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W611 2292293-1•Bundesverwaltungsgericht W611 2292293-1
W611 2292293-1Bundesverwaltungsgericht28.11.2024
Asyl auf Zeit Asylgewährung von Familienangehörigen Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung Familienangehöriger Familienleben Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft Kind Minderjährigkeit mündliche Verhandlung
W611 2292280-1/15EW611 2292293-1/13EW611 2292285-1/13EW611 2292289-1/11E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX 2.) mj. XXXX , geboren am XXXX , 3.) mj. XXXX geboren am XXXX , 4.) mj. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführerinnen gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, gegen jeweils Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2024, Zahlen: 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , sowie gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 02.05.2024 zu 4.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2024, zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
XXXX , wird gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer 1 bis 3 (im Folgenden BF1 bis BF3) reisten als Familienverband in das Bundesgebiet ein, die BF1 ist die Mutter der minderjährigen BF2 und BF3. Die BF1 bis BF3 stellten am 30.08.2023 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Die Erstbefragung der BF1 fand am 30.08.2023 statt (AS 5f.), dabei gab sie an, der Vater ihrer Tochter sei Soldat und sei bei seiner Rückkehr zum syrischen Militär vom syrischen Regime getötet worden. Die BF1 sei danach für ein Jahr inhaftiert worden. Sie habe eine Sterbeurkunde ihres Ehemannes und eine Bestätigung über ihre Zeit in Haft. Diese befinde sich in Syrien, sie könne sie besorgen. Bei einer Rückkehr habe sie Angst vor dem Tod und einer Haftstrafe, sowie Angst um ihre Kinder (vgl. Seite 7 der Erstbefragung am 30.08.2023, AS 17).
3. Am 29.02.2024 wurde die BF1 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde oder BFA) niederschriftlich einvernommen (AS 41f.). Dabei gab sie im Wesentlichen an, der mittlerweile verstorbene erste Ehemann der BF1 sei beim Militär gewesen, inhaftiert worden und während der Befragung verstorben. Die BF1 sei dann von der Regierung inhaftiert und befragt worden. Sie sei ca. eineinhalb Jahre im Gefängnis festgehalten und dann bis zur Gerichtsverhandlung freigelassen worden. Als sie freigekommen ist, sei sie gleich mit ihrer Tochter aus Syrien in die Türkei geflohen. Dort habe sie ihren jetzigen Mann 2020 geheiratet und nach drei Jahren sei sie nach Österreich gereist, weil ihre Mutter hier lebe (vgl. Seite 5 der Niederschrift vom 29.02.2024, AS 45).
4. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 17.04.2024 (AS 77ff.) zugestellt am 22.04.2024, wurden die Asylanträge der BF1, BF2 und BF3 vom 30.08.2023 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), den BF der Status der Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt stellte fest, die BF1 habe keine individuelle Verfolgung durch ihren Herkunftsstaat oder durch Drittpersonen im Herkunftsstaat glaubhaft machen können (vgl. Seite 8 und 74 des Bescheides vom 17.04.2024, AS 84f. und AS 150).
5. Eine weitere Tochter der BF1, in weiterer Folge als Viertbeschwerdeführerin (BF4) bezeichnet, wurde in Österreich am 14.03.2024 geboren. Mit Schreiben vom 24.04.2024 wurde die Asylerstreckung BF4 beantragt (AS 1f. in BF4).
6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.05.2024 (AS 11f. in BF4), zugestellt am 07.05.2024, wurde der Asylantrag der BF4 vom 24.04.2024 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der BF4 der Status der Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde auf den Bescheid betreffend die Mutter (BF1) verwiesen.
7. Mit Schreiben vom 08.05.2024 wurde über die Abmeldung der BF1 und ihrer drei Töchter von der Grundversorgung wegen privatem Umzug im Inland informiert (AS 177f.).
8. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des BFA vom 17.04.2024 betreffend die BF1 bis BF3 und gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 02.05.2024 betreffend die BF4 erhoben die BF1 bis BF4 mit Schreiben vom 15.05.2024 (AS 183ff.) Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die BF1 habe keine nahen Familienangehörigen mehr in Syrien und wäre im Falle einer Rückkehr alleinstehend (vgl. Seite 3 der Beschwerde vom 15.05.2024, AS 185). Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, das amtswegige Aufgreifen aller Rechtswidrigkeiten, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und den BF den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Zurückverweisung an das BFA.
9. Das Bundesamt legte die Beschwerden der BF1 bis BF4 samt Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2024 vor.
10. Mit Schreiben vom 24.05.2024 langten die vom BVwG am 23.05.2024 beauftragten Übersetzungen der im Verfahren vorgelegten Dokumente ein (OZ/4).
11. Mit Schreiben des BFA vom 01.07.2024 wurden die Unterlagen zu den Asylverfahren betreffend die Mutter und Halbbrüder der BF1, welche mit Schreiben des BVwG vom 23.05.2024 (OZ/3) vom BFA angefordert wurden, vorgelegt (OZ/8).
12. Mit Schreiben vom 03.07.2024 langte die Vollmachtsbekanntgabe für die Vertretung der BF1 bis BF4 im Verfahren durch RA MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN ein (OZ/7).
13. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache neu zugewiesen (OZ/9).
14. Mit Ladungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur mündlichen Verhandlung vom 20.09.2024 wurden den Beschwerdeführern sowie dem Bundesamt, zur Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ein Konvolut von aktuellen und relevanten Länderberichten zu Syrien, und zwar:
-das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 11, 12.09.2024
-der Bericht der EUAA – Country Guidance Syria, April 2024,
-COI CMS Themenberichte Syrien - Grenzübergänge, Version 1, 25.10.2023 und
-die UNHCR-Erwägungen zu Syrien, März 2021,
zur Kenntnisnahme übermittelt und zugleich die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis eine Woche vor den für den 22.10.2024 anberaumten mündlichen Verhandlungstermin eingeräumt. Weder seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer noch seitens des Bundesamtes langte eine schriftliche Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten ein.
15. Mit Schreiben vom 30.09.2024 langte die Auflösung der Vollmacht durch die BBU GmbH ein (OZ/12).
16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.10.2024 in Anwesenheit der BF1 und der BF4, der Rechtsvertretung der BF1 bis BF4 und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt mit Schreiben vom 23.09.2024 fern (OZ 11 BF1; OZ 9 BF2; OZ 9 BF3, OZ 7 BF4). In der Verhandlung wurde die BF1 zu ihren Fluchtgründen, zur Herkunft und den persönlichen Lebensumständen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt (OZ/13). Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.
17. Die BF1 legte im Verfahren folgende Dokumente vor (AS 7, AS 21, AS 51 bis AS 71, OZ/4):
-Syrischer Reisepass der BF1 ausgestellt am 17.10.2020 in Damas-Center (AS 7, AS 21, AS 51f.)
-Syrischer Personalausweis der BF1 (AS 59)
-Syrischer Reisepass der BF3 ausgestellt am 17.10.2020 in Damas-Center (AS 7 und AS 19 in BF3)
-Syrische Geburtsurkunde der BF2, geboren am XXXX in Istanbul, ausgestellt am 01.06.2023 in Damaskus
-Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister betreffend die BF1 vom 04.10.2020
-Syrischer Familienregisterauszug betreffend die BF1 XXXX und ihren zweiten Ehemann XXXX , sowie die Tochter BF2 XXXX , ausgestellt am 01.06.2023 in Damaskus
-Syrischer Familienregisterauszug betreffend die BF1 XXXX und ihren ersten Ehemann XXXX und verstorben am XXXX , sowie die Tochter BF3 XXXX ausgestellt am 04.10.2020 in Damaskus
-Beschluss des Scharia-Gerichtes in XXXX vom 28.05.2023, über die Feststellung der Ehe zwischen der BF1 und ihrem zweiten Ehemann XXXX mit Ehevertrag vom XXXX .12.2020 in XXXX , und der Abstammung der Tochter BF2 XXXX , geboren in Istanbul am XXXX
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Erstbeschwerdeführerin (BF1 W611 2292280-1) führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Sie ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin (BF2 W611 2292293-1), die den Namen XXXX , geboren am XXXX in Istanbul, führt, der Drittbeschwerdeführerin (BF3 W611 2292285-1), die den Namen XXXX , geboren am XXXX in Damaskus, führt, und der Viertbeschwerdeführerin (BF4 W611 2292289-1), die den Namen XXXX , geboren am XXXX in XXXX , führt (vgl. AS 7f., AS 42f., Seite 7f. des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024 in OZ/13).
Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Araber, ihre Muttersprache ist Arabisch. Die BF1 bekennt sich zum sunnitisch muslimischen Glauben (vgl. AS 7f., AS 42f., Seite 4f. des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024 in OZ/13).
Die BF1 wurde in Damaskus geboren, sie besuchte neun Jahre lang die Grundschule, hat keine Berufsausbildung, hat nie erwerbstätig gearbeitet und war zuletzt Hausfrau. Sie lebte bis zu ihrem achten Lebensjahr bei ihrer Großmutter, danach bei ihren Tanten väterlicherseits und danach bei ihrem Vater und ihrer Stiefmutter. Ihr Leben wurde von ihrem Vater und ihren zwei Ehemännern finanziert (AS 7, Seite 7, 11 und 12 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024 in OZ/13).
Die Mutter der BF1: XXXX sowie vier Halbbrüder: XXXX leben in Österreich. Die Mutter der BF1 lebt seit 2015 in Österreich, sie ist vom Vater der BF1 geschieden und mit einem neuen Mann verheiratet. Der Vater der BF1 sowie zwei Halbbrüder und zwei Halbschwestern der BF1 leben in XXXX in Syrien. Neben diesen hat die BF1 keine nahen Familienangehörigen mehr in Syrien (AS 11, Seite 3f. der Einvernahme am 29.02.2024, AS 43 und AS 44, OZ/8, Seite 13f. des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024).
Der Herkunftsort der BF1 ist die Stadt Damaskus sowie die naheliegende Stadt XXXX im Gouvernement Damaskus (AS 7, AS 11, Seite 3 und 9 der Beschwerde vom 15.05.2024, AS 185f., Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024).
Damaskus liegt unter der Kontrolle des syrischen Regimes.
Die BF2 bis BF4 sind minderjährig, nicht verheiratet und haben keine Kinder.
Die BF1 bis BF4 sind gesund.
Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Die BF1 reiste mit ihren Töchtern aus Syrien im Oktober 2020 illegal in die Türkei. Nach drei Jahren in der Türkei reiste sie weiter nach Österreich (vgl. Seite 4 der Einvernahme am 29.02.2024, AS 44, Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024).
1.2. Zu den Fluchtgründen der Erstbeschwerdeführerin:
1.2.1. Zur Verfolgung als besonders vulnerable Frau:
Die BF1 ist eine 23-jährige, verheiratete aber alleinerziehende Frau und Mutter von drei minderjährigen Töchtern (BF2 bis BF4) im Alter zwischen sechs Jahren und neun Monaten.
Die BF1 wurde im Alter von 14 Jahren beim Passieren eines Checkpoints von einem unbekannten Mann abgefangen und unter dem Vorwand, sie sei dort vor den stattfindenden Bombardierungen sicher, in eine Wohnung gebracht. Sie wurde von dem Mann zweieinhalb Monate festgehalten und geschlagen, vergewaltigt und sexuell missbraucht bis es ihr gelang zu fliehen (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024).
Der Vater der BF1 wollte sie daraufhin umgehend verheiraten um den Familienruf zu schützen (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024). Die BF1 wurde im Alter von 15 Jahren und einer Woche am 30.05.2016 verheiratet. Dabei handelte es sich um eine arrangierte Zwangs- und Kinderehe, die BF1 wurde von ihrem Vater, gegen ihren Willen, gezwungen zu heiraten. Ihre erste Tochter bekam sie mit 17 Jahren. Die BF1 war mit ihrem ersten Ehemann XXXX verheiratet, welcher am 07.06.2019 verstarb. Mit ihm hat sie die gemeinsame Tochter BF3 XXXX (vgl. Seite 3 der Einvernahme am Einvernahme am 29.02.2024, AS 43, Seite 9 bis 11 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024).
Die BF1 ist seit XXXX .12.2020 verheiratet mit ihrem zweiten Ehemann XXXX und hat mit ihm zwei gemeinsame Töchter; die BF2 XXXX , und die BF4 XXXX . Diese Ehe wurde freiwillig, während dem Aufenthalt der BF1 in der Türkei geschlossen. Der aktuelle Ehemann der BF1 lebt in der Türkei, die BF1 hat regelmäßigen Kontakt zu ihm. Der Ehemann der BF1 arbeitet in der Türkei als Tagelöhner (vgl. AS 11, Seite 3 der Einvernahme am 29.02.2024, AS 43, vorgelegte und übersetzte Geburtsurkunde, Auszug aus dem Personenstandsregister und syrische Familienregisterauszüge sowie Ehebeschluss in OZ/4, Seite 8f. des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024).
Der Vater der BF1 sowie zwei Halbbrüder und zwei Halbschwestern der BF1 leben noch in XXXX in Syrien. Neben diesen hat die BF1 keine nahen Familienangehörigen mehr in Syrien. Von ihrem Vater kann die BF1 keinen Schutz erwarten, zumal sie dieser als Minderjährige nach ihrer Vergewaltigung zwangsverheiratet hat. Die BF1 hat auch keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie in Syrien (AS 11, Seite 3f. der Einvernahme am 29.02.2024, AS 43 und AS 44, OZ/8, Seite 13f. des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024).
Die BF1 würde ohne ihren Ehemann, der in der Türkei lebt, nach Syrien zurückkehren. Sie wäre daher eine quasi alleinstehende, alleinerziehende Frau. Ihr kommt im Fall der Rückkehr keine Unterstützung ihrer (männlichen) Familienmitglieder zu und sie hat in ihrer Herkunftsregion keine sonstigen Angehörigen mehr. Von ihrem Vater kann sie keinen Schutz vor einer etwaigen weiteren Zwangsverheiratung erwarten. Das in Syrien bestehende familiäre Netzwerk der BF1, einschließlich ihres Vaters und der zwei Halbbrüder bot in der Vergangenheit für die BF1 keinen hinreichenden Schutz vor Gewalt. Sie wäre daher als weiblicher Haushaltsvorstand auf sich alleine gestellt. Die BF1 hat nur neun Jahre lang die Schule besucht und nie gearbeitet, sie hat keinerlei Berufsausbildung.
Die BF1 wurde in Syrien Opfer von Zwangsheirat, Kinderehe, Vergewaltigungen und sexuellem Missbrauch. Sie ist daher als besonders vulnerabel anzusehen.
Die BF1 wäre im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine junge, quasi alleinstehende Frau mit drei minderjährigen Töchtern, da sie ohne ihren in der Türkei lebenden Ehemann zurückkehren würde. Aufgrund ihres Alters, der drei minderjährigen Töchter und ihrer massiven Erfahrungen mit (unter anderem sexueller) Gewalt ist sie besonders vulnerabel und wäre vom syrischen Regime und der Bevölkerung verfolgt, wobei ihr der in Syrien aufhältige Vater keinen Schutz bieten würde. Für die BF1 besteht im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aufgrund ihrer Stellung als Frau, die in der Vergangenheit sexueller Gewalt ausgesetzt war, erneuten Gewalthandlungen und erheblichen Eingriffen in ihre körperliche und psychische Integrität ausgesetzt zu sein. In der Herkunftsregion der BF1 bestehen keine staatlichen Strukturen, die Frauen mit dem spezifischen Risikoprofil der BF1 hinreichenden Schutz gewährleisten würden. Soziokulturelle Faktoren wie Scham und Stigmatisierung können Frauen und Mädchen daran hindern, Gerechtigkeit gegen sexuelle Gewalt zu suchen. Ein effektiver behördlicher Schutz von Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, besteht in weiten Teilen Syriens nicht.
Zur fallrelevanten Lage in Syrien wird festgestellt, dass alleinstehende Frauen in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt und Belästigung ausgesetzt sind. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht, bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Geschiedene Frauen, Witwen und Mädchen wurden als besonders gefährdet eingestuft (vgl. II.1.4.3. LIB Frauen).
Die BF1 würde in Syrien keinen Schutz für sich und ihre drei minderjährigen Töchter vor sexuellen Übergriffen erhalten (II.1.4.3.3. LIB Frauen). Von ihrem Vater oder ihren Halbbrüdern hätte sie keinen Schutz zu erwarten, zumal sie mit diesen auch keinen Kontakt mehr hat. Auch in einem Witwenlager ist die Gefahr von sexuellen Übergriffen gegeben, zudem ist nicht gesichert, dass die BF1 mit ihren Kindern in ein solches Lager sicher gelangen könnte, oder aufgenommen werden würde, da sie aktuell verheiratet ist (II.1.4.5. EUAA Country Guidance). Für die BF1 wäre es, aufgrund der in der Gesellschaft vorherrschenden Traditionen als quasi alleinstehende Frau nicht erlaubt, allein das Haus zu verlassen. Aus den Länderinformationen geht hervor, dass öffentliche Räume wie Kontrollpunkte, Märkte oder Straßen potenzielle Risiken für Frauen bergen, Opfer sexueller Gewalt zu werden (II.1.4.3. LIB Frauen). Frauen, die in ihrer (erweiterten) Familie keine männliche Unterstützung erhalten, einschließlich alleinstehender Frauen, Witwen und geschiedener Frauen, werden oft von ihren Familien und Gemeinschaften stigmatisiert und sind Berichten zufolge besonders gefährdet, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden.
UNHCR ist der Auffassung, dass Frauen und Mädchen, die sexuelle Gewalt, häusliche Gewalt oder Gewalt im Rahmen von „Ehrendelikten“ überlebt haben oder gefährdet sind, derartiger Gewalt zum Opfer zu fallen; und Frauen und Mädchen, die Zwangs- und/oder Kinderehen überlebt haben oder gefährdet sind, eine Zwangs- und/oder Kinderehe eingehen zu müssen, wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion (II.1.4.5.2. UNHCR-Erwägungen). UNHCR ist weiters der Auffassung, dass Frauen und Mädchen ohne echte familiäre Unterstützung, einschließlich Witwen und geschiedener Frauen, wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung (II.1.4.5.2. UNHCR-Erwägungen).
Als verheiratete aber quasi alleinstehende Frau (der Ehemann der BF1 lebt in der Türkei und würde nicht mit ihr nach Syrien zurückkehren) und als alleinerziehende Mutter von drei minderjährigen Töchtern zwischen sechs Jahren und neun Monaten, ohne sozialen Schutz von männlichen Familienangehörigen, formaler Berufsausbildung und wirtschaftlicher Absicherung ist die BF1 in besonderem Maße vulnerabel. Zu dieser Vulnerabilität tritt erschwerend hinzu, dass die BF1 mit ihren 23 Jahren selbst noch sehr jung ist und in ihrem Leben bereits massive Erfahrungen mit unter anderem sexueller Gewalt gemacht hat. Sie wurde als 14-jährige entführt, festgehalten und mehrmals vergewaltigt und sexuell missbraucht sowie geschlagen und anschließend von ihrem Vater zwangsverheiratet. Außerdem wurde sie vom syrischen Regime verurteilt und inhaftiert und während einer eineinhalbjährigen Haft mehrmals gefoltert (vgl. dazu sogleich unter 1.2.2.). Die BF1 ist daher als besonders vulnerable Frau anzusehen die bei einer Rückkehr einem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, erneut Opfer von (sexueller) Gewalt zu werden. Die BF1 fällt somit jedenfalls in die Gruppe besonders vulnerabler Frauen, die entsprechend dem UNHCR Risikoprofil und der EUAA Country Guidance, Schutz vor Verfolgung benötigen.
Weibliche Überlebende von sexueller Gewalt und Vergewaltigung werden stigmatisiert und diskriminiert. Scham und Traumatisierung infolge von Vergewaltigung und sexueller Gewalt haben einige Überlebende in den Suizid getrieben. Das Risiko bzw. vermutete Risiko sexueller Gewalt führt zu einer höheren Anzahl von Zwangs- und Kinderehen, beschränkt die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen und ist ein treibender Faktor für Flucht und Migration (II.1.4.4. UNHCR Erwägungen). Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass der BF1 in ihrer individuellen Situation Gefahr in ihrem, vom syrischen Regime kontrollierten Herkunftsgebiet Damaskus als 23-jährige, quasi alleinstehende, und alleinerziehende Mutter und als Opfer von Zwangsheirat und sexueller Gewalt droht. Generell wurde geschlechtsspezifische Gewalt, wie sexuelle Gewalt, häusliche und familiäre Gewalt, Kinderehen und Ehrenmorde, aus allen Teilen Syriens gemeldet (vgl. II.1.4.3. LIB Frauen).
Als Frau, welche über keine männliche Unterstützung und sozialen Schutz in Syrien verfügt, wäre die BF1 dem realen Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Konkret läuft sie Gefahr, erneut Opfer von (sexuellem) Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden. Der syrische Staat ist weder willens noch in der Lage, sie vor einer derartigen Gefährdung zu schützen. Frauen sind aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalischen Werte in der syrischen Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Häuser geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Trotz formeller gesetzlicher Gleichstellung zwischen Männern und Frauen unterliegen Frauen in Syrien insbesondere bezüglich Heirat, Scheidung und Erbschaft weiterhin Diskriminierung. Im Allgemeinen besteht in Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand ein höheres Risiko, sexueller Gewalt und Ausbeutung ausgesetzt zu sein. Des Weiteren bergen öffentliche Räume wie beispielsweise Kontrollpunkte, Märkte und Straßen besondere Risiken für Frauen, sexuelle Gewalt zu erfahren. Seit Beginn des Krieges ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne familiären Rückhalt keinem sozialen Schutz untersteht (vgl. II.1.4.3. LIB Frauen).
