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L511 2296197-1•Bundesverwaltungsgericht L511 2296197-1
L511 2296197-1Bundesverwaltungsgericht28.11.2024
Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
L511 2296197–1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 07.05.2024, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2024, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Sie haben gemäß § 10 in Verbindung mit § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) den Anspruch auf Notstandshilfe ab 11.04.2024 für 8 Wochen (56 Tage) verloren. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wird nicht erteilt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1.1. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem Jahr 2004 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1-2).
1.2. Mit Schreiben vom 28.12.2023 übermittelte das Arbeitsmarktservice Linz [AMS] dem Beschwerdeführer einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Installateurhelfer bei der Firma XXXX [R] (AZ 3).
1.3. Mit Bescheid des AMS vom 07.05.2024, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ab 11.04.2024 für 56 Tage verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 8).
Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 11.04.2024 davon Kenntnis erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma R ohne triftigen Grund vereitelt habe. Er habe den für 16.01.2024 vereinbarten Vorstelltermin auf 18.01.2024 verschoben, sei zu diesem Termin aber ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
1.4. Mit Schreiben vom 05.06.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 9).
Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe sich ordnungsgemäß beim Dienstgeber beworben. Für den 16.01.2024 sei ein Vorstelltermin vereinbart worden. Dieser sei allerdings auf den 18.01.2024 verschoben worden. Leider habe der Beschwerdeführer aufgrund der Krebserkrankung seiner Frau im November 2023 und der zum damaligen Zeitpunkt (Jänner 2024) sehr vielen Krankenhausaufenthalte den Vorstelltermin übersehen. Es seien anhand der Untersuchungen seit November 2023 leider noch weitere Metastasen festgestellt worden und habe der Beschwerdeführer aufgrund der damaligen sehr belastenden Situation diesen Termin übersehen. Nach Meldung vom AMS, dass er nicht beim Bewerbungsgespräch gewesen sei, habe er sofort Kontakt mit dem Dienstgeber aufgenommen und sich bei diesem entschuldigt. Er habe seine Arbeitswilligkeit mitgeteilt. Der Dienstgeber habe ihm mitgeteilt, dass er sich wieder bei ihm melden würde, falls sich etwas ergeben sollte. Da der Beschwerdeführer aufgrund dieser Ausnahmesituation den Bewerbungstermin übersehen habe, habe er keine vorsätzliche Vereitelungshandlung gesetzt. Die berücksichtigungswürdigen Gründe seien demonstrativ und er ersuche um Nachsicht aufgrund der damaligen doch sehr belastenden Situation.
Der Beschwerde angefügt war eine Aufenthaltsbestätigung der Ehefrau des Beschwerdeführers im XXXX vom 21.12.2023 bis 23.12.2023 und ein Befund der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 23.11.2023 (AZ 10, 11).
1.5. Im fortgeführten Ermittlungsverfahren führte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme (AZ 13) aus, seit der Krebsdiagnose seiner Frau im Vorjahr sei alles sehr belastend für die Familie insbesondere für die Kinder. Seine Frau müsse regelmäßig ins Krankenhaus, auch mit stationären Aufenthalten und Therapien. Er müsse sie dabei immer begleiten, da sie schwach und psychisch sehr niedergeschlagen sei und Angstzustände habe. Er müsse aufgrund der Krankenhausaufenthalte und Therapien seiner Frau auch oft auf seinen Sohn und seine Tochter aufpassen. Seine Tochter sei psychisch sehr mitgenommen, in der Schule wie auch zuhause. Es sei für sie gerade eine sehr schwere Zeit. Er habe sich bei der Firma R ordnungsgemäß per Email beworben. Es handle sich für ihn um einen Ausnahmezustand, darum habe er leider den Bewerbungstermin übersehen.
