Bundesverwaltungsgericht W102 2265743-2

W102 2265743-2Bundesverwaltungsgericht29.11.2024

Regest

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Entscheidungsfrist ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumnis durch Behörde Fristversäumung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kassation Militärdienst mündliche Verhandlung Nachholung des Bescheides politische Gesinnung Säumnisbeschwerde Spruchpunktbehebung unterstellte politische Gesinnung unzuständige Behörde Unzuständigkeit Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung verspätete Entscheidung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zuständigkeitsübergang Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W102 2265743-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W102.2265743.2.00

Spruch

W102 2265743-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 18.12.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2024 zu Recht:

A)

I.Die Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt I. das angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG behoben.

II.Der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.01.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 21.01.2022 stellte der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 21.01.2022 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei syrischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er sei verheiratet, habe die Grundschule besucht und zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Zuletzt habe er in al-Hasaka gewohnt, er sei bereits 2016 in die Türkei ausgereist. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, in Syrien herrsche Krieg. Die Wirtschaftslage sei nicht mehr erträglich. Er habe Angst, dass er zum Militär müsse. Er wolle nicht ins Militär.

Am 13.01.2023 langte die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, der das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.10.2023, W102 2265743-1/7E, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugestellt am 05.10.2023, stattgab und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG auftrug, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im Spruch des Erkenntnisses näher dargestellten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung des Erkenntnisses zu erlassen.

Am 19.10.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer führte zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen aus, er sei 2012 von einer unbekannten Gruppe entführt worden. Diese habe von seinen Brüdern Geld gewollt. Die Brüder hätten ca. 4000 US Dollar für die Freilassung bezahlen müssen. Er sei 5 bis 6 Tage festgehalten worden. Nach Zahlung des Lösegelds sei er tatsächlich freigelassen worden. Dann habe er seine Ausbildung bis 2016 weitergemacht und habe nochmals einen Aufschub beantragen wollen. Dieser sei ihm, weil er einmal sitzengeblieben sei, verweigert worden. Somit habe er das Land verlassen müssen, weil er sonst zum Militärdienst eingezogen worden wäre. Bis 2021 sei er dann in der Türkei gewesen. Al Hasaka (Stadt) werde von Kurden und Regime kontrolliert, in XXXX habe das Regime die Kontrolle, in XXXX die Kurden. Er wolle nicht einrücken, weil man das Volk töten müsse. Er wolle das jedenfalls nicht. Er werde Zwangsrekrutiert und zum Kämpfen und Töten gezwungen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.12.2023, zugestellt am 22.12.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt III.).

3. Gegen Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2023 richtet sich die am 15.01.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer verweigere aus politischen und Gewissensgründen den Wehrdienst der syrischen Armee. Er stehe dem Regime politisch zutiefst ablehnend gegenüber. Ein Freikauf komme für ihn nicht in Frage, er werde das verbrecherische Regime nicht unterstützen. Er befürchte, im Fall der Rückkehr zum Wehrdienst eingezogen zu werden und werde nach den Länderberichten gezwungen, sich direkt oder indirekt an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und internationale Menschenrechte zu beteiligen. Ihm werde aufgrund der Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle politische Haltung unterstellt. Ihm drohe eine exzessive Bestrafung durch Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen, Folter oder Hinrichtung. Der Beschwerdeführer habe kein gültiges Reisedokument und könne nicht legal in die Türkei oder den Irak einreisen, um von dort die Landgrenze zu queren. Außerdem könne er wegen Grenzschließungen und mangelnder Sicherheit die Grenzübergänge von der Türkei und dem Irak nach Syrien nicht überqueren. Er müsse aufgrund der Berichtslage befürchten, dass ihm wegen der illegalen Ausreise, der Flucht nach Europa und der Stellung eines Asylantrages von der syrischen Regierung eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde und er deshalb bei der Rückkehr verfolgt werde.