Die BF1 ist als Angehörige der sozialen Gruppe der quasi alleinstehenden, alleinerziehenden, jungen Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt und Zwangsheirat wurden, anzusehen. Die BF1 würde als Gewaltopfer und Frau ohne männlichen Schutz zurückkehren. Dieses Merkmal prägt ihre Identität, und kann nicht von ihr abgelegt werden. Diese soziale Gruppe begründet sich aber nicht nur dadurch, dass sie von der syrischen Gesellschaft verfolgt wird, sondern dadurch, dass sie wegen ihrer Vergewaltigung und Erfahrung mit sexueller Gewalt und ohne männlichen Schutz von der Gesellschaft als andersartig wahrgenommen wird. Da die BF1 alleinerziehend ist und ohne ihren Ehemann sowie ohne die Unterstützung und den Schutz anderer männlicher Familienangehörige als Haushaltsvorstand mit drei minderjährigen Töchtern und als Opfer von sexueller Gewalt zurückkehren müsste, ist die Voraussetzung der sozialen Wahrnehmung als andersartig gegeben. Die BF1 hat in Syrien eine deutlich abgegrenzte Identität, da sie als alleinerziehende Mutter und Opfer sexueller Gewalt von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Zudem ist der kausale Zusammenhang mit der Verfolgung gegeben. Der Umgang mit alleinerziehenden Frauen ohne männliche Familienangehörige, die als Opfer sexueller Gewalt, als Haushaltsvorstand und als Mutter von drei minderjährigen Töchtern in Syrien leben, gehen über bloße diskriminierende Maßnahmen hinaus und stellen entsprechend den Länderinformationen (vgl. II.1.4.3. LIB Frauen) in ihrer Gesamtheit eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen dar. Würde die BF1 nicht als alleinerziehende Frau und Gewaltopfer ohne männliche Familienmitglieder zurückkehren, würde sie nicht verfolgt werden. Gleichzeitig definiert sich diese soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist, sondern vielmehr dadurch, dass sie ohne Schutz männlicher Familienangehörigen in der traditionellen syrischen Gesellschaft als andersartig erachtet wird.
1.2.2. Zur Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung:
Der erste Ehemann der BF1 war Oppositioneller und kämpfte auf der Seite der FSA gegen das syrische Regime (vgl. Seite 12 und 17 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024). Er war beim syrischen Militär und wurde als Deserteur im Dezember 2018 inhaftiert und ist bei der Befragung am 70.06.2019 unter Folter verstorben (vgl. Seite 7 der Erstbefragung am 30.08.2023, AS 17 und Seite 5 der Niederschrift vom 29.02.2024, AS 45, Seite 4 der Beschwerde vom 15.05.2024, AS 186 sowie Seite 12f. und 19 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024).
Die BF1 wurde für eineinhalb Jahre vom syrischen Regime inhaftiert, nach ihrem Ehemann befragt und gefoltert. Sie wurde in einer kleinen Zelle eingesperrt und konnte ihre zum Zeitpunkt der Inhaftierung drei Monate alte Tochter nicht sehen. Sie wurde zu fünf Jahren Haft verurteilt und aufgrund ihrer Minderjährigkeit amnestiert, weshalb sie nur eineinhalb Jahre in Haft verbrachte. Ihre Familie beauftragte einen Anwalt und zahlte Geld, damit die BF1 von der Haft entlassen wurde und sie floh, als sich die Gelegenheit dazu vor einem Verhandlungstermin ergab.
Die BF1 befürchtet bei einer Rückkehr eine erneute Haftstrafe bzw. den Rest ihrer Haftstrafe verbüßen zu müssen, oder den Tod durch das syrische Regime. Unmittelbar nach ihrer Flucht aus der Haft, verließ die BF1 Syrien illegal in die Türkei (vgl. Seite 7 der Erstbefragung am 30.08.2023, AS 17 und Seite 5 der Niederschrift vom 29.02.2024, AS 45, Seite 4 der Beschwerde vom 15.05.2024, AS 186 sowie Seite 12f. und Seite 16, sowie Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024).
Der BF1 wird vom syrischen Regime eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Ihr droht Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller politischer Gesinnung wegen der Familienzugehörigkeit zu ihrem ersten Ehemann, einem Oppositionellen, sowie wegen ihrer eigenen Flucht vor dem Gerichtsverfahren und der weiteren Inhaftierung. Obwohl ihr erster Ehemann bereits verstorben ist und die BF1 mittlerweile erneut verheiratet ist, wird ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung als (ehemalige) Familienangehörige eines Oppositionellen unterstellt, zumal sie vom syrischen Regime bereits verurteilt wurde und vor einem weiteren Gerichtstermin geflohen ist.
Die tatsächliche oder vermeintliche regierungskritische Haltung einer Person wird häufig auch Menschen in ihrem Umfeld zugeschrieben, einschließlich Familienmitgliedern (vgl. II.1.4.5.1. UNHCR Erwägungen). Aus diesem Grund wurde die BF1 auch bereits verurteilt und verhaftet, weil sie mit einem Oppositionellen verheiratet war.
Die Urteile gegen oppositionelle Personen sind im Allgemeinen hart, während die Haftbedingungen für politische Gefangene insbesondere für angebliche Oppositionelle viel schlechter sind als die für gewöhnliche Kriminelle. Entsprechend der EUAA Country Guidance wurde berichtet, dass Regierungskräfte vermeintliche Gegner folterten, hierzu wurde auch über die Folter von Frauen berichtet (vgl. II.1.4.6. EUAA).
Es besteht das reale Risiko, dass die BF1 am Grenzübergang bzw. an den Flughäfen oder einem der Checkpoints oder in ihrem vom syrischen Regime kontrollierten Herkunftsort, aufgrund des gegen sie bestehenden Urteils verhaftet und erneut inhaftiert wird. Im Falle einer Rückkehr besteht für die BF1 die reale Gefahr, durch das syrische Regime zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre.
Bei einer Rückkehr nach Syrien läuft die BF1 somit Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in ihre Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch das syrische Regime wegen der ihr unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung ausgesetzt zu sein.
Aus diesem Grund war nicht mehr auf das weitere Fluchtvorbringen der BF1 (einer von ihrer Cousine ausgehenden Gefahr) einzugehen.
1.3. Zu den Fluchtgründen der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:
Die BF2 bis BF4 sind die minderjährigen, ledigen Kinder der BF1. Sie haben im Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer herangezogen:
Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 11 vom 27.03.2024
Die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen - 6. aktualisierte Fassung, März 2021
Die EUAA Country Guidance zu Syrien vom April 2024
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, 11 vom 27.03.2024, wiedergegeben:
„Letzte Änderung 2024-03-08
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
(…) Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).
(…)“
„Letzte Änderung 2024-03-08
Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).
Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse
Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).
Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). (…)“
1.4.2.1. Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien
„Letzte Änderung 2024-03-08 19:46
Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vgl. GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) (Anm.: siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage). Folgende Karte mit Stand 23.5.2023 veranschaulicht diese territoriale nominelle Dominanz der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten und das komplexe Verhältnis zum selbsternannten Autonomiegebiet im Nordosten, das hier als "halbautonome kurdische Zone" bezeichnet wird: (…)
Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Für alle Regionen Syriens gilt dabei, dass eine pauschale ebenso wie eine abschließende Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb der verschiedenen Einflussgebiete unterscheidet sich die Lage teilweise von Region zu Region und von Ort zu Ort (AA 2.2.2024).
Die Sicherheitslage zwischen militärischen Entwicklungen und Menschenrechtslage
Ungeachtet der obigen Ausführungen bleibt Syrien bis hin zur subregionalen Ebene territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 Prozent der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle bei anderen: Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen schiitischen Milizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf (WI 10.2.2021).
Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Lage: Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, weil die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten (ICG 9.5.2022). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021).
Andere Regionen wie der Westen des Landes, insbesondere die Gouvernements Tartus und Latakia (Kerneinflussgebiete des Assad-Regimes), blieben auch im Berichtszeitraum von aktiven Kampfhandlungen vergleichsweise verschont. Unverändert kam es hier nur vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Latakia und Idlib (AA 2.2.2024). Damaskus, insbesondere im Zentrum sowie die Provinz Latakia gelten als Gebiete mit relativ stabiler Sicherheitslage (NMFA 8.2023).
Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vgl. CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Generell kommt es in Quneitra trotz geringer Opferzahlen zu einer sehr hohen Anzahl an Angriffen, Kriminalfällen und Kampfhandlungen zwischen sich bekriegenden Fraktionen (NMFA 8.2023).
Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen 'Hort der Ruhe' in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vgl. EUAA 9.2022). Nach mehreren Anschlägen in den Jahren zwischen 2020 bis 2023, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020; vgl. COAR 25.10.2021) und mehreren Anschlägen im Zeitraum von April 2022 bis Juli 2022, bei denen mehrere Personen mit Regimenähe ins Visier genommen wurden (AN 1.7.2022), ist die Sicherheitslage vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge in Damaskus Stadt mit Stand August 2023 relativ stabil. Die Syrische Regierung hat sogar alle Checkpoints aus der Innenstadt entfernt, weil die Sicherheitslage sich insbesondere im Zentrum so stark gebessert hat (NMFA 8.2023).
In Gebieten wie Daraʿa, der Stadt Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert (ICG 13.2.2020).
Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anm.: Siehe dazu auch Abschnitt "Provinz Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet"). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vgl. DIS 5.2022).
Von Februar bis April versuchen verarmte Syrer durch die Trüffelsuche Geld zum Überleben zu verdienen - trotz Lebensgefahr (France 24 8.3.2023) aufgrund der Präsenz von IS-Kämpfern und zahlreichen Landminen in der Wüste Zentralsyriens (TAZ 24.3.2023). Im Frühjahr 2023 wurde der IS für zahlreiche Übergriffe auf Trüffelsammler in der Badia-Wüste im Nordosten verantwortlich gemacht (AA 2.2.2024).
[…]“
1.4.3. Relevante Bevölkerungsgruppen: Frauen
1.4.3.1. Allgemeine Informationen
„Letzte Änderung 2024-03-13 16:02
Syrien ist eine patriarchalische Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der de-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA 6.2021). Mehr als ein Jahrzehnt des Konflikts hat ein Klima geschaffen, das der Gewalt gegen Frauen und Mädchen zuträglich ist, besonders angesichts der sich verfestigenden patriarchalischen Gesellschaftsformen, und Fortschritte bei den Frauenrechten zunichtemachte. Diese Risiken steigen unvermeidlicherweise angesichts von mehr als 15 Millionen Menschen in Syrien, die im Jahr 2023 humanitäre Hilfe benötigen. Gleichzeitig gibt es einen Anstieg an Selbstmorden unter Frauen und Mädchen, was laut ExpertInnen auf den fehlenden Zugang von Heranwachsenden zu Möglichkeiten und entsprechenden Hilfsleistungen liegt (UNFPA 28.3.2023).
Offizielle Mechanismen, welche die Rechte von Frauen sicherstellen sollen, funktionieren Berichten zufolge nicht mehr, und zusammen mit dem generellen Niedergang von Recht und Ordnung sind Frauen einer Bandbreite von Misshandlungen besonders durch extremistische Gruppen ausgesetzt, die ihre eigenen Interpretationen von Religionsgesetzen durchsetzen. Die persönliche gesellschaftliche Freiheit von Frauen variiert je Gebiet außerhalb der Regierungskontrolle und reicht von schwerwiegenden Kleidungs- und Verhaltensvorschriften in Gebieten extremistischer Gruppen bis hin zu formaler Gleichheit im Selbstverwaltungsgebiet der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD). Durch die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) und dem Zurückgehen der Kampfhandlungen im Lauf der Zeit ist die Bevölkerung in geringerem Ausmaß den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheiten ausgesetzt (FH 9.3.2023). Gleichwohl haben verschiedene Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen aufgrund der Pandemie und der Bewegungseinschränkungen zugenommen, welche auch zur ökonomischen Ausbeutung von Frauen beitragen (UNFPA 28.3.2023).
Frühe Heiraten nehmen zu (UNFPA 28.3.2023): In Syrien lässt sich in den letzten Jahren ein sinkendes Heiratsalter von Mädchen beobachten, weil erst eine Heirat ihnen die verloren gegangene, aber notwendige rechtliche Legitimität und einen sozialen Status, d. h. den 'Schutz' eines Mannes, zurückgibt (ÖB Damaskus 1.10.2021), denn die Angst vor sexueller Gewalt und ihr Stigma könnte die Mädchen zu Ausgestoßenen machen. Überdies müssen die Eltern durch eine möglichst frühe Verheiratung ihrer Töchter nicht mehr für deren Unterhalt aufkommen. Die Verheiratung von Minderjährigen gilt als die häufigste Form von Gewalt gegen heranwachsende Mädchen. Einige Frauen und Mädchen werden auch gezwungen, die Täter, welche ihnen sexuelle Gewalt angetan haben, zu heiraten. Bei Weigerung droht Isolation, weil sie nicht zu ihren Familien zurückkehren können, bzw. kann ein 'Ehrenmord' drohen. Hintergrund ist, dass rechtliche Mittel gegen den Täter zuweilen nicht leistbar sind, und so mangels eines justiziellen Wegs die Familien keine andere Möglichkeit als eine Zwangsehe sehen (UNFPA 28.3.2023). Dieses Phänomen ist insbesondere bei IDPs (FH 9.3.2023) (und Flüchtlingen in Nachbarländern) zu verzeichnen. Das gesunkene Heiratsalter wiederum führt zu einem Kreislauf von verhinderten Bildungsmöglichkeiten, zu frühen und mit Komplikationen verbundenen Schwangerschaften und in vielen Fällen zu häuslicher und sexueller Gewalt (ÖB Damaskus 1.10.2021). Auch geschiedene oder verwitwete Frauen gelten als vulnerabel, denn sie können Druck zur Wiederverheiratung ausgesetzt sein (UNFPA 28.3.2023). Im Allgemeinen ist eine von fünf Frauen in Syrien heutzutage von sexueller Gewalt betroffen (ÖB Damaskus 1.10.2021).
Bereits vor 2011 waren Frauen aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalischen Werte in der syrischen Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Häuser geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Es wird angenommen, dass konservative Bräuche, die Frauen in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle zuweisen, für viele Syrer maßgeblicher waren als das formale Recht (FH 3.3.2010). Doch selbst die formellen Gesetze legen für Frauen nicht denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte fest wie für Männer, obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Männern und Frauen vorsieht (USDOS 20.3.2023). Frauen werden vor allem durch das Personenstandsgesetz bezüglich Heirat, Scheidung, Sorgerecht und Erbschaft weiterhin diskriminiert (HRW 11.1.2024).
Per legem haben Männer und Frauen dieselben politische Rechte. Der Frauenanteil im syrischen Parlament liegt je nach herangezogener Quelle zwischen 11,2 und 13,2 %. Auch manche der höheren Regierungspositionen werden derzeit von Frauen besetzt. Allerdings sind sie im Allgemeinen von politischen Entscheidungsprozessen ausgeschlossen und haben wenig Möglichkeiten, sich inmitten der Repression durch Staat und Milizen unabhängig zu organisieren. Im kurdisch-geprägten Selbstverwaltungsgebiet werden alle Führungspositionen von einem Mann und einer Frau geteilt, während außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 9.3.2023).
Die Gewalt zusammen mit bedeutendem kulturellem Druck schränkt stark die Bewegungsfreiheit von Frauen in vielen Gebieten ein. Zusätzlich erlaubt das Gesetz, bestimmten männlichen Verwandten Frauen ein Reiseverbot aufzuerlegen. Bewegungseinschränkungen wurden einem UN-Bericht von Februar 2022 zufolge in 51 % der untersuchten Orte ermittelt (USDOS 20.3.2023). Obwohl erwachsene Frauen keine offizielle Genehmigung brauchen, um das Land zu verlassen, reisen viele Frauen in der Praxis nur dann ins Ausland, wenn der Ehemann oder die Familie dem zugestimmt hat (NMFA 5.2022). […]“
1.4.3.2. Frauen in Wirtschaft und medizinischer Versorgung
„Letzte Änderung 2024-03-13 16:14
Wirtschaft
Durch den anhaltenden Konflikt und die damit einhergehende Instabilität sowie sich verschlechternde wirtschaftliche Situation hat sich die Situation der Frauen zunehmend erschwert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Der Global Gender Gap Report stuft Syrien 2021 auf Platz 152 ein, dem fünftletzten Platz (WEF 3.2021). Aufgrund fehlender Daten ist Syrien im diesjährigen Bericht (2022) nicht erfasst (WEF 7.2022).
Während weiterhin Vorstellungen, welche Berufe für Frauen passend sind, die Arbeitsmöglichkeiten von Frauen einschränken oder ihnen Arbeitsmöglichkeiten verwehrt werden (UNFPA 28.3.2023), hat der Krieg auch ihre Rolle in der Arbeitswelt verändert, und ihnen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet, die zuvor Männern vorbehalten waren (HART 2.8.2022): So wurden Frauen in einigen Haushalten zu denjenigen, die Lebensunterhalt für ihre Familien verdienen (UNFPA 28.3.2023), weil viele Männer getötet wurden oder sich aus Angst vor der Einberufung zur Armee, vor Verhaftung oder Inhaftierung versteckt hielten. So lag die Beteiligung von Frauen an der syrischen Erwerbsbevölkerung im Jahr 2018 in Damaskus, Lattakia und Tartus im Durchschnitt zwischen 40 und 50 Prozent, während in anderen Teilen des Landes der Anteil an erwerbstätigen Frauen zwischen 10 und 20 Prozent betrug und in den Provinzen Idlib, Raqqa und Quneitra sogar noch niedriger war. Insgesamt waren Schätzungen zufolge im Jahr 2018 11,6 Prozent der Frauen erwerbstätig, gegenüber 69,75 Prozent der Männer (NMFA 5.2020). Mittlerweile stieg im Jahr 2022 die Erwerbsquote auf insgesamt 16,8 Prozent der weiblichen Bevölkerung, sie ist aber noch immer niedriger als im Jahr 1990 (WB o.D.). Während der Anteil der erwerbstätigen Männer im Alter von 25 bis 54 Jahren im Jahr 2021 auf 95 Prozent stieg, wurde die Zahl der Erwerbstätigen vor allem durch Frauen, Jugendliche und ältere Leute vergrößert - d.h. Menschen mit relativ begrenzten Verdienstmöglichkeiten. Die Weltbank sieht die steigende Zahl an Vulnerablen am Arbeitsmarkt als einen Indikator für die Notlage der Betroffenen, die darauf angewiesen sind, jedwede Einkommensmöglichkeit unabhängig von den Bedingungen anzunehmen (WB 2023): Geschlechtsbasierte Gewalt hat zugenommen, auch in wirtschaftlicher Hinsicht einschließlich Ausbeutung bei der Arbeit wie auch Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit. 'Finanzielle Gewalt' in der Terminologie von UNFPA hat zugenommen, darunter die Vorenthaltung finanzieller Mittel, Bildung, Arbeitsmöglichkeiten und von Gehältern. Wenn Frauen das Nachgehen einer Erwerbsarbeit erlaubt wird, kann es zum Beispiel vorkommen, dass ihr Einkommen von männlichen Familienangehörigen an sich genommen wird (UNFPA 28.3.2023). Umgekehrt gibt es nun Frauen, die mehr an den finanziellen Entscheidungen ihrer Familie beteiligt sind (CARE 3.2016).
Neben der großen Kluft zwischen den Geschlechtern bei der Erwerbsbeteiligung existiert außerdem eine geschlechtsspezifische Benachteiligung bei Sozialleistungen. Dem Besitz von Grund durch Frauen stehen gesellschaftliche Praktiken gegenüber, welche davon abschrecken (FH 9.3.2023). Seit einer Änderung des Personenstandsrechts im Jahr 2019 ist es möglich, dass eine Frau fordert, dass in ihrem Ehevertrag das Recht auf Arbeit enthalten ist (SLJ 3.10.2019).
Frauen sind in verschiedenen öffentlichen und politischen Positionen tätig. Dies kann entweder aus freiem Willen geschehen oder aus der Notwendigkeit heraus, die Familie in Abwesenheit eines männlichen Versorgers zu unterstützen (NMFA 5.2022).
Frauen und frauengeführte Haushalte haben allgemein besonders unter den Folgen des Konfliktes zu leiden, (AA 2.2.2024) wie auch Haushalte mit behinderten Personen. 16 Prozent der von Frauen geleiteten Haushalte sowie 12 Prozent von Haushalten mit Menschen mit Behinderung sind überhaupt nicht in der Lage, ihren Lebensbedarf zu decken (UNFPA 28.3.2023).
Öffentliche Räume wie besonders Kontrollpunkte, aber auch Märkte, Schulen oder Straßen stellen potenzielle Risiken dar, wo Frauen und Mädchen sexueller Gewalt ausgesetzt sind (UNFPA 28.3.2023).
In Fällen, in denen der Zugang zu Bildung eingeschränkt ist, kompensieren Frauen den Verlust von Bildung, indem sie ihre Kinder zu Hause unterrichten. In Fällen, in denen der Zugang zu Infrastrukturgütern wie Wasser oder Strom eingeschränkt ist, legen die Frauen lange Wege zurück, um Wasser oder Diesel für den Betrieb ihrer eigenen Generatoren zu beschaffen. Darüber hinaus erhöht der Mangel an Grundnahrungsmitteln und anderen Gütern die Arbeitsbelastung der Frauen zu Hause, weil die Aufgaben arbeitsintensiver geworden sind (z. B. backen Frauen zu Hause Brot, wenn es keine Bäckereien mehr gibt) (CARE 3.2016).
Alleinstehende Frauen
Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen (STDOK 8.2017). Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Mädchen, Witwen und Geschiedene werden als besonders gefährdet eingestuft. Auch Überlebende sexueller Gewalt sind besonders vulnerabel (UNFPA 10.3.2019, vgl. für aktuelle Beispiele UNFPA 28.3.2023). Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab. Für ältere Frauen, die immer zu Hause waren, ist es beispielsweise schwierig, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn sie nicht von jemandem begleitet werden, der mehr Erfahrung mit Behördengängen hat (STDOK 8.2017). Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen durch die Gesellschaft variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gebieten (SD 30.7.2018).
Da die syrische Gesellschaft als konservativ beschrieben wird, gibt es strenge Normen und Werte in Bezug auf Frauen, obwohl es durchaus auch säkulare Einzelpersonen und Familien gibt. Es gibt zwar keine offizielle Kleiderordnung, bestimmte gesellschaftliche Erwartungen bestehen aber dennoch. In den Großstädten wie Damaskus oder Aleppo und in der Küstenregion haben Frauen mehr Freiheiten, sich modern zu kleiden. Trotzdem kann die eigene Familie einer Frau in dieser Hinsicht ein hinderlicher Faktor sein (NMFA 5.2022).
In Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand besteht ein höheres Risiko, sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, insbesondere für die Mädchen in diesen Familien. Witwen und geschiedene Frauen sind in der Gesellschaft mit einem sozialen Stigma konfrontiert (NMFA 5.2020).
