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W127 2298701-1•Bundesverwaltungsgericht W127 2298701-1
W127 2298701-1Bundesverwaltungsgericht28.11.2024
Artenschutz Einfuhrgenehmigung Tierschutz Vogelschutz
W127 2298701-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 11.07.2024, GZ 2024-0.418.317, betreffend fünf Anträge auf Erteilung von fünf CITES-Bescheinigungen für die kommerzielle Nutzung von fünf Europäischen Uhus (Bubo bubo) zu Recht:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid wies die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (in der Folge: belangte Behörde) die Anträge des Antragstellers XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 25.04.2024 ab.
Nach Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, dass die fünf Europäischen Uhus (Bubo bubo) zu dem Zeitpunkt, als die Amtssachverständige gemäß den rechtlichen Bestimmungen die verfahrensgegenständlichen Exemplare habe untersuchen wollen, nicht mehr vor Ort gewesen seien, weil sie bereits verkauft und an die Käufer weitergegeben worden seien, ohne über die dafür notwendige CITES-Bescheinigungen zu verfügen. Eine rückwirkende Ausstellung von CITES-Bescheinigungen sei ausgeschlossen.
2. Hiegegen wurde Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er am 15.04.2012 ein Paar Europäische Uhu (Bubo bubo) mit den CITES-Bescheinigungsnummern AT 07-B-1610 und AT 07-B-1609 erworben habe. Diese zwei Exemplare würden bis zum heutigen Tag den Zuchtstock für bei ihm in Gefangenschaft legal gezüchteter Europäische Uhus bilden. Ab dem Jahr 2013 sei die Nachzucht von jungen Uhus erfolgt. Die Kennzeichnung der Jungvögel erfolge mittels geschlossenem Fußring entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 865/2006, Artikel 66 Absatz 8. Die entsprechend erstellten, gestempelten und unterfertigten Kennzeichnungsprotokolle würden die Grundlage für den Antrag auf Ausstellung einer CITES-Bescheinigung für den jeweiligen Jungvogel bilden. Vom „chippen“ der Jungvögel sei nach Absprache mit dem damaligen Amtssachverständigen der Landesregierung-Naturschutz Abstand genommen worden, um deren Gesundheit nicht zu gefährden. Nach dem Schlüpfen (Geburt) der Jungvögel werde Anzahl und vorgesehene Ringnummer an die wissenschaftliche Behörde – Landesregierung-Naturschutz und Bezirkshauptmannschaft (Amtstierarzt) – schriftlich mittels Mail gemeldet. Dies sei im April 2024 für die Jungvögel mit den Ringnummern A75330042-0046 ebenso erfolgt.
Seit dem Jahr 2013 sei dies von ihm alljährlich so gehandhabt worden und seien die CITES-Bescheinigungen ohne irgendwelche Schwierigkeiten ausgestellt und zugestellt worden. Von einer Kontrolle durch die Landesregierung-Naturschutz sei als Voraussetzung zur Ausstellung dieser Bescheinigung nie die Rede gewesen bzw. seien nie im Raum gestanden. Seit dem Jahr 2016 hätten die Altvögel (Zuchtstock) alljährlich ein zweites Gelege im Anschluss an das erste Gelege gemacht. Da dies von der Landesregierung-Naturschutz angezweifelt worden sei, da dies laut Lektüre nicht bekannt sei, sei mit Datum 08.08.2016 ein Abstammungsnachweis durch Mikrosatellitenanalyse seitens der Landesregierung-Naturschutz in Auftrag gegeben worden, in welchem die Abstammung, d.h. legal in Gefangenschaft gezüchtet, bestätigt worden sei.
Er wolle ausdrücklich darauf hinweisen, dass seit dem Jahr 2013, mit Ausnahme des Jahres 2016, sämtliche Beringungen der Jungvögel mit Ausstellung der jeweiligen Kennzeichnungsprotokolle von ein und derselben Tierarztpraxis durchgeführt und seitens der Landesregierung-Naturschutz nie beanstandet worden sei.
