Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W255 2280168-1•Bundesverwaltungsgericht W255 2280168-1
W255 2280168-1Bundesverwaltungsgericht28.11.2024
Asylantragstellung Asylausschlussgrund Asylverfahren Ehe Ersatzentscheidung Minderjährige mündliche Verhandlung Sexualdelikt subsidiärer Schutz
W255 2280168-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkte I. und II. erster Satz des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2023, Zl. 1325066609/222952005, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 23.11.2023 und 26.11.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.09.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 20.09.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe.
1.3. Am 04.09.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA). Dabei brachte er zu seinem Fluchtgrund befragt vor, dass er Syrien verlassen habe, da dort Krieg herrsche, viele Massaker in seinem Heimatdorf verübt worden seien und der BF im Falle der Rückkehr nach Syrien eine Einberufung zum Militärdienst fürchte. Der BF brachte unter anderem vor, dass er am XXXX in der Türkei seine zum damaligen Zeitpunkt 13 Jahre alt Cousine geheiratet habe. Der BF sei zum damaligen Zeitpunkt 18 Jahre alt gewesen. Die Ehe sei von den Eltern des BF arrangiert worden.
Im Verfahren vor dem BFA legte der BF die folgenden Dokumente vor:
Auszüge aus dem Melderegister betreffend den BF, seine Ehefrau und seinen Sohn
Auszug aus dem Familienregister
Bescheinigung der Eheschließung
Feststellungsbescheid betreffend die Eheschließung
1.4. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.09.2023, Zl. 1325066609/222952005, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm. § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Es wies den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II., erster Satz) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei (Spruchpunkt II., zweiter Satz). Es erteilte dem BF keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.).
1.5. Gegen Spruchpunkte I., II. erster Satz und III. des unter Punkt 1.4. genannten Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
1.6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 23.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.11.2023 in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertreterin sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
1.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2023, GZ: W255 2280168-1/8E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. erster Satz des angefochtenen Bescheides des BFA als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dieser ersatzlos behoben (Spruchpunkt A.II.). Gegen Spruchpunkt A.I. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts erhob der BF fristgerecht außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Spruchpunkt A.II. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs in Rechtskraft.
1.9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2024, Ra 2024/20/0004, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Spruchpunkt A.I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1.10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.11.2024 in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertreterin sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des vom BF erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie der Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. erster Satz des im Spruch genannten Bescheides des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.11.2023 und 26.11.2024, der Länderberichte zu Syrien und der Türkei, sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister, das seitens der Staatsanwaltschaft XXXX zur GZ 17 St 308/23f geführte Ermittlungsverfahren und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
2.1.1. Der BF heißt XXXX und wurde am XXXX geboren.
2.1.2. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslim und der Volksgruppe der Araber zugehörig. Die Muttersprache des BF ist Arabisch.
2.1.3. Der BF wurde im Ort XXXX (auch XXXX auch XXXX auch XXXX ), im Gouvernement XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern, vier Brüdern und zwei Schwestern aufgewachsen. Der Herkunftsort des BF liegt 10km südöstlich der Stadt XXXX und 45km nordwestlich der Stadt XXXX entfernt. Der Heimatort des BF und dessen Umgebung stehen unter Kontrolle oppositioneller Gruppen. Das syrische Regime hat keinen Zugriff auf den Herkunftsort des BF und dessen Umgebung.
2.1.4. Der BF heiratete am XXXX traditionell vor einem Imam („sheikh“) die syrische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX . Die Ehefrau des BF war zum Zeitpunkt der Eheschließung 13 Jahre alt, somit eine unmündig Minderjährige, der BF 18 Jahre alt. Die Ehe wurde von den Eltern des BF arrangiert und von den Schwiegereltern des BF als Eltern und Vormund ihrer damals 13jährigen Tochter die Zustimmung zur Eheschließung erteilt. Die Hochzeit entsprach weder der Initiative noch dem freien Willen der damals 13jährigen Ehefrau des BF. Der BF wusste zum Zeitpunkt der Eheschließung das Alter seiner Ehefrau, somit, dass diese erst 13 Jahre alt war.
2.1.5. Die unter Punkt 2.1.4. genannte Ehe wurde in Anwesenheit des BF, seiner Ehefrau, seiner Eltern, seiner Schwiegereltern und mehrerer Zeugen geschlossen. Ein richterlicher Dispens lag zum Zeitpunkt der Eheschließung am XXXX nicht vor. Bei der Ehefrau handelt es sich um eine Cousine väterlicherseits des BF. Der BF kannte seine Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschließung oberflächlich aus Syrien. Seine Ehefrau ist in einem 15km vom Heimatdorf des BF entfernt gelegenen Dorf aufgewachsen und die beiden Familien haben sich hin und wieder gegenseitig besucht. Die Ehefrau des BF ist Anfang 2014 aus Syrien in die Türkei ausgereist. Der BF hat seine Ehefrau in der Türkei vor der Eheschließung nie persönlich getroffen und nie mit ihr geredet. Unmittelbar nach der Eheschließung zogen der BF und seine Ehefrau in einen gemeinsamen Haushalt. Sie bewohnten zu zweit ein Zimmer eines Hauses, in dem auch die drei Brüder des BF mit deren Familien sowie die Eltern des BF lebten. Es wurde für die Eheschließung kein richterlicher Dispens eingeholt und lag ein solcher daher zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht vor. Der BF und seine Familie kontaktierten die türkischen Behörden nicht wegen der Eheschließung. Dies auch, weil dem BF und seiner Familie bewusst war, dass seine Ehefrau mit 13 Jahren noch zu jung für eine Verehelichung sowie Geschlechtsverkehr war.
2.1.6. Nachdem türkische Behörden im Jahr 2019 durch Zufall von der Eheschließung des BF Kenntnis erlangten, wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den BF eingeleitet. Im Zuge des strafrechtlichen Verfahrens wurde seitens der türkischen Behörden festgehalten, dass die Eheschließung des BF und seiner Ehegattin nach türkischem Recht nicht erlaubt war. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt und/oder er freigesprochen wurde. Die Eheschließung wurde erst am XXXX wurde die Ehe durch ein syrisches Gericht nach syrischem Recht genehmigt und registriert.
2.1.7. Es entsprach weder in Syrien noch in der Türkei im Umfeld des BF der laufenden Gewohnheit bzw. dem Usus, dass unmündige minderjährige Mädchen heiraten bzw. verheiratet werden. Ebensowenig entsprach es im Umfeld des BF der laufenden Gewohnheit bzw. dem Usus, dass volljährige Männer Geschlechtsverkehr mit unmündigen minderjährigen Mädchen haben. Der BF hat in seinem gesamten Leben ein einziges Mal eine Hochzeit im Verwandten- und Freundeskreis – konkret die Hochzeit eines Cousins in der Türkei – persönlich erlebt, bei der die Braut erst 14 Jahre alt war. Bei allen anderen Hochzeiten, bei denen der BF als Gast teilnahm oder von denen er als Verwandter Näheres erfuhr, waren die Bräute volljährig. Auch die Ehefrauen der Brüder des BF und die Schwestern des BF waren zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Hochzeiten jeweils zumindest volljährig, wenn nicht noch deutlich älter. Der BF lebte in der Türkei zudem in der Stadt XXXX und nicht im ländlichen Bereich. Ebenso wenig entsprach es im Umfeld des BF der laufenden Gewohnheit bzw. dem Usus, dass Mädchen bereits mit 13 oder 14 Jahren Kinder gebären. Die Mutter des BF war ca. 29 Jahre alt, als der BF geboren wurde.
2.1.8. Der BF hatte ab Dezember 2016 regelmäßig, ca. alle zwei Wochen, ungeschützten Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau, damit ist gemeint, dass er ungeschützten Beischlaf im Sinne von §§ 201ff StGB mit seiner Ehefrau hatte, indem der BF mit seinem Glied in das Geschlechtsorgan seiner Ehefrau eindrang. Der BF war zum Zeitpunkt des erstmaligen und auch wiederholten Geschlechtsverkehrs/Beischlaf 18 Jahre alt, seine Ehefrau 13 Jahre alt. Rechnet man die Anzahl hoch, hat der BF ab dem ersten ungeschützten Beischlaf mit seiner Ehefrau Ende Dezember 2016 bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres seiner Ehefrau am 01.09.2017 insgesamt ca. 16 Mal ungeschützten Beischlaf an ihr vollzogen. Der BF erfuhr von seinen Eltern vor der Eheschließung das exakte Alter seiner Ehefrau und wusste zum daher zum Zeitpunkt des ersten und wiederholten Geschlechtsverkehrs vor Vollendung des 14. Lebensjahres seiner Ehefrau sowohl das exakte Alter seiner Ehefrau als auch den exakten Altersunterschied zwischen ihm und seiner Ehefrau. Dem zu diesem Zeitpunkt in der Türkei aufhältigen BF war bewusst, dass seine Ehefrau zum damaligen Zeitpunkt zu jung für die Eheschließung und den Geschlechtsverkehr war; dies nach türkischer und syrischer Rechtslage.
Unmündigen mangelt es ob ihrer (mentalen) Unreife generell an der natürlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit betreffend jegliche sexuelle Annäherung. Unbeschadet der damaligen mangelnden Einsichts-, Urteils- und Einwilligungsfähigkeit der Ehefrau des BF, hat die Ehefrau des BF dem Geschlechtsverkehr auch nicht zugestimmt. Der BF traf allein die Entscheidung, ungeschützten Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau zu haben. Es spielte für ihn keine Rolle, dass seine Ehefrau keine sexuelle Aufklärung erfahren hatte. Der BF nahm es bewusst in Kauf, dass der ungeschützte Geschlechtsverkehr zwischen ihm und seiner damals 13jährigen Ehefrau zu einer Schwangerschaft führen konnte und eine solche aufgrund des jungen Alters der Ehefrau deren Gesundheit sowohl psychisch als auch physisch massiv beeinträchtigen und ua eine Risikoschwangerschaft herbeiführen konnte. Im Zuge der Geburt des Sohnes kam es zu Komplikationen und musste das Neugeborene in ein Krankenhaus gebracht und reanimiert werden.
2.1.9. Die Ehefrau des BF besuchte als zum Zeitpunkt der Eheschließung 13jährige weder eine Schule, noch eine Ausbildung, noch verfügte sie über jeglichen eigenen freien und selbständigen Lebensbereich. Sie fungierte ausschließlich als Hausfrau für den BF und bereitete Essen und Trinken für den BF zu. Während der BF das Haus allein verließ, verließ es die Ehegattin nur in Begleitung des BF. Aufgrund des jungen Alters, der mangelnden Bildung und der mangelnden sexuellen Aufklärung der Ehefrau sowie mangels Vorhandenseins von Personen, die der Ehefrau Schutz gewähren bzw. zur Hilfe kommen hätten können, war diese dem BF gegenüber wehrlos und hat er diese Wehrlosigkeit ausgenutzt. Die Ehefrau des BF hatte aufgrund ihres jungen Alters, ihrer mangelnden Bildung und ihrer mangelnden sexuellen Aufklärung auch keine (konkreten) Vorstellungen von Geschlechtsverkehr und wusste nicht, was sie erwarten würde.
2.1.10. Der Ehe zwischen dem BF und XXXX entstammt der gemeinsame Sohn XXXX , geb. XXXX . Zum Zeitpunkt des Beginnes der Schwangerschaft war die Ehefrau des BF 14 Jahre alt. Die Ehefrau und der Sohn des BF leben in XXXX , in der Türkei.
2.1.11. Der BF hat die Schule sieben Jahre als ordentlicher und zwei Jahre als außerordentlicher Schüler besucht.
2.1.12. Der BF hat bisher nicht den Militärdienst in Syrien geleistet. Er hat in Syrien nie einen Einberufungsbefehl erhalten. Er hat nie ein Militärbuch erhalten. Er wurde nie aufgefordert, sich einer Untersuchung zwecks Feststellung seiner Tauglichkeit zu unterziehen. Der BF hat sich in Syrien nie politisch engagiert. Er hat nie an einer Demonstration teilgenommen.
2.1.13. Der BF verließ Syrien im Dezember 2013 und reiste in die Türkei, wo er gemeinsam mit seiner Familie bis 2022 in XXXX lebte. Nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich stellte der BF am 19.09.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.09.2023, Zl. 1325066609/222952005, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm. § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Es wies den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II., erster Satz) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei (Spruchpunkt II., zweiter Satz). Es erteilte dem BF keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.).
2.1.14. Gegen Spruchpunkte I., II. erster Satz und III. des unter Punkt 2.1.13. genannten Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
2.1.15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2023, GZ: W255 2280168-1/8E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. erster Satz des angefochtenen Bescheides des BFA als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dieser ersatzlos behoben (Spruchpunkt A.II.). Gegen Spruchpunkt A.I. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts erhob der BF fristgerecht außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Spruchpunkt A.II. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs in Rechtskraft.
2.1.16. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2024, Ra 2024/20/0004, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Spruchpunkt A.I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2.1.17. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Staatsanwaltschaft XXXX führte zur GZ 17 St 308/23f ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen des Verdachtes des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen (§ 206 Abs. 1 StGB) zum Nachteil seiner Ehefrau, bezogen auf den zwischen dem BF und seiner Ehefrau in der Türkei vollzogenen Geschlechtsverkehr vor Vollendung des 14. Lebensjahres der Ehefrau des BF. Dieses Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft am 21.09.2023 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.
2.1.18. Grund für die Ausreise des BF aus Syrien im Jahr 2013 war der Krieg in Syrien. Dieser richtete und richtet sich nicht konkret gegen den BF.
2.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
2.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt Staatendokumentation des BFA vom 27.03.2024:
„Eheschließung
[…]
Das Heiratsalter wurde für Männer wie Frauen von 17 auf 18 Jahre erhöht. Der Ehemann und die Ehefrau können nun ihre jeweiligen Bedingungen im Ehevertrag festschreiben, wenn diese weder islamisches noch syrisches Recht verletzen. Sollte islamisches oder syrisches Recht hingegen verletzt sein, werden diese Bedingungen nichtig, aber der Ehevertrag behält seine Gültigkeit (LoC 8.4.2019).
Der Zuständige des Gerichts kann die Ehe im Gericht oder zuhause schließen. Das Brautpaar muss nicht anwesend sein. Die Frau kann auch durch ihren Vormund vertreten werden. Eine Vertretung wird entsprechend in der Eheschließungsurkunde/Heiratsurkunde vermerkt (NMFA 5.2022) [Anm.: zur Praxis von diesbezüglichen Vermerken bei der Bestätigung informeller Heiraten siehe weiter unten.]. Theoretisch braucht eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe eingehen zu können. Auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau wird jedoch großer Wert gelegt, weil von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut schützt (NMFA 6.2021). In den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts ist es umstritten, ob eine erwachsene, voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen (MPG o.D.a). Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist gemäß Art. 8 PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB Damaskus 1.10.2021).
Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen (MPG o.D.a). Das Scharia-Gericht (oder religiöse Behörde) meldet die geschlossenen gesetzlichen Heiraten dem Zivilregister (NMFA 5.2022).
[…]
Eine informelle Heirat mit Bezeichnungen wie sheikh, ‘urfi und katb al-kitab (NMFA 5.2022) - auch unter der Bezeichnung „traditionelle Ehe“ (SLJ 3.10.2019) - ist eine islamische Heirat, die ohne die Involvierung einer kompetenten Autorität geschlossen wird (NMFA 5.2022). Gründe für eine traditionelle Ehe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet, oder es sich um eine polygame Ehe handelt (mit oder ohne Wissen der ersten Ehefrau), die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein Mann kann einer solchen Ehe auch zustimmen, um dem unehelichen Kind seiner Frau einen Vater und somit einen Familiennamen zu geben (Eijk 2013). Ein Richter kann weiterhin eine informelle Heirat ratifizieren, wenn die Bedingungen im ersten Absatz (des Gesetzes) nicht gegeben sind. Das kann auch als Möglichkeit für die Heirat von Minderjährigen genutzt werden, ohne das eine Dispens durch den Richter nötig ist (NMFA 5.2022).
[…]
Da eine Ehe auch formlos zustande kommen kann, gibt es oft keine vorherige Anzeige der Eheabsicht bei Gericht. Zudem können die Brautleute in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Der Bedarf, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z. B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsbürgerschaftsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe ist diese leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht (MPG o.D.a).
Scharia-Gerichte können diese informellen Ehen ratifizieren, wobei die Bestätigung in schriftlicher Form erfolgt, aber die Dokumente werden inhaltlich wie formal je nach Gericht unterschiedlich nach Gutdünken der Richter ausgestellt. Zum Beispiel ist die Anwesenheit des Brautpaars oder seiner Repräsentanten nicht zwingend im Dokument erwähnt. Es wird auch nicht immer explizit erwähnt, ob ein Gatte oder eine Gattin durch eine andere Person vertreten wurde (NMFA 5.2022).
Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Da es auch möglich ist, Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe), und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt (Eijk 4.1.2018).
[...]
Kinderehe und Zwangsehe
Frühe und Zwangsehen sind ein Problem in Syrien. Besonders vertriebene Familien verheiraten ihre jungen Töchter als wahrgenommene Absicherung gegen sexuelle Gewalt oder aufgrund wirtschaftlichen Drucks (FH 9.3.2023).
