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W135 2291139-1•Bundesverwaltungsgericht W135 2291139-1
W135 2291139-1Bundesverwaltungsgericht28.11.2024
Begleitperson Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
W135 2291139-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.03.2024, betreffend Abweisung der Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
Der am 01.06.2023 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und der am 25.10.2023 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass werden abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist seit 09.07.2020 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Der Ausstellung des Behindertenpasses lag ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 09.07.2020 zugrunde, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Hörstörung beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Einstufung entsprechend Tabelle Zeile 4 Kolonne 4. Wahl dieser Position auf Basis der audiometrischen Ergebnisse, aber im unteren Rahmensatz, da sehr gutes klinisches Sprachverstehen“), 2. „Asthma bronchiale“, bewertet nach der Positionsnummer 06.05.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da unter regelmäßiger Medikamenteneinnahme stabilisierbar – inkludiert auch rezidivierende Infektexacerbationen“), 3. „Depression mit Somatisierung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da durch regelmäßige Medikamenteneinnahme stabilisiert“), 4. „Degenerative Gelenksveränderungen bei Adipositas“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen bei Hüftgelenksabnützung und Gonarthrose bds. und Schulterarmsyndrom bds.“),5. „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.01 und einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgebliche Bewegungseinschränkungen bei rezidivierender Cervicodorsolumbalgie ohne radikuläre Ausfälle“), 6. „Carpaltunnelsyndrom beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 04.05.06 und einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da keine motorischen Ausfälle“), 7. „Arterielle Hypertonie“, bewertet mit der Positionsnummer 05.01.01 und einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer Rahmensatz“), und 8. „Tinnitus“, bewertet nach der Positionsnummer 12.02.02 und einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert“), eingeschätzt wurden sowie aufgrund der Erhöhung des Leidens 1. durch das – eine wesentliche zusätzliche Funktionsstörung darstellende – Leiden 2. um eine Stufe ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde.
Am 01.06.2023 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 18.04.2023 betreffend die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 1 bei.
Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.10.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.08.2023, ein, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Asthma bronchiale, klinisch weitgehend kompensiert“, 2. „Hörstörung beidseits“, 3. „Depression mit Somatisierung“, 4. „Degenerative Gelenksveränderungen bei Adipositas“, 5. „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen“, 6. „Carpaltunnelsyndrom beidseits“, 7. „Hypertonie“, 8. „Tinnitus“ und 9. „Überaktive Blase, kein Restharn“ eingeschätzt wurden. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt der Gutachter Folgendes fest: „Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ werden nicht erfüllt, da keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule bei bestehenden degenerativen Abnützungen vorliegen, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Die Gesamtmobilität ist- allenfalls unter Verwendung einfacher, zweckmäßiger Hilfsmittel- nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind ausreichend, Standfestigkeit und Trittsicherheit konnten ohne Gehhilfe festgestellt werden, relevante motorische Defizite liegen nicht vor. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht wesentlich eingeschränkt. Es liegt auch keine maßgebliche Einschränkung der kardialen Leistungsreserven vor, eine Lungenerkrankung ist unter wirksamer Behandlung klinisch weitgehend kompensiert, eine Dauersauerstoff-Verordnung (LTOT) ist nicht etabliert, kognitive Funktionen sind in ausreichendem Maße erhalten. Das psychische Leiden erschwert die Benützung öfftl. VKM nicht auf erhebliche Weise, es besteht zum Untersuchungszeitpunkt weder erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung, noch ist eine solche mittels aktueller, aussagekräftiger Befundberichte belegt. Eine Harnentleerungsstörung ohne Restharnbildung ist mittels handelsüblicher Produkte ausreichend behandelbar.“ Zur Frage, ob ein Immundefekt vorliegt, hielt der Gutachter zudem Folgendes fest: „Nein, keine solcher Art belegt, auch keine stationären Aufenthalte zur gezielten Behandlung solcher gehäufter, außergewöhnlicher Infekte zuletzt dokumentiert.“
Mit Schreiben vom 03.10.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Am 25.10.2023 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der sie zusammengefasst ausführte, sie sei mit dem Gutachten nicht einverstanden. Der Gutachter habe alle Befunde, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigen würden, missachtet. Der Gutachter habe auch ihren Sohn (Begleitperson) nicht reingelassen. Sie werde immer von ihrem Sohn oder einem anderen Familienmitglied zu Arztterminen begleitet und mit dem Auto gebracht, weil sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht fahren könne. Sie könne längere Strecken nicht bewältigen und habe auch große psychische Probleme. Die Menschenmassen würden sie nerven (Angstzustand) und sie werde aggressiv. Auch müsse sie öfters auf das WC, was mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sei. Schließlich höre sie sehr schlecht. Der Gutachter habe sie nur kurz untersucht und sich in diesen zehn Minuten ein Bild von ihr gemacht. Ihre Ärzte hätten sich jahrelang ein Bild von ihr gemacht und würden das Gegenteil belegen. Insbesondere stimme es nicht, dass der Gutachter die Einlage auf Restharn kontrolliert habe, da sie wie jeden Tag Harn in der Einlage gehabt habe. Mit diesem inkorrekten Befund habe ihr der Gutachter noch mehr Stress und Leiden gemacht. Sie ersuchte daher um eine neuerliche Begutachtung.
