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W109 2280579-1•Bundesverwaltungsgericht W109 2280579-1
W109 2280579-1Bundesverwaltungsgericht28.11.2024
Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Demonstration Flüchtlingseigenschaft Freikauf Herkunftsort Militärdienst politische Gesinnung Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
W109 2280579-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU-GmbH, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 21.09.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. Am 28.09.2022 stellte der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, nach Einreise in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 28.09.2022 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei 26 Jahre alt, stamme aus Aleppo, Syrien und sei wegen des Krieges in Syrien geflohen. Er habe Angst vom Militär rekrutiert zu werden. Er wolle beim Krieg nicht mitmachen, da er keine Unschuldigen töten oder selbst sterben wolle.
Am 05.09.2023 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er stamme aus XXXX , Aleppo, Syrien und habe dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2019 gelebt. Dort würden auch seine Eltern sowie zahlreiche Geschwister leben. In Syrien habe der ledige und kinderlose Beschwerdeführer als Maler und Anstreicher gearbeitet. In Syrien müsse der Beschwerdeführer den Militärdienst leisten. Er wolle aber keine Waffen tragen und nicht kämpfen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.09.2023, zugestellt am 28.09.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers unter Kontrolle der AANES stehe und er daher keine Zwangsrekrutierung zu befürchten habe.
3. Am 19.10.2023 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe seinen verpflichtenden Wehrdienst in Syrien noch nicht abgeleistet und sei daher verfolgt. Das syrische Regime sein in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers präsent und könne auf diesen zugreifen.
4. Am 17.04.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht das neue Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Version 11 vom 27.03.2024) in das Verfahren ein und gewährte den Parteien eine vierzehntägige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme. Am 18.04.2024 wurde eine Stellungnahme abgegeben.
5. Am 19.04.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht die neue EUAA Country Guidance Syria April 2024 in das Verfahren ein und gewährte den Parteien eine vierzehntägige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme. Am 08.05.2024 wurde eine Stellungnahme abgegeben.
6. Am 23.10.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.
7. Am 4.11.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht neue Länderinformationen in das Verfahren ein und gewährte den Parteien eine vierzehntägige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme. Eine solche langte nicht ein.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX in XXXX , Manbij, Aleppo, Syrien geboren, ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.
In Syrien besuchte der Beschwerdeführer die Schule bis zur neunten Schulstufe.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Die Familie des Beschwerdeführers hält sich derzeit Großteils in Aleppo auf. Zwei Brüder befinden sich jedoch im Libanon und einer in Ägypten.
Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , Manbij, Aleppo, Syrien. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht derzeit unter der gemeinsamen Kontrolle der AANES und des syrischen Regimes. Diese gemischte Gebietskontrolle schon seit Jänner 2020. Diese Herkunftsregion war von den jüngst erfolgten Eroberungen rund um die Stadt Aleppo in Syrien nicht betroffen. Die gemischte Gebietskontrolle besteht vorerst unbeschadet weiter.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Für Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren (wie den Beschwerdeführer) ist es in Syrien gesetzlich verpflichtend, einen militärischen Wehrdienst abzuleisten. Nach Ableistung dieses Wehrdienstes bleiben syrische Männer Reservisten und können bis zum Alter von 42 Jahren (auch mehrmals) in den aktiven Reservedienst einberufen werden. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen grundsätzlich mit der Zwangsrekrutierung rechnen. Der Beschwerdeführer hat den syrischen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und ist im wehrpflichtigen Alter.
Das syrische Regime ist in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers präsent und kann auf ihn zugreifen. Die Länderinformation verneinen die Fähigkeit des syrischen Regimes in Gebieten unter derartiger gemischter Kontrolle nicht. Ganz im Gegenteil bestätigen sie diese. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, sich in seiner Herkunftsregion permanent vor den präsenten Regimestreitkräften versteckt zu halten, um einer Rekrutierung bzw. Verhaftung so zu entgehen.
