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W173 2283674-1•Bundesverwaltungsgericht W173 2283674-1
W173 2283674-1Bundesverwaltungsgericht29.11.2024
Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
W173 2283674-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 23.08.2023, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 23.08.2023 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge: BF) stellte am 12.12.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (in der Folge BEinstG). Als Gesundheitsschädigung gab er einen Herzinfarkt an. Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen bei.
2. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Innere Medizin, ein.
2.1. Die beauftragte Sachverständige Dr.in XXXX führte in ihrem Gutachten vom 30.04.2023, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 12.04.2023 basiert, im Wesentlichen Folgendes aus:
„………………………………….
Anamnese:
NSTEMI am 09.06.22 - C-Angio am 09.06.22: Zweigefäßerkrankung RCA + CX (3x DES) - 3X DES in RCA -- WUs in RCA, RM am Abgang enggestellt - LAD proximal deutliche WUs,
Akuter subendokardialer Myokardinfarkt,
Z.n. Lichen sclerosus et atrophicans präputial, glandulär und meatal,
Mehrere, langstreckige Urethrastrikturen, Z. n. Hydrocelenplastik rechts 2009,
Z. n. Melanomentfernung linker Unterschenkel März 2015 - 2 jährliche Kontrolle,
Z. n. Appendektomie, Z. n. Meatotomie 2009, Z.n. ESWL ca. 1995
Derzeitige Beschwerden:
Herr XXXX klagt über Schlafstörungen, kalte Hände und Füße und generell ein Kältegefühl. Er gibt auch Nasenbluten unter Blutverdünnung an. Er gibt auch Gelenksschmerzen, hauptsächlich rechte Seite an. Zusätzlich geht es ihm psychisch nicht gut. Er hatte auf Reha eine psychische Begleitung. Er geht bei Bedarf zur Psychotherapeutin. Er ist auch nicht mehr so stressresistent. Er gibt auch blaue Flecken unter Blutverdünnung an. Er gibt manchmal ein retrosternales Druckgefühl an. Er macht Ausdauertraining regelmäßig unter Pulskontrolle. Er arbeitet wieder in seinem Beruf.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Concor Cor, Efient, Pantoloc, Ramipril, Repatha Ijlsg., Sortis, T-ASS,
Sozialanamnese:
verheiratet, Maschinenschlosser bei der ÖBB,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Ärztlicher Entlassungsbrief, 3. Med. Abteilung, UK XXXX , vom 11.06.2022 - NSTEMI am 09.06.22 - C-Angio am 09.06.22: Zweigefäßerkrankung RCA + CX (3x DES),
Z.n. Lichen sclerosus et atrophicans präputial, glandulär und meatal, Mehrere, langstreckige Urethrastrikturen, Z.n. Hydrocelenplastik rechts 2009, Z.n. Melanomentfernung linker Unterschenkel März 2015, Z.n. Appendektomie, Z.n. Meatotomie 2009, Z.n. ESWL ca 1995, Z.n. diversen Frakturen, Echo: normal großer linker Ventrikel mit einer EF von 57% mit diskreter Hypokinesie der basalen Hälfte inferior, inferolateral und lateral und jener geringgradigen Mitralklappeninsuffizienz.
