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G308 2294787-1•Bundesverwaltungsgericht G308 2294787-1
G308 2294787-1Bundesverwaltungsgericht05.12.2024
Aufenthaltsverbot Diebstahl Durchsetzungsaufschub EWR-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Interessenabwägung öffentliches Interesse Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Teilstattgebung
G308 2294787-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zahl: XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:
A)Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei (2) Jahre herabgesetzt wird.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste im XXXX 2023 erstmalig in das Bundesgebiet ein und wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls teils durch Einbruch, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Aufgrund dieser Verurteilung erging seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX 2024 an die Beschwerdeführerin die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und die Mitteilung, dass die belangte Behörde beabsichtige, gegen die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Hierzu wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme, insbesondere zu ihrem Privat- und Familienleben abzugeben.
Am XXXX 2024 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben der österreichischen Staatsangehörigen, XXXX ein, in welchem diese ausführte, dass sie nicht verstehe warum gegen die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot erlassen werde. Die Beschwerdeführerin sei auf einem guten Weg die deutsche Sprache zu erlernen und gehe einem Vollzeitarbeitsverhältnis nach. Sie selbst sei hochschwanger und sei auf die Hilfe der Beschwerdeführerin angewiesen und frage nunmehr nach, wie mit dieser Verständigung vom XXXX 2024 umzugehen sei.
Am XXXX 2024 legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine mit XXXX 2024 datierte Vollmacht vor, mit welcher sie XXXX bevollmächtigte, diese bis zum XXXX 2024 bei Behördengängen zu vertreten. Gleichzeitig mit dieser Vollmacht langte auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erlassen (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil des LG XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls teils durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt worden sei, welche unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Beschwerdeführerin sei nicht gewillt, sich an die Rechts- und Werteordnung Österreichs zu halten und sei ausschließlich zur Begehung von Eigentumsdelikten in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Weiters habe die Beschwerdeführerin unangemeldet im Bundesgebiet Wohnsitz genommen und sich erst nach ihrer Gerichtsverhandlung angemeldet. Mit ihrem Verhalten habe die Beschwerdeführerin eindrucksvoll ihre kriminelle Energie zur Schau gestellt und stelle ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es sei jedenfalls von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht geständig gezeigt habe und an insgesamt acht Angriffen beteiligt gewesen wäre. Die belangte Behörde verkenne nicht, dass es sich um die erste Verurteilung der Beschwerdeführerin handle, jedoch könne man aufgrund des kurzen Zeitraumes noch nicht von einem Gesinnungswandel ausgehen. Die Beschwerdeführerin sei geschieden und habe zwei minderjährige Kinder, welche in Rumänien leben. In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin über kein bestehendes Familienleben oder ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer im Bundesgebiet lebenden Person und sei dies auch nicht behauptet worden. Es könne somit kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin gehe zwar einer Erwerbstätigkeit nach, habe sich aber in keiner besonderen oder tiefgreifenden Form in die österreichische Gesellschaft integriert und verfüge über marginale Deutschkenntnisse und könne sohin auch kein Eingriff in ihr Privatleben festgestellt werden.