Bundesverwaltungsgericht I422 2303405-1

I422 2303405-1Bundesverwaltungsgericht29.11.2024

Regest

Abschiebung Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung entschiedene Sache Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I422 2303405-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:I422.2303405.1.00

Spruch

I422 2303405-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch Rechtsanwalt "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Ein tunesischer Staatsangehöriger (in Folge Beschwerdeführer) reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 08.11.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Entscheidung erwuchs am 06.12.2023 unangefochten in Rechtskraft.

Am 18.09.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er hierbei bei seiner am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung aus, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Er fühle sich in Österreich sehr wohl und integriert. In Tunesien habe er mit einer Frau geschlafen und drohen ihm deren Eltern nunmehr mit dem Umbringen.

Am 24.10.2024 wurde der Beschwerdeführer durch das BFA (in Folge: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seiner neuerlichen Asylantragsstellung, bestätigte der Beschwerdeführer sein in der Erstbefragung zum Folgeantrag geltend gemachtes Vorbringen.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.11.2024 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.09.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und wies sie den Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen bereits entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und über ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ausgesprochen (Spruchpunkt IV.). Zugleich erklärte die belangte Behörde seine Abschiebung nach Tunesien für zulässig (Spruchpunkt V.), wobei sie ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise einräumte (Spruchpunkt VI.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 25.11.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde darin die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung sowie aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung moniert.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen. Er ist tunesischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist ledig und ohne Sorgepflichten. Seine Identität steht nicht fest.

Er leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen und ist erwerbsfähig.

Er weist in seinem Herkunftsstaat eine mehrjährige Schulbildung auf und verfügt über Berufserfahrungen als Fußballspieler. Die Eltern sowie zwei Tanten und ein Onkel sind nach wie vor in Tunesien aufhältig.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen familiären und privaten Anknüpfungspunkte. Auch weist er keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum gegenständlichen Verfahren:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 14.02.2022 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach einem inhaltlich geführten Verfahren wurde sein Antrag mit Bescheid des BFA vom 08.11.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien als unbegründet abgewiesen, ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG erteilt und über ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien wurde für zulässig erklärt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Entscheidung erwuchs unangefochten am 06.12.2023 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte am 18.09.2024 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Seit der letzten inhaltlichen Entscheidung vom 08.11.2023 hat sich weder die Situation in Tunesien maßgeblich geändert noch liegt eine wesentliche Änderung der Umstände die Person des Beschwerdeführers betreffend vor.

Der Beschwerdeführer stützt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits im vorigen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hat und vermochte er keine neuen Fluchtmotive glaubhaft machen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz, die einschlägigen Länderberichte zu Tunesien, sowie die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel.

Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

Überdies wurde Einsicht genommen in den Verwaltungsakt, insbesondere in das dort einliegende Verfahren zu IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX bezüglich des vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

In Ermangelung der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Die sonstigen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Staatsangehörigkeit, seinem Personal- und Familienstand, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Herkunft, Schulbildung und Berufserfahrung sowie seiner familiären Situation in Tunesien der ergeben sich aus der Zusammenschau seiner Ausführungen im rechtskräftigen abgeschlossenen Verfahren zu IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX und den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Folgeverfahren.

Die Feststellungen zu den nicht maßgeblichen familiären Anbindungen an Österreich basieren auf den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde. Hierbei verwies er auf einen in Österreich lebenden Cousin. Das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses vermochte aus den Ausführungen nicht abgeleitet werden. Dahingehend wurde zuletzt auch im Beschwerdeschriftsatz kein anderslautendes Vorbringen erstattet.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus der Tatsache, dass er solche im Verfahren weder darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen vermochte.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.

2.2. Zur Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asylrelevante Lage im Herkunftsstaat:

Im „Vergleichserkenntnis“ vom 08.11.2023 stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 8 vom 03.08.2023. Das Länderinformationsblatt wurde zwischenzeitig nicht erneuert und handelt es sich bei der Version 8 vom 03.08.2023 um die derzeit aktuellste Fassung, die auch der verfahrensgegenständlichen Entscheidung zu Grund gelegt wurde. Auch darüber hinaus ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Lage in Tunesien zwischenzeitig keine entscheidungswesentlichen Änderungen erfahren hat und handelt es sich bei Tunesien nach wie um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung

Es ergibt sich somit aus der Einsicht in die Länderberichte keine maßgebliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden Lage in Tunesien seit 08.11.2023.

2.3. Zu einer Änderung der sonstigen, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände:

Dass auch keine sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände vorliegen, aus denen sich eine entscheidungswesentliche Änderung der Sachlage ergibt, gründet auf folgender Überlegung:

Im Rahmen seines ersten Asylverfahrens versuchte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung 15.02.2022 zunächst unter Angabe einer Aliasidentität und einer Herkunft aus Libyen sowie einem Fluchtvorbringen, wonach er seinen Herkunftsstaat aus Gründen einer medizinischen Behandlung verlassen habe [AS 7]. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 23.06.2023 versuchte er zunächst ebenfalls noch auf eine Herkunft aus Libyen abzustellen [AS 65], ehe er Beschwerdeführer nach Vorhalt glaubhaft angab, dass er aus Tunesien stamme [AS 68] und sein Heimatland lediglich aus wirtschaftlichen Überlegungen verlassen habe [AS 69]. In der Erstbefragung im gegenständlichen Folgeantrag verweist der Beschwerdeführer, dass seine „alten Fluchtgründe noch aufrecht“ seien. Er fühle sich in Österreich wohl und integriert. Ergänzend brachte er vor, dass er in Tunesien mit einer Frau geschlafen habe, deren Eltern ihn nun mit dem Umbringen drohen [AS 13]. Auch im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme hielt der Beschwerdeführer dieses Vorbringen aufrecht [AS 91].

