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W275 2300577-1•Bundesverwaltungsgericht W275 2300577-1
W275 2300577-1Bundesverwaltungsgericht28.11.2024
Bevollmächtigter Nichtbescheid Unzulässigkeit der Beschwerde Vertretungsverhältnis Vollmacht Zurückweisung Zustellbevollmächtigter Zustellmangel Zustellung
W275 2300577-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den Verein Legal Focus, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2024, Zahl 1387619501/240387934:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 06.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 31.07.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 06.09.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Die als Bescheid bezeichnete Erledigung wurde sodann am 11.09.2024 per RSa-Brief an den Verein Legal Focus zugestellt. Eine persönliche Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 08.10.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 06.09.2024. Eine schriftliche Vollmacht wurde nicht beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in der Folge sowohl den Beschwerdeführer als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Übermittlung einer allfälligen Vollmacht.
Mit Schreiben vom 21.10.2024 übermittelte der Verein Legal Focus eine mit 12.09.2024 datierte Vollmacht einschließlich Zustellvollmacht.
Mit Schreiben vom 05.11.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass im elektronischen Akt keine Vollmacht aufgefunden werden konnte.
Abgesehen von der am 21.10.2024 übermittelten, mit 12.09.2024 datierten Vollmacht liegt im Akt keine schriftliche Vollmacht auf. Eine vor dem 12.09.2024 bestehende Zustellvollmacht war auch in der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kein Thema und geht eine solche auch aus der Niederschrift der Einvernahme nicht hervor.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Beschwerdeführers.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Erlassung eines Bescheides setzt voraus, dass die betreffende Erledigung der Partei entweder mündlich verkündet oder zugestellt (ausgefolgt) wird (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 3).
Wird ein „Bescheid“ im Einparteienverfahren nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er rechtlich nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 8, mwN).
Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung hängt nicht von einer bestimmten Form der Zustellverfügung ab. § 5 Zustellgesetz (im Folgenden: ZustG) bedeutet nicht, dass ein ausdrücklich als „Zustellverfügung“ bezeichneter Teil des zuzustellenden Dokuments oder ein eigenes Dokument „Zustellverfügung“ vorhanden sein muss. Es reicht, wenn aus dem zuzustellenden Dokument oder aus sonstigen Unterlagen hervorgeht, wem die Behörde das Dokument zustellen wollte. Das kann sich auch allein aus der Adressierung eines Dokuments oder aus der Adressierung des Zustellnachweises ergeben. Weicht die Bezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung vom Adressaten des zuzustellenden Dokuments ab, schadet dies nicht, solange kein Zweifel daran bestehen kann, dass der in der Zustellverfügung genannte Empfänger ident ist mit dem Adressaten des Dokuments. Wird in der Zustellverfügung eine vom Adressaten des Dokuments verschiedene Person als Empfänger genannt und an diese Person zugestellt, liegt hingegen ein Zustellmangel vor, der nicht durch tatsächliches Zukommen des Dokuments an den Adressaten des Dokuments nach § 7 ZustG heilbar ist.
Die Zustellung einer Erledigung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten; dies gilt selbst im Falle des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil weder ein Fall des § 7 ZustG noch des § 9 ZustG vorliegt (vgl. VwGH 22.03.1999, 98/17/0192; 28.02.1996, 95/07/0190; vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz §§ 5, 7 und 9).
Der erst nach der Zustellung erbrachte Nachweis eines Vollmachtsverhältnisses, also der Bevollmächtigung einer Person zum Empfang von Schriftstücken im Sinne des § 9 Abs. 1 ZustG, hat nicht zur Folge, dass die Zustellung rückwirkend als ordnungsgemäß im Sinne des § 9 Abs. 1 ZustG zu gelten hat. Es liegt diesfalls auch kein Anwendungsfall des § 7 ZustG vor (vgl. VwGH 10.10.1990, 90/03/0161; 07.07.1989, 89/02/0071; 22.01.1988, 88/18/0004; vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 7)
Die als Bescheid bezeichnete Erledigung der belangten Behörde vom 06.09.2024 hätte somit – zumindest vor dem 12.09.2024 – dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt werden müssen.
Die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2024 enthält den Namen und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Darunter wird angeführt, dass der Beschwerdeführer durch Legal Focus vertreten wird. In der Folge wurde an den Verein Legal Focus zugestellt.
Die Erteilung einer Vollmacht samt Zustellvollmacht am 12.09.2024 vermag an dem hier vorliegenden Umstand des nicht heilbaren Zustellmangels nichts zu ändern.
Damit ist der „Bescheid“ vom 06.09.2024 nicht ordnungsgemäß erlassen, weshalb er auch nicht anfechtbar ist.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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