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G303 2282020-1•Bundesverwaltungsgericht G303 2282020-1
G303 2282020-1Bundesverwaltungsgericht29.11.2024
Behindertenpass gekürzte Ausfertigung Grad der Behinderung Neufestsetzung
G303 2282020-1/21E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.11.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 15.11.2023, OB: XXXX , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2024, zu Recht erkannt:
A)I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.II. Der Grad der Behinderung beträgt 60 (sechzig) von Hundert (v.H.).
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.11.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
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