Ergometriebefund, Internisten im XXXX , vom 20.07.2022 - Max. Ist-Leistung: 199 Watt, das sind 106 % der altersgemäßen Zielleistung von 187 Watt, Abbruchkriterium: Ermüdung des Patienten, Dyspnoe
Befund, Internisten im XXXX , vom 20.07.2022 - Internistische Kontrolle, KHK2-VD - St.p. NSTEMI 06/2022, St.p, C-Angio mit 3x Stentimpl. 06/2022, Arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, St.p. Nikotinabusus (ex 06/2022 ca. 40py)
Ausschluss einer belastungsind. Koronarischämie,
Ärztlicher Entlassungsbericht, Rehabilitationszentrum XXXX , vom 04.11.2022 - koronare Herzerkrankung/CCS: NSTEMI am 3.6.2022 - C-Angio am 09.06.22: Zweigefäßerkrankung RCA + CX - 3X DES in RCA, Lichen sklerosus et atrophicans
Z.n Melanomentfernung 2015 li prätibial, Mehrere langstreckige Urethrastrikturen, Z.n Meatotomie urethral 2009, Z.n AE, chronischer Nikotinabusus,
Die Echokardiographie zeigt einen normal großen linken Ventrikel mit einer EF von 57 % mit diskreter Hypokinesie der basalen Hälfte inferior, inferolateral und lateral und einer geringgradigen Mitralklappeninsuffizienz. V.a. hochgradige, vorwiegend obstruktive Schlafapnoe
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: normal
Größe: 176,00 cm Gewicht: 82,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Schädel: nicht klopfdolent
Pupillen rund, isocor; keine Lippenzyanose, keine Atemnot
Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet
Hals:
Schilddrüse: normal groß, schluckverschieblich,
Lymphknoten: nicht tastbar
Thorax: symmetrisch, Atmung: normal,
Lunge: Auskultation: bds. Vesikuläratmen
Herz: Auskultation: rein, rhythmisch, normfrequent, keine Geräusche;
Abdomen:
Bauchdecken: im Thoraxniveau, keine Abwehrspannung,
Wirbelsäule: Wirbelsäulenachse: im Lot Stauchungsempfindlichkeit: keine
Einbeinstand: beidseits gut durchführbar Kniebeuge: gut möglich
Zehen-Fersenstand: beidseits gut möglich
HWS: nicht klopfdolent, normale Bewegung möglich
BWS: nicht klopfdolent,
LWS: nicht klopfdolent,
FBA: 0cm
Obere Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich
Schulterbeweglichkeit: frei
Nackengriff: normal Schürzengriff: normal
die grobe Kraft ist seitengleich und symmetrisch
Ellenbogen-, Hand- und Fingergelenke sind frei beweglich,
Faustschluss beidseits fest und vollständig,
Untere Extremitäten: beide Beine können im Liegen selbständig, gestreckt von der Unterlage gehoben werden, grobe Kraft seitengleich, keine sensiblen Ausfälle, Fußpulse tastbar;
Hüftgelenke: beidseits frei beweglich und bandstabil
Kniegelenke: beidseits frei beweglich und bandstabil
Sprunggelenke: beidseits frei beweglich und bandstabil
Gesamtmobilität – Gangbild:
trägt Konfektionsschuhe, geht frei ohne Hilfsmittel, harmonisches, flottes, flüssiges Gangbild, unbehinderte Abrollbewegung, Aufstehen ohne Abstützen, An- und Entkleiden zügig und selbständig.
Status Psychicus:
bewusstseinsklar, voll orientiert, gut affizierbar, Affekte angepasst, Stimmungslage ausgeglichen und stabil. Adäquate Fragenbeantwortung
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach subendokardialem Myokardinfarkt
Oberer Rahmensatz, da abgelaufener Herzinfarkt mit erfolgreicher Revaskularisierung bei Zweigefäßerkrankung und guter Pumpfunktion mit zeitweise auftretendem retrosternalen Druckgefühl und psychischer Beeinträchtigung.
40
2
Zustand nach Entfernung eines Tumors der Haut (Melanom, 03/2015) am linken Unterschenkel
Oberer Rahmensatz, da notwendige Kontrollen alle 2 Jahre
20
3
Mehrere, langstreckige Urethrastrikturen, Z. n. Hydrocelenplastik rechts 2009, Zustand nach Stoßwellentherapie 1995, Zustand nach Meatotomie 2009,
Unterer Rahmensatz, da keine Beeinträchtigung und keine Beschwerden angegeben.
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 - 3 nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Z.n. Lichen sclerosus et atrophicans präputial, glandulär und meatal - da keine Therapie und keine Beeinträchtigung,
Zustand nach Appendektomie - da keine Beeinträchtigung,
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
kein VGA vorliegend
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
X Dauerzustand
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA(...)
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja
Nein
Nicht geprüft
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos. 05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
GdB: 40 v.H.
………………………………….“
2.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 30.04.2023 wuede dem Parteiengehör unterzogen. Der BF gab dazu keine inhaltliche Stellungnahme ab, sondern legte lediglich weitere Befunde vor.