Nach Gesetzesänderungen liegt mittlerweile das Ehemündigkeitsalter für Männer und Frauen bei 18 Jahren (SLJ 3.10.2019, vgl. OSS 18.1.2023). Einige Ausnahmen erlauben Richtern, die Autorisierung und Registrierung von Heiraten ab dem Alter von 15 Jahren, wenn ein Zusammenleben und eine Schwangerschaft oder sexuelle Beziehungen stattgefunden haben. Diese Ausnahmen werden frei angewendet, auch wenn sie oft auf falschen Berichten beruhen (SJAC 7.10.2021). Wenn Minderjährige mit einem Dispens des Richters eines Familiengerichts heiraten, wird die Dispens in einem Zug mit der Eheschließung erteilt. Es ist nicht bekannt, in welchem Ausmaß der Dispens im Ehevertrag erwähnt wird (NMFA 5.2022).
Die meisten Ehen von Minderjährigen werden jedoch außerhalb der Scharia-Gerichte geschlossen, und dann von den Scharia-Gerichten nach den gesetzlichen Bestätigungsverfahren und der Bezahlung der Geldbuße ratifiziert. Andere Strafen wie etwa eine Haft werden selten angewendet. Ein Antrag auf Ratifizierung stellt oft das Gericht vor vollendete Tatsachen, z. B. wenn die Frau bereits schwanger ist oder bereits Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind oder die Ehe nicht angefochten wird (NMFA 6.2021).
Außerdem hat eine Frau das Recht, eine von ihrem Vormund auferlegte Ehe ohne ihre ausdrückliche Zustimmung für ungültig zu erklären. Ebenso sehen die neuen Änderungen vor, dass Frauen das Recht haben, ohne die Zustimmung ihres Vormunds zu heiraten, wenn sie 18 Jahre alt sind (LoC 8.4.2019).
[...]
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Die Verheiratung von Minderjährigen gilt als die häufigste Form von Gewalt gegen heranwachsende Mädchen. Einige Frauen und Mädchen werden auch gezwungen, die Täter, welche ihnen sexuelle Gewalt angetan haben, zu heiraten. Bei Weigerung droht Isolation, weil sie nicht zu ihren Familien zurückkehren können, bzw. kann ein 'Ehrenmord' drohen. [...] Das gesunkene Heiratsalter wiederum führt zu einem Kreislauf von verhinderten Bildungsmöglichkeiten, zu frühen und mit Komplikationen verbundenen Schwangerschaften und in vielen Fällen zu häuslicher und sexueller Gewalt (ÖB Damaskus 1.10.2021).
Bereits vor 2011 waren Frauen aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalischen Werte in der syrischen Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Häuser geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Es wird angenommen, dass konservative Bräuche, die Frauen in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle zuweisen, für viele Syrer maßgeblicher waren als das formale Recht (FH 3.3.2010).
[...]
Kinder-, Früh- und Zwangsehe
Das gesetzliche Heiratsalter beträgt dem neuen Gesetz zufolge allgemein 18 Jahre (OSS 18.1.2023). Buben im Alter von 15 Jahren oder Mädchen im Alter von 13 Jahren können heiraten, wenn ein Richter beide Parteien für willig und 'körperlich reif' erklärt, und die Väter oder Großväter beider Parteien zustimmen. Früh- und Zwangsehen sind immer häufiger anzutreffen, insbesondere in Gebieten unter Kontrolle bewaffneter Gruppen. Die Heiraten werden aus Angst vor Haft und Wehrdienst oft nicht offiziell registriert. Die Verschlechterung der Wirtschaftslage sowie der Tod oder das Verschwinden des männlichen Haushaltsvorstands durch das Regime oder andere bewaffnete Gruppen wirken sich negativ auf die Kinder durch steigende Kinderarbeit und Kinderheiraten aus. Berichten zufolge arrangierten viele Familien die Verheiratung von Mädchen in jüngerem Alter, als dies vor Ausbruch des Konflikts üblich war, in dem Glauben, dass dies die Mädchen schützen und die finanzielle Belastung der Familie verringern würde. Es gibt Fälle von Früh- und Zwangsverheiratung von Mädchen mit Mitgliedern des Regimes, der regimenahen Kräfte und der bewaffneten Opposition (USDOS 20.3.2023).
[...]“
2.2.2. Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 15.12.2021: „Mindestalter für Verlöbnis und Ehe; Schutzalter für Geschlechtsverkehr; Strafmaß bei schwerem sexuellen Missbrauch von Unmündigen“:
„Welches Mindestalter sieht die syrische Rechtsordnung für eine offizielle Eheschließung vor?
Zusammenfassung:
Nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass eine Eheschließung für Mädchen ab dem 13. Lebensjahr und für Buben ab dem 15. Lebensjahr möglich ist, unter den Voraussetzungen, dass beide die Pubertät erreicht haben und sie die Zustimmung ihrer Vormünder haben.
Ansonsten können Männer mit Vollendung des 18. und Frauen mit Vollendung des 17. Lebensjahres die Ehe eingehen. Eine der Quellen nennt das Alter von 18 Jahren als offizielles Alter der Volljährigkeit in Syrien.
Einzelquellen:
Die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V., eine der führenden deutschen Institutionen im Bereich der Grundlagenforschung, stellt auf ihrer Website zum Familienrecht im Nahen Osten spezifische Informationen zu Familienrecht für Syrien und den Irak zur Verfügung. Hinsichtlich der Ehefähigkeit in Syrien wird Folgendes angeführt:
[…]
Ehefähigkeit
Die Ehefähigkeit setzt die geistige Gesundheit und das Erreichen der Pubertät voraus (Art. 15 Abs. 1 PSG). Das Ehemündigkeitsalter wird durch das Gesetz in Art. 16 PSG konkretisiert: Danach können Männer mit Vollendung des 18. und Frauen mit Vollendung des 17. Lebensjahres die Ehe eingehen.
Es ist aber möglich, vor Erreichen dieser Altersgrenzen mit Genehmigung des Familiengerichts zu heiraten (Art. 18 PSG). Voraussetzung dafür ist, dass ein Junge das 15. Lebensjahr und ein Mädchen das 13. Lebensjahr vollendet hat. Diese Möglichkeit wird von der ständigen Rechtsprechung des syrischen Kassationsgerichts bestätigt.
Für eine solche Genehmigung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die Jugendlichen müssen die Pubertät erreicht haben.
2. Zusätzlich müssen sie auch die nötige körperliche Verfassung für einen Vollzug der Ehe aufweisen. Aus der syrischen Gerichtspraxis geht hervor, dass die geistigen Voraussetzungen weniger berücksichtigt werden. Vielmehr geht es um die Frage, ob Jungen oder Mädchen, die zwar die körperlichen Merkmale der Pubertät vorweisen, körperlich ausreichend für den Geschlechtsverkehr entwickelt sind. Das Gericht kann eine medizinische Untersuchung der zukünftigen Ehepartner anordnen, wenn es Zweifel hat, sowohl ob die Pubertät als auch ob die körperliche Verfassung erreicht ist.
3. Der Ehevormund (siehe auch: Der Ehevormund) muss der Eheschließung zustimmen. Dies ist in aller Regel der Vater des Kindes.
Die richterliche Ausnahme vom Ehemündigkeitsalter ist nicht mit der Genehmigung des Gerichts bei der Anzeige der Eheabsicht zu verwechseln. Dem Gericht obliegt bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht nur die allgemeine Überwachung der Gesundheit der Parteien. Es hat vielmehr im Einzelfall zu untersuchen, ob der/die Minderjährige körperlich für den Vollzug der Ehe bereit ist.
Schließen jedoch ein Mädchen, das noch nicht das 17. Lebensjahr vollendet hat, oder ein Junge, der noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, eine Ehe ohne einen vorherigen Antrag bei Gericht (sog. informelle Eheschließung), dann kommt die Ehe, sofern der Ehevormund mitgewirkt hat, zwar zustande, sie ist jedoch fehlerhaft und kann auf Antrag der Parteien aufgelöst werden.
[…]
Bezüglich des Heiratsalters berichtet die Friedrich Ebert Stiftung, dass alle Personenstandsgesetze in Syrien die Kinderehe zulassen, wobei es zwischen den einzelnen Gesetzen Unterschiede gibt. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die die Eheschließung von Kindern, insbesondere von Mädchen, unter 18 Jahren, dem offiziellen Alter der Volljährigkeit in Syrien, verbietet. Das syrische Personenstandsgesetz erlaubt die Eheschließung von heranwachsenden Buben über 15 Jahren und die Eheschließung von heranwachsenden Mädchen über 13 Jahren, wenn sie die Pubertät erreicht haben und die Zustimmung ihrer jeweiligen Erziehungsberechtigten erhalten haben. Im Falle der Geburt eines Kindes oder einer Schwangerschaft lässt das Gesetz die Heirat in einem noch jüngeren Alter zu. Die Existenz solcher Gesetze gibt den Eltern die Möglichkeit, ihre Töchter in einem sehr jungen Alter zu verheiraten.
Die Kinderheirat hat viele negative Folgen für die Frauen. Sie kann ihnen Chancen auf Bildung, Beschäftigung und Wiedereingliederung verwehren und gesundheitliche und soziale Nachteile mit sich bringen, was sich in ihrer Teilnahme am öffentlichen Leben niederschlägt. Früh- und Zwangsverheiratungen sind weit verbreitet und werden in einigen Gebieten, insbesondere in den ländlichen Teilen des Landes, immer noch praktiziert. Der anhaltende Krieg hat zur Verschärfung der Situation beigetragen. Viele Mädchen wurden innerhalb des Landes, in Lagern und Zufluchtsländern zwangsverheiratet, entweder weil ihre Familien nicht in der Lage waren, sie zu unterstützen, oder in der Hoffnung, dass eine Mitgift die Lebensbedingungen der Familie verbessern würde.
Welches Schutzalter sieht die syrische Rechtsordnung für den sexuellen Umgang, insbesondere dem Umgang einer unmündig Minderjährigen mit einem Volljährigen, vor?
Zusammenfassung:
Nachfolgend zitierter Quelle ist zu entnehmen, dass das Schutzalter für Geschlechtsverkehr in Syrien bei 15 Jahren liegt. Eine Person unter dieser Altersgrenze ist rechtlich nicht in der Lage, in sexuelle Handlungen einzuwilligen. Bei einem Verstoß liegt gesetzlich eine Vergewaltigung vor.
[Anm. 1: Es konnte nicht festgestellt, ob das Schutzalter auch im Fall einer Heirat ab dem 13. Lebensjahr, wie unter Frage 2 genannt, gilt]
[Anm. 2: Es wird zusätzlich auf die Artikel des syrischen Strafgesetzbuches (siehe Frage 4) hingewiesen, welche das Alter von 15 Jahren als Grenze für ein verschärftes Strafmaß nennen].
Einzelquellen:
AgeOfConsent.net, eine Website, die sich mit dem Alter der Mündigkeit hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs befasst, berichtet, dass das Schutzalter in Syrien bei 15 Jahren liegt. Das Schutzalter ist das Mindestalter, ab dem eine Person rechtlich gesehen alt genug ist, um in die Teilnahme an sexuellen Aktivitäten einzuwilligen. Personen, die in Syrien 14 Jahre alt oder jünger sind, sind rechtlich nicht in der Lage, in sexuelle Handlungen einzuwilligen, und solche Handlungen können zu einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Vergewaltigung nach dem Gesetz führen.
Ein Verstoß gegen das syrische Gesetz zur gesetzlichen Vergewaltigung liegt vor, auch wenn eine Person einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit einer Person unter 15 Jahren hat. Die Strafe ist je nach Alter des Opfers unterschiedlich.
[…]
Welchen Strafrahmen sieht die syrische Rechtsordnung für den schweren sexuellen Missbrauch von Unmündigen, (vgl. § 206 StGB), vor?
Zusammenfassung:
Nachfolgend zitierter Quellen ist Vergewaltigung und sexuelle Nötigung von Frauen, Männern und Kindern strafbar, jedoch wird das Gesetz nicht wirksam durchgesetzt. Die Strafen sind unter anderem verschärft, wenn Minderjährige unter 15 Jahren beteiligt sind. (Anm.: zum Strafmaß der diversen Vergehen siehe bitte das Strafrecht der Arabischen Republik Syrien unter „Einzelquellen“).
Das Gesetz schließt die Vergewaltigung in der Ehe ausdrücklich aus und sieht eine Strafmilderung oder Strafaussetzung vor, wenn der Vergewaltiger das Opfer heiratet. Die Familie des Opfers hat diesem Arrangement manchmal zugestimmt, um das mit einer Vergewaltigung verbundene soziale Stigma zu vermeiden.
Einzelquellen:
Das Strafrecht der Arabischen Republik Syrien nennt in den Artikeln 490 bis 502 Strafen für Nötigung und Geschlechtsverkehr von und mit Personen, die sich nicht wehren können, insbesondere auch Minderjährigen.
Artikel 490
Wer mit einer anderen Person als seiner Ehefrau Geschlechtsverkehr hat, und diese (Person) sich wegen eines körperlichen oder seelischen Mangels oder aufgrund von Täuschungshandlungen nicht wehren kann, wird mit neun Jahren Zwangsarbeit bestraft.
Artikel 491
1- Wer mit einem Minderjährigen unter 15 Jahren Geschlechtsverkehr hat, wird mit neun Jahren Zwangsarbeit bestraft.
2- Die Strafe beträgt nicht weniger als fünfzehn Jahre, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Artikel 495
1 - Wer an einem Minderjährigen unter fünfzehn Jahren eine unanständige Handlung begeht oder ihn dazu verleitet, wird mit neun Jahren Zwangsarbeit bestraft.
2 - Diese Strafe beträgt mindestens 12 Jahre, wenn das Kind das 12. Jahre Lebensjahr noch nicht vollendet hat.[…]
[Allgemeines Strafgesetzbuch 148 von 1949; Geändert durch Gesetzesdekret 1 von 2011], https://learningpartnership.org/sites/default/files/resources/pdfs/Syria-Penal-Cade-1949-Arabic.pdf, Zugriff 1.12.2021
2.2.3. Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 04.04.2023: „Eheschließung mit Minderjähriger“:
1. Welche Strafe steht in Syrien auf Geschlechtsverkehr mit einer minderjährigen Person unter 13 Jahren? Wie wirkt sich eine vorherige traditionelle Heirat auf die Strafbarkeit aus? Wie wirkt sich eine (nachträgliche ) richterliche Genehmigung der Eheschließung (mit oder ohne Vorliegen einer Schwangeschaft) auf die Strafbarkeit aus?
2. Welche Strafe steht in Syrien auf Geschlechtsverkehr mit einer minderjährigen Person unter 14 Jahren?
3. Ist die Eheschließung mit einem minderjährigen Mädchen zwischen 13 und 17 Jahren ohne vorherige richterliche Genehmigung strafbar? Wie wirkt sich eine (nachträgliche) richterliche Genehmigung auf die Strafbarkeit aus?
4. Wie verhält sich die Altersgrenze für Eheschließungen von 13 Jahren für Mädchen (mit richterlicher Genehmigung) rechtlich zum Schutzalter für sexuelle Handlungen von 15 Jahren?
5. Ist die Eheschließung mit einem Partner, der mit der Ehe nicht einverstanden ist (Zwangsehe) für den anderen Partner strafbar? Ist eine solche Ehe ungültig oder nur anfechtbar?
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass in Syrien der Geschlechtsverkehr mit einer minderjährigen Person - egal ob unter 13 oder 14 Jahren; das Mündigkeitsalter beträgt 15 Jahre – den Strafbestand einer Vergewaltigung unter erschwerenden Umständen erfüllt. Gemäß Art. 489 des syrischen Strafgesetzbuches verlangt hierfür ein Strafmaß von mindestens 21 Jahren Strafarbeit in einem Gefängnis, wobei das konkrete Strafmaß je nach Alter des Opfers variieren kann. Das syrische Gesetz kennt jedoch nicht den Strafbestand der Vergewaltigung in der Ehe und deklariert die Gattin explizit als Ausnahme in seiner Vergewaltigungsdefinition. Vorehelicher Geschlechtsverkehr ist ex lege illegal, aber er wird Berichten zufolge nicht sanktioniert; auch gab es im Jahr 2022 keine Fälle, in welchen Vergewaltigungen von Kindern durch das Regime verfolgt wurden. Die Ehemündigkeit beträgt in Syrien für beide Geschlechter 18 Jahre [Anm: Die Ehemündigkeit wurde erst 2019 in einer Novelle von 17 auf 18 Jahre erhöht]. Eine Heirat unter Jugendlichen, d.h. mindestens 15 Jahre alt [Anm.: Hier unterscheiden sich die Quellen: Während Bergmann Online von einer Altersgrenze von 15 Jahren für beide Geschlechter spricht, konstatiert das US-amerikanische Außenministerium, dass Buben mindestens 15 und Mädchen mindestens 13 Jahre alt sein müssen.], benötigt zwingend die Mitwirkung des jeweiligen Ehevormundes, welcher im Regelfall der Vater ist. Für ein legales Zustandekommen braucht es des Weiteren einen richterlichen Dispens, welcher in einem Eheschließungsverfahren an einem Schariagericht beantragt werden kann. Es wird geprüft, ob beide Seiten sowohl ehewillig als auch „physisch reif genug“ sind. Außerdem gilt eine vom Ehevormund geschlossene Ehe einer Minderjährigen bis zu ihrer ausdrücklichen Genehmigung als schwebend unwirksam. Traditionell geschlossene Ehen (urfi), auch unter Minderjährigen, können im Nachhinein an einem Schariagericht registriert und somit legalisiert werden. Dies kommt häufig vor, falls eine Schwangerschaft vorliegt oder es bereits Kinder in der informellen Ehe gibt. Unter Art. 40 § 2 des Personenstandsgesetzes kann ein Schariarichter jede traditionelle Heirat, welche die richterliche Vorabgenehmigung nicht erfüllt, dennoch ratifizieren. Besonders oft geschieht das beim Vorhandensein einer Schwangerschaft oder von Kindern, weil in solchen Fällen eine nachträgliche Registrierung gesetzlich explizit erlaubt ist. Laut einer Quelle kann Art. 40 § 2 als Möglichkeit für eine Heirat unter Minderjährigen ohne vorab erteilten Dispens angesehen werden. Hin und wieder muss bei einer solchen Registrierung eine Geldstrafe (ca. 500 bis 2.000 syrische Lira für jeden Beteiligten) bezahlt werden, Haftstrafen kommen nur sehr selten vor. Im Allgemeinen obliegt es dem jeweiligen Richter, wie die Heiratsurkunde ausgestaltet wird: Minderjährigkeit, Schwangerschaft der Frau oder erteilter Dispens können, müssen aber nicht enthalten sein. Obwohl Ehen ohne Zwang und in ihrem Willen frei geschlossen werden müssen, ist eine durch Zwang geschlossene Ehe aber nicht nichtig, sondern fehlerhaft. D.h., dass die Ehe zustande kommt, aber dass jeder der beiden Gatten die Auflösung fordern kann. Zur diesbezüglichen Strafbarkeit wurden jedoch keine Informationen in den Quellen gefunden.