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX 2024 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung vom XXXX 2024 wurden der Beschwerdeführerin nachweislich am XXXX 2024 zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung beim Bundesamt am XXXX 2024 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien zwei minderjährige Kinder habe, für welche sie sorge- und unterhaltspflichtig sei. Die Beschwerdeführerin gehe im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nach, bringe ca. EUR XXXX netto ins Verdienen und sei sozial- und krankenversichert. Sie verfüge in Österreich über keine Familie, habe aber eine sehr gute Beziehung zu einer Freundin, welche für diese wie ein Familienmitglied sei und sie sogar Taufpatin deren Tochter sei. Die Beschwerdeführerin bemühe sich die deutsche Sprache zu erlernen und in Zukunft in Österreich bleiben zu können, um ihre Eltern und ihre Kinder in Rumänien finanziell zu unterstützen. Die belangte Behörde begründe die Verhängung des fünfjährigen Aufenthaltsverbotes mit der strafrechtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin und habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur unzureichend festgestellt, warum sie in Zukunft mit einer von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährlichkeit rechne. Eine gegenwärtige und vor allem erhebliche Gefahr und die Verhängung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbotes könne bei der Beschwerdeführerin nicht erblickt werden. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, zumal sie die Lebensumstände der Beschwerdeführerin unzureichend ermittelt habe. Zwar habe man ihr das Recht zur Stellungnahme eingeräumt, jedoch reiche dies zur Beurteilung der Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich und der Gesamtbeurteilung der angenommenen Gefährlichkeit nicht aus und hätte die Beschwerdeführerin jedenfalls persönlich einvernommen werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls das Unrecht ihrer Taten eingesehen, bereue diese und werde sich in Zukunft wohlverhalten. Aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit habe die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in Österreich, zwar würden ihre Kinder in Rumänien leben, jedoch von ihr finanziell unterstützt werden. Bei einer Rückkehr nach Rumänien habe sie keine Unterstützung durch ihre Familie oder Verwandte zu erwarten.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am XXXX 2024 ein.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2024 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Folgende Unterlagen wurden dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegt:
-Korrespondenz betreffend Lohnpfändung der zu leistenden Unterhaltszahlungen durch die Beschwerdeführerin an ihre beiden minderjährigen Kinder in Rumänien;
-Arbeitsvertrag vom XXXX 2024;
-Anmeldung zur Sozialversicherung per XXXX 2024;
-Lohn- und Gehaltsabrechnung für XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX 2024;
-Buchungsbestätigungen über laufende Unterhaltszahlungen an die beiden minderjährigen Kinder in Rumänien;
Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
1.1.1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Rumänien (Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister vom XXXX 2024; Abschlussbericht vom XXXX 2023, AS 25 bis 26).
Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX 2024).
1.1.2. Die Beschwerdeführerin reiste erstmals im XXXX 2023 und zuletzt am XXXX 2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und ist hier seit XXXX 2024 an der Adresse „ XXXX “ aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX 2024; Stellungnahme vom XXXX 2024, AS 135; Verhandlungsniederschrift, S. 6).
Vor ihrer Einreise nach Österreich lebte die Beschwerdeführerin für 14 Jahre in Italien und ging dort Erwerbstätigkeiten als Pflegerin und Kellnerin nach. Der Grund für ihre Einreise nach Österreich sei wegen der Arbeit gewesen (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 4).
Im Herkunftsstaat hielt sich die Beschwerdeführerin zuletzt zwischen XXXX 2024 und XXXX 2024 auf, um dort ihre beiden minderjährigen Kinder zu besuchen (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 8).
1.1.3. Die Beschwerdeführerin ging seit ihrem Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet nachfolgenden Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX 2024):
-von XXXX 2024 bis XXXX 2024als Arbeiterin bei XXXX
-seit XXXX 2024 bis laufendals Arbeiterin bei XXXX
Aktuell ist die Beschwerdeführerin in einer Gärtnerei beschäftigt und bringt zwischen ca. EUR XXXX und EUR XXXX netto monatlich ins Verdienen (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 6; vorgelegte Lohn- und Gehaltsabrechnungen).
1.2. Zum Verhalten der Beschwerdeführerin:
1.2.1. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2024, GZ: XXXX , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, Z 2 und Z 3 und 130 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 StGB und § 12 3. Fall StGB unter Anwendung des § 29 StGB nach § 130 Abs.2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (vgl. Urteil des LG XXXX zu GZ: XXXX ; Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom XXXX 2024).
Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„[…]
A) SCHULDSPRUCH
Die Beschwerdeführerin und die weiteren Mittäter sind schuldig, sie haben in bewussten und gewollten Zusammenwirken und zwar die Beschwerdeführerin und eine weitere Person als Beitragstäter, indem sie die Mittäter zu den jeweiligen Einbruchsobjekten bzw. in die Nähe der jeweiligen Einbruchsobjekte gefahren und - nachdem ihnen der jeweilige Standort mitgeteilt wurde – diese wieder abgeholt haben und ihnen bei der Verbringung des Diebesguts behilflich waren, anderen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 und nicht aber EUR 300.000,00 übersteigenden Gesamtwert, überwiegend durch Einbruch, teils durch Aufbrechen von Behältnissen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Einbruchsdiebstähle gewerbsmäßig, und zwar mit der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, begingen, und zwar:
Die Beschwerdeführerin und die weiteren Mittäter zwischen XXXX 2023 und XXXX 2023 in einem Ort im Bundesgebiet einem Bauunternehmen Werkzeug und Geräte im Gesamtwert von zumindest ca. EUR 68.000,00 durch Einbruch, […] und die Beschwerdeführerin bei der Verbringung des Diebesguts behilflich war;
Die Beschwerdeführerin und die weiteren Mittäter zwischen XXXX 2023 und XXXX 2023 in einem Ort im Bundesgebiet genannten Bauunternehmen Werkzeug im Wert von zumindest EUR 31.075,00, Werkzeug im Wert von 6.250,89 und Werkzeug im Wert von 100,00 jeweils durch Einbruch, indem […] die Beschwerdeführerin bei der Verbringung des Diebesguts behilflich war;
[…]
[…]
Die Beschwerdeführerin und die weiteren Mittäter zwischen XXXX 2023 und XXXX 2023 in einem Ort im Bundesgebiet genannten Unternehmen Laptop und Bargeld im Wert von EUR 2.825,00 durch Einbruch […] und die Beschwerdeführerin die beiden Mittäter samt Diebesgut wieder abholte;
Die Beschwerdeführerin und die weiteren Mittäter zwischen XXXX 2023 und XXXX 2023 in einem Ort im Bundesgebiet genannten Unternehmen Laptops, Werkzeuge, Ladegeräte, Akkus im Wert von ca. EUR 9.475,34 sowie Bargeld in Höhe von EUR 2.000,00 durch Einbruch, […] und die Beschwerdeführerin die beiden Mittäter samt Diebesgut wieder abholte;
Die Beschwerdeführerin und die weiteren Mittäter zwischen XXXX 2023 und XXXX 2023 in einem Ort im Bundesgebiet genannten Unternehmen werthaltige Gegenstände durch Einbruch […] und die Beschwerdeführerin die beiden Mittäter wieder abholte;
Die Beschwerdeführerin und die weiteren Mittäter zwischen XXXX 2023 und XXXX 2023 in einem Ort im Bundesgebiet genannten Unternehmen werthaltige Gegenstände durch Einbruch […] und die Beschwerdeführerin die beiden Mittäter wieder abholte;
[…]
[…]“
In übrigen Anklagepunkten wurde die Beschwerdeführerin freigesprochen, zumal diese zu jenen Fakten freizusprechen war, bei denen ihr ein kausaler Tatbeitrag durch Fahrdienste nicht nachgewiesen werden konnte.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht mildernd die gerichtliche Unbescholtenheit und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, die teilweise Sicherstellung des Diebesguts und den untergeordneten Tatbeitrag. Als erschwerend hingegen die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehende Tatwiederholung und der die Qualifikationsgrenze des § 128 Abs. 1 Z 5 StGB um ein Vielfaches übersteigenden Schaden zu werten. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten erachtete das Gericht als tat- und schuldangemessen. Da anzunehmen war, dass die Androhung des Vollzugs der über die Beschwerdeführerin verhängten Freiheitsstrafe genügt, um sie aber auch andere von der Begehung derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten, war die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen.
1.2.2. Gegen die Beschwerdeführerin liegen in Rumänien und Deutschland keinerlei Vorstrafen vor (vgl. Feststellung im Urteil des LG XXXX , GZ: XXXX , AS 104; Verhandlungsniederschrift, S. 11).
1.3. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin:
1.3.1. Die ledige Beschwerdeführerin wuchs in Rumänien auf und ist griechisch-orthodoxen Glaubens. Sie absolvierte im Herkunftsstaat insgesamt 11 Jahre ihre Schul- und Berufsausbildung und machte dort eine Ausbildung zur Bäckerin. Diesen Beruf übte die Beschwerdeführerin sodann auch fünf Jahre in Rumänien und ein Jahr in Italien aus (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 8).
Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX 2024, Arbeitsvertrag vom XXXX 2024; Stellungnahme vom XXXX 2024, AS 133).
1.3.2. Die Beschwerdeführerin hat einen im Jahr 2006 geborenen Sohn und eine im Jahr 2008 geborene Tochter, welche beide rumänische Staatsangehörige sind und bei der Schwester der Beschwerdeführerin in Rumänien leben. Der Sohn der Beschwerdeführerin besucht ein wirtschaftliches Gymnasium, die Tochter ein Gymnasium mit Ausbildung zur Körperpflege und Kosmetik. Die Beschwerdeführerin finanziert die Miete ihrer beiden Kinder und bezahlt hierfür EUR XXXX monatlich. Weiters kommt diese für sämtliche weiteren Lebenserhaltungskosten ihrer beiden minderjährigen Kinder auf (vgl. Stellungnahme vom XXXX 2024, AS 135, Verhandlungsniederschrift, S. 5 ff; vorgelegte Überweisungen).
Der Vater der beiden Kinder, von welchem die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2019 geschieden ist, kann für den Unterhalt nicht aufkommen, da er alkoholkrank wäre und es ein Annäherungsverbot gäbe (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 7, S. 8).
In Rumänien leben weiters die Schwester und die Eltern der Beschwerdeführerin, welche bereits in Pension sind. Sowohl mit ihren Eltern als auch mit ihren Kindern steht die Beschwerdeführerin in täglichem telefonischen Kontakt (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 6, S. 8, S.9, Stellungnahme vom XXXX 2024, AS 137).
Im Bundesgebiet verfügt die Beschwerdeführerin über Verwandte, zu welchen diese aber keinerlei Kontakt hat (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 6).
Weiters verfügt die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet über Freunde, insbesondere ihre beste Freundin XXXX und deren kleinen Tochter, von welcher die Beschwerdeführerin auch die Taufpatin ist. Diese würden sich gegenseitig unterstützten. Dass die Beschwerdeführerin zu dieser aber ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis hat, konnte nicht festgestellt werden (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 7, S. 12; Schreiben vom XXXX 2024 von XXXX , AS 123; Stellungnahme vom XXXX 2024, AS 135).
1.3.3. Die Beschwerdeführerin hat im Bundesgebiet keinen Deutschkurs absolviert und kann aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nur marginale Deutschkenntnisse nachweisen (vgl. persönlicher Eindruck in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Verhandlungsniederschrift, S. 9; Stellungnahme vom XXXX 2024, AS 135).
1.3.4. Seit XXXX 2024 besteht gegenüber der Beschwerdeführerin eine monatliche Lohnpfändung iHv EUR XXXX . Sie hätte diesbezüglich aber um Minderung angesucht, da sie für die Zahlungen ihrer Kinder aufkommen muss und würde dies nunmehr neu berechnet werden (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 11; vorgelegte Korrespondenz vom XXXX 2024).
1.3. 5 Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens der Beschwerdeführerin ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich der Beschwerdeführerin Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
2.2.3. Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig. Die in diesem Urteil jeweils getroffenen Feststellungen und Erwägungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
Zur strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass diese die Straftaten gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten, ihrer österreichischen Freundin XXXX und deren Lebensgefährten gemeinsam ausführte. Nachdem die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ex-Lebensgefährten Anfang Oktober von Italien nach Österreich reiste, kamen diese nach deren Ankunft relativ rasch auf die Idee, Einbruchsdiebstähle zu begehen, um sich dadurch ein regelmäßiges Zusatzeinkommen zu verschaffen. Die Beschwerdeführerin leistete Beitragsdienste zu den Einbrüchen durch Fahrertätigkeiten, sie brachte gemeinsam mit ihrer Freundin die beiden Mittäter zu den Einbruchsobjekten und holte diese dort teilweise auch wieder ab. Dadurch beging die Tätergruppe bis zur Festnahme am XXXX 2023 insgesamt 21 Einbruchs-(Diebstähle), wobei es bei einigen Angriffen beim Versuch blieb.
