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W604 2287211-1•Bundesverwaltungsgericht W604 2287211-1
W604 2287211-1Bundesverwaltungsgericht28.11.2024
Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
W604 2287211-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 24.11.2023, GZ. XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bereits im Jahr 1993 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass ausgestellt. Mit Bescheid vom 15.12.2012 zog die belangte Behörde, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, den Behindertenpass des Beschwerdeführers auf Grund des in Höhe von 40 vH objektivierten Grades der Behinderung ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2018 abgewiesen.
2. Am 17.08.2022 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
3. Mit Bescheid vom 24.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG unter spruchmäßiger Feststellung eines Grades der Behinderung in Höhe von 40 vH ab.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 30.12.2023 erhobene Beschwerde, mittels welcher der Beschwerdeführer unter Auflistung der bei ihm vorliegenden Gesundheitsschädigungen und der damit einhergehenden Schmerzsymptomatik eine zu geringe Beurteilung des Grades der Behinderung moniert. Die vorliegenden Einschränkungen an Wirbelsäule, Schultern, Händen, Zehen und Füßen mit einhergehender Schmerzsymptomatik sowie die bestehende Makrohämaturie und das Blasen- und Prostataleiden seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.
5. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten einer medizinischen Sachverständigen auf Basis persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.06.2024 mit dem Ergebnis ein, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH zu bemessen sei.
6. Mit Einwendungen im Parteiengehör, eingelangt am 01.08.2024, verwies der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel auf Art und Umfang seiner Leidenszustände. Sowohl die Einzelleiden als auch der Gesamtgrad der Behinderung seien angesichts der negativen Leidensbeeinflussung mit einem höheren Grad der Behinderung zu bewerten. In einem Gutachten aus 1993 sei sein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt einige heute bestehende Leiden noch nicht vorgelegen hätten. Zudem ersuche er, die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass einzutragen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, XXXX geboren am XXXX hat seinen Wohnsitz im Inland. Mit Einlangen bei der belangten Behörde am 17.08.2022 beantragte er die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen mit Einlangen am 30.12.2023 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 23.02.2024, eingelangt am 26.02.2024, vorgelegt. Mit Eingaben vom 20.08.2024, 21.08.2024 und 22.08.2024 wurden vom Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht, ebenso im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 20.06.2024.
1.1. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen gestaltet sich wie folgt:
Funktionseinschränkung
Position
GdB
Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stenting
Unterer Rahmensatz, da kardial durchwegs kompensiert.
30 vH
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Unterer Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen bei rezidivierender Lumbalgie und Cervikobrachialgie ohne radikuläre Ausfälle, inkludiert Osteopenie.
30 vH
Obstruktives Schlafapnoesyndrom
Unterer Rahmensatz, da mittels Maske gut eingestellt.
20 vH
Großzehengrundgelenksarthrose beidseits, Zustand nach Cheilektomie
Fixer Richtsatz
10 vH
Polyarthralgien
Unterer Rahmensatz, da Schmerzhaftigkeit an Finger- und Handgelenken, Schultergelenken, rechtem Ellbogen, rechtem Hüft- und Kniegelenk ohne relevante Funktionseinschränkung. Inkludiert auch beginnende Dupuytrensche Kontraktur ohne Funktionsdefizit.
10 vH
Asthma bronchiale
Unterer Rahmensatz, da klinisch unauffälliger Befund
10 vH
Hypothyreose
Unterer Rahmensatz, da medikamentös gut behandelbar.
10 vH
Das führende Leiden unter Punkt 1.2.1 wird vom Leiden unter Punkt 1.2.2. wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, die Leiden unter Punkten 1.2.3. bis 1.2.7. erhöhen den Grad der Behinderung aufgrund geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. Die Makrohämaturie bei benigner Prostatahyperplasie sowie Rezidivadenom erreicht keinen Grad der Behinderung.
2.1. Die Identität des Beschwerdeführers, dessen inländischer Wohnsitz sowie die zum Verfahren getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Aktenunterlagen. Die Antragstellung ist zweifelsfrei dokumentiert, ebenso die Erhebung der Beschwerde und deren Vorlage sowie die Beweismittelnachträge.
2.2. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung ergeben sich aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Sachverständigenbeweis in Zusammenschau mit den aktenkundigen bis 26.02.2024 vorgelegten Beweismitteln.
