Bundesverwaltungsgericht W121 2255736-1

W121 2255736-1Bundesverwaltungsgericht05.12.2024

Regest

Beschwerdegegenstand Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W121 2255736-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W121.2255736.1.00

Spruch

W121 2255736-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde des ArbeitnehmerInnenbetriebsrats XXXX , vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden XXXX , dieser vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Schlichtungsstelle beim XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom XXXX beantragte die XXXX (nunmehr mitbeteiligte Partei) bei der Präsidentin des XXXX die Errichtung einer Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG, um eine Entscheidung über den Abschluss der Betriebsvereinbarung (kurz: BV) zur mehrschichtigen Arbeitsweise im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG herbeiführen zu können. Antragsgegnerin sei der ArbeiterInnenbetriebsrat der XXXX (nunmehr Beschwerdeführer).

Mit Bescheid der Präsidentin des XXXX vom XXXX wurde gemäß § 144 ArbVG und §§ 1 – 5 SchliSt-Geo die beantragte Schlichtungsstelle errichtet und die von den Parteien zuvor namhaft gemachten Personen zur Vorsitzenden bzw. zu den BeisitzerInnen bestellt.

In der Tagsatzung vom XXXX wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Punkte, über die Einigkeit herrsche, und auf jene, über die man sich nicht einig sei, eingegangen. XXXX , Leiterin der Abteilung XXXX , und XXXX , Leiterin der XXXX , wurden als Zeuginnen vernommen.

Die errichtete Schlichtungsstelle (belangte Behörde) erließ den nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , mit dem die Betriebsvereinbarungen „I. Rahmenbetriebsvereinbarung betreffend Lage und Verteilung der Arbeitszeit für alle Arbeiter der XXXX “ (unbefristet) und „II. Betriebsvereinbarung der XXXX betreffend Wechselmöglichkeit vom XXXX -Schichtmodell in ein XXXX - bzw. XXXX -Schichtmodell“ (befristet) samt Anlagen erlassen wurden (1.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde (2.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass beide Parteien wechselseitig Zugeständnisse gemacht hätten, um einen Kompromiss zu erzielen. Beispielhaft sei angeführt, dass die mitbeteiligte Partei die Wechselmöglichkeit in ein XXXX -Schichtmodell mit vier Schichtmannschaften fallen gelassen habe bzw. in ein XXXX -Schichtmodell als Grundmodell und Wechselmöglichkeiten bei Vorliegen bestimmter Umstände in ein XXXX - und XXXX -Schichtmodell adaptiert habe, der Beschwerdeführer habe bei der Änderung der Schichtbeginnzeiten Entgegenkommen gezeigt. Die Interessenabwägung falle für die letzten von der mitbeteiligten Partei beantragten Betriebsvereinbarungen aus, da diese schon einen Kompromiss der wechselseitigen Interessen abbilden würden. Von der belangten Behörde seien jedoch noch zusätzliche Ergänzungen aus dem Antrag des Beschwerdeführers vorzunehmen gewesen, um die weiteren Interessen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. So sei in der Rahmenbetriebsvereinbarung der Passus aus der Anlage A Pausenzeitregelung übernommen worden („Die Hauptpausenzeit von XXXX Minuten wird nach einem Detailablöseplan (Maschinenreihenfolge je Hallenschiff) fixiert, wobei die Pausenablöse durch eingeteilte Springer erfolgt.“). Hinsichtlich des Punktes, ob die Rahmenbetriebsvereinbarung nur befristet gelten solle, habe das Argument der mitbeteiligten Partei überwogen, dass für das Unternehmen (sowie für die ArbeitnehmerInnen) eine längerfristige Planbarkeit unbedingt erforderlich sei. In der Rahmenbetriebsvereinbarung sei entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers in Punkt II eingefügt und festgelegt worden, dass binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten ein Evaluierungsgespräch zwischen Belegschaftsvertreter und Arbeitgeber stattfinden solle. In der Betriebsvereinbarung betreffend Wechselmöglichkeit vom XXXX -Schichtmodell in ein XXXX - oder XXXX -Schichtmodell sei in Punkt V.4. und V.5. festgehalten, dass der Betriebsrat die Zustimmung zum Wechsel jedenfalls erteilen werde, wenn für das XXXX -Schichtmodell ausreichend Personal zur Verfügung stehe und die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit für die konkret betroffenen Abteilungen bestätigt worden sei. In der Betriebsvereinbarung betreffend Wechselmöglichkeit von dem XXXX -Schichtmodell in das XXXX - oder XXXX -Schichtmodell sei der Passus in Punkt V.3. und Punkt V.7. „je Abteilung aus Anlage 1“ zu belassen, da die Argumente der mitbeteiligten Partei überwogen hätten. Warum diese überwogen hätten, begründete die belangte Behörde ausführlich. Die Sorge des Beschwerdeführers, dass nach zwei Turnussen ein Mitarbeiter danach in eine andere Abteilung versetzt werden könne und dann wiederum im XXXX -Schichtmodell arbeiten müsse, könne dahingehend abgefangen werden, dass in der Betriebsvereinbarung in Punkt V.2. festgehalten sei, dass eine solche Umgehung durch organisatorische Anordnungen wie Versetzungen, Umbenennung einzelner Abteilungen, Änderungen bei den Abteilungszusammensetzungen, Schaffung neuer Funktionen innerhalb der Abteilungen nicht der Zielsetzung dieser Betriebsvereinbarung entspreche und die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates nicht dadurch umgangen werden sollen. Die bessere Planbarkeit und Vorhersehbarkeit sei ein Vorteil der neuen Regelung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und machte unter Darlegung näherer Beschwerdegründe im Wesentlichen inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