Mit Ladung vom 26.02.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der gegenständlich hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochtene Bescheid vom 18.12.2024, zugestellt am 22.12.2024, nach Ablauf der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2023 gemäß § 18 Abs. 7 VwGVG gesetzten Frist am 30.11.2023 erlassen worden war, brachte folgende Länderberichte in das Verfahren ein

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, Version 9, Stand 17.07.2023

Themenbericht der Staatendokumentation: Syrien – Grenzübergänge, Version 1, Stand 25.10.2023

EUAA, Country Guidance: Syria von Februar 2023

UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung von März 2021 (in der Folge UNHCR-Richtlinien)

EUAA, COI Report: Syria – Security situation von Oktober 2023

EUAA, COI Report: Syria – Country Focus von Oktober 2023

EUAA, COI Report: Syria. Targeting of Individuals von September 2022

EUAA, COI Report: Syria. Security situation von September 2022

EASO, COI Report: Syria. Security situation von Juli 2021

EASO, COI Report: Syrien. Lage der Rückkehrer aus dem Ausland von Juni 2021

EASO, COI Report: Syrie. Military service von April 2021

Liveuamap LLC: Syria Live Map

Karte: Exploring Historical Control in Syria

und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 14.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, ihm drohe wegen des Wehrdienstes im Fall der Rückkehr asylrelevante Verfolgung, im Wesentlichen aufrecht.

Mit Schreiben vom 15.03.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht das

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 10 vom 14.03.2024,

mit Schreiben vom 10.04.2024 das

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024 (in der Folge: Länderinformationsblatt)

und mit Schrieben vom 13.05.2024 die neue

EUAA, Country Guidance: Syria von April 2024 (in der Folge EUAA Country Guidance)

in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde jeweils die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:

Syrischer Personalausweis

Militärbuch

Zwei Einberufungsbefehle

Syrischer Führerschein

Schulzeugnisse

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Unzuständigkeit

Mit Erkenntnis vom 04.10.2023, W102 2265743-1/7E, gab das Bundesverwaltungsgericht der am 13.01.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers statt und trug dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG auf, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im Spruch des Erkenntnisses näher dargestellten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung des Erkenntnisses, zu erlassen.

Das Erkenntnis vom 04.10.2023, W102 2265743-1/7E, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.10.2023 zugestellt.

Der gegenständlich hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer am 22.12.2023 zugestellt.

1.2. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.

Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , einer Ortschaft im Gouvernement al-Hasaka unweit der Stadt al-Hasaka. Der Beschwerdeführer hat die Schule besucht und abschlossen. Anschließend hat der Beschwerdeführer zwei Jahre Musik studiert und dann zwei Jahre Jus. Studiert hat der Beschwerdeführer in al-Hasaka und weiterhin im Herkunftsdorf gewohnt. Neben Schule und Studium hat der Beschwerdeführer als Taxifahrer und Friseur gearbeitet. 2014 zog der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Stadt. 2016 brach der Beschwerdeführer sein Studium ab und reiste in die Türkei aus. 2021 reiste der Beschwerdeführer von der Türkei nach Österreich weiter.

Der Beschwerdeführer hat sechs Brüder, drei sind in der Türkei aufhältig, drei in Syrien. Auch die Eltern des Beschwerdeführers leben in Syrien. Inzwischen ist die Familie des Beschwerdeführers wieder ins Herkunftsdorf zurückgekehrt und lebt dort im eigenen Haus. Die Familie hat einen Frisörsalon und zwei Taxis, damit wird das Einkommen erwirtschaftet. Der Vater des Beschwerdeführers bezieht überdies eine Pension.

Der Beschwerdeführer arbeitet in Österreich zwei Stunden pro Tag in einem Frisörsalon, er verdient EUR 480,– im Monat. Außerdem bezieht er Grundversorgung.

1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer hat den Militärdienst noch nicht abgeleistet. Er hat ab dem Jahr 2010 insgesamt fünf Aufschübe erhalten, zunächst zum Schulabschluss, dann wegen seines Studiums zuletzt bis 15.03.2016.

Der Umzug von XXXX in die Stadt al-Hasaka erfolgte wegen der Sicherheitslage im Herkunftsdorf. Im Juni 2016 verließ der Beschwerdeführer al-Hasaka, um sich dem Wehrdienst zu entziehen. Er reiste in die Türkei, weil die Regierungspräsenz in der Stadt zunahm und er keinen Aufschub vom Militärdienst mehr erhalten hat.

Das Herkunftsdorf des Beschwerdeführers befindet sich im Selbstverwaltungsgebiet und steht unter kurdischer Kontrolle. In der Stadt al-Hasaka sind weiterhin Regierungstruppen präsent.

