Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W104 2257775-1•Bundesverwaltungsgericht W104 2257775-1
W104 2257775-1Bundesverwaltungsgericht05.12.2024
Almmeldung Antragstellung Antragszeitpunkt Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung Direktzahlung Einbehaltung ersatzlose Teilbehebung gekoppelte Stützung INVEKOS Kontrolle Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rinderdatenbank Rinderprämie Unregelmäßigkeiten verspätete Meldung Weidemeldung
W104 2257775-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 11.1.2021, AZ II/4-DZ/20-16424012010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 zu Recht:
A)
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass für die drei auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetriebenen sonstigen Rinder die gekoppelte Stützung zu gewähren und kein Betrag in Höhe von EUR 229,40 einzubehalten ist.
2. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
3. Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Ehegemeinschaft XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) stellte am 21.4.2020 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2020, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Darüber hinaus trieb die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2020 zwei Kühe und drei sonstige Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX (in der Folge: XXXX ), fünf Kühe auf die Alm mit der BNr. XXXX und zwölf sonstige Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX (in der Folge: XXXX ) auf, für die sie auch die gekoppelte Stützung beantragte.
2. Aufgrund einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass für zwölf sonstige Rinder, die am 6.6.2020 auf die XXXX aufgetrieben worden waren, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Auftrieb durch den Almverantwortlichen erst am 3.7.2020 und somit außerhalb der 15-tägigen Meldefrist erfolgte.
3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 11.1.2021, AZ II/4-DZ/20-16424012010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR 7.506,39, wobei die gekoppelte Stützung nur für sieben Kühe, nicht jedoch für die beantragten 15 sonstigen Rinder gewährt wurde. Zusätzlich wurde ein Betrag in Höhe von EUR 229,40 einbehalten. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Alm-/Weidemeldung für die auf die XXXX aufgetriebenen zwölf sonstigen Rinder nicht binnen 15 Tagen mitgeteilt worden sei. Die davon betroffenen Tiere könnten daher nicht als ermittelt berücksichtigt werden (Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 Z 18 lit. a VO 640/2014). Bei einem sonstigen Rind sei zudem die 60-tägige Alpungsdauer nicht erfüllt worden. Dieses Tier könne daher nicht als förderfähig berücksichtigt werden (Hinweis auf § 13 Abs. 4 DIZA-VO). Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als drei Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt worden seien, könne im Jahr 2020 für sonstige Rinder keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus sei zusätzlich ein Betrag von EUR 229,40 einzubehalten. Dieser Betrag werde mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahr gegengerechnet (Hinweis auf Art. 31 Abs. 2 UAbs. 3 VO 640/2014).
4. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 10.2.2021, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, die von der Beschwerdeführerin selbst getätigten Meldungen betreffend die Direktzahlungen (gemeint: MFA Flächen 2020) seien zeitgerecht vorgenommen worden. Die Meldungen betreffend Almauftrieb und Almabtrieb seien vom Obmann außerhalb der 15-tägigen Meldefrist durchgeführt worden. Dadurch sei es zu einer Sanktion betreffend die gekoppelte Stützung aller ausbezahlten Tiere gekommen. In diesem Bereich habe der Landwirt selbst keine Möglichkeit, das Meldewesen durchzuführen. Die neben dem Verlust der Prämie ausgesprochene zusätzliche Sanktion sei nicht gerechtfertigt. Es werde beantragt, die Sachlage neu zu beurteilen und die ausgesprochenen Sanktionen aufzuheben.
