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W173 2291429-1•Bundesverwaltungsgericht W173 2291429-1
W173 2291429-1Bundesverwaltungsgericht29.11.2024
Behindertenpass Frist neuerliche Antragstellung offenkundige Änderung öffentliche Verkehrsmittel Zumutbarkeit Zurückweisung Zusatzeintragung
W173 2291429-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 19.04.2024, OB: XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrages vom 12.03.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX geboren am XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführer, BF) ist seit XXXX im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Im dazu eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.11.2022 führte der beauftragte Sachverständige, Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, nach einer persönlichen Untersuchung des BF am 14.11.2022 Nachfolgendes aus: „…………..
Anamese: LWS-Syndrom – radikuläre Symptomatik L5 links, rezidivierende depressive Störung, geringe Ektasie der Aorta ascendens auf einen max. DM vom 42 mm
Derzeitige Beschwerden: Schmerzen in der LWS, ausstrahlend in das linke Bein, macht Übungen, macht Holzarbeit, kein Sport, von Seiten der Depression mit Medikamenten und Gesprächstherapie soweit stabil, muss zu Hause die Mutter versorgen, dies auch sehr belastend, Aortenerweiterung wird regelmäßig kontrolliert
Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Treslee, Xanor, Concor, Atorvastatin, Zolipdem, Parkemed bei Bedarf
Sozialanamnese: 40 Stunden bei der Firma Riess Kelomat Geschirr, Land- und Forstwirtschaft im Nebengewerbe, ledig, keine Kinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Ambulanter Arztbrief Neurochirurgie, LK XXXX vom 12.07.2022: klinisch neurochirurgisch präsentiert der Patient eine radikuläre Symptomatik L5 links im Vordergrund stehend und zwar ausschließlich. Lokal lumbal zeigen sich keinerlei Triggerpunkte, Paresen sind keine explorierbar. Befunde, XXXX , Klinische- und Gesundheitspsychologin vom 03.06.2022: Auch früher habe er schon depressive Episoden gehabt, es liege demnach eine rezidivierende depressive Störung (derzeit mittelgradige Ausprägung) bei ihm vor. Es liegt auch Angstzustände und eine deutlich erhöhte Somatisierungstendenz bei ihm vor. MRT des LWS, Radiologie XXXX vom 16.04.2022: deutliche Degenerationen, mulitsegmentale Bandscheibenvorfälle. Herz-CT, Institution XXXX vom 19.01.2021: Geringe Coronarverkalkung. Keine relevanten Coronarstenosen. Rechtsversorgungstyp. Geringe Ektasie der Aorta ascendens auf einen max. DM von 42mm.
Untersuchungsbefund: ……………..
Klinischer Status-Fachstatus: Caput: unauffällig, Collum: unauffällig, Thorax: unauffällig. Cor: Hat rein, rhythmisch, normofrequent, Pulom: VA bds, Basen frei, Abdomen: ……….
Wirbelsäule: im Lot, keine Klopftdolenz, FBA 30cm, KJA 2m, Lasegue bds. Negativ, Hüftgelenke: ………..
Neurologisch: grob neurologisch unauffällig.
Gesamtmobilität-Gangbild: frei, sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe, keine Fallneigung
Psychischer Status: kooperativ, auskunftsfähig, bewußtseinsklar
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz berücksichtigt die radikuläre Symptomatik L5 links, analgetische Bedarfsmedikation
40
2
Depression
Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz berücksichtigt die stabile Situation unter medikamentöser und Gesprächstherapie
30
3
Geringe Ektasie der Aorta ascendens auf einen max. DM von 42 mm
Unterer Rahmensatz, da keine Therapie, jedoch Kontrollbedarf besteht
20
4
Arterielle Hypertonie
Fixer Rahmensatz
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine wechselseitige negative Beeinflussung vorliegt. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt. ……………..