Einzelquellen:
[…]
Laut der unabhängigen Website AgeOfConsent.net ist das Mündigkeitsalter in Syrien 15 Jahre. Sexualpraktiken mit unter Vierzehnjährigen fallen daher unter den Strafbestand der Unzucht mit Minderjährigen; Strafen variieren je nach Alter des Opfers.
The Age of Consent in Syria is 15 years old. The age of consent is the minimum age at which an individual is considered legally old enough to consent to participation in sexual activity. Individuals aged 14 or younger in Syria are not legally able to consent to sexual activity, and such activity may result in prosecution for statutory rape or the equivalent local law. Syria statutory rape law is violated when an individual has consensual sexual intercourse with a person under age 15. Punishment varies depending on the age of the victim.
Die Max-Planck-Gesellschaft berichtet in ihrem Kommentar zum syrischen Familienrecht folgendes:
„[…] Die Parteien müssen ohne Zwang und in ihrem Willen frei sein. Eine durch Zwang geschlossene Ehe ist jedoch nicht nichtig, sondern fehlerhaft. Das bedeutet, dass die Ehe grundsätzlich zustande kommt, dass aber ihre Auflösung von beiden Ehegatten gefordert werden kann. Dies geht auf das islamische Recht zurück, das PSG enthält hierzu keine ausdrückliche Bestimmung. Auch die Rechtspraxis folgt dieser Regelung. […] Um die Registrierungspflicht durchzusetzen, hat sich der Gesetzgeber der strafrechtlichen Sanktion bedient. Ein Imam, der informell an einer Ehe mitwirkt, die nicht vorher gerichtlich angezeigt worden ist, ist grundsätzlich mit einer Geldstrafe zwischen 500 und 2.000 syrischen Lira zu bestrafen (Art. 470 Strafgesetzbuch). Dasselbe gilt für beide Vertragsparteien, den Ehevormund, den Stellvertreter und die Zeugen der Eheschließung (Art. 472 Strafgesetzbuch). In der Praxis werden diese Strafen nicht angewendet. Informelle Eheschließungen werden überhaupt nicht verfolgt. […] Ein Bedürfnis, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht in der Praxis immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z.B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsangehörigkeitsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz hat sich dieser Situation angenommen und bestimmt in Art. 44 Abs. 2 PSG, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe erfolgen darf, wenn die in Art. 44 Abs. 1 PSG festgelegten Anforderungen einer vorherigen Anzeige erfüllt sind. Davon nimmt das Gesetz aber den Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe aus, denn nach der ständigen Rechtsprechung ist im Falle einer Schwangerschaft oder der Geburt eines Kindes die Ehe einfacher nachweisbar“.
Der „Bergmann“, das deutschsprachige Standardwerk zum internationalen Familienrecht, gibt Auskunft über die traditionelle Heirat und das Eherecht, welches auf Muslime anwendbar ist:
[…]
Gleichwohl ist es möglich, vor Erreichen der gesetzlichen Ehemündigkeit mit Genehmigung des Familiengerichts zu heiraten (Art 18 PSG). Art 18 Abs 1 PSG idF v ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019) setzt hierfür für beide Geschlechter eine Altersuntergrenze von 15 Jahren und bestimmt, dass der Antrag von den Parteien selbst zu stellen ist. Zudem muss der Ehevormund der eheunmündigen Person der Eheschließung zustimmen (Art 18 Abs 2 PSG). Das Gericht prüft im Dispensverfahren zum einen, ob die Parteien ganz allgemein gesund sind, und zum anderen, ob im konkreten Fall der/die Eheunmündige körperlich für den Vollzug der Ehe bereit ist. Schließen Jugendliche unter 18 Jahren ohne vorherigen Antrag auf Dispens bei Gericht die Ehe (informelle Eheschließung), kommt die Ehe wirksam zustande, sofern der Ehevormund mitgewirkt hat; die Ehe ist jedoch fehlerhaft und kann auf Antrag der Parteien oder jeder anderen Person aufgehoben werden. […] Die Ehe wird grundsätzlich formfrei geschlossen, eine zwingende Mitwirkung des Staates als Wirksamkeitsvoraussetzung der Ehe besteht nicht.
[…] Jugendliche beiden Geschlechts, die mit 15 Jahren heiraten wollen, oder beschränkt Geschäftsfähige benötigen zwingend die Mitwirkung ihres Ehevormundes (walî) bei ihrer Eheschließung (Art 18 Abs 2 PSG). Die Mitwirkung des Ehevormunds dient der Wahrung der Interessen der Schutzbefohlenen. Dieses Schutzbedürfnis erwächst vor allem aus den ungleichen Scheidungsfolgen für die Ehegatten, sowohl in rechtlicher als auch in sozialer Hinsicht. […] Ehevormund ist grundsätzlich der Vater der Braut (Art 170 Abs 1 PSG). Ist er abwesend oder zur Wahrnehmung der Ehevormundschaft nicht fähig, wirkt der Großvater väterlicherseits als Ehevormund. Die weitere Reihenfolge der Ehevormunde richtet sich nach der Rangordnung in der agnatischen Erbfolge (Art 21 Abs 1 PSG). Neu eingeführt durch die Novelle 2019 ist die Berufung der Mutter zum Ehevormund, bei Abwesenheit männlicher Verwandter aus der väterlichen Linie nach der Rangordnung in der agnatischen Erbfolge (Art 23 Abs 1 PSG idF v ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019). Erst wenn auch dies scheitert, übt der Richter die Ehevormundschaft aus (Art 24 PSG). Schließlich ist zu beachten, dass eine Ehe, die der Ehevormund für eine Minderjährige ohne ihre Einwilligung schließt, bis zu der ausdrücklichen Genehmigung durch das Mädchen als schwebend unwirksam gilt (Art 21 Abs 2 PSG idF v ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019). Das Personalstatutsgesetz unterscheidet nach Graden der Wirksamkeit zwischen einer wirksamen (sahîh), einer fehlerhaften (fâsid) und einer nichtigen (bâtil) Ehe. Eine Ehe ist wirksam und durchsetzbar (nâfidh), wenn die wesentlichen Elemente (arkân) vorliegen und die weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Zu den wesentlichen Elementen gehören der Ehekonsens und die Begründung der Ehe durch Angebot und Annahme. Eine Ehe gilt als fehlerhaft, wenn trotz Vorliegens eines Ehekonsenses eine nicht-konstitutive Wirksamkeitsvoraussetzung der Ehe nicht erfüllt ist (Art 48 PSG) (wenn beispielsweise keine Zeugen bei der Eheschließung anwesend waren). Eine schwebend unwirksame Ehe ist hingegen grundsätzlich wirksam, wird jedoch bis zu ihrer Genehmigung wie eine fehlerhafte Ehe behandelt (Art 52). Nichtig ist die Ehe dann, wenn eine der konstitutiven Wirksamkeitsvoraussetzungen fehlt (Art 50 Abs 1 PSG idF v ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019). So ist die Ehe eines Geschäftsunfähigen, der nicht vertreten wird, nichtig. Die wirksame Ehe begründet alle persönlichen und vermögensrechtlichen Ehewirkungen. Diese sind (1) die Pflicht der Ehefrau zu ehelichem Gehorsam, (2) ihr Anspruch auf die Brautgabe (Näheres zu (1) und (2) sogleich), (3) das Ehegattenerbrecht (auf nähere Ausführungen dazu wird hier verzichtet), (4) die familienrechtlichen Beziehungen der Abstammung (siehe den Abschnitt zum Kindschaftsrecht unten), (5) das Ehehindernis der Schwägerschaft (dazu die Ausführungen zu den Ehevoraussetzungen oben) sowie (6) die Unterhaltspflicht des Ehemannes (Art 49 PSG) […]“.
BO – Bergmann Online [Bergmann, Alexander/Ferid, Murad/Henrich, Dieter/Dutta, Anatol/Ebert, Hans-Georg] (6.5.2021): Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht: Syrien, Arabische Republik, https://www.vfst.de/apps/elbib/bibliothek/IEK/IEK_SYR, Zugriff 3.4.2023
Gemäß dem Länderinformationsbericht des Niederländischen Außenministeriums (NMFA) aus dem Jahr 2021 ist eine traditionelle muslimische Heirat (urfi) rechtlich gesehen eine Eheschließung, die noch nicht von einem Schariagericht oder einem Standesamt ratifiziert wurde. Falls eine solche Ehe von einem Richter an einem Schariagericht durchgeführt werden soll, kommt es zu einem Zivilrechtsverfahren. Für eine Entscheidung (qarar) in einem Eheregistrierungsfall (tathbit zawaj) braucht es immer zwei Parteien: einen Beschwerdeführer (al-madiya) und einen Antragsgegner (al-mada alaihi), wobei beide Parteien in der Praxis häufig für eine Bestätigung der Ehe auftreten. Dasselbe Verfahren wird angewandt, falls es sich um einen Ehedispens für Minderjährige handelt. Wenn einer der Ehepartner minderjährig ist, kann das Gericht eine zusätzliche Begutachtung beantragen, z.B. eine mündliche oder visuelle Beurteilung des Minderjährigen durch den Richter. Üblicherweise werden Ehen von Minderjährigen außerhalb des Gerichts geschlossen und in der Retrospektive vom Schariagericht nach einer rechtlichen Validitätsprüfung und der Bezahlung vorgeschriebener Geldstrafen registriert; Haftstrafen werden nur selten angewandt. Oftmals stellen Eheregistrierungsverfahren zudem eine fait accompli dar: z.B. ist die Frau schon schwanger, es gibt schon Kinder oder die Ehe wird von niemanden angefochten.
Auch der NMFA-Bericht aus dem Jahr 2022 gibt weiterführende Auskunft zur Thematik. Legal sind Ehen in Syrien, wenn sie von einem religiösen oder familienrechtlichen Gericht – für Muslime das Schariagericht – geschlossen wurden. Anschließend muss die dort ausgestellte Heiratsurkunde am Standesamt registriert werden. Letzteres stellt zwar nur einen rein administrativen Schritt dar, er ist aber notwendig, damit die Staatsgewalt eine Ehe anerkennt. Die Ehe kann zuhause oder vor Gericht geschlossen werden und die Ehepartner müssen nicht zwangsläufig anwesend sein. Falls ein Dispens für eine Heirat, die Minderjährige involviert, erteilt werden muss, wird er im Regelfall im selben Verfahren wie die Eheschließung selbst erteilt; nur ein Richter kann die Erlaubnis für eine solche Ehe erteilen. Auch ist unklar, ob der erteilte Dispens in einer Heiratsurkunde vermerkt wird. Ebenfalls wird nicht vermerkt, ob die Frau bereits schwanger ist, weil es rechtlich wie gesellschaftlich als inakzeptabel gilt. Bei Registrierungen von traditionellen Ehen kann dies jedoch aufgrund der Zeitspanne zwischen traditioneller Eheschließung und Ratifizierung vorkommen, wobei es nicht dem Standardprozedere entspricht. Im Allgemeinen sind die Dokumente, in welchen eine traditionelle Ehe bestätigt wird, wegen richterlichem Ermessen sehr unterschiedlich in Form und Inhalt. Unter Art. 40 § 2 des Personenstandsgesetzes kann ein Richter außerdem jede traditionelle Heirat, welche die Voraussetzungen unter § 1 nicht erfüllt, ratifizieren. Daher kann ebenjenes als Möglichkeit für eine Heirat unter Minderjährigen ohne richterlichen Dispens angesehen werden.
[…]
Das US-amerikanische Außenministerium berichtet, dass Buben, die nicht älter als 15 Jahre sind, und Mädchen, die nicht älter als 13 Jahre sind, heiraten dürfen, falls ein Richter beide als heiratswillig und für „physisch reif genug“ erachtet. Auch müssen die Väter bzw. die Großväter beider Seiten zustimmen. Rechtlich beträgt das sexuelle Mündigkeitsalter 15 Jahre und es gibt keine altersnahen Befreiungen. Vorehelicher Geschlechtsverkehr ist illegal, aber Beobachtern zufolge vollstrecken die syrischen Behörden dieses Gesetz nicht. Vergewaltigungen von Kindern unter 15 Jahren werden mit mindestens 21 Jahren Strafarbeit und Haft bestraft, wobei es 2022 keine Fälle gab, in welchen das Regime Vergewaltigungen von Kindern verfolgte.“
2.3. Zur maßgeblichen Situation in der Türkei:
2.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt Staatendokumentation des BFA vom 18.10.2024:
„Frauen
Allgemeiner Rechtsrahmen und Defizite
Die türkische Gesetzgebung verankert die Gleichheit von Mann und Frau in Art. 10 der Verfassung. Dennoch gibt es weiterhin Ungleichheiten und sind gesellschaftliche und offizielle Diskriminierung weit verbreitet.
Gewalt gegen Frauen sowie sexuelle Übergriffe, inklusive Vergewaltigung – auch in der Ehe – sind unter Strafe gestellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 44), und zwar mit zwei bis zehn Jahren Freiheitsentzug bei Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs und mindestens zwölf Jahren bei Verurteilung wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung (USDOS 20.3.2023a, S. 79). Allerdings werden diese Bestimmungen nicht immer effektiv umgesetzt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 44; vgl. USDOS 20.3.2023a, S. 79), sodass nach wie vor Probleme in den Bereichen Geschlechtergleichheit, Gewalt gegen Frauen, Ehrenmorde, Zwangsehen sowie häusliche Gewalt bestehen. Ursache hierfür ist, dass in bestimmten Teilen der Gesellschaft verankerte Stereotype ebenso ein Hindernis bei der Umsetzung der Rechte der Frauen bleiben (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 45) wie der mangelnde politische Wille und der patriarchale Zugang der Regierung zur Problematik (MEI 18.12.2019).
Zwar wurden in den letzten 15 Jahren zahlreiche neue Gesetze - insbesondere 2012 das Gesetz Nr. 6284 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt - und politische Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen verabschiedet, inklusive der Bekämpfung häuslicher Gewalt, doch gibt es in fast allen Bereichen der Sozialpolitik, die mit Frauenrechten zu tun haben - von sexueller Gewalt über häusliche Gewalt bis hin zu Menschenhandel - erhebliche Umsetzungslücken, die weiterhin eine große Herausforderung darstellen. So werden im türkischen Strafgesetzbuch nicht alle Arten von Gewalt gegen Frauen als Straftaten definiert. Zwangsheirat oder psychische Gewalt werden nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Besorgniserregend ist laut Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen und Mädchen der Vereinten Nationen auch die Unvereinbarkeit und mangelnde Harmonisierung der nationalen Gesetze der Türkei mit ihren internationalen Menschenrechtsverpflichtungen (OHCHR 27.7.2022b, S. 4). Das UN-Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW-Komitee) begrüßte 2022 die bedeutenden Rechtsreformen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, und dass das Gesetz Nr. 6284 aus dem Jahr 2012 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt gegen Frauen einen wichtigen Rahmen für die Gewaltprävention und den Schutz der Opfer bildet. CEDAW stellte jedoch mit Besorgnis fest, dass sowohl der Geltungsbereich der bestehenden Rechtsvorschriften als auch ihre Umsetzung noch Lücken aufweisen (UN-CEDAW 12.7.2022, S. 7f.). Auch der Europäischer Ausschuss für soziale Rechte (European Committee of Social Rights) des Europarates stellte in seinem Länderbericht 2023 zur Türkei fest, dass die Situation in der Türkei nicht mit Artikel 16 der Charta vereinbar ist, und zwar weil nicht nachgewiesen wurde, dass Frauen in der Gesetzgebung und in der Praxis ein angemessener Schutz vor häuslicher Gewalt gewährleistet wird (CoE-ECSR 3.2024, S. 26).
[...]
Kinder und Minderjährige
Rechtslage und staatliche Maßnahmen
Die Türkei ist Vertragsstaat der folgenden internationalen Menschenrechtsinstrumente in Bezug auf die Rechte des Kindes: das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) und seine Fakultativprotokolle über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie (DFAT 10.9.2020, S. 16). Der Schutz der Rechte des Kindes ist nach wie vor unzureichend, auch in der Jugendgerichtsbarkeit und in Bezug auf die Folgen der Erdbeben (EC 8.11.2023, S. 40). Im Jänner 2023 wurde eine parlamentarische Kommission zur Untersuchung von Kindesmissbrauch eingesetzt. Es muss jedoch laut Europäischer Kommission ein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung und Verhinderung von Kinder-, Früh- und Zwangsehen und zur Sensibilisierung für die schädlichen Auswirkungen von Kinderheiraten errichtet werden. Konsequente Anstrengungen sind erforderlich, um Kinderarbeit, insbesondere unter Flüchtlingen, zu beseitigen, so die Kommission (EC 8.11.2023, S. 41).
