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W173 2285043-1•Bundesverwaltungsgericht W173 2285043-1
W173 2285043-1Bundesverwaltungsgericht29.11.2024
Behindertenpass Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten
W173 2285043-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, MA, BA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 30.11.2023, OB: XXXX , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid vom 30.11.2023 wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: BF), beantragte bereits im Jahr 2012 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. Katharina STRAUSS, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ein, die für die schizoaffektive Störung der BF auf Basis der Richtsatzverordnung einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% ermittelte.
2. Auf Grund des neuerlichen Antrags der BF vom 30.12.2021 wurde der BF auf Grundlage des befristeten Pflegebescheides zum Pflegegeldbezug ein bis 31.07.2023 befristeter Behindertenpass mit den Zusatzeintragungen 1. „Der/Die Inhaber/in kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, 2. „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ und 3. „Der/Die Inhaber/in des Passes bedarf einer Begleitperson“ ausgestellt.
3. Vor Ablauf ihres bis 31.07.2023 befristeten Behindertenpasses beantragte die BF am 17.04.2023 neuerlich die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) sowie in der Folge (19.04.2023) einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO in Verbindung mit einem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“. Sie stützte sich auf den Bezug von Pflegegeld und zählte unter ihren Leiden wiederum eine schizoaffektive Störung auf. Dem Antrag war ein Konvolut von Befunden angeschlossen. Dieses umfasste auch neben einem psychiatrisch-neurologischen Befund vom 12.02.2023 mit den Diagnosen Chron. schizoaffektive Störung, Insomnie, Panikattacken, posttraumatische Belastungsstörung einen Entlassungsbrief der 2.psychiatrischen Abteilung der Klinik XXXX , vom 14.07.2022, über den dortigen stationären Aufenthalt der BF und ein im Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichtes erstelltes nervenfachärztliches Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 13.10.2022, in dem keine pflegerelevante Besserung des Zustandsbildes der BF und im Fall eine krisenhaften Verschlechterung mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit ein stationärer Aufenthalt der BF an einer psychiatrischen Fachabteilung prognostiziert wurde. Im beiliegenden hausärztlichen Attest von Dr. XXXX vom 07.06.2023 zur Medikamentenliste der BF schienen psychopharmazeutische Medikamente (z.B.TEMESTA 2,5 mg 0-1-0) auf.
4. Zur Überprüfung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein.
4.1. Im Gutachten von Dr. XXXX vom 27.06.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 13.06.2023, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„…………………
Anamnese:
Letzte hierortige Einstufung 2012-4 mit 30% (schizoaffektive Störung)
AE, Gebärmutterentfernung? Unterkieferoperation,
seit über 20 Jahren schizoaffektive Störung ggw. depressiv in Behandlung – zuletzt stationär im Dez. 2021, monatliche Depotspritze, keine Psychotherapie
Diabetes mellitus seit ca. 2 Monaten bekannt, letzter NBZ nicht gemessen, Medikamentös und diätisch eingestellt.
Derzeitige Beschwerden:
Die Antragswerberin klagt ‚über gehäuften Harndrang, sie müsse immer aufs Klo gehen, Schmerzen im linken Bein und Kreuz, Depressionen‘
Keine spezifizierte Allergie bekannt
Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Risperdal, Seroquel, Temesta, Abilify 1 x Mo, Efectin, Lyrica, Antiflat, Foster, Voltaren, Atorvastatin, Entocort, Concor, Pantoprazol, Metformin
Sozialanamnese:
In Bosnien geboren, XXXX nach Österreich gekommen
seit ca. 20 Jahren in Pension als Reinigungskraft, 2.x verheiratet seit ca. 12 Jahren, 1 erw. Tochter
wohnt in einer Mietwohnung im 3. Stock mit Lift, WC außerhalb des Wohnbereichs, für die Dusche müsse sie 2 Stufen überwinden. Pflegegeld der Stufe 1
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2023-2 Dr. XXXX FA für Psychiatrie: Chron. schizoaffektive Störung Insomnie Panikattacken Posttraumatische Belastungsstörung Adipositas - Normalgang: Zehen- und Fersengang unbehindert durchführbar
2022-10 Dr. med. univ. XXXX Facharzt für Neurologie:
Zervikozephalsyndrom (Verspannungen der Schulter- Nackenmuskulatur) mit episodischen Spannungskopfschmerzen Lumboischialgie beidseits (Schmerzen im Bereich der mittleren/unteren Lendenwirbelsäule mit wiederkehrender Schmerzausstrahlung in beide Beine)