Eine legale Möglichkeit der Wehr- bzw. Reservedienstverweigerung gibt es in Syrien nicht. Ebenso besteht keine Möglichkeit statt dem Wehr- oder Reservedienst einen zivilen Ersatzdienst zu leisten. Ausnahme oder Aufschubsgründe für den Wehrdienst sind im Fall des Beschwerdeführers keine einschlägig. Während des Verfahrens traten keine Hinweise darauf zu Tage, dass der Beschwerdeführer eine Befreiungsgebühr für den Wehrdienst geleistet hätte, oder sich eine derartige Gebühr im Entscheidungszeitpunkt leisten könnte. Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die sich vom Wehrdienst freigekauft hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind.
Als Angehöriger der syrischen Armee wäre der Beschwerdeführer gezwungen, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, da das syrische Regime und damit auch dessen militärische Führung nicht zwischen Zivilbevölkerung und rein militärischen Zielen unterscheidet.
Wehrdienstentzug wird in Syrien nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 dieses Gesetzes ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht.
Das syrische Regime unterstellt Wehr- bzw. Reservedienstverweigerern potenziell eine politisch oppositionelle Gesinnung. Insbesondere gilt das für Personen wie den Beschwerdeführer mit Deserteuren in der Verwandtschaft. Der Beschwerdeführer hat eine solche allerdings jedenfalls auch selbst inne. Er betrachtet sich als dem Regime gegenüber als „oppositionell“. Er verurteilt dessen Taten und demonstrierte gegen die Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime. Schon dadurch ist seine oppositionelle Gesinnung nach außen erkennbar und so anzunehmen.
Die Haftbedingungen in Syrien sind als sehr schlecht zu beurteilen. Der Einsatz von Folter, des Verschwindenlassens und schlechter Bedingungen in den Gefängnissen ist seit dem Ausbruch des Konflikts in Syrien keine Neuheit, sondern war auch schon davor Routinepraxis. Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Verhältnisse aber weiter verschlechtert. Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert. Die Gefängnisse sind überdies stark überfüllt. Es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung, sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind. Dies gilt generell, jedoch in besonderem Maße für diejenigen Gefängnisse, in denen Oppositionelle und sonstige politische Gefangene untergebracht sind.
Bei einer Rückkehr nach Syrien, besteht für den Beschwerdeführer insbesondere in seiner auch durch das syrische Regime kontrollierten Herkunftsregion, besteht mit großer Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise in sein Heimatland als oppositionellen Wehrdienstverweigerer identifiziert, deshalb sofort verhaftet und in der Folge zum Wehrdienst der syrischen Armee eingezogen wird. Es droht dem Beschwerdeführer demnach im Falle seiner Rückkehr nach Syrien die sofortige (zwangsweise) Einberufung zum Wehrdienst. Im Falle einer Weigerung, der Einberufung Folge zu leisten, würde der Beschwerdeführer zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Es kann dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, um einer Bestrafung zu entgehen, gegen seine eindeutige Überzeugung den Wehrdienst abzuleisten und für das syrische Regime, das er ablehnt, z. B. an Kampfhandlungen, im Rahmen, derer er dazu gezwungen werden könnte, sich an Menschenrechtsverletzungen zu beteiligen, teilzunehmen.
2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit, dessen Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie die Familien- und Lebensumstände des Beschwerdeführers bis zur Einreise nach Österreich ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verlauf des Verfahrens.
Der Beschwerdeführer gab im Verfahren durchgehend und glaubhaft an, in XXXX , Manbij, Aleppo, Syrien geboren und dort aufgewachsen zu sein (OZ 9, S. 4f).
Die Gebietskontrolle über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus Einsicht in die historischen Landkarten des Cartercenters mit Angaben zur Gebietskontrolle, die auch den Beginn der derzeitigen gemischten Kontrolle spätestens im Jänner 2020 zeigen (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html).
Im Zuge der jüngst erfolgten Eroberungen der Gruppierung Hayat Tahrir Al-Sham (HTS), die unter anderem die nahegelegene Stadt Aleppo unter ihre Kontrolle brachte, hat sich an der Gebietskontrolle am Herkunftsort des Beschwerdeführers nichts geändert (vgl. Syria Livemap,, https://syria.liveuamap.com/; vgl. Cartercenter, https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html).