Der Stellungnahme legte sie medizinische Unterlagen bei und stellte unter einem einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass.
Mit Eingaben vom 08.11.2023 und vom 10.11.2023 reichte die Beschwerdeführerin weitere – zum Teil bereits vorliegende – medizinische Unterlagen sowie eine Kopie ihres Behindertenpasses nach.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde in der Folge ein Aktengutachten des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin (samt Ergänzung) und ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Augenheilkunde sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch den beigezogenen Arzt für Allgemeinmedizin ein.
Im eingeholten Sachverständigengutachten des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.12.2023, basierend auf der Aktenlage, wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Nicht atopisches late-onset Asthma bronchiale“, 2. „Hörstörung beidseits“, 3. „Depression mit Somatisierung“, 4. „Degenerative Gelenksveränderungen bei Adipositas“, 5. „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen“, 6. „Carpaltunnelsyndrom beidseits“, 7. „Hypertonie“, 8. „Tinnitus“, 9. „Überaktive Blase, kein Restharn“, 10. „Fettleber“ und 11. „Gallenblasenentfernung“ eingeschätzt. Der Gutachter führte aus, dass im Vergleich zum Vorgutachten die Leiden 10. und 11. neu hinzugekommen seien, ein Struma nodosa ohne relevantes funktionelles Defizit erreiche hingegen keinen Grad der Behinderung. Auch eine völlige Harn-/Stuhlinkontinenz sei mittels aktueller, aussagekräftiger Befunde (inkl. manometr. Messverfahren) nicht ausreichend belegt. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin hielt der Gutachter Folgendes fest: „Die BF ist mit dem Ergebnis nicht einverstanden. Auf die abwertenden und beleidigenden Inhalte des Schreibens wird nicht eingegangen, jedoch klar und mit Nachdruck angemerkt, dass die BF vollkommen korrekt, wertschätzend, höflich, ausführlich und lege artis untersucht, sowie nach geltenden Richtsätzen beurteilt wurde. Aufgrund nun nachgereichter Befunde ist Leiden 10 und 11 erstmals in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen.“ Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt der Gutachter Folgendes fest: „Unter Berücksichtigung der im Rahmen der aufliegenden Befunde festgestellten Defizite, ohne Hinweis auf wesentliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsbreite und ohne Erfordernis einer permanenten Sauerstoff-Therapie, ohne Hinweis auf maßgebliche Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit sowie ohne Hinweis auf erhebliche Einschränkung kognitiver Funktionen, ist das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert. Eine allfällige Harnentleerungsstörung bei nachgewiesener, restharnfreier Miktion, ist mittels handelsüblicher Produkte ausreichend behandelbar. Ebenso sind Art und Ausmaß der psychischen Krankheit nicht geeignet, eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu begründen, es sind weder zuletzt stationäre Aufenthalte an einer Fachabteilung belegt, noch aktuelle Unterlagen hinsichtlich erheblicher Eigen/Fremdgefährdung mit Amtsarztintervention (ggf. Einweisung nach dem UbG mittels Parere oder Polizeieinweisung nach §9/3 UbG) beigebracht.“ Zur Frage, ob ein Immundefekt vorliege, führte der Gutachter zudem Folgendes aus: „Nein, keine solcher Art belegt, auch keine stationären Aufenthalte zur gezielten Behandlung solcher gehäufter, außergewöhnlicher Infekte zuletzt dokumentiert.“
Im eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde vom 22.01.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.01.2024, wurde die Funktionseinschränkung „grauer Star an beiden Augen mit sonst unauffälligem Augenstatus beidseits GdB 0% (Zeile 1 Spalte 1 der Tabelle) Wahl dieser Position, da durch eine einfache und zumutbare tagesklinische Operation leicht behebbar“ festgestellt. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt der Gutachter Folgendes fest: „Die objektivierbare Sehminderung erreicht nicht die Ausprägung der hochgradigen Sehbehinderung“.