Frauen und medizinische Versorgung
Angesichts der drastisch gekürzten öffentlichen Dienste sind syrische Frauen gezwungen, zusätzliche Aufgaben in ihren Familien und Gemeinden zu übernehmen und haben Berichten zufolge eine führende Rolle im informellen humanitären Bereich übernommen. Frauen kümmern sich um Verletzte, Behinderte, ältere Menschen und Menschen mit anderen medizinischen Problemen, wenn es keine Gesundheits- und Rehabilitationsdienste mehr gibt. Die Frauen erbringen die medizinische Versorgung entweder in ihren Häusern oder arbeiten als Freiwillige in improvisierten, geheimen Gesundheitszentren [Anm.: in den Oppositionsgebieten] (CARE 3.2016). Gewalt überall im Land macht den Zugang zu Gesundheitsversorgung einschließlich reproduktiver Medizin teuer und gefährlich (USDOS 20.3.2023). So schränkt die HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen ein und unterwirft sie Beschränkungen auch in Bezug auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung (SNHR 25.11.2019).
Syrischen AktivistInnen zufolge verweigerten die Regierung und bewaffnete Extremisten manchmal schwangeren Frauen das Passieren von Checkpoints und zwangen sie, unter oft gefährlichen und unhygienischen Bedingungen und ohne adäquate medizinische Betreuung ihre Kinder auf die Welt zu bringen. Angriffe des Regimes und Russlands führen dazu, dass Gesundheitseinrichtungen oft im Geheimen operieren oder in einigen Fällen die Arbeit im Land einstellen. Konfliktbedingt ist der Sektor reproduktiver Gesundheit schwer belastet, und die Zahl der Frauen, welche während der Schwangerschaft oder der Geburt sterben, steigt weiterhin. Gemäß UNFPA (United Nations Population Fund) benötigen 7,3 Millionen Frauen und Mädchen Gesundheitsleistungen im Bereich reproduktiver und sexualmedizinischer Medizin wie auch Unterstützung in Fällen geschlechtsbasierter Gewalt, denn physische und sexuelle Gewalt wie auch Kinderheiraten sind im Steigen begriffen (USDOS 20.3.2023). Mit der Ausnahme, dass eine Fortführung der Schwangerschaft das Leben der Mutter gefährdet, sind Abtreibungen in Syrien nach wie vor illegal (UNFPA 12.2021).
Die Risiken von Kinderheiraten sind für Mädchen beträchtlich: Dazu gehören das erhöhte Risiko sexuell übertragbarer Infektionen, die enormen Gesundheitsrisiken für Mädchen durch frühe Schwangerschaften, das Risiko des Schulabbruchs und zusätzlicher Freiheits- und Bewegungseinschränkungen, das Risiko häuslicher Gewalt (physisch, verbal oder sexuell) und das Risiko, von Freunden und Familie isoliert zu werden. Kinderheiraten und die damit verbundenen Risiken können sich negativ, auch auf die psychische Gesundheit der Mädchen auswirken und zu emotionalen Problemen und Depressionen führen (UNFPA 11.2017) (Anm.: für aktuelle Beispiele für die Gründe von Kinderheiraten siehe UNFPA 28.3.2023). […]“
1.4.3.3. Sexuelle Gewalt gegen Frauen und ’Ehrverbrechen’
„Letzte Änderung 2024-03-13 16:16
Ausmaß und Berichtslage zu sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen
Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) hat in ihren Berichten wiederholt festgestellt, dass praktisch alle Konfliktparteien in Syrien geschlechtsbezogene und/oder sexualisierte Gewalt anwenden, wenngleich in unterschiedlichen Formen und Ausmaßen (AA 2.2.2024). Der UN Population Fund (UNFPA) und weitere UN-Organisationen, NGOs und Medien stufen das Ausmaß an Vergewaltigungen und sexueller Gewalt als 'endemisch, zu wenig berichtet und unkontrolliert' ein (USDOS 20.3.2023). Allgemein ist eine von fünf Frauen in Syrien heute von sexueller Gewalt betroffen, wobei eine Zunahme von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt infolge der allgemeinen Unsicherheit und Perspektivlosigkeit der Menschen und der verloren gegangenen Rolle des Mannes als 'Ernährer der Familie' auch innerhalb der gebildeten städtischen Bevölkerung und auch in Damaskus zu verzeichnen ist (ÖB Damaskus 1.10.2021). 'Ehrverbrechen' in der Familie - meist gegen Frauen - kommen in ländlichen Gegenden bei fast allen Glaubensgemeinschaften vor (AA 29.3.2023).
Im November 2021 schätzte das Syrian Network for Human Rights (SNHR), dass die Konfliktparteien seit März 2011 sexuelle Gewalt in mindestens 11.526 Fällen verübt haben. Die Regimekräfte und mit ihr verbündete Milizen waren für den Großteil dieser Straftaten verantwortlich - mehr als 8.000 Fälle, darunter mehr als 880 Straftaten in Gefängnissen und mehr als 440 Übergriffe auf Mädchen unter 18 Jahre. Fast 3.490 Fälle sexueller Gewalt wurden vom sogenannten Islamischen Staat (IS) begangen und 13 Verbrechen durch die Syrian Democratic Forces (SDF) (USDOS 20.3.2023). Die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) im Jahr 2019, Rückschläge für andere extremistische Gruppen und der Rückgang an Kampfhandlungen haben dazu geführt, dass die Bevölkerung nicht mehr derart den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheit ausgesetzt ist (FH 9.3.2023). (…)
Sexuelle Gewalt durch bewaffnete Gruppen in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle
In den Gebieten unter Kontrolle von oppositionellen Kräften im Norden und Nordwesten Syriens, laufen insbesondere Aktivistinnen erhöhte Gefahr, Opfer von Repressionen zu werden. So gehe, laut Berichten der CoI und des SNHR, z.B. die Türkei-nahe SNA besonders rigoros gegen zivilgesellschaftliche Akteure vor, die sich zu Genderthemen äußern und auf sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt aufmerksam machen. Sexualisierte Gewalt wird daneben, laut früheren CoI-Berichten, aber auch von anderen bewaffneten Gruppierungen systematisch ausgeübt, wie etwa durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und durch HTS. Sexualisierte Gewalt wird daneben nach früheren CoI-Berichten auch von anderen bewaffneten Gruppierungen systematisch ausgeübt, wie etwa den Terrororganisationen Hay'at Tahrir ash-Sham - HTS und IS (AA 2.2.2024). Frauen sind, bzw. waren, zudem in den vom IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt (ÖB Damaskus 1.10.2021).
Der Niedergang von Recht und Ordnung setzt Frauen einer Bandbreite von Misshandlungen aus, besonders durch extremistische Gruppen, die der Bevölkerung ihre eigenen Interpretationen des Religionsrechts auferlegen (FH 9.3.2023): Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen durch Mitglieder nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen sind zwar dokumentiert, kommen aber schätzungsweise weniger häufig vor als durch die Regierungstruppen und ihre Verbündeten. Berichten zufolge stehen Fälle von sexueller Gewalt dort im Zusammenhang mit sozialen Phänomenen wie Ausbeutung, Konfessionalismus und Rache, wobei Fälle dokumentiert sind, die Opfer mit kurdischem Hintergrund, vermeintliche Schiiten oder regierungstreue Personen sowie Minderheitengruppen wie Drusen und Christen betreffen (UNCOI 8.3.2018).
Sexuelle Gewalt ebenso wie Ausbeutung und Hürden beim Zugang zu Hilfsleistungen betreffen besonders oft geschiedene Frauen, Witwen und Mädchen (UNPFA 28.3.2023). Neben Fällen von Versklavung, dem sinkenden Heiratsalter und Fällen von Zwangsheirat wurden offenbar vor allem in IS-kontrollierten Gebieten auch zunehmend Fälle von Genitalverstümmelung beobachtet, eine Praxis, die bis zum Ausbruch der Krise in Syrien unbekannt war und auf die Präsenz von Kämpfern aus Sudan und Somalia zurückzuführen war (ÖB Damaskus 1.10.2021).
Dazu kamen Berichte aus Afrin über die Auferlegung strenger Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen und die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit sowie die Belästigung durch Mitglieder der bewaffneten Gruppen, insbesondere beim Passieren von Kontrollpunkten (UNCOI 15.8.2019). Die Angst vor Entführung und sexueller Gewalt wird als ein wichtiger Faktor genannt, der die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen auch in den türkischen Einflussgebieten einschränkt, wobei auch die Angst vor Schande und Stigmatisierung im Zusammenhang mit sexueller Belästigung eine Rolle spielt (UNPFA 10.3.2019) (Anm.: Siehe auch weiter unten).
Ungefähr 12.715 Personen bestehend aus verwitweten und geschiedenen Frauen und Mädchen leben mit ihren Kindern in 42 Witwenlagern, was ihrem Schutz und dem Erhalt ihrer 'Ehre' dienen soll, aber ihre Isolierung basiert auf der Einstellung, dass unverheiratete Frauen Schande über ihre Familie bringen (UNPFA 28.3.2023).
Häusliche Gewalt und Gewalt in der Familie und an öffentlichen Orten sowie Umgang mit Gewaltopfern
Die meisten Fälle von 'Ehrenmorden' stehen im Zusammenhang mit sexueller Gewalt, aber nicht notwendigerweise mit Vergewaltigung: In einigen Fällen sind es Belästigungen oder Übergriffe auf der Straße oder in anderen Fällen die Annahme, dass während der Entführung/Gefangenschaft sexuelle Gewalt stattgefunden habe (UNFPA 3.2019). Ehemalige weibliche Häftlinge leiden unter psychischen Problemen, in vielen Fällen unter schweren körperlichen Verletzungen durch Gewalt, einschließlich gynäkologischer Verletzungen durch sexuelle Gewalt, und unter gesundheitlichen Problemen wie Lungenentzündung und Hepatitis. Darüber hinaus ist die Annahme weit verbreitet, dass weibliche Häftlinge sexuelle Gewalt erfahren haben, was von der Familie und der Gemeinschaft als Schande für die Würde und Ehre des Opfers empfunden werden kann. Diese Stigmatisierung kann Berichten zufolge zu sozialer Isolation, Ablehnung von Arbeitsplätzen, Scheidung, Verstoßung durch die Familie und sogar zu 'Ehrenmorden' führen (UNFPA 11.2017). So bleibt die Gefahr von 'Ehrenmorden' durch Familienmitglieder einer der Gründe, warum sexuelle Gewalt nicht in vollem Ausmaß berichtsmäßig erfasst ist. Tausende Überlebende von Gewalt, sexueller Ausbeutung und Zwangsheiraten wurden von ihren Familien verstoßen (USDOS 20.3.2023). Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder wenn eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird (STDOK 8.2017). Frühe und erzwungene Heiraten kommen auch besonders bei Binnenvertriebenen vor, weil die Familien die Ehe unter anderem als Schutz vor der verbreiteten sexuellen Gewalt wahrnehmen (FH 9.3.2023).
Darüber hinaus stellt die Angst vor sozialer Stigmatisierung oder vor der Polizei ein Hindernis für die Anzeige von sexueller Gewalt dar. Einflussreiche Beziehungen der Frau oder des Täters spielen eine große Rolle bezüglich der Wirksamkeit einer solchen Anzeige. Es besteht die Gefahr, dass die Frau beschuldigt wird. Wenn sie einen Vorfall anzeigt - in der Regel gegen ihren Ehemann - ist der soziale Druck, die Anzeige zurückzuziehen, enorm. Es heißt daher, dass Frauen versuchen, häusliche Gewalt innerhalb der Familie zu klären. Welche Hilfe tatsächlich geleistet wird, hängt jedoch von ihrer Familie ab (NMFA 5.2022).
Berichten zufolge kam es seit 2011 zu einem Anstieg an 'Ehrenmorden' infolge des Konfliktes (USDOS 12.4.2022). Drei Organisationen dokumentieren zusammen von 2019 bis November 2022 insgesamt 185 'Ehrenmorde' (USDOS 20.3.2023). Laut dem niederländischen Außenministerium ist es jedoch nicht möglich, das konkrete Ausmaß an Blutfehden und 'Ehrenmorden' in Syrien in absoluten Zahlen auszudrücken. Dass diese vorkommen, wird aber von zahlreichen Quellen und Beispielen aus dem Berichtszeitraum [Anm.: Mai 2021 bis Mai 2022] belegt. Eine Quelle stellt zudem fest, dass sie hauptsächlich in Gebieten vorkommen, in denen Stämme eine wichtige Rolle spielen, wie z. B. in Suweida und im Nordosten, aber auch, dass sie nicht auf eine spezifische ethnische Gemeinschaft beschränkt sind (NMFA 5.2022).
Insbesondere Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand sind einem erhöhten Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt. Darüber hinaus sind unbegleitete Mädchen, Waisen oder solche, die bei Verwandten und nicht bei ihren Eltern leben, Berichten zufolge von sexueller Gewalt bedroht. Syrische Mädchen, die für den UNFPA-Bericht 2017 befragt wurden, berichteten von einem besonderen Risiko sexueller Gewalt auf dem Weg zur oder von der Schule, und diese Risiken sollen oft der Hauptgrund dafür sein, dass Mädchen entweder die Schule abbrechen oder von ihren Eltern aus der Schule genommen werden (UNFPA 11.2017). Für aktuelle Beispiele hierzu siehe UNFPA vom 28.3.2023.
Anzeige und Strafverfolgung
Eine Anzeige wegen sexueller Gewalt in Syrien muss durch ein medizinisches Gutachten eines Gerichtsmediziners untermauert werden, aus dem die Schwere der körperlichen Verletzung hervorgeht. Dieses Verfahren sowie soziale Normen und Stigmata machen es Frauen, die missbraucht wurden, schwer, Hilfe zu suchen (NMFA 6.2021). Zudem besteht das Risiko, dass man ihr die Schuld für das Vorgefallene gibt (NMFA 5.2022). Die Anzeige von Gewalt durch Regierungsbeamte ist noch schwieriger, weil sie rechtlich gegen Anklagen für Handlungen geschützt sind, die sie im Rahmen ihrer Arbeit vornehmen. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass jemand es wagen würde, Sicherheitsbeamte wegen Gewaltanwendung trotz der Angst vor Verschwindenlassen, der Verhaftung oder der Anschuldigung des Terrorismus anzuzeigen (NMFA 6.2021). Obwohl Vergewaltigung außerhalb der Ehe strafbar ist, setzt die Regierung diese Bestimmungen nicht wirksam um. Darüber hinaus kann der Täter eine Strafminderung erhalten, wenn er das Opfer heiratet, um das soziale Stigma der Vergewaltigung zu vermeiden. Dem stimmen manche Familien wegen des sozialen Stigmas durch Vergewaltigungen zu (USDOS 20.3.2023). Eine Frau in Furcht vor einem 'Ehrverbrechen' kann keinen Schutz von den Behörden wie etwa in Form eines Frauenhauses erwarten. Ihre Optionen für eventuellen Schutz hängen gänzlich von ihren persönlichen und gesellschaftlichen Umständen ab (NMFA 5.2022), denn offizielle Mechanismen zum Schutz von Frauenrechten funktionieren Berichten zufolge nicht (FH 9.3.2023).
Wenn eine Frau aus Anlass angeblicher 'illegitimer sexueller Handlungen' zu Schaden kommt, wird dies aus rechtlicher Sicht seit 2020 nicht mehr als mildernder Umstand anerkannt. Allerdings bleiben andere Gesetze statt des Artikels 548 des Strafgesetzes in Kraft, welche trotzdem eine Strafmilderung erlauben (HRW 11.1.2024). Es kommt nur zu wenigen Strafverfolgungen wegen Mordes oder versuchten Mordes aus Gründen der 'Ehre' (NMFA 5.2022). Auch können sich Vergewaltiger durch die Heirat des Opfers vor Strafe schützen (FH 9.3.2023).
Bei 'Ehrverbrechen' in der Familie - meist gegen Frauen - besteht laut deutschem Auswärtigen Amt kein effektiver staatlicher Schutz (AA 29.3.2023). So stellt Vergewaltigung nach syrischem Recht zwar eine Straftat dar, allerdings nicht in der Ehe. Ebenso kennt das syrische Strafrecht keinen expliziten Straftatbestand für häusliche Gewalt (AA 2.2.2024). Es gibt zwar Frauenhäuser in verschiedenen Gegenden des Landes, aber diese sind vor allem für Witwen und geschiedene Frauen gedacht. Auch ist die Suche nach Zuflucht schwierig, denn die Schutz suchenden Frauen müssen in ein anderes Gebiet umziehen und den Kontakt zu ihrer Familie abbrechen. Es gibt zwar Organisationen zur Unterstützung von Frauen in Not, aber die Dauer des Schutzes hängt von der Laufzeit des Projekts ab. Die Wahrscheinlichkeit ist nach Einschätzung des niederländischen Außenministeriums groß, dass die Frauen zu ihren Familien zurückkehren müssen (NMFA 5.2022). Die Finanzierung von Projekten gegen geschlechtsbasierte Gewalt ging im Jahr 2022 zurück - mit Auswirkungen auf die Sicherheit von Frauen und Mädchen (UNPFA 28.3.2023). […]“
1.4.4. Folter und unmenschliche Behandlung sowie Allgemeine Menschenrechtslage und Haftbedingungen
„Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2024-03-11 06:47
Im März 2022 wurde ein neues Gesetz gegen Folter verabschiedet (HRW 11.1.2024). Das Gesetz Nr. 16 von 2022 sieht Strafen von drei Jahren Haft bis hin zur Todesstrafe vor (OSS 18.1.2023b). Die Todesstrafe gilt für Folter mit Todesfolge oder in Verbindung mit einer Vergewaltigung (HRW 12.1.2023). Eine lebenslange Strafe ist für Fälle vorgesehen, in welchen Kinder oder Menschen mit Beeinträchtigungen gefoltert wurden oder das Opfer einen permanenten Schaden davonträgt (OSS 18.1.2023b). Das Gesetz verbietet auch das Anordnen von Folter durch Behörden (HRW 12.1.2023). Es weist jedoch wichtige Lücken auf, und die Anwendung bleibt unklar. So werden keine Organisationen genannt, auf welche das Gesetz angewendet werden soll. Verschiedene Teile des Sicherheitsapparats einschließlich der Zollbehörden sowie die Streitkräfte sind de facto weiterhin von Strafverfolgung ausgenommen (OSS 18.1.2023), was durch Dekrete gedeckt ist (OSS 1.10.2017b, STJ 12.7.2022) - ebenso wie Gefängnisse (OSS 18.1.2023b). Dort wurden und werden Zehntausende gefoltert (OSS 18.1.2023b, FH 9.3.2023), und zahlreiche Menschen starben in der Haft oder man ließ sie "verschwinden" (FH 9.3.2023). SNHR kritisiert unter anderem, dass das Gesetz keine Folterstraftaten, die vor seinem Erlass begangen wurden, umfasst, keinen Bezug auf grausame Haftbedingungen nimmt und andere Gesetze, welche Angehörigen der vier Geheimdienste Straffreiheit gewähren, weiterhin in Kraft bleiben (SNHR 26.6.2022). Weitere NGOs kritisieren außerdem, dass das Gesetz keine konkreten Schutzmaßnahmen für Zeugen oder Überlebende von Folter sowie keine Wiedergutmachungen vorsieht, und zwar weder für frühere Folteropfer noch für die Angehörigen im Falle des Todes. Auch beinhaltet das Gesetz keine Präventionsmaßnahmen, die ergriffen werden könnten, um Folter in Haftanstalten und Gefängnissen zukünftig zu verhindern (AI 31.3.2022).
Der Einsatz von Folter, des Verschwindenlassens und schlechter Bedingungen in den Gefängnissen ist keine Neuheit seit Ausbruch des Konflikts, sondern war bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019). Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert (STJ 12.7.2022). Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung u. a., sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 20.3.2023).
Medien und Menschenrechtsgruppen gehen von der systematischen Anwendung von Folter in insgesamt 27 Einrichtungen aus, die sich alle in der Nähe der bevölkerungsreichen Städte im westlichen Syrien befinden: Zehn nahe Damaskus, jeweils vier nahe Homs, Latakia und Idlib, drei nahe Dara‘a und zwei nahe Aleppo. Es muss davon ausgegangen werden, dass Folter auch in weiteren Einrichtungen in bevölkerungsärmeren Landesteilen verübt wird (AA 2.2.2024). In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht, wo sie verschiedenen Formen von Folter unterworfen werden (SHRC 24.1.2019). Auch in den Krankenhäusern Harasta Military Hospital, Mezzeh Military Hospital 601 und Tishreen Military Hospital werden Gefangene gefoltert. Laut Berichten von NGOs gibt es zudem zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden (USDOS 20.3.2023).
Laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes unterliegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Folterrisiko (AA 2.2.2024). Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichten von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung wahrgenommener Oppositioneller einsetzen, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und bereits vor 2011 dokumentiert wurde (USDOS 12.4.2022). Die willkürlichen Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch syrische Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche Milizen betreffen auch Kinder, Menschen mit Beeinträchtigungen, RückkehrerInnen und Personen aus wiedereroberten Gebieten, die "Versöhnungsabkommen" unterzeichnet haben (HRW 12.1.2023). Auch sexueller Missbrauch einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, Männern und Kindern wird verübt (USDOS 20.3.2023). Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben (AA 2.2.2024; vgl. bzgl. eines konkreten Falls Üngör 15.12.2021). Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 12.4.2022).
Nach glaubhaften Berichten Entlassener verschwinden immer wieder Häftlinge, die zur medizinischen Versorgung in die Krankenhaus-Abteilungen der Vollzugsanstalten überstellt werden. Immer wieder kommt es zu Todesfällen bei Inhaftierten. Untersuchungen zu Todesursachen sind angesichts des beschränkten Zugangs kaum möglich, da das Regime selbst in der Regel keine Angaben zu Todesfällen in Folge von Gewaltanwendung macht, sondern zumeist unspezifische Todesursachen wie Herzversagen, Schlaganfall und Ähnliches anführt (AA 2.2.2024). Dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) zufolge beträgt die Gesamtzahl der durch Folter seitens der syrischen Regierung seit März 2011 verstorbenen Personen mit Stand Juni 2022 14.464 Menschen, darunter 174 Kinder und 75 Frauen (SNHR 26.6.2022). Neben gewaltsamen Todesursachen ist jedoch eine hohe Anzahl der Todesfälle nach Berichten der CoI auf die desolaten Haftbedingungen zurückzuführen (AA 2.2.2024).
Die meisten der im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert, und diese nur nach und nach bekanntmacht. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, weil der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert. So müssen die Familien aktiv im Melderegister suchen, um vom Verbleib ihrer Angehörigen zu erfahren. In diesen Fällen wurden die sterblichen Überreste auch nicht den Angehörigen übergeben (SNHR 26.6.2022).