[...]
Eheschließungen von Kindern und Minderjährigen
Obwohl das Gesetz Eheschließungen von Minderjährigen unter 17 Jahren verbietet, ausgenommen bei Vorliegen einer gerichtlichen Genehmigung, stellen die sog. „Kinderehen“ weiterhin ein großes Problem, insbesondere in den ländlichen Gebieten und den südöstlichen Provinzen, dar. Unter außerordentlichen Umständen (meist eine Schwangerschaft) kann ein Richter 16-Jährigen die Erlaubnis zur Verehelichung erteilen, sofern die Eltern zustimmen. Verehelichung von Kindern unter 16 Jahren ist unter keinen Umständen rechtlich erlaubt. Ehen können nur durch das Standesamt bestätigt werden. Das Parlament verabschiedete allerdings am 18.10.2017 ein Gesetz, das es auch Muftis [islamische Rechtsgelehrte] erlaubt, Trauungen vorzunehmen. Laut Statistikamt ist der Anteil der Eheschließungen von minderjährigen Mädchen auf 3,8% gesunken (2018). Die offenkundige Problematik dieser Zahl liegt darin, dass nur amtlich geschlossene Ehen erfasst werden. Die meisten Eheschließungen von Kindern werden aber nur vor einem Imam vollzogen (ÖB Ankara 10.2019). NGOs kritisieren, dass das Alter von minderjährigen Mädchen durch Behörden nach oben „korrigiert“ werde, um eine zivilrechtliche Heirat zu ermöglichen. Insbesondere bei von Muftis geschlossenen Zivil-Ehen wird von fehlender Kontrolle der Altersvorschriften berichtet und damit von der Möglichkeit, diese Vorschrift zu umgehen (AA 28.7.2022, S. 13). Die Geburtenstatistik des türkischen Statistikinstituts (TÜİK) führt an, dass 2021 insgesamt 7.190 Mädchen selbst ein Kind zur Welt brachten (Duvar 29.6.2022, vgl. BirGün 27.6.2022), davon waren 117 Kinder unter 15 Jahren und 7.073 in der Altersgruppe der 15- bis 17-Jährigen (BirGün 27.6.2022).
Auch wenn die Türkei über einen soliden Rechtsrahmen zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern, einschließlich Mädchen verfügt, so werden laut der „UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen ihre Ursachen und Folgen“ einige der jüngsten Änderungen der türkischen Rechtsvorschriften zum sexuellen Missbrauch von Kindern (vom Dezember 2016) als Verstoß gegen die internationalen Verpflichtungen des Landes angesehen (OHCHR 27.7.2022b, S. 4). [...]
Sexueller Missbrauch, Gewalt und Ausbeutung
Das Gesetz stellt die sexuelle Ausbeutung von Kindern unter Strafe und sieht eine Mindeststrafe von acht Jahren Gefängnis vor. Die Strafe für eine Verurteilung wegen Förderung oder Beihilfe zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern beträgt bis zu zehn Jahre Gefängnis. Wenn Gewalt oder Druck im Spiel sind, kann ein Richter die Strafe verdoppeln. Weibliche Flüchtlinge und Asylsuchende sind besonders gefährdet, von kriminellen Organisationen ausgebeutet und zu kommerziellem Sex gedrängt zu werden. Diese Praxis ist besonders unter adoleszenten Mädchen verbreitet. Laut NGOs sind besonders junge syrische weibliche Flüchtlinge gefährdet, von kriminellen Organisationen ausgebeutet und zur Sexarbeit gedrängt zu werden (USDOS 22.4.2024, S. 71f.).
Hinsichtlich Kindesmissbrauchs ermächtigt das Gesetz die Polizei und die lokalen Behörden, Kindern, die Opfer von Gewalt geworden oder von Gewalt bedroht sind, verschiedene Schutz- und Unterstützungsleistungen zu gewähren. Dennoch berichten Kinderrechtsaktivisten über eine uneinheitliche Umsetzung und fordern eine Ausweitung der Unterstützung für die Opfer. Das Gesetz verpflichtet die Regierung, den Opfern Dienstleistungen, wie Unterkünfte und vorübergehende finanzielle Unterstützung, zur Verfügung zu stellen, und ermächtigt Familiengerichte, Sanktionen gegen die für die Gewalt verantwortlichen Personen zu verhängen. Ist das Opfer des Missbrauchs zwischen zwölf und 18 Jahren alt, so wird auf sexuelle Belästigung eine Freiheitsstrafe von drei bis acht Jahren, auf sexuellen Missbrauch eine Freiheitsstrafe von acht bis 15 Jahren und auf Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von mindestens 16 Jahren verhängt. Ist das Opfer jünger als zwölf Jahre, so wird auf Belästigung eine Mindeststrafe von fünf, auf sexuellen Missbrauch eine Mindeststrafe von zehn und auf Vergewaltigung eine Mindeststrafe von 18 Jahren verhängt. (USDOS 22.4.2024, S. 70).
Das UN-Komitee für die Rechte des Kindes war ernsthaft besorgt über die mangelnde Anerkennung, die unzureichende Berichterstattung und die unzureichende Untersuchung von Gewalt gegen Kinder, einschließlich körperlicher Züchtigung und häuslicher Gewalt, sowie über die begrenzten professionellen Kapazitäten und Verfahren, um solche Fälle zu verhindern, zu identifizieren, zu melden und in einer kindgerechten Weise darauf zu reagieren, einschließlich der Bereitstellung von Opferhilfe und des Zugangs zu Rechtsmitteln. In Anbetracht der Tatsache, dass die Türkei ein Ziel- und Transitland für den Menschenhandel ist, zeigte sich das UN-Komitee besonders besorgt über den hohen Anteil von Kindern in der Türkei, die zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und der Ausbeutung der Arbeitskraft gehandelt werden, sowie über Berichte über Mittäterschaft offizieller Stellen (UN-CRC 2.6.2023a).
Aus der Strafregisterstatistik des Justizministeriums geht hervor, dass die Strafgerichte in der Türkei im Jahr 2021 einen Anstieg von 32,55% von Fällen sexuellen Kindesmissbrauchs gegenüber dem Vorjahr verzeichnete. Dementsprechend gab es Verurteilungen in 16.161 der 29.822 Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch, darunter sowohl Freiheits- als auch Geldstrafen (Duvar 29.6.2022, vgl. BirGün 27.6.2022). Der negative Trend setzte sich fort. Ende März 2023 gab das Justizministerium bekannt, dass die Zahl der eingeleiteten Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr wiederum um 33% gestiegen ist. Kindesmissbrauchsdelikte verzeichneten 2023 den zweitstärksten Anstieg aller Straftaten. Menschenrechtsorganisationen werfen der türkischen Regierung vor, keine ausreichenden Maßnahmen zum Schutz von Kindern etabliert zu haben, obwohl das Land das Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (sog. Lanzarote-Konvention) im Jahr 2011 ratifiziert hat (BAMF 3.4.2023, S. 9). [...]“
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde:
3.1. Zur Person des BF (Punkt 2.1.):
3.1.1. Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des BF (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben vor dem BFA und dem BVwG sowie die vom BF vorgelegten syrischen Dokumente (Auszüge aus dem Melderegister betreffend den BF und seine Familie, Bescheinigung der Eheschließung und Feststellungsbescheid betreffend die Eheschließung).
3.1.2. Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF sowie seiner Muttersprache (Punkt 2.1.2.) gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Syrien deckenden – Aussagen des BF zu zweifeln.
3.1.3. Die Feststellungen zu seinem Heimatort und seiner Herkunftsprovinz (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht sowie die vom BF vorgelegten syrischen Dokumente (Auszüge aus dem Melderegister betreffend den BF und seine Familie, Bescheinigung der Eheschließung und Feststellungsbescheid betreffend die Eheschließung), denen der Geburtsort und Meldeort zu entnehmen sind.
Dass sein Heimatort und dessen Umgebung unter oppositioneller Truppen stehen, stützt sich auf eine Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/ (Stand 26.11.2024) sowie auf die damit übereinstimmenden Angaben des BF, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 26.11.2024.
3.1.4. Die Feststellungen zur traditionellen Eheschließung und das Alter der Eheleute sowie die Rolle der Eltern und Schwiegereltern (Punkt 2.1.4. und 2.1.5.) stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die vom BF vorgelegten und mit seinen Aussagen inhaltlich übereinstimmenden Dokumenten (insbesondere Bescheinigung der Eheschließung und Feststellungsbescheid betreffend die Eheschließung).
Die Feststellung, dass der BF zum Zeitpunkt der Eheschließung das Alter seiner Ehefrau, somit, dass diese erst 13 Jahre alt war, wusste (Punkt 2.1.4.), stützt sich auf die diesbezügliche Angabe des BF in der Einvernahme vor dem BFA vom 04.09.2023. Dort führte er aus, dass er von seinen Eltern vor der Eheschließung über das Alter seiner Ehefrau informiert worden sei. Der BF schilderte zudem, dass er seine Ehefrau in Syrien hin und wieder bei gegenseitigen Familienbesuchen gesehen habe, da diese in einem nur 15km entfernt gelegenen Dorf gelebt habe. Da der BF seine Ehegattin zwar nicht oft, jedoch über ca. zehn Jahre hinweg immer wieder gesehen hat und ihre Eltern und Geschwister kannte, ist auch aus diesem Grund davon auszugehen, dass der BF ihr ungefähres Alter sowie den Altersunterschied zwischen ihm und seiner Ehefrau kannte.
Zur Feststellung, dass die Hochzeit weder der Initiative noch dem freien Willen der damals 13jährigen Ehefrau des BF entsprach (Punkt 2.1.4.), ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
Der BF gab vor dem BFA und in der Verhandlung vor dem BVwG vom 23.11.2023 an, dass es sich um eine von den Eltern des BF arrangierte Ehe gehandelt habe. Auch in der Verhandlung vor dem BVwG vom 26.11.2024 wiederholte er, dass es sich um eine arrangierte Ehe gehandelt habe. Ergänzend führte er am 26.11.2024 erstmals aus, dass zwei andere Männer bereits um die Hand seiner Ehegattin angehalten hätten, ehe die Eheschließung mit dem BF arrangiert worden sei.
Der BF behauptete zwar in der Verhandlung vor dem BVwG vom 26.11.2024 erstmals, dass er seine Ehegattin vor der Hochzeit gefragt hätte, ob sie ihn heiraten wolle und sie dies bestätigt hätte, dies ist jedoch weder nachvollziehbar noch glaubhaft. So behauptete der BF in derselben Verhandlung vor dem BVwG, dass er ab 2013 in der Türkei gelebt und während seinem Aufenthalt in der Türkei bis zur Eheschließung seine Ehegattin nie persönlich getroffen und nie mit ihr geredet hätte. Er habe sie nur in einer Werkstatt gesehen, ohne mit ihr zu reden. Weiters brachte der BF vor, dass seine Ehegattin nicht nur jung, sondern auch schüchtern gewesen sei und deswegen beispielsweise nicht über Sex mit ihm gesprochen hätte. Es ist aufgrund des damals jungen Alters der Ehegattin des BF, deren geringer Schulbildung von nur drei Jahren, dem Umstand, dass ihre Hochzeit arrangiert wurde, sie informiert wurde, dass sie einen bereits volljährigen Mann heiraten müsste und es sich um ein schüchternes Mädchen gehalten hat, ausgeschlossen, dass diese es gewagt hätte, kurz vor der bereits arrangierten Hochzeit zu ihrem Verlobten im allersten Gespräch seit Jahren zu diesem zu sagen, dass sie ihn nicht heiraten möchte. Der BF behauptete selbst (teilweise), er hätte gar nicht heiraten wollen, hätte sich dies aber gegenüber seinen Eltern nicht zu sagen getraut. Umso weniger nachvollziehbar ist seine Behauptung, er hätte seine Ehefrau vor der Hochzeit nach ihrem eigenen Willen und ihrer Zustimmung gefragt.
Die Angaben des BF sind zudem insofern widersprüchlich, als er zunächst behauptete, während seines Aufenthaltes in der Türkei bis zur Eheschließung nie(!) mit seiner Ehefrau gesprochen zu haben. Dies revidierte er im weiteren Verlauf derselben Verhandlung vor dem BVwG, indem er behauptete, doch dieses eine Gespräch mit ihr vor der Hochzeit geführt zu haben, in dem er sie gefragt hätte, ob sie ihn heiraten wolle.
3.1.5. Die Feststellungen zu den Zeugen der Hochzeit, zum mangelnden richterlichen Dispens, den Kontakt des BF mit seiner Ehegattin in Syrien und die Wohnsituation in XXXX (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung, dass der BF und seine Familie nicht die türkischen Behörden wegen der Eheschließung kontaktierten (Punkt 2.1.5.) stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung vor dem BVwG.
Die Feststellung, dass der BF dies auch deshalb nicht tat, weil dem BF und seiner Familie bewusst war, dass seine Ehefrau mit 13 Jahren noch zu jung für eine Verehelichung sowie Geschlechtsverkehr war (Punkt 2.1.5.) stützt sich zum Einen auf die diesbezüglich klare türkische Rechtslage, derzufolge eine Eheschließung von Personen unter 16 Jahren in der Türkei auf keinen Fall erlaubt ist, sowie zum Anderen auf den Umstand, dass der BF nicht in der Lage war, einen sonstigen schlüssigen Grund zu liefern, warum er davon abgesehen hat, den Kontakt mit türkischen Behörden in Zusammenhang mit der Hochzeit zu suchen, um z.B. standesamtlich zu heiraten. So behauptete der BF, er hätte deshalb nicht den Kontakt mit den türkischen Behörden gesucht, da er Probleme mit seinem Ausweis gehabt habe. Auf mehrfache Nachfrage stellte sich heraus, dass der BF den erwähnten Ausweis („Kimlik“) im Zuge seines neunjährigen Aufenthaltes in der Türkei mehr als 100(!) Mal verlängern ließ. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum er seinen Ausweis mehr als 100 Mal verlängern lassen sollte, aber ausgerechnet rund um die Eheschließung davon Abstand nehmen sollte, die türkischen Behörden zu kontaktieren und diesen dabei seinen Ausweis herzuzeigen, um etwaigen Problemen in Zusammenhang mit dem Ausweis zu entgehen.
3.1.6. Zu den Feststellungen zu den strafrechtlichen Ermittlungen gegen den BF (Punkt 2.1.6.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
Der BF gab in den beiden Verhandlungen vor dem BVwG vom 23.11.2023 und 26.11.2024 übereinstimmend an, dass die türkischen Behörden ihn und seine Frau im Hinblick auf deren Eheschließung befragt hätten. Aufgrund der türkischen Rechtslage, derzufolge eine Hochzeit von unter 16jährigen verboten ist, ist auch nachvollziehbar, dass die türkischen Behörden ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den BF einleiten, wenn diese davon Kenntnis erlangen, dass der BF eine 13jährige geheiratet hat. Weiters nachvollziehbar ist, dass die türkischen Behörden in solch einem Verfahren festhalten, dass eine derartige Ehe nach türkischem Recht nicht erlaubt und nicht wirksam ist.
Anders als vom BF behauptet, geht das BVwG jedoch nicht davon aus, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt oder er freigesprochen wurde. Dies wurde vom BF weder vor dem BFA, noch in seiner Beschwerde, noch in der Verhandlung vor dem BVwG vom 23.11.2023, sondern erstmals in der Verhandlung vor dem BVwG vom 26.22.2024 behauptet. Während der BF in der Verhandlung vor dem BVwG vom 23.11.2023 schilderte, dass er und seine Ehefrau zur Eheschließung befragt und seine Ehefrau auch medizinisch untersucht worden sei, um festzustellen, ob sie in einem für die Ehe reifen Alter sei, der BF sohin ausschließlich vorbrachte, dass Thema der Ermittlungen seitens der türkischen Behörden die Eheschließung und die Ehereife der Ehefrau gewesen sei, behauptete er in der Verhandlung vom 26.11.2024 erstmals, dass strafrechtliche Ermittlungen dahingehend stattgefunden hätten, ob der BF seine Ehefrau schlage, ob sie gezwungen sei, mit ihm zu leben, dass eine Gerichtsverhandlung in Anwesenheit der Ehegattin, ihres Rechtsanwaltes und Video-Zuschaltung des BF stattgefunden und der Richter den BF „freigelassen“ hätte. Weiters behauptete er erstmals, dass die türkischen Behörden den Verdacht einer Scheinehe gehegt hätten.
Angenommen die türkischen Behörden hätten tatsächlich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den BF geführt, dabei auch geprüft, inwiefern der BF seine Ehefrau unabhängig vom Akt der Eheschließung geschädigt/verletzt hätte und den BF letztendlich freigesprochen, wäre anzunehmen, dass der BF dies von Anfang an übereinstimmend und schlüssig vorgebracht hätte. Dies war jedoch nicht der Fall. Der BF berichtete erstmals in der Verhandlung vom 23.11.2023 vom Tätigwerden der türkischen Behörden und schilderte in der Verhandlung vom 26.11.2024 eine damit nicht übereinstimmende Version, die insofern eine deutliche Steigerung des Vorbringens enthielt, als er am 26.11.2024 erstmals vorbrachte, dass er von strafrechtlichen Vorwürfen, die über den Akt der Eheschließung hinaus gegangen wären (etwaige physische Gewalt gegen seine Ehefrau etc) freigesprochen worden sei. Der BF konnte auch keine Dokumente vorlegen, die seine Behauptung, freigesprochen worden zu sein, belegen würden.
