Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W195 2295207-1•Bundesverwaltungsgericht W195 2295207-1
W195 2295207-1Bundesverwaltungsgericht05.12.2024
Dolmetschgebühren Frist Geltendmachung Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung
W195 2295207-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX , basierend auf der Honorarnote vom 30.06.2024, beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 VwGVG abgewiesen.
II. Der Antrag auf Gebühren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG und § 53 Abs. 1 GebAG iVm § 38 Abs. 1 GebAG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Ladung vom 15.02.2024, GZ. XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 03.04.2024 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. Weiters wurde die Antragstellerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie ihren Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von vier Wochen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen könne.
2. In der Folge fand am 03.04.2024 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.
3. Am 30.06.2024 brachte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote Nr. 24092 betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des ERV ein.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 11.07.2024 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass sich ihr übermittelter Antrag für Dolmetscher nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die Frist zur Geltendmachung der Gebühr gemäß § 33 AVG mit Ablauf des 02.05.2024 geendet habe. Das Schreiben wurde der Antragstellerin am 16.07.2024 durch Hinterlegung zugestellt und am 02.08.2024 ausgefolgt.
5. In der Folge langte am 07.08.2024 eine Stellungnahme der Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher sie ausführte, dass sie den Termin für die rechtzeitige Abgabe der Gebührennote auf Grund des Gesundheitszustandes ihres Vaters, welcher in der Zeit im Sterben gelegen sei, verpasst habe. Es werde um Freigabe der erbrachten Gebührennote gebeten.
6. Daraufhin wurde der Antragstellerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2024, GZ. W195 2295207-1/4Z, kurz zusammengefasst mitgeteilt, dass aufgrund des Vorbringens in der Stellungnahme vom 07.08.2024 davon ausgegangen werde, dass sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen habe wollen. In dem Zusammenhang wurde unter Verweis auf die restriktive Rechtsprechung des VwGH betreffend familiärer und privater Probleme in Verbindung mit den allgemeinen Bestimmungen der Glaubhaftmachung hinsichtlich eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses, festgehalten, dass bisher keine Umstände aufgezeigt worden seien, die auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis oder auf einen minderen Grad des Versehens schließen lassen würden.
Das Schreiben wurde der Antragstellerin nachweislich am 10.10.2024 durch Hinterlegung zugestellt.
7. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme der Antragstellerin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen der Verhandlung zur GZ. XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2024 als Dolmetscherin fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Kosten nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihr gelegten Gebührennote, welche am 30.06.2024 im Wege des ERV beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, begehrt.
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ XXXX , der mit 03.04.2024 datierten Honorarnote, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2024 übermittelt wurde, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.07.2024, der Stellungnahme der Antragstellerin vom 08.08.2024 und dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2024, sowie dem Akteninhalt.
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1–5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24–34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.
Zu A)
I. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Hinsichtlich der Stellungnahme bzw. des Vorbringens vom 07.08.2024 der Antragstellerin, wonach die Gebühren aufgrund von insbesondere familiären Verpflichtungen (Gesundheitszustand des Vaters) erst nach Ablauf der Frist für die Einbringung des Gebührenantrages geltend gemacht hätten werden können, ist Folgendes festzuhalten:
§ 33 VwGVG normiert:
„(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) - (4a)
[…]
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der §§ 71–72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (vgl. RV 2009 BlgNR. 24. GP, 7).
§ 71 Abs. 2 AVG – genauso wie § 33 VwGVG – spricht von einem „Antrag auf Wiedereinsetzung“, weshalb die Wiedereinsetzungswerberin ihr Begehren grundsätzlich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnen hat. Eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung, wie im gegenständlichen Fall, aus seinem Inhalt ableiten lässt (vgl. VwGH 25. 01. 1966, 540/65; Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz. 110 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher aufgrund des Inhaltes des Schriftsatzes vom 07.08.2024 – unbeschadet einer nicht ausdrücklichen Bezeichnung als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – davon aus, dass die Dolmetscherin mit diesem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen wollte. Trotz der Berücksichtigung des Vorbringens im Hinblick auf einen Wiedereinsetzungsgrund ist dieser aus folgenden Gründen abzuweisen:
Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss die Antragstellerin an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, dass sie nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie nicht abwenden konnte.Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Antragstellerin tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, wobei es darauf ankommt, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (vgl. VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214; VwGH 31.03.2005,2005/07/0020; Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz. 37ff [Stand 01.01.2020, rdb.at]).
Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, dass familiäre Probleme keinen Grund für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist darstellen (VwGH 25.09.1991, 91/16/0046). Eine Erkrankung erfüllt die für die Wiedereinsetzung erforderlichen Kriterien erst, wenn sie zur Dispositionsunfähigkeit führt und so plötzlich und schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (VwGH 25.06.1996, 93/09/0463, 0495). Eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004).
Darüber hinaus setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Antragstellerin an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Wiedereinsetzungswerberin darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Eine solche Sorglosigkeit liegt etwa vor, wenn eine fristwahrende Handlung wegen der Wahrnehmung von Terminen verschoben und nachher darauf vergessen wurde oder etwa wenn eine sofortige fristwahrende Handlung unterlassen und in der Folge wegen beruflicher Überlastung oder familiärer Probleme nicht mehr daran gedacht wurde (vgl. VwGH 27.06.2008, 2008/11/0099; 22.09.1989, 89/11/0184; 19.11.1996, 95/08/0062; Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 40ff [Stand 01.01.2020, rdb.at]).
Im gegenständlichen Fall brachte die Antragstellerin vor, dass die rechtzeitige Abgabe der Gebührennote mit 02.05.2024 verpasst worden sei, da ihr Vater in dieser Zeit im Sterben gelegen sei.
Im Sinne der obigen Ausführungen ist eine starke berufliche bzw. familiäre Belastung nicht als unvorhergesehenes Ereignis zu qualifizieren. Die Tätigkeiten im Rahmen eines beruflichen bzw. familiären Alltags hätten – trotz der besonderen Situation – seitens der Antragstellerin berücksichtigt werden können bzw. eine solche Berücksichtigung wäre erwartbar und zumutbar gewesen. Selbst unter der Annahme des Vorliegens eines unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignisses wäre einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch auch aufgrund des Verschuldens der Antragstellerin nicht stattzugeben. Die Antragstellerin hat die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Die nicht fristgerechte Antragstellung ist im Sinne der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur als Außerachtlassung zumutbarer Sorgfalt und daher als Verschulden zu werten.
Zusammenfassend ist aufgrund der restriktiven Rechtsprechung des VwGH betreffend familiärer und privater Probleme in Verbindung mit den allgemeinen Bestimmungen der Glaubhaftmachung hinsichtlich eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses auszuführen, dass im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag keine Umstände aufgezeigt wurden, die auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis oder auf einen minderen Grad des Versehens schließen lassen.
Aus diesem Grund rechtfertigt das Vorbringen der Antragstellerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen ist.
II. Zur Zurückweisung des Antrages auf Gebühren:
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24– 34, 36, 37 Abs. 2, §§ 38–42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
Nach § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscherin) den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des AVG maßgeblich:
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Im gegenständlichen Fall fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2024 statt. Die Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG endete daher mit Ablauf des 02.05.2024. Der am 30.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag für Dolmetscher wurde somit verspätet eingebracht.
Über die verspätete Einbringung des Gebührenantrages wurde die Antragstellerin im Rahmen eines Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2024 verständigt.
Da der gegenständliche Antrag nach Ablauf der vierwöchigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG eingebracht wurde, ist der gegenständliche Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.