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W173 2299628-1•Bundesverwaltungsgericht W173 2299628-1
W173 2299628-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2024
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
W173 2299628-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde vom 29.05.2024, von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 16.04.2024, OB: XXXX , betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde vom 29.05.2024 wird stattgegeben. Der Bescheid vom 16.04.2024 wird behoben.
Frau XXXX erfüllt die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 23.10.2023 beantragte Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde) die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit der Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Als ihre Leiden bezeichnete sie eine Myastheniaerkrankung, ein Diabetes-Skoliose-, ein Osteoporose- und ein Zervicodorsalgieleiden, Beschwerden in der rechten Hand und einen grauen Star. Sie schloss ihrem Antrag medizinische Unterlagen an, auf die sie sich zu ihren Leiden bezog.
2. Im Zuge der Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde, und Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein.
2.1. Die Sachverständige, Dr.in XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde, führte in ihrem Gutachten vom 18.02.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 09.02.2024, auszugsweise Nachfolgendes aus:
„……………………………….
Anamnese:
seit Sept 22 Sehverschlechterung re und Doppelbilder - Untersuchung im AKH - Myasthenie festgestellt
ist jetzt mit Med eingestellt, keine DB mehr hat seit Jahren Cat li.Herbst 23 Sehverschlechterung, re Auge fällt immer wieder zu
Derzeitige Beschwerden: siehe oben
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: keine Augentherapie
Sozialanamnese: -------
Zusammenfassung relevanter Befunde
(inkl.Datumsangabe):
Dr. XXXX vom 20.11.23, Visus re corr. 0,3m, li
corr. 0,8m, Augendruck 19/23mmHg, Beide Augen: VBA rf
Vat cort et nucl., Fundi Papille C/D 0,5, hint Pol oB, GesF vom 21.9.22 re Einschränkung oben (akute Ptosis), li oB Dr. XXXX vom 21.9.22, Visus re corr 0,5, li corr 0,63, Beide Augen: akute Ptosis re Cat cort post, Fundi Papille vit, rs, Macula oB, Augendruck 19/20mmHg
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
……………………….
Klinischer Status – Fachstatus: Augenbefund: Visus rechts +1,5cyl160° 0,5-0,6p add +3,0sph Jg 2 bin links +1,5sph 0,7, Lidspalte re enger, Pupille frei, Blepharochalasis li re, CT oB, Motilität frei, keine DB Beide Augen: VBA BH bland, HH klar, Cat cort et nucl +, Fundi Papille und Macula oB
Gesamtmobilität – Gangbild:
Status Psychicus: nicht beurteilt
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Grauer Star und Astigmatismus beidseits, Verminderung der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,5 und links auf 0,7
Tabelle Kolonne 3 Zeile 2
20
Gesamtgrad der Behinderung
20%
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ---
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: ---
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: ---
X Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine, die objektivierbare Sehminderung erreicht nicht das Ausmaß einer hochgradigen Sehbehinderung, welches zu einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
…………………………………“
2.2. Der Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 26.02.2024, auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 23.02.2024 basierend, auszugsweise Folgendes aus: „………………………………….
Anamnese:
Erstbegutachtung, keine Operationen, als Kind Hilustibc
Ateriell Hypertonie bekannt – derzeit mit medikamentöser Therapie ausreichend eingestellt. Diabetes mellitus sie ca. 2021 bekannt, letzter NBZ 134 mg% heute, letzter HbAc1 nicht erinnerlich. Medikamentös und diätisch eingestellt. Wegen Schilddrüse müsse sie Medikamente nehmen. Myasthenia seit ca. 9/2022 bekannt bisher kein sta. Aufenthalt.
Derzeitige Beschwerden:
Die Antragstellerin klagt „über Steifheit der Endglieder der Finger 2-4 rechts, Schmerzen in der Halswirbelsäule und im Kreuz, ihr falle viel aus den Händen, in der Nacht habe sie in sich ein Kältegefühl mit Kribbeln im Fuß und dem Gefühl, als ob sie auf einer Eisenplatte stehen würde. Im Laufe des Vormittags falle ihr das rechte Auge zu und habe den grauen Star. Auch habe sie eine Inkontinenz, wenn auch nicht ausgeprägt, das werde nach abgeklärt“
Penicillin Allergie bekannt; Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.
