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W262 2301726-1•Bundesverwaltungsgericht W262 2301726-1
W262 2301726-1Bundesverwaltungsgericht28.11.2024
Asylverfahren Entscheidungspflicht Fristenhemmung Fristenlauf Säumnisbeschwerde Unzulässigkeit der Beschwerde vorübergehender Aufenthalt Zurückweisung
W262 2301726-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beschlossen:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau, einer ukrainischen Staatsangehörigen und der gemeinsamen Tochter, auch ukrainische Staatsbürgerin, am 27.02.2022 über Polen aus der Ukraine aus. Am 24.03.2022 wurde der Beschwerdeführer von der LPD XXXX als Vertriebener iSd Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (in der Folge: VertriebenenVO) registriert und erfolgte die Einreisegestattung durch die LPD XXXX .
Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 62 AsylG 2005 iVm § 1 Abs. 1 Z 3 VertriebenenVO als Familienangehöriger mit Gültigkeit ab 23.03.2022 erteilt.
Dieser Aufenthaltstitel wurde zuletzt für den Zeitraum 01.02.2023 bis 04.03.2024 gemäß § 62 AsylG 2005 iVm § 4 Abs. 1 VertriebenenVO erteilt.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 08.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Bei seiner Erstbefragung am folgenden Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch auf das Wesentliche zusammengefasst an, dass er nicht aus Syrien geflohen sei, sondern sein Studium in der Ukraine absolviert habe und im Februar 2022 aufgrund des Krieges in der Ukraine gemeinsam mit seiner Ehefrau und Tochter nach Österreich gekommen sei. Er habe Syrien legal verlassen, um in der Ukraine zu studieren; die Ukraine müsse er aufgrund des Krieges verlassen. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er die Einberufung zum Militärdienst. Er gelte als Wehrdienstverweigerer und habe keine Familie mehr in Syrien.
4. Am 18.08.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“). Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er aufgrund des Krieges aus der Ukraine geflüchtet sei und nicht nach Syrien zurückkehren könne, da er dort wegen des Militärdienstes gesucht werde. Er habe zwar einen Aufenthaltstitel nach der VertriebenenVO als Familienangehöriger, wolle aber eine „Lösung auf Dauer“. Er könne mit seinem (nur bis 2020 gültigen) syrischen Reisepass nicht reisen; seine Frau habe einen ukrainischen Reisepass. Im Falle einer Scheidung von seiner Frau stehe ihm kein Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO zu.
5. Mit Schriftsatz vom 11.10.2024 erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Behörde habe seit über sechs Monaten nicht über seinen oa. Antrag auf internationalen Schutz entschieden.
6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 30.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit Schreiben vom 07.11.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zum Vorbringen in der Beschwerdevorlage des BFA Stellung zu nehmen.
Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte einer ukrainischen Staatsangehörigen.
Der Beschwerdeführer ist seit 24.03.2022 als Vertriebener iSd VertriebenenVO registriert.
Dem Beschwerdeführer kommt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO (bis 04.03.2026) zu.
Dem Beschwerdeführer wurden am 29.03.2022, rückwirkend ab 23.03.2022 Ausweise für Vertriebene, zuletzt gültig bis 04.03.2024 ausgestellt.
Der Beschwerdeführer stellte am 08.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das BFA hat bis dato nicht über diesen Antrag entschieden.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vom BFA übermittelten Verwaltungsakt und können als unstrittig angesehen werden. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sich im Rahmen des zum Vorbringen des BFA gewährten Parteiengehörs nicht geäußert.
3.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
3.2. Gemäß § 22 Abs. 8 AsylG 2005 ist u.a. im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.
Die Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene, BGBl. II Nr. 92/2022 ist eine aufgrund des § 62 Abs. 1 AsylG 2005 erlassene Verordnung und lautet wie folgt:
„§ 1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:
1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden,
2. sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden und
3. Familienangehörige gemäß § 2,
sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.
§ 2. Als Familienangehörige gelten
1. Ehegatten und eingetragene Partner der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen
sofern diese vor dem 24. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in § 1 Z 1 oder 2 angeführten Person in der Ukraine aufhältig waren.
§ 3. […]
§ 4 (1) Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2024.
(2) Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b oder 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt. (Anm. 1)
(3) Das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 1 oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.
Anm. 1: Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2026 (vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 des Rates)
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 4 in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 27/2023, tritt eine Woche nach der Kundmachung in Kraft.“
3.3. § 8 VwGVG sieht vor, dass eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden kann, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde mit Beschluss zurückweisen (vgl. VwGH vom 28.03.2019 Ra 2018/14/0286 und VwGH vom 02.05.2016 Ra 2016/11/0043).
3.4. Der Beschwerdeführer stellte am 08.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz; die belangte Behörde hat bis dato nicht über diesen Antrag entschieden. Soweit der Beschwerdeführer die Säumnis der belangten Behörde rügt übersieht er jedoch, dass ihm als Angehöriger einer ukrainischen Staatsangehörigen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht (bis 04.03.2026, vgl. § 4 Abs. 1 Vertriebenen VO iVm dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836) nach der gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 erlassenen VertriebenenVO zukommt. Insofern ist gemäß § 22 Abs. 8 AsylG 2005 der Fristenlauf im Verfahren über die Antragstellung auf internationalen Schutz für die Dauer dieses vorübergehenden Schutzes gehemmt und liegt keine Säumnis der belangten Behörde vor. Daran ändert weder der Umstand etwas, dass der Beschwerdeführer angibt, eine „Lösung auf Dauer“ anzustreben, da er mit seinem syrischen Reisepass nicht reisen könne, noch sein Vorbringen, bei einer Scheidung von seiner Ehefrau nicht mehr als „Vertriebener“ angesehen zu werden.
Die Säumnisbeschwerde ist sohin aufgrund Fristhemmung als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von vorliegender bisheriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch wäre diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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