Das Gebiet zwischen dem Grenzübergang Fishkhabour/Semalka und dem Herkunftsdorf des Beschwerdeführers ist – mit Ausnahme einzelner Regierungsenklave/Sicherheitsquadrate, die allerdings umgangen werden können, durchgehend unter kurdischer Kontrolle.

1.3.1. Wehrdienst

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter von 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen.

Laut mehreren von ACCORD für eine Anfragebeantwortung interviewten Experten gibt es de facto keine Möglichkeit des syrischen Regimes, in den von den SDF kontrollierten Gebieten zu rekrutieren, obwohl es teilweise Patrouillen des syrischen Regimes in der AANES gibt. Lediglich in jenen Gebieten, die von den Regierungstruppen kontrolliert werden, können die Personen auch rekrutiert werden. Ebenso gibt der Syrienexperte van Wilgenburg an, dass die Kontrollpunkte der syrischen Armee nicht die Befugnis haben, Menschen in den Städten zu kontrollieren, sondern der Abschreckung der Türkei dienen. Dem widerspricht SNHR, das ebenfalls von ACCORD befragt wurde mit der Angabe, dass das syrische Regime an Checkpoints und Kontrollpunkten sehr wohl auf vom Regime gesuchte Wehrpflichtige zugreifen könnte und würde und diese in die von der Regierung kontrollierten Gebiete eskortieren würde.

1.3.2. Selbstverteiligungspflicht

Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ 2014 einWehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG dient.

Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war.

Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft.

1.3.3. Erreichbarkeit der Herkunftsregion

Der Fluss Tigris trennt die beiden Seiten des Grenzübergangs Fishkhabour/Semalka. Es gibt zwei Flussübergänge – einen für private bzw. zivile Reisebewegungen und einen für kommerzielle und humanitäre Güter. Auf der syrischen Seite kontrolliert die PYD (Partei der Demokratischen Union) den Semalka-Übergang, und laut Journalist Hisham Arafat sind zwei Organe Selbstverwaltungsregion AANES vor Ort: 1.) die Asayish (Sicherheitspolizei) in Form von Wachen (Polizei oder interne Sicherheitskräfte der AANES) und 2.) die zivile Grenzverwaltung, deren Personal für die Dokumente der Reisenden bei Ein- und Ausreise zuständig ist. Am Grenzübergang Semalka sind keine Beamten des syrischen Staates präsent.

Auf der irakischen Seite betreibt das Kurdistan Regional Government (KRG) der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) unter der Leitung von Direktor Shawkat Barbuhari (Berbihary) den Grenzübergang Fishkhabour. Einer zweiten syrisch-kurdischen Quelle zufolge werden beide Seiten des Grenzübergangs von den jeweiligen Innenministerien der kurdischen Regionalverwaltungen KRG und AANES betrieben. So sind es auch auf der irakischen Seite Asayish der KRI (Kurdistan Region Irak) bzw. der KDP, welche in manchen Fällen Personen bei der Einreise aus Syrien oder ihrer Rückkehr befragen, insbesondere, wenn es sich um Ausländer:innen handelt, die nach Syrien reisen.

Es gibt nur wenige Rückweisungen am Grenzübergang.

Dabei handelt es sich auf irakischer Seite um Fälle mit politischem Hintergrund, etwa Personen, gegen die in der KRI Dossiers vorliegen. So wurde Syrer:innen das Betreten der KRI wegen des Verdachts einer Verbindung zur PKK, YPG oder PYD (Kurdische Arbeiterpartei, Volksverteidigungseinheiten, Partei der Demokratischen Union), syrischen Nachrichtendiensten oderpro-türkischen Milizen wie der SNA (Syrian National Army) und FSA (Freie Syrische Armee)verwehrt. Personen mit wahrgenommenen Verbindungen zur Selbstverwaltung (AANES), YPG oder SDF (Syrian Democratic Forces) erlangen laut Einschätzung eines von van Wilgenburg befragten Aktivisten nicht so leicht Zutritt.

Auf der syrischen Seite wurde auch syrischen Bewohner:innen der KRI die Rückkehr nach Syrien von AANES-Kräften verweigert - und zwar wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Verbindungen zur PDK-S (dem syrischen Zweig der irakischen KDP der Barzani-Familie), zum Kurdish National Council (KNC) [Kurdischer Nationalrat, von Barzani unterstützter Zusammenschluss kurdischer Parteien] oder zu türkischen Nachrichtendiensten, syrischen Oppositionsmilizen (SNA, FSA) oder dem Islamischen Staat etc..