Der Beweiswürdigung des strafgerichtlichen Urteils des LG XXXX war weiters zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin durchwegs versuchte ihren Beitrag zu den Einbruchsdiebstählen zu verharmlosen, zumal sie in ihrer polizeilichen Einvernahme angab, zum Zeitpunkt der verübten Einbruchsdiebstähle sich nicht in Österreich aufgehalten zu haben und bis XXXX 2023 zusammen mit ihrem Ex-Lebensgefährten in XXXX gewesen zu sein. Sie gestand zwar schlussendlich in Österreich gewesen zu sein, stellte sich jedoch als ahnungslose Beifahrerin dar.
Befragt dazu gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass es zu dieser strafgerichtlichen Verurteilung nur auf Grund ihres Ex-Lebensgefährten gekommen wäre. Sie habe nicht gewusst, dass er diese Diebstähle begangen hat. Als sie es erfahren hatte, wäre es bereits zu spät gewesen. Ihr Ex-Lebensgefährte habe nur ihr Auto benutzt und sie hätte nichts davon gewusst. Ihren Ex-Lebensgefährten habe sie damals vor drei Jahren in Italien kennengelernt und hätte sie sich nach seiner Inhaftierung von diesem getrennt.
2.2.4. Zu ihrer Nahebeziehung zur österreichischen Staatsangehörigen XXXX war feststellbar, dass sie diese aufgrund ihres Ex-Lebensgefährten kennengelernt hat und mit dieser seitdem, sohin seit etwa XXXX 2023 befreundet ist und auch eine Zeit lang bei dieser gewohnt hat. Auch XXXX war an den Straftaten der Beschwerdeführerin beteiligt und wurde ebenso wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls teils durch Einbruch verurteilt.
2.2.5. Zur Feststellung der mangelhaften Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass diese in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf die nicht übersetzte Frage nur auf Rumänisch antworten konnte, diese aber auf Deutsch verstanden hat. Zur Nichtabsolvierung eines Deutschkurses führte die Beschwerdeführerin aus, sie hätte zwar vorgehabt einen zu besuchen, jedoch aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit keine Zeit dafür gehabt. Sie würde jedoch so viel Deutsch verstehen, um auf ihrem Arbeitsplatz und im Alltag zu Recht zu kommen.
2.2.6. Feststellbar war aufgrund der vorgelegten Überweisungsbelege und der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass diese monatliche Überweisungen an ihre beiden Kinder in Rumänien tätigt, welche jedoch immer unterschiedlich hoch sind.
2.2.7. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von der Beschwerdeführerin gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von der Beschwerdeführerin noch vom Bundesamt bestritten wurden, und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere1.der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;2.auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);3.auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder4.der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Rumänien und somit gem. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG EWR-Bürgerin und somit eine Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 FPG sogar unbefristet erlassen werden.
Der § 67 FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
3.1.2. Die Beschwerdeführerin hat sich weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß § 53a NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Die Beschwerdeführerin hält sich aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit erst seit XXXX 2024 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf und ist hier erst seit XXXX 2024 mit Hauptwohnsitz gemeldet, sodass die Beschwerdeführerin noch kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten der Beschwerdeführerin zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin.
Bei der bezüglich der Beschwerdeführerin zu erstellen Gefährdungsprognose stehen ihre strafgerichtliche Verurteilung und ihr strafrechtswidriges Fehlverhalten im Mittelpunkt.
Das strafrechtlich relevante Verhalten der Beschwerdeführerin berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität und ein großes öffentliches Interesse an der Unterbindung einer schweren und gewerbsmäßig ausgeübten Betrugskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 29.07.2010, AW 2010/18/0255; 28.06.2007, 2007/21/0161).