Die Feststellung, dass die Ehe am XXXX durch ein syrisches Gericht nach syrischem Recht genehmigt und registriert wurde (Punkt 2.1.6.) stützt sich auf die vom BF vorgelegte Heiratsbestätigung.
3.1.7. Die Feststellungen betreffend die Wahrnehmungen anderer Hochzeiten und junger gebärender Mütter seitens des BF, insbesondere im Hinblick auf Heiraten, an denen Frauen jungen Alters beteiligt waren, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung vor dem BVwG vom 26.11.2024. Dort beantwortete er konkret, welche seiner Verwandten, der Verwandten seiner Ehefrau und seiner FreundInnen wann, wo, welche EhepartnerInnen welchen Alters geheiratet haben und an welchen Hochzeiten der BF persönlich teilgenommen hat. Aus diesen Angaben ergibt sich insbesondere, dass der BF in seinem gesamten Leben ein einziges Mal eine Hochzeit im Verwandten- und Freundeskreis – konkret die Hochzeit eines Cousins in der Türkei – persönlich erlebt hat, bei der die Braut erst 14 Jahre alt war. Bei allen anderen Hochzeiten, bei denen der BF als Gast teilnahm oder von denen er als Verwandter Näheres erfuhr, waren die Bräute volljährig. Auch die Ehefrauen der Brüder des BF und die Schwestern des BF waren zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Hochzeiten jeweils zumindest volljährig, wenn nicht noch deutlich älter. Aus diesem Grund erfolgte die Feststellung, dass es weder in Syrien noch in der Türkei im Umfeld des BF der laufenden Gewohnheit bzw. dem Usus entsprach, dass unmündige minderjährige Mädchen heiraten bzw. verheiratet werden, geschweige denn dass unmündige minderjährige Mädchen regelmäßig ungeschützten Geschlechtsverkehr mit volljährigen Männern haben. Dies deckt sich zudem mit den ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen zur Türkei, denen zu entnehmen ist, dass Hochzeiten mit sehr jungen Bräuten eher am Land, als in den Großstädten durchgeführt werden und der BF durchgehend in der Stadt XXXX gelebt hat.
Die Feststellung, dass die Mutter des BF zum Zeitpunkt der Geburt des BF 29 Jahre alt war, stützt sich auf die Angabe des BF in der Erstbefragung, der zufolge seine Mutter zum damaligen Zeitpunkt (im Jahr 2022) 53 Jahre alt gewesen sei. Demnach war sie im Geburtsjahr des BF (1998) 29 Jahre alt.
3.1.8. Zu den Feststellungen betreffend den Geschlechtsverkehr des BF mit seiner Ehefrau und deren Beziehung (Punkt 2.1.8.) ist zunächst auszuführen, dass mit Beischlaf im Sinne des österreichischen StGB das zumindest teilweise Eindringen des männlichen Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan (Kienapfel/Schmoller, StudB BT III2 Vor §§ 201 ff Rz 42; L/St/Tipold, StGB4 § 201 Rz 8) gemeint ist. Es ist nicht entscheidend, ob es dabei zu einem Samenerguss kommt oder gar, ob die Gefahr einer Schwängerung besteht (EvBl 1977/184; Hinterhofer, SbgK § 201 Rz 43) (Philipp in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 201, Rz 20). Im gegenständlichen Verfahren wird das Wort Geschlechtsverkehr gleichbedeutend mit Beischlaf im Sinne des StGB verwendet.
Sodann ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
Der BF führte in der Verhandlung vor dem BVwG vom 23.11.2023 aus, unmittelbar nach der am XXXX erfolgten Eheschließung mit seiner Ehefrau in einen gemeinsamen Haushalt gezogen zu sein und zusammengelebt zu haben. Er habe bis zur Schwangerschaft Mitte 2018 wiederholt Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt, wie oft könne er nicht genau sagen.
In der Verhandlung vor dem BVwG vom 23.11.2023 behauptete er, ab ca. einem Jahr nach der Eheschließung, somit ca. Ende 2017, erstmals Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau gehabt zu haben, revidierte dies aber zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb derselben Verhandlung dahingehend, dass er vor ca. 7 Jahren – somit ca. Ende 2016 – erstmals Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe.
In der Verhandlung vor dem BVwG vom 26.11.2024 führte der BF aus, dass er ca. einen oder zwei Monate nach der Eheschließung, somit ca. ab Dezember 2016, erstmals Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau gehabt habe. Auf Vorhalt seiner dazu im Widerspruch stehenden vorangehenden Angabe, derzufolge er erst ein Jahr nach der Eheschließung erstmals Geschlechtsverkehr mit seiner Ehegattin gehabt hätte, bekräftigte der BF, dass er bereits einen oder zwei Monate nach der Eheschließung erstmals Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe.
3.1.9. Die Feststellung, dass der BF zum Zeitpunkt der Eheschließung das Alter seiner Ehefrau, somit, dass diese erst 13 Jahre alt war, wusste (Punkt 2.1.4. und 2.1.8.), stützt sich auf die diesbezügliche Angabe des BF in der Einvernahme vor dem BFA vom 04.09.2023. Dort führte er aus, dass er von seinen Eltern vor der Eheschließung über das Alter seiner Ehefrau informiert worden sei. Der BF schilderte zudem, dass er seine Ehefrau in Syrien hin und wieder bei Familienbesuchen gesehen habe, da diese in einem nur 15km entfernt gelegenen Dorf gelebt habe. Da der BF seine Ehegattin zwar nicht oft, jedoch über ca. zehn Jahre hinweg immer wieder gesehen hat und ihre Eltern und Geschwister kannte, ist auch aus diesem Grund davon auszugehen, dass der BF ihr ungefähres Alter sowie den Altersunterschied zwischen ihm und seiner Ehefrau kannte.
3.1.10. Zur Feststellung, dass dem BF zum Zeitpunkt der Eheschließung bewusst war, dass seine Ehefrau zum damaligen Zeitpunkt zu jung für die Eheschließung und den Geschlechtsverkehr war; dies nach türkischer und syrischer Rechtslage, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
Der BF wusste zum Zeitpunkt der Eheschließung das Alter seiner Ehefrau, somit, dass diese erst 13 Jahre alt war. Es entsprach weder in Syrien noch in der Türkei im Umfeld des BF der laufenden Gewohnheit bzw. dem Usus, dass unmündige minderjährige Mädchen heiraten bzw. verheiratet werden. Die Hochzeit des BF wurde im Jahr 2016 bewusst nur traditionell, nicht aber standesamtlich durchgeführt und der BF mied jeglichen Kontakt mit türkischen Behörden in Zusammenhang mit der Eheschließung, ohne einen nachvollziehbaren und schlüssigen Grund hierfür nennen zu können.
3.1.11. Die Feststellung, dass es Unmündigen ob ihrer (mentalen) Unreife an der natürlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit betreffend jegliche sexuelle Annäherung handelt (Punkt 2.1.8.), stützt sich auf die diesbezüglich unstrittige österreichische Rechtsprechung. Da es Unmündigen ob ihrer (mentalen) Unreife an der natürlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit betreffend jegliche sexuelle Annäherung mangelt, ist daher auch jede Form einer solchen Annäherung bei Unmündigen verboten, um deren ungestörte sexuelle und allgemein psychische Entwicklung bestmöglich zu gewährleisten (Pallin in WK1 StGB § 207 Rz 1; Kienapfel/Schmoller, StudB BT III2 §§ 206–207 Rz 3; EvBl 1998/140; SSt 57/9;). Jede geschlechtliche Handlung an Unmündigen, jede Verleitung Unmündiger zu solcher mit Dritten oder an sich selbst, ist per se Missbrauch. Der Unrechtsgehalt dieses „Missbrauchs“ ergibt sich aus der besonderen Schutzwürdigkeit der Unmündigen (Philipp in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 206, Rz 1). Da sich das Unrecht der §§ 206, 207 in der geschlechtlichen Handlung an oder in der Verleitung zu geschlechtlichen Handlungen von Unmündigen erschöpft, kommt auch einer eventuellen Einwilligung (einem Einverständnis) des Unmündigen keine Bedeutung zu (12 Os 25/19x). Selbst wenn der/die Unmündige individuell bereits die Reife für die sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit haben sollte; ja selbst, wenn die Initiative zu geschlechtlichen Handlungen vom unmündigen Opfer ausgeht (Philipp in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 206, Rz 2). Mehr dazu in den rechtlichen Ausführungen.
3.1.12. Zu den Feststellungen, dass die Ehefrau des BF dem Geschlechtsverkehr nicht zugestimmt hat und der BF allein die Entscheidung traf, ungeschützten Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau zu haben sowie, dass es für den BF dabei keine Rolle spielte, dass seine Ehefrau keine sexuelle Aufklärung erfahren hatte (Punkt 2.1.8.), ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
Der BF war in der Verhandlung vor dem BVwG vom 26.11.2024 bestrebt ein Bild zu zeichnen, demzufolge er alle Entscheidungen gemeinsam mit seiner Ehefrau getroffen, immer Rücksicht auf seine Ehefrau genommen, diese als gleichberechtigte Partnerin wahrgenommen und behandelt hätte, seine Ehefrau Liebe zu ihm empfinde und insbesondere sowohl ausdrücklich zugestimmt habe, ihn zu heiraten, als auch Geschlechtsverkehr mit ihm zu haben. Angenommen diese Aussagen des BF würden der Wahrheit entsprechen, wäre es gar nicht erst zur Hochzeit gekommen, sondern hätte der BF bereits die arrangierte Ehe ablehnen müssen. Davon hat er bewusst Abstand genommen. Die dargestellten Schilderungen des BF sind für das BVwG auch aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft:
Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der BF seine Ehefrau nicht um Zustimmung zur Eheschließung gefragt, sondern wurde die Ehe über den Kopf der Ehefrau des BF hinweg arrangiert. Der BF hat während seines Aufenthaltes in der Türkei bis zur Eheschließung nie mit seiner Ehefrau gesprochen.
Es entsprach weder in Syrien noch in der Türkei im Umfeld des BF der laufenden Gewohnheit bzw. dem Usus, dass unmündige minderjährige Mädchen heiraten bzw. verheiratet werden. Der BF hat sich dennoch dazu entschieden, als Volljähriger entgegen der Vorgehensweise in seinem Umfeld ein 13jähriges Mädchen zu heiraten, das er nur aus „Kindestagen“ (gegenseitige Familienbesuche in Syrien im Zeitraum 2003 bis 2013) kannte und mit dem er in der Türkei zwischen 2013 und der Hochzeit am XXXX nie auch nur ein Wort gesprochen hat.
Der BF behauptete, dass er eigentlich gar nicht heiraten hätte wollen, er sich jedoch nicht getraut hätte, seinen Eltern zu widersprechen. Fraglich ist daher, warum es ein 13jähriges Mädchen wagen sollte, ihrem deutlich älteren Ehegatten diesbezüglich zu widersprechen bzw. entgegenzutreten.
Der BF und seine Ehegattin wohnten in einem Haus, in dem sonst nur Verwandte des BF wohnten, konkret seine Eltern und seine drei Brüder samt deren Familien. Die Ehefrau des BF hatte in diesem Haus keine ihr näher als dem BF stehende Bezugsperson, die ihr zum Schutz gekommen wäre und sich auf ihre Seite gestellt hätte. Sie hatte auch keine weibliche Bezugsperson, von der sie sich aufklären lassen hätte können.
Bei der Ehefrau des BF handelte es sich zum Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehrs um ein 13jähriges Mädchen, mit nur dreijähriger Schulbildung, ohne sonstige Bildung, ohne sexuelle Aufklärung, die gegen ihren Willen mit einem volljährigen Mann verheiratet wurde und laut eigenen Angaben des BF schüchtern ist. So würde sie beispielsweise aus Schüchternheit überhaupt nie über Sex reden.
Folgt man den Angaben des BF hat seine Ehefrau – obwohl er behauptet, sie als gleichberechtigte Partnerin angesehen und behandelt zu haben – nach der Eheschließung weder die Schule fortgesetzt, noch eine Ausbildung gemacht, noch alleine das Haus verlassen, um ihren eigenen Interessen nachzugehen, sondern das Haus entweder gemeinsam mit dem BF verlassen oder sich zu Hause in einem Zimmer aufgehalten, um sich dem Haushalt zu kümmern und fernzusehen. Sie habe in der Früh den Kaffee gemacht. Wenn der BF von zuhause weggegangen sei, sei sie zuhause geblieben. Wenn er nach Hause gekommen sei, habe sie Essen gemacht, dann seien sie zusammen spazieren oder einkaufen gegangen. Die Frage, inwiefern im Eheleben des BF und seiner Ehefrau zum Ausdruck komme bzw. gekommen sei, dass Frauen in jeder Hinsicht Männern gleichgestellt sind, konnte der BF abgesehen von der Antwort, dass das Leben auf gegenseitigem Respekt basiere, nicht beantworten „Ich weiß nicht, was ich sagen soll. Es fällt mir gerade nicht ein, was ich sagen soll.“
Der BF behauptete zwar in der Verhandlung vor dem BVwG vom 26.11.2024, seine Ehefrau vor dem ersten Geschlechtsverkehr gefragt zu haben, ob sie dem Geschlechtsverkehr zustimme. Auf Nachfrage, wie, wann und wo genau er seine Ehefrau vor dem ersten Geschlechtsverkehr gefragt habe, ob diese Geschlechtsverkehr mit ihm haben wollte, antwortete er jedoch, dass er über so etwas nicht reden könne.
3.1.13. Zu den Feststellungen, dass es der BF bewusst in Kauf nahm, dass der ungeschützte Geschlechtsverkehr zwischen ihm und seiner damals 13jährigen Ehefrau zu einer Schwangerschaft führen konnte und eine solche aufgrund des jungen Alters der Ehefrau deren Gesundheit sowohl psychisch als auch physisch massiv beeinträchtigen und ua eine Risikoschwangerschaft herbeiführen konnte sowie die Feststellungen zur Geburt (Punkt 2.1.8.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
Es entspricht der Auffassung des österreichischen Gesetzgebers, dass bei Unmündigen Risikoschwangerschaften häufiger sind (EBRV StRÄG 1998, 1230 BlgNR 20. GP 22) (Philipp in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 206, Rz 15).
Der BF führte in der Verhandlung vor dem BVwG vom 26.11.2024 aus, dass seine Ehegattin sich mit Verhütung nicht ausgekannt und er nie verhütet habe. Verhütungsmittel hätten ihn und seine Ehegattin damals nicht beschäftigt.
Befragt, warum er so früh mit seiner Ehefrau ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt habe, obwohl er wusste, dass es dadurch zu einer Schwangerschaft seiner Ehefrau kommen konnte und je jünger Mädchen bei Schwangerschaft sind, desto höher die Gefahr ist, dass betroffene Mädchen gesundheitliche Beeinträchtigungen durch und während der Schwangerschaft erleiden, antwortete er: „Erstens, wir haben uns nicht mit Verhütungsmittel ausgekannt. Das hat uns nicht beschäftigt. Zweitens die Gefahr vor Schwangerschaften für ein 13jähriges Mädchen, wie Sie sagen, ist abhängig vom Körperbau, ihrer Gesundheit etc. Daran haben wir nicht gedacht.“
Im weiteren Verlauf der Verhandlung schilderte der BF, dass es tatsächlich auch im Falle seiner Ehefrau rund um die Geburt des gemeinsamen Sohnes zu Komplikationen gekommen sei. Die Ehefrau des BF habe zuhause von einer Ärztin eine Spritze bekommen, um die Geburt zu beschleunigen, woraufhin es der Ehefrau des BF noch schlechter gegangen sei und sie akut in ein Krankenhaus gebracht werden habe müssen. Als sie das Krankenhaus erreicht hätten, sei das Neugeborene „schon tot“ gewesen sei, ehe es erfolgreich reanimiert worden sei. Der BF benutzt explizit das Wort „tot“, was verdeutlicht, dass es massive Komplikationen rund um die Geburt gegeben haben muss.
3.1.14. Die Feststellungen zum Leben und der Situation der Ehefrau des BF zum Zeitpunkt der Eheschließung und danach, basieren auf folgenden Angaben des BF in der Verhandlung vor dem BVwG vom 26.11.2024:
Dort führte der BF aus, dass seine Ehefrau nur drei Jahre die Schule besucht habe. Sie habe danach weder die Schule fortgesetzt noch eine Ausbildung gemacht. In der Türkei habe sich ihr Alltag nach der Hochzeit so abgespielt, dass sie in der Früh den Kaffee gemacht habe, wenn er von zuhause weggegangen sei, sei sie zuhause geblieben, wenn er nach Hause gekommen sei, habe sie Essen gemacht, dann seien sie zusammen spazieren oder einkaufen gegangen. Die Frage, inwiefern im Eheleben des BF und seiner Ehefrau zum Ausdruck komme bzw. gekommen sei, dass Frauen in jeder Hinsicht Männern gleichgestellt sind, konnte der BF abgesehen von der Antwort, dass das Leben auf gegenseitigem Respekt basiere, nicht beantworten „Ich weiß nicht, was ich sagen soll. Es fällt mir gerade nicht ein, was ich sagen soll.“
Die Feststellungen stützen sich weiters darauf, dass die Ehefrau des BF laut eigenen Angaben des BF zu schüchtern gewesen sei, um generell über Geschlechtsverkehr zu sprechen. Er habe sie auch nie sexuell aufgeklärt. Sowohl er als auch seine Ehefrau hätten sich auch nie mit dem Thema Verhütung befasst.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur Wohnsituation und dem mangelnden Schutz/Unterstützung durch ihr nahe stehende Bezugspersonen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der BF und seine Ehefrau bewohnten laut seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben ein Zimmer in einem Haus, in dem sonst nur Verwandte des BF wohnten, konkret seine Eltern und seine drei Brüder samt deren Familien. Die Ehegattin des BF hatte in diesem Haus keine ihr näher als dem BF stehende Bezugsperson, die ihr zum Schutz gekommen wäre und sich auf ihre Seite gestellt hätte. Sie hatte auch keine weibliche Bezugsperson, von der sie sich aufklären lassen hätte können.
