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G304 2294100-1•Bundesverwaltungsgericht G304 2294100-1
G304 2294100-1Bundesverwaltungsgericht29.11.2024
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Integration Interessenabwägung Kindeswohl Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt
G304 2294100-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 55 Abs. 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 07.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 17.06.2023 gem. § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 18.06.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien.
1.2. Er war im Bundesgebiet ab September 2013 mit Nebenwohnsitz gemeldet und hält sich seither durchgehend in Österreich auf.
1.3. Der BF reiste am 25.06.2015 nachweislich aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Er stellte am 17.06.2023 den gegenständlichen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 2 AsylG und begründete den Antrag mit einem schützenswerten Familienleben (Ehegattin und drei erwachsene Kinder) und einem nahezu durchgehenden Aufenthalt in Österreich seit über 30 Jahren.
Dass der BF (mit Unterbrechungen) seit über 30 Jahren im Bundesgebiet lebt, konnte von ihm nicht nachgewiesen werden.
1.4. Der BF lebt im Bundesgebiet mit seiner Ehegattin, einer serbischen Staatsangehörigen, die er nachweislich im Februar 2014 geheiratet hat, und ihren drei erwachsenen 22, 27 und 33 Jahre alten Kindern, zwei Söhnen und der 33 Jahre alten Tochter, in gemeinsamem Haushalt zusammen, wobei der 27 Jahre alte Sohn wegen Schizophrenieverdachts vor allem auch auf die Anwesenheit des BF angewiesen ist.
1.5. Er stellte am 07.02.2014 bei der zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher mit Bescheid vom 30.04.2014 wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen wurde. Ein weiterer Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte bei der zuständigen NAG-Behörde wurde am 21.12.2015 abgewiesen. Der BF verfügte nie über einen NAG-Aufenthaltstitel.
1.6. Die Ehegattin des BF ist im Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte plus.
1.7. Der BF wurde im Bundesgebiet im November 2011, rechtskräftig mit März 2012, wegen § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten strafrechtlich verurteilt, wobei, wie im April 2013 gerichtlich ausgesprochen, der BF am 08.05.2013 unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen wurde.
1.8. Er ist im Bundesgebiet nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen.
1.9. Der BF konnte keinen Nachweis für erlangte Deutschkenntnisse erbringen.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt samt Beschwerdevorbringen.
Dass der BF seit Februar 2014 mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet ist, drei erwachsene 22, 27 und 33 Jahre alte Kinder hat und sein 27-jähriger Sohn wegen Schizophrenieverdachts vor allem auch auf die Anwesenheit des BF im Bundesgebiet angewiesen ist, ging glaubhaft aus der schriftlichen Stellungnahme bzw. Antragsbegründung vom 16.06.2023 sowie seinem Beschwerdevorbringen hervor (AS 11, AS 170, 171).
Dass der BF seit Februar 2014 mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet ist, war auch aus der dem Verwaltungsakt einliegenden „Heiratsurkunde“ ersichtlich (AS 15).
Dass der BF nie über einen NAG-Aufenthaltstitel verfügte, seine Ehegattin jedoch im Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte plus ist, ging glaubhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt hervor.
Der BF hat ab September 2013 an der Adresse Hauptwohnsitz genommen, an welcher seine Ehegattin und seine drei erwachsenen Kinder mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Im Gegensatz zu seiner Ehegattin und seinen drei Kindern war der BF vor seiner ersten Wohnsitzmeldung im September 2013 an keiner Adresse im Bundesgebiet mit Wohnsitz gemeldet.
Bezüglich des Aufenthaltes und eines Aufenthaltsrechts des BF im Bundesgebiet wurde in der schriftlichen Stellungnahme bzw. Antragsbegründung vom 16.06.2023 sowie in der Beschwerde Folgendes angeführt:
„(…) Der Antragsteller lebt (mit Unterbrechungen) seit über 30 Jahren im Bundesgebiet.
Zwischen den Jahren 1991 – 1994/95 war er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, danach war er zwei oder drei Jahre in Serbien aufhältig. Noch in den 90er Jahren ist er mit einem Touristenvisum zurück nach Österreich gekommen und hält er sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. (…).“ (AS 11, AS 170)
Im angefochtenen Bescheid wurde zum Aufenthalt des BF in Österreich Folgendes festgestellt:
„(…) Noch in den 90er Jahren wären Sie mit einem Touristenvisum nach Österreich gereist und seither wären Sie durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.