In der eingeholten Gesamtbeurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.01.2024 wurden auf Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten die Funktionseinschränkungen 1. „Nicht atopisches late-onset Asthma bronchiale“, 2. „Hörstörung beidseits“, 3. „Depression mit Somatisierung“, 4. „Degenerative Gelenksveränderungen bei Adipositas“, 5. „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen“, 6. „Carpaltunnelsyndrom beidseits“, 7. „Hypertonie“, 8. „Tinnitus“, 9. „Überaktive Blase, kein Restharn“, 10. „Fettleber“, 11. „Gallenblasenentfernung“ und 12. „grauer Star an beiden Augen mit sonst unauffälligem Augenstatus beidseits GdB 0% (Zeile 1 Spalte 1 der Tabelle) Wahl dieser Position, da durch eine einfache und zumutbare tagesklinische Operation leicht behebbar“ eingeschätzt. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt der Gutachter Folgendes fest: „Unter Berücksichtigung der im Rahmen der aufliegenden Befunde festgestellten Defizite, ohne Hinweis auf wesentliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsbreite und ohne Erfordernis einer permanenten Sauerstoff-Therapie, ohne Hinweis auf maßgebliche Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit sowie ohne Hinweis auf erhebliche Einschränkung kognitiver Funktionen, ist das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert. Eine allfällige Harnentleerungsstörung bei nachgewiesener, restharnfreier Miktion, ist mittels handelsüblicher Produkte ausreichend behandelbar. Ebenso sind Art und Ausmaß der psychischen Krankheit nicht geeignet, eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu begründen, es sind weder zuletzt stationäre Aufenthalte an einer Fachabteilung belegt, noch aktuelle Unterlagen hinsichtlich erheblicher Eigen/Fremdgefährdung mit Amtsarztintervention (ggf. Einweisung nach dem UbG mittels Parere oder Polizeieinweisung nach §9/3 UbG) beigebracht.“
Mit Schreiben vom 30.01.2024 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs die eingeholten Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein.
In der Folge holte die belangte Behörde hinsichtlich der weiters beantragten Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ noch eine ergänzende Stellungnahme des befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.03.2024 ein, in der der Gutachter Folgendes festhielt: „Unter Berücksichtigung der bereits im Rahmen der Untersuchung festgestellten Defizite, bei normalem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand, ausreichend sicherer und selbstständiger Gehfähigkeit- allenfalls unter Verwendung einfacher, zweckmäßiger Hilfsmittel- ausreichend erhaltenen kognitiven Fähigkeiten und ausreichend erhaltener Kraft aller Extremitäten, ist weder eine wesentliche kardiorespiratorische Leistungseinschränkung, noch eine maßgebliche Einschränkung von Extremitätenfunktionen belegt, sodass die behinderungsbedingte Erfordernis einer Begleitperson medizinisch nicht ausreichend begründbar ist.“
Mit angefochtenem Bescheid vom 12.03.2024 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Als Datum des Einlangens der Anträge führte die belangte Behörde den 01.06.2023 an. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin die ärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.12.2023 (Allgemeinmedizin), vom 22.01.2024 (Augenheilkunde) und vom 23.01.2024 (Gesamtbeurteilung) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 11.03.2024 übermittelt.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25.04.2024 fristgerecht eine Beschwerde ein, in der sie zusammengefasst ausführte, sie könne keine längeren Strecken zu Fuß gehen und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei es noch schwieriger. Sie könne keinen Lärm aushalten, da werde sie aggressiv, auch müsse sie oft auf das WC, da sie in die Einlagen mache und das dann rieche. Außerdem könne sie den Weg von ihrem Wohnort bis zur Straßenbahn nicht alleine bewältigen. Schließlich höre sie schlecht. Sie habe einen B-Führerschein und ein eigenes Auto. Mit dem Parkausweis könnte sie gleich bei ihrer Wohnung parken und auch den Behindertenparkplatz benützen. Sie sei auf die Hilfe durch andere Personen angewiesen, der Parkausweis würde ihr sehr im Leben helfen. Im Übrigen wiederholte sie ihre Angaben aus der Stellungnahme vom 25.10.2023 und ersuchte um eine neuerliche Untersuchung. Der Beschwerde legte sie ausschließlich bereits vorliegende medizinische Unterlagen bei.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.04.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgewiesen ist.