3.1.15. Die Feststellungen zum Sohn und dem derzeitigen Aufenthaltsort der Ehefrau und des Sohnes des BF (Punkt 2.1.10.) stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.11.2023 sowie den vom BF vorgelegten Auszug aus dem Personenregister betreffend seinen Sohn.
3.1.16. Die Feststellungen zur Schulbildung des BF (Punkt 2.1.11.) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3.1.17. Die Feststellungen zum Militärdienst (Punkt 2.1.12.) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem Umstand, dass der BF Syrien bereits im Dezember 2013, somit im Alter von 15 Jahren verlassen hat und seither nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt ist.
3.1.18. Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Syrien, seinem Aufenthalt in der Türkei, seiner Einreise in Österreich sowie seinem Asylverfahren in Österreich (Punkt 2.1.13., 2.1.14., 2.1.15. und 2.1.16.) stützen sich auf die Angaben des BF in der Erstbefragung und seiner Einvernahme vor dem BFA, den Bescheid des BFA vom 12.09.2023, Zl. 1325066609/222952005, die vom BF am 07.04.2023 erhobene Beschwerde, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2023, GZ: W255 2280168-1/8E und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2024, Ra 2024/20/0004.
3.1.19. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit (Punkt 2.1.17.) stützt sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen zur Einstellung des gegen den BF geführten Ermittlungsverfahrens in Österreich stützt sich auf die vom BF eingeholte Auskunft der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 06.11.2023.
3.1.20. Die Feststellungen zum Grund der Ausreise des BF aus Syrien (Punkt 2.1.18.) stützen sich darauf, dass der BF sowohl in der Erstbefragung, als auch der Einvernahme vor dem BFA, als auch der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend angegeben hat, Syrien verlassen zu haben, da Krieg geherrscht habe und das syrische Regime sein Heimatdorf angegriffen habe. Der BF hat nie behauptet, konkret gegen ihn gerichtete Probleme mit dem syrischen Regime gehabt zu haben. Er hat auch nie behauptet, dass die Angriffe auf sein Heimatdorf ihm persönlich gegolten hätten. Der BF brachte in der Einvernahme vor dem BFA zwar auch vor, dass die Al Nusra bei ihm gewesen sei und Druck ausgeübt hätte, dass er sich ihnen anschließe. Diese Aussage korrigierte er jedoch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.11.2023 dahingehend, dass nie jemand von der Al Nusra bei ihm gewesen bzw. mit ihm gesprochen hätte, sondern er nur nach seiner (kriegsbedingten) Ausreise aus Syrien gehört habe, dass Jugendliche in seinem damaligen Alter von der Al Nusra Front angeworben oder inhaftiert worden wären.
3.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und in der Türkei (Punkt 2.2. und 2.3.):
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat und in der Türkei stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und der Türkei Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Dem BF und seiner Rechtsvertreterin wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Der BF und seine Rechtsvertreterin sind diesen Erkenntnisquellen nicht entgegengetreten.
4.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
4.1.1. Rechtliche Beurteilung der Eheschließung des BF
Wie unter Punkt 2.1.4. festgestellt, heiratete der BF am XXXX traditionell vor einem Imam („sheikh“) die syrische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX . Die Ehefrau des BF war zum Zeitpunkt der Eheschließung 13 Jahre alt, somit eine unmündig Minderjährige, der BF 18 Jahre alt. Von den Schwiegereltern des BF als Eltern und Vormund ihrer damals 13jährigen Tochter wurde die Zustimmung zur Eheschließung erteilt. Ein richterlicher Dispens lag zum Zeitpunkt der Eheschließung am XXXX nicht vor. Eine Genehmigung seitens der türkischen Behörden lag ebenso wenig vor. Erst am XXXX wurde die Ehe durch ein syrisches Gericht nach syrischem Recht genehmigt und registriert.
Wie den Länderfeststellungen unter Punkt 2.2.1., 2.2.2. und 2.2.3. zu entnehmen ist, handelt es sich bei einer informellen Heirat mit Bezeichnungen wie sheikh, ‘urfi und katb al-kitab - auch unter der Bezeichnung „traditionelle Ehe“ - um eine islamische Heirat, die ohne die Involvierung einer kompetenten Autorität geschlossen wird. Ein Richter kann eine informelle Heirat ratifizieren.
Schließt – wie im gegenständlichen Fall – eine 13jährige syrische Staatsangehörige eine Ehe mit einem Volljährigen, so bedarf es zwecks gültigen Zustandekommens der Eheschließung unter anderem der Zustimmung des Vormundes der unmündigen Minderjährigen sowie einem richterlichen Dispens. Im gegenständlichen Fall lag zum Zeitpunkt der Eheschließung kein richterlicher Dispens vor.
Scharia-Gerichte dürfen informelle Eheschließungen und fehlerhafte Eheschließungen auch später ratifizieren, wobei die Bestätigung in schriftlicher Form erfolgt.
Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Im gegenständlichen Fall wurde die Ehe des BF am XXXX durch ein syrisches Gericht (Scharia-Gericht) nach syrischem Recht genehmigt und registriert. Damit wurde die am XXXX geschlossene Ehe nach syrischem Recht als gültig anerkannt.
Wie unter Punkt 2.3.1. festgestellt, ist eine Verehelichung von Kindern unter 16 Jahren nach türkischem Recht unter keinen Umständen rechtlich erlaubt.
4.1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat (§ 3 Abs. 3 Z 2 AsylG).
4.1.3. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt.
Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden (Abs. 2).
Gemäß Art. 1 Abschnitt F lit. b der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, in Bezug auf die aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen wurden.
4.1.4. Die EU-Richtlinie 2011/95/EU („Statusrichtlinie“), ABl. L Nr. 337 vom 20.12.2011, S. 9, lautet auszugsweise:
„Artikel 12
Ausschluss
(1) …
(2) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von
der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er
a) …
b) eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden
[...]
Artikel 17
Ausschluss
(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
a) ... ;
b) eine schwere Straftat begangen hat;
c) ... ;
...
(2) Absatz 1 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
(3) Die Mitgliedstaaten können einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen von der Gewährung subsidiären Schutzes ausschließen, wenn er vor seiner Aufnahme in dem betreffenden Mitgliedstaat ein oder mehrere nicht unter Absatz 1 fallende Straftaten begangen hat, die mit Freiheitsstrafe bestraft würden, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat begangen worden wären, und er sein Herkunftsland nur verlassen hat, um einer Bestrafung wegen dieser Straftaten zu entgehen.“
4.1.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, der nach seinem Wortlaut auf das Vorliegen eines in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgrundes abstellt, vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 2 StatusRL (die Bestimmungen dieser Richtlinie sind wiederum im Licht der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Richtlinie in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention und einschlägigen anderen Verträgen, auf die Art. 78 Abs. 1 AEUV Bezug nimmt, auszulegen, vgl. EuGH 9.11.2010, C-57/09 und C-101/09, Rn. 78) zu sehen. Nach Art. 12 Abs. 2 StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger von der Anerkennung als Flüchtling - u.a. nach der hier maßgeblichen lit. b - ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zur Annahme berechtigten, dass er eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat (vgl. VwGH 13.9.2022, Ra 2021/19/0382, mwN).
4.1.6. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat - bezogen auf Fälle, in denen Asylwerbern die Mitgliedschaft zu einer terroristischen Organisation vorgeworfen wurde - im Urteil vom 9. November 2010, C-57/09 und C-101/09, ausgesprochen, dass Art. 12 Abs. 2 lit. b und lit. c der Richtlinie 2004/83/EG - diese Bestimmungen sind ident in der aktuell geltenden StatusRL enthalten - dahin auszulegen ist,
dass der Umstand, dass eine Person einer Organisation angehört hat, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, und den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, nicht automatisch einen schwerwiegenden Grund darstellt, der zu der Annahme berechtigt, dass diese Person eine „schwere nichtpolitische Straftat“ oder „Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen“, begangen hat;
dass in einem solchen Kontext die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass eine Person eine solche Straftat begangen hat oder sich solche Handlungen hat zuschulden kommen lassen, eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraussetzt, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist (Pkt. 1 des Tenors).
4.1.7. Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats darf die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 2 lit. b und lit. c der Richtlinie erst anwenden, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, unter einen der beiden Ausschlusstatbestände fallen (vgl. EuGH 9.11.2010, C-57/09 und C-101/09, Rn. 87).
4.1.8. Soweit es - im Hinblick auf die Anlassfälle - die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation betrifft, hat der EuGH betont, dass es für die Aussage, dass die in Art. 12 Abs. 2 lit. b und lit. c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegen, erforderlich ist, dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann, wobei dem in diesem Abs. 2 verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist (vgl. EuGH 9.11.2010, C-57/09 und C-101/09, Rn. 95). Diese individuelle Verantwortung ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen (Rn. 96).
4.1.9. Der EuGH hat weiters festgehalten, dass nach dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 2 lit. b und lit. c der Richtlinie mit den darin vorgesehenen Ausschlussgründen Handlungen geahndet werden, die in der Vergangenheit begangen wurden (vgl. EuGH 9.11.2010, C-57/09 und C-101/09, Rn. 103).
Diese Ausschlussgründe wurden mit dem Ziel geschaffen, Personen von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, die als des sich aus ihr ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und zu verhindern, dass diese Anerkennung den Urhebern bestimmter schwerwiegender Straftaten ermöglicht, sich einer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Es entspräche daher nicht dieser doppelten Zielsetzung, den Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung vom Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat abhängig zu machen (Rn. 104 des genannten Urteils). Der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gemäß Art. 12 Abs. 2 lit. b oder lit. c der Richtlinie setzt auch keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus (Pkt. 3 des Tenors).
4.1.10. Was nun den in Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK enthaltenen Begriff des „schweren nichtpolitischen Verbrechens“ und den in Art. 12 Abs. 2 lit. b StatusRL verwendeten Begriff der „schweren nichtpolitischen Straftat“ anlangt, ist festzuhalten, dass diese Begriffe weder im AsylG 2005 noch in der GFK noch in der StatusRL näher definiert sind. Es findet in Art. 12 Abs. 2 lit. b StatusRL lediglich Erwähnung, dass insbesondere grausame Handlungen als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden. Schon das dort verwendete Wort „insbesondere“ zeigt, dass damit aber keine abschließende Festlegung erfolgen sollte, welche Handlungen als „schwere nichtpolitische Straftat“ anzusehen sind.
4.1.11. Der Verwaltungsgerichtshof geht ungeachtet dessen, dass die in der GFK und in der StatusRL - im Besonderen in der deutschen Fassung - verwendeten Begrifflichkeiten nicht völlig deckungsgleich sind, davon aus, dass das inhaltliche Verständnis dieser Bestimmungen in einem Gleichklang steht. § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 stellt zwar nach seinem Wortlaut allein auf das Vorliegen eines der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgrundes ab. Jedoch ist beim Verständnis des in Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK enthaltenen Grundes die vom EuGH zu Art. 12 Abs. 2 lit. b Richtlinie 2004/83/EG ergangene Rechtsprechung, die infolge identer Rechtslage auch für die hier in den Blick zu nehmende StatusRL (Richtlinie 2011/95/EU) weiterhin maßgeblich ist, einzubeziehen (VwGH vom 11.09.2024, Ra 2024/20/0004).
4.1.12. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, für dessen Anwendung das Vorliegen nicht „bloß“ einer „schweren nichtpolitischen Straftat“, sondern eines „besonders schweren Verbrechens“ Voraussetzung ist und mit dem innerstaatlich die Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL umgesetzt wird, der seinerseits von der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer „besonders schweren Straftat“ spricht, festgehalten, dass es sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln muss, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten (vgl. VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246).
Es besteht für den Verwaltungsgerichtshof kein Zweifel, dass derartige Straftaten nicht nur im Sinn der StatusRL „besonders schwere Straftaten“ darstellen können, sondern dem Grunde nach auch als „schwere nichtpolitische Straftaten“ eingestuft werden können.
Dass jedenfalls derartige Straftaten dem Grunde nach die Eignung aufweisen, den Tatbestand des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK zu erfüllen, steht auch im Einklang mit den „Richtlinien zum internationalen Schutz, Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ des UNHCR vom 4. September 2003. Dort wird zur genannten Bestimmung ausgeführt (S. 5):
„In diese Kategorie fallen keine leichten Vergehen. Auch Straftatbestände, die die legitime Ausübung von Menschenrechten unter Strafe stellen, werden von Art. 1 F (b) nicht erfasst. Für die Feststellung, ob eine bestimmte Straftat tatsächlich genügend schwerwiegend ist, sind internationale und nicht die lokalen Standards maßgeblich. Dabei sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Art der Handlung, der tatsächlich zugefügte Schaden, die Art des zur strafrechtlichen Verfolgung des Verbrechens eingesetzten Verfahrens, die Form der Strafe sowie die Frage, ob das Verbrechen in den meisten Rechtsordnungen ein schweres Verbrechen darstellen würde. Zum Beispiel wären Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub zweifellos schwere Verbrechen, einfacher Diebstahl hingegen sicherlich nicht.“
4.1.13. Von der Asylagentur der Europäischen Union - EUAA (vormals Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen - EASO) wird in der (noch vom EASO veröffentlichen) Richterlichen Analyse, Ausschluss: Artikel 12 und 17 Anerkennungsrichtlinie 2, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH zusammengefasst, dass die Schwere einer Straftat anhand einer Vielzahl von Kriterien zu beurteilen sei. Zu diesen Kriterien zählten: die Art der Straftat, die verursachten Schäden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, die Art der Strafmaßnahme und die Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde (S. 90 mit Hinweis auf EuGH 13.9.2018, C-369/17).
4.1.14. Als Beispiele für Fälle, in denen die Gerichte der Mitgliedstaaten zu dem Urteil gelangt seien, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hatte, aufgrund ihrer Verantwortlichkeit für eine schwere nichtpolitische Straftat von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen sei, wird dort genannt: der sexuelle Missbrauch einer minderjährigen Nichte; Unterschlagung in großem Umfang und Annahme von hohen Summen von Bestechungsgeldern; Beteiligung als führender Akteur bei der Verabredung einer gewaltsamen terroristischen Handlung; Beteiligung an der Zwangsverpflichtung von Minderjährigen im Alter über fünfzehn Jahren für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (Befreiungstiger von Tamil Eelam, LTTE).
Über den erwähnten Fall des sexuellen Missbrauchs einer minderjährigen Nichte wurde mit Urteil des (belgischen) Rates für Ausländerstreitsachen vom 30.09.2008, Nr. 16.779, entschieden. Dieser Fall ist insofern vergleichbar mit dem gegenständlichen Fall, als es in beiden Fällen zu sexuellen Handlungen Volljähriger mit unmündigen Minderjährigen gekommen ist und dieses Verhalten von beiden Gerichten unter Berücksichtigung der individuellen Begleitumstände als schwere nichtpolitische Straftat gewertet wird. In jenem Fall, über den der (belgische) Rat für Ausländerstreitsachen entschieden hat, wurde festgestellt, dass ein zum Tatzeitpunkt 22jähriger Mann seine zum Tatzeitpunkt 12jährige Nichte insgesamt viermal sexuell missbraucht habe. Dabei wurde unter anderem berücksichtigt, dass der Täter seine Autorität als Onkel ausgenutzt habe. Im verfahrensgegenständlichen Fall war der Altersunterschied zwischen Täter und Opfer geringer, der BF hat damals aber auch eine spezielle Situation ausgenutzt, in der ihm seine Ehefrau wehrlos ausgeliefert war. So wurde seine Ehefrau gegen ihren Willen mit dem BF verheiratet und lebte ab der Hochzeit gemeinsam mit dem BF in einem Zimmer eines Hauses, in dem sonst nur Verwandte des BF lebten und die Ehefrau über keinerlei Unterstützung, Bezugspersonen und Schutz verfügte. Sie wurde ihm als seine Ehefrau überlassen und in dessen alleinige Verfügungsgewalt übergeben. Erschwerend kommt im gegenständlichen Fall hinzu, dass der BF nicht „nur“ viermal sexuelle Handlungen an seiner damals 13jährigen Ehefrau vorgenommen hat (wie im belgischen Fall), sondern laut eigenen Angaben durchschnittlich jede zweite Woche ungeschützten Beischlaf an ihr vollzog. Rechnet man dies hoch, hat der BF ab dem ersten Beischlaf Ende Dezember 2016 bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres seines Opfers (= seiner Ehefrau) am 01.09.2017 insgesamt ca. 16 Mal und somit noch viel öfter und über einen längeren Zeitraum hinweg ungeschützten Beischlaf mit ihr vollzogen, als im belgischen Fall.
