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W246 2285303-1•Bundesverwaltungsgericht W246 2285303-1
W246 2285303-1Bundesverwaltungsgericht03.12.2024
Erkennbarkeit Ersatzpflicht Exekutivdienst Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Funktionszulage gutgläubiger Empfang öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Übergenuss
W246 2285303-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BA MA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 05.12.2023, Zl. 2023-0.596.225, betreffend Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gemäß § 13a GehG zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 01.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die seitens des Bundesministers für Inneres (in der Folge: die Behörde) seit August 2023 vorgenommene Einbehaltung von EUR 426,25 seines Monatsbezugs als Übergenuss.
Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er bis 30.06.2022 als Referatsleiter tätig und besoldungsmäßig in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, Funktionsstufe 4, eingestuft gewesen sei. In der Folge sei er mit Wirksamkeit vom 01.07.2022 zum Leiter der Abteilung XXXX ernannt worden, woraufhin ihm für den Zeitraum vom 01.07.2022 bis 31.05.2023 der Monatsbezug der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 10, Funktionsstufe 4, zuerkannt und ausbezahlt worden sei. Mit der Monatsabrechnung für Juni 2023 sei er besoldungsmäßig wieder auf die Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, Funktionsstufe 4, zurückgestuft worden, seit August 2023 werde ihm der Differenzbetrag als Übergenuss einbehalten.
Die dieser Zurückstufung zugrundeliegende Bestimmung des § 74 Abs. 3 GehG, die eine vierjährige Wartezeit in der betreffenden Funktionsgruppe vorsehe, bevor die Funktionsstufe 4 erreicht werde, sei aus Sicht des Beschwerdeführers verfassungswidrig, weil sie nicht mehr ihrem ursprünglichen Sinn (Verhinderung von Überstellungen auf höherwertige Arbeitsplätze vor der Ruhestandsversetzung zur Beeinflussung der Höhe des Ruhegenusses) diene. Vielmehr werde mit dieser Bestimmung Bediensteten, die mit einer höheren Funktion dauerhaft betraut würden, diese zusätzliche Verantwortung bis zu vier Jahre lang finanziell nicht abgegolten. Dem Gehaltsschema des öffentlichen Dienstes liege der Gedanke zugrunde, dass Arbeitsplätze unterschiedlich bewertet seien und mit der Betrauung mit einem höherwertigen Arbeitsplatz auch eine höherwertige Entlohnung verbunden sei. Dies treffe aber auf die in § 74 Abs. 3 leg.cit. genannten Verwendungen nicht zu, hinsichtlich derer es in den ersten vier Jahren gerade nicht zu einer höheren Entlohnung komme. Dies betreffe primär ältere Bedienstete und führe und zu einer Ungleichbehandlung.
Schließlich hielt der Beschwerdeführer fest, die höhere Funktionszulage im guten Glauben erhalten zu haben, weil er sich auf die Richtigkeit der amtswegigen Berechnung und Auszahlung dieser Funktionszulage durch die Zentralstelle verlassen habe.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13a GehG zum Ersatz der für den Arbeitsplatz eines Exekutivbediensteten der Verwendungsgruppe E1 der Funktionsgruppe 10 für den Zeitraum vom 01.07.2022 bis 31.05.2023 erhaltenen Funktionszulage aufgrund des Vorliegens einer damit zu Unrecht empfangenen Leistung in bestimmter Höhe verpflichtet sei.
Dazu führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 23.06.2022 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 10, ernannt und mit Wirksamkeit vom 01.07.2022 auf Dauer dem Arbeitsplatz des Leiters der Abteilung XXXX zur Dienstleistung zugewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe davor keiner höheren Funktionsgruppe angehört und auch nicht außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt, die mit der Funktionsgruppe 10 der Verwendungsgruppe E1 gleichwertig sei. Sein Besoldungsdienstalter habe zum Zeitpunkt seiner Ernennung 40 Jahre und vier Tage betragen. Bis zum 30.06.2022 sei ihm die Funktionszulage der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, Funktionsstufe 4, iHv EUR 2.936,80 / Monat und ab dem 01.07.2022 jene der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 10, Funktionsstufe 4, iHv EUR 3.641,60 / Monat ausbezahlt worden. Für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.05.2023 habe die ihm ausbezahlte Funktionszulage monatlich EUR 3.908,20 betragen. Seit 01.06.2023 werde dem Beschwerdeführer monatlich die Funktionszulage der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, Funktionsstufe 4, iHv monatlich EUR 3.151,80 ausbezahlt. In der Monatsabrechnung für August 2023 sei somit im Ergebnis ein Nettoübergenuss in der Höhe von EUR 6.553,30 ausgewiesen gewesen, weshalb zur Hereinbringung dieses Übergenusses eine monatliche Rate iHv EUR 426,25 festgesetzt worden sei.