Dazu, dass die derartig gemischte Gebietskontrolle auf der Syria Live-Map (https://syria.liveuamap.com/) nicht eingezeichnet ist, ist auszuführen, dass diese, auch wenn sie aus Gründen der raschen Verfahrensabwicklung sowohl von der belangten Behörde, als auch vom Bundesverwaltungsgericht oft zur Bestimmung der Gebietskontrolle herangezogen wird, primär darauf ausgelegt ist, über Themen wie Konfliktorte, Menschenrechtsverletzungen, Demonstrationen, Terroranschläge, Waffeneinsätze, medizinische Situationen und Naturkatastrophen sowie Wetterereignisse in den jeweiligen Regionen zu berichten (https://syria.liveuamap.com/about). Auch aus dem UN-DPPA Bericht Digital Technologies and Mediation in Armed Conflict geht hervor, dass das primäre Ziel der Syria Live-Map die Berichterstattung über aktuelle Entwicklungen in Syrien und folglich nicht die exakte Darstellung der Gebietskontrolle ist. Dort wird auch gewarnt, dass die für die Live-Map verwendeten Algorithmen ein verzerrtes Ergebnis erzeugen können (UN-DPPA Bericht, Digital Technologies and Mediation in Armed Conflict, S. 18). Sich bei der Feststellung der Gebietskontrolle ausschließlich auf die Angaben der Syria Live-Map zu verlassen, mag in den meisten Fällen funktionieren und zweckmäßig sein, dennoch sollten die Ergebnisse der Recherche in der Live-Map mit den einschlägigen Länderinformationen abgeglichen werden. Kommt es in der Folge dieser Abgleichung zu Diskrepanzen, so sollten angesichts der oben dargestellten Umstände eher die Ergebnisse der Länderinformationen herangezogen werden. Im gegebenen Fall tritt eine derartige Situation ein.
Die gemeinsame Kontrolle durch AANES und das syrische Regime deckt sich mit der Berichtlage im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 11, Stand vom 27.03.2024 (im Folgenden: LIB) (LIB, S. 34 bzw. S. 44ff). Gerade die Herkunftsregion des Beschwerdeführers XXXX , Manbij, gilt als eines der potenziellen Ziele von türkischen Militäroffensiven in Nordwestsyrien (LIB, S. 52), weshalb dort und an vielen Teilen der türkisch-syrischen Grenze seitens der AANES Stationierungen der syrischen Armee zugelassen werden mussten, um derartigen Vorstößen vorzubeugen (LIB, S.44ff). In den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021 wird diese gemischte Kontrolle genauso bestätigt (UNHCR, S. 42). Diesen Umständen entsprechend, ist entgegen der Syria Live-Map angesichts der historischen Landkarten des Cartercenters, der einschlägigen Länderinformationen und der in diesem Zusammenhang glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers die gemischte Gebietskontrolle von AANES und dem syrischen Regime anzunehmen.
Die Schulbildung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Aussagen im Verfahren (OZ 9, S. 5).
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung des Beschwerdeführers nachweisen würden.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur gesetzlichen allgemeinen Wehrpflicht für männliche, syrische Staatsbürger beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 11, Stand vom 27.03.2024 (im Folgenden: LIB), wo etwa berichtet wird, dass für alle männlichen syrischen Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, S. 119ff). Dass der Beschwerdeführer seinen gesetzlich verpflichtenden Wehrdienst in Syrien bisher nicht abgeleistet hat, brachte dieser stets im Verlauf des Verfahrens vor (z.B. AS 43).