Laut Menschenrechtsorganisationen und Familien von Inhaftierten bzw. Verschwundenen nutzen das Regime und ein korruptes Gefängnispersonal die erheblichen Zugangsbeschränkungen und -erschwernisse in Haftanstalten, aber auch die schlechte Versorgungslage, nicht zuletzt auch als zusätzliche Einnahmequelle. Grundlegende Versorgungsleistungen sowie Auskünfte zum Schicksal von Betroffenen werden vom Justiz- und Gefängnispersonal häufig nur gegen Geldzahlungen gewährt. Zudem sei es in einigen Fällen möglich, gegen Geldzahlung das Strafmaß bzw. Strafvorwürfe nachträglich zu reduzieren und so von Amnestien zu profitieren (AA 2.2.2024).
Eine realistische Möglichkeit zur Einforderung einer strafrechtlichen Verfolgung von Folter oder anderen kriminellen Handlungen durch Sicherheitskräfte besteht nicht. Gegenwärtig können sich der einzelne Bürger und die einzelne Bürgerin in keiner Weise gegen die staatlichen Willkürakte zur Wehr setzen. Bis zur Vorführung vor einem Richter können nach Inhaftierung mehrere Monate vergehen, in dieser Zeit besteht in der Regel keinerlei Kontakt zu Familienangehörigen oder Anwälten. Bereits vor März 2011 gab es glaubhafte Hinweise, dass Personen, die sich über die Behandlung durch Sicherheitskräfte beschwerten, Gefahr liefen, dafür strafrechtlich verfolgt bzw. wiederholt selbst Opfer solcher Praktiken zu werden (AA 2.2.2024).
Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen, der Folter von Inhaftierten (darunter laut SNHR drei Todesfälle durch Folter im Jahr 2022), Verschwindenlassen und willkürlicher Verhaftungen beschuldigt. Opfer sind vor allem Personen, die der Regimetreue verdächtigt werden, Kollaborateure und Mitglieder von regimetreuen Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Die Berichte dazu betreffen u. a. HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham), SNA (Syrian National Army) und SDF (Syrian Democratic Forces) (USDOS 20.3.2023). Im Fall von Folteropfer der SDF starben im Zeitraum Januar 2014 bis Juni 2022 SNHR zufolge mindestens 83 Menschen durch Folter, darunter ein Kind und zwei Frauen (SNHR 26.6.2022).“
„Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2024-03-12 16:09
Neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste, welche immer wieder zivile Opfer fordern, bleibt auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien äußerst besorgniserregend. (…)
Regierungsgebiete
(…) Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren, oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. (…) Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie (HRW 11.1.2024). Willkürliche Verhaftungen mit häufig daran anschließender Isolationshaft und sogenanntes „Verschwindenlassen“ von Personen bleiben im Syrienkonflikt ein allgegenwärtiges Phänomen.
(…) Außerdem sind Fälle von verhafteten Personen wegen ihres Kontakts zu Verwandten oder Freunden in von der Opposition kontrollierten Gebieten bekannt, bzw. wegen des Reisens zwischen den Gebieten der Regierung und anderer Organisationen. Es gibt auch Beispiele für Verhaftungen zwecks Rekrutierung. (…)“
„Haftbedingungen
Letzte Änderung 2024-03-13 15:41
Der Einsatz von Folter, des Verschwindenlassens und schlechter Bedingungen in den Gefängnissen ist keine Neuheit seit Ausbruch des Konflikts, sondern war bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019). Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert (AA 29.3.2023). Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert (STJ 12.7.2022). Die Gefängnisse sind überdies stark überfüllt. Es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung u. a., sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind (USDOS 20.3.2023). Diese Lage geht mit grassierenden Krankheiten (AA 2.2.2024), und mit einer entsprechend hohen Sterberate einher (USDOS 20.3.2023). Die hygienischen Zustände sind laut Auswärtigem Amt "katastrophal". Dies gilt generell, jedoch in besonderem Maße für diejenigen Gefängnisse, in denen Oppositionelle und sonstige politische Gefangene untergebracht sind (AA 2.2.2024), und laut US-Außenministerium insbesondere in Hafteinrichtungen der Sicherheits- und Nachrichtendienste (USDOS 20.3.2023).
Besondere Bedürfnisse von Frauen werden kaum oder gar nicht berücksichtigt. Berichten zufolge müssen Frauen in Gefängnissen ohne jegliche Unterstützung entbinden und für ihre Kinder sorgen. Eine Versorgung mit Milch oder Hygieneartikeln erfolgt allenfalls durch Besucher, sofern sie in der entsprechenden Haftanstalt erlaubt sind (AA 2.2.2024).
Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 20.3.2023).
Nach glaubhaften Berichten Entlassener verschwinden immer wieder Häftlinge, die zur medizinischen Versorgung in die Krankenhaus-Abteilungen der Vollzugsanstalten überstellt werden. Immer wieder kommt es zu Todesfällen [Anm.: zu Hinrichtungen und Tod durch Folter - siehe Kapitel Todesstrafe und außergerichtlichen Tötungen sowie Folter und unmenschliche Behandlung] von Inhaftierten. Untersuchungen zu Todesursachen sind angesichts des beschränkten Zugangs kaum möglich, da das Regime selbst in der Regel keine Angaben zu Todesfällen in Folge von Gewaltanwendung macht, sondern zumeist unspezifische Todesursachen wie Herzversagen, Schlaganfall und Ähnliches anführt. Neben gewaltsamen Todesursachen ist eine hohe Anzahl der Todesfälle nach Berichten der CoI auch auf die desolaten Haftbedingungen zurückzuführen (AA 2.2.2024). Die meisten der auch im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert, und diese nur nach und nach bekanntmacht. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, weil der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert. So müssen die Familien aktiv im Melderegister suchen, um vom Verbleib ihrer Angehörigen zu erfahren. In diesen Fällen wurden die sterblichen Überreste auch nicht den Angehörigen übergeben (SNHR 26.6.2022).
Laut Menschenrechtsorganisationen und Familien von Inhaftierten bzw. Verschwundenen nutzen das Regime und ein korruptes Gefängnispersonal die erheblichen Zugangsbeschränkungen und -erschwernisse in Haftanstalten, aber auch die schlechte Versorgungslage, nicht zuletzt auch als zusätzliche Einnahmequelle. Grundlegende Versorgungsleistungen sowie Auskünfte zum Schicksal von Betroffenen werden vom Justiz- und Gefängnispersonal häufig nur gegen Geldzahlungen gewährt. Zudem sei es in einigen Fällen möglich, gegen Geldzahlung das Strafmaß bzw. Strafvorwürfe nachträglich zu reduzieren und so von Amnestien zu profitieren (AA 2.2.2024).
Anmerkung: Weitere Informationen zu den Hafteinrichtungen (z. B. Saydnaya Gefängnis) sowie dortigen Zuständen und Menschenrechtsverletzungen befinden sich besonders in den Kapiteln je zu Folter und Todesstrafe. Zu Amnestien siehe Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen im Unterkapitel Amnestien im Allgemeinen und im Zusammenhang mit folgendem Militärdienst. Mehr zu Art und Ausmaß der jeweiligen Menschenrechtsverletzungen durch die jeweiligen bewaffneten Gruppen ist auch im Kapitel zur Sicherheitslage zu ihren jeweiligen Gebieten nachlesbar. […]“
1.4.5. Aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen 6. aktualisierte Fassung, März 2021:
Im Folgenden werden Auszüge aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, in der 6. aktualisierte Fassung, vom März 2021 wiedergegeben [abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/2049565.html, Zugriff am 21.11.2024]:
1.4.5.1. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind
„Umgang mit Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind
Die syrische Regierung geht in den von ihr kontrollierten Gebieten weiterhin gewaltsam gegen tatsächlich oder vermeintlich abweichende politische Meinungen vor, um diese zu unterdrücken oder zu bestrafen. Bei der Einstufung, was als abweichende politische Meinung betrachtet wird, wendet die Regierung sehr weite Kriterien an: Jegliche Art oder Form von Kritik, Widerstand oder unzureichender Loyalität gegenüber der Regierung führen regelmäßig zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffende Person. Zu den Personen, denen regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, zählen Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus oder in derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten; Wehrdienstentzieher und Deserteure; oppositionelle Mitglieder lokaler Räte; Aktivisten aus der Zivilgesellschaft und politische Aktivisten; Demonstrierende; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige der Zivilverteidigung; Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte; Verteidiger der Menschenrechte sowie Lehrer, Hochschullehrkräfte und -wissenschaftler.
Berichten zufolge setzen die Sicherheitsbehörden der Regierung Informanten ein, um vermeintliche Regierungsgegner zu identifizieren. Außerdem wird gemeldet, dass Menschen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aufgrund falscher Anschuldigungen verhaftet werden, weil Personen, die sich rächen wollen oder der Regierung ihre Loyalität beweisen möchten, sie gegenüber den Sicherheitsbehörden beschuldigen, in oppositionelle Aktivitäten verwickelt zu sein. Personen mit diesem Profil werden regelmäßig Opfer von willkürlicher Verhaftung und Verschwindenlassen, Inhaftierung unter lebensbedrohlichen Umständen, systematischer und weitverbreiteter Folter und sonstigen Formen der Misshandlung einschließlich sexueller Gewalt, Strafverfolgung nach der zu weit gefassten Antiterrorgesetzgebung von 2012 unter Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vor Antiterror- und militärischen Feldgerichten sowie summarischer und außergerichtlicher Hinrichtung.
IICISyria hat seit 2011 dokumentiert, „… wie die syrische Regierung die Verbrechen der Ausrottung, des Mordes, der Vergewaltigung und sonstiger Formen sexueller Gewalt, der Folter und der Freiheitsentziehung im Zusammenhang mit den umfassenden und systematischen Festnahmen von Dissidenten sowie Personen, die als Sympathisanten bewaffneter Gruppen wahrgenommen wurden, begangen hat“.
Das Einfrieren von Vermögen und die Beschlagnahme von Eigentum von Personen, die als Gegner der Regierung angesehen werden, ist ebenfalls gemeldet worden und wurde in manchen Fällen auch gegenüber den Familienangehörigen und Bekannten der Betroffenen praktiziert. Laut IICISyria sind zwischen 2016 und 2018 gegen ca. 70.000 Syrer Entscheidungen des Finanzministeriums ergangen, die das Einfrieren ihres Vermögens anordneten, und diese Praxis wird laut Berichten fortgesetzt. Der Erlass zeitlich begrenzter Amnestien seit 2011 hat Berichten zufolge nur eine eingeschränkte Wirkung in Bezug auf die Freilassung tatsächlicher und vermeintlicher Regierungsgegner, von denen viele aufgrund des Antiterrorgesetzes inhaftiert sind.
Umgang mit Familienangehörigen
Die tatsächliche oder vermeintliche regierungskritische Haltung einer Person wird häufig auch Menschen in ihrem Umfeld zugeschrieben, einschließlich Familienmitgliedern. Für Familienangehörige besteht die Gefahr, dass sie zwecks Vergeltung und/oder mit dem Ziel, tatsächliche oder vermeintliche Regierungskritiker zum Schweigen zu bringen, bedroht, schikaniert, willkürlich verhaftet, gefoltert, zwangsverschleppt und zum Verschwinden gebracht werden. Was Regierungskritiker betrifft, die in den von der Opposition kontrollierten Gebieten oder im Ausland leben, besteht für ihre Familienangehörigen und manchmal ihre Bekannten Berichten zufolge die Gefahr, dass sie den vorgenannten Maßnahmen zwecks Vergeltung oder mit der Absicht ausgesetzt werden, die gesuchten Personen dazu zu bringen, ihre Aktivitäten einzustellen oder nach Syrien zurückzukehren. Zudem sind die Familienangehörigen politischer Gefangener gefährdet, Opfer von Erpressungs- und Einschüchterungsversuchen zu werden, und in einigen Fällen kommt es zum rechtswidrigen Einfrieren von Vermögen und der Beschlagnahme von Eigentum zwecks „kollektiver Bestrafung“. (…)“
1.4.5.2. Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in speziellen Situationen
„Während des gesamten Konflikts sind Frauen Opfer einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen geworden. Frauen wurden gezielt Opfer von Übergriffen in Form von willkürlichen Festnahmen, Entführungen, Verschwindenlassen, Folter, Vergewaltigung und anderen Formen sexueller Gewalt sowie außergerichtlicher Hinrichtung aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung von oder Verbindung zu einer Kriegspartei, einschließlich aufgrund ihrer eigenen politischen Meinungen oder Aktivitäten, familiären Verbindungen, ihres Wohn- oder Heimatorts oder ihrer religiösen oder ethnischen Identität. Laut Meldungen haben die Konfliktparteien Frauen auch als Faustpfand für den Austausch von Geiseln benutzt. Frauen und Mädchen werden außerdem gesellschaftlich und gesetzlich diskriminiert, u. a. in Bezug auf Bürgerrechte und familienrechtliche Angelegenheiten, wie beispielsweise Erbfolge, Heirat, Scheidung und Sorgerecht für Kinder.795 Darüber hinaus sind Frauen geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen sexueller Gewalt, Zwangs- und Kinderehe, häuslicher Gewalt, Gewalt in Form von „Ehrendelikten“, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution sowie Strafen für vermeintliche Verstöße gegen die strenge Auslegung des Islam und islamischen Rechts durch Hardliner-Gruppen.
Berichten zufolge haben alle Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt seit 2011 zugenommen; dennoch werden in ganz Syrien Fälle nicht gemeldet, und Frauen suchen oft keinen Rechtsschutz, u. a. weil sie den Rechtsdiensten misstrauen und Angst vor Stigmatisierung und Vergeltungsmaßnahmen haben, weil sie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind und durch gesetzliche und finanzielle Hürden ausgeschlossen werden, weil es an polizeilichem und gerichtlichem Personal fehlt, das für den Umgang mit Fällen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt geschult ist, und weil spezialisierte Dienste nur beschränkt verfügbar sind. Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in bestimmten Situationen haben ein erhöhtes Risiko, Gewalt zu erfahren, wie in den folgenden Unterkapiteln näher beschrieben:
Sexuelle Gewalt
Sexuelle Gewalt, die durch staatliche und nichtstaatliche Akteure ausgeübt wird, ist Berichten zufolge weitverbreitet und ereignet sich in den unterschiedlichsten Situationen, einschließlich an Kontrollstellen und bei Entführungen und Festnahmen, in Vertriebenenlagern, Zwangs- und Kinderehen sowie in Situationen, in denen Frauen zur Prostitution gezwungen werden und Opfer von Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung werden. Der Einsatz sexueller Gewalt bei Festnahmen und in Haftanstalten der Regierung ist laut Berichten so weitverbreitet und systematisch, dass weibliche Gefangene nach ihrer Freilassung häufig von ihrer Gemeinschaft und Familie stigmatisiert werden, da unabhängig vom tatsächlichen Geschehen angenommen wird, dass sie Opfer von sexueller Gewalt wurden. Ehemalige Gefangene sind oft traumatisiert, und Meldungen zufolge haben einige deshalb Suizid begangen.
Berichten zufolge hat ISIS schwere Menschenrechtsverletzungen sowie Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und – im Fall der Jesiden – Völkermord begangen, und Frauen und Mädchen wurden gezielt Opfer von Vergewaltigungen, Zwangsheirat, sexueller Versklavung und anderer Formen sexueller Gewalt. Frauen und Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ein Kind zur Welt gebracht haben, sind besonders gefährdet, diskriminiert und marginalisiert zu werden, und unterliegen dem Risiko, einem „Ehrenmord“ zum Opfer zu fallen.
Zwar stellt das Strafgesetzbuch sowohl Vergewaltigung als auch sexuelle Nötigung außerhalb der Ehe unter Strafe, doch in der Praxis werden die Strafen für außereheliche Vergewaltigung und sexuelle Nötigung nicht effektiv durchgesetzt. Die Strafe für außereheliche Vergewaltigung kann herabgesetzt werden, wenn sich der Täter bereit erklärt, das Opfer zu heiraten. Abtreibung ist gesetzlich verboten, auch im Fall von Vergewaltigung, es sei denn, das Leben der Frau ist gefährdet. Obwohl sexuelle Gewalt weitverbreitet ist, sind Programme zur Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt nur eingeschränkt möglich.817 Weibliche Überlebende von sexueller Gewalt und Vergewaltigung werden stigmatisiert und diskriminiert. Scham und Traumatisierung infolge von Vergewaltigung und sexueller Gewalt haben einige Überlebende in den Suizid getrieben. Das Risiko bzw. vermutete Risiko sexueller Gewalt führt zu einer höheren Anzahl von Zwangs- und Kinderehen, beschränkt die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen und ist ein treibender Faktor für Flucht und Migration.
[…]
Häusliche Gewalt
Häusliche Gewalt, die u. a. durch Ehemänner, Väter, Brüder und Schwäger ausgeübt wird, hat laut Meldungen durch den Bürgerkrieg, Vertreibungen und wirtschaftliche Unsicherheit836 zugenommen und wird in weiten Teilen der Gesellschaft immer noch akzeptiert. Es gibt keinen geeigneten gesetzlichen Rahmen, der die Opfer vor häuslicher Gewalt schützt.838 Überlebende häuslicher Gewalt werden oft stigmatisiert und leiden unter schweren psychischen Traumata. Insbesondere im Nordwesten lässt sich eine neue Entwicklung beobachten, bei der Frauen in einigen Fällen gezwungen werden, geschlechtsspezifische Abtreibungen vorzunehmen, um die Geburt eines Jungen sicherzustellen. Diskriminierende kulturelle und gesetzliche Praktiken, die dazu führen, dass geschiedenen Frauen das Sorgerecht, Unterhaltszahlungen, Zugang zur ehelichen Wohnung und Erbschaftsansprüche vorenthalten werden, sowie die mit einer Scheidung verbundene Stigmatisierung hindern Frauen Berichten zufolge daran, missbräuchliche Beziehungen zu verlassen.
[…]
Situation von Frauen ohne männliche Unterstützung
Frauen, die in ihrer (erweiterten) Familie keine männliche Unterstützung erhalten, einschließlich alleinstehender Frauen, Witwen und geschiedener Frauen, werden oft von ihren Familien und Gemeinschaften stigmatisiert und sind Berichten zufolge besonders gefährdet, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden.
UNHCR ist der Auffassung, dass Frauen, die unter die nachstehenden Kategorien fallen, wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion:
a) Frauen und Mädchen, die sexuelle Gewalt, häusliche Gewalt oder Gewalt im Rahmen von „Ehrendelikten“ überlebt haben oder gefährdet sind, derartiger Gewalt zum Opfer zu fallen;
b) Frauen und Mädchen, die Zwangs- und/oder Kinderehen überlebt haben oder gefährdet sind, eine Zwangs- und/oder Kinderehe eingehen zu müssen;
c) Frauen und Mädchen, die Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung und Zwangsprostitution überlebt haben oder bei denen ein entsprechendes Risiko besteht;
d) Frauen und Mädchen ohne echte familiäre Unterstützung, einschließlich Witwen und geschiedener Frauen.
Grundsätzlich bietet der Staat keinen Schutz vor diesen Arten der Verfolgung, wenn die Verfolger nichtstaatliche Akteure sind.
[…]“
1.4.6. EUAA, Country Guidance Syria vom April 2024
Es wird insbesondere auf folgende Kapitel aus dem Bericht der EUAA, Country Guidance Syria vom April 2024 [abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/country-guidance-syria-2024, Zugriff am 21.11.2024] verwiesen:
1.4.6.1. Persons perceived to be opposing the government
“Political dissent and opposition in Syria: overview
“Government forces harshly repressed the anti-government protests that erupted in 2011 and the ensuing military uprising. Throughout the conflict, the GoS has used systematic torture, unlawful detentions and enforced disappearances, starvation and medical deprivation sieges, as well as mass casualty weapons, including chemical weapons, against civilians. Civilians perceived to be either supporting the opposition or insufficiently loyal to GoS were arbitrarily arrested and detained. In particular, individuals perceived to be opposition supporters were most likely to be detained arbitrarily by government forces and their allied militias. [Targeting 2022, 1, p. 17, 1.2.3, p. 26]
GoS is reported to view as political dissent the activities of wide categories of individuals, including members of political parties other than the ruling Baath party, peaceful protesters, activists and critics of the government, professionals such as humanitarian workers, doctors, human rights defenders, university students, lawyers, journalists, media workers, bloggers and online activists, as well as draft evaders and defected soldiers. Individuals living in opposition-controlled areas, those in recaptured areas, returnees from abroad, IDPs seeking to return to their original places of residence in GoS-held areas, individuals with family members who were dissidents, activists or armed opposition members and those who have been in contact with family members or friends residing in opposition-controlled areas, have also been targeted. [Country Focus 2023, 1.1.1, pp. 12-13; Targeting 2022, 1, p. 17; Targeting 2020, 1, pp. 13-14].
According to recent reports, perceived opponents of the government continued to be targeted by variety of state-backed actors, including security services and pro-GoS militias [Country Focus 2023, 1.1.1, p. 12]. The priority of GoS is reportedly to eliminate remaining structures of resistance and discourage future rebellion, leading to arrests of civilians as well as former opposition fighters in reconciled areas taken by GoS. [Targeting 2022, 1.2.1, p. 23]
Syrians have ended up wanted by the government and arbitrarily detained for a wide variety of reasons, including for example for having a similar name with a person that in fact opposes the government, and at times without a clear reason. [Targeting 2022, 1.1.3, p. 22].
The GoS has at its disposal an extensive range of tools and networks of informants for intelligence gathering, surveillance and for punishing anyone perceived to be a dissident or insufficiently loyal to it. Among those tools, the authorities reportedly kept extensive lists of persons wanted for arrest or questioning. These lists included the names of individuals suspected of involvement in perceived opposition activities and men wanted for military service. Persons on wanted lists were vulnerable to being arrested or forcibly disappeared ‘at official ports of entry and exit, such as land border crossings and airports, as well as checkpoints and government offices on regime-held territory’. [Targeting 2022, 1.1, p. 16]
More than 100 000 people have been detained, abducted or gone missing during Syria’s civil war, largely at the hands of the GoS. GoS forces arrested civilians perceived to be supporting the opposition or deemed insufficiently loyal to the government. Thousands of detainees were being held without trial, some since the outbreak of the conflict in 2011. Intelligence services were reported to commit systematic rights abuses. [Targeting 2020, 1.1.1, p. 18] Civilians perceived to be opposed to the government also claimed to have been denied access to medical treatment in Damascus [Damascus 2022, 3.6.1, p. 52].