3. Mit Bescheid vom 23.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und führte im Spruch den Grad der Behinderung von 40% an. Begründend wurde ausgeführt, dass eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben habe. Mangels Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 30.04.2023.
4. Mit E-Mail vom 01.09.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin monierte er die fehlende Berücksichtigung seiner (unter Punkt I.2.2. erwähnten) Befunde bei der jetzigen Entscheidungsfindung der belangten Behörde. Er beantragte die nochmalige Bearbeitung seines Antrages.
5. Daraufhin holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein.
5.1. Der Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 13.11.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 08.11.2023, im Wesentlichen Folgendes aus:
„………………………………….
Anamnese:
Vorgutachten 4/2023 40%; Unterschenkelbruch links 1999, Nagel wieder entfernt. Knöchelbruch rechts.
Derzeitige Beschwerden:
Der linke Fuß ist um 1 cm kürzer, ich brauche Einlagen. Der rechte Fuß schwillt öfter an, wenn ich länger stehe. Die rechte Hüfte schmerzt wegen der Fußverkürzung. Ich habe eine Urethrastriktur, Prostatahypertrophie.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Concor Cor, Efient, Pantoloc, Ramipril, Repatha Ijlsg., Sortis, T-ASS, Liste Internisten XXXX 7/2022.
Sozialanamnese:
ÖBB in Kalibrierstelle tätig, verheiratet
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
VGA 4/2023; Bericht Ortho XXXX 7/2023: Patient kommt aufgrund des Wunsches von Schuheinlagen
Z.n. Unterschenkelfraktur links
Status:
Beinlängendifferenz links -1 cm, Motorik Durchblutung Sensibilität beider unterer Extremitäten grob klinisch unauffällig, mediales Fußgewölbe bds. geringgradig abgeflacht, gute Kompensation im Zehenspitzenstand mit Rückfuß
Varusbildung
DIAGNOSE:
Knick Senkfuß bds.
Fractura cruris sinistra operat et ossea sanat
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 176,00 cm Gewicht: 86,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 50-0-50, KJA 0cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 35-0-35, normale Lendenlordose, FKBA cm, Seitneigung bis cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig.
Schultern in S 40-0-180, F 180-0-50, R bei F90 80-0-80, Ellbogen 0-0-135, Handgelenke 60-0-70, Faustschluss beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-110, R 30-0-15, Kniegelenke beidseits 0-0-135, Sprunggelenke 15-0-45.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich.
Status Psychicus:
Normale Vigilanz, regulärer Ductus.
Ausgeglichene Stimmungslage.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach subendokardialem Myokardinfarkt
Oberer Rahmensatz, da abgelaufener Herzinfarkt mit erfolgreicher
Revaskularisierung bei Zweigefäßerkrankung und guter Pumpfunktion
mit zeitweise auftretendem retrosternalen Druckgefühl und psychischer
Beeinträchtigung
40
2
Zustand nach Entfernung eines Tumors der Haut (Melanom, 03/2015) am linken Unterschenkel
Oberer Rahmensatz, da notwendige Kontrollen alle 2 Jahre
20
3
beginnende Hüftabnützung beidseits
unterer Rahmensatz, da geringe klinische und radiologische Veränderungen
20
4
Mehrere, langstreckige Urethrastrikturen, Z. n. Hydrocelenplastik rechts 2009, Zustand nach Stoßwellentherapie 1995, Zustand nach Meatotomie 2009, Prostatahypertrophie
mittlerer Rahmensatz, da keine relevante Restharnmenge dokumentiert
20
5
Knicksenkfuß beidseits
g.Z: unterer Rahmensatz, da geringes Defizit
10
6
knöchern geheilter Unterschenkelbruch links
unterer Rahmensatz, da geringe Beinverkürzung links
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 6 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Knöchelbruch rechts
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 3, 5 und 6 werden neu aufgenommen
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
unveränderter GdB zu Vorbeurteilung
Dauerzustand
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
JA
(...)
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja
Nein
Nicht geprüft
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos. 05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
GdB: 40 v.H.
………………………………….“
5.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 13.11.2023 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab.
