Bundesverwaltungsgericht L512 2285282-1

L512 2285282-1Bundesverwaltungsgericht05.12.2024

Regest

Ersatzentscheidung Rechtsanschauung des VwGH Rechtsmittelfrist unzulässiger Antrag Verspätung Weiterleitung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L512 2285282-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L512.2285282.1.01

Spruch

L512 2285282-1/23E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Stephan VESCO, LL.M. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , den Beschluss:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

III. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm §§ 17 und 33 Abs. 4 VwGVG zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt), stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 20.05.2023 um 09:40 Uhr vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin wurde er ins Polizeianhaltezentrum XXXX gebracht, wo der BF unter anderem erkennungsdienstlich behandelt wurde.

I.2. Am 21.05.2023 wurde der BF um 09:40 Uhr vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der XXXX erstbefragt. Daraufhin erfolgte eine Vorführung des BF an die Erstaufnahmestelle Ost.

I.3. Am 22.05.2023 verließ der BF die Betreuungsstelle und reiste mit einem Zug nach XXXX aus.

I.4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise genehmigt (Spruchpunkt VII.).

Der Bescheid wurde ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde am 14.06.2023 gemäß § 23 Absatz 2 Zustellgesetz hinterlegt.

I.5. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben.

I.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

I.7. Gegen das Erkenntnis vom XXXX , GZ: XXXX , wurde Revision seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gestellt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 20.05.2023 um 09:40 Uhr vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin wurde er ins Polizeianhaltezentrum XXXX gebracht. Am 21.05.2023 wurde der BF um 09:40 Uhr vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der XXXX erstbefragt. Daraufhin erfolgte eine Vorführung des BF an XXXX . Am 22.05.2023 verließ der BF die Betreuungsstelle und reiste mit einem Zug nach XXXX aus.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise genehmigt (Spruchpunkt VII.). Der Bescheid wurde ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde am 14.06.2023 gemäß § 23 Absatz 2 Zustellgesetz hinterlegt.

Der BF bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung brachten am 22.01.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, insbesondere dem Protokoll der Erstbefragung, der Anordnung des BFA vom 21.05.2023 sowie der vom BF in Kopie vorgelegten Flixbusrechnung für eine Fahrt von XXXX nach XXXX und dem Bescheid des XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Ist eine Beschwerde verspätet eingebracht worden, ist diese jedenfalls mit Beschluss zurückzuweisen.

Zum Spruchteil A) I.

3.2. Die von der belangten Behörde getroffene Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutzes setzt voraus, dass das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig beendet ist. Wurde ein das Verfahren beendender Bescheid jedoch nicht rechtswirksam zugestellt, dann ist dieses Asylverfahren noch nicht rechtskräftig beendet, sondern weiterhin in erster Instanz anhängig.

Die maßgebliche Bestimmung des § 8 ZustellG lautet:

" Änderung der Abgabestelle

§ 8 (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.“

In Anbetracht der Erläuterungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , ist davon auszugehen, dass der BF seiner Verpflichtung, die Änderung der nach § 11 Abs. 1 BFA-VG begründeten Abgabestelle der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, nicht nachgekommen ist.

„Hinterlegung ohne Zustellversuch

§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.“

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 AVG lautet:

"§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."

3.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Der Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde durch Hinterlegung gemäß § 23 Absatz 2 Zustellgesetz am 14.06.2023 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 14.06.2023 zu laufen. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete folglich mit Ablauf des 13.07.2024.

Die gegenständliche Beschwerde langte am 22.01.2024 beim BFA ein bzw. wurde von der gewillkürten Vertretung am 22.01.2024 per Mail eingebracht. Diese wurde somit erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist eingebracht.

Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

Dieser Umstand - der Verspätung – war dem BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung, bewusst. Im Zuge der Beschwerde wurde in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels darf unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag entschieden werden (vgl. VwGH verst. Sen. 23.10.1986, 85/02/0251, 26.05.1997, 97/17/0162, 24.09.2024, Ra 2024/20/0191). Eine Ausnahme davon besteht dann, wenn einem solchen Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (vgl. auch dazu VwGH verst. Sen. 85/02/0251).

Im gegenständlichen Fall wurde dem Antrag keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Folglich kann die Zurückweisung der Beschwerde vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag erfolgen.

Zum Spruchteil II.A)

3.4. Mit der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde unter anderem ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG 2014 regelt, dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG 2014 sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist (vgl. zum Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG zu stellen, den B vom 16. März 2016, Ra 2016/21/0081) – ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 nicht vorgesehen (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023, 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zum Spruchteil A) III.

3.5. Gemäß § 33 Absatz 4 VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Im Erkenntnis vom 17.03.2021, Ra 2020/15/0126, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die belangte Behörde durch Vorlage des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen kann. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – wie im gegenständlichen Fall - bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Gericht weiterhin zuständig.

Daraus folgt, dass die belangte Behörde zur Entscheidung über den bei ihr – vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht – eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig ist, sodass dieser gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde zur Entscheidung weiterzuleiten ist.

Für die sinngemäße Anwendung des § 6 AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG ergibt sich, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: des Antrages auf Wiedereinsetzung) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als – wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (§ 31 Abs. 1 VwGVG) – verfahrensleitende Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist (VwGH 17.02.2015, Ra 2015/01/0022).

Die belangte Behörde hat daher folglich über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden.

3.6. Zum Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Wie in der Beweiswürdigung dargetan, steht der Sachverhalt auf Grund des Vorbringens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem Akteninhalt fest, wobei der Akteninhalt vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde.

Aufgrund dieser Erwägungen hätte auch eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bzw. die diesbezügliche Rechtsprechung zum Begriff der Abgabestelle, der Änderung der Abgabestelle, zum Beginn und die Dauer der Beschwerdefrist sowie die Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben.

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