Insofern habe er in gutem Glauben gehandelt und sei ihm nicht bewusst gewesen, entgegen irgendwelcher Bestimmungen gehandelt zu haben, da dies in den Jahren 2013 bis 2023 so gehandhabt und durchgeführt worden sei. Die Kennzeichnungsprotokolle hätten immer die Grundlage für die Ansuchen um CITES-Bescheinigungen beim Bundesministerium gebildet und seien die entsprechenden fachlichen Gutachten der Landesregierung-Naturschutz aufgrund dieser Kennzeichnungsprotokolle ohne Kontrolle und fachliche Begutachtung der Jungvögel alljährlich seit 2013 erstellt worden. Die Feststellungen der Begründung des Bescheides unter Punkt 2.4, dass diese Protokolle im vorliegenden Fall keine Beweiskraft hätten, sei für ihn aus genannten Gründen nicht nachvollziehbar, da bis dato 47 CITES-Bescheinigungen in der Zeit von 2013 bis 2023 ohne Kontrolle durch die Landesregierung-Naturschutz ausgestellt worden seien und diese Kennzeichnungsprotokolle für die Landesregierung-Naturschutz sehr wohl als Grundlage für die Erstellung der jeweiligen Gutachten gedient hätten. Er sei auch seitens der Landesregierung-Naturschutz nie in Kenntnis gesetzt worden, dass es zur Erlangung einer CITES-Bescheinigung einer zusätzlichen Kontrolle der Jungvögel bedürfe.
Er wolle betonen, dass die Jungvögel 2024 zum ersten Mal und ausnahmsweise in so frühem Nestlingsstadium abgegeben worden seien, da diese nicht als Volierenvögel, sondern als Vögel für Öffentlichkeitsarbeit vorgesehen gewesen seien und bei Uhus ab einem bestimmten Zeitpunkt (Alter) dies nur unter erschwerten Bedingungen oder gar nicht möglich sei. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Vögel sei er sich keineswegs eines Verstoßes gegen eine EU-Richtlinie bewusst gewesen, da für ihn die ordnungsgemäße Mitteilung der Geburt der Jungvögel, Nummern der jeweiligen Fußringe an die wissenschaftliche Behörde Landesregierung-Naturschutz sowie die ausgestellten und gefertigten Kennzeichnungsprotokolle gemäß § 5 Abs. 6 ArtHG der kennzeichnenden Tierärztin für ihn als gesetzliche Grundlage für die Erstellung eines Gutachtens durch die Landesregierung-Naturschutz als wissenschaftliche Behörde und in der Folge zur Ausstellung der CITES-Bescheinigungen erbracht worden seien.
Zu der Behauptung, er hätte den Zugang zu den Volieren der Altvögel verwehrt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er dies nicht getan habe; er habe lediglich ersucht, von diesem Begehren Abstand zu nehmen, da der weibliche Altvogel wie alljährlich bereits auf dem zweiten Gelege sitze und brüte und die Gefahr bestehe, dass bei Störung sofort mit einer Verteidigung des Geleges zu rechnen sei und damit unweigerlich die Zerstörung sämtlicher oder einiger Eier durch Zertreten durch den Altvogel zu rechnen sei und ihm dadurch ein entsprechender finanzieller Schaden entstehe und dies auch nicht im Sinne des Tierschutzes zu verantworten sei. Die Haltung, Zustand der Volieren, Bestand an Vögeln, Verwahrung der Futtermittel usw. werde seitens der Landesregierung-Naturschutz im Beisein von Amtstierärzten „regelmäßig durchgeführt“, die Unterbringung der Vögel sei somit bekannt.
Die Feststellung, dass nicht habe festgestellt werden können, unter welchen Umständen die verfahrensgegenständlichen Europäischen Uhus geboren worden seien, könne nicht nachvollzogen werden, da sämtliche Uhus nachweislich legal in Gefangenschaft in den bestehenden Volieren von legalen Altvögeln abstammen und erbrütet worden seien. Wären die Jungvögel zum Zeitpunkt der Kontrolle noch vor Ort gewesen, hätte er zur Beweisführung der Abstammung ebenfalls nur die entsprechenden Kennzeichnungsprotokolle vorlegen und glaubhaft versichern können, dass die betreffenden Jungvögel vom bestehenden Zuchtstock abstammen würden, da die Jungvögel zu diesem Zeitpunkt bereits von den Altvögeln getrennt worden seien, um ein Erdrücken der frisch geschlüpften Jungvögel zu verhindern, da noch Eier bebrütet worden seien.