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2024, GZ: XXXX , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, Z 2 und Z 3 und 130 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 StGB und § 12 3. Fall StGB unter Anwendung des § 29 StGB nach § 130 Abs.2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie gemeinsam mit ihrem Ex-Lebensgefährten Anfang XXXX 2023 von Italien nach Österreich reiste, nach deren Ankunft relativ rasch auf die Idee kam, Einbruchsdiebstähle zu begehen, um sich dadurch ein regelmäßiges Zusatzeinkommen zu verschaffen. So leistete die Beschwerdeführerin beginnend ab XXXX 2024 Beitragsdienste zu den Einbrüchen durch Fahrertätigkeiten, sie brachte gemeinsam mit ihrer Freundin die beiden Mittäter zu den Einbruchsobjekten und holte diese dort teilweise auch wieder ab. Dadurch beging die Tätergruppe bis zur Festnahme am XXXX 2023 insgesamt 21 Einbruchs-(Diebstähle), wobei es bei einigen Angriffen beim Versuch blieb.
Sofern die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zu ihrer Verurteilung vorbringt, dass sie nicht gewusst hätte, dass ihr Ex-Lebensgefährte die Einbruchsdiebstähle begangen hätte und dass dieser nur ihr Auto gebraucht hätte und sie erst später drauf gekommen wäre was er tut, ist auszuführen, dass schon aus dem strafgerichtlichen Urteil vom XXXX 2024 hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren versucht hat, die Einbruchsdiebstähle zu verharmlosen. So gab sie schon in ihrer polizeilichen Vernehmung an, dass sie zum Zeitpunkt der verübten Einbruchsdiebstähle nicht in Österreich gewesen wäre, gestand jedoch später, dass sie doch im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist. Die Beschwerdeführerin brachte die Mittäter selbst teils zu abgelegenen Firmenliegenschaften und waren ihr Ex-Lebensgefährte und ein weiterer Mittäter bei diesen Fahrten stets schwarz gekleidet. Auch die Mittäter gaben im Zuge des strafgerichtlichen Verfahrens an, dass die Beschwerdeführerin abwechselnd mit der weiteren Mitttäterin Fahrdienste leistete.
Aus dem strafgerichtlichen Urteil ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin bei ihren jeweiligen Fahrdiensten klar war, dass sie als Mittäterin mit ihrer Unterstützung Einbrüche zu begehen, indem sie in Gebäude / Container einbrachen und einstiegen und Behältnisse und Sperrvorrichtungen aufbrachen, und sie zur Ausführung dieser Taten unterstützend beitrug, wenn sie ihre Mittäter zu den Einbruchobjekten bzw. in die Nähe der Einbruchsobjekte fuhr und teilweise von dort (samt Beute) wieder abholte. Auch zeigte die zum Tatzeitpunkt triste finanzielle Situation, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mittäter die größtmögliche Diebesbeute erlangten wollten um deren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Trotz der erstmaligen strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet musste das Strafgericht die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehende Tatwiederholung und den die Qualifikationsgrenze des § 128 Abs. 1 Z 5 StGB um ein Vielfaches übersteigenden Schaden als erschwerend werten. Verkannt wurde bei der Strafbemessung jedoch nicht, dass die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt als unbescholten galt, dass es teilweise beim Versuch blieb und das Diebesgut teilweise sichergestellt werden konnte. Sohin fand das Strafgericht mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, das Auslangen.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin und das daraus ableitbare Persönlichkeitsbild stellt jedenfalls ein für die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar.
Auch im Lichte der vorgenannten Judikatur kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin und dem sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbild sowie der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass von der Beschwerdeführerin eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen vermag. Wie schon ausgeführt reiste die Beschwerdeführerin im XXXX 2023 mit dem Vorsatz ein, sich zusammen mit ihrem Ex-Lebensgefährten durch Einbruchsdiebstähle unrechtmäßig zu bereichern und ihre finanzielle Lage, zumal die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nachging, aufzubessern. Der Ausführung der Beschwerdeführerin, wonach sie einzig und alleine in das Bundesgebiet eingereist wäre, um hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen kann nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erst nach ihrer strafgerichtlichen Verurteilung aufnahm. Auch war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Einreise im XXXX 2023 im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin das Unrecht ihrer Tat einsehe, diese Taten bereut und sich in Zukunft wohlverhalten wird, wird auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387).
Zu beurteilen bleibt sohin die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.