Vordiagnostizierte schizoaffektive Störung (derzeit leichtgradig depressiv), anbehandelt, Mild cognitive impairment
COPD Schlafapnoesyndrom Adipositas (Übergewicht) Chronischer Nikotinkonsum (20/d) Zustand nach Gastroenteritis/Colitis (Magenschleimhaut- bzw. Dickdarmentzündung)
Weder an den oberen- noch an den unteren Extremitäten (Armen oder Beinen) sind etwaige Paresen/Lähmungen oder Halbseitenzeichen festzustellen, die Positions- und die Koordinationsmanöver werden (aus rein neurologischer Sicht) seitengleich ausreichend sicher ausgeführt, das Reflexmuster ist seitengleich mittellebhaft, die Pyramidenzeichen sind beidseits negativ. Etwaige radikuläre (das heißt einer bestimmten Bandscheibenhöhe zuordenbare) Schmerzen sind nicht zu diagnostizieren, eine angegebene umschriebene Pallhypästhesie (vermindertes Vibrationsempfinden) am linken Unterschenkel bedingt keine (zusätzlichen) funktionellen Beeinträchtigungen. Das Gangbild imponiert etwas verlangsamt und schonhinkend, insgesamt jedoch in Konfektionsschuhwerk und ohne Inanspruchnahme eines etwaigen Hilfsmittels aus rein neurologischer Sicht ausreichend sicher, für Transfers sind keine Hilfestellungen erforderlich. Im neuropsychologischen Status manifestieren sich bei einer berichteten Rechtshändigkeit keine Auffälligkeiten. In der psychiatrischen Anamnese ergeben sich - der Befundsammlung zufolge - Hinweise auf eine schizoaffektive Störung, wobei es sich hierbei um ein chronifiziert verlaufendes psychiatrisches Störbild mit alternierenden (einander abwechselnden) antriebsgesteigerten (manischen) und depressiven (antriebsgeminderten) Episoden handelt, im Intervall treten bei derartigen Erkrankungen auch psychotische Symptome (Wahnvorstellungen oder Halluzinationen) auf. Zum Zeitpunkt der heutigen Untersuchung imponiert bei der Klägerin eine allenfalls leichtgradige depressive Symptomatik.
Die Klägerin befindet sich hinsichtlich der psychischen Beschwerden bereits seit langer Zeit in nervenfachärztlicher Behandlung, eine neuroleptische (antipsychotische)/antidepressive bzw. eine phasenprophylaktische Medikation ist gut etabliert, wobei die Klägerin - seit dem Anwenden eines neuroleptischen Depotpräparates (antipsychotische Medikation in Form einer im. Injektion in 3-wöchentlichen Abständen) - über eine Remission (Rückbildung) der, im Intervall auftretenden produktiven/psychotischen Symptome berichtet.
2022-10 Dr. XXXX , Lungenärztin: Small Airways Dysfunction, Bronchiale Hyperaktivität, Adipositas mit ZF Hochstand, Gastro-oesophag. Reflux (GERD), Nikotinsucht von 40 Zig./d (40 py ) - FEV1 85 %
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
57-jährige AW in gutem AZ kommt in Begleitung der Schwester zur Untersuchung, Rechtshänderin,
Ernährungszustand: gut
Größe: 170,00 cm Gewicht: 110,00 kg Blutdruck: 130/80
Klinischer Status – Fachstatus:
Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose
Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal
PR unauffällig, Rachen: bland,
Gebiss: prothetisch, Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig
Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche
Thorax: symmetrisch,
Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min
Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer
Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent,
blande NVH nach AE,
NL bds. frei
Extremitäten:
OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig.
Nacken und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben
Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.
UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Innenrotationseinschränkung beider Hüften, links endgradig schmerzhaft, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität,
keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal.
Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme
PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 15 cm, Aufrichten frei,
kein Klopfschmerz,
altersentsprechend freie Seitneigung und Seitdrehung der LWS, endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm,
Hartspann der paravertebralen Muskulatur,
Gesamtmobilität – Gangbild:
kommt mit Halbschuhen und 2 Stützkrücken, ohne diese im Untersuchungszimmer weitgehend unauffällige Abrollbewegung, Zehenballen- und Fersenstand beidseits mit Anhalten durchgeführt. Einbeinstand nicht durchgeführt. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 1/3 durchgeführt. Schwester hilft beim Aus- und Anziehen.
