Bundesverwaltungsgericht W263 2301730-1

W263 2301730-1Bundesverwaltungsgericht28.11.2024

Regest

Arbeits- und Sozialgericht Aussetzung Entlassung Vorfrage

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W263 2301730-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W263.2301730.1.00

Spruch

W263 2301730-1/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Wien XXXX vom 27.08.2024, VN: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2024, XXXX , aufgrund des Vorlageantrages den Beschluss:

A)

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung über das beim Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Zahl XXXX anhängige Verfahren ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: AMS) vom 27.08.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß §§ 11 iVm 38 AlVG vom 26.07.2024 bis 22.08.2024 keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Dienstverhältnis zur XXXX durch Entlassung geendet habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er vom 20.07.2024 bis 02.08.2024 krank gewesen sei. Er sei während des Krankenstandes entlassen worden. Er habe seine Krankmeldung persönlich ins Büro gebracht. Daher sei er nicht schuld. In seinem ergänzenden Schriftsatz vom 09.09.2024 führte er aus, dass der Beendigungsgrund falsch sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Entlassungsgrund gesetzt. Er habe seinen Dienstgeber über seinen Krankenstand sowohl telefonisch als auch in Form einer schriftlichen Krankmeldung informiert. Weiters werde er mit Unterstützung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien (im Folgenden: AK) dagegen vorgehen, weil eine Entlassung wegen seines Krankenstandes nicht gerechtfertigt sei.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2024 wies das AMS die Beschwerde vom 03.09.2024 ab. Unter anderem wurde darin ausgeführt, dass das AMS versucht habe, vom Beschwerdeführer den Stand des Interventionsverfahrens der AK zu erfragen und auch zu erfragen, ob bereits Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (im Folgenden: ASG) erhoben worden sei. Dies ließ der Beschwerdeführer unbeantwortet.

4. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 24.10.2024 die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Vorlageantrag unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes vor.

6. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde auf ein Auskunftsersuchen vom 11.11.2024 seitens der AK am 18.11.2024 mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer seitens der AK Rechtsschutz für die Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche gewährt und ihm ein Rechtsanwalt für seine Vertretung beigestellt wurde. Am 13.11.2024 wurde die diesbezügliche Klage beim ASG eingebracht, mit der unter anderem auch eine Kündigungsentschädigung für den Zeitraum von 30.07.2024 bis 12.08.2024 sowie eine Urlaubsersatzleistung geltend gemacht wurden. Telefonisch konnte erfragt werden, dass das Verfahren dort zur Zl. XXXX anhängig ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der dargestellte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist aktenkundig und nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Hinsichtlich der Beschlüsse (§ 31 VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 9 BVwGG, Anm. 3).

Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089).

Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter.

Zu A) Aussetzung des Verfahrens:

3.1. Rechtliche Grundlagen:

§ 38 AVG lautet:

„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insb. § 38 AVG anzuwenden.

Eine Entlassung ist die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Liegt ein Entlassungsgrund vor, ist die Entlassung berechtigt erfolgt. Gibt es keinen Entlassungsgrund, ist sie unberechtigt erfolgt. Grundsätzlich beendet auch eine unberechtigte Entlassung das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Arbeitnehmer können jedoch – sofern sie die Beendigung gegen sich wirken lassen – all jene Ansprüche, die sie bei einer termin- und fristgerechten Arbeitgeberkündigung erhalten hätten, einfordern („Kündigungsentschädigung“).

§ 11 AlVG lautet:

„(1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“

3.2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Dem Beschwerdeführer wurde nach Auskunft der AK Rechtsschutz für die Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche gewährt und wurde ihm ein Rechtsanwalt für seine Vertretung beigestellt. Am 13.11.2024 wurde die diesbezügliche Klage beim ASG eingebracht, mit der unter anderem auch eine Kündigungsentschädigung für den Zeitraum von 30.07.2024 bis 12.08.2024 sowie eine Urlaubsersatzleistung geltend gemacht wurden. Das Verfahren ist beim ASG zur Zl. XXXX anhängig.

Der erste Anwendungsfall für die Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses aus eigenem Verschulden. Ein solches ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die zuvor beschäftigte Person ein Verhalten gesetzt hat, welches den damaligen Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hat, weil die Entlassungsgründe idR ein Verschulden des Arbeitnehmers voraussetzen (vgl. auch Pfeil in AlV-Komm zu § 11 Rz 4).

Da hier insofern eine Vorfrage vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich berechtigt, das Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in dem genannten Verfahren auszusetzen. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen sinnvoll. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen bis dato nur mittelbare Ermittlungsergebnisse vor und wäre es auch unzweckmäßig, würde es nun parallel ein Verfahren führen. Aufgrund der Aussetzung des Verfahrens ist kein besonderer Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer zu erwarten.

Bis zur Entscheidung über das beim ASG anhängige Verfahren wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ausgesetzt.

3.3. Die Verfahrensparteien sind im Lichte ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, dem Bundesverwaltungsgericht nach rechtskräftigem Abschluss des beim zuständigen ASG anhängigen Verfahrens dessen Ergebnisse unverzüglich mitzuteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch und es ergaben sich dabei auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen. Es wird auch auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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