Behandlung: Amlodipin, Concor, Thyrex, Rosuvastatin, Pantoprazol, Trajenta, Jardiance, Mestinon, Oleovit
Sozialanamnese: seit ca. 1993 in Pension als Sekretärin, verheiratet seit ca. 1991, getrennt und jetzt wieder zusammenlebend, 1 erw. Tochter, wohnt in einer Gemeindewohnung im 3. Stock mit Lift, einige Stufen sind zu überwinden. Pflegegeld der Stufe 1 seit 9/2023
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2024-2 Dr. XXXX , Kardiologe: Hypertonie Hyperlipidämie CAVK I, WU bzw. 20% Plaques Bulbus bds., CVI Insuffizienz d. VSM li. Besenreiser- bzw. retikuläre Variköse, minimale Ml, geringe TI, St.p. COVID-19 02/21, DMII Struma nodosa , St.p. Erysipel UE li.., pAVK , arterioskl. Plaques 50% AFS links Myasthenia gravis, kein HW auf rezente RVT,
2023-8 Dr. XXXX , FA für Orthopädie: Myasthenia gravis, Skoliose, Zervicodorsalgie, 2023-7 Dr. XXXX Facharzt für Neurologie: okuläre Myasthenia gravis 9/2022,
2023-7 Dr. XXXX , Kardiologe: Hypertonie Hyperlipidämie CAVK I, WU bzw. 20%, Plaques Bulbus bds., Besenreiser- bzw. retikuläre Variköse CVI, Insuffizienz d. VSM li. minimale Ml, geringe TI St.p., COVID-19 02/21 DMII Struma nodosa St.p. Erysipel UE li. pAVK, arterioskl. Plaques 50% AFS; li Myasthenia gravis
2021-5 MRT linkes Knie: Kniegelenksabnützungszeichen
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: 80-jährige AW in gutem AZ kommt, in Begleitung des Gatten zur Untersuchung, Rechtshänderin,
Ernährungszustand: Gut, Größe: 165,00 cm, Gewicht: 62,00 kg, Blutdruck: 130/90
Klinischer Status – Fachstatus:
Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose, Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig
Zunge, feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal, PR unauffällig, Rachen: bland,
Gebiß: prothetisch, lückenhaft, sanierungsbedürftig, Restzähne, Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig, Collum: Halsorgane, unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent, Puls: 72/min
Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und
beim Gang im Zimmer
Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, NL bds. frei Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken und Schürzengriff noch möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, prakt. Versteifung der Endgelenke der Finger 2-54 rechts mit FKHA von 0,5 cm, sonst Fingerfertigkeit und Faustschluß beidseits Altersentsprechend, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben
UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. in den Gelenken
endgradige Funktionseinschränkungen der Hüft- und Kniegelenke, Bandstabilität,
keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich,
Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte
Venenzeichnung, keine Ödeme, PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei,
Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht verstärkte
Brustkyphose, FBA: 30 cm durchgeführt, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober: Ott:
unauffällig, eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, und HWS, Kinn-,
Bustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur,
Gesamtmobilität – Gangbild:
kommt mit Halbschuhen und einem Stock gehend, ohne diesen raumgreifend weitgehend
unauffällig und ausreichend sicher, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits mit Anhalten durchgeführt Die tiefe Hocke wird zu 1/3 durchgeführt. Gatte hilft beim Aus- und Anziehen. Status Psychicus: Bewußtsein klar. gut kontaktfähig, Allseits orientiert, Gedanken in Form und
Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Affekt: dysthym
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da
Funktionseinschränkungen im Halswirbelsäulen und
Lendenwirbelsäulenbereich bei Zervicodorsalgie ohne radikuläre Ausfälle - inkludiert auch Osteoporose
40
2
Myasthenia gravis ED 9/2022
Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen
Rahmensatz, da insbesondere okulär rechts und generalisierend unter Mestinontherapie
30
3
degenerative Gelenksveränderungen
Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen der Hüft-, Kniegelenke, sowie im Bereich der Finger rechts
20
4
Diabetes mellitus Typ II
Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet ist.
20
5
arterieller Bluthochdruck Fixer Rahmensatz
10
6
chronisch venöse Insuffizienz
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da. Besenreiser- beziehungsweise retikuläre Variköse
10
7
periphere arterielle Verschlußkrankheit Fixer Rahmensatz
10
8
Struma nodosa
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da durch Schilddrüsenmedikation kompensiert
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
die führende funktionellen Einschränkung 1 wird durch Leiden 2-3 um 1 Stufe erhöht, da ein ungünstiges Zusammenwirken gegeben ist. Leiden 4-8 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Das Augenleiden wird durch das hierortige Augen Fachgutachten eingestuft
Hyperlipidämie und cerebrale arterielle Verschlußkrankheit ohne maßgebliche hämodynamische Auswirkungen erreichen keinen Grad der Behinderung
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keines vorliegend
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
X Dauerzustand
………………..