X Dauerzustand……………
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine – es besteht ein raumgreifendes sicheres Gangbild ohne Fallneigung, eine Gehhilfe wird nicht verwendet, die Gehstrecke ist ausreichend, sicheres Ein- und Aussteigen sowie sicherer Transport sind möglich
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
...................................“
2. Am 02.03.2023 beantragte der BF die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie in Verbindung damit die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Als Gesundheitsschädigungen gab er Beschwerden bei der Lendenwirbelsäule, eine Aorta-Erweiterung sowie psychische Probleme an. Dazu legte er weitere Befunde vor. Die belangte Behörde zog als Sachverständige Dr. XXXX bei, die im Rahmen einer sofortigen Beantwortung zum Antrag des BF vom 02.03.2023 Nachfolgendes ausführte: „………..
Fragen: -Liegen die Voraussetzungen für die beantragte/n Zusatzeintragung/en (siehe unten) vor? – Könnten die Voraussetzungen für eine oder mehrere Zusatzeintragungen wegfallen? Falls Ja: für welche? Nachuntersuchungstermin angeben. – Der Antragsteller oder dem Antragsteller ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar (ja/nein)
Antwort(en): Durch die neu vorgelegten Befunde kann keine Änderung des Leidenszustandes oder ein neues einschätzungsrelevantes Leiden objektiviert werden. …………….“.
3. Im zusätzlich eingeholten Gutachten, das von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 07.08.2023, im Auftrag der belangten Behörde erstellt wurde und auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 02.08.2023 basierte, wurden Nachfolgendes ausgeführt: „…………………….
Anamnese: Vorgutachten 11/2022 50%; 2/2023 Schulteroperation rechts KA XXXX ; Rehabilitation in XXXX
Derzeitige Beschwerden: ‚Wenn ich ein Stück gehe, beginnt der linke Fuß an, taub zu werden. Die Schulter geht ganz gut, bis auf die Bicepssehne.‘
Behandlung(en)/Medikamente/ Hilfsmittel: Liste Reha XXXX : Concor, Tresleen, Atrovastatin, Diclofenac, Parkemed, Sirdalud, Xanor
Sozialanamnese: AU, pfleg. Angehöriger
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
VGA 11/2022; Bericht Dr. XXXX 2/2023: Stp.ASK Schulter rechts ( XXXX Refixation der RM) – 06.02.2023, liegendes Abduktionskissen rechts; Behindertenausweis wurde 2023 ausgestellt aufgrund von LWS Syndrom mit radikulärer Symptomatik links, rez. Depressive Störung und geringer Ektasie der A. ascendens (DM 42mm); laufende Medikation TResleen, Xanor, Concor, Atrovastatin, Zolpidem, Parkimed bei Bedarf,
St.p. Physiotherapie, St.p Wurzelblockade L5 links im UK XXXX – geringe Besserung Vorstellung NCH XXXX 07/2002 – radikuläre Symptomatik L5 links
(MRT LWS 04/2022 fecit), konservatives Procedere; degenerative LWS mit aktivierten Spnondylosteochondrosen L3/4 multisegment. DP LWS linksbetonte NFS
St.p. ASK Schulter rechts bei RM-Ruptur 06.02.2023 (KA XXXX ); Therapie: Gemeinsame Begutachtung der mitgebrachten Befunde, Besprechung der weiteren Therapieoptionen: - Nachbehandlung Schulter rechts beim Operateur wie vereinbart, - Physiotherapie zur Aufrichtung und Kräftigung der Wirbelsäule (Core-Muskulatur) zusätzlich zur Schultertherapie – Im Intervall neuerliche Wurzelblockade bei Schmerzzunahme – Adäquate Schmerztherapie
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: sehr gut; Größe: 178,00 cm; Gewicht: 110 kg, Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput unauffällig, Collum o.B., HWA in R 50/0/50, KJA 0cm; Reklination 16cm. BWS-drehung 35-0-35, normale Lendenlordose, FKBA 10cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schulter in S 30-0-160 zu links 40-0-170, F 160-0-40 zu links 170-0-50, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenk 50-0-50; Faustschluss beidseits frei. Nacken- und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-105, R 30-0-10, Kniegelenk beidseits 0-0-130, Sprunggelenk 15-0-45. Lasegue links negativ.