Es kommt auch zu Fällen, wo die Grenzen ganz für Grenzübertritte geschlossen sind, und von beiden Seiten kein Passieren möglich ist.

Es gibt nicht viele Verhaftungen direkt an der Grenze, auch wenn Leuten die Einreise verweigert wird. Einige Fälle von Verhaftungen und Misshandlungen ereigneten sich laut Hisham Arafat in den letzten Jahren aufgrund der politischen Ansichten der Reisenden, einer früheren Mitgliedschaft in einer (bewaffneten) Gruppe oder weil die Betreffenden den Wehrdienst in der HXP (Selbstverteidigungseinheiten der AANES) vermieden hatten. Direkt am Grenzübergang kommt es nicht zu Misshandlungen.

Der Grenzübergang ist weder von Syrien noch vom Irak offiziell anerkannt, das Queren der Grenze ist illegal, auch wenn dies in den meisten Fällen nicht strafrechtlich verfolgt wird, weil sich beide Seiten unter kurdischer Kontrolle befinden. Reist jemand aus dem Irak über Fishkhabour nach Syrien ein, ist keine legale Einreise in von der Regierung kontrollierte Gebiete möglich. Eine Einreise über den Grenzübergang Fishkhabour gilt nicht offiziell als Einreise nach Syrien und der Reisepass wird nicht abgestempelt. Man erhält bei der Einreise lediglich ein ’Papiervisum’.

Syrische Bürger*innen der Provinz al-Hassakah benötigen für die Einreise via Semalka nach Nordost-Syrien eine KRI-Visa-Aufenthaltskarte, den syrischen Reisepass, die Genehmigung der Grenzbehörde der KRI in Fishkhabour, wofür Fragen zur Familie und anderen persönlichen Informationen zu beantworten sind.

Personen, die in die Kurdistan Region Irak (KRI) einreisen wollen, benötigen eine Einreisegenehmigung in Form eines 30-Tage-Visums, sowie einen gültigen Reisepass.

Reisepässe können von im Ausland lebenden Syrern in den Konsulaten erneuert bzw. beantragt werden, im Ausland liegen die Kosten dafür bei 300 USD.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Unzuständigkeit

Die Feststellungen zum Erkenntnis vom 04.10.2023, W102 2265743-1/7E, beruhen auf dem Akt zum Verfahren, Zl. W102 2265743-1. Der Zustellzeitpunkt ist aus OZ 7 ersichtlich.

Der Zustellnachweis zum gegenständlich hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid findet sich im Akt (AS 236).

2.2. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit beruhen auf dem vom Beschwerdeführer im Original vorgelegten syrischen Personalausweis, den bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf seine Echtheit untersuchen ließ (AS 120). Die Feststellungen zu Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie der Muttersprache des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben im Lauf des Verfahrens, die auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht in Zweifel zog.

Zu seinem Gesundheitszustand wurde der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2024 befragt, er gab an, keine Medikamente zu nehmen und sich nicht in medizinischer Behandlung zu befinden (OZ 5, S. 2).

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zum Lebenswandel des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat beruhen auf seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben im Lauf des Verfahrens. Zum Verbleib seiner Angehörigen hat der Beschwerdeführer konsistente Angaben gemacht.

Zu seinem Job in Österreich hat der Beschwerdeführer gleichbleibende plausible Angaben gemacht. Die Feststellung zur Grundversorgung beruht auf im Akt einliegenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst noch nicht abgeleistet hat, beruht auf seinen plausiblen Angaben sowie den hierzu vorgelegten Dokumenten. Die Aufschübe sind im Militärbuch vermerkt (AS 107 ff, Übersetzung AS 95). Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasste urkundentechnische Untersuchung hat ergeben, dass dieses authentisch ist und dass sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten (AS 118). Gleichzeitig ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass bestimmte Personen, darunter manche Studenten, den Wehrdienst aufschieben können, wobei die Rückstellung jedes Jahr erneuert werden müsse (Kapitel 9.2 Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts). Die Angaben des Beschwerdeführers decken sich folglich auch mit den Länderinformationen.