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Bedingt durch die degenerativen Gelenks– und Wirbelsäulenveränderungen, der PAVK und bei Myasthenie liegt eine moderate Gangablaufstörung vor, welche jedoch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400m), sowie das Ein- und Aussteigen und Mitfahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert. Darüber hinaus führt auch das Zusammenwirken mit dem Diabetes nicht zu einer maßgeblichen Behinderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
...................................“
2.3. Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, führte im zusammenfassenden Gutachten vom 22.03.2024 auszugsweise Nachfolgendes aus:
„ …………………………….
Zusammenfassung der Sachverständigengutachten
Dr.in XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde, vom 18.02.2024
Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.02.2024
Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung.
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da
Funktionseinschränkungen im Halswirbelsäulen und
Lendenwirbelsäulenbereich bei Zervicodorsalgie ohne radikuläre Ausfälle - inkludiert auch Osteoporose
40
2
Myasthenia gravis ED 9/2022
Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen
Rahmensatz, da insbesondere okulär rechts und generalisierend unter Mestinontherapie
30
3
degenerative Gelenksveränderungen
Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen der Hüft-, Kniegelenke, sowie im Bereich der Finger rechts
20
4
Grauer Star und Astigmatismus beidseits, Verminderung der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,5 und links auf 0,7
Tabelle Kolonne 3 Zeile 2
20
5
Diabetes mellitus Typ II
Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet ist.
20
6
arterieller Bluthochdruck
Fixer Rahmensatz
10
7
chronisch venöse Insuffizienz
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da. Besenreiser- beziehungsweise retikuläre Variköse
10
8
periphere arterielle Verschlußkrankheit
Fixer Rahmensatz
10
9
Struma nodosa
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da durch Schilddrüsenmedikation kompensiert
10
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
die führende funktionellen Einschränkung 1 wird durch Leiden 2-3 um 1 Stufe erhöht, da ein ungünstiges Zusammenwirken gegeben ist.
Leiden 4-9 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Hyperlipidämie und cerebrale arterielle Verschlußkrankheit ohne maßgebliche hämodynamische Auswirkungen erreichen keinen Grad der Behinderung
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keines vorliegend
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
…………………………….
X Dauerzustand
……………………………...
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine Bedingt durch die degenerativen Gelenks– und Wirbelsäulenveränderungen, der PAVK und bei Myasthenie liegt eine moderate Gangablaufstörung vor, welche jedoch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400m), sowie das Ein- und Aussteigen und Mitfahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert. Darüber hinaus führt auch das Zusammenwirken mit dem Diabetes nicht zu einer maßgeblichen Behinderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
……………………………“
2.4. Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 19.02.2024, 27.02.2024, 22.03.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen.
2.5. Die BF gab unter Anschluss weiterer medizinischer Unterlagen mit Schreiben vom 09.04.2024 eine Stellungnahme ab. Darin brachte sie vor, auf eine ständige Gehhilfe und Begleitperson angewiesen zu sein. Ihr rechtes Gesichtsfeld sei auf Grund ihres Myasthenia gravis-Leidens eingeschränkt. Es sei ihr auch nicht möglich, Stiegen zu bewältigen – somit in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ein- bzw. auszusteigen - und eine Wegstrecke von 300m zurückzulegen. Ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel sei ebenfalls nicht gewährleistet.
2.6. Die belangte Behörde holte ein ergänzendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Dieser führte auf Basis der Akten in seiner Stellungnahme vom 15.02.2024 auszugsweise Nachfolgendes aus:
„…………………………
Die Antragswerberin – vertreten durch den KOVB - gab im Rahmen des Parteiengehörs vom 09.4.2024 an, dass sie mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da insbesondere die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel nicht berücksichtigt worden wäre.
Beigelegt wurden mehrere neue Befunde:
2024-4 Dr. XXXX , Ortho: Zervikodorsalgie (Faktoren: Streckfehlhaltung mit paradoxer Kyphosierungb C4-7, Osteochondrosen C5-7, Skoliose mit Rundrücken Antelilsthese von C4 um 5mm) Myasthenie gravis, Osteoporose, NIDDM, art Hypertonie, Hyperlipidämie
2024-4 Röntgen HWS (Deutliche Streckfehlhaltung. Osteochondrosen C5-C7 mit Punctum maximum C6/C7. Angedeutete Anterolisthese C4/C5 und C5/C6. Multisegmentale Spondylarthrosen), BWS (Verstärkte arcuäre Brustkyphose. Geringe Spondylosen und
Chondrosen mit Punctum maximum im Kyphosenscheitel.) und LWS (Linkskonvexe
Torsionsskoliose und Streckfehlhaltung. Osteochondrosen L3-S1, Punctum maximum L5/S1 und hier deutlich ausgeprägt. Distal betonte, höhergradige Facettenarthrosen. Morbus Baastrup.)