Nach § 74 GehG gebühre die Funktionszulage in der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 10 der Verwendungsgruppe E1 erst ab dem Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 39 Jahren und einer vierjährigen Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz dieser Funktionsgruppe. Die erstgenannte Voraussetzung habe der Beschwerdeführer zwar mit 01.07.2022 bereits erfüllt gehabt, jedoch werde er eine vierjährige Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1 der Funktionsgruppe 10 aufgrund dieser mit 01.07.2022 erfolgten Betrauung erst am 30.06.2026 erreichen, sofern er diesen Arbeitsplatz oder einen anderen Arbeitsplatz der Wertigkeit E1/10 bis zu diesem Zeitpunkt innehabe. Zeiten, welche mit einer derartigen Verwendung gleichwertig wären, lägen beim Beschwerdeführer nicht vor. Folglich bestehe kein Anspruch auf die Funktionszulage der Funktionsgruppe 10 der Verwendungsgruppe E1 in der Funktionsstufe 4, womit die dem Beschwerdeführer ausbezahlte Funktionszulage (soweit diese über die in der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe E1 in der Funktionsstufe 4 gebührende Funktionszulage hinausgehe) einen Übergenuss iSd § 13a Abs. 1 GehG in der dargelegten Höhe darstelle.
Zum Vorliegen des guten Glaubens führte die Behörde unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass der Beschwerdeführer bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm für den Zeitraum von Juli 2022 bis Mai 2023 ausbezahlten Funktionszulage jedenfalls Zweifel hätte haben müssen, weil ihm die Funktionszulage der Funktionsgruppe 10 der Verwendungsgruppe E1 in der Funktionsstufe 4 erst nach Innehaben eines derart bewerteten Arbeitsplatzes iSd Bestimmung des § 74 Abs. 3 GehG gebühre. Der Irrtum über die Auszahlung hätte dem Beschwerdeführer auch jedenfalls erkennbar sein müssen, weil sich der Anspruch aus dieser eindeutigen, nicht auslegungsbedürftigen Bestimmung im Gesetz ergäbe. Schließlich hielt die Behörde dazu fest, dass die Beurteilung der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung dem Verfassungsgerichtshof obliege, wobei eine Antragslegitimation der Behörde, eine Prüfung bei diesem zu veranlassen, nicht vorgesehen sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.
Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass die von der Behörde im Verfahren angewendete Bestimmung des § 74 Abs. 3 GehG veraltet sei. Mit der Einführung dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber ursprünglich vermeiden wollen, dass bei späten Ernennungen in eine der genannten Funktionsgruppen die volle Höhe der letzten Funktionsstufe sofort anfalle und damit voll in die Bemessung eines allfälligen Ruhegenusses einfließe. Allerdings sei damals noch ein anderes System der Ruhegenussbemessung vorgelegen, nach dem die zehn besten Jahre für die Bemessung des Ruhebezuges herangezogen worden seien. Mit dem nunmehr seit 2003 bestehenden System der Berücksichtigung des gesamten Durchrechnungszeitraums für die Ruhegenussbemessung habe die Bestimmung des § 74 Abs. 3 leg.cit. nicht nur ihren Anwendungsbereich verloren, sondern führe diese auch zu einer nicht unerheblichen besoldungsmäßigen und altersdiskriminierenden Schlechterstellung von Bediensteten wie dem Beschwerdeführer. Es handle sich somit bei der von ihm bezogenen, höheren Funktionszulage nicht um eine zu Unrecht empfangene Leistung, weil bei ihrer Feststellung eine verfassungswidrige und altersdiskriminierende Bestimmung zur Anwendung gelangt sei.