Dass er zuletzt in der Stadt al-Hasaka gelebt hat, hat der Beschwerdeführer gleichbleibend angegeben und diesbezüglich befragt in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt, dass in den Dörfern das Chaos ausgebrochen sei und sie hätten in die Stadt flüchten müssen (OZ 5, S. 4). Gründe, an diesen Angaben zu zweifeln, sind nicht ersichtlich.

Im Hinblick auf die Ausreise im Juni 2016 ergibt sich aus der Karte des Carter Center, dass die Kontrolle in der Stadt al-Hasaka im Mai 2016 noch ausschließlich von den Kurden ausgeübt wurde. Für Juni 2016 ist dagegen ersichtlich, dass die Stadt bereits überwiegend von der syrischen Regierung kontrolliert wurde (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, abgerufen am 27.05.2024). Die Angaben des Beschwerdeführers sind damit vor dem Hintergrund der historischen Gebietskontrolle in Zusammenschau damit, dass sein Aufschub bereits abgelaufen war, plausibel und konnte daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ausgereist ist, um sich dem Wehrdienst zu entziehen. Im Übrigen hat er diese Ausreisemotivation auch gleichbleibend im Verfahren angegeben.

Zu seinen Gründen, warum er den Wehrdienst nicht ableisten möchte, gab der Beschwerdeführer bereits in der niederschriftlichen Einvernahme, befragt, warum er nicht zur Armee einrücken wolle, an, man müsse das Volk töten. Er wolle das jedenfalls nicht (AS 99). Weitere Fragen stellte die Behörde betreffend die Motivation des Beschwerdeführers nicht. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer hierzu befragt und legte seine Gründe dar (OZ 5, S. 6).

Die vom Beschwerdeführer angeführte Vorgehensweise der syrischen Regierung wird im Übrigen im Länderinformationsblatt ausführlich beschrieben, beispielsweise Kapitel 6 Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen, wo dargelegt wird, dass sich die Herrschaft des Präsidenten auf die Loyalität der Streitkräfte stütze, die keinen definierten Beschränkungen unterliegen würden, Menschenrechtsverletzungen und Willkürakten begehen würden, wobei Straffreiheit herrsche. Gleichzeitig wird berichtet, dass das syrische Regime und damit auch die militärische Führung nicht zwischen Zivilbevölkerung und rein militärischen Zielen unterscheide, weswegen jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe diene, per definitionem zu Kriegsverbrechen beitrage, sowie, dass das Regime in keiner Weise gezeigt habe, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achte. Außerdem wird berichtet, dass die sunnitische Mehrheit – zu der auch der Beschwerdeführer zählt – die Hauptlast staatlicher Repressionen zu tragen habe (Kapitel 3.1 Syrische Arabische Republik). Allgemein wird berichtet von gewaltsamen Repressionen, insbesondere durch das Regime, aber auch durch die PYD. Es komme zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, etwa gezielte und wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Ziele sowie Folter (10 Allgemeine Menschenrechtslage). Die Beweggründe des Beschwerdeführers sind damit vor dem Hintergrund der Länderberichte nachvollziehbar und glaubhaft. Entsprechende Feststellungen wurden getroffen.

Die Feststellungen zur Gebietskontrolle beruhen auf der Syria Live Map, auf der das Herkunftsdorf des Beschwerdeführers mithilfe von Google Maps nahe der Stadt al-Hasaka lokalisiert werden konnte (https://syria.liveuamap.com/; abgerufen am 25.11.2024). Der Beschwerdeführer selbst gab in der mündlichen Verhandlung ebenso an, sein Herkunftsdorf werde von den Kurden kontrolliert (OZ 5, S. 5). Hinsichtlich der Stadt al-Hasaka gab der Beschwerdeführer an, diese werde von der syrischen Regierung kontrolliert. Der Syria Live Maß zufolge steht die Stadt unter Kontrolle der kurdischen Kräfte, die syrische Regierung ist allerdings in der Stadt präsent. Ebenso auf der Syria Live Map ist ersichtlich, dass das Gebiet zwischen dem Grenzübergang Fishkhabour/Semalka weitgehend unter der Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung steht, lediglich einige Regierungsenklaven sind eingezeichnet.