Der nunmehr geltend gemachten Verfolgung seiner Person durch die Eltern einer Frau, mit der er geschlafen habe, erachtet das erkennende Gericht – wie bereits die belangte Behörde zur Recht aufzeigte – als nicht glaubhaft und wertet es dieses Vorbringen viel mehr als gesteigert und als Versuch seinem nunmehrigen Asylantrag mehr Gewichtung zu verleihen. Getrübt wird die Glaubhaftigkeit des Vorbringens allerdings auch durch das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers, wonach dieser in seinem ersten Asylverfahren die österreichischen Behörden über seine Identität und seine Staatsangehörigkeit zu täuschen beabsichtigte.

Auch aus den Beschwerdeausführungen lässt sich nicht erkennen, worin ein gegenüber dem Vorverfahren geänderter Sachverhalt liegen sollte. Vielmehr wurde in der Beschwerdeschrift abermals im Wesentlichen auf die eine unzureichende Tatsachenermittlung in Bezug auf außerehelichen Geschlechtsverkehr und den daraus resultierenden Bedrohungen im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK verwiesen. Ebenso lägen der Entscheidung mangelhafte Länderberichte zu Grunde, da konkrete Länderinformationen in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers fehlen würden. Wie zuvor jedoch bereits dargelegt, steht dem jedoch der mangelnde glaubhafte Kern seines Vorbringens gegenüber.

Zusammengefasst kann daher in Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine, in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über einen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 68. Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (vgl. VwGH 15.04.2024, Ra 2024/05/0011).

Ein Folgeantrag wäre zwar wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhielte und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine - für den internationalen Schutz relevante - Änderung ergeben hätte. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (vgl. VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270).

Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage in einzelnen Punkten geändert haben mag, allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dies wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht behauptet. Eine wesentliche Änderung der Rechtslage ist folglich nicht erkennbar.

Im gegenständlichen Fall bleibt nunmehr zu prüfen, ob mit dem nunmehrigen Vorbringen eine entscheidungswesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist, welche eine Relevanz auf die Zuerkennung von internationalem Schutz haben könnte.

Dabei gilt zu berücksichtigen, dass eine schon vor Erlassung einer Entscheidung bestehende Sachlage von deren Rechtskraft erfasst ist und Gerichte und Behörden bindet, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0496, mwN).

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, machte der Beschwerdeführer in Erstverfahren in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien keine Verfolgung seiner Person geltend und fußte seine Ausreise aus seinem Heimatland und der Asylantrag auf wirtschaftlichen Überlegungen. Sofern er im nunmehrigen Verfahren erstmals eine Verfolgung seiner Person durch die Eltern eines Mädchens geltend macht, mit der er Geschlechtsverkehr gehabt habe, vermag diesem Vorbringen – wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt – kein "glaubhafter Kern" beigemessen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher ebenfalls zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht hat.

Der Antrag des Beschwerdeführers war sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wegen bereits entschiedener Sache zurückzuweisen.

3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).

Derartige Merkmale der Abhängigkeit sind im Hinblick auf den im Bundesgebiet lebenden Cousin nicht erkenntlich.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich.

Zu prüfen ist in weiterer Folge auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet; oder VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso VfGH 26.04.2010, U 493/10 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des EGMR (vgl. etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts seines kurzen Aufenthaltes von rund zwei Jahren und neun Monaten davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes das Interesse an der Achtung seines Privat- und Familienlebens überwiegt. Dabei wird vor allem auch berücksichtigt, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers nach rund einem Jahr und neun Monate nach seiner Antragsstellung negativ beschieden wurde und im Dezember 2023 in Rechtskraft erwuchs. Sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet war somit – bis zu seiner gegenständlichen Antragsstellung – unrechtmäßig. Anhaltspunkte für eine allfällige soziale oder berufliche Verfestigung im Bundesgebiet ergaben sich ebenfalls nicht bzw. wurden als solche nicht substantiiert behauptet oder nachgewiesen.

Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Tunesien ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in Tunesien seine Schulbildung durchlaufen und Berufserfahrung im Sportbereich gesammelt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der algerischen Kultur weiterhin vertraut. Auch verfügt er in seiner Heimatregion über familiäre Anknüpfungspunkte, in Gestalt seiner Eltern. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen und erwerbsfähigen Beschwerdeführers und sowohl über Schulbildung und Berufserfahrung als auch über ein intaktes familiäres Netzwerk in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor.

Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien zulässig ist.

Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 26.01.2024, Ra 2023/18/0493).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig iSd § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.5. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI. des angefochtenen Bescheides):

Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht besteht, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG, sodass es hierfür keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides bedarf. Insoweit kann der Beschwerdeführer auch nicht in Rechten verletzt sein.

Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 kann die Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 08.08.2023, RA 2022/17/0209).

Da der Sachverhalt geklärt ist, die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. zurückzuweisen war und auch unter Berücksichtigung aller zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten kein für ihn günstigeres Ergebnis zu erzielen war, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren wurde sich eingehend mit der Frage des Vorliegens einer bereits entschiedenen Sache nach § 68 AVG und dem Fehlen eines „glaubhaften Kerns“ auseinandergesetzt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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