Eine legale Möglichkeit, den Wehrdienst bzw. den Reservedienst zu verweigern, gibt es in Syrien nicht. Es gibt auch keinen zivilen Ersatzdienst (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion, S. 143). So könnte er einer Einziehung durch das syrische Militär also ebenso nicht entgehen. Es gab im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer den Freikauf vom Wehrdienst des syrischen Regimes zum Entscheidungszeitpunkt leisten könnte. Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die sich vom Wehrdienst freigekauft hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind (LIB, S. 132f).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der syrischen Armee gezwungen wäre, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, beruht auf dem LIB. Dort wird berichtet, dass jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per definitionem zu Kriegsverbrechen beiträgt, weil das Regime in keiner Weise gezeigt hat, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen werde, auch wenn sie das nicht wolle und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernstgenommen wird (LIB, Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen, Streitkräfte, S. 105).
Die Verweigerung des Wehrdienstes ist in Syrien mit schweren Haftstrafen bedroht. In Art. 98-99 des syrischen Militärstrafgesetzbuches ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten – die derzeit in Syrien nach wie vor angenommen werden – bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion S. 144f).
Die Haftbedingungen in Syrien sind – insbesondere für Personen, welchen eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt wird – unmenschlich. Folter ist in syrischen Gefängnissen dabei fast allgegenwärtig. Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten noch weiter verschlechtert. Es mangelt an Nahrung, Trinkwasser und dem Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung, sodass die Zustände in syrischen Gefängnissen insgesamt als lebensbedrohlich einzustufen sind (LIB, S. 172f).
Hinsichtlich der Frage, welche Haltung das syrische Regime hinsichtlich Wehrdienstverweigerern einnimmt, gehen laut den einschlägigen Informationen die Meinungen der Experten auseinander. Ein Teil geht davon aus, dass das Regime eine Wehrdienstverweigerung als Nähe zur Opposition sieht. Auch die potenzielle Möglichkeit der Behandlung der Wehrdienstverweigerung unter dem syrischen Militärverratsgesetz und eine Verurteilung vor einem Feldgericht mit darauffolgender Exekution werden von dieser Seite ins Spiel gebracht. Rechtsexperten der Free Syrian Lawyers Association (FSLA) mit Sitz in der Türkei beurteilen die Lage so, dass das Regime die Wehrdienstverweigerung als schweres Verbrechen betrachtet und die Verweigerer als Gegner des Staates und der Nation behandelt (LIB, S. 143). Einzelne Syrien-Experten wie Fabrice Balanche sehen die Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern als zweischneidig an. Seines Erachtens kommt es nicht notwendigerweise zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das Regime, er schließt eine solche aber auch nicht aus (LIB, S. 143f). Ein weiterer einzelner Syrienexperte geht davon aus, dass zu Beginn des Konflikts in Syrien Wehrdienstverweigerern sehr wohl eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wurde, dies mittlerweile aber nicht mehr für alle Wehrdienstverweigerer der Fall sei (LIB, S. 144). Gesamtheitlich betrachtet überwiegen im Länderinformationsblatt somit doch nach wie vor die Meinungen, die von der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung ausgehen, klar.
Im Fall des gegenständlichen Beschwerdeführers ist jedoch ungeachtet der Zwiespaltung der Expertenmeinungen jedenfalls auf dessen eigene, intrinsische politische oppositionelle Gesinnung gegenüber dem syrischen Regime abzustellen. Der Beschwerdeführer nahm in Syrien schon zu Beginn des Konflikts an Demonstrationen teil und bezeichnet sich selbst offen als „oppositionell“. (OZ 9; S. 9). Um einen einfachen Wehrdienstverweigerer, dem das syrische Regime keine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde, der bloß aus Angst vor dem „Getötetwerden“ seine Heimat verlassen hat, handelt es sich im Fall des gegenständlichen Beschwerdeführers also jedenfalls nicht. Angesichts der oben dargetanen Umstände ist in diesem Fall aus Sicht des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine gefestigte innere, das syrische Regime ablehnende politische Überzeugung innehat.
Der Beschwerdeführer konnte demnach glaubhaft machen, dass er eine politisch oppositionelle Gesinnung innehat und das syrische Regime verurteilt und ablehnt. Ihm würde daher vom syrischen Regime im Fall der Rückkehr eine konkrete und individuelle – nicht durch einen Freikauf abwendbare – Verfolgung aus dem Konventionsgrund der (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung drohen.