2024-4 Dr. XXXX : St.p. COVID 2/21; Myasthenia gravis ; Dyspnoe in Abklärung; Vorerkrankungen: art. HTN, CAVK, Reflux, DM II, minimale Ml, Tl.N.Peronäusschädigung li
CAVK.PAVK, Myasthenia gravis- Kommentar: ad Internist, ad CTTH Ko
2024-3 Dr. XXXX , Augen: Hyperopie,Astigm., Presb. Visus 0,6 rechts 0,8 links
2024-3 Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie: okuläre Myasthenia gravis 9/2022, ACH-REz-AK 8.0 (0,5 pos), im Status kein Lhermitte, HN frei keine fokalen neurolog. Ausf, MER +/+ Sens oB, Wärme/Kälte oB, Blase i.O. dropped head syndrom
2024-2 Dr. XXXX . Fachärztin für Urologie: Myasthenia gravis, V.a.
GSM, Mischinkontinenz, Urethralkarunkel
2024-1 MRT Gehirnschädel: Moderate bis beginnend deutliche vasculäre Leukenzephalopathie des supratentoriellen Marklagers. Derzeit kein Hinweis auf ein
ezentes oder stattgehabtes ischämisches Geschehen. Kein Nachweis einer
Raumforrderung. Ansonsten keine Auffälligkeiten. NB: Deutliche polypöse
Schleimhautschwellung in derAlveolarbucht der rechten Kieferhöhle,
MRT HWS: Angedeutete ödemäquivalenten Modic I-Veränderungen im Segment C6/C7 bei hier offenbar gering aktivierter, relativ deutlicher Osteochondrose. Mäßige Spondylosen C5 bis C7. Deutliche Streckhaltung und Antelisthese C5 gegenüber C6 um 2 mm (liegende
Uniersuchungsposition). Unauffälliges cervika les Myelon. Teils deutliche dehydratative Discopathien, vor allem C5 bis C7, im Segment C6/C7 auch mit einer beginnenden höhergradigen Höhenminderung. Unauffällige paravertebrale Weichteile, soweit beurteil bar, die Untersuchung wird bei Klaustrophobiezuständen nach Anfertigung der sagittaien Sequenzen abgebrochen, daher keine axialen Sequenzen zur Befundung verfügbar. Soweit auf den lediglich sagittaien vorliegenden Sequenzen beurteilbar, nicht signifikante, minimale breitbasige Bandscheibenprotrusion im Seg ment C3/C4, weiters C5/C6. Etwas deutlichere breitbasige Bandscheibenprotrusion im Segment C6/C7, eine gewisse Stenose der Neuroforamina erscheint hier wahrscheinlich, allerdings auf den sagittaien Sequenzen nicht eindeutig beurteilbar. Ob hier eine nervale Affektion vorliegt ist aufgrund der abgebrochenen Untersuchung nicht beurteilbar. Keine Spinalkanalstenose. Im Übrigen soweit fassbar keine Auffälligkeiten.
Ein weiterer Befund wurde bis jetzt noch nicht vorgelegt.
Die von der Antragstellerin beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und einer Einschätzung nach der geltenden EVO unterzogen.
Die neu vorgelegten Befunde zeigen keine neuen Erkenntnisse auf.
Das dropped head syndrom ist unter Pos 2 mitberücksichtigt, minimale Herzklappeninsuffizienz ohne dokumentierte hämodynamische Relevanz ebenso wie ein
Zustand nach abgeheilter COVID Infektion ohne dokumentierte maßgebliche Residuen und
Urethralkarunkel sind nicht einschätzungsrelevant.
Die befundete Besserung des Sehvermögens würde eine geringere Einstufung von Leiden 4, jedoch ohne Auswirkung auf den Gesamt Grad der Behinderung, bewirken.
Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodass daran festgehalten wird, insbesondere konnte auch in der hierortigen Begutachtung eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit oder körperlichen Leistungsfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnte, gerade eben nicht objektiviert werden.
………………………..“
3. Mit Bescheid vom 16.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in ihren Behindertenpass ab. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das zuletzt eingeholte Gutachten von Dr. XXXX vom 15.04.2024, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Die BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung.