Das eingeholte und auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.06.2024 basierende medizinische Gutachten der Sachverständigen Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und bis 26.02.2024 vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Besagte Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die aktenkundigen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt und enthalten sie auch keine unberücksichtigt gebliebenen fachärztlichen Aspekte. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers findet sich differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander und wird von der Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen werden in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, der Grad der Behinderung sei 1993 mit 50 vH festgestellt worden, ist zu bemerken, dass die damalige Beurteilung noch nach den Vorgaben der Richtsatzverordnung erfolgte. Im Rahmen gegenständlichen Antrages wurde der Grad der Behinderung nach persönlicher Untersuchung medizinisch objektiviert, wobei die nunmehr geltende Einschätzungsverordnung heranzuziehen ist und können hieraus Abweichungen in der Beurteilung resultieren. Zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten Blasen- und Prostataproblematik erläutert die Sachverständige schlüssig, dass eine Einschätzung dieses Leidens nicht erfolgen könne, da kein Hinweis auf Malignität vorliege und auch Restharn nicht dokumentiert sei. Diese Beurteilung entspricht den Vorgaben der Einschätzungsverordnung, nach welcher Prostatahyperthrophien entsprechend der Entleerungsstörung zu beurteilen sind, eine solche aber durch die vorliegenden Befunde nicht dokumentiert wurde. Der darüber hinaus erhobene Einwand, es wäre die Einforderung eines Restharnbefundes möglich gewesen, geht ins Leere, da aufgrund der Neuerungsbeschränkung die Heranziehung von Beweismitteln, welche nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden, nicht möglich ist.
Ebenso kann der Zustand nach Operation der Nasenscheidewand mit Restdefizit und Riechstörung nicht in die Beurteilung mit aufgenommen werden, da dieser Leidenszustand erstmals durch Befundvorlage im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 20.06.2024 und somit nach Einlangen der Beschwerde im Bundesverwaltungsgericht vorgebracht und dokumentiert wurde.
2.2.1. Hinsichtlich der Beurteilung der Gesundheitsschädigung „Koronare Herzkrankheit“ hat der Beschwerdeführer die behördlich erzielten Ergebnisse nicht in Zweifel gezogen und hat sich hinsichtlich der Beurteilung dieses Leidens keine Änderung ergeben.
2.2.2. Die Beurteilung des Leidenszustandes „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen“ erfolgt im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 02.01.02, welche für Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades heranzuziehen ist. Hiernach hat ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH zur Anwendung zu kommen, wenn rezidivierende, über Wochen andauernde Episoden (mehrmals pro Jahr), radiologische Veränderungen und andauernder Therapiebedarf bestehen. Die befasste Sachverständige erläutert im Einklang mit der klinischen Untersuchung schlüssig, dass mäßige Funktionseinschränkungen bei rezidivierender Lumbalgie und Cervikobrachialgie vorlägen, aber keine radikulären Ausfälle bestünden. Sie erläutert vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde zudem nachvollziehbar, dass insbesondere auch die vorgebrachten Schmerzen bei der Beurteilung berücksichtigt worden seien und die bildgebende Diagnostik sowie die CT-gezielte Infiltration im Bereich der Lendenwirbelsäule die fortgeschrittenen Abnützungserscheinungen auch dokumentieren würden. Im Rahmen der Untersuchung habe ein radikuläres Defizit nicht festgestellt werden können und lägen auch höhergradige Einschränkungen der Beweglichkeit der Gelenke des Stütz- und Bewegungsapparates nicht vor. Hinzuzufügen ist, dass aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierende Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind und somit im Rahmen der Beurteilung des Grades der Behinderung mitberücksichtigt werden.
2.2.3. Der Beurteilung des Leidens „Obstruktives Schlafapnoesyndrom“ ist der Beschwerdeführer weder im Beschwerdevorbringen noch im Rahmen des erteilten Parteiengehörs entgegengetreten, Bedenken an der Leidensposition sind nicht an die Oberfläche gelangt.
2.2.4. Gleichermaßen wurden hinsichtlich der Beurteilung der „Großzehengrundgelenksarthrose beidseits“ keine Einwendungen erhoben, auch hier erweisen sich die Leidensposition und entsprechende medizinische einschätzung als feststellungsfest.