Diesbezüglich ist anzuführen, dass Ihr durchgehender Aufenthalt weder nachgewiesen wurde noch glaubhaft ist. In Ihrem Reisepass wurden weder Einreise- noch Ausreisestempel von den Jahren 2013 oder 2014 vorgefunden und konnten Sie auch keine sonstigen Nachweise über den behaupteten langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet erbringen. In der Einvernahme am 17.04.2015 führten Sie widersprüchlich zu Ihren nunmehrigen Angaben im laufenden Verfahren an, dass Sie sich vor der Einreise im September 2013 für 12 oder 13 Jahre in Serbien aufgehalten haben. Aufgrund Ihrer nachgewiesenen Ausreise am 25.06.2015 steht ebenso fest, dass Sie sich auch zu dieser Zeit nicht im Bundesgebiet aufgehalten haben. Wann konkret Sie aktuell eingereist sind, konnte nicht festgestellt werden, da Sie Ihren Angaben nach über kein aktuelles, gültiges Reisedokument verfügen und im laufenden Verfahren auch kein Dokument vorgelegt haben. Zusammenfassend konnte somit kein durchgehender langjähriger Aufenthalt nachgewiesen werden.“ (AS 75)
Dass der BF im März 2012 wegen § 201 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten strafrechtlich verurteilt und im Mai 2013 unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen und fünf Jahre später im Jahr 2018 endgültig aus der Freiheitsstrafe entlassen wurde, beruht auf einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.
Wie aus dem vorliegenden Akteninhalt glaubhaft hervorgehend, ist der BF im Bundesgebiet nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen.
Der BF hat keine Deutschkenntnisse nachweisen können.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn1.dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
„§ 52. (1) (…).
(2) (…).
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) (…)
(…)
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(…).“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(…).“
Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 9 IntG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) (…)
(…)
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige1.einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)3.(…)
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.
(5) (…)
(…).“
Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Modul 1“ betitelte § 11 IntG lautet wie folgt:
„§ 11. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3) (…).“
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG handelt es sich um einen der im 7. Hauptstück des AsylG geregelten „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. Voraussetzung für jenen nach § 55 AsylG ist jedenfalls, dass dessen Erteilung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389). Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ist gleichermaßen wie für die Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG durchzuführen (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR lässt sich die Kernfamilie von der übrigen Familie unterscheiden. Erstere umfasst Beziehungen zwischen nahen Verwandten, wie beispielsweise:
-zwischen Ehegatten, wobei das Familienleben zwischen ihnen nicht notwendigerweise ein Zusammenleben voraussetzt (EGMR 28.5.1985, Abdulaziz and others, 9214/80 ua, Rz 62; Grabenwarter/Pabel § 22 Rz 16; Wiederin, in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer, § 10 Rz 56) und durch Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerkärung der Ehe enden kann (Grabenwarter/Pabel § 22 Rz 17; Hengstschläger/Leeb, Grundrechte3, Rz 12/7); reine Scheinehen fallen hingegen nicht unter den Schutzbereich des Art 8 EMRK (Wiederin, Art 8 EMRK, in Korinek/Holoubek et al, Rz 75).
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 30.09.2022, Ra 2022/20/0240, VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0587).
3.1.3. Der BF stellte am 17.06.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 und bezog sich in seinem Antrag auf sein in Österreich bestehendes Familienleben mit seiner Ehegattin und seinen drei erwachsenen Kindern.
Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).
Es gilt daher zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Der BF lebt im Bundesgebiet mit seiner Ehegattin, einer serbischen Staatsangehörigen, die er nachweislich im Februar 2014 geheiratet hat, und ihren drei erwachsenen 22, 27 und 33 Jahre alten Kindern, zwei Söhnen und der 33 Jahre alten Tochter, in gemeinsamem Haushalt zusammen. Der 27 Jahre alte Sohn, bei welchem Schizophrenieverdacht besteht, ist vor allem auch auf die Anwesenheit des BF angewiesen. Es besteht zwischen ihnen ein besonderes gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis und Familienleben iSv Art. 8 EMRK.
Der BF hält sich seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im September 2013 nunmehr seit rund elf Jahren und seit Ablauf der nach rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung von März 2012 für eine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe gerichtlich ausgesprochenen fünfjährigen Probezeit im Jahr 2018 nunmehr seit rund sechs Jahren durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.
Im gegenständlichen Fall überwiegt aufgrund der starken familiären Bindung des BF zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen, seiner im Februar 2014 geheirateten Ehegattin, einer serbischen Staatsangehörigen, und seinen drei erwachsenen Kindern, das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes.
Die Erteilung des vom BF am 17.06.2023 beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ist daher zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG stellt sohin eine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 EMRK dar. Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens des BF auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, und ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.
Der BF erfüllt somit aufgrund seines berücksichtigungswürdigen Familienlebens mit seiner Ehegattin und seinen drei erwachsenen Kindern die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG. Er ist jedoch im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und konnte auch keinen Nachweis für die Erfüllung des Moduls 1 iSv § 9 Abs. 4 Z 1 iVm § 11 Abs. 2 IntG erbringen, weshalb die Voraussetzung nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht erfüllt ist und dem BF daher nur eine bloße Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen sowie die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien für auf Dauer unzulässig zu erklären.
3.2. Zu Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides:
Mit der Erklärung der Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig ist die Basis für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und den Ausspruch der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise weggefallen, weshalb die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben waren.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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