3.1. Mit Schreiben vom 29.05.2024 erhob die BF unter Anschluss weiterer Befund fristgerecht Beschwerde. Sie brachte darin neben dem bisherigen Vorbringen ergänzend vor, dass sich ihr Gesundheitszustand im letzten halben Jahr verschlechtert habe. Sie leide insbesondere infolge der massiven Fehlhaltung der Wirbelsäule - hervorgerufen durch das Myasthenia gravis Leiden - unter starken Schmerzen und einem Gefühl der Atemwegsverengung. Ihre Mischinkontinenz habe zur Folge, dass sie für den Toilettenbesuch im öffentlichen Raum eine Begleitperson benötige, zumal handelsübliche Inkontinenzprodukte nicht ausreichen würden.
3.2. Auf Grund des Beschwerdevorbringens holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. Die genannte Sachverständige führt in ihrem Gutachten vom 16.09.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 26.06.2024, auszugsweise Nachfolgendes aus: „………………………….
Letzte Begutachtung am 01.03.2024 1 degenerative Wirbelsäulenveränderungen 40% 2 Myasthenia gravis ED 9/2022 30% 3 degenerative Gelenksveränderungen 20% 4 Grauer Star und Astigmatismus beidseits, Verminderung der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,5 und links auf 0,7 20% 5 Diabetes mellitus Typ II 20% 6 arterieller Bluthochdruck 10% 7 chronisch venöse Insuffizienz 10% 8 periphere arterielle Verschlusskrankheit 10%
9 Struma nodosa 10%
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. ÖVM zumutbar Vorbringen im Rahmen des Parteiengehörs vom 09.04.2024:
Die AW benötige aufgrund ihrer Diagnosen ständig eine Gehhilfe. Sie habe zudem
Doppelbilder und benötige außerdem eine Begleitperson, da aufgrund der okulären
Myasthenia gravis das Gesichtsfeld rechts eingeschränkt sei. Zudem könne die AW keine
Stiegen steigen aufgrund ihrer Erkrankungen. Die AW könne keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen, da sie nicht in der Lage sei eine Wegstrecke von 300m zurückzulegen oder Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel zu überwinden. Sie könne auch nicht sicher während der Fahrt in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert werden.
Vorbringen im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2024 zur Abweisung des Antrages auf Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“:
Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin hätten sich im letzten halben Jahr massiv verschlechtert. Wegen der massiven Fehlhaltung der Halswirbelsäule, welche durch die Myasthenia gravis entstanden sei und sich weiter verschlechtert habe, habe die Beschwerdeführerin starke Schmerzen und ein Gefühl der Verengung der Atemwege. Sie könne das Haus alleine nicht mehr verlassen und sei auf die Begleitung einer anderen Person angewiesen. Seit Mai sei sie nur mehr mithilfe eines Rollators mobil, das Gleichgewicht sei stark eingeschränkt, beim Überwinden von Gehsteigkanten besteht große Sturzgefahr. In den Händen habe die Beschwerdeführerin ebenso keine Kraft mehr, es fallen ihr Gegenstände aus der Hand und es falle ihr schwer sich festzuhalten. Sie habe eine Mischinkontinenz und benötige eine Begleitperson im öffentlichen Raum. Zischenanamnese seit 3/2024: Keine OP, Kein stat. Aufenthalt, PG 1
Derzeitige Beschwerden:
„Ich kann nicht alleine unterwegs sein, der Blickwinkel ist eingeschränkt, mir wird schwindlig. Ich habe von der GK 10 Fahrten genehmigt. Ich gehe nicht allein aus dem Haus, auch nicht bis zum Straßeneck, immer in Begleitung. Schmerzen habe ich in den HWS, Schultern, kann mich im Bett kaum umdrehen. Es hat sich alles sehr verschlimmert, Probleme mit Harnhalten. Habe seit 6 Wochen eine Halskrawatte, von der Physik. Ärztin. Gefühlsstörungen habe ich im Bereich der Hände, Gegenstände fallen aus der Hand. Hergekommen bin ich mit dem Taxi, in Begleitung.“
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Mestinon 1-1-0 Linoladiol, Thyrex, Amlodipin, Concor Cor, Jardiance, Trajenta, Rosuvastatin, Omega 3 Allergie: Penicillin Nikotin: 0 Hilfsmittel: Rollator
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1170
Sozialanamnese:
Verheiratet, 1 Tochter, lebt in Wohnung im 3. Stwk mit Lift + Halbstock, Berufsanamnese: Pensionist
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. XXXX Facharzt für Neurologie24.05.2024 (okuläre Myasthenia gravis 9/2022 ACH-REz-AK 8.0 (»0,5 pos) Mischinkontinenz) CT des Thorax 10.04.2024 (Soweit ohne Vergleichsbilder beurteilbar zeigt sich eine nur mäßig ausgeprägte Fibrose mit Betonung der interlobulären Septen, vor allem rechts basal und angedeutet auch links. Emphysemzeichen und postentzündliche Residuen)
Dr. XXXX Fachärztin für Urologie und Andrologie 14.05.2024
(Myasthenia gravis, V.a. GSM, Mischinkontinenz, Urethralkarunkel1 x Linoladiol Estradiol Emu 25G 2x/Wo) MRT des li. Kniegelenkes 28.04.2024 (Deutliche mediale und retropatellare Arthrose mit Knochenmarksödem der Patella Teilzerfaserung des medialen Meniskushinterhornes.