Status Psychicus: Bewusstsein klar, gut kontaktfähig, allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Affekt: dysthym
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Chronisch schizoaffektive Störung
Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da unter Depotmedikation Remission mit im Intervall auftretenden produktiven/psychotischen Symptome und Depressio unter Berücksichtigung auch der Panikattacken und posttraumatischen Komponente
40
2
degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen bei Zervikozephalsyndrom und Lumboischialgie ohne radikuläre Ausfälle
20
3
degenerative Gelenksveränderungen bei Adipositas
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringe Funktionsstörungen insbesondere bei Hüftgelenksabnützung beidseits
10
4
chronisch obstruktive Atemwegserkrankung
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Small Airways Dysfunktion mit bronchialer Hyperreaktivität
10
5
Schlafapnoesyndrom
Fixer Rahmensatz
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Leiden 3-5 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Durch Protonenpumpenhemmer behandelbare Magenbeschwerden bei gutem Ernährungszustand erreichen keinen Grad der Behinderung
Ein einschätzungsrelevanter Diabetes mellitus ist nicht ausreichend befunddokumentiert.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Verschlimmerung von Leiden 1
Erstmalige Berücksichtigung der Leiden 2-5
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Durch Verschlimmerung von Leiden 1 auch Erhöhung des Gesamt GdBs.
X Dauerzustand
(…)
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es liegt kein maßgeblich herabgesetzter Allgemein- und Ernährungszustand, keine maßgebliche Einschränkung des Gangbilds, der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit und eine damit einhergehende Mobilitätseinschränkung vor, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würde.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
(…)
Begründung:
Die behinderungsbedingte Notwendigkeit der hierortig benützten 2 Stützkrücken ist durch die objektivierbaren Funktionseinschränkungen nicht ausreichen begründbar.
…………………“
4.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 27.06.2023 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die BF gab dazu durch ihre bevollmächtigte Vertretung mit Schreiben vom 26.07.2023 eine Stellungnahme ab. Darin führte sie unter Verweis auf ihren fortwährenden Bezug von Pflegegeld der Stufe 1 aus, dass mit keiner pflegerelevanten Verbesserung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Vielmehr wurde diesbezüglich eine zukünftige Verschlechterung angedeutet, zumal es bislang zu keiner Besserung der chronisch schizoaffektiven Störung oder der degenerativen Veränderungen am Bewegungs- und Stützapparat gekommen sei. Demnach sei das Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung nicht nachvollziehbar. Eine allgemeinmedizinische Beurteilung sei vor dem Hintergrund der bestehenden psychischen wie auch orthopädischen Leiden auch nicht ausreichend. Demnach wurde die Einholung entsprechender Gutachten aus den Fachgebieten der Psychiatrie und Orthopädie beantragt. Der Stellungnahme wurden weitere medizinische Unterlagen angeschlossen.
5. Aufgrund der Einwendungen holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein.
5.1. Im Gutachten von Dr. XXXX vom 19.10.2023, basierend auf der Aktenlage, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„…………………
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2023-6 Eigenes Vorgutachten mit 40% (schizoaffektive Störung 40, degenerative Wirbelsäulenveränderungen 20, degenerative Gelenksveränderungen 10, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung 10, Schlafapnoe 10)
Dagegen Einwendungen – vertreten vom KOVG – vom 26-7-2023, da sich die schizoaffektive Störung und die degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen nicht gebessert hätten und von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen und insbesondere auch die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel nicht berücksichtigt worden wäre
[hierorts ein Vorgutachten von 2012-4 mit 30% (schizoaffektive Störung) vorliegend]
Vorlage neuer Befunde:
2023-7 Klinik XXXX , orthopädisches Zentrum: Fract. basocer. fem. sin • Zn. TFNA links 28.06.2023 Fract. os navic. sin. DD non rec., fraglich saniert
Schizoaffektive Störung COPD Nikotinabusus (60-70 Zigaretten/d) Adipositas mit Zwerchfellhochstand bds und nächtlicher Hypoventilation Pangastritis Cardiainsuffizienz Clykogenakanthosen V.a. chron. Colitis (Coloskopie 2015: lymphozytäre Colitis) V.a. Fructoseintoleranz Lactoseintoleranz Hypercholesterinämie St.p. HE, St.p. AE St.p. Long-QT-Syndrom bei Hypökaliämle Diabetes mellitus II, Osteopenie
Frau XXXX wurde von Klinik XXXX aus o.g. Grund zur operativen Sanierung auf unserer Abteilung aufgenommen. Die Operation wurde am 28.06.2023 komplikationslos durchgeführt. Die Patientin wurde mit einem TFNA Nagel versorgt. Der postoperative Verlauf gestaltete sich unter Schmerzmedikation ebenfalls ohne Probleme.
in stabilem Allgemeinzustand nach Hause entlassen.