On 30 April 2022, the president issued Legislative Decree No. 7 which included a general amnesty for terrorist crimes. The amnesty did not cover persons charged under other laws, political prisoners and prisoners of conscience. Only a small number of persons have been reportedly released. [Targeting 2022, 1.1.1, pp. 19-20; Security 2022, 1.4.1, p. 29]
Sentences against persons accused of anti-GoS activity were generally harsh, while prison conditions for political and national security prisoners, especially alleged opposition members, were ‘much worse than those for ordinary criminals’. [Country Focus 2023, 1.1.1, pp. 13-14]
On 28 March 2022 GoS passed a law criminalising torture, while during the first half of 2022, 90 deaths by torture at the hands of GoS and affiliated partners were recorded [Security 2022, 1.4.1, p. 28; Targeting 2022, 1.1.2, p. 21]. Government forces, especially the intelligence branches, were reported to torture perceived opponents. Most of the victims were men between the ages of 18 and 60, but torture of women and children was also reported. Extrajudicial executions by the intelligence branches were also reported [Targeting 2020, 1.1.2, p. 16, 1.1.4, p. 18]. Enforced disappearances and deaths in detention due to torture and medical negligence also continued to be reported in recent sources [Country Focus 2023, 1.1.1, p. 12; Security 2023, 1.4.1, p. 26].”
1.4.6.2. The situation of women in the Syrian society
“Before the 2011 uprising, Syrian women had a relatively long history of emancipation and a relatively advanced status with regard to the rights of women, compared to other countries in the region. The Syrian constitution provides for equality between men and women; however, a number of laws are discriminating women, such as criminal, family, religious, personal status, labour, nationality, inheritance, retirement, and social security laws [Situation of women, 1.2.3, p. 31].
Moreover, the authoritarian political system and the prevailing patriarchal values in Syrian society relegated women to a secondary position in society, including in their families, with the notion that 'the most appropriate sphere for women' was the sphere of home and family.
Kurdish women are considered to have often experienced more liberal cultural norms generally held by Kurdish communities and promoted by political parties, but their situation was reportedly largely dependent on family and individual beliefs and customs, and adherence to traditional social norms was more common in more heavily religious or traditional communities [Targeting 2022, 13.1, p. 108; Situation of women, 1.2.2, pp. 31-32, 2.2, pp. 47-48].
During the conflict in Syria, the fundamental rights of Syrian women deteriorated severely in almost every aspect of their lives, including their security, as well as their social, economic and health-related situation [Situation of women, 1.2.3. p. 32].
[…]
Violence against women and girls: overview
Gender-based violence (GBV) existed in Syria before 2011, but the ongoing conflict has reportedly increased the frequency of GBV, changing its nature, increasing its scope and multiplying the perpetrators involved. In 2021, women and girls in all governorates faced multiple forms of violence, such as physical, psychological, emotional, sexual, and domestic violence, as well as forced or early marriage, denial of economic resources or education, restrictions on movement and exploitation. Family status, poverty and displacement also exposed women and girls to the risk of sexual exploitation [Targeting 2022, 13.1, pp. 108-109, 13.2.4, p. 113, 13.3.1, p. 115]. UNFPA noted an escalation in terms of exploitation of women and girls and a growing incidence of child labour among adolescent girls due to the deteriorating levels of poverty and food insecurity across the country. Moreover, the devastating earthquakes of February 2023 exacerbated the vulnerability to sex trafficking. Divorced and widowed women were reportedly more exposed to exploitation [Country Focus 2023, 1.3, p. 36]. There were also recorded incidents of arbitrary arrests, torture, enforced disappearances and displacements as well as extrajudicial killings and executions against women [Targeting 2022, 13.3.3, p. 117].
Domestic violence is common in Syria. It is not specifically prohibited by law and ‘men may discipline their female relatives in a form permitted by general custom’. Spousal rape is excluded as a punishable offence under the legal definition of rape. Due to the conflict, an increasing number of women have been forced to work outside the house and this change of traditional gender roles might have contributed to an increase of domestic violence, which was further intensified during the COVID-19 pandemic. Similarly to intimate partner violence, family violence was ‘perceived as on the rise due to the combined effects of the economic crisis, COVID-19, unemployment and displacement [Targeting 2022, 13.2.1, pp. 109-110; Situation of women, 1.1.3, pp. 17-18].
Legal and cultural restrictions limited women’s freedom of movement in many areas. The law reportedly allowed certain male relatives to prohibit women from travelling, and UNFPA stated that women and girls faced movement restrictions imposed by male family members in the households, often justified with the fear of violence against females in public space and the social stigma placed on women, especially widows and divorcees [Country Focus 2023, 2.1.3, p. 47]. Restrictions in movement were either self-imposed or imposed on women and girls by their family members, wider community or actor(s) in control of the area [Targeting 2022, 13.2.1, p. 110, 13.3.1, p. 115, 13.4.1, p. 117, 13.4.2, p. 117; Situation of women, 1.1.3, p. 19].
Members of GoS and anti-government armed groups perpetrated sexual and gender-based violence. The use of sexual violence is reported to be much more common among GoS forces and their affiliated pro-government armed groups, and the GoS has used sexual violence as a ‘strategic weapon of war’ to obtain information, as punishment or to humiliate women and their families [Targeting 2022, 13.1, p. 109, 13.2.1, p. 110; Situation of women, 1.1.2, p. 14].
In SDF-controlled areas, incidents of killings, enforced disappearances and torture by SDF against women have been documented. Detention was also reported in cases of women who demanded their right to work and freedom of expression [Targeting 2022, 13.4.1, p. 118]. The most prominent types of sexual violence among the SDF included harassment during searches and verbal sexual violence. Members of the SDF have also committed acts of sexual violence within the detention centres and camps managed and administered by them.[…]
With regard to the situation of women in SNA-controlled areas, cases of sexual harassment, sexual violence, rapes, abuse, torture, detention and killings were reported. According to one source, there were sufficient grounds to believe that the SNA committed cruel treatment and violations of personal dignity amounting to war crimes during the reporting period [Targeting 2022, 13.4.3, pp. 119-120].
Violence against women was reportedly treated as a social matter rather than a criminal one by security forces. Protection of women against violence is limited, with enforcement being either weak or non-existent. For example, rape and sexual assault are criminalised but the GoS does not enforce the law effectively. Moreover, Syrian law reduces or suspends punishment in the cases where the perpetrator marries the victim. There are also limited to no mechanisms available for women to file complaints. The absence of law enforcement, including judicial redress mechanisms, allows perpetrators to act with impunity. In addition, the general lawlessness has led to the corrosion of existing social protection mechanisms among Syrian communities. As a result, women and girls mainly resort to negative coping mechanisms such as early marriage, dropping out of school, staying at home, isolation, mental health problems, self-deprivation or suicide attempts [Targeting 2022, 13.1, p. 108, 13.2.1, p. 109, 13.2.3, p. 112; Situation of women, 1.1.3, p. 24, 1.2.4, p. 34].
Socio-cultural factors such as shame and stigma may also prevent women and girls from seeking justice against sexual violence. The experience of sexual violence may also lead to ostracism from the family and/or community, threats of divorce by the husbands, including separation from their children or even to ‘honour’ killings carried out by family members,
particularly in more conservative areas. For unmarried women and girls, the prospects of a future marriage can also be ruined. Sources note the lack of services for survivors of sexual and gender-based violence and the few opportunities to overcome the stigma and alienation, which exacerbate the situation of victims of sexual violence. Abortion is illegal under the Syrian Penal code, which places women and girls who have become pregnant as a result of rape in ‘an unenviable situation’. Under particular circumstances the penalties stated in the law might be reduced, for example if abortion is ‘performed by the woman to save her honour or another person performs the abortion to save the honour of a descendant or a relative to the second degree’ [Situation of women, 1.1.2, pp. 21, 1.1.3, pp. 23-25, 1.1.4, p. 27].
It is also reported that a limited number of shelters and services for survivors of domestic violence operated in Syria. Those were available only in Damascus and might no longer be in operation due to the conflict [Situation of women, 1.1.3, p. 23].
[…]
Single women and female-headed households
[…]
The number of female-headed households has been rapidly increasing as a result of the widespread and systematic arrests and enforced disappearances of men and boys above the age of 15 years. [Situation of women, 1.2.1, p. 29]
The traditional gender norms in Syria confined the roles and responsibilities of Syrian women predominantly to their homes. The increasing number of female-headed households has led to women adopting new roles in addition to their customary roles as mothers and caregivers. This subjected them to stressful and complex living conditions that are difficult to cope with. Additional challenges include the need to provide for their families, for example by taking up work in the public sphere. In addition, women might face difficulties finding livelihood options deemed suitable for them according to the prevailing cultural and social norms. Other factors can further put burden on women and might expose them to risks of human rights violations. For example, the lack of civil registration with regard to divorce, custody, property rights and criminal matters, as well as movement restrictions imposed on women and girls, often justified with the fear of violence against females in public space and the social stigma placed on women, especially widows and divorcees. In addition, the lack of civil documentation can stop women from enjoying their legal and/or traditional rights provided by their marriage contractsand block the access to other rights and services, including humanitarian aid [Country Focus 2023, 2.1.3, p. 47; Targeting 2022, 13.3.1, p. 115; Situation of women, 1.2.1, pp. 29-30, 1.2.6, p. 36, 1.2.7, p. 36].
Widows and divorced women and girls can be distinguished as a subcategory of female headed households, which is highly stigmatised by the Syrian society. It is reported that widows and divorced women and girls were particularly at risk of sexual violence, emotional and verbal abuse, forced marriage, polygamy and serial temporary marriages, movement restrictions, financial exploitation, and deprivation of inheritance, among others [Country Focus 2023, 1.3, p. 36; Situation of women, 1.2.10, pp.39-40]. Female heads of households are in particular at increased risk of sexual and gender-based violence as well as higher risks of homelessness and eviction due to a lack of a male protector and face these heightened risks irrespective of the geographical area. [Country Focus 2023, 1.3, p. 37; Targeting 2022, 13.3.1, p. 115; Situation of women, 2.2, p. 48]
There is also information about ‘widows camps’ in urban areas or larger displacement camps. Though women and children were supposed to be protected there, they were subjected to strong restrictions and limitations on their freedom and often even increased stigmatisation and violence. The overpopulation in IDP camps, informal settlements and collective centres further exposes girls and women to exploitation [Country Focus 2023, 1.3, p. 37; Targeting 2022, 13.3.1, p. 115; Situation of women, 2.1.1, p. 45].
[…]”
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde. Die in den Klammern genannten Aktenseiten (AS) und Ordnungszahlen (OZ) beziehen sich auf den Akt der BF1 XXXX , W611 2292280-1.
2.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 im gesamten Verfahren. Die BF1 machte über das Verfahren hinweg gleichlautende und übereinstimmende Angaben zu den Identitäten der BF, der Familiensituation, ihrer Herkunft und den persönlichen Lebensumständen (vgl. AS 7f., AS 42f., Seite 7f. des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024 in OZ/13).
Die BF1 legte im Verfahren zahlreiche Dokumente vor (AS 7, AS 21, AS 51 bis AS 71, OZ/4): ihren syrischen Reisepass ausgestellt am 17.10.2020 in Damas-Center (AS 7, AS 21, AS 51f.), ihren syrischen Personalausweis (AS 59) sowie den syrischen Reisepass der BF3 ausgestellt am 17.10.2020 in Damas-Center (AS 7 und AS 19 in BF3) und die syrische Geburtsurkunde der BF2, geboren am XXXX in Istanbul, ausgestellt am 01.06.2023 in Damaskus sowie einen Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister betreffend die BF1 vom 04.10.2020 und den syrischen Familienregisterauszug betreffend die BF1 und ihren zweiten Ehemann, sowie die Tochter BF2, ausgestellt am 01.06.2023 in Damaskus. Des Weiteren legte die BF1 ihren syrischen Familienregisterauszug betreffend sie und ihren ersten Ehemann, verstorben am 07.06.2019, und die Tochter BF3, ausgestellt am 04.10.2020 in Damaskus vor.
Der von der BF1 vorgelegte syrische Personalausweis und syrische Reisepass wurde vom BFA auf Echtheit überprüft. Entsprechend dem Untersuchungsbericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 13.03.2024, konnten keine Merkmale einer Fälschung oder Verfälschung vorgefunden werden (AS 47f.).
Die Angehörigkeit zur Volksgruppe der Araber, ihre Muttersprache Arabisch sowie das Bekenntnis zum sunnitisch muslimischen Glauben der BF1, ergeben sich aus den von der BF1 im Verfahren gemachten, gleichlautenden Angaben. Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft der BF1 bis BF4 ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der BF1 in der Verhandlung (vgl. AS 7f., AS 42f., Seite 4f. des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024 in OZ/13).
Auch zur Lebenssituation, ihrer Schulbildung und ihrem Leben bei ihrer Familie in Syrien, machte die BF1 glaubhafte und gleichlautende Angaben (AS 7, Seite 7, 11 und 12 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024 in OZ/13).
Die Feststellungen zur Mutter der BF1 und ihren Halbgeschwistern in Österreich und zu ihrem in Syrien lebenden Vater und Halbgeschwistern, sowie die Feststellung, dass die BF1 neben diesen keine nahen Familienangehörigen mehr in Syrien hat, ergibt sich aus ihrem glaubhaften Vorbringen im Verfahren (AS 11, Seite 3f. der Einvernahme am 29.02.2024, AS 43 und AS 44, OZ/8, Seite 13f. des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024).
Zum Herkunftsgebiet der BF1 machte sie über das Verfahren hinweg gleichlautende und glaubhafte Angaben, weshalb die Feststellung zum Herkunftsgebiet getroffen werden konnte (AS 7, AS 11, Seite 3 und 9 der Beschwerde vom 15.05.2024, AS 185f. keine Feststellung dazu im Bescheid). Die BF1 brachte glaubhaft vor, bis zu ihrer ersten Ehe in der Ortschaft namens XXXX in der Nähe der Stadt Damaskus gelebt zu haben. Während der Revolution sei sie mit ihrer Familie nach XXXX in Damaskus vertrieben worden und habe dort fünf Jahre gelebt bis sich die Lage beruhigt habe und die Familie nach XXXX zurückgekehrt sei. Die BF1 verbrachte somit den Großteil ihres Lebens in XXXX und lebte dort bis zu ihrer illegalen Ausreise, weshalb sich die Feststellung ergibt, dass der Herkunftsort der BF1 die Stadt Damaskus sowie die naheliegende Stadt XXXX im Gouvernement Damaskus ist (vgl. Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024). Die BF1 konnte in der mündlichen Verhandlung ihren Geburtsort (Stadt Damaskus) sowie den nahegelegenen Herkunftsort (Stadt XXXX , beides im Gouvernement Damaskus) auf einer Landkarte zeigen. Die BF1 war in der Lage ihren Herkunftsort mit einem Kreis auf den ihr vorgelegten Kartenausdruck zu markieren, dieser wurde als Beilage /A. dem Verhandlungsprotokoll angefügt (vgl. Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024).
Die Feststellung, dass sich der Heimatort der Beschwerdeführer, die Stadt Damaskus sowie die naheliegende Stadt XXXX , im Gouvernement Damaskus, unter der Kontrolle des syrischen Regimes befindet, ergibt sich aus den herangezogenen Länderberichten sowie einer aktuellen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com [https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 22.11.2024] und den damit übereinstimmenden Angaben der BF1 (vgl. Seite 18 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024).
Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die BF2 bis BF4 verheiratet wären oder Kinder haben, hierbei ist das junge Alter der jeweiligen Beschwerdeführerinnen zu beachten.
Die Feststellungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen ergibt sich aus dem Vorbringen der BF1 in der mündlichen Verhandlung, die BF1 gab an gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Sie gehe zwar zum Arzt und trage Medikamente gegen Schwindel mit sich, da sie ein Herzproblem und einen niedrigen Blutdruck habe, sie konnte diesbezüglich aber keinen Befund vorlegen und gab selbst an, trotzdem einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können (vgl. Seite 7, 8 und 15 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024).
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Strafregisterauszug vom 21.10.2024).
Die BF1 machte im gesamten Verfahren übereinstimmende Angaben zu ihrer illegalen Ausreise aus Syrien im Jahr 2020 und ihrem Aufenthalt in der Türkei, bevor sie weiter nach Österreich reiste (vgl. Seite 4 der Einvernahme am 29.02.2024, AS 44, Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024).
2.2. Zu den Fluchtgründen der Erstbeschwerdeführerin:
2.2.1. Zur Verfolgung als besonders vulnerable Frau:
Die Familiensituation der BF1 ergibt sich aus ihrem im Verfahren gleichlautenden und glaubhaften Angaben und den vorgelegten Dokumenten.
Dass sie eine alleinerziehende Frau und Mutter ist ergibt sich daraus, dass der erste Ehemann der BF1 verstorben ist und ihr zweiter Ehemann in der Türkei lebt. Dieser würde auch nicht mit ihr nach Syrien zurückkehren (vgl. Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024).
Die Feststellungen zur Entführung und Festhaltung der BF1 im Alter von 14 Jahren beim Passieren eines Checkpoints von einem unbekannten Mann, ergeben sich aus den glaubhaften Schilderungen der BF1 in der Verhandlung (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024). Die BF1 schilderte glaubhaft und detailliert, wie sie von dem Mann zweieinhalb Monate festgehalten und geschlagen, vergewaltigt und sexuell missbraucht wurde. Hierbei erstattete sie ihr Vorbringen glaubhaft und schilderte stringent, wie es dazu gekommen sei, dass sie festgehalten wurde, wie der Mann ausgesehen habe, was er ihr angetan habe und wie es ihr schließlich gelungen sei, vor ihm zu fliehen (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024). Dass die BF1 während dieser Zeit von dem besagten Mann mehrmals vergewaltigt und geschlagen wurde, ergibt sich aus ihren dahingehend glaubhaften Aussagen in der Verhandlung: „Er hat mich eingesperrt und dazu gezwungen mit ihm zu schlafen. Wenn ich dies nicht wollte, hat er mich mit egal was geschlagen.“ (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024).
Auch wenn die BF1 das besagte Vorbringen erstmals in der mündlichen Verhandlung erstattet hat, stellt sich dieses als widerspruchsfrei und glaubhaft dar. Es entstand bei der erkennenden Richterin nicht der Eindruck, es könnte sich um eine einstudierte Fluchtgeschichte handeln. Dieses Fluchtvorbringen war insgesamt ausreichend substantiiert und schlüssig und hat sich auch vor dem Hintergrund der in den Länderfeststellungen zu Syrien enthaltenen Ausführungen (vgl. II.1.4. sowie sogleich) als nachvollziehbar und plausibel erwiesen. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Einvernahme der BF1 vor dem BFA am 29.02.2024 von einem männlichen Referenten durchgeführt wurde und die BF1 in der mündlichen Verhandlung am 22.10.2024 erst nachdem alle Männer den Verhandlungssaal verlassen hatten, ihr diesbezügliches Vorbringen erstatte. Hierbei erschien ihr dieses als äußerst unangenehm (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024) und sie gab an, in der Einvernahme vor dem BFA Angst gehabt zu haben, ihr Vorbringen zu erstatten (vgl. Seite 18 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024). Es ist daher glaubhaft, dass die BF1 das Vorbringen zu der ihr gegenüber stattgefundenen Vergewaltigung, den sexuellen Missbräuchen, und der Zwangsehe erst in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 22.10.2024 vorbrachte, zumal dies die erste Situation war, in welcher die BF1 sich gegenüber ausschließlich weiblichen Personen (einer Richterin, einer Dolmetscherin, einer Schriftführerin und einer weiblichen Rechtsvertretung) befand und die zweite männliche Rechtsvertretung den Verhandlungssaal verlassen hatte (vgl. Seite 10 und 18 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024).
In der Verhandlung beschrieb die BF1 glaubhaft, dass ihr Vater nach ihrer Rückkehr nicht akzeptiert habe, dass sie nicht mehr Jungfrau sei und sie dann sogleich verheiraten habe wollen. Er habe die BF1 dann bei ihrer Tante väterlicherseits wohnen lassen und nicht mehr bei sich, und die BF1 habe ungewollt den ersten Mann, der um ihre Hand gebeten habe, heiraten müssen (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024). Hierzu beschrieb sie glaubhaft, dass der Vorfall der Familie unangenehm gewesen sei, diese habe sie böse angeschaut und nicht geglaubt, dass sie vergewaltigt worden sei, sondern eher, dass sie weggelaufen sei. Ohne es zu wollen, habe sie daraufhin sofort heiraten müssen: „Es war wegen der Gesellschaft, dem Skandal und des Familienrufes.“ (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024). Die BF1 brachte in der Verhandlung glaubhaft vor, dass ihr Vater es nicht akzeptiert habe, dass sie vergewaltigt worden sei und sie deswegen unmittelbar danach als minderjähriges Mädchen nachdem sie gerade 15 Jahre alt wurde, zwangsverheiratet habe (vgl. Seite 15 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024).
Dieses Verhalten der Familie der BF1 entspricht auch den aktuellen Länderinformationen. Entsprechend der EUAA Country Guidance kann die Erfahrung sexueller Gewalt zur Ächtung durch die Familie und/oder die Gemeinschaft, zur Androhung der Scheidung durch den Ehemann, einschließlich der Trennung von den Kindern, oder sogar zu „Ehren“-Morden durch Familienmitglieder führen, insbesondere in konservativeren Gegenden. Für unverheiratete Frauen und Mädchen können auch die Aussichten auf eine künftige Ehe zunichtegemacht werden. Die Quellen verweisen auf den Mangel an Diensten für Überlebende sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt und die wenigen Möglichkeiten, die Stigmatisierung und Entfremdung zu überwinden, die die Situation der Opfer sexueller Gewalt noch verschärfen (II.1.4.6.2. EUAA Country Guidance: Syria, Übersetzung durch die erkennende Richterin mit Unterstützung von www.deepl.com).
Die Feststellungen zu den Ehen der BF1 ergibt sich aus den von ihr vorgelegten syrischen Familienregisterauszügen zu ihrem ersten und zweiten Ehemann sowie aus dem ebenfalls vorgelegten Beschluss des Scharia-Gerichtes in XXXX vom 28.05.2023, über die Feststellung der Ehe zwischen der BF1 und ihrem zweiten Ehemann mit Ehevertrag vom XXXX .12.2020 in XXXX , und der Abstammung der Tochter BF2, geboren in Istanbul am XXXX (OZ/4).