Begleiterguss. Teilruptur des vorderen Kreuzbandes. Überlastungsödem des medialen Kollateralbandes.) MRT des Gehirnschädels 17.01.2024 (Moderate bis beginnend deutliche vasculäre Leukenzephalopathie des supratentoriellen Marklagers. Derzeit kein Hinweis auf ein rezentes oder stattgehabtes ischämisches Geschehen. Kein Nachweis einer Raumforderung. Ansonsten keine Auffälligkeiten. NB: Deutliche polypöse, Schleimhautschwellung in derAlveolarbucht der rechten Kieferhöhle, (fus) MRT der HWS Ergebnis: MRT der HWS: Angedeutete ödemäquivalenten Modic I-
Veränderungen im Segment C6/C7 bei hier offenbar gering aktivierter, relativ deutlicher
Osteochondrose. Mäßige Spondylosen C5 bis C7. Deutliche Streckhaltung und Antelisthese
C5 gegenüber C6 um 2 mm (iiegende Uniersuchungsposition). Unauffälliges cervikales Myelon. Teils deutliche dehydratative Discopathien, vor allem C5 bis C7, im Segment C6/C7 auch mit einer beginnenden höhergradigen Höhenminderung. Unauffällige paravertebrale Weichteile, soweit beurteilbar, die Untersuchung wird bei Klaustrophobiezuständen nach
Anfertigung der sagittaien Sequenzen abgebrochen, daher keine axialen Sequenzen zur Befundung verfügbar. Soweit auf den lediglich sagittaien vorliegenden Sequenzen beurteilbar, nicht signifikante, minimale breitbasige Bandscheibenprotrusion im Segment C3/C4, weiters C5/C6. Etwas deutlichere breitbasige Bandscheibenprotrusion im Segment C6/C7, eine gewisse Stenose der Neuroforamina erscheint hier wahrscheinlich, allerdings auf den sagittaien Sequenzen nicht eindeutig beurteilbar. Ob hier eine nervale Affektion vorliegt ist aufgrund der abgebrochenen Untersuchung nicht beurteilbar. Keine Spinalkanalstenose. Im Übrigen soweit fassbar keine Auffälligkeiten)
Dr. XXXX 03.04.2024 (Zervikodorsalgie (Faktoren: Streckfehlhaltung mit paradoxer Kyphosierungb C4-7, Osteochondrosen C5-7, C4 um 5mm) Skoliose mit Rundrücken, Antelilsthese von Myasthenie gravis Osteoporose NIDDM art Hypertonie Hyperlipidämie) Röntgen HWS 05.04.2024 (Deutliche Streckfehlhaltung. Osteochondrosen C5-C7 mit Punctum maximum C6/C7. Angedeutete Anterolisthese C4/C5 und C5/C6. Multisegmentale Spondylarthrosen. BWS Verstärkte arcuäre Brustkyphose. Geringe Spondylosen und Chondrosen mit Punctum, maximum im Kyphosenscheitel, LWS Linkskonvexe Torsionsskoliose und Streckfehlhaltung. Osteochondrosen L3-S1, Punctum maximum L5/S1 und hier deutlich ausgeprägt. Distal betonte, höhergradige Facettenarthrosen. Morbus Baastrup.) Dr. XXXX 02.04.2024 (st.p. COVID 2/21; Myasthenia gravis; Dyspnoe in Abklärung; keine Allergie bekannt) Dr. XXXX 27.03.2024 (rechts 0,6pm r= links 0,8pm r=)
Dr. XXXX Fachärztin für Urologie und Andrologie 13.02.2024 (Myasthenia gravis, V.a. GSM, Mischinkontinenz, Urethralkarunke)
Dr. XXXX Facharzt für Neurologie 05.03.2024 (okuläre Myasthenia gravis 9/2022 ACH-REz-AK 8.0 (»0,5 pos), Universitätsklinik für Neurologie16,12.2022 (Pathologische repetitive Stimulation rechten M. orbicularis oculi Unterstützung eines myasthenen Syndroms)
Dr. XXXX Facharzt für Neurologie 27.07.2023 (okuläre Myasthenia gravis 9/2022) Dr. XXXX 17.07.2023 (Hypertonie Hyperlipidämie CAVK I.) Computertomografie des Thorax 16.12.2022 (unauffällig),
Röntgen LWS 28.11.2022 (Streckfehlhaltung und Achsabweichung. Deutliche Osteochondrosen L3 abwärts, Osteodensitometrie Osteoporose) CT des Gehirnschädels 24.11.2022 (1. Altersentsprechende geringe Atrophiezeichen. 2. Maßiggradige Leukencephalopathiezeichen 3. Kein Nachweis einer Blutung/Raumforderung) Dr. XXXX FA für Neurologie u. Psvchiatnsn 26. September 2022. Bis auf minimale ASKL- Wandveränderungen und eine beginnende hitimaproliferation findet sich im Bereich von Arteria Carotis Communis Intema Externa und Art. vertebr. bds. ein unauffällig farbcodierter dopplersonographischer MRT des li. Kniegelenkes 30.05.2021 (Flüssigkeitsmarkierung des medialen Kollateralbandes wie bei Überlastung Riss im Hinterhorn des medialen Meniskus Deutlicher Erguss.)