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 2.8.2022 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass bis einschließlich 2019 für ein Rind, dessen Alpung verspätet gemeldet worden sei, zwar keine Beihilfe gewährt worden sei, aber auch nicht gemäß Art. 30 und 31 VO (EU) 640/2014 sanktioniert worden sei. Dies ergebe sich zum einen aus Art. 15 VO (EU) 640/2024, zum anderen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (in der Folge: EuGH) in der Rechtssache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgehe, dass nur im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellte fehlende Meldung sanktioniert werde. Bei einem Prüfbesuch im Juni 2019 habe die Europäische Kommission diese Vorgehensweise moniert und darauf bestanden, dass die Sanktionen gemäß Art. 30 und 31 VO (EU) 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen zu erfolgen hätten, weshalb Meldeverspätungen ab dem Antragsjahr 2020 nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion zur Folge hätten. Im vorliegenden Fall sei gemäß Art 30 iVm 31 VO (EU) 640/2024 im Verhältnis von drei beantragten sonstigen Rindern, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen würden, zu den elf für die gekoppelte Stützung beantragten sonstigen Rindern, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet worden seien, sanktioniert worden. Ein sonstiges Rind sei auf der Alm verendet und habe die erforderliche 60-tägige Alpungsdauer nicht erfüllt. Gemäß Art. 31 Abs. 2 letzter Unterabsatz VO (EU) 640/2014 sei ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einzubehalten, da sich die Abweichung auf größer 50 % belaufen würde.
Gegen das Erkenntnis des BVwG, Zl. W104 2246544-1/2E, in dem nach wie vor von der Anwendbarkeit des Art. 15 VO (EU) 640/2014 ausgegangen werde und die Sanktionen als nicht gerechtfertigt erachtet werden, sei von der AMA beim Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) Revision erhoben worden. Die höchstgerichtliche Entscheidung sei noch ausständig.
6. Mit Beschluss des BVwG vom 8.8.2022 wurde das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des VwGH in dem zur Zl. Ro 2022/07/0003 anhängigen Verfahren ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, das BVwG habe bereits am 16.11.2021, Zl. W104 2246544-1/2E, ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag gemäß Art. 31 VO (EU) 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen einzubehalten sei, gestrichen wurde. Dagegen sei die ordentliche Revision erhoben worden. Beim BVwG seien mehrere gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig und es sei noch zu erwarten, dass noch weitere Verfahren folgen würden, sodass die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG gegeben seien.
7. Mit Beschluss vom 1.6.2023 setzte der VwGH das zu Ro 2022/07/0003 geführte Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH zu EU 2023/0003-1 zwei Fragen betreffend die Einordnung und Auswirkungen einer verspäteten Almauftriebsmeldung zur Vorabentscheidung vor.
8. Mit Urteil des EuGH vom 19.9.2024, C-350/23, wurde das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH bezüglich der zwei Fragen dahingehend beantwortet, dass eine Meldung des Auftriebs von Rindern auf Sommerweiden in Berggebieten, die die festgelegte Frist nicht einhält, nicht als fehlerhafte Eintragung in die elektronische Tierdatenbank angesehen werden kann, sodass diese Tiere nicht als unter die Kategorie „ermitteltes Tier“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 Buchst. a der Delegierten Verordnung 640/2014 fallend angesehen werden können und dass die in Art. 31 dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen nicht angewendet werden dürfen, wenn die Meldung des Auftriebs der Rinder auf die Sommerweiden verspätet erfolgte, die zuständige Behörde dem Begünstigten aber nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hatte, und er von dieser Behörde nicht bereits über einen von ihr festgestellten Verstoß unterrichtet worden war.
9. Mit Erkenntnis vom 12.11.2024, Zl. Ro 2022/07/0003-11, wies der VwGH die Revision der AMA als unbegründet ab. Begründend stützte sich der Gerichtshof auf das Urteil des EuGH vom 19.9.2024, wonach die verspätete Meldung über den Almauftrieb zur Folge hat, dass die davon betroffenen Tiere als nicht ermittelt gelten und für sie keine fakultativ gekoppelte Stützung zusteht, aber keine Verwaltungssanktionen nach Art. 31 Delegierte Verordnung 640/2024 zu verhängen sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stellte am 21.4.2020 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2020, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichzulage beantragte und zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen spezifizierte.