6. Am 04.01.2024 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 13.11.2023 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht nochmals dem Parteiengehör unterzogen. Am 12.01.2024 ist dieses dem BF zugegangen. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Am 12.12.2022 beantragte der BF die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der BF ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet das 65. Lebensjahr nicht. Er bezieht auch nicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Der BF steht seit Anfang 2019 in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Der BF kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb nachgehen.
1.2. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach subendokardialem Myokardinfarkt
Oberer Rahmensatz, da abgelaufener Herzinfarkt mit erfolgreicher
Revaskularisierung bei Zweigefäßerkrankung und guter Pumpfunktion
mit zeitweise auftretendem retrosternalen Druckgefühl und psychischer
Beeinträchtigung
40
2
Zustand nach Entfernung eines Tumors der Haut (Melanom, 03/2015) am linken Unterschenkel
Oberer Rahmensatz, da notwendige Kontrollen alle 2 Jahre
20
3
beginnende Hüftabnützung beidseits
unterer Rahmensatz, da geringe klinische und radiologische Veränderungen
20
4
Mehrere, langstreckige Urethrastrikturen, Z. n. Hydrocelenplastik rechts 2009, Zustand nach Stoßwellentherapie 1995, Zustand nach Meatotomie 2009, Prostatahypertrophie
mittlerer Rahmensatz, da keine relevante Restharnmenge dokumentiert
20
5
Knicksenkfuß beidseits
g.Z: unterer Rahmensatz, da geringes Defizit
10
6
knöchern geheilter Unterschenkelbruch links
unterer Rahmensatz, da geringe Beinverkürzung links
10
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 %, da der Grad der Behinderung von Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 6 infolge fehlender maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung nicht erhöht wird.
1.3. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % erfüllt der BF nicht die Voraussetzungen für die Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG.
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des BF und zu seinem Wohnsitz ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt. Sein aufrechtes Dienstverhältnis seit Anfang 2019 ist einem aktuellen Versicherungsdatenauszug vom 08.10.2024 zu entnehmen.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung gründen auf den von der belangten Behörde eingeholten, oben in Teilen wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Innere Medizin, vom 30.04.2023, und von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 13.11.2023, jeweils basierend auf persönlichen Untersuchungen des BF.
Die beigezogenen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl Nr. 261/2010 idgF, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG und § 14 Abs. 2 BEinstG) verankert.
Die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen haben sich ausführlich mit dem Vorbringen des BF, dessen vorgelegten medizinischen Befunden und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen auseinandergesetzt. Sie gehen in ihren Gutachten ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden des BF und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden und entsprechen den festgestellten Leidensbeeinträchtigungen. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch und es war auch nicht die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die von den Sachverständigen übereinstimmend gewählten Positionsnummern aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen des BF und sind nachvollziehbar. Auch die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet.
Als führendes Leiden 1 stuften beide Sachverständigen übereinstimmend die koronare Herzkrankheit mit Zustand nach einem subendokardialen Myokardinfarkt unter der Positionsnummer 05.05.02, mit dem oberen Rahmensatz von 40 v.H., daher als keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung mit signifikanter Herzkranzgefäßverengung und abgelaufenem Myokardinfarkt, ein. Diese Einschätzung begründeten sie damit, dass ein abgelaufener Herzinfarkt mit einer erfolgreichen Revaskularisierung bei einer Zweigefäßerkrankung und einer guten Pumpfunktion mit einem zeitweise auftretenden retrosternalen Druckgefühl vorliegend ist. Die damit einhergehende psychische Belastung, welche der BF angab, wurde von den Sachverständigen bei der Beurteilung nachvollziehbar mitberücksichtigt. Bezüglich des Herzschlages hielt Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Innere Medizin, außerdem fest, dass sich dieser rein, rhythmisch und normfrequent anhört und keine Geräusche wahrnehmbar sind (AS 108). Zur medikamentösen Behandlung nimmt der BF Concor Cor, Efient, Pantoloc, Ramipril, Repatha, Sortis und Thrombo ASS zu sich.