Röntgen des linken Kniegelenkes 21.05.2021 (Incipiente Varusgonarthrose Patellaspom. Deutliche Gefäßwandverkalkungen. und Femoropatellargelenksarthrose.)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, 81 a, Ernährungszustand: gut
Größe: 168,00 cm, Gewicht: 62,00 kg, Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Polyarthrose der Fingergelenke, FKHA 1 cm Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern beidseits F und S 0/80, R ggr eingeschränkt,
Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich ggr eingeschränkt beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand mit Anhalten möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Unterschenkel links ggr Schwellung Kniegelenk links ggr Umfangsvermehrung stabil Abwehrspannung beim Durchbewegen Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie rechts 0/0/130, links 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der LWS. Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen ggr eingeschränkt BWS/LWS: FBA: 40 cm, F und R 20° Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator, trägt Schanzkrawatte. Das Gangbild ist mit Rollator harmonisch, verlangsamt, Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen leicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1
degenerative Wirbelsäulenveränderungen
2
Myasthenia gravis ED 9/2022
3
degenerative Gelenksveränderungen
4
Grauer Star und Astigmatismus beidseits, Verminderung der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,5 und links auf 0,7
5
Diabetes mellitus Typ II
6
arterieller Bluthochdruck
7
chronisch venöse Insuffizienz
8
periphere arterielle Verschlusskrankheit
9
Struma nodosa
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderung im Vergleich zum Vorgutachten:
Verschlimmerung der Gesamtmobilität
X Dauerzustand
………………………………………..
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Wegen maßgeblicher Minderung der Gehleistung aufgrund funktioneller Einschränkungen der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule ist das selbständige Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300-400 m und das Überwinden von Niveauunterschieden erheblich beeinträchtigt.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein …………………………….“
4. Am 25.09.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht unterzog das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX vom 16.09.2024 dem Parteiengehör. Die Parteien sahen von einer Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF beantragte am 23.10.2023 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
1.2. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Sie ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50%.
1.3. Die BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
1
degenerative Wirbelsäulenveränderungen
2
Myastenia gravis
3
degenerative Gelenksveränderungen
4
Grauer Star und Astigmatismus beidseits, Verminderung der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,5 und links auf 0,7
5
Diabetes mellitus Typ II
.
6
arterieller Bluthochdruck
7
chronisch venöse Insuffizienz
8
periphere arterielle Verschlusskrankheit
9
Struma nodosa
1.4. Infolge der maßgeblichen Minderung der Gehleistungen auf Grund funktioneller Einschränkungen der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule ist das selbstständige Zurücklegen kurzer Wegschrecken von 300-400m und das Überwinden von Niveauunterschieden erheblich beeinträchtigt.
1.5. Der BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
Die Feststellungen zum Antrag der BF, ihre persönlichen Daten und die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Dass die BF im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und den Auswirkungen ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren in erster Linie aus dem von der belangten Behörde zuletzt eingeholten, oben in Auszügen wiedergegebenen Gutachten von DDr.in XXXX , Ärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.09.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 26.06.2024.