4.1.15. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung mit näherer Begründung des Weiteren bereits betont, dass eine Gleichsetzung der in Art. 1 Abschnitt F lit. b und Art. 33 Abs. 2 GFK enthaltenen Tatbestände, in denen einerseits „bloß“ auf ein „schweres [nichtpolitisches] Verbrechen“ andererseits auf ein „besonders schweres Verbrechen“ abgestellt wird, nicht in Betracht zu ziehen ist und eine solche Gleichsetzung auch dem UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnommen werden kann (VwGH 3.12.2002, 99/01/0449).
Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - anders als § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 - nicht ausdrücklich die Begehung eines Verbrechens nennt, sodass sich anhand dieser Bestimmung nicht ergibt, dass die vom Fremden begangene Tat nach innerstaatlichen Gesichtspunkten als Verbrechen im Sinn des § 17 StGB eingestuft sein müsste.
Dass die GFK in ihren Formulierungen nicht auf den Begriff des Verbrechens abstellt, wie er vom österreichischen Gesetzgeber im StGB definiert wurde, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof nicht zweifelhaft.
4.1.16. In Art. 12 Abs. 2 lit. b StatusRL wiederum wird nicht von einem „schweren [nichtpolitischen] Verbrechen“, sondern einer „schweren [nichtpolitischen] Straftat“ gesprochen. Wenngleich eine hohe Strafdrohung im nationalen Recht ein Indiz dafür darstellen kann, dass der Gesetzgeber bestimmte Deliktsformen als gegenüber anderen mit gravierenderem Unrecht verbunden angesehen hat, ist weder dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 2 lit. b StatusRL noch der zitierten Judikatur des EuGH zu entnehmen, dass bei der Beurteilung, ob eine „schwere [nichtpolitische] Straftat“ vorliegt, die vom nationalen Gesetzgeber vorgenommene formale Klassifikation einer Straftat - bezogen auf die österreichische Rechtslage: ob im Sinn des § 17 StGB das begangene Delikt als Verbrechen oder Vergehen einzustufen ist - ausschlaggebend wäre.
4.1.17. Welche anderen - seien sie nach österreichischem Recht als Verbrechen im Sinn des § 17 StGB oder als Vergehen einzustufen - als die oben genannten Straftaten, die wegen des Fehlens einer „außerordentlichen Schwere“ der Tat nicht schon auch als „besonders schwere Verbrechen“ anzusehen sind, den Tatbestand einer „schweren [nichtpolitischen] Straftat“ erfüllen können, kann abstrakt nicht abschließend beantwortet werden. Die Verwendung der Begriffe des „schweren nichtpolitischen Verbrechens“ in der GFK sowie der „schweren nichtpolitischen Straftat“ in der StatusRL, denen gemein ist, dass eine „Schwere“ der Handlungen vorliegen muss, schließt es aber aus, dass jede Straftat in Betracht zu ziehen wäre. Als Hinweis, ob eine solche Straftat vorliegt, kann allerdings Art. 12 Abs. 2 lit. b StatusRL dienen, in dem als Beispiel „insbesondere grausame Handlungen“ genannt werden. Daraus ist abzuleiten, dass gerade im Fall mit geringerer Strafe bedrohter Handlungen Umstände hinzutreten müssen, aus denen sich ergibt, dass der Fremde Handlungen gesetzt hat, die in ihrem Unwert dazu führen, dass er als unwürdig einzustufen ist, im Gastland jenen besonderen Schutzstatus zu erhalten, der mit der Anerkennung als Flüchtling verbunden ist. Liegen aber als grausam zu bewertende Handlungen vor, werden auch Straftaten, die nach dem österreichischen Strafrecht formal nicht als Verbrechen einzuordnen sind, als schwere Straftaten zu qualifizieren sein. Dasselbe wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die Tatbegehung aus niederen oder sonst besonders verwerflichen Motiven (etwa aus Rassenhass oder weil das Tatopfer als Mensch minderwertiger Natur angesehen wurde) stattgefunden hat, sie heimtückisch begangen oder bei der Tatbegehung sonst besonders verwerflich vorgegangen worden ist (etwa die Wehrlosigkeit des Tatopfers ausgenützt wurde) oder durch die Tat beim Tatopfer besonders nachteilige Folgen hervorgerufen werden sollen.
Hingegen ist nach den hier maßgeblichen Vorschriften des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und Art. 12 Abs. 2 lit. b StatusRL - anders als nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (sowie Art. 33 Abs. 2 GFK und Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL) - nicht Voraussetzung, dass der Fremde wegen der Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
4.1.18. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist nach der Rechtsprechung des EuGH auch zu berücksichtigen, ob die zum Vorwurf gemachten Handlungen in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werden. Somit kann bei der Beurteilung, ob das als verpönt eingestufte Verhalten eines Fremden eine „schwere nichtpolitische Straftat“ darstellt, es nicht entscheidungswesentlich den Ausschlag geben, ob das Verhalten im Herkunftsstaat oder im Staat der Tatbegehung als strafbar eingestuft wird. Andernfalls könnten nämlich Handlungen, die weder in Österreich noch überwiegend in anderen Rechtsordnungen als schwere Straftat - oder möglichweise als gar nicht strafbar - eingestuft werden, zum Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling führen. Umgekehrt erschiene es aber auch nicht angebracht, das Bestehen des Ausschlussgrundes nur deswegen zu verneinen, weil im Herkunftsstaat oder im Staat der Tatbegehung das gesetzte Verhalten nicht unter Strafsanktion steht. Dies würde nämlich dazu führen, dass der Fremde des Schutzes durch das Asylrecht selbst dann nicht als unwürdig einzustufen wäre, wenn er die Begehung grausamster Handlungen zu verantworten hätte, die in anderen Rechtsordnungen überwiegend als schwere Straftaten angesehen werden. Dies wäre aber mit dem Zweck, den der hier angesprochene Ausschlussgrund verfolgt, nicht vereinbar.
4.1.19. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der Beurteilung, ob der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK erfüllt ist, auch die Vorgaben des Art. 12 Abs. 2 lit. b StatusRL Beachtung zu finden haben. Es ist für die Beurteilung, ob eine „schwere nichtpolitische Straftat“ vorliegt, auf die Art der Straftat, die verursachten Schäden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, die Art der Strafmaßnahme und die Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird, abzustellen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Es sind stets die genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls festzustellen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass das strafbare Verhalten nach österreichischem Recht als Verbrechen im Sinn des § 17 StGB zu qualifizieren ist. Auch andere Straftaten können als schwere Straftaten eingestuft werden, insbesondere wenn die Tathandlung als grausam oder als aus niederen Beweggründen begangen einzustufen oder das verpönte Verhalten aufgrund der Umstände der Tatbegehung sonst als besonders verwerflich anzusehen ist. Die Handlungen müssen nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben. Strafbarkeit des Handelns im Herkunftsstaat oder im Staat der Tatbegehung ist keine zwingende Voraussetzung für die Anwendung des Ausschlussgrundes. Bei der Einstufung des Unwertes eines verpönten Verhaltens ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mit dem Ausschlussgrund das Ziel verfolgt wird, Personen von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, die als des sich aus einer solchen Anerkennung ergebenden Schutzes unwürdig anzusehen sind, und zu verhindern, dass diese Anerkennung den Urhebern bestimmter schwerwiegender Straftaten ermöglicht, sich einer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Das Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat ist nicht zu prüfen; ebenso ist keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen.
4.1.20. Vor diesem Hintergrund war zunächst zu beurteilen, ob es sich der Tat des BF tatsächlich um ein „schweres nichtpolitisches Verbrechen“ handelt:
4.1.21.1. Die belangte Behörde weist in ihrem Bescheid ua darauf hin, dass auch das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen UNICEF die Kinderheirat als eine schwere Verletzung der Menschenrechte ansieht, welche die am meisten verbreitete Form von sexuellem Missbrauch und Ausbeutung von Mädchen ist, auch wenn auch Buben davon betroffen sind. UNICEF weist auch darauf hin, dass das Recht auf die freie und volle Zustimmung zur Ehe in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948) anerkannt wird und eine Zustimmung nicht gegeben ist, wenn einer der beiden Betroffenen nicht die angemessene Reife besitzt, eine sachkundige Entscheidung für einen Lebenspartner zu treffen. Die Konvention über die Abschaffung aller Formen von Diskriminierung gegenüber Frauen (1979) sagt aus, dass Verlobung und Heirat eines Kindes keinen legalen Status haben dürfen und dass jede notwendige Maßnahme und eine Gesetzgebung erfolgen müssen, um ein Mindestalter zur Eheschließung festzulegen. Das Komitee über die Abschaffung aller Formen von Diskriminierung gegenüber Frauen spricht sich für das Mindestalter von 18 Jahren aus (vgl. Child Protection Information Sheet, abrufbar unter: https://unicef.at/fileadmin/media/Infos_und_Medien/Info-Material/Maedchen_und_Frauen/Kinderheirat_fact_sheet.pdf [abgerufen am 26.11.2024]).
4.1.21.2. Die österreichische Rechtsordnung normiert den Straftatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB. Dieser sieht für das Unternehmen des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzen eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Hat die Tat eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge so ist der Täter mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
Die §§ 206, 207 schützen generell die sexuelle Integrität von Unmündigen (Personen unter 14 Jahren, § 74 Abs 1 Z 1; § 1 Z 1 JGG). Nicht die Willensbildungs- und -betätigungsfreiheit wird gegen Angriffe auf diese (Gewalt, Drohung, §§ 201, 202) geschützt; auch nicht die sexuelle Integrität gegenüber unfreiwilligen Eingriffen (Missbrauch der Wehrlosen oder Selbstbestimmungsunfähigen, § 205). Unmündigen mangelt es ob ihrer (mentalen) Unreife an der natürlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit betreffend jegliche sexuelle Annäherung. Daher ist auch jede Form einer solchen Annäherung bei Unmündigen verboten, um deren ungestörte sexuelle und allgemein psychische Entwicklung bestmöglich zu gewährleisten (Pallin in WK1 StGB § 207 Rz 1; Kienapfel/Schmoller, StudB BT III2 §§ 206–207 Rz 3; EvBl 1998/140; SSt 57/9). Jede geschlechtliche Handlung an Unmündigen, jede Verleitung Unmündiger zu solcher mit Dritten oder an sich selbst, ist per se Missbrauch. Der Unrechtsgehalt dieses „Missbrauchs“ ergibt sich aus der besonderen Schutzwürdigkeit der Unmündigen (Philipp in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 206, Rz 1).
Da sich das Unrecht der §§ 206, 207 in der geschlechtlichen Handlung an oder in der Verleitung zu geschlechtlichen Handlungen von Unmündigen erschöpft, kommt auch einer eventuellen Einwilligung (einem Einverständnis) des Unmündigen keine Bedeutung zu (12 Os 25/19x). Selbst wenn der/die Unmündige individuell bereits die Reife für die sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit haben sollte; ja selbst, wenn die Initiative zu geschlechtlichen Handlungen vom unmündigen Opfer ausgeht (Philipp in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 206, Rz 2).
Die körperliche und psychische Entwicklung von Kindern geht unterschiedlich voran; das gilt im Besonderen auch für den Eintritt der Geschlechtsreife; wobei noch zu vermerken ist, dass der Zeitpunkt des Eintritts der körperlichen Geschlechtsreife noch lange nicht mit dem des Beginns der mentalen Reife übereinstimmt. Der Gesetzgeber ist gezwungen, eine starre Schutzaltersgrenze einzuführen, die bei den §§ 206, 207 mit Vollendung des 14. Lebensjahres angesetzt wird. Bis dahin wird unwiderlegbar vermutet, dass die sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit noch nicht gegeben ist. Festgestellt werden müssen nur das Alter des Opfers und die Kenntnis des Täters vom Alter des Opfers (Philipp in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 206, Rz 3).
Alle äußeren Tatbildmerkmale des § 206 Abs 1 und 2 müssen vom Vorsatz des Täters umfasst sein, wobei bedingter Vorsatz genügt. Für die Verwirklichung der Tatbildvariante des § 206 Abs 2 zweiter Fall (Verleitung zur Vornahme von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen an sich selbst) ist zusätzlich die Absicht (§ 5 Abs 2) des Täters erforderlich, „sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen“ (überschießende Innentendenz [Hinterhofer, SbgK § 206 Rz 37]; aM Schick in Grundlieferung [2001], Kienapfel/Schmoller, StudB BT III2 §§ 206–207 Rz 25, 33, 36: besonderes Schuldmerkmal) (Philipp in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 206, Rz 20).
Der (zumindest bedingte) Vorsatz bezieht sich auf die Unmündigkeit des Opfers und auf das Unternehmen oder das Vornehmen oder Dulden des Beischlafs oder „beischlafsähnlicher“ geschlechtlicher Handlungen durch Dritte oder an sich selbst. (Philipp in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 206, Rz 21).
Der BF heiratete am XXXX traditionell vor einem Imam („sheikh“) die syrische Staatsangehörige XXXX geb. XXXX . Die Ehefrau des BF war zum Zeitpunkt der Eheschließung 13 Jahre alt, somit eine unmündig Minderjährige, der BF 18 Jahre alt. Die Ehe wurde von den Eltern des BF arrangiert und von den Schwiegereltern des BF als Eltern und Vormund ihrer damals 13jährigen Tochter die Zustimmung zur Eheschließung erteilt. Die Hochzeit entsprach weder der Initiative noch dem freien Willen der damals 13jährigen Ehefrau des BF. Der BF wusste zum Zeitpunkt der Eheschließung das Alter seiner Ehefrau, somit, dass diese erst 13 Jahre alt war. Ein richterlicher Dispens lag zum Zeitpunkt der Eheschließung am XXXX nicht vor. Der BF und seine Familie kontaktierten die türkischen Behörden nicht wegen der Eheschließung. Dies auch, weil dem BF und seiner Familie bewusst war, dass seine Ehefrau mit 13 Jahren noch zu jung für eine Verehelichung sowie Geschlechtsverkehr war. Die Eheschließung wurde erst am XXXX wurde die Ehe durch ein syrisches Gericht nach syrischem Recht genehmigt und registriert.
Es entsprach weder in Syrien noch in der Türkei im Umfeld des BF der laufenden Gewohnheit bzw. dem Usus, dass unmündige minderjährige Mädchen heiraten bzw. verheiratet werden. Ebenso wenig entsprach es im Umfeld des BF der laufenden Gewohnheit bzw. dem Usus, dass unmündige minderjährige Mädchen alle zwei Wochen ungeschützten Geschlechtsverkehr mit volljährigen Männern hatten. Der BF hat in seinem gesamten Leben ein einziges Mal eine Hochzeit im Verwandten- und Freundeskreis – konkret die Hochzeit eines Cousins in der Türkei – erlebt, bei der die Braut erst 14 Jahre alt war. Bei allen anderen Hochzeiten, bei denen der BF als Gast teilgenommen hat oder von denen er als Verwandter Näheres erfuhr, waren die Bräute volljährig. Auch die Ehefrauen der Brüder des BF und die Schwestern des BF waren zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Hochzeiten jeweils zumindest volljährig, wenn nicht noch deutlich älter. Der BF lebte in der Türkei zudem in der Stadt XXXX . Ebenso wenig entsprach es im Umfeld des BF der laufenden Gewohnheit bzw. dem Usus, dass Mädchen bereits mit 13 oder 14 Jahren Kinder gebären. Die Mutter des BF war ca. 29 Jahre alt, als der BF geboren wurde.
Der BF hatte ab Dezember 2016 regelmäßig, ca. alle zwei Wochen, ungeschützten Geschlechtsverkehr/Beischlaf mit seiner Ehefrau, somit bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres seiner Ehefrau insgesamt ca. 16 Mal ungeschützten Beischlaf mit ihr. Der BF war zum Zeitpunkt des erstmaligen und auch wiederholten Geschlechtsverkehrs/Beischlafs 18 Jahre alt, seine Ehefrau 13 Jahre alt. Der BF erfuhr von seinen Eltern vor der Eheschließung das exakte Alter seiner Ehefrau und wusste zum daher zum Zeitpunkt des ersten und wiederholten Geschlechtsverkehrs vor Vollendung des 14. Lebensjahres seiner Ehefrau sowohl das exakte Alter seiner Ehefrau als auch den exakten Altersunterschied zwischen ihm und seiner Ehefrau. Dem zu diesem Zeitpunkt in der Türkei aufhältigen BF war bewusst, dass seine Ehefrau zum damaligen Zeitpunkt zu jung für die Eheschließung und den Geschlechtsverkehr war; dies nach türkischer und syrischer Rechtslage. Unbeschadet der damaligen Einwilligungsfähigkeit der Ehefrau des BF, hat die Ehefrau des BF dem Geschlechtsverkehr auch nicht zugestimmt. Aufgrund des jungen Alters, der mangelnden Bildung und der mangelnden sexuellen Aufklärung der Ehefrau sowie mangels Vorhandenseins von Personen, die der Ehefrau Schutz gewähren bzw. zur Hilfe kommen hätten können, war diese dem BF gegenüber wehrlos und hat er diese Wehrlosigkeit ausgenutzt. Zudem ist davon auszugehen, dass Ehefrau des BF aufgrund ihres jungen Alters, der mangelnden Bildung und der mangelnden Aufklärung der Ehefrau auch keine (konkreten) Vorstellungen von Geschlechtsverkehr hatte und nicht wusste, was sie erwarten würde.