Eine höhere Einstufung von Leiden 1 ist anhand der vorliegenden medizinischen Befunde und aufgrund des Ergebnisses der beiden Untersuchungen vom 12.04.2023 sowie vom 08.11.2023 nicht möglich. Hiezu müssten eine mäßig bis mittelgradige Einschränkung der Linksventrikelfunktion und klinisch bereits Zeichen einer Herzinsuffizienz vorliegen sowie die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit im Alltagsleben deutlich eingeschränkt sein. Folglich war die getroffene Einschätzung der Sachverständigen nachvollziehbar im Einklang mit den medizinischen Unterlagen.
In diesem Zusammenhang geht aus dem ärztlichen Entlassungsbrief des XXXX vom 11.06.2022 hervor, dass der BF aufgrund des Myokardinfarktes (NSTEMI) von 09.06.2022 bis 11.06.2022 stationär behandelt wurde. Ein Gefäßkatheter und ein Notfall Herzkatheter wurden im Rahmen dieses Aufenthaltes eingesetzt sowie mehrmalig ein EKG (Elektrokardiogramm) und eine TTE (Transthorakale Echokardiographie) durchgeführt. Dabei ergab die Transthorokale Echokardiographie (TTE) einen normal großen linken Ventrikel, sohin eine normal große linke Herzkammer, mit einer guten Pumpfunktion (EF von 57 %). Außerdem wurde eine diskrete Hypokinesie sowie eine geringgradige Mitralklappeninsuffizienz (Herzklappenfehler) festgestellt.
Der Befund von Internisten im XXXX vom 20.07.2022 zeigte zusammengefasst eine klinisch und formal unauffällige Ergometrie. Demnach verlief die Messung der körperlichen Leistungsfähigkeit des BF unter Beobachtung bestimmter Körperfunktionen mithilfe eines EKGs gut.
Zum rehabilitativen Anschlussheilverfahren bei coronarer Herzerkrankung im Zustand nach dem Myokardinfarkt im Juni 2022 wurde der BF im Zeitraum von 06.09.2022 bis 04.10.2022 im XXXX aufgenommen. Aus der entsprechenden Aufenthaltsbestätigung vom 03.10.2022 geht hervor, dass mit dem rehabilitativen Aufenthalt eine Optimierung des kardiovaskulären Risikoprofils sowie ein Raucherstopp erzielt werden sollte. Bezüglich des kardiovaskulären Risikoprofils wurden eine Hyperlipidämie, arterielle Hypertonie sowie Adipositas festgestellt. Erfolgreich war die Leistungssteigerung des BF im Zuge eines regelmäßigen pulsgesteuerten Ausdauer-, Bewegungs- und Krafttrainings. Darüber hinaus erhielt der BF psychologische Begleitung (u.a. in Hinblick auf den mehrmals empfohlenen Rauchstopp sowie die angestrebte Stressbewältigung) sowie eine fett- und zuckerarme Ernährung. Zudem wurde dem BF eine mehrmals wöchentliche körperliche Aktivität nahegelegt. Auch wenn sich aus dem berichteten Aufenthalt des BF ergibt, dass dieser seinen Zigarettenkonsum (auf 6 Zigaretten am Tag) reduziert hat, gelang ihm dennoch kein absoluter Rauchstopp. Demnach kann dem BF nur ein Teilerfolg bezüglich seines Zigarettenkonsums zuerkannt werden, zumal er durch sein bestehendes Rauchen trotz gewichtiger Gesundheitsprobleme eine weitergehende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in Kauf nimmt. Nichtsdestotrotz konnte er am 04.10.2022 infolge des erfolgreichen rehabilitativen Aufenthalts in gutem Allgemeinzustand entlassen werden. Die durchgeführten Maßnahmen und Empfehlungen zeigen, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes unter Mitwirkung des BF möglich ist. Es liegt aber auch wesentlich an ihm, den ihm empfohlenen, gesunden Lebensstil umzusetzen. Ein absoluter Rauchstopp liegt ebenso allein in seiner Verantwortung.
Hinsichtlich des unter Leiden 2 erfassten Zustands nach Entfernung eines Tumors der Haut (Melanom 03/2015) am linken Unterschenkel zogen die Sachverständigen korrekt die Positionsnummer 13.01.01 (entfernte Malignome ohne weiterführende Behandlungsnotwendigkeit) heran. Aufgrund der Notwendigkeit einer Kontrolle im Abstand von zwei Jahren ist auch der gewählte obere Rahmensatz (20 v.H.) nicht zu beanstanden.