Die Beschwerdeführerin brachte am 01.06.2023 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) ein, welcher zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Am 25.10.2023 stellte die Beschwerdeführerin weiters einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass.
Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass abgewiesen, wobei als Datum des Einlangens beider Anträge ausdrücklich der 01.06.2023 angegeben wurde.
Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende dauerhafte Funktionseinschränkungen vor:
1. Nicht atopisches late-onset Asthma bronchiale
3. Depression mit Somatisierung
4. Degenerative Gelenksveränderungen bei Adipositas
5. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
6. Carpaltunnelsyndrom beidseits
9. Überaktive Blase, kein Restharn
12. grauer Star an beiden Augen mit sonst unauffälligem Augenstatus
Bei der Beschwerdeführerin bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Die Beschwerdeführerin leidet an degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen sowie an einem Carpaltunnelsyndrom beidseits. Die Gesamtmobilität ist – allenfalls unter Verwendung einfacher, zweckmäßiger Hilfsmittel – aber nicht wesentlich eingeschränkt. Auch die Kraft und Koordination sowie die Standfestigkeit und Trittsicherheit sind ausreichend, sodass das selbständige Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht maßgeblich beeinträchtigt sind. Ebenso sind die Kraft und Beweglichkeit in den oberen Extremitäten ausreichend, um einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten. Die Greiffunktionen sind erhalten, der Faustschluss ist seitengleich komplett möglich.
Bei der Beschwerdeführerin liegt auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Die Beschwerdeführerin leidet an einem nicht atopischen late-onset Asthma bronchiale. Es besteht aber weder eine wesentliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsbreite noch das Erfordernis einer permanenten Sauerstoff-Therapie, sodass dadurch keine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, beim Ein- und Aussteigen sowie bei der sicheren Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln begründet wird.
Es liegen bei der Beschwerdeführerin insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Depression mit Somatisierung. Eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daraus aber nicht abzuleiten. Es besteht keine erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung. Darüber hinaus ist eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht gegeben.
Weiters liegt bei der Beschwerdeführerin keine Harnentleerungsstörung in einem Ausmaß vor, welches ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde.
Bei der Beschwerdeführerin besteht keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde.
Bei der Beschwerdeführerin liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
Die Beschwerdeführerin ist nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen. Sie leidet an keinen kognitiven Einschränkungen, welche im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung die ständige Hilfe einer zweiten Person ausreichend begründen können. Die Beschwerdeführerin ist nicht in einem Ausmaß bewegungseingeschränkt, welches zur Fortbewegung im öffentlichen Raum die ständige Hilfe einer zweiten Person erforderlich machen würde.
Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt.
Die Feststellungen zu den gegenständlichen Antragstellungen und zum Gegenstand des angefochtenen Bescheides basieren ebenfalls auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf der Gesamtbeurteilung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.01.2024, der die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Allgemeinmedizin vom 11.12.2023 (darin bestätigt der Gutachter im Ergebnis im Wesentlichen auch die Beurteilung in seinem Vorgutachten vom 03.10.2023) und der Augenheilkunde vom 22.01.2024 zugrunde gelegt wurden.
Die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Allgemeinmedizin und der Augenheilkunde gehen in ihren jeweiligen Gutachten auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In die Beurteilungen der beigezogenen Sachverständigen sind sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde bzw. dem im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Status nachvollziehbar und schlüssig.
Die beigezogenen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Allgemeinmedizin und der Augenheilkunde konnten im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen.
Die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Einschränkungen betreffend den Bewegungsapparat und die körperliche Belastbarkeit auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Die Beschwerdeführerin leidet an degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen sowie an einem Carpaltunnelsyndrom beidseits. Das Gangbild zeigte sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 28.08.2023 ohne Hilfsmittel insgesamt ausreichend sicher und selbständig, eine relevante Sturzneigung konnte nicht festgestellt werden. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten ist daher zumutbar und möglich. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden beim Einstieg in ein bzw. beim Ausstieg aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei einem guten Bewegungsumfang der großen Gelenke der unteren Extremitäten möglich. Ebenso zeigten sich auch die oberen Extremitäten der Beschwerdeführerin nicht bewegungseingeschränkt bzw. wurden derartige Einschränkung seitens der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet. Die Greiffunktionen und die Fingerfertigkeit sind beidseits ausreichend erhalten und der Faustschluss ist beidseits vollständig durchführbar. Die Beschwerdeführerin kann daher Haltegriffe erreichen und sich zum Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel und während der Fahrt festhalten.