Die Feststellungen zum Wehrdienst beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 9 Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, die zum Grenzübergang Fishkhabour/Semalka auf dem Themenbericht der Staatendokumentation, Syrien – Grenzübergänge von 25.10.2023, Kapitel 5 Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES), Unterkapitel 5.1 Einreisebestimmungen und ihre Umsetzung. Auch die Einreisebestimmungen betreffend den Irak werden hier beschrieben (Kapitel 7.2 Irak, Abschnitt Einreise in die Kurdistan Region Irak (KRI)). Das vom Ausland aus ein Reisepass beantragt werden kann, ist dem Länderinformationsblatt entnommen (Kapitel 16.2 Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen). Zwar wird berichtet, dass Männern im wehrpflichtige Alter die Ausreise verboten ist und ihnen der Reisepass vorenthalten wird (Länderinformationsblatt, Kapitel 9.4 Wehrdienstverweigerung/Desertion und Kapitel 16.2 Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen). Dies bezieht sich allerdings auf in Syrien aufhältige Männer im wehrpflichtigen Alter, für den seit etwa acht Jahren im Ausland aufhältigen Beschwerdeführer ist dies damit nicht einschlägig.

Die Feststellungen zur Selbstverteidigungspflicht beruhen auf dem Länderinformationsblatt, 9.7 Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien.

Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) ist gemäß Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 die zentrale Stelle, bei der transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen über einschlägige Drittstaaten gesammelt werden. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien sowie den Richtlinien von EUAA ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Behebung wegen Unzuständigkeit

Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz Säumnisbeschwerde erhoben, die am 13.01.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Das Bundesverwaltungsgericht gab dieser mit Erkenntnis vom 04.10.2023, W102 2265743-1/7E, statt und trug dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG auf, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im Spruch des Erkenntnisses näher dargestellten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung des Erkenntnisses, zu erlassen, wobei das Erkenntnis dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.10.2023 zugestellt wurde und die gesetzte Frist damit am 30.11.2023 abgelaufen ist. Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde sohin nach Ablauf der gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG gesetzten achtwöchigen Frist erlassen.

Gemäß § 28 Abs. 7 letzter Satz VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wenn die Behörde dem Auftrag nicht nachkommt, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Kommt die Behörde dem Auftrag nicht fristgerecht nach, geht die Zuständigkeit damit mit Fristablauf ex lege und diesmal endgültig auf das Verwaltungsgericht über (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 204 [Stand 15.2.2017, rdb.at]).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend verwaltungsbehördliche Bescheide, die nach Ablauf der der Behörde gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG gesetzlich eingeräumten Nachfrist erlassen werden, sind diese mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet, die im Falle der Erhebung einer Bescheidbeschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemäß § 27 VwGVG nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch amtswegig wahrzunehmen ist (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).

Auch gegenständlich wurde der hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochtene Bescheid nach Zuständigkeitsübergang infolge des Ablaufs der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2023, W102 2265743-1/7E gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG festgesetzten Frist erlassen und war die Unzuständigkeit daher amtswegig wahrzunehmen und der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben.

Die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides vom 18.12.2023 bleiben hiervon unberührt, weil es in erster Linie der Disposition der Partei überlassen ist, ob sie die Gesetzesverletzung geltend machen will, indem sie Beschwerde gegen den Bescheid erhebt oder den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt (VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019).

Der die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde begründende Zuständigkeitsübergang bleibt von einer allenfalls verspäteten Bescheiderlassung unberührt und fällt auch infolge der Behebung des Bescheides nicht weg. Die eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in der Sache ist dem weiteren Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).

Im Ergebnis hat das Bundesverwaltungsgericht daher über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der Sache zu Entscheiden.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den von UNHCR und EASO (nunmehr EUAA) herausgegebenen Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), was sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt (VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung führt der Verwaltungsgerichtshof näher aus, auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohende Bestrafung könne Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (jüngst etwa VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110 m.w.N.).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht schon allein aus der Berichtslage zur Situation in Syrien abgeleitet werden, dass jedem syrischen Staatsangehörigen, der ankündigt, den Militärdienst nicht ableisten zu wollen, im Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht. Es bedarf einer Beurteilung unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalles, ob im Fall der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten droht (VwGH 23.05.2024, Ra 2023/14/0077).

Es ist vor der Asylgewährung wegen behaupteter Wehrdienstverweigerung in jedem Fall erforderlich, die drohenden Verfolgungshandlungen wegen dieses Verhaltens im Herkunftsstaat zu ermitteln und bejahendenfalls eine Verknüpfung zu einem der Verfolgungsgründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. Art. 10 Statusrichtlinie herzustellen (VwGH 19.09.2024, Ra 2024/18/0160).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/01/0003).