Die Beschwerdeführerin wurde bereits unmittelbar nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet straffällig. Ihre letzte Verurteilung liegt erst wenige Monate zurück und kann angesichts dessen daher jedenfalls nicht von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr ausgegangen werden, zumal sie ihr strafrechtswidriges Verhalten wiederholt beging und dieses nur einstellte, weil sie in Österreich verhaftet wurde. Auch ist die über die Beschwerdeführerin verhängte Probezeit von drei Jahren noch nicht verstrichen und wird sie ihr Wohlverhalten erst über einen längeren Zeitraum unter Beweis stellen müssen.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin weist in einer Gesamtbetrachtung auf ihre mangelnde Rechtstreue gegenüber der Rechtsordnung hin und bringt sie dadurch ihre Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck.
Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist daher erfüllt.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist. Die Beschwerdeführerin behauptet über ein aufrechtes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet zu verfügen, zumal sie hier einer Erwerbstätigkeit nachgeht, um den Unterhalt für ihre beiden minderjährigen Kinder in Rumänien zu finanzieren. Weiters bringt sie ihr Naheverhältnis zur österreichischen Staatsangehörigen XXXX vor, mit welcher sie seit XXXX 2023 befreundet ist. Jedoch war diese ebenso Angeklagte im genannten Strafverfahren und wurde ebenso durch das Strafgericht verurteilt. Auch konnte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht substantiiert darlegen, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu dieser besteht. Die Beziehung zu dieser weist sohin nicht die erforderliche Intensität auf, um (allenfalls) von einem geschützten Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK ausgehen zu können. Auch hat die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet keinerlei weitere Familienangehörigen, zu welchen diese ein besonderes Naheverhältnis hätte.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, bei ihrer Rückkehr nach Rumänien keine Unterstützung durch Familie und Verwandte zu haben ist dem zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin dort sowohl über ihre Eltern als auch ihre Schwester verfügt. Besonders hervorzuheben ist, dass die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin in Rumänien leben, für welche diese auch alleinig obsorge- und unterhaltspflichtig ist. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gesunde und arbeitsfähige Frau, welche dort ihr gesamtes Leben verbracht hat, ihre Schulbildung absolviert und eine Berufsausbildung gemacht hat. Ihr wird es sohin möglich sein, sich wieder in die Gepflogenheiten ihres Heimatstaates zu integrieren und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich um ihre beiden minderjährigen Kinder zu kümmern. Es ist der Beschwerdeführerin zumutbar den Kontakt zu in Österreich lebenden Freunden auch über das Telefon aufrecht zu erhalten.
Insgesamt ist das Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen als gering anzusehen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in ihr Privatleben erweist sich daher als verhältnismäßig. Es wurde zudem keinerlei Gründe vorgebracht, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Rumänien nachvollziehbar unzumutbar erscheinen ließe, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde und arbeitsfähige Frau handelt, der es zugetraut werden kann, ihren Lebensunterhalt in Rumänien zu erwirtschaften.
Es ist weiters festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet erstreckt und es ihr frei steht von ihrem Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union Gebrauch zu machen, sofern sie die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt.
Zugleich erweist sich die seitens der belangten Behörde gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes mit fünf Jahren als unverhältnismäßig. So konnte das Strafgericht aufgrund der ersten strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin die Freiheitsstrafe von 15 Monaten zur Gänze unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsehen. Es wird auch nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit XXXX 2024 einer Erwerbstätigkeit nachgeht und hier sozial- und krankenversichert ist. Jedoch ist festzuhalten, dass die Einreise der Beschwerdeführerin im XXXX 2023 nur zur Begehung strafbarer Handlungen erfolgte, zumal die erste Straftat bereits am XXXX 2023 begangen wurde. Auch konnte das strafbare Handeln nur aufgrund der Festnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Mittäter eingestellt werden und war die Beschwerdeführerin an insgesamt acht Einbruchsdiebstählen beteiligt. Auch muss die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet Schadenersatzbeiträge leisten und kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin erneut entsprechende strafbare Handlungen setzen wird, um ihre finanzielle Situation aufzubessern. Aufgrund dieser Überlegungen wird ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren als angemessen und verhältnismäßig betrachtet.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre herabgesetzt wird und damit auch dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf eine angemessene Dauer entsprochen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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