2.2.5. Die Heranziehung von Richtsatzposition 02.02.01 zur Beurteilung der „Polyarthralgien“ erfolgte im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung, welche diese Richtsatzposition mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH zur Beurteilung generalisierter Erkrankungen des Bewegungsapparates mit geringen funktionellen Auswirkungen vorsieht. Da beim Beschwerdeführer zwar Schmerzhaftigkeit an den Finger- und Handgelenken, Schultergelenken, rechtem Ellbogen, rechtem Hüft- und Kniegelenken vorliegen, aber keine relevanten Funktionseinschränkungen objektiviert werden konnten, hat die Beurteilung mit dem unteren Rahmensatz zu erfolgen.
2.2.6. Hinsichtlich der Beurteilung der Gesundheitsschädigung „Asthma bronchiale“ hat der Beschwerdeführer die behördlich erzielten Ergebnisse nicht in Zweifel gezogen und hat sich hinsichtlich der Beurteilung dieses Leidens keine Änderung ergeben.
2.2.7. Ebenso wurde hinsichtlich der Beurteilung der „Hypothyreose“ kein Vorbringen erstattet.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
Nach § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
–Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
–Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
–In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (§ 42 Abs. 1 BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).
Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).
Nach dem feststehenden Sachverhalt liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung des Beschwerdeführers im Sinne des § 1 Abs. 2 BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 BBG jedenfalls aus § 40 Abs. 2 BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen.
Im Hinblick auf das abgeführte Beschwerdeverfahren ist angesichts der aktenkundigen Befundlage auf die geltende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (§ 46 BBG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Einlangen am 26.02.2024 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel von dieser Einschränkung betroffen. Die während der persönlichen Untersuchung am 20.06.2024 sowie die im Rahmen des erteilten Parteiengehörs mit Eingaben vom 20.08.2024, 21.08.2024 und 22.08.2024 neu vorgelegten medizinischen Beweismittel haben bei der Beurteilung sohin außer Betracht zu bleiben.
Im Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens steht die abweisungsbedingende und auf sachverständiger Expertise beruhende erstbehördlich erzielte Einschätzung des Grades der Behinderung von 40 vH, Anhaltspunkte zum Schluss auf eine abweichende Einschätzung haben sich im Beschwerdeverfahren nicht ergeben. Mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt sind die eingangs dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses damit nicht gegeben, weshalb dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht zu entsprechen und die Beschwerde abzuweisen ist.
3.1.2. Zur Maßgabenbestätigung:
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.
3.1.3. Zur begehrten Zusatzeintragung:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022, VwGH 17.02.2017, Ra 2017/11/0008). Da der angefochtene Bescheid lediglich über die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz abspricht, nicht aber über die Vornahme von Zusatzeintragungen in diesen, haben entsprechende Ermittlungen und dahingehende Absprüche durch das Bundesverwaltungsgericht zur Hintanhaltung einer Überschreitung des Beschwerdegegenstandes zu unterbleiben.
3.1.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).
Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG und die vorgelagerte Frage nach dem Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Dem Beschwerdevorbringen und den bis 26.02.2024 vorgelegten Beweismitteln wurde im Rahmen des erhobenen Sachverständigenbeweises Rechnung getragen. Die erzielten Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens wurden den Verfahrensparteien gemäß §§ 17 VwGVG iVm. 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen des gerichtlich veranlassten Parteiengehörs ist der Beschwerdeführer den gutachterlichen Einschätzungen mit Relevanz zum Verfahrensgegenstand nicht substantiiert entgegengetreten. Mit den erhobenen Einwendungen werden einerseits die der Beurteilung unterzogenen Leiden angeführt und deren Auswirkungen beschrieben, die auf Basis der bis 26.02.2024 vorgelegten Befunde und des klinischen Befundes abgeleiteten gutachterlichen Schlüsse auf die Zuordnung zu den Richtsatzpositionen und Höhe des Grades der Behinderung bleiben hiervon jedoch unberührt. Andererseits wurde die Beurteilung eines Leidens gefordert, welches erst nach Vorlage der Beschwerde vorgebracht und dokumentiert wurde und dessen Beurteilung somit gemäß § 46 BBG zu unterbleiben hat.
Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben (vgl. zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vgl. etwa VfGH E 1873/2020; VfGH 09.06.2017, E 1162/2017).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art der Leiden und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, jeweils in Klammern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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