Der Beschwerdeführer erklärte ausdrücklich, dass die gegenständlichen jungen Uhus von den genannten Elterntieren abstammen würden und in den vorhandenen Volieren erbrütet worden seien. Er sei jederzeit bereit, seine Aussage durch eine „eidesstattliche Erklärung“ bestätigen zu lassen und vorzulegen. Sollte trotzdem an seinen Aussagen gezweifelt werden und dies als Beweisführung unzureichend oder unzulässig geachtet werden, bestünde jederzeit die Möglichkeit einer entsprechenden DNA-Analyse (wie bereits 2016 durchgeführt), da die Standorte des Zuchtstockes (Elterntiere) und der Jungvögel bekannt seien.
Der Beschwerdeführer beantragte daher, seiner Beschwerde stattzugeben und den Anträgen auf Ausstellung von CITES-Bescheinigungen zu entsprechen.
3. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 06.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Am 19.11.2024 fand eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer und eine Vertreterin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Europäische Uhu (Bubo bubo) ist seit 04.02.1977 in Anhang II CITES und seit 01.06.1997 in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelistet.
Der Antragsteller züchtete folgende – verfahrensgegenständliche – fünf Europäische Uhus:
RN: A75330042, geboren am 28. oder 31.03.2024, Geschlecht männlich,
RN: A75330043, geboren am 29.03.2024, Geschlecht weiblich,
RN: A75330044, geboren am 28. oder 31.03.2024, Geschlecht männlich,
RN: A75330045, geboren am 02. oder 04.04.2024, Geschlecht männlich,
RN: A75330046, geboren am 03.04.2024, Geschlecht weiblich.
Der Beschwerdeführer hat diese fünf Exemplare am 13.04.2024 und 19.04.2024 ohne CITES-Bescheinigungen innerhalb der Europäischen Union verkauft und übergeben.
Gegenständliche Anträge auf Erteilung von fünf Ausnahmebescheinigungen wurden vom Beschwerdeführer erst am 25.04.2024 gestellt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. den Ergebnissen der Ermittlungen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und wurden von keiner der Verfahrensparteien bestritten.
Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 14 Artenhandelsgesetz 2009 (ArtHG 2009) ist verfahrensgegenständlich mit der Vollziehung des Artenhandelsgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) betraut.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. L 61 vom 03.03.1997, S. 1, idgF (in der Folge: der Verordnung (EG) 338/97) ist (unter anderem) der Verkauf von Exemplaren der Arten des Anhanges A verboten.
Gemäß Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) 338/97 ist eine Ausnahme von diesem Verbot möglich, sofern die Vollzugsbehörde von Fall zu Fall eine diesbezügliche Bescheinigung ausstellt, wenn die Exemplare in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart sind (lit. d).
Gemäß Artikel 59 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 04.05.2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1, idgF, (in der Folge: der Verordnung (EG) 865/2006) wird die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde — die Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde herstellt — nachgewiesen hat, dass die in Artikel 48 der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen eingehalten und die betreffenden Exemplare gemäß den Artikeln 54, 55 und 56 der vorliegenden Verordnung in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurden vom Beschwerdeführer die fünf Europäischen Uhus verkauft und den Käufern ausgehändigt, bevor diesbezügliche CITES-Bescheinigungen vorgelegen sind. Der Beschwerdeführer bestätigte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er im verfahrensgegenständlichen Fall das erste Mal Vögel ohne entsprechende CITES-Bescheinigung verkauft habe und er sich vorher nicht erkundigt habe, ob das möglich sei.
Im Zeitpunkt der Überprüfung durch die zuständige wissenschaftliche Behörde, welche gemäß § 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz 2009 – ArtHG 2009), BGBl. I Nr. 16/2010 idgF, zur Vollziehung sowie zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder der Durchführungsverordnung jederzeit Kontrollen vornehmen kann, waren daher die verfahrensgegenständlichen Exemplare für eine Begutachtung nicht mehr greifbar. Sohin hat der Beschwerdeführer entgegen der gesetzlichen Bestimmungen gehandelt.
Eine rückwirkende Ausstellung von CITES-Bescheinigungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 ist, wie bereits von der belangten Behörde detailliert ausgeführt wurde, auf Fälle des Artikel 8 der Verordnung (EG) 338/97 nicht anzuwenden.
Die belangte Behörde hat sohin zu Recht die Anträge auf Ausstellung der beantragten Bescheinigungen abgewiesen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
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