2022-8 MR der LWS: Diskusprotrusion L4-5 Retrospondylose und Protrusion L5-S1, Engerstellung beider Neuroforamina in diesem Segment, weiters Osteochondrose Modic II
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Metformin, Pregabalin, Atorvastatin, Quetiapin, Antiflat, Risperidon, Temesta, Concor, Abilify 1 x Mo, Foster, Gerovit, Novalgin, Maxi-Kalz, Inhixa, Passedan, Bonviva
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Chronisch schizoaffektive Störung
Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da unter
Depotmedikation Remission mit im Intervall auftretenden
produktiven/psychotischen Symptome und Depressio unter
Berücksichtigung auch der Panikattacken und posttraumatischen
Komponente
40
2
degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige
Funktionseinschränkungen bei Zervikozephalsyndrom und
Lumboischialgie ohne radikuläre Ausfälle - inkludiert auch Osteopenie
20
3
degenerative und posttraumatische Gelenksveränderungen bei Adipositas
Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da
Funktionsstörungen insbesondere bei osteosynthetisch saniertem Schenkelhalsbruch links, Kahnbeinbruch li, und Hüftgelenksabnützung rechts anzunehmen.
20
4
Diabetes mellitus II
Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet ist.
20
5
chronisch obstruktive Atemwegserkrankung
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Small
Airways Dysfunktion mit bronchialer Hyperreaktivität
10
6
Schlafapnoesyndrom
Fixer Rahmensatz
10
7
Zustand nach Gebärmutterentfernung
fixer Rahmensatz
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2-4 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung
besteht.
Leiden 5-7 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Durch Protonenpumpenhemmer behandelbare Magenbeschwerden bei gutem Ernährungszustand erreichen keinen Grad der Behinderung
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Die von der Antragstellerin beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und einer Einschätzung nach der geltenden EVO unterzogen.
Aufgrund der neu nachgereichten Befunde wurde nunmehr auch der ausreichend dokumentierte Diabetes und der Zustand nach Gebärmutterentfernung neu berücksichtigt bzw. Leiden 3 aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Oberschenkelbruchs neu formuliert und höher eingestuft. Gegenüber dem hierortig vorliegenden Vorgutachten von 2012 wurde eine Verschlimmerung der schizoaffektiven Störung festgestellt und die das Wirbelsäulenleidens erstmals eingestuft und somit auch eine Erhöhung des Gesamt Grades der Behinderung konstatiert.
Eine darüberhinausgehende Änderung konnte nicht objektiviert werden, vor allem weisen die nachgereichten Befunde bezüglich der Wirbelsäule keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche – bei mäßigen Funktionseinschränkungen ohne radikuläre Ausfälle - eine Änderung der Einstufung bewirken würden, sodass daran festgehalten wird. Insbesondere konnte auch in der hierortigen Begutachtung eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, geistigen oder körperlichen Leistungsfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnte, gerade eben nicht objektiviert werden.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
keine Änderung
X Dauerzustand
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Ja
Nein
Nicht
geprüft
Die / Der Untersuchte
ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
ist gehörlos
ist schwer hörbehindert
ist taubblind
ist Epileptikerin oder Epileptiker
ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates
Bedarf einer Begleitperson
ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es liegt kein maßgeblich herabgesetzter Allgemein- und Ernährungszustand, keine maßgebliche Einschränkung des Gangbilds, der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit und eine damit einhergehende Mobilitätseinschränkung vor, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würde.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja
Nein
Nicht
geprüft
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.
GdB: 20 v.H.
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
…………………“
5.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 19.10.2023 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die BF gab dazu keine Stellungnahme ab.
6. Mit Bescheid vom 30.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der BF vom 19.04.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben habe. Demnach würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die beiden Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.06.2023 und vom 19.10.2023, welche einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden. Über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) wurde nicht abgesprochen.