Darüber hinaus trieb die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2020 zwei Kühe und drei sonstige Rinder auf die XXXX , fünf Kühe auf die Alm mit der BNr. XXXX und zwölf sonstige Rinder auf die XXXX auf, für die sie auch die gekoppelte Stützung beantragte.
Aufgrund einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass für zwölf sonstige Rinder, die am 6.6.2020 auf die XXXX aufgetrieben worden waren, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Auftrieb durch den Almverantwortlichen erst am 3.7.2020 und somit außerhalb der 15-tägigen Meldefrist erfolgte.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204 vom 11.8.2004, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1760/2000:
„Artikel 7
(1) Tierhalter - mit Ausnahme der Transporteure - müssen folgende Anforderungen erfüllen:
[...]
sie teilen der zuständigen Behörde innerhalb einer vom betroffenen Mitgliedstaat festgesetzten Frist jede Verbringung in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb mit; diese Frist beträgt mindestens drei und nicht mehr als sieben Tage nach einem der betreffenden Ereignisse. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission eine Verlängerung der Höchstfrist von sieben Tagen beantragen.
[...]
(2) Um die angemessene und wirksame Rückverfolgbarkeit für Rinder bei saisonaler Weidehaltung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten zu erlassen, in denen besondere Regeln für saisonale Weidehaltung gelten, einschließlich des Zeitraums, besonderer Verpflichtungen der Tierhalter und Regeln zur Betriebsregistrierung und der Verbringungen solcher Rinder, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen.
[...]“
Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K [2001] 2551; kurz: Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG):
„Artikel 2
(1) [...]
(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:
und für jedes Rind
die individuelle Kennnummer des Tieres;
die Kennnummer des Herkunftsbetriebes;
das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz;
den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.
(3) [...]
(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
[...]“
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
„Artikel 52
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden „gekoppelte Stützung“).
[...]
(6) Die gekoppelte Stützung ist eine die Erzeugung begrenzende Regelung, welche die Form einer jährlichen Zahlung hat und auf festgesetzten Flächen und Erträgen oder einer festgesetzten Anzahl an Tieren beruht; dabei müssen finanzielle Obergrenzen, die von den Mitgliedstaaten für jede Maßnahme festzulegen und der Kommission mitzuteilen sind, eingehalten werden.
[...]
(9) Um einen effizienten und gezielten Einsatz der Finanzmittel der Union zu gewährleisten und eine Doppelfinanzierung im Rahmen anderer ähnlicher Stützungsinstrumente zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die Bedingungen für die Gewährung der gekoppelten Stützung;
b) Vorschriften über die Kohärenz mit anderen Maßnahmen der Union und über die Kumulierung der Stützung.
[…]“
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
„Artikel 53
Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
[…]
4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.
Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:
a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;
b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. September 2015 die in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkte mit.
[…]“
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[…]
a) bei Beihilfekriterien, Verpflichtungen und anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder Stützung im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 jede Nichtbeachtung dieser Beihilfekriterien, Verpflichtungen oder anderer Auflagen oder
[…]
13. „Beihilferegelung für Tiere“: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;
[…]
15. „Beihilfeantrag für Tiere“: der Antrag auf Zahlung der Beihilfe, bei der die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht und im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt;
16. „gemeldete Tiere“: Tiere, für die ein Beihilfeantrag im Rahmen der Beihilferegelung für Tiere oder ein Zahlungsantrag für eine tierbezogene Stützungsmaßnahme gestellt wurde; [...]
a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, oder
[…]
Artikel 15
Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.
(2) Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln.
[…]
Artikel 30
Berechnungsgrundlage
(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.
(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.
(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
[…]
(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:
[...]
c) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank, die jedoch für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 - im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nicht ausschlaggebend sind, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.
Eintragungen und Meldungen im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit berichtigt werden.
Artikel 31
Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Tieren im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen
(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder in Bezug auf eine Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.(2) Werden bei mehr als drei Tieren Verstöße festgestellt, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
[…]
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht.