In weiterer Folge langten zahlreiche Stellungnahmen beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom XXXX (eingelangt am XXXX ) teilte der vertretene Beschwerdeführer mit, dass zwischen ihm und der mitbeteiligten Partei ewiges Ruhen des Verfahrens vereinbart wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der Schlichtungsstelle am XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX wurde zwischen der Geschäftsleitung der XXXX sowie dem Arbeiterbetriebsrat dieser Gesellschaft eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG zur Regelung der Arbeitszeit und der Schlichtmodelle bei der XXXX erlassen.

Mit Schreiben vom XXXX (eingelangt am XXXX ) teilte der vertretene Beschwerdeführer mit, dass zwischen ihm und der mitbeteiligten Partei ewiges Ruhen des Verfahrens vereinbart wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde samt den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Eingabe vom XXXX ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers sowie der mitbeteiligten Partei zu, das ewiges Ruhen des Verfahrens vereinbart wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 144 Abs 1 ArbVG ist zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten, in welchen das Gesetz die Entscheidung durch Schlichtungsstellen vorsieht, auf Antrag eines der Streitteile eine Schlichtungsstelle zu errichten. Die Schlichtungsstelle ist am Sitz des mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befassten Gerichtshofes, in dessen Sprengel der Betrieb liegt, zu errichten. Bei Streitigkeiten über den Abschluss, die Änderung oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich Betriebe umfasst, die in zwei oder mehreren Sprengeln liegen, ist der Sitz des Unternehmens, dem die Betriebe angehören, maßgebend. Durch Vereinbarung der Streitteile kann die Schlichtungsstelle am Sitz eines anderen mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befassten Gerichtshofes errichtet werden. Ein Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit durch die Schlichtungsstelle ist an den Präsidenten des in Betracht kommenden Gerichtshofes zu richten.

Gemäß § 146 Abs 2 letzter Satz ArbVG kann gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Mangels materiengesetzlicher Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrens-fehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3).

Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Da der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX (eingelangt am XXXX ) mitteilte, dass zwischen ihm und der mitbeteiligten Partei ewiges Ruhen des Verfahrens vereinbart wurde, ist der Beschwerdegegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gegeben.

Nach der Rechtsprechung des VwGH geht aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervor, dass eine bloß formlose Beendigung eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Daher war das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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