Dass im gegenständlichen Fall das beim BF festgestellte Malignom einer weiteren Therapie bedürfte, hat er weder konkret vorgebracht noch ergibt sich dies aus den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen. Vielmehr geht aus dem histologischen Befund des XXXX vom 22.04.2015 hervor, dass nach einer Operation Melanomstrukturen nicht mehr fassbar waren. Die von den medizinischen Sachverständigen vorgenommene Einstufung ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Das im Vergleich zum Vorgutachten der Sachverständigen Dr.in XXXX neu aufgenommene Leiden 3, eine beginnende beidseitige Hüftabnützung, dokumentierte der Sachverständige Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, unter der Positionsnummer 02.05.08. Darüber hinaus wählte er den unteren Rahmensatz von 20 v.H. Seine Begründung, wonach geringe klinische und radiologische Veränderungen vorhanden sind, deckt sich mit dem vorgenommenen Fachstatus beim BF und ist mit der Einstufung des Sachverständigen jedenfalls in Einklang zu bringen. So dokumentierte dieser den Bewegungsumfang des Hüftgelenkes mit 0-0-110 sowie bei Rotation mit 30-0-15.
Für einen höheren Grad der Behinderung müssten größere Einschränkungen des Bewegungsumfanges vorliegend sein. Da sich diese aus der persönlichen Untersuchung nicht ergaben und auch die medizinischen Unterlagen auf eine höhere Einstufung nicht schließen lassen, erfolgte die getroffene Einschätzung in schlüssiger Weise.
Als Leiden 4 stellte der Sachverständige Dr. XXXX mehrere, langstreckige Urethrastrikturen und einen Zustand nach einer Hydrozelenplastik an der rechten Seite im Jahr 2009, einen Zustand nach einer Stoßwellentherapie im Jahr 1995, einen Zustand nach einer Meatotomie im Jahr 2009 und eine Prostatahypertrophie (Prostatavergrößerung) fest. Er stufte alle mit den Urethrastrikturen in Zusammenhang stehenden Leiden des BF unter der Positionsnummer 08.01.04 in Form von chronische Entzündung und Steinbildung ein. Während Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Innere Medizin, das Leiden im unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. mit der Anmerkung, dass der BF keine Beeinträchtigung und keine Beschwerden angegeben habe, einreihte, wählte Dr. XXXX , Sachverständiger für Orthopädie und Unfallchirurgie, den mittleren Rahmensatz und sohin einen Grad der Behinderung von 20 v.H. Nachvollziehbar führte des genannte Sachverständige dazu begründend aus, dass keine relevante Restharnmenge dokumentiert ist, was im Einklang mit dem vorgelegten urologisch ambulanten Kurzbericht des XXXX vom 01.10.2015 steht. Darin wird angemerkt, dass der BF mit dem Harnstrahl zufrieden ist und kein Restharngefühl verspürt. Hinsichtlich dieses Leidens wird außerdem noch auf den pathologischen Befundbericht der XXXX vom 07.12.2020 verwiesen, wonach eine Bowenoide Papulose (Hautinfektion mit HPV) im Ganzen entfernt wurde. Der weiters vorliegende ambulante Arztbrief des XXXX vom 07.05.2023 muss wiederum in einer Zusammenschau mit dem urologischen Befund von Dr.in XXXX , Fachärztin für Urologie, vom 25.05.2023 gesehen werden. Während im Ersteren ein Infekt unklarer Genese, mit Verdacht auf einen Harntraktsinfekt und Infekt im Kieferbereich beschrieben wurde, ergibt sich ein unauffälliger Harnbefund im aktuelleren ärztlichen Schreiben von Dr.in XXXX .
Wiederholte, länger anhaltende, häufigere Entzündungen mit relevanten Miktionsstörungen sowie häufigere Koliken und Intervallbeschwerden mit wiederholten Harnwegsinfekten (die laut Einschätzungsverordnung mit 30 v.H. zu bewerten wären) sind nicht vorliegend bzw. lassen sich nicht aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ableiten. Demnach scheidet eine höhere Einschätzung von Leiden 4 aus.