An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass sich der Heimatort des Beschwerdeführers aktuell nicht unter der alleinigen Kontrolle des syrischen Regimes befindet. Im Beschwerdefall kann weder angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion, in der das syrische Regime durch seine Streitkräfte, die dort stationiert wurden, um türkische Offensiven in die Gebiete der AANES zu unterbinden (LIB, S. 44ff) präsent ist, unbehelligt bliebe, noch kann angenommen werden, dass es für den Beschwerdeführer realistisch möglich wäre, sämtlichen Positionen der syrischen Armee in seiner Heimatregion konstant auszuweichen.
Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann laut dem deutschen Auswärtigen Amt generell für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden. UNHCR kann weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Syrern sicherstellen, noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten (LIB, S. 299). Die meisten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die Europäische Union selbst sowie der UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), vertreten die Einschätzung, dass Syrien nicht sicher für eine Rückkehr von Flüchtlingen ist (LIB, S. 300). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht bei der Rückkehr für jene, die sich in der Vergangenheit (system-) kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Auch familiäre Verbindungen zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden können ausreichen, um dieses Risiko stark zu erhöhen (LIB, S. 283f). Es kann daher keinesfalls angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatland einreisen und/oder seine Herkunftsregion erreichen könnte, ohne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem Risiko ausgesetzt zu sein, vom syrischen Regime als regimekritischer Wehrdienstverweigerer identifiziert und dazu gezwungen zu werden, den Wehrdienst abzuleisten oder harsch bestraft zu werden.
Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehenen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
Gemäß 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist anzusehen, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Flüchtling gilt ferner, wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen (vgl. VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028; VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).
Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. A Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. a beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. B Statusrichtlinie).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen seitens der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA (vormals: EASO) herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (vgl. VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN).
3.2.1. Die Heimatregion des Beschwerdeführers
Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. VwGH etwa 09.03.2023, Ra 2022/19/0317).
Im Fall des Beschwerdeführers ist die Frage nach der Herkunftsregion unstrittig. Er gab im gesamten Verfahren durchgehend an, aus XXXX , Manbij, zu stammen. Diese Region ist daher als seine Herkunftsregion anzunehmen.
3.2.2. Zum Wehrdienst der syrischen Armee
Der Beschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen auf den in Syrien abzuleistenden Wehrdienst, bzw. auf asylrelevante Verfolgung im Verweigerungs- oder Entziehungsfall. Als Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer kommen im Lichte des Unionsrechts insbesondere solche nach Art. 9 Abs. 2 lit b, c und e Statusrichtlinie in Betracht, also etwa eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wehrdienstverweigerers (Art. 9 Abs. 2 lit. c) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 fallen (Art. 9 Abs. 2 lit. e). Letzteres betrifft u.a. Fälle, in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (vgl. EuGH 26.2.2015, C-472/13, Rs. Shepherd).
Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach den Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem - allenfalls noch nicht bekannten - Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen (vgl. EuGH 19.11.2020, C-238/19, Rs. EZ; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).
Wenn die Möglichkeit, den Militärdienst zu verweigern, vom Recht des Herkunftsstaats nicht vorgesehen ist (derartiges ist wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt in Syrien der Fall) und es dementsprechend kein Verfahren zu diesem Zweck gibt, kann von dem Kriegsdienstverweigerer nicht verlangt werden, dass er seine Verweigerung in einem bestimmten Verfahren formalisiert. Außerdem kann in diesem Fall unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Verweigerung nach dem Recht des Herkunftsstaats rechtswidrig ist, sowie der Strafverfolgung und Bestrafung, denen der Betroffene durch die Verweigerung ausgesetzt ist, von ihm vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sie vor der Militärverwaltung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. EuGH 19.11.2020, C-238/19).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/18/0384 mwN). Dabei stellt der VfGH im Rahmen der Prognoseentscheidung grundsätzlich auch auf eine gewisse zeitliche Komponente ab (vgl. etwa VfGH 27.02.2023, E3307/2022).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer im gegebenen Fall in Syrien wehrpflichtig. Unter Bezugnahme auf das diesbezüglich erstattete Fluchtvorbringen ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes und damit auch der einhergehenden Gefahren im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt (vgl. VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110). Überdies erfordert die Annahme einer im vorliegenden Einzelfall gegebenen Verfolgungsgefahr durch Einziehung zum oder Verweigerung des syrischen Militärdienstes, dass in Ansehung der Person des Beschwerdeführers im hypothetischen Rückkehrfall tatsächlich von den Rekrutierungsmaßnahmen Gebrauch gemacht würde und der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hat, seiner Verpflichtung zur Wehrdienstableistung zu entgehen.