Dem trat die Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht dezidiert entgegen. Zwar brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren einen Befund einer näher genannten orthopädischen Gruppenpraxis vom 07.11.2023 (vgl. AS 45 des Verwaltungsaktes) in Vorlage, worin im Rahmen der Anamnese ausgeführt wird, dass bei der Beschwerdeführerin seit Jahren lumbale Schmerzen und Schmerzen in der linken Hüfte mit einer Gehstrecke von ca. 100 Metern, einer Gangunsicherheit und einer Sturzneigung bestehen würden. Darüber hinaus wird in dem Befund festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der angeführten orthopädischen Diagnosen unmöglich sei, alleine öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Anhand des nur rund zwei Monate zuvor im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.08.2023 erhobenen, ausreichend sicheren Gangbildes ist eine derart maßgebliche Einschränkung der Gesamtmobilität bzw. eine wesentliche Gangunsicherheit aber nicht ausreichend objektivierbar, besonders da die im vorliegenden Befund anamnestisch angegebene Gehstreckenlimitierung und Gangunsicherheit mangels eines im Befund wiedergegebenen orthopädischen Status, welcher diese untermauern könnte, auch nicht ausreichend nachvollziehbar ist. Die im gegenständlichen Befund vom 07.11.2023 getroffene Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre, entbehrt damit aufgrund der mangelnden Wiedergabe eines bestätigenden orthopädischen Status jeglicher Nachvollziehbarkeit und ist damit auch nicht dazu geeignet, die Beurteilungen des im Verfahren beigezogenen Sachverständigen zu entkräften.
Darüber hinaus leidet die Beschwerdeführerin auch an einem nicht atopischen late-onset Asthma bronchiale. Wie der beigezogene allgemeinmedizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 11.12.2023 aber nachvollziehbar ausführte, wird dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel ebenfalls nicht erheblich erschwert. Insbesondere würden weder Hinweise für eine wesentliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsbreite bestehen, noch sei eine permanente Sauerstoff-Therapie erforderlich. Diese Ausführungen des beigezogenen Gutachters sind nicht zu beanstanden. So zeigte sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.08.2023 zwar eine basal verschärfte Vesikuläratmung, die Atemfrequenz stellte sich aber normal dar, es ergaben sich keine Hinweise für eine Dyspnoe oder eine Spastik und es bestand insgesamt ein kardial kompensierter Zustand. Vor diesem Hintergrund ist eine, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende Einschränkung der Lungenfunktion – ein solche liegt gemäß den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, etwa bei einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie vor – bei der Beschwerdeführerin insgesamt nicht ausreichend objektivierbar. Zwar brachte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang im Verfahren Befunde eines näher genannten Facharztes für Lungenkrankheiten vom 12.05.2023 und vom 30.10.2023 (vgl. AS 13 und 44 des Verwaltungsaktes) in Vorlage, in denen anamnestisch eine Belastungsdyspnoe sowie eine zunehmende Einschränkung der Gehstrecke angeführt werden und festgehalten wird, dass aufgrund der schwerwiegenden bronchialen Hyperreagibilität und der spontan auftretenden Atemnot die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Aus dieser lediglich anamnestisch angegebenen, nicht näher konkretisierten Einschränkung der Gehstrecke ist aber insgesamt keine maßgebliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion abzuleiten, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich erschweren würde, besonders da im letzten lungenfachärztlichen Befund vom 30.10.2023 in körperlicher Ruhe eine gute Sauerstoffsättigung von 97 % festgestellt wurde.
In Gesamtschau der vorliegenden Befunde und des im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Status mit einer ausreichenden Gesamtmobilität und Lungenfunktion ist es der Beschwerdeführerin damit nicht gelungen, eine maßgebliche Einschränkung bei der Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern ausreichend darzutun. Festgehalten sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde lediglich ausführte, sie könne keine längeren Strecken zu Fuß gehen. Eine Beeinträchtigung bei der Zurücklegung kurzer Strecken bringt die Beschwerdeführerin damit im Verfahren gar nicht vor. Auch mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass es ihr nicht möglich sei, den Weg von ihrem Wohnort zur Straßenbahn alleine zu bewältigen, behauptet die Beschwerdeführerin keine derart maßgebliche Einschränkung der Gesamtmobilität, besonders da sie auch in diesem Zusammenhang keine konkrete Wegstrecke anführt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die allgemeine Befähigung der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. Nicht entscheidend ist hierbei hingegen die Befähigung der Beschwerdeführerin zum Zurücklegen konkreter Strecken, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie die Wegstrecke von ihrem Wohnort zur nächsten Straßenbahnhaltestelle nicht alleine bewältigen könne, nicht zum Erfolg zu führen vermögen.