Dass die Beschwerdeführer über keine (männlichen) Familienangehörigen in Syrien verfügt, von denen sie einen Schutz erwarten kann, ergibt sich aus den diesbezüglichen gleichlautenden und glaubhaften Angaben der BF1 in der Verhandlung, bei welcher sie vorbrachte, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater und ihren in Syrien verbliebenen Halbgeschwistern habe (vgl. Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024). Die BF1 brachte in der Verhandlung glaubhaft vor, dass sie ihr Ehemann nicht nach Syrien begleiten würde, sondern dieser weiterhin in der Türkei bleiben würde (vgl. Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024). Sie kann somit weder von ihrem Ehemann, noch von ihren männlichen in Syrien verbliebenen Angehörigen (dem Vater und den Halbbrüdern) Schutz erwarten. Zumal sie ihr Vater nach ihrer Vergewaltigung im Alter von 14 Jahren unmittelbar anschließend zwangsverheiratete, ist auch von ihm kein Schutz der BF1 vor etwaigen drohenden weiteren Akten (sexueller) Gewalt und Zwangsehe zu erwarten.
Die BF1 würde im Alter von 23 Jahren mit ihren drei minderjährigen Töchtern in das Regimegebiet zurückkehren, wobei die jüngste ihrer Töchter gerade einmal neun Monate alt ist. Die BF1 hat nie gearbeitet und nur die Grundschule besucht. Sie hat keine Berufsausbildung genossen und keine Berufserfahrung. Ihr Ehemann befindet sich in der Türkei und sie müsste ohne ihn als quasi alleinerziehende Frau zurückkehren und somit für den Lebensunterhalt für sich und ihre drei Töchter aufkommen, zumal sie keinen Kontakt mit ihren in Syrien verbliebenen (männlichen) Familienangehörigen mehr hat und ihr nicht zugemutet werden kann, sich in den Haushalt und unter den vermeintlichen Schutz ihres Vaters zu begeben, da dieser die BF1 als minderjähriges Mädchen zwangsverheiratet hat. Sie wäre daher als weiblicher Haushaltsvorstand auf sich alleine gestellt.
Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass in Syrien insbesondere Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand einem erhöhten Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt sind (II.1.4.3.3. LIB Frauen). Frauen und frauengeführte Haushalte haben allgemein besonders unter den Folgen des Konfliktes zu leiden. 16 Prozent der von Frauen geleiteten Haushalte sind überhaupt nicht in der Lage, ihren Lebensbedarf zu decken (II.1.4.3.2. LIB Frauen). Die BF1 müsste als alleinerziehende Frau und Opfer massiver (unter anderem sexueller) Gewalt mit ihren Kindern zurückkehren. Da sie ohne ihren Ehemann zurückkehren würde, wäre sie als quasi alleinstehend zu betrachten. Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand besteht ein höheres Risiko, sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, insbesondere für die Mädchen in diesen Familien (II.1.4.3.2. LIB Frauen). Da die BF1 mit drei minderjährigen Mädchen zurückkehren würde, ist auch das Risiko, dass diese Opfer sexueller Gewalt werden, maßgeblich erhöht.
Die Angst vor sozialer Stigmatisierung oder vor der Polizei stellt ein Hindernis für die Anzeige von sexueller Gewalt dar. Einflussreiche Beziehungen der Frau oder des Täters spielen eine große Rolle bezüglich der Wirksamkeit einer solchen Anzeige. Es besteht die Gefahr, dass die Frau beschuldigt wird. Wenn sie einen Vorfall anzeigt - in der Regel gegen ihren Ehemann - ist der soziale Druck, die Anzeige zurückzuziehen, enorm. Es heißt daher, dass Frauen versuchen, häusliche Gewalt innerhalb der Familie zu klären. Welche Hilfe tatsächlich geleistet wird, hängt jedoch von ihrer Familie ab (II.1.4.3.). Gegenständlich ist nicht zu erkennen, dass die BF1 Schutz durch ihr familiäres Netzwerk erwarten könnte, welches laut Länderinformationen jedoch entscheidend für Frauen in Syrien ist. Wenngleich nicht verkannt wird, dass die BF1 grundsätzlich über ein bestehendes familiäres Netzwerk an ihrem Herkunftsort verfügt, dass auch männliche Personen, wie etwa zwei Halbbrüder und ihren Vater umfasst, zeigte sich bereits in der Vergangenheit, dass hieraus der BF1 kein effektiver Schutz vor Übergriffen, vor sexueller Gewalt, vor Vergewaltigungen, vor einer Inhaftierung und vor einer Zwangs- und Kinderehe erwuchs.
Die BF1 würde in Syrien keinen Schutz für sich und ihre Töchter vor sexuellen Übergriffen erhalten. Weder durch ihre (männlichen) Familienangehörige, noch durch das syrische Regime zumal die Gefahr auch maßgeblich von diesem ausgeht (II.1.4.3.3. LIB Frauen).
Ungefähr 12.715 Personen bestehend aus verwitweten und geschiedenen Frauen und Mädchen leben mit ihren Kindern in Syrien in 42 Witwenlagern, was ihrem Schutz und dem Erhalt ihrer 'Ehre' dienen soll, aber ihre Isolierung basiert auf der Einstellung, dass unverheiratete Frauen Schande über ihre Familie bringen (II.1.4.3.3. LIB Frauen). Auch in einem Witwenlager ist die Gefahr von sexuellen Übergriffen gegeben, zudem ist nicht gesichert, dass die BF1 mit ihren Kindern in ein solches Lager sicher gelangen könnte oder in einem solchen Lager aufgenommen werden würde, da sie nicht geschieden oder verwitwet ist, sondern einen Ehemann in der Türkei hat.
Die Feststellungen zur Situation für alleinstehende Frauen in Syrien ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt (vgl. II.1.4.3. LIB Frauen). Aus diesem ergibt sich, dass alleinstehende Frauen in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt sind. Mehr als ein Jahrzehnt des Konflikts in Syrien hat ein Klima geschaffen, das der Gewalt gegen Frauen und Mädchen zuträglich ist, besonders angesichts der sich verfestigenden patriarchalischen Gesellschaftsformen, der Fortschritte bei den Frauenrechten zunichtemachte (vgl. II.1.4.3.1. LIB Frauen). Hier ist darauf zu verweisen, dass entsprechend der Länderinformationen häusliche Gewalt in Syrien von Sicherheitskräften als eine private und nicht als kriminelle Angelegenheit angesehen wird. Auch das Gesetz verbietet häusliche Gewalt nicht. Den Berichten zufolge sind Gewalt und Missbrauch so weit verbreitet und unkontrolliert geworden, dass sie für viele Frauen und Mädchen zur Normalität geworden sind. Im Allgemeinen ist eine von fünf Frauen in Syrien heutzutage von sexueller Gewalt betroffen (vgl. II.1.4.3.1. LIB Frauen). Die Feststellung zur gesetzlichen und faktischen Stellung von Frauen in der syrischen Gesellschaft beruht auf den diesbezüglichen Angaben in den Länderinformationen. Den dort angeführten Quellen kann ebenso entnommen werden, dass sexuelle Gewalt, nicht ausschließlich, aber mehrheitlich, von syrischen Regimekräften ausgeht. Vergewaltigungen sind demnach weit verbreitet. Die syrische Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen. Menschenrechtsorganisationen zufolge sind nach Syrien rückkehrende Flüchtlinge, besonders Frauen und Kinder, sexueller Gewalt durch Regimekräfte ausgesetzt (II.1.4.3. LIB Frauen). Folglich bietet die syrische Regierung keinen verlässlichen oder adäquaten Schutz vor sexueller Gewalt, Missbrauch oder Ausbeutung von Frauen.
Frauen und frauengeführte Haushalte haben besonders unter den Folgen des Konfliktes zu leiden, weil sie ihren täglichen Lebensbedarf nicht decken können. Vor diesem Hintergrund ist die BF1, die keine abgeschlossene Berufsausbildung aufweist und die bereits mehrfach Opfer sexueller Gewalt geworden ist, als besonders vulnerabel einzustufen. Die BF1 besuchte zwar die Grundschule, hat aber keine Berufsausbildung, hat nie erwerbstätig gearbeitet und war zuletzt Hausfrau. Aufgrund der geschlechterspezifischen Benachteiligung im Erwerbsleben und hinsichtlich des Erhalts von Sozialleistungen – worauf auch die Länderinformation Bezug nimmt – unterliegt die BF1 einem erhöhten Armutsrisiko und folglich einer hohen Gefahr der Ausbeutung. Für die BF1 wäre es, aufgrund der in der Gesellschaft vorherrschenden Traditionen als Frau nicht erlaubt, allein das Haus zu verlassen. Aus den Länderinformationen geht hervor, dass öffentliche Räume wie Kontrollpunkte, Märkte oder Straßen potenzielle Risiken für Frauen bergen, Opfer sexueller Gewalt zu werden (II.1.4.3. LIB Frauen).
Sie müsste für sich und ihre drei Kinder zur Lebenserhaltung einen Arbeitsplatz suchen, wobei sie gleichzeitig ihre drei minderjährigen Kinder betreuen müsste. Aufgrund der fehlenden beruflichen Ausbildung würde ihr die Arbeitsplatzsuche nicht nur schwerfallen, sondern sie wäre bei dieser auch der Gefahr ausgesetzt, Opfer sexueller Gewalt zu werden. Durch den anhaltenden Konflikt und die damit einhergehende Instabilität sowie die sich verschlechternde wirtschaftliche Situation hat sich die Situation der Frauen zunehmend erschwert. Geschlechtsbasierte Gewalt hat zugenommen, auch in wirtschaftlicher Hinsicht, einschließlich Ausbeutung bei der Arbeit wie auch Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit (II.1.4.3. LIB Frauen). Die zunehmende Zahl von Haushalten, die in Syrien von Frauen geführt werden, hat dazu geführt, dass Frauen zusätzlich zu ihrer gewohnten Rolle als Mutter und Betreuerin neue Aufgaben übernommen haben. Hierbei können Frauen entsprechend der aktuellen Länderinformationen Schwierigkeiten haben, Erwerbsmöglichkeiten zu finden, die nach den vorherrschenden kulturellen und sozialen Normen für sie geeignet sind (II.1.4.6.2. EUAA Country Guidance: Syria, Übersetzung durch die erkennende Richterin mit Unterstützung von www.deepl.com). Der Umgang mit Frauen ohne männliche Familienangehörige in Syrien, die als Haushaltsvorstand und Mutter von drei minderjährigen Kindern in Syrien leben, gehen über bloße diskriminierende Maßnahmen hinaus und stellen entsprechend den Länderinformationen in ihrer Gesamtheit eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen dar.
Aus den Länderinformationen ergibt sich somit, dass der BF1 in ihrer individuellen Situation Gefahr in ihrem, vom syrischen Regime kontrollierten Herkunftsgebiet Damaskus als 23-jährige, quasi alleinstehende, und alleinerziehende Mutter und als Opfer von Zwangsheirat und sexueller Gewalt droht. Generell wurde geschlechtsspezifische Gewalt, wie sexuelle Gewalt, häusliche und familiäre Gewalt, Kinderehen und Ehrenmorde, aus allen Teilen Syriens gemeldet (vgl. II.1.4.3.). Im Jahr 2021 waren Frauen und Mädchen in allen Gouvernements mit vielfältigen Formen von Gewalt konfrontiert, z. B. mit physischer, psychischer, emotionaler, sexueller und häuslicher Gewalt sowie mit Zwangs- oder Frühverheiratung, Verweigerung von wirtschaftlichen Ressourcen oder Bildung, Bewegungseinschränkungen und Ausbeutung. Familienstand, Armut und Vertreibung setzten Frauen und Mädchen auch dem Risiko der sexuellen Ausbeutung aus. Darüber hinaus verschärften die verheerenden Erdbeben vom Februar 2023 die Anfälligkeit für Sexhandel. Außerdem wurden willkürliche Verhaftungen, Folter, gewaltsames Verschwindenlassen und Vertreibungen sowie außergerichtliche Tötungen und Hinrichtungen von Frauen gemeldet. Berichten zufolge wird Gewalt gegen Frauen von den Sicherheitskräften eher als soziale denn als kriminelle Angelegenheit behandelt. Der Schutz von Frauen vor Gewalt ist begrenzt, und die Durchsetzung der Gesetze ist entweder schwach oder gar nicht vorhanden. So sind beispielsweise Vergewaltigung und sexuelle Nötigung strafbar, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam durch. Außerdem wird nach syrischem Recht die Strafe in den Fällen gemildert oder ausgesetzt, in denen der Täter das Opfer heiratet. Es gibt auch nur wenige oder gar keine Mechanismen, die Frauen zur Verfügung stehen, um Anzeige zu erstatten (II.1.4.6.2. EUAA Country Guidance: Syria, Übersetzung durch die erkennende Richterin mit Unterstützung von www.deepl.com).
Die BF1 hat in Syrien eine deutlich abgegrenzte Identität, da sie als alleinerziehende Mutter und Opfer von sexualisierter Gewalt, ohne jeglichen Schutz von (männlichen Familienangehörigen), von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Es wird berichtet, dass Witwen und geschiedene Frauen und Mädchen besonders von sexueller Gewalt, emotionalem und verbalem Missbrauch, Zwangsverheiratung, Polygamie und zeitlich befristeten Serienehen, Bewegungseinschränkungen, finanzieller Ausbeutung und Erbschaftsentzug bedroht sind. Weibliche Haushaltsvorstände sind insbesondere einem erhöhten Risiko von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt sowie einem erhöhten Risiko von Obdachlosigkeit und Zwangsräumung ausgesetzt, da sie keinen männlichen Beschützer haben, und zwar unabhängig von der geografischen Lage (II.1.4.6.2. EUAA Country Guidance: Syria, Übersetzung durch die erkennende Richterin mit Unterstützung von www.deepl.com).
Auch die UNHCR-Erwägungen beschreiben hinsichtlich sexueller Gewalt ein hohes Gefahrenpotenzial für Frauen, welches von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren ausgeht und sich in den unterschiedlichsten Situationen realisieren kann, einschließlich an Kontrollstellen, bei Entführungen und Festnahmen, in Vertriebenenlagern, sowie in Situationen, in denen Frauen zur Prostitution gezwungen werden und Opfer von Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung werden (II.1.4.5.2. UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Menschen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Auflage, vom März 2021, Seite 178ff).
Aus den UNHCR-Erwägungen geht hervor, dass sexuelle Gewalt eine weit verbreitete Form der Folter durch das Regime in Syrien ist und Frauen verstärkt vulnerabel sind. Der Einsatz sexueller Gewalt bei Festnahmen und in Haftanstalten der Regierung ist laut Berichten so weitverbreitet und systematisch, dass weibliche Gefangene nach ihrer Freilassung häufig von ihrer Gemeinschaft und Familie stigmatisiert werden, da unabhängig vom tatsächlichen Geschehen angenommen wird, dass sie Opfer von sexueller Gewalt wurden. Ehemalige Gefangene sind oft traumatisiert, und Meldungen zufolge haben einige deshalb Suizid begangen. Weibliche Überlebende von sexueller Gewalt und Vergewaltigung werden stigmatisiert und diskriminiert. Scham und Traumatisierung infolge von Vergewaltigung und sexueller Gewalt haben einige Überlebende in den Suizid getrieben. Das Risiko bzw. vermutete Risiko sexueller Gewalt führt zu einer höheren Anzahl von Zwangs- und Kinderehen, beschränkt die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen und ist ein treibender Faktor für Flucht und Migration (II.1.4.5.2. UNHCR Erwägungen).
Frauen, die in ihrer (erweiterten) Familie keine männliche Unterstützung erhalten, einschließlich alleinstehender Frauen, Witwen und geschiedener Frauen, werden oft von ihren Familien und Gemeinschaften stigmatisiert und sind Berichten zufolge besonders gefährdet, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden.
UNHCR ist der Auffassung, dass Frauen und Mädchen, die sexuelle Gewalt, häusliche Gewalt oder Gewalt im Rahmen von „Ehrendelikten“ überlebt haben oder gefährdet sind, derartiger Gewalt zum Opfer zu fallen; und Frauen und Mädchen, die Zwangs- und/oder Kinderehen überlebt haben oder gefährdet sind, eine Zwangs- und/oder Kinderehe eingehen zu müssen, wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion (II.1.4.5.2. UNHCR Erwägungen).
UNHCR ist weiters der Auffassung, dass Frauen und Mädchen ohne echte familiäre Unterstützung, einschließlich Witwen und geschiedener Frauen, wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion (II.1.4.5.2. UNHCR Erwägungen).
Zusätzlich sind Frauen seit Ausbruch des Krieges vermehrt häuslicher Gewalt ausgesetzt, die zudem in weiten Teilen der Gesellschaft immer noch akzeptiert ist. Einen adäquaten gesetzlichen Rahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt gibt es in Syrien nicht (II.1.4.5.2. UNHCR Erwägungen).
In Syrien verfügt die BF1 über keinen sozialen Schutz durch männliche Familienangehörige und sie war bereits Opfer massiver sexueller Gewalt. Das hat zur Folge, dass sie im Herkunftsstaat erneut dem realen Risiko von sexueller Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel ausgesetzt ist.
Hierbei ist auf die festgestellte Bedrohung für Frauen ausgehend vom syrischen Regime zu verweisen, wonach alleinstehende Frauen in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt sind. Vergewaltigungen sind weit verbreitet, auch die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen (vgl. II.1.4.3.3.). Amnesty International und Human Rights Watch berichten immer wieder über Vergewaltigungen, Folter und systematische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere von Seiten des syrischen Militärs und affiliierter Gruppen unter anderem an Grenzübergängen, bei Militärkontrollen und in Haftanstalten (vgl. II.1.4.3.3.).
Insgesamt ergibt sich daraus, dass der BF1 bei einer Rückkehr Gefahr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der quasi alleinstehenden, alleinerziehenden, jungen Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt und Zwangsheirat wurden, in Syrien droht. Die BF1 wurde in Syrien Opfer von Zwangsheirat, Kinderehe, Vergewaltigungen und sexuellem Missbrauch. Sie ist daher als besonders vulnerabel anzusehen. Die BF1 würde als Gewaltopfer und Frau ohne männlichen Schutz zurückkehren. Da die BF1 alleinerziehend ist und ohne ihren Ehemann sowie ohne die Unterstützung und den Schutz anderer männlicher Familienangehörige als Haushaltsvorstand mit drei minderjährigen Töchtern und als Opfer von sexueller Gewalt zurückkehren müsste, ist die Voraussetzung der sozialen Wahrnehmung als andersartig gegeben. Der Umgang mit alleinerziehenden Frauen ohne männliche Familienangehörige, die als Opfer sexueller Gewalt, als Haushaltsvorstand und als Mutter von drei minderjährigen Töchtern in Syrien leben, gehen über bloße diskriminierende Maßnahmen hinaus und stellen entsprechend den Länderinformationen (vgl. II.1.4.3., II.1.4.5. sowie II.1.4.6.) in ihrer Gesamtheit eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen dar. Die BF1 fällt in die Gruppe besonders vulnerabler Frauen, die entsprechend dem UNHCR Risikoprofil (II.1.4.5.2.) und der EUAA Country Guidance (II.1.4.6.2.), Schutz vor Verfolgung benötigen.
2.2.2. Zur Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung:
Die BF1 brachte im Verfahren gleichlautend und glaubhaft vor, ihr drohe Reflexverfolgung als ehemalige Ehefrau eines Deserteurs wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung (vgl. Seite 4 der Beschwerde vom 15.05.2024, AS 186). Bereits in der Erstbefragung der BF1 am 30.08.2023 (AS 5f.) brachte sie vor, der Vater ihrer Tochter sei Soldat gewesen und sei bei seiner Rückkehr zum syrischen Militär vom syrischen Regime getötet worden. Die BF1 sei danach für ein Jahr inhaftiert worden. Bei einer Rückkehr habe sie Angst vor dem Tod und einer Haftstrafe, sowie Angst um ihre Kinder (vgl. Seite 7 der Erstbefragung am 30.08.2023, AS 17).
Auch in der Einvernahme am 29.02.2024 (AS 41f.) brachte die BF1 gleichlautend vor, ihr mittlerweile verstorbener erste Ehemann sei beim Militär gewesen, inhaftiert worden und während der Befragung verstorben. Die BF1 sei dann von der Regierung inhaftiert und befragt worden. Sie sei ca. eineinhalb Jahre im Gefängnis festgehalten und dann bis zur Gerichtsverhandlung freigelassen worden. Nach ihrer Entlassung, sei sie gleich mit ihrer Tochter aus Syrien in die Türkei geflohen (vgl. Seite 5 der Niederschrift vom 29.02.2024, AS 45). Die BF1 brachte in der Beschwerde vor, als der erste Ehemann vom Urlaub ins Militär zu spät zurückgekehrt sei, sei er als Deserteur 2018 inhaftiert und getötet worden. Zuvor habe ihn die Cousine als Unterstützer anderer bewaffneter Gruppierungen angezeigt. Die BF1 sei daraufhin eineinhalb Jahre inhaftiert und vom syrischen Regime über ihren ersten Ehemann befragt worden, nach Zahlung eines Geldbetrages sei sie vor einem Gerichtstermin geflohen. Der BF1 drohe als ehemaliger Ehefrau eines Deserteurs Reflexverfolgung, Verfolgung wegen ihrer Flucht im Gerichtsverfahren und Verfolgung aufgrund einer sehr wahrscheinlichen Anzeige der Cousine (vgl. Seite 4 der Beschwerde vom 15.05.2024, AS 186).
In der mündlichen Verhandlung schilderte die BF1 sodann glaubhaft, dass zwei Jahre nach ihrer Eheschließung ihr erster Mann vom syrischen Regime festgenommen worden sei, da er vom syrischen Militär für den Militärdienst gesucht wurde. Er sei vom syrischen Militärdienst geflohen, sei ein Oppositioneller und habe auf der Seite der FSA gekämpft. Der Ehemann sei festgenommen worden und sechs Monate danach habe man ihr mitgeteilt, dass ihr Mann unter Folter gestorben sei (vgl. Seite 12f. sowie Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024). Diesbezüglich schilderte sie gleichlautend und glaubhaft, dass ihr erster Ehemann Oppositioneller gewesen sei und auf der Seite der FSA gegen das syrische Regime gekämpft habe, woraus sich die gleichlautende Feststellung ergibt (vgl. Seite 12 und 17 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024). Der Tod des ersten Ehemannes der BF1 ergibt sich auch aus dem im Verfahren vorgelegten und übersetzten Familienregisterauszug betreffend die BF1 und ihren ersten Ehemann, aus dem das Todesdatum am 07.06.2019 hervorgeht (OZ/4). Dieses Vorbringen deckt sich auch mit den Länderinformationen, wonach es immer wieder zu Todesfällen (zu Hinrichtungen und Tod durch Folter) von Inhaftierten kommt (vgl. II.1.4.4. LIB Haftbedingungen).