7. Mit Schreiben vom 16.01.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 17.01.2024, erhob die BF durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Neben einer Wiederholung des Vorbringens aus der Stellungnahme vom 26.07.2023 wurde auf weitere gesundheitliche Beschwerden der BF verwiesen. So leide diese an einem Spreizfuß rechts, an einem deutlichen Hallux valgus mit Arthrose des MTP, an Hammerzehen und Tarsometatarsalgelenkarthrosen II und III jeweils rechts. Bereits die bei ihr diagnostizierte und gutachterlich festgestellte „chronisch schizoaffektive Störung“ hätte mit einem höheren Grad der Behinderung eingestuft werden müssen. Darüber hinaus hätten auch die anderen genannten Gesundheitsschädigungen entsprechend eine höhere Einstufung erfahren müssen. Sie seien nämlich auch der Grund dafür, dass die BF kein öffentliches Verkehrsmittel benützen könne. Erneut wurde auf die Notwendigkeit der Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie und der Psychiatrie verwiesen. Darüber hinaus wurden der Beschwerde weitere medizinische Unterlagen beigefügt.
8. Am 24.01.2024 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
9. Am 07.02.2024 legte die belangte Behörde von der BF am 25.01.2024 eingelangte medizinischen Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Konkret handelt es sich um einen Karteiauszug von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, für den Zeitraum vom 22.10.2002 bis 12.02.2024.
10. Am 27.02.2024 wurde dem erkennenden Gericht noch eine Vollmacht und am 05.09.2024 ein weiterer MRT-Befund vom 29.05.2024 zur Kenntnis übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Bereits auf Grund des Antrages der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses im Jahr 2012 wurde im Rahmen des damals eingeholten nervenfachärztlichen Gutachtens als einziges Leiden der BF eine schizoaffektive Störung, die mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30% auf Grund der damals geltenden Richtsatzverordnung eingestuft wurde, ermittelt. Dieses psychische Leiden der BF hat sich offensichtlich verschlechtert, sodass ihr in der Folge ein bis 31.07.2023 befristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% mit den Zusatzeintragungen 1. „Der/Die Inhaber/in kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, 2. „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ und 3. „Der/Die Inhaber/in des Passes bedarf einer Begleitperson“ auf Grund des Pflegegeldbescheides ausgestellt wurde.
Als die BF am 17.04.2023 vor Ablauf der Befristung ihres Behindertenpasses (31.07.2023) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und anschließend (19.04.2023) auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO in Verbindung mit der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ (19.04.2023) stellte, legte sie Befunde vor, die primär dem Fachgebiet der Psychiatrie zuzuordnen waren. Unter den von der BF aufgezählten Leiden schien wiederum eine schizoaffektive Störung auf. Dazu wurden darüber hinaus auch medizinische Befunde und Sachverständigengutachten vorgelegt. Im psychiatrisch-neurologischen Befund vom 12.02.2023 schienen als Diagnosen Chron. schizoaffektive Störung, Insomnie, Panikattacken, posttraumatische Belastungsstörung auf. Im Entlassungsbrief der 2.psychiatrischen Abteilung der Klinik XXXX vom 14.07.2022 wurde über den dortigen stationären Aufenthalt der BF berichtet. In dem im Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichtes erstellten nervenfachärztlichen Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 13.10.2022, wurde keine pflegerelevante Besserung des Zustandsbildes der BF und im Fall einer krisenhaften Verschlechterung mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit ein stationärer Aufenthalt der BF an einer psychiatrischen Fachabteilung diagnostiziert. In der darin enthaltenen psychiatrischen Anamnese verwies der genannte nervenfachärztliche Gutachter auf die schizoaffektive Störung der BF in Form eines chronifiziert verlaufenden psychiatrischen Störbildes mit alternierenden (einander abwechselnden) antriebsgesteigerten (manischen) und depressiven (antriebsmindernden) Episoden und mit im Intervall auftretenden psychotischen Symptomen wie Wahnvorstellungen oder Halluzinationen. Zur seit langer Zeit durchgeführten nervenfachärztlichen Behandlung führte der genannte Sachverständige neben einer gut etablierten, neuroleptischen (antipsychotischen/antidepressiven bzw. phasenprophylaktischen) Mediakation die Anwendung eines neuroleptischen Depotpräperates (antipsychotische Medikation in Form einer Injektion in 3-wöchigen Abständen) an. Hinzukommend wurden Anhaltspunkte für ein mild-cognitive-impairment (beginnender geistiger Abbauprozess) bei der BF im Gutachten festgehalten. Im beiliegenden hausärztlichen Attest von Dr. XXXX vom 07.06.2023 zur Medikamentenliste der BF wurden dazu auch psychopharmazeutische Medikamente (z.B.TEMESTA 2,5 mg 0-1-0) aufgelistet.