Schließlich ist auch die weiters vorgelegte Bestätigung einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.10.2023 (vgl. AS 23 des Verwaltungsaktes), der zufolge der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund diverser Erkrankungen und Diagnosen nur schwer zumutbar sei, nicht dazu geeignet, der Beurteilung des im Verfahren beigezogenen Sachverständigen ausreichend entgegenzutreten, zumal die vorliegende Bestätigung auch keine Statuserhebung beinhaltet, anhand derer die darin getroffene Schlussfolgerung nachvollzogen werden könnte.
Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren vor, sie könne wegen ihrer psychischen Probleme keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen, da die Menschenmassen sie nerven würden (Angstzustand) und sie dann aggressiv werde. Hierzu legte sie u.a. einen nervenfachärztlichen Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 23.02.2023 (vgl. AS 5 des Verwaltungsaktes) vor, in dem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin trotz Medikation aggressiv und mittlerweile deutlich paranoid sei, sodass sie selbst im familiären Umfeld Angehörige unmotiviert beschimpfe und attackiere und es auch auf der Straße und in öffentlichen Verkehrsmitteln oft zu verbalen Zusammenstößen komme, weshalb der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Doch setzte sich der im Verfahren beigezogene allgemeinmedizinische Sachverständige auch mit dem psychischen Leidenszustand der Beschwerdeführerin – festgestellt werden konnte eine Depression mit Somatisierung – auseinander und führte hierzu in seinem Aktengutachten vom 11.12.2023 nachvollziehbar aus, dass die Art und das Ausmaß der psychischen Krankheit nicht geeignet sei, eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, besonders da zuletzt weder stationäre Aufenthalte an einer Fachabteilung belegt noch aktuelle Unterlagen hinsichtlich erheblicher Eigen- bzw. Fremdgefährdungen mit Amtsarztintervention vorliegend seien. Besonders hingewiesen sei zudem auf den vorliegenden nervenfachärztlichen Befund vom 24.10.2023 (vgl. AS 24 des Verwaltungsaktes), demzufolge bei der Beschwerdeführerin keine Krankheitseinsicht bestehe und sie die Medikation nur nehme, wenn sie es wolle. Das Erfordernis der Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen ist damit bei fehlender Compliance ebenfalls nicht erfüllt.
Abgesehen davon ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren keine psychiatrisch fachärztlichen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen bezüglich einer Klaustrophobie, Soziophobie oder phobischen Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD 10 in Vorlage brachte. Die von ihr behaupteten Angstzustände bei Menschenmassen sind damit nicht befundbelegt.
Was schließlich die in der Bestätigung einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.10.2023 (vgl. AS 29 des Verwaltungsaktes) angeführten Diagnosen einer Harninkontinenz und einer intermittierenden Stuhlinkontinenz betrifft, wird auf das Aktengutachten des beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.12.2023 verwiesen, worin der beigezogene Gutachter zutreffend ausführte, dass eine völlige Harn- bzw. Stuhlinkontinenz nicht mittels aktueller, aussagekräftiger Befunde (inkl. manometr. Messeverfahren) ausreichend belegt sei. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden.
In Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin bestehende überaktive Blase hielt der beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin – im Einklang mit den Erläuterungen zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – in seinem Gutachten vom 11.12.2023 weiters nachvollziehbar fest, dass eine allfällige Harnentleerungsstörung bei nachgewiesener, restharnfreier Miktion mittels handelsüblicher Produkte ausreichend behandelbar sei.
Selbst bei Vorliegen einer – bei der Beschwerdeführerin nicht durch entsprechende Befunde belegten – Harninkontinenz ließe sich diese durch die handelsüblichen Inkontinenzprodukte kompensieren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Falle des Vorliegens einer Harninkontinenz – anders als dies allenfalls im Falle eines erwiesenen Vorliegens einer Stuhlinkontinenz gesehen werden mag – die Verwendung entsprechender Inkontinenzprodukte, die in der Lage sind, die unerwünschten Auswirkungen (Nässe, Geruch) ausreichend zu kompensieren, eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt. Bezüglich des Verwendens von Hygieneprodukten für eine allfällige Harnentleerungsstörung ist daher festzuhalten, dass die Verwendung dieser Produkte im Fall der Beschwerdeführerin die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglicht. Dass die Einlagen nach Harnverlust – so wie in der Beschwerde behauptet – riechen würden, ist unter Verwendung handelsüblicher Inkontinenzprodukte nicht ausreichend nachvollziehbar.