3.2.3. Zur Freikaufsproblematik
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist es nach den einschlägigen Länderinformationen für wehrpflichtige Syrer mit längerfristigem Auslandsaufenthalt möglich, eine Befreiungsgebühr an das syrische Regime zu entrichten, um sich vom Wehrdienst bzw. vom Reservedienst freizukaufen (LIB, S. 132). Sofern der Beschwerdeführer also von dieser Möglichkeit Gebrauch machen könnte, wäre die Wehrdienstverweigerung nicht mehr das „einzige Mittel“, um der Beteiligung an Kriegsverbrechen zu entgehen (vgl. EuGH 19.11.2020, C-238/19).
Einerseits gab der Beschwerdeführer an, das, aus seiner Sicht, verbrecherische syrische Regime nicht durch finanzielle Mittel unterstützen zu wollen. Inwieweit dieser Umstand in rechtlicher Hinsicht zu werten ist, ist fraglich. Es gibt dazu verschiedene Rechtsmeinungen (bejahend z.B. Binder/Haller/Nedwed in Flizwieser/Kasper, S. 245f; verneinend z.B. Frühwirth, „Freikaufen“ vom Militärdienst? – Überlegungen zur (Un)zumutbarkeit dieser Befreiungsmöglichkeit im asylrechtlichen Kontext Teil I und II, Blog Asyl, 22.12.2023).
Im gegebenen Fall ist dieses allerdings nicht das ausschlaggebende Element, weshalb ein Freikauf vom Wehrdienst für den Beschwerdeführer nicht möglich ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung ausführt (jüngst VfGH 25.06.2024, E 536/2024, siehe auch VfGH 13.06.2023, E 588/2023 bzw. VfGH 26.02.2024, E 2592/2023), muss die Zahlung einer Befreiungsgebühr im Zeitpunkt der (verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung dem Beschwerdeführer „tatsächlich – auch finanziell – möglich“ sein.
Einerseits gab es keinerlei Anhaltspunkte, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt die für den Freikauf erforderliche Geldsumme auftreiben könnte. Andererseits ist es im Fall des Beschwerdeführers wahrscheinlich, dass dessen oppositionellen Aktivitäten (insbesondere den Demonstrationen) dem syrischen Regime bekannt sind. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass der Freikauf im Fall des Beschwerdeführers tatsächlich vom Wehrdienst bzw. der Verfolgung aufgrund dessen oppositioneller Gesinnung dienen würde. Etwa berichten Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die sich vom Wehrdienst freigekauft hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind (LIB, S. 132).
Als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist wie bereits ausgeführt anzusehen, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Der Europäische Gerichtshof sieht hinsichtlich Wehrdienstverweigerungen eine starke Vermutung, dass diese unter Voraussetzung des Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie mit in Art. 10 Statusrichtlinie genannten Gründen im Zusammenhang steht (vgl. EuGH 19.11.2022, C-238/19).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung führt der Verwaltungsgerichtshof näher aus, auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung könne Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 m.w.N.).
Der Europäische Gerichtshof hingegen befindet, dass das bloße Vorbringen einer politischen Meinung ausreicht, um eine oppositionelle politische Gesinnung anzunehmen. Eine tiefe Verwurzelung dieser Meinung wird von dieser Seite nicht verlangt (EuGH 21.09.2023, S-151/22, S, A).