Unter der Positionsnummer 02.02.01 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades) wurde das Leiden 5 „Knicksenkfuß beidseits“ mit dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft. Dieses Leiden wurde nur bzw. neu von Dr. XXXX im Vergleich zum Vorgutachten von Dr.in XXXX aufgenommen. Diese Neuaufnahme erfolgte deshalb, da nach Erstellung des Gutachtens von Dr.in XXXX im April 2023 vom BF entsprechend neue Befunde vorgelegt wurden. Der medizinische Sachverständige Dr XXXX begründete seine Entscheidung – nach ausführlicher Untersuchung der Beweglichkeit der Gelenke – mit dem Vorliegen eines geringen Defizits. Dieses Ergebnis deckt sich mit dem von ihm angeführten Befundbericht der XXXX vom 25.07.2023. Darin wird festgehalten, dass der BF nach einem Zustand nach einer Unterschenkelfraktur links aufgrund des Wunsches von Schuheinlagen gekommen ist. Aus dem erhobenen Status lässt sich eine Beinlängendifferenz links von – 1 cm ableiten. Die Durchblutung und Sensibilität beider unteren Extremitäten war grob klinisch unauffällig. Das mediale Fußgewölbe beidseits war wiederum geringgradig abgeflacht. Dem BF war eine gute Kompensation im Zehenspitzenstand mit dem Rückfuß möglich. Zuletzt wurde eine Varusbildung festgestellt. Dem anschließend folgte die nachvollziehbare Diagnose u.a. eines Knick Senkfußes beidseits. Demnach war die Subsumtion unter die Positionsnummer 02.02.01, welche lediglich leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung mitumfasst, als rechtsrichtig anzusehen. Ein höherer Behinderungsgrad wäre nur bei Vorliegen generalisierter Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades möglich. Dazu müssten aber zumindest mäßige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls sowie eine geringe Krankheitsaktivität vorliegen. All dies ist im Fall des BF zu verneinen, weshalb keine höhere Einstufung erfolgen konnte.
Zum Vorgutachten von Dr.in XXXX ergänzend stellte der Sachverständige Dr. XXXX zudem auch den knöchern geheilten Unterschenkelbruch links als Leiden 6 fest. Er stufte dieses Leiden nachvollziehbar unter der Positionsnummer 02.05.18 mit dem unteren Rahmensatz von 10 v.H. ein. An dieser Einschätzung der einseitigen Funktionseinschränkung des Kniegelenks geringen Grades, welche bei einer Streckung/Beugung bis 0‐0‐90° vorliegt, ist nichts auszusetzen. Die geringe Beinverkürzung der linken Seite, die im bereits erwähnten orthopädischen Befund der XXXX vom 25.07.2023 diagnostiziert wurde, legte der Sachverständige verständlich als Erklärung für seine Einschätzung dar.
In seinem Gutachten gab er auch zu bedenken, dass allein der Zustand nach dem Knöchelbruch rechts keinen Grad der Behinderung erreicht. Vor diesem Hintergrund darf dem Röntgenbefund von XXXX vom 01.06.2023 bezüglich des rechten Sprunggelenks und des Beckens keine größere Bedeutung zugemessen werden.
Zum Unterschenkelbruch liegen auch noch ältere medizinische Unterlagen vor. So wurde beispielsweise im Befund des XXXX vom 07.05.1999 bzw. vom 10.05.1999 dokumentiert, dass dem BF aus dem linken Unterschenkel zwei Verriegelungsbolzen entfernt wurden. Der Operationsbericht des XXXX vom 09.02.2000 lässt wiederum erkennen, dass die knöchern konsolidierte Unterschenkelfraktur links durch einen unaufgebohrten Tibiamarknagel (UTN) versorgt wurde. Da die Fraktur damals bereits 11 Monate alt war und der Nagel schon störend wirkte, wurde dieser entfernt. Des Weiteren wurde im Befund des XXXX vom 11.02.2000 darauf hingewiesen, dass der unfallchirurgische Verlauf – bis auf eine verlängerte postoperative Schmerzphase – ohne Komplikationen verlief. Zudem wurde festgestellt, dass adäquate Restbeschwerden im linken Unterschenkel nach der Entfernung des UTN vorliegen, die Peripherie in Ordnung und eine volle Belastung wieder möglich ist.