Vor diesem Hintergrund geht damit auch die Beurteilung in den vorgelegten Befundberichten eines näher genannten Facharztes für Urologie vom 27.04.2023 und vom 19.10.2023 (vgl. AS 12 und 37 des Verwaltungsaktes), dass der Beschwerdeführerin der Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund ihrer urologischen Erkrankung nur schwer zumutbar sei, ins Leere, besonders da in den gegenständlichen Befundberichten eine restharnfreie Miktion beschrieben ist.
Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, an einer Einschränkung ihrer neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine hinreichenden Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die Sehschwäche der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine hochgradige Sehbehinderung im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 iVm Abs. 4 Z 1 lit. b der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen iVm § 4a Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) vorliegt. So ergaben sich im Verfahren keine Hinweise für eine bei der Beschwerdeführerin bestehende Gesichtsfeldeinschränkung. Die in diesem Zusammenhang für das Vorliegen einer hochgradigen Sehbehinderung gemäß § 4a Abs. 4 erster Teilstrich BPGG erforderliche Visuseinschränkung des besseren Auges (bei optimaler Korrektur der Sehleistung) auf kleiner/gleich 0,05 liegt bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Ausgehend vom eingeholten augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.01.2024 liegt bei der Beschwerdeführerin im Bereich des rechten Auges ein Visus von 0,8 und im Bereich des linken Auges ein Visus von 0,5 vor. Eine hochgradige Sehbehinderung ist sohin nicht objektiviert.
Insofern in der Beschwerdeschrift schließlich noch auf die Hörschwäche hingewiesen wird, sei angemerkt, dass eine Hörbehinderung für sich betrachtet gemäß § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen kein relevantes Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.03.2024 geht der im Verfahren beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin auch auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf den Bedarf einer Begleitperson vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde und der vorgelegten medizinischen Unterlagen nachvollziehbar und schlüssig. Die Beschwerdeführerin erschien zwar zu den persönlichen Untersuchungen am 28.08.2023 und am 10.01.2024 jeweils in Begleitung ihres Sohnes. Wie oben bereits ausgeführt, ist die Gesamtmobilität der Beschwerdeführerin jedoch nicht erheblich und dauerhaft eingeschränkt, die Beschwerdeführerin ist selbständig und ausreichend sicher mobil. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 28.08.2023 zeigte sich die Beschwerdeführerin überdies orientiert und die kognitiven Funktionen waren ausreichend erhalten. Eine Einschränkung der Orientierungsfähigkeit war damit insgesamt nicht objektivierbar.
Bezüglich der Ausführung in den vorgelegten Befundberichten einer näher genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 23.02.2023 (vgl. AS 5 des Verwaltungsaktes), wonach die Beschwerdeführerin immer von der Familie zu Terminen begleitet werde, damit kein aggressiver Ausbruch zu Schwierigkeiten führe, und vom 24.10.2023 (vgl. AS 24 des Verwaltungsaktes), wonach die Beschwerdeführerin wegen ihrer psychiatrischen Auffälligkeit überallhin begleitet werden müsse, ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass diesem Umstand bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 lit. a keine rechtliche Relevanz zukommt.
Auch der vorgelegte Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 24.10.2023 (vgl. AS 30 des Verwaltungsaktes), in welchem festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin bei Arztbesuchen immer von ihrem Sohn begleitet werden müsse, vermag die erfolgte Beurteilung nicht zu entkräften, besonders da darin auch kein Grund für die angeführte notwendige Begleitung genannt wird.
Dass die Beschwerdeführerin nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, ist unbestritten. Die Beschwerdeführerin brachte weder vor, einen Rollstuhl zu benötigen noch finden sich in den vorgelegten Beweismitteln Hinweise darauf.