Der BF traf allein die Entscheidung, ungeschützten Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau zu haben. Es spielte für ihn keine Rolle, dass seine Ehefrau keine sexuelle Aufklärung erfahren hatte. Der BF nahm es bewusst in Kauf, dass der ungeschützte Geschlechtsverkehr zwischen ihm und seiner damals 13jährigen Ehefrau zu einer Schwangerschaft führen konnte und eine solche aufgrund des jungen Alters der Ehefrau deren Gesundheit sowohl psychisch als auch physisch massiv beeinträchtigen und ua eine Risikoschwangerschaft herbeiführen konnte. Im Zuge der Geburt des Sohnes kam es zu Komplikationen und musste das Neugeborene in ein Krankenhaus gebracht und reanimiert werden.
Der BF hat durch die dargestellte Tat eine strafbare Handlung gemäß § 206 Abs. 1 StGB begangen und die sexuelle Integrität einer Unmündigen massiv beeinträchtigt. Sowohl die subjektive als auch objektive Tatseite sind erfüllt. Zu den Folgen der Tat ist auszuführen, dass wegen der dieser Altersstufe noch anhaftenden psychischen Unreife der Geschlechtsverkehr die normale Entwicklung des Kindes schädigt (vgl. etwa 30 der Beilagen XIII. GP – Regierungsvorlage zu [damals:] §§ 213f StGB, S. 349).
Die Ehefrau des BF war zum Zeitpunkt des erstmaligen Beischlafs 13 Jahre alt. Zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Schwangerschaft war sie („schon“) 14 Jahre alt war, demnach hat („erst“) der wiederholte Geschlechtsverkehr im Alter von 14 Jahren zur Schwangerschaft geführt und ist die qualifizierte Form des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß § 206 Abs. 3 StGB nicht erfüllt.
Vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass die Alterstoleranzklausel iSd § 206 Abs. 4 StGB im gegenständlichen Fall von Vornherein ausscheidet, da das Alter des BF als Täter jenes seiner damals unmündigen Ehefrau nicht nur nicht um weniger als drei Jahre, sondern um vier Jahre und elf Monate übersteigt.
4.1.21.3. Wie bereits ausgeführt, legte der Verwaltungsgerichtshof mit ausführlicher Begründung dar, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern bzw. die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird. Wenn es auch nicht entscheidungsrelevant den Ausschlag geben mag, ob das Verhalten im Herkunftsstaat oder im Staat der Tatbegehung als strafbar eingestuft wird, so sind doch stets die genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls festzustellen (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0004-11).
Vor diesem Hintergrund wird zum Umfeld, in welchem die strafbaren Handlungen geschahen, ausgeführt, dass nach den Länderfeststellungen in der Türkei Defizite in Bezug auf die Umsetzung der Rechte von Kindern und speziell Mädchen bestehen. „Kinderehen“ stellen in ländlichen Gebieten und insbesondere südöstlichen Gebieten weiterhin ein großes Problem dar. Unter außerordentlichen Umständen (meist eine Schwangerschaft) kann ein Richter 16-Jährigen die Erlaubnis zur Verehelichung erteilen, sofern die Eltern zustimmen. Verehelichung von Kindern unter 16 Jahren ist aber unter keinen Umständen rechtlich erlaubt.
Weiters wird nach der Länderberichtslage in der Türkei, wenn das Opfer des Missbrauchs zwischen zwölf und 18 Jahren alt ist, auf sexuelle Belästigung eine Freiheitsstrafe von drei bis acht Jahren, auf sexuellen Missbrauch eine Freiheitsstrafe von acht bis 15 Jahren und auf Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von mindestens 16 Jahren verhängt.
Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, meldete sich der BF hinsichtlich der Eheschließung nicht bei den türkischen Behörden. Dies auch, weil ihm bewusst war, dass seine Ehefrau zu jung für eine Eheschließung und den Geschlechtsverkehr war. Damit verstärkte er die hilflose Lage der von ihrer Herkunftsfamilie getrennten Ehefrau und nützte er insgesamt die wehrlose Lage des Kindes grausam aus. Es wäre ihm hingegen möglich gewesen, von der Heirat abzusehen. Stattdessen ehelichte er eine 13jährige und vollzog mit ihr ca. alle zwei Wochen den Beischlaf, in den sie mangels Einsichtsfähigkeit nicht einwilligen konnte und auch nicht hat. Der wiederholte ungeschützte Geschlechtsverkehr hatte die Schwangerschaft der Ehefrau des BF zur Folge. Dabei nahm der BF keine Rücksicht auf die physischen und psychischen Folgen für seine unmündige Ehefrau durch den sexuellen Missbrauch. Diese Taten zeugen von besonderer Gefühlskälte, Skrupellosigkeit, fehlender Empathie mit dem Opfer und Egoismus. Hinzu tritt, dass nach der Länderberichtslage vorwiegend Kinder weiblichen Geschlechts Opfer von Kinderehen und in der Folge (schwerem) sexuellen Missbrauch sind. Dem ist immanent, dass Frauen auch im Kindesalter als Menschen minderer Natur und die Opfer somit nicht als gleichwertig angesehen werden.
Nach der Geburtsstatistik 2021 brachten in der Türkei 7.190 Mädchen selbst ein Kind zur Welt. Davon waren aber nur 117 Kinder unter 15 Jahre alt. Der Rest betraf die Altersgruppe der 15- bis 17-jährigen Mädchen. Es wird nicht verkannt, dass sich die Zahlen auf 2021 beziehen und die Dunkelziffer sicherlich höher sein mag. Die Daten zeigen aber doch, wie ungewöhnlich und unüblich gebärende Kinder auch in der Türkei sind.
Nach der Länderberichtslage sind in der Türkei gerade syrische Mädchen besonders gefährdet, Opfer von Kinderehen zu werden. Nach den festgestellten empirischen Studiendaten aus 2018 heirateten aber „lediglich“ 12% der syrischen Mädchen in der Türkei vor dem Alter von 15 Jahren. Genauere Daten zu Kinderehen und des damit einhergehenden sexuellen Missbrauchs 13-jähriger Mädchen fehlen, soweit zu sehen (auch in den zitierten Quellen). Eine generelle Praxis derart junge Mädchen zu heiraten, zu missbrauchen und Kinder mit diesen zu zeugen kann aus der Länderberichtslage jedenfalls nicht abgeleitet werden und wird nochmals darauf verwiesen, dass der BF in der Türkei in städtischer Umgebung gelebt hat und es in seinem Umfeld keineswegs der laufenden Gewohnheit bzw. dem Usus entsprach, dass unmündige minderjährige Mädchen heiraten bzw. verheiratet werden bzw. diese mit volljährigen Männern regelmäßig ungeschützten Geschlechtsverkehr haben. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, zweifelt das BVwG auch vor diesem Hintergrund nicht daran, dass der BF genau wusste, was er tat.
4.1.21.4. Der Geschlechtsverkehr mit einer minderjährigen Person, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht hat, ist – wie ausgeführt – nach Art. 491 des syrischen Strafgesetzbuches mit neun Jahren Zwangsarbeit zu bestrafen.
Der BF führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass ihm das Alter seiner Ehefrau zum Zeitpunkt des ersten (und danach wiederholten) Geschlechtsverkehrs bekannt gewesen sei, er sich jedoch nicht so gut mit dem syrischen Gesetz auskenne und glaube, dass im Falle der Ehe weder eine Vergewaltigung noch eine sonstige geschlechtliche Handlung strafbar wäre. Auch in seiner Beschwerde argumentierte der BF, dass Vergewaltigung im Speziellen und Geschlechtsverkehr im Allgemeinen unter Eheleuten – unbeschadet deren Alter – nicht strafbar wäre.
Diese Behauptung bezieht sich auf den hier nicht anzuwendenden Art. 490 des syrischen Strafgesetzbuches, wonach Männer nicht bestraft werden, die Geschlechtsverkehr mit ihrer Ehefrau haben, wobei sich die Ehefrau wegen eines körperlichen oder seelischen Mangels oder aufgrund von Täuschungshandlungen nicht wehren kann.
Art. 491 des syrischen Strafgesetzbuches regelt wiederum den Fall, dass ein Mann mit einer Minderjährigen unter 15 Jahren – auch einvernehmlichen – Geschlechtsverkehr hat. Art. 491 des syrischen Strafgesetzbuches unterscheidet sich insofern von Art. 490 StGB, als zum einen auf das junge Alter des Opfers abgestellt und das Vorliegen einer Ehe zum anderen gerade nicht als Ausnahmetatbestand normiert wird. Die Argumentation des BF geht daher ins Leere.
Die vom BF begangene Tat ist daher auch nach syrischem Recht strafbar und mit neun Jahren Zwangsarbeit zu bestrafen.
4.1.21.5. Vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen allgemeinen wie auch spezifischen Leitlinien – und auch bei Berücksichtigung der autonomen Auslegung der Statusrichtlinie – geht das BVwG davon aus, dass der mit einer Person vor Vollendung des 14. Lebensjahres mehrfach unternommene Beischlaf, falls der andere Partner jedenfalls mehr als drei Jahre älter ist, und dieser Beischlaf zudem zu einer Schwangerschaft – wenngleich „erst“ im Alter von 14 Jahren – geführt hat, als „schweres nichtpolitisches Verbrechen“ zu qualifizieren ist. So handelt es sich um eine Tat, die in die sexuelle Integrität einer unmündig Minderjährigen eingreift. Sowohl in Österreich wie auch in Syrien und in der Türkei, wo die Tat verübt wurde – und wie dargelegt weiteren Rechtsordnungen (siehe die Analyse der EUAA) – steht eine solche Handlung unter gerichtlicher Strafandrohung und ist etwa nicht bloß verwaltungsstrafbewehrt. Angedroht sind in Syrien Zwangsstrafen in der Dauer von neun Jahren, in Österreich Gefängnisstrafen in der Höhe von bis zu zehn Jahren und in der Türkei Freiheitsstrafen bis mehr als 16 Jahre. Die Tatsache, dass in Syrien die Zahl der Verheiratung jüngerer Mädchen zunahm, vermag daran nichts zu ändern.
4.1.21.6. Es handelt sich dabei auch um ein nichtpolitisches Verbrechen, weil der Zweck, der mit dem Delikt verfolgt wurde bzw. wird, klar erkennbar, nicht politischer Natur ist. Das zu schützende Rechtsgut ist die sexuelle Integrität unmündiger Personen.
4.1.21.7. Nach der Bejahung des „schweren nichtpolitischen Verbrechens“ ist nun zu beurteilen, ob dem BF individuelle Verantwortung für die den Tatbestand ausmachenden Handlungen zuzuweisen ist bzw. durch welches Verhalten er den Ausschlusstatbestand erfüllt haben könnte:
Festzustellen war, dass der BF mit seiner Ehefrau in der Türkei, zu einem Zeitpunkt, als diese das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, erstmals den Beischlaf und danach ca. alle zwei Wochen den ungeschützten Beischlaf unternahm. Dieser hatte in weiterer Folge auch eine Schwangerschaft zur Folge hatte.
Die objektive Tatseite (also die objektiven Kriterien) – des zuvor dargestellten Tatbestands des Verbrechens – kann damit als erfüllt gesehen werden.
4.1.21.8. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass der BF selbst im Zeitpunkt des erstmaligen Geschlechtsverkehrs 18 Jahre und somit fast fünf Jahre älter als seine Ehefrau war. Er war zu dem zuvor dargestellten Tatzeitpunkt (Zeitpunkt des [ersten] Beischlafs) auch gesund und hatte dabei bereits in Syrien, wo er bis dahin aufwuchs, neun Jahre die Schule besucht. Es entsprach weder in Syrien noch in der Türkei im Umfeld des BF der laufenden Gewohnheit bzw. dem Usus, dass unmündige minderjährige Mädchen heiraten bzw. verheiratet werden und volljährige Männer mit diesen alle zwei Wochen ungeschützten Geschlechtsverkehr haben.
Das erkennende Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass der BF mit zumindest bedingtem Vorsatz handelte, weil er wusste, welche Handlung(en) er vornahm und diese auch setzen wollte.
Einem gesunden volljährigen Mann, der in Syrien sozialisiert wurde und auch über eine neunjährige Schulbildung verfügt, kann – entgegen seinen Ausführungen – unterstellt werden, dass ihm die syrische und türkische Rechtslage, einschließlich strafrechtlich, zum Schutz der sexuellen Integrität von Unmündigen, verpönter Handlungen, grundsätzlich bekannt ist. Ferner, dass er sich gesetzeskonform verhalten kann. Wie festgestellt, war der BF im Zeitpunkt des unternommenen Beischlafs über das Alter seiner Ehefrau in Kenntnis.
Ein Tatbilds- oder Verbotsirrtum ist sohin nicht ersichtlich.
Damit ist auch die subjektive Tatseite (also die subjektiven Kriterien) zu bejahen bzw. ist das Verbrechen dem BF auch diesbezüglich zuzurechnen.
Im Übrigen ist auch noch festzuhalten, dass an der Vorwerfbarkeit der Handlung im dargestellten Sinn die Tatsache, dass der BF und seine Ehefrau – sollte man dies feststellen – im Entscheidungszeitpunkt miteinander glücklich seien und an der Ehe festhalten möchten – nicht von Relevanz ist. Anders könnte dies bei anderen, die individuelle Lage bei Tatbegehung betreffende Umstände wie etwa ein auf den Beschwerdeführer ausgeübter besonderer (sozialer oder familiärer) Druck oder Zwang sein. Solche Umstände sind jedoch, auch bei entsprechenden Ermittlungstätigkeiten des erkennenden Gerichts, nicht hervorgekommen (siehe i.d.Z. neuerlich das Urteil des EuGH vom 09.11.2010, Rn., sowie EUAA-Analyse, Abschnitt 3.6.4).
4.1.22. Aufgrund der festgestellten Tatumstände und unter Berücksichtigung der richterlichen Analyse der EUAA über die Ausschlussgründe der Art. 12 und 17 der Statusrichtlinie und der Richtlinien zum internationalen Schutz der UNHCR zur Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 04.09.2003, kommt das erkennende Gericht – wie auch die belangte Behörde in ihrem Bescheid – zu dem Schluss, dass es sich gegenständlich jedenfalls um ein objektiv schweres Verbrechen handelt, welches dem BF auch subjektiv zuzurechnen ist und welches dem BF unter Berücksichtigung aller Umstände auch fallbezogen als „schwere nichtpolitische Straftat“ anzulasten ist. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das vom BF gesetzt Verhalten eine – wiederholt – begangene schwere nichtpolitische Straftat dargestellt, bei der konkret auf den Fall des BF bezogen ein Unwert zur Geltung kommt, der es rechtfertigt, den BF von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen.
4.1.23. Aufgrund der festgestellten Tatumstände und unter Berücksichtigung der richterlichen Analyse der EUAA über die Ausschlussgründe der Art. 12 und 17 der Statusrichtlinie und der Richtlinien zum internationalen Schutz der UNHCR zur Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 04.09.2003, kommt das erkennende Gericht – wie auch die belangte Behörde in ihrem Bescheid – zu dem Schluss, dass es sich gegenständlich jedenfalls um ein objektiv schweres Verbrechen handelt, welches dem BF auch subjektiv zuzurechnen ist und welches dem BF unter Berücksichtigung aller Umstände auch fallbezogen als „schwere nichtpolitische Straftat“ anzulasten ist.
4.1.24. Da damit gegenständlich ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorliegt, kommt die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht in Betracht. Der EuGH sprach diesbezüglich auch aus, dass der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gemäß Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie nicht voraussetzt, dass von der betreffenden Person eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat ausgeht. Ebenso verlangt diese Norm, wie auch der EuGH ausdrücklich aussprach, nicht – anders als dies etwa bei den in Art. 14 Abs. 4 lit. b der Statusrichtlinie der Fall ist –, dass die Tatumstände (wie auch der individuelle Unwert bzw. die individuelle Verwerflichkeit) und die Schutzinteressen des Asylwerbers in Verhältnis gesetzt werden.
4.1.25. Eine Prüfung der individuellen Fluchtgründe des BF konnte gemäß § 6 Abs. 2 AsylG 2005 aufgrund des Vorliegens des Ausschlussgrunds nach § 6 Abs. 1 Z 2 leg. cit. unterbleiben.
4.1.26. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist sohin als unbegründet abzuweisen.
4.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
4.2.1. Die §§ 8 und 9 AsylG 2005 lauten auszugweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) … (7) …
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) … (4) …“
4.2.2. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II., erster Satz) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei (Spruchpunkt II., zweiter Satz).
4.2.3. Hinsichtlich der Frage, ob der BF einen Asylausschlussgrund gemäß Art. 1 Abschnitt F GFK gesetzt hat, ist auf die zu Spruchpunkt I. 4.1.3. bis 4.1.26. getroffenen Erwägungen zu verweisen und das Vorliegen eines solchen zu bejahen.
Das BFA hat daher zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG abgewiesen.
Dies war wiederum – wie vom BFA mit Spruchpunkt II., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides entsprochen – mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Syrien unzulässig ist. Dieser zweite Satz des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides wurde vom BF auch nicht angefochten.
4.2.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II., erster Satz des angefochtenen Bescheids ist sohin als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die oben zu Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen des EuGH sowie des Verwaltungsgerichtshofs); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere konnten die sich stellenden Rechtsfragen, insbesondere zur Bejahung einer wohlbegründeten Furcht vor einer Verfolgungshandlung oder auch die Verknüpfung einer solcherart zu prognostizierenden Handlung mit einem Grund nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, unter Beachtung vorhandener Auslegungslinien unter Bezugnahme auf die im gegenständlichen Fall getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gelöst werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.