Gesamtmobilität-Gangbild: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich.
Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1
Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule ohne sensomotorisches Defizit
2
Depression
3
Geringe Ektasie der Aorta ascendens auf einen max. DM von 42 mm
4
Hypertonie
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung von Leiden 2
……………..
X Dauerzustand……………
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
Gutachterliches Stellungnahme:
Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihm möglich.
…………………..“
4. Das Gutachten vom 07.08.2023 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.
5. Mit Bescheid vom 18.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Sie stützte sich auf die im Verfahren eingeholte sofortige Beantwortung von Dr.in XXXX vom 16.03.2023 sowie das auf der persönlichen Untersuchung des BF basierende Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 07.08.2023. Gegen diesen Bescheid erhob der BF kein Rechtsmittel.
6. Am 12.03.2024 beantragte der BF die erneute Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie in Verbindung damit die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Als Gesundheitsschädigungen gab er Protrusionen der LWS L1-L4, subligamentäre Vorfälle sowie eine Retrospondylose an und nannte Dr. XXXX als seinen behandelnden Arzt. Der BF legte einen MR-Befund der LWS der XXXX vom 27.02.2024 bei. Darin war Nachfolgendes ausgeführt:
„……………..
MR LWS
Ausgeprägte degenerative Veränderungen insbesondere der mittleren LWS. Leichte Protrusion L1/L2, breiter flacher subligamentärer Vorfall L2/L3. Deutliche Retorspondylose mit begleitender Protrusion L3/L4 und minimale L4/L5. Bandscheibe L5/S1 ist unauffällig. Der Spinalkanal normal weit. Die Neuroforamina von L2-L4 stenosiert. Die Konus Kaudaregion regelrecht.
Ergebnis: Mäßig degenerative Veränderungen. Flacher Vorfall L2/L3, deutliche Retrospondylose und breitbasige Protrusion L3/L4, minimale Protrusion L4/L5. Begleitende Foramenstenosen.
………………..“
7. Die belangte Behörde holte zum Vorbringen des BF eine Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, zur Frage ein, ob eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes des BF in Hinblick auf den neu vorgelegten Befund zur beantragten Zusatzeintragung vorliege.
In ihrer Stellungnahme vom 05.04.2024 führt Dr. XXXX auf Basis der Akten hierzu aus:
„Antwort(en):
Der neu vorgelegte MR-Befund der LWS von 02/2024 ergibt keine Änderung bzgl. Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM.“
8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2024 wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vom 12.03.2024 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, eine offenkundige Änderung seiner Funktionseinschränkungen habe der BF nicht glaubhaft machen können. Da seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei, sei daher sein Antrag gemäß § 41 Abs.2 BBG ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen.
9. Mit E-Mail vom 24.04.2024 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.04.2024 ein. Darin führte er im Wesentlichen begründend aus, anders als im angefochtenen Bescheid, in dem nur 10 Minuten Gehzeit zum öffentlichen Verkehrsmittel veranschlagt worden seien, sei bei ihm ein öffentliches Verkehrsmittel 3 km entfernt, wofür aber 30 Minuten Gehzeit in Anspruch genommen werden müssten, sodass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei.
10. Am 06.05.2024 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Herr XXXX geboren am XXXX , ist seit XXXX im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %.
1.2. Am 02.03.2023 beantragte der BF die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie in Verbindung damit die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Es wurden die gutachterliche Stellungnahme von Dr.in XXXX vom 16.03.2023 sowie das oben angeführten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 07.08.2023 eingeholt.
Zusammengefasst konnte Dr.in XXXX keine Änderung des Leidenszustandes oder ein neues einschätzungsrelevantes Leiden beim BF feststellen.