[…]
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird bei den Beihilfe- oder Stützungsanträgen oder der Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Zahl der im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart angegebenen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung für Tiere, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert.
Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 Gebrauch, gilt für die Zwecke dieses Absatzes, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße festgestellt wurden, unabhängig davon, ob sie die Beihilfefähigkeitsbedingungen gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 erfüllen.
[…]
Artikel 34
Änderungen und Berichtigungen der Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Tiere
In Bezug auf angemeldete Tiere findet Artikel 15 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfe- oder Zahlungsantrags auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Tiere Anwendung.
[…]“
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:
„Artikel 21
[…]
(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.
Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfe- und/oder förderfähig sind.
[...]“
Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 207), BGBl. I Nr. 55/2007:
„Direktzahlungen
§ 8. (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 [...] sind folgende Grundsätze maßgeblich:
[...]
6. Für die Beweidung von Almen wird nach Maßgabe des § 8f eine gekoppelte Stützung gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Gemäß Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die für die gekoppelte Zahlung verfügbaren Mittel mit 2,1 % der nationalen Obergrenze festgesetzt.
[...]
Fakultative gekoppelte Stützung
§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
[...]
Gemeinsame Bestimmungen
Verfahrens- und Kontrollbestimmungen
§ 19. […]
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
[…]“
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:
„Fakultative gekoppelte Stützung
§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.
(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.
(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste.
[…]“
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:
„Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.
(1b) Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Abs. 1 der Sammelantrag bis spätestens 15. Juni 2020 einzureichen. Änderungen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können für das Antragsjahr 2020 bis zum 30. Juni 2020 mitgeteilt werden.
Sammelantrag
§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen.
[…]
(5) Im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste nachzureichen.
[…]“
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 201/2008:
„Meldungen durch den Tierhalter
§ 6 (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
2. Verbringungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten.
(1a) Innerhalb von 15 Tagen ist zu melden:
1. der Auftrieb auf Almen oder Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
[...]“
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
3.2. 1 Einen Teil der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung bildet – neben der Basisprämie und der Greeningprämie – die Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen („gekoppelte Stützung“). In Österreich kann gemäß § 8f Abs. 1 MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen eine gekoppelte Stützung gewährt werden, für die ein vereinfachtes Antragsverfahren (Art. 21 Abs. 4 VO [EU] 809/2014) zur Anwendung kommt. Dabei werden die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank ermittelt (vgl. § 13 Abs. 2 bis 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015). Dabei stellt auch im Rahmen der gekoppelten Stützung die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung eine Förderungsvoraussetzung dar (vgl. Art. 53 Abs. 4 VO (EU) 639/2014 i.V.m. § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015).
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter unter anderem die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen der zuständigen Behörde mitteilen. Gemäß § 6 Abs. 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 beträgt diese Frist in Österreich sieben Tage. Die Meldung kann telefonisch, schriftlich oder online erfolgen (§ 6 Abs. 5 zweiter Satz leg.cit.).
Werden Rinder auf Almen aufgetrieben, ist dieser Umstand und das voraussichtliche Abtriebsdatum gemäß Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG binnen 15 Tagen vom Bewirtschafter der Alm an die Rinderdatenbank zu melden. Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung ist auch der tatsächliche Abtrieb in derselben Frist zu melden. Die Meldung kann gemäß § 6 Abs. 5 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 postalisch oder online erfolgen. Für die Einhaltung dieser Frist ist nicht der Eingang bei der AMA, sondern der Zeitpunkt der Absendung an die AMA wesentlich (VwGH 29.8.2018, Ro 2014/17/0114-14, und nunmehr § 6 Abs. 6 Rinderkennzeichnungs-Verordnung).
Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass die verfahrensgegenständliche Almweidemeldung hinsichtlich der am 6.6.2020 aufgetriebenen zwölf sonstigen Rinder des Beschwerdeführers auf die XXXX vom dafür zuständigen Bewirtschafter nicht innerhalb der 15tägigen Frist und damit nicht rechtzeitig an die AMA gemeldet wurde. Diese Tiere gelten als nicht ermittelt im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 18 lit a VO (EU) 640/2014. Daher kann für diese Tiere des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2020 keine gekoppelte Stützung gewährt werden, was auch vom EuGH in seinem Urteil vom 19.9.2024, C-350/23, bzw. vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 12.11.2024, Ro2022/07/0003-11, bestätigt wurde. Dieses Beschwerdebegehren war daher abzuweisen.
Fraglich war, ob zusätzlich auch eine Verwaltungssanktion zu verhängen ist. Aus Artikel 31 der VO (EU) 640/2014 folgt zunächst, dass nicht nur für diese 12 sonstigen Rinder für das Antragsjahr 2020 keine gekoppelte Stützung zu gewähren ist. Insgesamt wurde von 15 auf Almen aufgetriebenen sonstigen Rindern des Beschwerdeführers im Antragsjahr 2020 bei 12 Tieren – und damit bei mehr als drei Tieren – ein Meldeverstoß festgestellt. Gemäß Art. 31 Abs. 2 3. UAbs. VO (EU) 640/2014 wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Prozentsatz der beanstandeten Tiere im Verhältnis zu den ermittelten Tieren mehr als 50 % beträgt. Im vorliegenden Fall beträgt der Differenzprozentsatz nach der Berechnungsmethode des Art. 31 Abs. 3 VO (EU) 640/2014 bei den sonstigen Rindern mehr als 100 %. Damit wäre gemäß Artikel 31 Absatz 2 der VO (EU) 640/2014 von der AMA rechtskonform für kein vom Beschwerdeführer auf eine Alm aufgetriebenes Tier im Antragsjahr 2020 eine gekoppelte Stützung gewährt worden. Auch die in der angefochtenen Entscheidung zusätzlich ausgesprochene Sanktion ergibt sich aus Artikel 31 Absatz 2 der VO (EU) 640/2014.
Allerdings bestimmt Art. 15 VO (EU) 640/2014, dass die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags finden, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.
Wie der EuGH in seinem Urteil vom 19.9.2024 durch die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage klargestellt hat, folgt daraus in Verbindung mit Art. 34 VO(EU) 640/2014, dass eine Verwaltungssanktion nicht allein deshalb verhängt werden darf, weil die erforderliche Meldung verspätet erfolgt ist. Der EuGH begründet dies damit, dass die Verhängung einer Verwaltungssanktion im Fall einer verspäteten Meldung in derselben Höhe, wie sie fällig wäre, wenn die Meldung überhaupt nicht erfolgt wäre, jeden Anreiz zu einer solchen verspäteten Meldung beseitigen könnte. Dies setzt allerdings wie in Art. 15 vorgesehen voraus, dass keine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt wurde oder die Behörde den von ihr festgestellten Verstoß dem Begünstigten mitgeteilt hat.
Im vorliegenden Fall ist die begangene Unregelmäßigkeit nicht im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle hervorgekommen und es ist dem Beschwerdeführer auch keine derartige angekündigt worden. Daher darf auch wie vom EuGH, vom VwGH und vom BVwG in seinem Erkenntnis vom 16.11.2021, W104 2246544-1/2E, zum Anlassfall ausgesprochen keine Sanktion gemäß Art. 31 VO (EU) 640/2014 verfügt werden. Dies hat auch zur Folge, dass für alle ordnungsgemäß gemeldeten sonstigen Rinder, die alle Voraussetzungen erfüllen, die gekoppelte Stützung zu gewähren ist.
Im Ergebnis war somit die Nichtgewährung der gekoppelten Stützung für die drei sonstigen auf der XXXX gealpten Rinder zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch § 19 Abs. 3 MOG 2021 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da zu dieser Fallkonstellation, wie oben angeführt, Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs und im Übrigen ein klare und eindeutige Rechtslage vorliegen (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.