Die BF1 brachte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und in Übereinstimmung mit ihren bisherigen Angaben im Verfahren vor, dass nicht nur ihr erster Ehemann vom syrischen Regime inhaftiert und unter Folter getötet wurde, sondern dass auch sie vom Regime inhaftiert, verhört und eineinhalb Jahre festgehalten worden sei: „Das syrische Regime hat meinen Mann im Dezember 2018 inhaftiert, zu dem Zeitpunkt war meine Tochter ca. 3 Monate alt. Danach hat mich das syrische Regime wegen meinen Mann inhaftiert und einvernommen.“ (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024). Diesbezüglich schilderte die BF1 glaubhaft, dass sie vom Regime festgenommen und zu ihrem Ehemann befragt worden sei. Sie sei ans Gericht geschickt worden und eineinhalb Jahre inhaftiert gewesen. In dieser Zeit sei sie befragt und gefoltert worden, sie habe ihre Tochter in dieser Zeit nicht gesehen (vgl. Seite 12 und Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024). Dieses Vorbringen erstattete die BF1 in der mündlichen Verhandlung äußerst glaubhaft und in Übereinstimmung mit ihren bisherigen, im Verfahren gemachten Angaben. Die BF1 brachte glaubhaft vor, sie sei zuerst 20 Tage in der Sektion inhaftiert und danach bis zu ihrer Verurteilung zu einem anderen Gefängnis am Rande von Damaskus verlegt worden. Sie sei sehr oft geschlagen und gefoltert worden und in einer kleinen Zelle eingesperrt gewesen (vgl. Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024).
Die BF1 machte nicht nur glaubhafte Angaben zu ihrer Zeit in Haft, sondern konnte auch detailliert schildern, wie es dazu kam, dass sie freigelassen wurde: „Ich wurde danach ans Gericht geschickt. Ich war 1 ½ Jahre inhaftiert. Unter der Folter habe ich sogar ausgesagt, was ich wusste und was ich nicht wusste. Mein Vater hat dann einen Anwalt beauftragt. Ich war zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig. So wurde ich nicht verurteilt und bin dann freigelassen worden.“ (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024). Hierzu schilderte die BF1 in der Verhandlung mehrmals, dass ihr die Flucht aus der Haft nur gelungen sei, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei: „Als ich inhaftiert war, war ich noch minderjährig, aber in meinem jetzigen Alter habe ich keine Chance mehr herauszukommen.“ (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024). Sie gab glaubhaft an, bei einer Rückkehr die restliche Haftstrafe absitzen zu müssen: „Ich kann nach Syrien nicht zurückkehren, auch deswegen, weil ich zu 5 Jahren Haft verurteilt wurde, nur wegen der Amnestie vom Jugendgericht, weil ich noch minderjährig war, entlassen worden. Nach meiner Freilassung hat der Anwalt gemeint, dass ich fliehen soll.“ (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024). Dieses Vorgehen deckt sich auch mit den Länderinformationen, wonach es in einigen Fällen möglich ist, gegen Geldzahlung das Strafmaß bzw. Strafvorwürfe nachträglich zu reduzieren und so von Amnestien zu profitieren (vgl. II.1.4.4. LIB Haftbedingungen).
Dass der BF1 Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller politischer Gesinnung wegen ihrer eigenen Flucht, nach der Inhaftierung und vor einem Gerichtsverfahren droht, brachte sie im Verfahren (vgl. Seite 4 der Beschwerde vom 15.05.2024, AS 186) und vor allem in der mündlichen Verhandlung eindringlich und glaubhaft vor (vgl. Seite 17 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024). Sie schilderte auch glaubhaft, dass sie unmittelbar – ca. ein oder zwei Wochen – nachdem sie aus der Haft freikam, illegal aus Syrien in die Türkei geflohen sei (vgl. Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024).
Aus dem im Verfahren durchwegs gleichlautenden und glaubhaften Vorbringen der BF1 ergeben sich somit die Feststellungen, dass der erste Ehemann der BF1 Oppositioneller war, und dass die BF1 selbst für eineinhalb Jahre vom syrischen Regime inhaftiert, befragt und gefoltert wurde (vgl. Seite 7 der Erstbefragung am 30.08.2023, AS 17 und Seite 5 der Niederschrift vom 29.02.2024, AS 45, Seite 4 der Beschwerde vom 15.05.2024, AS 186 sowie Seite 12f. und Seite 16, sowie Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024).
Es ist insgesamt glaubhaft, dass das syrische Regime der BF1 aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit zu ihrem ersten Ehemann eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, zumal die BF1 eben deshalb vom syrischen Regime bereits verhaftet, inhaftiert, befragt und gefoltert wurde. Auch aufgrund der eigenen Flucht der BF1 vor einem Verhandlungstermin am Gericht in Syrien wird ihr vom syrischen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Der BF1 droht daher Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller politischer Gesinnung wegen der Familienzugehörigkeit zu ihrem ersten Ehemann, einem Oppositionellen, sowie wegen ihrer eigenen Flucht nach der Inhaftierung und Verurteilung. Die BF1 brachte ihre diesbezügliche wohlbegründete Furcht im Verfahren gleichlautend und glaubhaft vor: „Der Grund warum ich Syrien verlassen habe, war das syrische Regime. Ich wurde sehr viel gequält und gefoltert. Meine Familie war auch gegen das syrische Regime.“ (Seite 20 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024).
Da die BF1 aufgrund ihrer glaubhaften Verurteilung und Inhaftierung sowie ihrer Flucht während dem offenen Verfahren gesucht wird, besteht für sie die Gefahr, bei einem Checkpoint, der unter der Kontrolle der Regierungskräfte steht, festgenommen zu werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass die BF1 vom syrischen Regime festgenommen wird, ist dadurch maßgeblich erhöht, dass sie bereits wegen ihres ersten Ehemannes und seiner oppositionellen Tätigkeit verurteilt und inhaftiert wurde. Zudem ist sie vor einem weiteren Gerichtstermin geflohen. Ihr wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und sie wird daher vom syrischen Regime gesucht, da dieses entsprechend der Länderinformationen Listen führt und an Grenzkontrollpunkten und Checkpoints Personen anhält, kontrolliert und festnimmt, welche in weiterer Folge inhaftiert, gefoltert und bestraft werden (vgl. II.1.4.4. LIB).
Im Falle einer Rückkehr besteht für die BF1 die Gefahr, (bereits bei ihrer Einreise) am Grenzkontrollposten verhaftet zu werden und zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Aus den Länderberichten ergibt sich nämlich, dass Personen bei ihrer Einreise an der Grenzübergangsstelle (Landgrenze, Flughafen) untersucht werden, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden. Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren, oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie. Willkürliche Verhaftungen mit häufig daran anschließender Isolationshaft und sogenanntes „Verschwindenlassen“ von Personen bleiben im Syrienkonflikt ein allgegenwärtiges Phänomen (vgl. II.1.4.4.). Würde die BF1 über sonstige Grenzübergänge in ihre Herkunftsprovinz zurückkehren, droht ihr trotzdem Verfolgung durch das syrische Regime, da dieses im Herkunftsort über die Kontrolle verfügt.
Bei einer Rückkehr nach Syrien läuft die BF1 somit Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in ihre Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch das syrische Regime ausgesetzt zu sein. Denn es ergibt sich aus den Länderfeststellungen (vgl. oben II.1.4.), dass der BF1 zumindest eine mit Folter verbundene Gefängnisstrafe droht. Personen, denen oppositionelle Gesinnung unterstellt werden, werden vom syrischen Regime mit harten Strafen bestraft, darunter Inhaftierung, Folter und Tod (vgl. II.1.4.4.). Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert. Laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes unterliegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Folterrisiko. Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichten von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung wahrgenommener Oppositioneller einsetzen, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und bereits vor 2011 dokumentiert wurde (vgl. II.1.4.4. LIB Folter).
Entsprechend den UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen stellen Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind, eine Risikogruppe dar (II.1.4.5.1.). Hierbei wird die tatsächliche oder vermeintliche regierungskritische Haltung einer Person häufig auch Menschen in ihrem Umfeld zugeschrieben, einschließlich Familienmitgliedern. Aus diesem Grund wurde die BF1 auch bereits verurteilt und verhaftet, weil sie mit einem Oppositionellen verheiratet war. Für Familienangehörige besteht die Gefahr, dass sie zwecks Vergeltung und/oder mit dem Ziel, tatsächliche oder vermeintliche Regierungskritiker zum Schweigen zu bringen, bedroht, schikaniert, willkürlich verhaftet, gefoltert, zwangsverschleppt und zum Verschwinden gebracht werden (vgl. II.1.4.5.1. UNHCR Erwägungen).
Der aktuellen EUAA Country Guidance zufolge betrachtet das syrische Regime die Aktivitäten einer Vielzahl von Personen als politischen Dissens. Die Urteile und die Haftbedingungen für politische Gefangene und angebliche Oppositionellen, sind besonders schlecht. Entsprechend der EUAA Country Guidance wurde berichtet, dass Regierungskräfte vermeintliche Gegner folterten. Bei den meisten Opfern handelte es sich um Männer aber auch über die Folterung von Frauen und Kindern wurde berichtet (vgl. II.1.4.6. EUAA).
Insgesamt konnte somit aufgrund der Länderinformationen eine Bedrohung der BF1 in ihrem Herkunftsgebiet aufgrund der jedenfalls vorhandenen Präsenz des syrischen Regimes und der Zugriffsmöglichkeit auf die BF1 als gesuchte Person, festgestellt werden.
Zusammengefasst besteht daher aufgrund der angeführten, konkreten Umstände (alleinerziehende Mutter sowie Gewaltopfer ohne familiären Rückhalt die als Oppositionelle gesucht wird) die reale Gefahr, dass die BF1 im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aufgrund dessen einer realen Gefahr der Bedrohung oder Verfolgung durch die syrische Gesellschaft und durch das Regime ausgesetzt ist.
Die BF1 brachte im Verfahren weiters vor, sie befürchte von ihrer in XXXX aufhältigen Cousine bei einer Rückkehr an das syrische Regime als Oppositionelle gemeldet zu werden (vgl. Seite 4 der Beschwerde vom 15.05.2024, AS 186, Seite 18 und 19 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024). Der erste Ehemann der BF1 sei vor seiner Ehe mit der Cousine der BF1 verheiratet gewesen und habe mit dieser ein Kind. Diese Cousine habe Personen an das syrische Regime verraten, und habe Anzeige gegen die BF1 und ihren ersten Ehemann erstattet, weil dieser sich geweigert habe das Kind der Cousine zu registrieren (vgl. Seite 3f. der Beschwerde vom 15.05.2024, AS 185).
Auf dieses weitere Fluchtvorbringen der BF1 war aber vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen nicht mehr genauer einzugehen. Beweiswürdigende Erwägungen zu den weiteren von der BF1 geltend gemachten Flucht- und Verfolgungsgründen können daher fallbezogen unterbleiben.
2.3. Zu den Fluchtgründen der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:
Eine Prüfung etwaiger Fluchtvorbringen der BF2 bis BF4 kann im gegenständlichen Verfahren unterbleiben, da den BF2 bis BF4 als minderjährige und ledige Kinder der BF1 bereits im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Für die Kinder der BF1, die BF2 bis BF4, wurden im Verfahren auch keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht (vgl. Seite 8 der Erstbefragung am 30.08.2023, AS 19 sowie Seite 20 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2024 in OZ/13). Es wurde lediglich auf die Beachtung des Kindeswohls hingewiesen (vgl. Seite 23 der Beschwerde vom 15.05.2024, AS 205).
2.4. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Das Bundesverwaltungsgericht brachte für den konkreten Fall maßgebliche und zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderberichte bereits zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in das gegenständliche Verfahren ein. Die Richtigkeit dieser Berichte wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten.
Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die ihn ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der im vorliegenden Fall relevanten Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen (vgl. oben II.1.4.), insbesondere auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, aus dem Country of Origin - Content Management System (COI-CMS) – Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, sowie auf die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen - 6. aktualisierte Fassung, März 2021, und die EUAA Country Guidance zu Syrien vom April 2024. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Auch aus dem aktuellen Bericht zur Behandlung ausgewählter Gruppenprofile sowie zur sozioökonomischen Lage, insbesondere in Damaskus-Stadt, Latakia und Tartus von EUAA – European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO) vom Oktober 2024 geht hervor, dass Frauen von willkürlichen Verhaftungen betroffen sind. Rückkehrerinnen berichteten, dass sie an Kontrollpunkten belästigt und erpresst wurden. Sexuelle Ausbeutung gab es auch für diejenigen, die kein Geld hatten, um Bestechungsgelder zu zahlen. Vermehrt müssen Frauen Berufen nachgehen um den Lebensunterhalt zu sichern und um die Abwesenheit erwachsener Männer im Haushalt zu kompensieren. Die zunehmende Präsenz von Frauen in öffentlichen und gesellschaftlichen Rollen hat sie „zur Zielscheibe von Angriffen und sexueller Belästigung gemacht“ (vgl. Übersetzung durch die erkennende Richterin aus: EUAA Syria - Country Focus, Country of Origin Information Report, Oktober 2024, Seite 21, 37, 79).
Die gegenständliche am 15.05.2024 erhobene Beschwerde der BF1 bis BF4 gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 17.04.2024 betreffend die BF1 bis BF3 und den Bescheid des Bundesamtes vom 02.05.2024 betreffend die BF4, ist rechtzeitig und zulässig.
3.1. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalt seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001; 28.03.2023, Ra 2023/20/0027).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann die Glaubhaftmachung einer Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009; 29.03.2023, Ra 2023/14/0067, jeweils mwN).
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Die Beurteilung des Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage der positiv getroffenen Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).
Zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt – wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung – ist nach der Rechtsprechung des VwGH ein „Wahrscheinlichkeitskalkül“ heranzuziehen (etwa VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 02.02.2023, Ro 2022/18/0002, mwN). Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft letzterenfalls kommt es nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch die seitens der Verfolger dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant (vgl. dazu nochmals VwGH Ra 2023/20/0027, mwN). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Für die Asylgewährung kommt es weiters auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. etwa VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284, mwN). Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN; sowie unter Hinweis auf diese Entscheidung VfGH 27.02.2023, E 3307/2022).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442, mwN).
Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. In Fällen, in denen ein Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hat und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnte (Zustand innerer Vertreibung), ist der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, mwN; 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; 09.03.2023, Ra 2022/19/0317). Zur Beantwortung der Frage, wo sich die Heimatregion des Asylwerbers befindet, bedarf es somit einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Asylwerber zu den in Betracht kommenden Ortschaften – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist (vgl. erneut VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, betreffend die Erreichbarkeit festgelegt, dass die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu prüfen ist und der Rechtslage keine Einschränkung auf eine Region innerhalb des Herkunftsstaates zu entnehmen ist (Rz 14). Es ist gemäß § 3 AsylG 2005 einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat (vgl. § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005) Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers oder der Asylwerberin zu prüfen (vgl. dazu etwa VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266, mwN). Auch Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK und die Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) stellen auf das Herkunftsland (vgl. etwa Art. 2 lit. n Statusrichtlinie) des Asylwerbers oder der Asylwerberin ab und prüfen die Asylberechtigung hinsichtlich dieses Landes. Eine Einschränkung der Prüfung der Gewährung von Asyl auf die Herkunftsregion des Asylwerbers oder der Asylwerberin innerhalb des Herkunftsstaates ist dieser Rechtslage nicht zu entnehmen (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 14). Der VwGH hat klargestellt, dass sich die Rechtsansicht, es komme auf die (behauptete) Verfolgung aus asylrelevanten Gründen schon beim Grenzübertritt nicht an, als rechtlich unzutreffend erweist (Rz 25). Der VwGH stellte vielmehr fest, dass sich keinem der bisherigen höchstgerichtlichen Beschlüsse die Aussage entnehmen lässt, dass eine (asylrelevante) Verfolgungsbehauptung im Herkunftsstaat (wonach der Revisionswerber beim Grenzübertritt Verfolgung durch die syrischen Behörden zu erwarten hätte, ehe er überhaupt in seine Herkunftsregion gelangen werde), ungeprüft bleiben dürfe (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 23).
Diesbezüglich hat auch der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.06.2023, E 3450/2022-16, ausgeführt, dass zu prüfen ist, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer erreichbar ist, ohne dass ihm am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung iSd § 3 AsylG 2005 droht. Entsprechend dem VfGH muss durch das BVwG überprüft werden, ob der Beschwerdeführer in die Herkunftsregion gelangen kann, ohne festgestellter, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. VfGH 05.10.2023, E 872/2023, Rz 4 sowie VfGH 05.10.2023, E 1178/2023-14). Wenn das Bundesverwaltungsgericht nur prüft, ob einem Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion, Verfolgung droht, jedoch die Frage außer Acht lässt, ob dem Beschwerdeführer ein Weg in diese Region offensteht, auf dem er nicht der Gefahr läuft, einer Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z2 GFK ausgesetzt zu sein, belastet es sein Erkenntnis mit Willkür (vgl. hinsichtlich der auf den Herkunftsstaat bezogenen Prüfung auch VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).
3.1.2. Zur Verfolgungsgefahr der Erstbeschwerdeführerin als besonders vulnerable Frau in Syrien:
3.1.2.1. Judikatur zu syrischen Frauen:
Zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr (alleinstehender) syrischer Frauen hat sowohl der VwGH als auch der VfGH bereits entschieden. Zum einen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits das Risikoprofil alleinstehender Frauen unter Verweis auf die – von einer besonderen Gefährdung für diese Gruppe ausgehenden – UNHCR-Erwägungen hervorgehoben und eine Entscheidung des BVwG mangels Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen aufgehoben (VwGH 11.12.2023, Ra 2022/19/0269). Im Anlassfall handelte es sich um eine Frau aus dem Kurdengebiet, wo nach der Argumentation des BVwG die Lage für Frauen besser sei. Zugleich hielt der VwGH aber in einem anderen Fall im Rahmen der Stattgabe einer Amtsrevision fest (VwGH 12.12.2023, Ro 2023/14/0005), dass die im Anlassfall getroffenen Feststellungen für den Schluss einer asylrelevanten Verfolgung nicht ausreichten; dabei betonte er insbesondere, dass nicht jede Diskriminierung eine Verfolgungshandlung bedeute und das BVwG keine Feststellungen zu den Merkmalen und der Identität der sozialen Gruppe der Frauen getroffen habe. Diese sah der VwGH ebenso nicht als gegeben an (VwGH 12.12.2023, Ro 2023/14/0005). Im Anlassfall ging es um eine bei hypothetischer Rückkehr nach Syrien alleistehende Frau mit Kindern, deren Ehemann in den VAE lebt und die in der Vergangenheit bereits wiederholt allein zu Studienzwecken nach Syrien gereist war.
In diesem Fall (W281 2269219-1/11E ua.) ging das BVwG davon aus, dass eine verheiratete Frau deren Ehemann in den VAE lebt als „de facto alleinstehenden Frau“ anzusehen wäre. Nach einer Amtsrevision wurde das besagte Erkenntnis vom VwGH behoben und dabei unter anderem argumentiert, dass gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Verfolgung der Erstmitbeteiligten im Übrigen spreche, dass diese nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht alleinstehend, sondern verheiratet sei (vgl. VwGH vom 12.12.2023, Ro 2023/14/0005, Rz 23). Die besagte Entscheidung des BVwG (W281 2269219-1/11E) wurde vom VwGH behoben, woraufhin der Fall neuerlich verhandelt und neuerlich Asyl positiv entschieden wurde (BVwG vom 25.06.2024, L501 2269219-1/52E). Argumentiert wurde, dass die Frau als (alleinstehender) weiblicher Haushaltsvorstand ohne männlichen Rückhalt in ihrer Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko geschlechtsbasierter Gewalt ausgesetzt wäre. Die vom BFA dagegen erhobene Amtsrevision vom 22.07.2024 (zu BVwG 25.06.2024, L501 2269219-1/52E) ist aktuell vor dem VwGH offen. Fraglich sei demanch, ob (alleinstehende) weibliche Haushaltsvorstände ohne familiären männlichen Rückhalt in Syrien per se eine soziale Gruppe iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (Status-RL) darstellen können bzw. ob ihnen eine „Andersartigkeit“ iSd Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Bestimmung einer sozialen Gruppe zugeschrieben werden kann (vgl. Seite 10f. der Amtsrevision vom 22.07.2024 gegen, L501 2269219-1/52E).
Zum anderen hat auch der Verfassungsgerichtshof das Risikoprofil alleinstehender Frauen mit Blick auf die UNHCR-Erwägungen betont und ist insbesondere in Fällen, in denen das Bestehen bzw. die Gefahr häuslicher Gewalt festgestellt wurde, beschwerdestattgebend vorgegangen (VfGH 11.06.2024, E 3551-3554/2023 und vgl. auch ähnlich VfGH vom 26.06.2024, E 919/2024-12). In einem Fall, in dem von einer Rückkehr einer alleinstehenden Frau nach Syrien mit einem minderjährigen Kind auszugehen wäre, hob der VfGH das Erkenntnis mit Blick auf die diesbezüglich nicht berücksichtigten Länderfeststellungen (ohne Verweis auf UNHCR) auf (VfGH 12.03.2024, E 474/2024).
In einem ähnlichen Fall wie dem gegenständlichen, behob der VfGH (vgl. VfGH vom 11.06.2024, E 3551-3554/2023) eine Entscheidung des BVwG, bei der einer alleinerziehenden Mutter mit drei minderjährigen Kindern, die Opfer häuslicher Gewalt war, zunächst kein Asylstatus gewährt wurde. Das BVwG habe entsprechend dem VfGH bei der Prüfung der Verfolgung die UNHCR-Erwägungen zu beachten, und dass bei der Frau als geschiedene und alleinerziehende Frau ohne formale Ausbildung und als Opfer von häuslicher Gewalt mehrere risikoerhöhende Umstände gegeben sind und damit auch ein besonderes Risikoprofil besteht. Dabei wurde die individuelle Situation der Frau und ihrer Kinder verkannt (Rz 15).