Wie das genannte, eingeholte Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX vom 16.09.2024 auf Grund von der BF im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens vorgelegten medizinischen Befunden und ihrer persönlichen Untersuchung am 26.06.2024 ergab, resultieren daraus erhebliche Verschlechterungen des Gesundheitszustandes und infolgedessen eine maßgebliche Auswirkung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Wie die von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige DDr.in XXXX in ihrem Gutachten vom 16.09.2024 nachvollziehbar feststellte, kamen - im Unterschied zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die beauftragten Sachverständigen Dr.in XXXX und Dr. XXXX – weitere Verschlechterungen der Leiden der BF hinzu. Dabei handelt es sich insbesondere um funktionelle Beeinträchtigungen der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule, die sich auf das selbstständige Zurücklegen der erforderlichen Wegstrecke, um öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen, sowie auf das Überwinden von Niveauunterschieden auswirken. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung der genannten Sachverständigen war zwar freies Stehen sicher möglich. Die BF konnte auch den Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand mit Anhalten durchführen. Ihr linker Unterschenkel wies aber Schwellungen und das linke Kniegelenk eine Umfangsvermehrung auf. Augenscheinlich waren auch Abwehrspannungen beim Durchbewegen. Die aktive Beweglichkeit des Kniegelenks beschränkte sich rechts auf 0/0/130 und links auf 0/0/120. Das Abheben der gestreckten unteren Extremitäten war beidseits nur bis 60° bei KG 5 möglich. Die Halswirbelsäule der BF war in allen Ebenen eingeschränkt. Bei der Brust- und Lendenwirbelsäule betrug der Finger- Bodenabstand 40cm bzw. waren F und R auf 20° reduziert. Die BF erschien auch zur persönlichen Untersuchung mit einem Rollator, wobei ihr Gangbild zwar harmonisch aber verlangsamt wirkte.
Für diese Ergebnisse der bei der persönlichen Untersuchung am 26.06.2024 durch die Sachverständige aufgezeigten Einschränkungen sprechen auch die zuletzt vorgelegten medizinischen Befunde. Wie sich auch aus dem Röntgenbefund vom 24.05.2024 abzeichnete, war das Gangbild der BF mit Gehstock breitbasig und langsam. Im Röntgenbefund vom 28.04.2024 zum linken Kniegelenk war eine deutliche mediale und retropatellare Arthrose mit Knochenmarksödemen der Patella ersichtlich. Das mediale Meniskushorn weis eine Teilzerfaserung mit Begleiterguss auf. Das vordere Kreuzband war teilgerissen. Es bestanden Überlastungsödeme beim medialen Kollateralband.
Diese aufgezeigten Formen der Erkrankung bringen erhebliche Einschränkungen der Gehleistung mit sich und wirken sich auf das Ein- und Aussteigen in und aus öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Es konnten zwar aus Sicht des Allgemeinmediziners, Dr. XXXX , in seinem Gutachten vom 22.03.2024 noch keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten bei der BF feststellen werden. Die von der BF im Rahmen ihrer Beschwerde neu vorgelegten Befunde waren von der Sachverständigen DDr.in XXXX jedoch in der Beurteilung im Gutachten ebenso wie Krankengeschichte der BF ausreichend zu berücksichtigen. Diese ergaben in Zusammenschau nachvollziehbar die getroffenen Einschätzungen. Sie entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Es ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die bei der BF auf Grund ihrer Erkrankungen im Bereich der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule festgestellten Einschränkungen sich bei der Bewältigung einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern und beim Ein- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel erheblich auswirken. Infolgedessen ist ihr die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar.
Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Ärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.09.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 26.06.2024, war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang stehend zu werten. Die Parteien sind dem genannten Sachverständigengutachten – im Rahmen des Parteiengehörs – auch nicht mit Einwendungen entgegengetreten. Insofern erfolgte von den Parteien auch kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der Sachverständigen DDr.in XXXX , in Zweifel zu ziehen, weshalb ihre Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/ßß63; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind gemäß § 45 Abs. 1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist nach § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert. Gemäß E 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten.
Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
3.1.1. Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 4 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
folgende Krankheitsbilder:
Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
Kleinwuchs,
gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, die Sitzplatzsuche, die notwendig werdende Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren.
Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung ist unzumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
Der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung im angefochtenen Bescheid ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein zusätzliches Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Ärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.09.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 26.06.2024, eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt. Es steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerde der BF stattzugeben und der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben ist. Es konnte in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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