Dr. XXXX stellte als voraussichtlich länger als sechs Monate andauernde Funktionseinschränkungen beim BF degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule ohne sensomotorisches Defizit (Leiden 1), eine Depression (Leiden 2), eine geringe Ektasie der Aorta ascendens auf einen max. DM von 42 mm (Leiden 3) und eine Hypertonie (Leiden 4) fest. Auf Basis dieser Leiden und dazu vorgelegten Befunde konnte der genannte Sachverständige beim BF keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle feststellen. Ebenso wenig stellte er eine wesentliche Mobilitätseinschränkung beim BF fest. Demnach wurde das sichere Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln bejaht. Explizit wurde auch ein Aktionsradius von 10 Minuten für möglich erachtet.
1.3. Mit Bescheid vom 18.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 02.03.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1.4. Ein neuerlicher Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ist am 12.03.2024 bei der belangten Behörde eingelangt. Eine solche Antragstellung erfolgt somit innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Feststellung vom 18.09.2023, die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht zu erfüllen.
1.5. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 18.09.2023 ist keine offenkundige Änderung der Funktionseinschränkungen des BF eingetreten, die die Vornahme der am 12.03.2024 beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass rechtfertigt.
Die Feststellungen zum Behindertenpass, den ergangenen Entscheidungen über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, sowie zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass vom BF keine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigungen glaubhaft gemacht wurde, basiert auf der von der belangten Behörde oben wiedergegebenen eingeholten Stellungnahme von Dr. XXXX vom 05.04.2024. Sie stellte schlüssig und nachvollziehbar fest, dass der neu vorgelegte Befund vom Februar 2024 keine offenkundige Änderung bezüglich der neuerlich beantragten Zusatzeintragung belegt. Aus dem genannten Befund der Radiologie XXXX vom 27.02.2024 lässt sich auch nur eine Untersuchung der Lendenwirbelsäule des BF entnehmen und konnten im Ergebnis nur mäßig degenerative Veränderungen, ein flacher Vorfall in der Höhe L2/L3, eine deutliche Retrospondylose und eine breitbasige Protrusion L3/L4, eine minimale Protrusion L4/L5 und begleitende Foramenstenosen festgestellt werden. Die in diesem Befund angeführten Leiden des BF sind aber bereits in der im Ermittlungsverfahren zum Antrag vom 02.03.2023 eingeholten, oben wiedergegebenen gutachterlichen Stellungahmen von Dr. XXXX vom 16.03.2023 sowie in dem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 07.08.2023 ausreichend beurteilt und von der belangten Behörde berücksichtigt worden. Ihnen lag zum damaligen Zeitpunkt ein Befund der Radiologie XXXX vom 16.04.2022 zugrunde, worin zum MR der Lendenwirbelsäule Folgendes festgehalten wurde:
„Deutl. Degenerationen mit multisegmentalen Spondyloosteochondrosen vor allem von L2-L4.
Mäßige Retrospondylosen auch in den darüber- u. darunterliegenden Segmenten.
Diskusprotrusion bei L1/L2 ohne Nervenwurzelkontakt.
Breitbasiger Bandscheibenvorfall bei L2/L3 wie auch bei L3/L4 u. L4/L5.
Multisegmental mäßige Facettengelenksarthrosen. Teils deutl. Neuroforamenstenosen li.betont bei L3/L4 u. geringer ausgeprägt auch bei L4/L5 li. Mäßige Spinalkanalstenose von L2-L4 mit erhaltenem subarachnoidalem Reserveraum. Aktivierungszeichen im Abschlussplattenbereich L3/L4.“
Auf Basis dessen wurden im Ergebnis deutliche Degenerationen mit teils aktivierten Spondyloosteochondrosen (L3/L4), multisegmentale Bandscheibenvorfälle, mäße Spinalkanalstenosen und teils deutlich links betonte Neuroforamenstenosen befundet.