Ungeachtet dieser medizinischen Unterlagen zum schwerwiegenden psychischen Leiden der BF hat die belangte Behörde zur Überprüfung ihrer Leiden ein Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.06.2023 eingeholt, das auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF erstellt wurde. Der Sachverständige erkannte auch eine chronisch schizoaffektive Störung als führendes Leiden der BF.
Auch im Rahmen der Stellungnahme der BF zum dem Parteiengehör unterzogenen Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin vom 27.06.2023 wurde unter anderem die Einholung eines Fachgutachtens aus dem Gebiet der Psychiatrie im Hinblick auf ihr psychiatrisches Leiden beantragt. Trotz dieser Beantragung und angesichts der schwerwiegenden mit Unterlagen zur psychischen Erkrankung der BF sah die belangte Behörde neuerlich von der Einholung eines nervenfachärztlichen Gutachtens ab und entschied sich begründungslos wiederum für die neuerliche Beauftragung des genannten Allgemeinmediziners mit der Erstellung eines ergänzenden Aktengutachtens.
Auch wenn Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, die chronsich-schizoaffektive Störung der BF mit im Intervall auftretenden produktiven/psychotischen Symptomen und Depression mit den Panikattacken und der posttraumatischen Komponente und der Depotmedikation berücksichtigte, sind diese Feststellungen jedoch nicht zur Ermittlung der Einstufung des psychischen Leidens der BF und Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung und beantragten Feststellung zur Ausstellung eines Behindertenpasses hinreichend. Auch wenn mit der Gutachtenserstellung beauftragte Allgemeinmediziner selbst eine Verschlechterung des psychischen Leidens der BF im Vergleich zum Vorgutachten feststellte. Zur korrekten Einstufung des psychischen Leidens der BF und ihre Folgewirkung wäre die Beauftragung eines nervenfachärztlichen Gutachtens erforderlich gewesen.
Die Notwendigkeit der Beauftragung eines Facharztes für Psychiatrie mit der Gutachtenserstellung angesichts des Erkrankungsbildes der BF erkannte auch das Arbeits- und Sozialgericht und beauftragte damit auch Dr. XXXX , als allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie, der im Übrigen keine Verschlechterung der psychischen Erkrankung der BF ausschloss. Vielmehr ging er von einer krisenhaften Verschlechterung dieses Leidens der BF aus, bei der mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wiederum mit einem stationären Aufenthalt der BF an einer psychiatrischen Fachabteilung zu rechnen ist. Dieses Gutachten von Dr. XXXX wurde auch von der BF im Rahmen ihrer Antragstellung zur Ausstellung eines Behindertenpasses vorgelegt. Die BF forderte auch im Rahmen des Parteiengehörs zum Gutachten von Dr. XXXX , Arzt Für Allgemeinmedizin, die Einholung eines nervenfachärztlichen Gutachtens ein.
Mangels Fachkenntnissen des begutachtenden Mediziners aus dem Bereich der Allgemeinmedizin ist zur psychischen Erkrankungen weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden und medizinischen Unterlagen noch eine qualifizierte Beurteilung erfolgt. So ist eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den dazu vorgelegten Befunden im vorliegenden Gutachten und in der Stellungnahme nicht im ausreichenden Maße zu entnehmen. Es ergibt sich aber – wie oben aufgezeigt - aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen eindeutig, dass die BF an einer schweren psychischen Erkrankung leidet.
Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung ihrer psychischen Erkrankung die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie und Neurologie erforderlich gewesen, dies vor allem vor dem Hintergrund der von der BF vorgelegten Beweismittel, die dieser Fachrichtung eindeutig zuzuordnen sind.
Das der angefochtenen Entscheidung vom 30.11.2023 zu Grunde gelegte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 27.06.2023 bzw. das Aktengutachten vom 19.10.2023 ist daher hinsichtlich der psychischen Leiden der BF und somit bezüglich der Beurteilung ihres Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar und konnte keine taugliche Grundlage zur Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung der BF bilden.
Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, die Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffenden Entscheidung dar (VwGH 20.03.2011, 2000/11/0321).
Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, ein Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie einzuholen. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung der BF jedenfalls auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der genannten Fachrichtung erforderlich gewesen.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Ausstellung eines Behindertenpasses als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie und Neurologie basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF zur Beurteilung ihrer psychischen Erkrankung einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung in Zusammenhang mit den anderen Leiden der BF zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die BB mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Zu Spruchpunkt B (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieser Ermittlungen geboten war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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