Schließlich führte der Sachverständige Dr. XXXX aus, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 6 nicht erhöht wird, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Bei den weiteren vorgelegten Unterlagen handelt es sich um medizinische Unterlagen, die bereits länger zurückliegen und hinsichtlich des Grades der Behinderung keine Relevanz mehr aufweisen:
Im Unfallbericht vom Krankenhaus XXXX vom 12.04.1999 wurde ausgeführt, dass der BF am 18.03.1999 durch einen Skiunfall eine Sprunggelenksfraktur und eine Schädelprellung erlitt, sodass er im Zeitraum vom 19.03. bis 10.04.1999 stationär im Krankenhaus behandelt wurde.
Eine weitere Behandlung im Krankenhaus XXXX folgte aufgrund einer am 17.06.2001 erlittenen Verletzung mit einem rostigen Nagel an der rechten Hand.
Laut medizinischem Bericht des Klinikums XXXX vom 26.09.2003 wurde beim BF am 24.09.2003 eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks durchgeführt. Bei der Entlassung war er mit voller Belastung mobil und die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität waren in Ordnung.
Im Befund eines Facharztes für Radiologie vom 08.02.2005 wird der Verdacht auf eine Ruptur des radialen Kollateralbandes im Metacarpophalangealgelenk V geäußert. Im Ergebnis liegt jedoch ein unauffälliger Befund vor.
Der Befund von Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie, vom 28.10.2010 zeigt ein vom BF durch einen Unfall am 08.11.2010 erlittenes Supinationstrauma des rechten Sprunggelenkes, weshalb er im XXXX am 11.10.2010 erstversorgt und eine Schiene angelegt wurde. Festgehalten wurde weiters, dass der BF fähig war, das Sprunggelenk mit mäßigen Schmerzen bereits voll zu belasten und keine weiteren Schmerz- oder Verletzungsangaben gemacht wurden.
Im Jahr 2011 verletzte sich der BF am linken Ringfinger. In den unfallchirurgischen Befunden des XXXX vom 13.04.2011 (betrifft den Erstbericht) und vom 05.05.2011 (betrifft die Nachbehandlung) wurde eine knöcherne Absprengung an der Spitze beschrieben und vermerkt, dass vom BF nur geringe Schmerzen angegeben wurden.
Zu diesen medizinischen Befunden legte der BF keine neuen medizinischen Befunde vor und brachte auch in den persönlichen Untersuchungen keine derartigen Beschwerden vor. Bei diesen Verletzungen handelt es sich um länger zurückliegende, sohin bereits behandelte und geheilte Leiden. All jene Beschwerden, die der BF in den genannten persönlichen Untersuchungen angab und zu denen er aktuelle Befunde vorlegte, wurden von den Sachverständigen in schlüssiger Weise berücksichtigt.
Insgesamt sind im eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX in Ergänzung zum Vorgutachten der Sachverständigen Dr.in XXXX sämtliche Leiden des BF berücksichtigt und den jeweiligen Positionsnummern mit dem Grad der Behinderung der Anlage der Einschätzungsverordnung zugeordnet worden. Es sind demnach die angenommenen Rahmensätze und der jeweilige Grad der Behinderung ausreichend begründet worden. Die Einschätzung der Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF durch die Sachverständigen stimmt mit den vorgelegten Befunden des BF überein.
Das Vorbringen des BF ist nicht geeignet, den schlüssigen Sachverständigengutachten substantiiert entgegen zu treten. Darüber hinaus brachte der BF hinsichtlich des eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX vom 13.11.2023 keine Einwendungen vor. Vielmehr hat er den Inhalt des Sachverständigengutachtens unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Insofern erfolgte vom BF auch kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb der Einschätzung der beauftragten Sachverständigen zu folgen war. Die eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 40 % vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des BF mit 40 % festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 % eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
Die Beschwerde war mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
Der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der BF auf Grund seiner Gesundheitsschädigungen und des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist. Wie oben ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Innere Medizin, vom 30.04.2023, und von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 13.11.2023 als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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