Darüber hinaus war auch ein ambulanter Arztbrief der Neurochirurgie des XXXX vom 12.07.2022 sowie ein Befundbericht von Dr. XXXX Fachärztin für Orthopädie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie vom 23.02.2023 vorliegend. Im Befundbericht von Dr. XXXX wurden – unter Berücksichtigung des Befundes der Radiologie XXXX vom 16.04.2022 – folgende Diagnosen gestellt:
„degenerative LWS mit aktivierten Spondylosteochondrosen L3/L4 multisegment. DP LWS linksbetonte NFS
St.p. ASK Schulter rechts bei RM-Ruptur 06.02.2023“
Die Ansicht von Dr. XXXX in ihrer Stellungnahme vom 05.04.2024 ist demnach nicht zu beanstanden.
Auch aus dem neu vorgelegten, oben wiedergegebenen MR-Befund der Radiologie XXXX vom 27.02.2024 zur Lendenwirbelsäule kann keine offensichtliche Änderung der Funktionseinschränkung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 18.09.2023 abgeleitet werden. Dieses Leiden ist unter generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates zu subsumieren und bezieht sich damit lediglich auf bereits bestehende und festgestellte Leiden des BF. Eine offenkundige maßgebliche Verschlechterung des Leidenszustandes des BF, die die neuerlich beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigen würde, war aus dem vorgelegten Befund nicht abzuleiten.
Das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde vom 24.04.2024 war jedenfalls nicht geeignet, eine Änderung der ergangenen und vom BF bekämpften Entscheidung vom 19.04.2024 herbeizuführen. Es war ohnehin nur darauf ausgerichtet, auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht nur 10 – wie im angefochtenen Bescheid angeführt - sondern vielmehr 30 Minuten Gehzeit zum von ihm 3km entfernten öffentlichen Verkehrsmittel in Anspruch nehmen zu müssen (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258, wonach für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, „Leben am Land“) oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz sind und daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden können).
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind gemäß § 45 Abs. 1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist nach § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren über den vom BF gestellten Antrag vom 02.03.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2023 rechtskräftig abgeschlossen.
Bereits am 12.03.2024 stellte der BF nunmehr erneut einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Ein erneuter Antrag binnen eines Jahres ab der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist nach dem Wortlaut des § 41 Abs. 2 BBG jedoch zurückzuweisen, sofern nicht eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft gemacht wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind „offenkundig“ solche Tatsachen, deren Richtigkeit – unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung – der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. „Offenkundigkeit“ bringt es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).
Die vom BF im neu vorgelegten Befund vom Februar 2024 bescheinigten Leiden der Lendenwirbelsäule wurden bereits in der von der belangten Behörde zur rechtskräftigen Entscheidung zum Antrag vom 02.03.2023 herangezogenen gutachterlichen Stellungnahmen vom 16.03.2023 bzw. Sachverständigengutachten vom 07.08.2023 berücksichtigt. Dies spricht auch dafür, dass somit keine offensichtliche Änderung der Funktionseinschränkung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung abgeleitet werden können. Es handelt sich daher nicht um eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigung. Vom BF konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass sich sein Leidenszustand seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung durch die belangte Behörde vom 18.09.2023 nunmehr offenkundig im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG geändert hat.
Die belangte Behörde hat daher den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtmäßig im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen. Es war die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im vorgelegten Fall war zu klären, ob die Zurückweisung des Antrages des BF durch die belangte Behörde rechtmäßig war und ob eine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigungen vorliegt, wodurch der neuerliche Antrag als zulässig zu werten wäre. Die Klärung dieser Frage ergibt sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme von Dr. XXXX vom 05.04.2024 in Zusammenhang mit dem vom BF vorgelegten medizinischen Befund vom Februar 2024. Da aus dem vorgelegten Befund keine offenkundige Verschlechterung der Funktionsbeeinträchtigungen des BF abgeleitet werden konnte, die eine Antragstellung binnen eines Jahres ab der letzten rechtskräftigen Entscheidung rechtfertigen würde, war der Sachverhalt als geklärt anzusehen und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde.
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