Jüngst führte der Verwaltungsgerichtshof jedoch dem widersprechend aus, dass es für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen auch nicht ausreichend ist, wenn der Asylwerber Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Demnach würden bloß floskelhafte Ausführungen seitens eines Beschwerdeführers nicht ausreichen, um eine innere oppositionelle Gesinnung des jeweiligen Beschwerdeführers anzunehmen.
Im gegebenen Fall nimmt der Beschwerdeführer beide Hürden problemlos. Nicht nur führt er aus, dass er das syrische Regime für „verbrecherisch“ hält, was im Sinne des Europäischen Gerichtshofes die oppositionelle Gesinnung ausreicht. Diese Gesinnung ist in seinem Fall auch nach außen getreten und wohlbegründet. Der Beschwerdeführer demonstrierte sowohl in Syrien als auch in Österreich gegen das syrische Regime und verbreitet online regimekritische Beiträge auf Social-Media-Plattformen.
Die Verfolgung des Beschwerdeführers erfolgt aufgrund seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung.
Im Beschwerdefall ist es – nach den Ausführungen in den Feststellungen und der Beweiswürdigung – glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Syrien (insbesondere bei der Einreise, die dem Beschwerdeführer nicht ohne Verfolgerkontakt möglich ist) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unverhältnismäßige Bestrafung aufgrund seiner Weigerung der Ableistung des Wehrdienstes für die syrische Regierung oder – entgegen seiner Überzeugung – die sofortige Einberufung zum syrischen Militär droht. Der Beschwerdeführer hat, wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, eine oppositionelle Gesinnung inne. Er fällt insoweit in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich jene der „Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte“ (vgl. UNHCR, S. 124ff).
Die Verknüpfung zwischen der befürchteten Verfolgungshandlung des Staates (Inhaftierung und/oder Einberufung) und dem geltend gemachten Verfolgungsgrund der politischen Gesinnung ist im Beschwerdefall daher gegeben bzw. plausibel. Zudem besteht ein signifikantes Risiko, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Wehrdienstes Tätigkeiten aufgezwungen würden, die Verstöße gegen die Menschenrechte inkludieren. Derartiges kann angesichts der Länderberichtslage (LIB, S. 105) nicht ausgeschlossen werden (vgl. EuGH 19.11.2020, Rs C‑238/19).
Im Beschwerdefall ist es nun (gemäß den Feststellungen und der Beweiswürdigung) nicht möglich, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seine Herkunftsregion erreichen oder dort verweilen kann, ohne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem Risiko ausgesetzt zu sein, vom syrischen Regime als Wehrdienstpflichtiger bzw. als Wehrdienstverweigerer mit oppositioneller Gesinnung identifiziert, daher verhaftet und in der Folge für die syrische Armee eingezogen zu werden.
Die dem Beschwerdeführer in Syrien drohende Situation ist daher im konkreten Fall von asylrelevanter Intensität. Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deshalb ausgeschlossen, weil die Verfolgung gerade vom syrischen Staat ausgeht.
Es ist daher unter Beachtung der Berichtslage anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Syrien Eingriffe asylrelevanter Intensität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat und er sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK, konkret aus Gründen der politischen Gesinnung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in sein Heimatland zurückzukehren.
Alle für den Flüchtlingsbegriff zu prüfenden Elemente (wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Vorliegen eines Konventionsgrundes, Aufenthalt außerhalb des Heimatlandes, Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Heimatland) sind im Beschwerdefall daher gegeben.
Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 AsylG sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen.
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nach § 3 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 AsylG ist für die Beschwerdeführer nicht verfügbar. Deren Annahme würde auch im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054).
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Nachdem dem Beschwerdeführer bereits im Hinblick auf seine drohende Einziehung zum Wehrdienst der syrischen Armee der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, war auf sein weiteres Fluchtvorbringen nicht mehr einzugehen.
Dem Beschwerdeführer kommt gemäß § 3 Abs. 4 AsylG kraft Gesetzes eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, die drei Jahre gilt und sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
4. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Gegenständlich waren in erster Linie beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich, ansonsten folgt das Bundesverwaltungsgericht der unter 3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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