Die Beschwerdeführerin legte mit der Beschwerde keine aktuellen Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und dem Bedarf einer Begleitperson herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Die Beschwerdeführerin ist den vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Insoweit in der Stellungnahme vom 25.10.2023 und in der Beschwerde aber eine Beanstandung der am 28.08.2023 durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht wird, als ausgeführt wird, dass die Untersuchung nur zehn Minuten gedauert habe, der Gutachter einen inkorrekten Befund erhoben und dieser sämtliche Befunde der seit Jahren behandelnden Ärzte missachtet habe, so ist festzuhalten, dass sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.10.2023 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass bei der Beschwerdeführerin keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre und ergibt sich eine solche Annahme auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin. Insbesondere brachte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine medizinischen Befunde inklusive Statuserhebungen in Vorlage, die den Begutachtungsergebnissen entgegenstehen würden. Im Übrigen ist auf die Ausführungen des beigezogenen Allgemeinmediziners in seinem Aktengutachten vom 11.12.2023 zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin vollkommen korrekt, wertschätzend, höflich, ausführlich und lege artis untersucht worden sei. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 25.10.2023 schließlich noch vermeint, der Gutachter habe geschrieben, dass er die Einlage der Beschwerdeführerin auf Restharn kontrolliert habe, was nicht stimme, sei angemerkt, dass sich die Bezeichnung des Leidens 9. „Überaktive Blase, kein Restharn“ offenkundig nicht auf die Einlage der Beschwerdeführerin bezieht, sondern auf den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten urologischen Befund vom 27.04.2023, in dem kein Restharn dokumentiert ist.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Gesamtbeurteilung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.01.2024, der die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Allgemeinmedizin vom 11.12.2023 (darin bestätigt der Gutachter im Ergebnis im Wesentlichen auch die Beurteilung in seinem Vorgutachten vom 03.10.2023) und der Augenheilkunde vom 22.01.2024 zugrunde gelegt wurden, unter Mitberücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme des Allgemeinmediziners vom 11.03.2024. Diese wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A)
Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.
Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:
„§ 1 ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
…
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
…
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;
Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;
bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;
Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und
schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).
…
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:
„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
[...]
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
[…]
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
-arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischerOption
-Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
-hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
-Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
-COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
-Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
-mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
-Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
-hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
-schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
-nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
-anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
-schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
-fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
-selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
-vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
-laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
-Kleinwuchs,
-gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
-bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde in der von der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.01.2024 – diese basierend auf den Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Allgemeinmedizin vom 11.12.2023 (darin bestätigt der Gutachter im Ergebnis im Wesentlichen auch die Beurteilung in seinem Vorgutachten vom 03.10.2023) und der Augenheilkunde vom 22.01.2024 – nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen.
Darüber hinaus wurde im Rahmen der Beweiswürdigung ebenfalls dargelegt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, dass in der seitens der belangten Behörde eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.03.2024 nachvollziehbar verneint wurde, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin liegen ausgehend von dieser ergänzenden Stellungnahme daher aktuell keine Bewegungseinschränkungen oder kognitiven Einschränkungen vor, welche dazu führen, dass die Beschwerdeführerin im öffentlichen Raum wegen einer Sturzgefahr oder Orientierungslosigkeit ständiger Hilfe einer zweiten Person bedarf. Sie ist auch nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen, ist weder blind oder hochgradig sehbehindert noch taubblind.
Die für die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass erforderlichen Voraussetzungen sind somit ebenfalls nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde, wie bereits dargelegt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen der Fachrichtungen Allgemeinmedizin und Augenheilkunde getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben, zumal bereits Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Was schließlich die – im Rahmen der Beschwerde nicht beanstandete – von der Behörde unterlassene Einräumung von Parteiengehör gemäß § 45 AVG zu der eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 11.03.2024 betrifft, ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solcher Verfahrensfehler noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden kann, sofern in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiedergegeben wurden, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062; s. insbesondere Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 [Stand 1.7.2005, rdb.at], Rz. 40, mwN). Da die in Rede stehende Stellungnahme dem angefochtenen Bescheid angeschlossen wurden und somit die Beschwerdeführerin von den dem Bescheid zugrundeliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde und im Rechtsmittel die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ist der diesbezügliche Verfahrensmangel als geheilt anzusehen.
Abschließend wird nochmals festgehalten, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Vorliegens der begehrten Zusatzeintragungen nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständlichen Zusatzeintragungen nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid aufgrund des von der belangten Behörde in Bezug auf die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ angeführten, nicht korrekten Antragszeitpunktes mit der Maßgabe zu bestätigen, dass das diesbezügliche Antragsdatum zu ändern ist.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und auf den Bedarf einer Begleitperson wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen, auf Basis umfassender persönlicher Begutachtungen der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin auch gar nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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