Der VfGH verwies in seiner Rechtsprechung (vgl. VfGH vom 26.06.2024, E 919/2024-12) darauf, dass die Länderfeststellungen zu beachten sind, denen zufolge das Ausmaß an Vergewaltigungen und sexueller Gewalt in Syrien als "endemisch, zu wenig berichtet und unkontrolliert" einzustufen sei (Rz 19). Das BVwG muss sich daher näher mit der Lage von alleinstehenden Frauen im Falle einer Rückkehr gemeinsam mit ihrem minderjährigen Kind befassen (Rz 20 sowie bereits VfGH 12.03.2024, E 474/2024-10).
3.1.2.2. Judikatur zur sozialen Gruppe:
Nach der Definition des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. das Urteil des EuGH vom 07.11.2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002, mwN).
Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (vgl. VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002, Rn. 14, mwN). Dabei ist zu beachten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Status-RL). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295).
Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182, Rn. 23, mwN).
Der EuGH entschied zur Frage, ob Frauen insgesamt als einer sozialen Gruppe zugehörig angesehen werden können, dass Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (QualifikationsRL) dahin auszulegen ist, dass, je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen, sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, als „einer bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden können, im Sinne eines „Verfolgungsgrundes“, der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann (EuGH 16.01.2024, C-621/21, WS gegen Bulgarien, siehe Rn 49-62).
3.1.2.3. Zum vorliegenden Fall:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF1, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.
Im Fall der BF1 ist unzweifelhaft Damaskus als ihre Herkunftsregion anzusehen, da sie dort den Großteil ihres Lebens verbracht hat und die stärksten Bindungen zu dieser Region hat (zur Bestimmung der Herkunftsregion vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN).
Unter Berücksichtigung der Judikatur zu syrischen Frauen und zur sozialen Gruppe ist der BF1 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.
Die BF1 ist eine 23-jährige, verheiratete aber alleinerziehende Frau und Mutter von drei minderjährigen Töchtern (BF2 bis BF4) im Alter zwischen sechs Jahren und neun Monaten. Die BF1 wurde in Syrien Opfer von Zwangsheirat, Kinderehe, Vergewaltigungen und sexuellem Missbrauch. Sie ist daher als besonders vulnerabel anzusehen. Die BF1 wäre im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine junge, quasi alleinstehende Frau mit drei minderjährigen Töchtern, da sie ohne ihren in der Türkei lebenden Ehemann zurückkehren würde. Ihr kommt im Fall der Rückkehr keine Unterstützung ihrer (männlichen) Familienmitglieder zu und sie hat in ihrer Herkunftsregion keine sonstigen Angehörigen mehr. Von ihrem Vater kann sie keinen Schutz vor einer etwaigen weiteren Zwangsverheiratung erwarten. Das in Syrien bestehende familiäre Netzwerk der BF1, einschließlich ihres Vaters und der zwei Halbbrüder bot auch in der Vergangenheit für die BF1 keinen hinreichenden Schutz vor Gewalt. Sie wäre daher als weiblicher Haushaltsvorstand auf sich alleine gestellt, wobei sie nur neun Jahre lang die Schule besucht, nie gearbeitet, und keinerlei Berufsausbildung hat und für sich und ihre drei minderjährigen Töchter sorgen müsste.
Die BF1 verfügt sohin über mehrere Merkmale im Sinne der dargestellten Judikatur zur sozialen Gruppe, nämlich jenes einer quasi alleinstehenden Frau und alleinerziehenden jungen Mutter, ohne männlichen Schutz in Syrien die bereits von sexueller Gewalt betroffen war und Vergewaltigungen sowie eine Zwangs-bzw. Kinderehe erleben musste. Weiters verfügt die BF1 über keinen effektiven Schutz durch ihr familiäres Netzwerk, welches Abhilfe gegen die drohende erneute (sexuelle) Gewalt in Syrien schaffen könnte. Wie beweiswürdigend ausgeführt, lässt sich den Länderinformationen entnehmen, dass auch ein effektiver behördlicher Schutz gegen Gewalt an Frauen in weiten Teilen des Landes nicht besteht und der Zugang zu solchem Schutz zudem von den individuellen Umständen der Frau abhängig ist. Die BF1, als alleinerziehende, junge Frau mit einem geringen Bildungsgrad und als Gewaltopfer, ist im Lichte der verfügbaren Länderinformationen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage effektiven Schutz in dem vom syrischen Regime kontrollierten Herkunftsgebiet zu erlangen, zumal die Gefahr auch von Mitgliedern des Regimes ausgeht.
Aufgrund ihres Alters, der drei minderjährigen Töchter und ihrer massiven Erfahrungen mit (unter anderem sexueller) Gewalt ist sie besonders vulnerabel und wäre vom syrischen Regime und der Bevölkerung verfolgt, wobei ihr der in Syrien aufhältige Vater keinen Schutz bieten würde. Für die BF1 besteht im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsort daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aufgrund ihrer Stellung als Frau, die in der Vergangenheit sexueller Gewalt ausgesetzt war, erneuten Gewalthandlungen und erheblichen Eingriffen in ihre körperliche und psychische Integrität ausgesetzt zu sein.
Die BF1 ist als Angehörige der sozialen Gruppe der quasi alleinstehenden, alleinerziehenden, jungen Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt und Zwangsheirat wurden, anzusehen. Die BF1 würde als Gewaltopfer und Frau ohne männlichen Schutz zurückkehren. Dieses Merkmal prägt ihre Identität, und kann nicht von ihr abgelegt werden. Diese soziale Gruppe begründet sich aber nicht nur dadurch, dass sie von der syrischen Gesellschaft verfolgt wird, sondern dadurch, dass sie wegen ihrer Vergewaltigung und Erfahrung mit sexueller Gewalt und ohne männlichen Schutz von der Gesellschaft als andersartig wahrgenommen wird. Da die BF1 als Opfer von sexueller Gewalt ohne ihren aktuellen Ehemann sowie ohne die Unterstützung und den Schutz anderer männlicher Familienangehörige als Haushaltsvorstand mit drei minderjährigen Kindern zurückkehren müsste, ist die Voraussetzung der sozialen Wahrnehmung als andersartig gegeben.
Die Verfolgungshandlungen erreichen in ihrer Gesamtheit entsprechend den Länderinformationen auch die für die Asylzuerkennung erforderliche Intensität. Es ist der kausale Zusammenhang mit der Verfolgung gegeben. Der Umgang mit alleinerziehenden Frauen ohne männliche Familienangehörige, die als Haushaltsvorstand und Mutter von minderjährigen Kindern in Syrien leben, und die bereits mehrfach Opfer von Misshandlungen und sexueller Gewalt wurden, gehen über bloße diskriminierende Maßnahmen hinaus und stellen entsprechend den Länderinformationen in ihrer Gesamtheit eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen dar.
Insgesamt erreicht die Diskriminierung von Frauen und die Gefahr erneut Opfer sexueller Gewalt zu werden ein Niveau, das eine Schwere erreicht, die einer asylrelevanten Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der quasi alleinstehenden, alleinerziehenden, jungen Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt und Zwangsheirat wurden, gleichkommt. Dies insbesondere unter Beachtung des Einzelfalles der BF1, die als besonders vulnerable Person anzusehen ist, weil sie mehrere UNHCR Risikoprofile erfüllt.
Im gegenständlichen Fall der BF1 war entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere das Risikoprofil von Frauen und Mädchen, die sexuelle Gewalt überlebt haben oder gefährdet sind, derartiger Gewalt zum Opfer zu fallen; und Frauen und Mädchen, die Zwangs- und/oder Kinderehen überlebt haben, aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, zu beachten. Es ist darauf hinzuweisen, dass UNHCR Frauen, die diese Merkmale teilen, als eine schützenswerte Risikogruppe ansieht (vgl. zur „Indizwirkung“ von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 11.12.2023, Ra 2022/19/0269). Aus den UNHCR-Erwägungen geht hervor, dass sexuelle Gewalt eine weit verbreitete Form der Folter durch das Regime in Syrien ist und Frauen verstärkt vulnerabel sind. Der Einsatz sexueller Gewalt bei Festnahmen und in Haftanstalten der Regierung ist laut Berichten so weitverbreitet und systematisch, dass weibliche Gefangene nach ihrer Freilassung häufig von ihrer Gemeinschaft und Familie stigmatisiert werden, da unabhängig vom tatsächlichen Geschehen angenommen wird, dass sie Opfer von sexueller Gewalt wurden. Weibliche Überlebende von sexueller Gewalt und Vergewaltigung werden stigmatisiert und diskriminiert. UNHCR ist daher der Auffassung, dass Frauen und Mädchen, die sexuelle Gewalt, überlebt haben und Frauen und Mädchen, die Zwangs- und/oder Kinderehen überlebt haben, so wie die BF1, gefährdet sind und wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (II.1.4.5.2. UNHCR-Erwägungen).
Im gegenständlichen Fall der BF1 ist auch das Risikoprofil alleinstehender Frauen aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, zu beachten, da die BF1 ohne ihren Ehemann als quasi alleinstehende Frau und alleinerziehende Mutter mit ihren Töchtern, somit als weiblicher Haushaltsvorstand, ohne männlichen Schutz in Syrien zurückkehren müsste. Aus den UNHCR-Erwägungen geht hervor, dass Frauen, die in ihrer (erweiterten) Familie keine männliche Unterstützung erhalten, einschließlich alleinstehender Frauen, Witwen und geschiedener Frauen, oft von ihren Familien und Gemeinschaften stigmatisiert werden und Berichten zufolge besonders gefährdet sind, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden. UNHCR ist der Auffassung, dass Frauen und Mädchen ohne echte familiäre Unterstützung, wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (II.1.4.5.2. UNHCR-Erwägungen).
Wie den UNHCR Erwägungen zu entnehmen ist, verfügt die BF1 somit als von sexueller Gewalt betroffene Frau, die Opfer einer Kinder-und Zwangsehe sowie mehrerer Vergewaltigungen war und die ohne ihren in der Türkei aufhältigen Ehemann als junge 23-jährige Mutter von drei minderjährigen Töchtern, ohne den Schutz männlicher Familienmitglieder nach Syrien zurückkehren müsste, über mehrere Merkmale, die sie in der syrischen Gesellschaft als eine besonders vulnerable Person erscheinen lassen. Deshalb vertritt UNHCR die Auffassung, dass Frauen und Mädchen ohne echte familiäre Unterstützung, Frauen die bereits Opfer von sexueller Gewalt und Kinder- und Zwangsehen gewesen sind wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen.
Auch EUAA vertritt die Auffassung, dass quasi alleinstehende Frauen und Frauen die bereits Opfer sexueller Gewalt wurden, vor erneuter (sexueller) Gewalt in Syrien nicht ausreichend geschützt sind bzw. geschützt werden können (II.1.4.6.2. EUAA).
Im gegenständlichen Fall wurde die BF1 Opfer massiver (unter anderem sexueller) Gewalt, Vergewaltigungen sowie einer Zwangs- bzw. Kinderehe. Aufgrund der individuellen Situation der BF1 liegen wegen der fehlenden Berufsausbildung, ihrem jungen Alter von 23 Jahren ihrer Verantwortung für drei minderjährige Töchter als alleinerziehende Mutter, sowie aufgrund des fehlenden Schutzes männlicher Familienangehöriger, mehrere risikoerhöhende Umstände vor, die einen erneuten sexuellen Missbrauch und Gewalt gegenüber der BF1 maßgeblich wahrscheinlich machen (vgl. VfGH vom 11.06.2024, E 3551-3554/2023). Unter Beachtung der UNHCR Risikoprofile und der EUAA Country Guidance ist der BF1 daher in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die BF1 aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der quasi alleinstehenden, alleinerziehenden, jungen Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt und Zwangsheirat wurden, verfolgt zu werden, außerhalb Syriens befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren.
Entsprechend der aktuellen Länderinformationen ist die gegen die BF1 geschilderte Bedrohung auch aktuell. Die Feststellungen zur Lage in Syrien erlauben es deshalb gegenständlich eine entsprechend hohe und aktuelle Verfolgungsgefahr anzunehmen.
Sowohl aus den oben zitierten Länderberichten als auch aus den UNHCR-Richtlinien geht hervor, dass die BF1 bei einer Rückkehr nach Syrien eine objektiv nachvollziehbare und somit wohlbegründete Frucht vor Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe haben müsste. Im Falle der BF1 besteht somit der geforderte Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Es ist somit glaubhaft, dass der BF1 aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe Verfolgung iSd Art. A Abschnitt A Z 2 GFK droht.
3.1.3. Zur Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung:
Neben der schon geschilderten Verfolgungsgefahr droht der BF1 auch noch aus einem anderen GFK Grund Verfolgung. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der gegenüber der BF1 bestehenden Verfolgungsgefahr um eine solche aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung.
Der erste Ehemann der BF1 war Oppositioneller und kämpfte auf der Seite der FSA gegen das syrische Regime. Dieser wurde vom Regime 2018 inhaftiert und ist bei der Befragung 2019 unter Folter verstorben. Die BF1 wurde für eineinhalb Jahre vom syrischen Regime inhaftiert, nach ihrem Ehemann befragt und gefoltert. Sie wurde zu fünf Jahren Haft verurteilt und aufgrund ihrer Minderjährigkeit amnestiert, weshalb sie nur eineinhalb Jahre in Haft verbrachte. Ihre Familie beauftragte einen Anwalt und zahlte Geld, damit die BF1 von der Haft entlassen wurde und sie floh als sich die Gelegenheit dazu, vor einem Verhandlungstermin, ergab.
Der BF1 wird vom syrischen Regime eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Ihr droht Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller politischer Gesinnung wegen der Familienzugehörigkeit zu ihrem ersten Ehemann, einem Oppositionellen, sowie wegen ihrer eigenen Flucht vor dem Gerichtsverfahren und der weiteren Inhaftierung.
Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, läuft die BF1 Gefahr, von der syrischen Regierung, die in der Herkunftsprovinz die Kontrolle hat, als in Opposition zu dieser stehend angesehen und verfolgt zu werden. Da politische Gegner vom syrischen Regime mit allen Mitteln unterdrückt und bekämpft werden, hat die BF1, da ihr nach wie vor maßgeblich wahrscheinlich eine Gegnerschaft zu dieser zugeschrieben wird, in Syrien eine unverhältnismäßige „Behandlung“ durch den Machthaber zu befürchten. Auch eine unverhältnismäßige Bestrafung wegen - aus Sicht des Machthabers - rechtswidriger und/oder illoyaler Verhaltensweisen der BF1, stellen im konkreten Fall eine Verfolgung im Sinn der GFK dar, die in Zusammenhang mit der politischen Gesinnung der BF1 steht. Es liegt daher eine Verfolgung jedenfalls wesentlich wegen jener der BF1 zugeschriebenen oppositionellen Einstellung und damit anknüpfend an den Konventionsgrund der politischen Gesinnung vor.
Dass bei den der BF1 drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (etwa „Verschwindenlassen“ bis hin zu Folter/Tötung, aber auch Entzug/Vereitelung einer Existenzgrundlage) die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die für die Asylanerkennung geforderte „maßgebliche Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgung im Sinn der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt vor. Es besteht ein erhebliches Verfolgungsrisiko im Hinblick auf die persönliche Sicherheit und physische Integrität der BF1 durch das syrische Regime, zumal sie bereits verurteilt und inhaftiert wurde. Das glaubwürdige Vorbringen ist angesichts der aktuellen Verhältnisse im Herkunftsstaat zur Darlegung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bzw. der Verfolgungsgefahr jedenfalls geeignet, da sich daraus konkrete, überzeugende Hinweise ergeben, dass die BF1 mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit aus den dargelegten Gründen von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat betroffen ist.
Entsprechend den UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen stellen Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung eine Risikogruppe dar (II.1.4.5.1. UNHCR). Hierbei wird die tatsächliche oder vermeintliche regierungskritische Haltung einer Person häufig auch Menschen in ihrem Umfeld zugeschrieben, einschließlich Familienmitgliedern. Aus diesem Grund wurde die BF1 auch bereits verurteilt und verhaftet, weil sie mit einem Oppositionellen verheiratet war. Für Familienangehörige besteht die Gefahr, dass sie zwecks Vergeltung und/oder mit dem Ziel, tatsächliche oder vermeintliche Regierungskritiker zum Schweigen zu bringen, bedroht, schikaniert, willkürlich verhaftet, gefoltert, zwangsverschleppt und zum Verschwinden gebracht werden (vgl. II.1.4.5.1. UNHCR Erwägungen).
Der VwGH stellte fest (vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0290 bis 0292-9), dass in Syrien eine tatsächliche oder vermeintliche regierungskritische Haltung einer Person häufig auch Familienmitgliedern zugeschrieben wird (Rz 10f). Der VwGH wies darauf hin (Rz 11), dass auch die Länderrichtlinien der EUAA, denen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wie jenen des UNHCR - besondere Beachtung zu schenken ist („Indizwirkung“ - vgl. etwa VwGH 07.06.2022, Ra 2020/18/0439, mwN), eine ähnliche Einschätzung vorgenommen haben (vgl. die Country Guidance Syria, November 2021) bzw. vornehmen (vgl. die aktuelle Country Guidance Syria, Februar 2023).
Der aktuellen EUAA Country Guidance zufolge betrachtet das syrische Regime die Aktivitäten einer Vielzahl von Personen als politischen Dissens. Zivilisten die als Unterstützer der Opposition oder als nicht ausreichend loyal eingestuft wurden, wurden willkürlich festgenommen und inhaftiert. Die Urteile gegen Personen, die einer Tätigkeit gegen den Staatssicherheitsdienst beschuldigt wurden, waren im Allgemeinen hart, während die Haftbedingungen die Haftbedingungen für politische Gefangene und Gefangene der nationalen Sicherheit, insbesondere für angebliche Oppositionellen viel schlechter waren als die für gewöhnliche Kriminelle. Entsprechend der EUAA Country Guidance wurde berichtet, dass Regierungskräfte, insbesondere der Geheimdienst vermeintliche Gegner folterten. Bei den meisten Opfern handelte es sich um Männer aber auch über die Folterung von Frauen und Kindern wurde berichtet (vgl. II.1.4.6. EUAA).
Es besteht auch bezüglich dieses Fluchtvorbringens der BF1 der vom VwGH geforderte Konnex der Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe, da der BF1 aufgrund ihrer unterstellten politischen Gesinnung vom syrischen Regime Verfolgung droht (vgl. VwGH am 04.07.2023, Ra 2023/18/0108 Rz 27).
Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch die seitens der Verfolger dem Asylwerber unterstellte politi-sche Gesinnung ist asylrechtlich relevant (siehe wiederum VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, m.w.N.). Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es daher nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Davon, dass es sich bei den drohenden Repressalien um Maßnahmen zum Schutz legitimer Interessen des Staates handelt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
Angesichts dessen kann der BF1 nicht entgegengehalten werden, dass ihre Furcht vor Verfolgung nicht wohlbegründet wäre. Vielmehr würde sich eine Person in der Situation der BF1, deren erster Ehemann als Oppositioneller vom Regime inhaftiert und zu Tode gefoltert wurde, und die selbst vom Regime verurteilt, eineinhalb Jahre inhaftiert, befragt und gefoltert wurde bis sie fliehen konnte, vor einer Rückkehr nach Syrien und der Einreise - verbunden mit einem drohenden Kontakt zu dem syrischen Regime - fürchten. Die BF1 müsste nämlich in ihren Herkunftsort zurückkehren, welcher sich unter der Kontrolle des syrischen Regimes befindet. Es ist somit glaubhaft, dass der BF1 aufgrund unterstellter politischen Gesinnung Verfolgung iSd Art. A Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Im Verfahren hat sich ergeben, dass der BF1 aufgrund unterstellter politischen Gesinnung sowie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der quasi alleinstehenden, alleinerziehenden, jungen Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt und Zwangsheirat wurden, Verfolgung iSd Art. A Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Daher besteht – wie beweiswürdigend dargelegt – für die BF1 im Falle einer Rückkehr die reale Gefahr, einer integritätsverletzenden Anwendung von Gewalt durch das syrische Regime, und somit einer asylrelevanten Bedrohung und/oder Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Es ist somit glaubhaft, dass der BF1 aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und es sind damit im gegenständlichen Fall die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, gegeben.
Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für die BF1 schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht.
Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann insbesondere vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme dieser im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Schon die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch die belangte Behörde steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054). Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Beschwerdeführer somit nicht, da nicht angenommen werden kann, dass die BF1 bis BF4 in bestimmten Landesteilen Syriens sicher wären.
Die BF1 konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe sowie aufgrund der ihr unterstellten oppositionellen Gesinnung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Ein Abweisungsgrund gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, da der BF1– wie gezeigt – keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und diese keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der BF1 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. hier anzuwenden sind, weil die BF1 bis 4 ihren Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt haben.
3.1.5. Zu den BF2 bis BF4 und zum Familienverfahren:
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als „Antrag auf Gewährung desselben Schutzes“. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind „unter einem“ zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist „Familienangehöriger“:
„a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;
b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;
c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und
d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.“
Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG).
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:
„1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, Familienverfahren seien „unter einem“ zu führen, ist abzuleiten, dass diese – jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation – von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle „dieser allen anderen Familienmitgliedern – im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde – zuerkannt werden“ (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII.GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 – bezogen auf die Frage der Zulassung – auch VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).
Gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 sind die Sonderbestimmungen des Familienverfahrens nicht auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, anzuwenden, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Für das Verhältnis von Eltern und Kindern betreffend die Konstellation des § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, in der sämtliche Fremde den Antrag zur selben Zeit gestellt haben und zu dieser Zeit das Kind, welches den Status der Asylberechtigen zugesprochen bekommen hat, noch minderjährig war, sind die Vorschriften für das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung zu bringen, unabhängig davon, ob dieses Kind im Zeitpunkt der Zuerkennung des Asylstatus bereits die Volljährigkeit erreicht hat (vgl. VwGH 24.10.2018, 2018/14/0040).
Es liegt gegenständlich ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor, da die BF2 bis BF4 zum Zeitpunkt der Asylantragstellung die minderjährigen und ledigen Kinder der BF1 sind.
Der BF1 war gegenständlich der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Den BF2 bis BF4 kommt als minderjährigen und ledigen Kindern der BF1 der Status der Asylberechtigten gemäß § 34 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 22 lit c. AsylG 2005 zu. Bei den genannten Familienangehörigen der BF1 kamen keine Asylendigungsgründe bzw. Asylausschlussgründe hervor.
Diese Entscheidung war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit den Feststellungen zu verbinden, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung, vor allem zur sozialen Gruppe der (alleinstehenden) Frauen, wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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