1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2024, Zahl: XXXX , zugestellt am 09.07.2024, wies das AMS die am 06.06.2024 beim AMS eingelangte Beschwerde ab (AZ 9, 13, 14).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das vom AMS am 28.12.2023 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis bei R sei nicht zustande gekommen, weil der Beschwerdeführer zu dem von ihm auf den 18.01.2024 verschobenen Vorstelltermin nicht erschienen sei. Er habe keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht und seien auch im Ermittlungsverfahren derartige Umstände nicht festgestellt worden. Trotz der vom Beschwerdeführer beschriebenen Ausnahmesituation habe er nicht übersehen, den bereits vereinbarten Vorstelltermin vom 16.01.2024 auf den 18.01.2024 zu verschieben, habe jedoch dann keine Vorkehrungen getroffen (Eintrag im Kalender, Eintrag im Handy, Erinnerungsfunktion) diesen verschobenen Termin umso mehr in Erinnerung zu behalten und nicht zu übersehen. Da der Beschwerdeführer diese wichtigen Vorkehrungen nicht getroffen habe, habe er in Kauf genommen, dass das vom AMS verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis nicht zustande komme. Berücksichtigungswürdig iSd § 10 Abs. 3 AlVG seien nach der Rsp. des VwGH Gründe, die dazu führen würden, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst ganz allgemein der Fall sei. Sorgepflichten würden einen Arbeitslosen aber idR nicht härter als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie habe, treffen (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0085). Es sei nachvollziehbar, dass den Beschwerdeführer eine schwere Erkrankung seiner Frau persönlich in einen Ausnahmezustand versetze, jedoch gehe die Behörde objektiv davon aus, dass diese Erkrankung den Beschwerdeführer so treffe, wie jede andere Familie in dieser Situation, zumal auch nicht arbeitslose Personen, also Personen, die in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen würden, diese Krisensituation zu managen hätten und dafür auch arbeitsrechtliche Instrumente, wie Pflegefreistellung, berechtigte Dienstverhinderung, aber auch Urlaubskonsumation zur Verfügung stünden. Berücksichtigungswürdige Gründe seien im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen, da auch keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen worden sei. Ab 11.04.2024 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit für 56 Tage kein Anspruch auf Notstandshilfe, da der Beschwerdeführer seit der Verhängung der letzten Ausschlussfristen keine neue Anwartschaft erworben habe.
1.7. Mit Schreiben vom 22.07.2024 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (AZ 15-17).
2. Die belangte Behörde legte am 24.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-18]).
2.1. Das BVwG nahm Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 2).
II.Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer steht verfahrensgegenständlich seit dem Jahr 2004 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug des AMS. Zum Entscheidungszeitpunkt besteht weder ein Leistungsbezug des AMS, noch ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis (AZ 1-2; OZ 2).
Seit Dezember 2008 wurde keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. Vor dem gegenständlichen Verfahren wurden für den Beschwerdeführer einmal im Jahr 2016, zweimal im Jahr 2017, einmal im Jahr 2019, dreimal im Jahr 2021, viermal im Jahr 2022 und einmal im Jahr 2024 Leistungsbezugssperren gemäß § 10 AlVG ausgesprochen (AZ 1).
1.2. Der Beschwerdeführer hat sich auf Grund eines Vermittlungsvorschlages des AMS bei der Firma für eine Stelle als Installateurhelfer bei der Firma XXXX per E-Mail beworben. Der Beschwerdeführer wurde von der Firma R für den 16.01.2024 zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, welchen er in Absprache mit der Firma R auf den 18.01.2024 verschoben hat.
1.3. Der Beschwerdeführer nahm den Termin am 18.01.2024 ohne weitere Kontaktaufnahme mit der Firma R nicht wahr (AZ 6, 9, 13).
Zum Versäumen des Termins gibt der Beschwerdeführer an, den Termin vergessen zu haben, da er sich auf Grund der Erkrankung seiner Ehefrau in einem Ausnahmezustand befände.
Bei der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde im November 2023 Brustkrebs diagnostiziert. Sie befand sich von 21.12.2023 bis 23.12.2023 zu einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus (AZ 10, 11).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-18], OZ 2). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 8, 13)
Beschwerde, Stellungnahme und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 9, 13, 15-17)
Vermittlungsvorschlag (AZ 3)
Angaben der Firma zum Bewerbungsverlauf (AZ 6)
Versicherungs- und Bezugsverlauf (AZ 1, 2)
Dokumentenübersicht des AMS (OZ 11)
Aktueller SV-Auszug (OZ 2)
2.2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder der Beschwerdeführer noch das AMS im Verfahren entgegengetreten sind.
2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH Ra2015/09/0025; Ro2015/08/0026).
Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).
3.1.1. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Leistungsbezug ab 11.04.2024 für 56 Tage verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Gemäß § 38 AlVG gilt dies sinngemäß auch für die Notstandshilfe.
3.1.2. Eine Beschäftigung ist zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.
Fallbezogen ist der Beschwerdeführer der Zumutbarkeit des vermittelten Stellenangebotes bei der Firma R nicht entgegengetreten und es ergaben sich im Verfahren auch sonst keine Hinweise auf eine allfällige Unzumutbarkeit.
3.1.3. Unter „Vereitelung“ im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025).
3.1.4. Die Vereitelungshandlung lag gegenständlich darin, dass der Beschwerdeführer zum vereinbarten Vorstellungstermin nicht erschienen ist (vgl. VwGH 23.03.2015, Ro2014/08/0023).