Weiters hielt der Beschwerdeführer fest, dass er diese höhere Funktionszulage in gutem Glauben empfangen und verbraucht habe. Die Behörde habe ihm ohne sein Zutun die nach § 74 GehG gebührenden höheren Monatsbezüge über einen verhältnismäßig langen Zeitraum von ca. einem Jahr angewiesen, sodass es für ihn keinen Grund zur Annahme gegeben habe, dass ihm diese nicht zustünden. Außerdem sei für ihn aus dem Wortlaut der Bestimmung nicht klar erkennbar gewesen, ob nicht die Erlangung der Funktionsstufe 4 nach vierjähriger Wartezeit auf dem vorherigen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 9, welche ebenfalls in § 74 Abs. 3 leg.cit. angeführt sei, ihn nicht für einen sofortigen Bezug der Funktionsstufe 4 in der höheren Funktionsgruppe qualifiziert habe. Die Bestimmung des § 74 Abs. 3 leg.cit. sei daher für einen Nichtjuristen unverständlich, was sich auch daran zeige, dass die Behörde in einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen anderen Bediensteten ebenfalls die höhere Funktionsstufe ausbezahlt habe.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 26.01.2024 vorgelegt, in dem die Behörde den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde getroffenen Ausführungen entgegentrat.
5. Mit Schreiben vom 31.01.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Schreiben der Behörde vom 26.01.2024.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, der mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 23.06.2022 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 10, ernannt und mit Wirksamkeit ab 01.07.2022 auf Dauer mit dem Arbeitsplatz der Leitung der Abteilung XXXX betraut wurde. Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers betrug mit 01.07.2022 40 Jahre und vier Tage. Der Beschwerdeführer gehörte davor weder einer höheren Funktionsgruppe an, noch hat er außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt, die mit der Funktionsgruppe 10 der Verwendungsgruppe E1 gleichwertig ist.
Bis zum 30.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer die Funktionszulage der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, Funktionsstufe 4, iHv monatlich EUR 2.936,80 und ab 01.07.2022 jene der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 10, Funktionsstufe 4, iHv monatlich EUR 3.641,60 ausbezahlt. Für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.05.2023 betrug die dem Beschwerdeführer ausbezahlte Funktionszulage EUR 3.908,20 / Monat. Seit 01.06.2023 wird dem Beschwerdeführer monatlich die Funktionszulage der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, Funktionsstufe 4, iHv EUR 3.151,80 ausbezahlt. In der Monatsabrechnung des Beschwerdeführers für August 2023 wurde im Ergebnis somit ein Nettoübergenuss in der Höhe von EUR 6.553,30 zuzüglich EUR 5,91 (für die für Juni 2023 erhaltene Erschwerniszulage), somit insgesamt in Höhe von EUR 6.559,21, ausgewiesen.
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden sowie aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. das E-Mail des Beschwerdeführers vom 01.08.2023, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und das Schreiben der Behörde vom 26.01.2024).
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
3.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 143/2024, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) – (5) […]
[…]
Funktionszulage
§ 74. (1) Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:
[Tabelle]
(2) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
1. die Funktionsstufe 4 nach 39 Jahren,
2. die Funktionsstufe 3 nach 29 Jahren, sowie
3. die Funktionsstufe 2 nach 17 Jahren.
Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.
(3) In den Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt ein Beamter des Exekutivdienstes mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren im Abs. 3 angeführten Funktionsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe. Erfüllt der Beamte die zeitlichen Voraussetzungen für die Funktionsstufe 4 von mehreren dieser niedrigeren Funktionsgruppen, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der höchsten dieser Funktionsgruppen.
(4) – (5) […]“
3.1.2. Die Erläuterungen zu dem mit BGBl. Nr. 550/1994 eingeführten § 74 Abs. 3 GehG führen auszugsweise Folgendes aus (RV 1577 BlgNR 18. GP, 189):
„[…] § 74 Abs. 3 soll vermeiden, daß bei späten Ernennungen in solche Funktionsgruppen die Funktionszulage in der vollen Höhe der letzten Funktionsstufe sofort anfällt und damit voll in die Bemessung eines allfälligen Ruhegenusses einfließt. Funktionell gleich- und höherwertige Dienstzeiten sind in die vierjährige Wartezeit einzurechnen.“
Die Erläuterungen zu dem mit der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123/1998, neu eingeführten Abs. 3a des § 30 GehG halten auszugsweise Folgendes fest (RV 1258 BlgNR 20. GP, 59):
„Generell wird die Funktionsstufe durch die Gehaltsstufe bestimmt, ihre Höhe ist damit von der für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit abhängig. Für die höheren Funktionsgruppen ist mit der Funktionszulage jede zeitliche Mehrleistung mit abgegolten (= ‚Freßklausel‘). Diese Gruppen können die Funktionsstufe 4 jedoch nur erreichen, wenn sie vier Jahre in dieser Funktionsgruppe zugebracht haben.