Relevant kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der "Asylentscheidung" immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298).

Gegenständlich konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er aus Syrien ausgereist ist, um sich dem Wehrdienst zu entziehen.

Das Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass das Herkunftsdorf des Beschwerdeführers, in das die Familie des Beschwerdeführers inzwischen wieder zurückgekehrt ist und im eigenen Haus lebt, unter Kontrolle der SDF steht. Überdies hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass das syrische Regime in den von der SDF kontrollierten Gebieten de facto keine Möglichkeit hat, Rekrutierungen durchzuführen. Weiter kann der Beschwerdeführer vom Irak aus über den Grenzübergang Fishkhabour/Semalka nach Syrien direkt in das Gebiet der SDF einreisen, er benötigt hierzu lediglich ein Visum der KRI, einen syrischen Reisepass und die Genehmigung der Grenzbehörde der KRI in Fishkhabour. Einen syrischen Reisepass kann der Beschwerdeführer beim syrischen Konsulat in Wien beantragen, wobei der Beschwerdeführer mit seinem Personalausweis über ein Personaldokument verfügt, das ihn als syrischen Staatsangehörigen ausweist. Die Einreise kann zwar mit Schwierigkeiten verbunden sein, so ist der Grenzübertritt gelegentlich wegen geschlossen, sie ist allerdings möglich und dem Beschwerdeführer auch zumutbar.

Im Ergebnis ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsdorf Verfolgungshandlungen von Seiten des syrischen Regimes ausgesetzt wäre, er kann zurückkehren, ohne sich dessen Zugriff auszusetzen. Der Beschwerdeführer konnte damit nicht glaubhaft machen, dass ihm wegen Wehrdienstverweigerung Verfolgung durch das syrische Regime droht.

Soweit der Beschwerdeführer außerdem vorbringt, ihm drohe Verfolgung durch die syrische Regierung, weil ihm wegen seiner illegalen Ausreise, der Flucht nach Europa und der Stellung eines Asylantrages eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde, ist auszuführen, dass bereits aufgezeigt wurde, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Herkunftsregion ohne Kontakt zum syrischen Regime möglich ist. Eine Verfolgungsgefahr ist damit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht glaubhaft.

Im Hinblick auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei durch unbekannte entführt worden und nach Lösegeldzahlung durch seine Brüder wieder freigekommen, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Verknüpfung zu einem GFK-Fluchtgrund geltend macht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung die Asylgewährung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, da sie keinem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe zugeordnet werden kann (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen die Revisionswerberin auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079 m.w.N.). Im Gegensatz zu jemandem, der sich einer allgemeinen Wehrpflicht seines Heimatstaates durch Desertion entzieht, findet eine Zwangsrekrutierung durch eine rebellierende Gruppe ihre rechtliche Deckung nicht in dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates, seine Angehörigen zur Militärdienstleistung zu verpflichten und einzuziehen. Daher ist für die Desertion aus einer Zwangsrekrutierung durch rebellierende Gruppen auch nicht jener Maßstab anzulegen, der für die Verweigerung der Ableistung des staatlichen Militärdienstes und etwaigen daraus drohenden Strafen anzulegen ist. Dasselbe hat für die Weigerung, dieser Gruppe erst zwangsweise angeschlossen zu werden, zu gelten (14.10.2024, Ra 2024/20/0491).

Im Hinblick auf das Geburtsjahr des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er nicht mehr von der Selbstverteidigungspflicht erfasst ist bzw. dass er sogar einem Jahrgang angehört, der explizit von der Selbstverteidigungspflicht befreit ist. Überdies hat der Beschwerdeführer diesbezüglich kein Vorbringen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 14.03.2024 erstattet und sogar angegeben, er würde sich (beinahe) jeder Gruppe anschließen, die das Ziel verfolge, das Regime zu stürzen (OZ 5, S. 6). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist damit nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr Verfolgung droht.

Im Ergebnis war der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz spruchgemäß abzuweisen.

4. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Gegenständlich folgt das Bundesverwaltungsgericht der unter 3. Zitierten klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ansonsten waren beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich.

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