Der Beschwerdeführer bringt vor, ihn träfe am Terminversäumnis keine Schuld, weil er den Termin infolge seines Ausnahmezustandes auf Grund der Erkrankung seiner Frau vergessen habe.
Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum möglich war sich zu bewerben und den Termin von 16.01.2024 auf 18.01.2024 zu verschieben. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Krebserkrankung der Ehefrau bereits seit November 2023 bekannt ist und auch der Krankenhausaufenthalt der Ehefrau bereits vor der Zusendung des Vermittlungsvorschlages am 28.12.2023 und der Bewerbung abgeschlossen war. Vor diesem Hintergrund vermag zum fraglichen Zeitpunkt Jänner 2024 kein derartiger Ausnahmezustand erkannt werden, der es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätte, nach dem versäumten Vorstellungstermin Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber aufzunehmen.
Auch ist dem AMS zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer keine Vorkehrungen getroffen hatte, um in der – zweifellos angespannten Situation – den Termin nicht zu übersehen.
Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt damit fallbezogen weder ein Entschuldigungsgrund noch ein fahrlässiges Verhalten für die Nichtbewerbung, sondern zumindest bedingt vorsätzliches Handeln vor (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0062; 20.02.2002, 99/08/0104).
3.1.5. Die Nichtannahme eines Vorstellungstermins ist einer Nichtbewerbung gleichzusetzen, da weitere Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden können. Am Vorliegen einer für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen Vereitelungshandlung besteht in so einem Fall kein Zweifel (vgl. dazu VwGH 23.03.2015, Ro2014/08/0023, sowie explizit VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052 mwN).
3.1.6. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne von § 10 Abs. 1 Z1 AlVG vereitelt, da sein Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und der Beschwerdeführer die Vereitelung dadurch zumindest in Kauf genommen hat.
3.1.7. Da in den Jahren 2016 bis 2022 bereits mehrmals Bezugssperren ausgesprochen wurden und der Beschwerdeführer seit 2008 keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben hat, erfolgte der vom AMS ausgesprochene Verlust in der Dauer von acht Wochen (56 Tagen) daher gemäß § 10 Abs. 1 zweiter und dritter Satz AlVG zu Recht.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine Hinweise auf das Vorliegen von etwaigen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG ergeben haben.
3.1.8. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer somit weder mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides darzutun, noch hat sich aus den vorgelegten Aktenteilen eine Rechtswidrigkeit ergeben, weshalb die Beschwerde im Hinblick auf die Bezugssperre von 8 Wochen (56 Tagen) spruchgemäß abzuweisen ist.
3.2. Zur Neufassung des Spruches
3.2.1. Mit Satz 3 des Spruches ordnet das AMS an, dass „die Ausschlussfrist unterbrochen wird, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht.“
Eine derartige Verfügung findet im klaren Wortlaut von § 10 AlVG, wonach sich die Zeiten des Anspruchsverlustes, ausschließlich um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde, keine Deckung. Auch den Materialien zur Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (RV 1194 dB XVII. GP) mit der die Hemmung des Anspruchsverlustes normiert wurde, lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber neben dem Bezug von Krankengeld auch die weiteren Ruhenstatbestände des § 16 AlVG umfasst haben wollte.
3.2.2. Mit Satz 4 des Spruches hält das AMS fest, dass „während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten“.
Sache eines Verfahrens gemäß § 10 AlVG ist die Sanktionierung des Verhaltens desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht, durch befristeten Leistungsausschluss. Weder ist § 10 AlVG eine darüber hinaus gehende Ermächtigung zur Festsetzung von Pflichten zu entnehmen (vgl. dazu VwGH 09.11.2020, Ra2019/10/0196), noch bietet ein Bescheidspruch Raum für den Hinweis auf ex lege bestehende allgemeine Verpflichtungen (vgl. dazu VwGH 13.12.2010, 2009/10/0038) des Arbeitslosen gegenüber dem AMS während eines Leistungsbezuges.
3.2.3. Der Spruch des Bescheides ist daher sowohl bezüglich Satz 3 und Satz 4 des Spruches insofern zu korrigieren, als beide Sätze ersatzlos zu entfallen haben.
III.ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zum Erfordernis des Vorliegens von dolus eventualis bei der Verwirklichung einer Vereitelungshandlung, etwa VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN; VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025; VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN. Zur Zumutbarkeit von Zuweisung etwa VwGH 04.04.2002, 2002/08/0062; 20.02.2002, 99/08/0104; 16.02.1999, 97/08/0572.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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