Das zusätzliche Erfordernis einer vierjährigen Dienstzeit in der entsprechenden Funktionsgruppe führt in Einzelfällen zu einer echten finanziellen Benachteiligung bei Übernahme einer höheren Funktion, da die Vierjahresfrist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 in der höheren Funktionsgruppe neu zu laufen beginnt und die Funktionszulage in der Funktionsstufe 3 der höheren Funktionsgruppe geringer ist als die Funktionszulage, die der Beamte bei Erreichen der Funktionsstufe 4 in der niedrigeren Funktionsgruppe erhalten hätte.
[…]
Um diese systemwidrige Benachteiligung zu vermeiden, soll anstelle der Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der höheren Funktionsgruppe die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der niedrigeren Funktionsgruppe gebühren, wenn der Beamte für letztere alle zeitlichen Voraussetzungen erfüllt. […]
[…]“
3.1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 01.07.2015, 2012/12/0011, u.v.a.).
Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde bzw. ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird (VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011; 22.05.2012, 2011/12/0157). Zu Unrecht empfangene Leistungen iSd § 13a Abs 1 GehG sind auch solche, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (s. VwGH 19.09.2003, 2002/12/0270, mwN).
Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht (vgl. etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 19.09.2003, 2002/12/0270; 24.06.1998, 96/12/0288). Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (s. VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101, mwH). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf den Beamten zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse der Beamte in Besoldungsfragen hat (vgl. VwGH 24.03.2004, 99/12/0337). Ist dem Beamten seine gehaltsrechtliche Einstufung bewusst, kann er bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt durch Einsichtnahme in die Gehaltstabellen jederzeit die Höhe des ihm zustehenden Bezuges ermitteln. In der Folge muss er im Fall eines Übergenusses bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen Zweifel haben (VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132). Es würde der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von einem Beamten ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihm zustehenden Leistungen gefordert wird – wobei die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist –, widersprechen, wenn derjenige Beamte, der sich um die wesentlichen Umstände betreffend seine Entlohnung in keiner Weise kümmert, dadurch belohnt würde, dass im Falle des Entstehens eines Übergenusses von seiner Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung auszugehen wäre (vgl. z.B. VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132).
3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
3.2.1. Zum Vorliegen einer zu Recht / Unrecht empfangenen Leistung:
Nach dem oben wiedergegebenen § 74 Abs. 1 GehG gebührt einem Beamten der Verwendungsgruppe E1 oder E2a eine Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der einer der unter § 74 Abs. 1 leg.cit. tabellarisch angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist (Funktionsgruppen 1 bis 11 [E1] und 1 bis 7 [E2a]). Die Funktionsstufe 4 in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 10, gebührt einem Beamten, wenn er ein Besoldungsdienstalter von 39 Jahren erreicht hat (§ 74 Abs. 2 Z 1 leg.cit.) und zudem eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz / auf Arbeitsplätzen dieser Funktionsgruppe erbracht hat (§ 74 Abs. 3 leg.cit.).
Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 01.07.2022 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 10, ernannt und wies zu diesem Zeitpunkt ein Besoldungsdienstalter von 40 Jahren und vier Tagen auf (s. Pkt. II.1.). Er ist somit ein Beamter der Verwendungsgruppe E1, der – seit 01.07.2022 – dauernd mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1 und der Funktionsgruppe 10 betraut ist und zu diesem Zeitpunkt bereits ein Besoldungsdienstalter von 39 Jahren aufgewiesen hat, womit diese o.a. Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 und 2 Z 1 GehG von ihm erfüllt sind. Wie die Behörde im angefochtenen Bescheid zur Recht ausführt, ist für die Einstufung in die Funktionsstufe 4 nach § 74 Abs. 3 leg.cit. jedoch „überdies“ eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz / auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe (hier: Funktionsgruppe 10) erforderlich. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine vierjährige Dienstzeit auf einem entsprechenden Arbeitsplatz aufgewiesen hat (oder nunmehr aufweist), ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde von ihm auch nicht behauptet (s. dazu die von ihm getroffenen Ausführungen in der Beschwerde). Die von § 74 Abs. 3 leg.cit. geforderte Voraussetzung zum Bezug einer entsprechenden Funktionszulage ist daher in seinem Fall nicht erfüllt.
