Bundesverwaltungsgericht W170 2293556-1

W170 2293556-1Bundesverwaltungsgericht28.11.2024

Regest

Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Schreibfehler Spruchpunktkorrektur subsidiärer Schutz Versehen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W170 2293556-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2293556.1.01

Spruch

W170 2293556-1/23Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2024, Zl. 1335462610/223767818, beschlossen:

A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2024, Zl. W170 2293556-1/13E, wird gemäß §§ 62 Abs. 4 AVG, 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass der Spruchpunkt A) II. lautet:

„II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.“

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2024, W170 2293556-1/13E, lautet:

„Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2024, Zl. 1335462610/223767818, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.“

1.2. Im Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2024, Zl. 1335462610/223767818, wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.

In der rechtlichen Begründung der gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts wurde unter „3. Rechtliche Beurteilung:“ unter den Z 3.1. ff ausgeführt, warum die Beschwerde des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Diese endet mit Pkt. 3.1.17, dieser lautet:

„3.1.7. Da im Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers (zumindest in weiten Teilen) Bürgerkrieg herrscht, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention begründet liegt (siehe VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233) und es, um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers bedarf, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht, eine solche aber nicht zu sehen ist und weder das Fluchtvorbringen glaubhaft gemacht wurde noch dieses im Falle der Glaubhaftmachung mangels eines Zugriffs des Regimes auf den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort oder am Weg zu diesem, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides abzuweisen.“

1.3. Im Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2024, Zl. 1335462610/223767818, wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Der Punkt 3.2. steht unter der Überschrift: „Zur Stattgabe der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Zuerkennung dieses Status:“.

Ab dem Punkt 3.2.1. wird ausgeführt, warum dem Beschwerdeführer – entgegen der Ansicht des Bundesamtes –der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

Am Ende des Punktes 3.2.3. und im Punkt 3.2.4. wird ausgeführt:

„[…] Da dem Beschwerdeführer, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien auf Grund der realen Gefahr einer Verletzung der grundlegenden persönlichen Sicherheit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde und diesem eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offensteht, ist diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und seiner Beschwerde diesbezüglich stattzugeben.

3.2.4. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist dem Beschwerdeführer daher vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr zu erteilen.“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der klaren Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG unter anderem die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 AVG sowie des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, weil gemäß § 17 VwGVG die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG auch von diesen anzuwenden ist (VwGH 02.08.2019, Ra 2019/09/0056; VwGH 05.10.2023, Ra 2022/02/0170). Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei klar erkennbar ist und bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheids bzw. des Erkenntnisses hätte vermieden werden können (VwGH 09.08.2017, Ra 2017/09/0028). Eine derartige Berichtigung bewirkt, dass das berichtigte Erkenntnis oder der berichtigte Beschluss rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird (VwGH 15.06.2023, Ra 2021/02/0218).

Eine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG ist auch nach Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig (VwGH 22.05.2014, 2012/01/0164). Der Berichtigungs-beschluss bildet mit der berichtigten Entscheidung eine Einheit, die als solche vom Verwaltungsgerichtshof seinem Verfahren zu Grunde zu legen ist (VwGH 22.05.2014, 2012/01/0164; VwGH 15.11.2016, Ra 2016/01/0110).

Im vorliegenden Fall ist in dem im Spruch bezeichneten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts irrtümlich ausgeführt worden, dass „ XXXX der Status des Asylberechtigten“ zuerkannt wurde.

Dass es sich hiebei um einen Schreibfehler handelt, ergibt sich schon aus dem Spruch, mit dem einerseits unter I. „[d]ie Beschwerde […] hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen“ wurde, wobei sich der hier gemeinte Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2024, Zl. 1335462610/223767818, auf die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Asylberechtigten bezieht und andererseits unter II. nach dem Wortlaut des Spruches zwar der Status des „Asylberechtigten“ zuerkannt wurde, diese Zuerkennung sich aber auf „§§ 28 Abs. 2 VwGVG, 8 Abs. 1 AsylG 2005“ stützt und weiters dem Beschwerdeführer „[g]emäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 […] eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt“ wurde.

Auch aus der Begründung ist klar zu erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abweisen und dem Beschwerdeführer lediglich den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen wollte. Diese Unrichtigkeit beruht auf einem Versehen, weil sie für die Partei klar erkennbar ist und bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Erkenntnisses hätte vermieden werden können; daher ist die gegenständliche Unrichtigkeit bzw. der gegenständliche Schreibfehler berichtigungsfähig und ist der Spruch in die nunmehr richtige Fassung zu bringen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert und diese dem Beschluss zu Grunde gelegt.

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