Zu den in der Beschwerde zur Bestimmung des § 74 Abs. 3 GehG dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken (s. Pkt. I.3.) genügt es auf die im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2024, E 1864/2024-5, getroffenen Ausführungen hinzuweisen, nach welchen der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschreitet, wenn er in § 74 Abs. 3 leg.cit. für einige besonders hohe Funktionsgruppen neben dem Erreichen eines entsprechenden Besoldungsdienstalters für das Erreichen der (höchsten) Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe verlangt. Demnach stellt das Dienstalter bzw. die Dienstzeit als Ausdruck des mit der Dauer der Tätigkeit im öffentlichen Dienst verbundenen Erfahrungszugewinns einen Unterschied im Tatsächlichen dar, der Differenzierungen sachlich rechtfertigt.
Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie hinsichtlich der an den Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.07.2022 bis 31.05.2023 erfolgten Auszahlung der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 10 von einer zu Unrecht empfangenen Leistung iSd § 13a GehG in der oben festgestellten Höhe ausgeht.
3.2.2. Zum Vorliegen eines gutgläubigen / nicht gutgläubigen Empfangs der Leistung:
Soweit der Beschwerdeführer auf S. 4 seiner Beschwerde dazu ausführt, dass die Behörde ihm ohne sein Zutun die höhere Funktionszulage über den verhältnismäßig langen Zeitraum von ca. einem Jahr angewiesen habe und dass für ihn in der Bestimmung des § 74 GehG nicht klar erkennbar gewesen sei, ob nicht die Erlangung der Funktionsstufe 4 nach vierjähriger Dienstzeit auf seinem vorherigen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 9, welche ebenfalls im Abs. 3 des § 74 leg.cit. genannt sei, ihn für einen sofortigen Bezug der höheren Funktionsstufe 4 auch in der Funktionsgruppe 10 qualifiziert habe, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes auszuführen:
Ein guter Glaube beim Empfang von Leistungen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (s. Pkt. II.3.1.3. und auch VwGH 18.02.2015, Ro 2014/12/0031, wonach es im Hinblick auf die objektive Erkennbarkeit einer zu Unrecht empfangenen Leistung nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen eine fortlaufende Zahlung nicht beendet wurde). Selbst wenn für den Beschwerdeführer aus der in § 74 Abs. 3 GehG erfolgten Anführung mehrerer Funktionsgruppen, in denen eine vierjährige Dienstzeit für das Erreichen der Funktionsstufe 4 erforderlich ist, nicht eindeutig erkennbar gewesen ist, ob seine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 9 auch für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 10 anzurechnen wäre, hätte er aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls Zweifel an der Richtigkeit der Auszahlung der Funktionszulage betreffend die höhere Funktionsstufe haben müssen. Zudem geht aus einer Zusammenschau mit dem als Ausgleichsmaßnahme für eine zeitlich begrenzte finanzielle Benachteiligung Bediensteter höherer Funktionsgruppen gegenüber Bediensteten niedrigerer Funktionsgruppen eingeführten § 74 Abs. 3a leg.cit. eindeutig hervor, dass die vierjährige Dienstzeit jeweils in der betreffenden Funktionsgruppe zu erbringen ist.
Da der Beschwerdeführer somit nach objektiven Maßstäben zumindest Zweifel daran haben hätte müssen, ob ihm eine Funktionszulage der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 10, in der Funktionsstufe 4 im Hinblick auf die nicht vorliegende Erfüllung der Voraussetzung der vierjährigen Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 10 zusteht, ist die Behörde zu Recht von einer nicht im guten Glauben empfangenen Leistung iSd § 13a GehG ausgegangen.
3.2.3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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