Bundesverwaltungsgericht W223 2291426-1

W223 2291426-1Bundesverwaltungsgericht05.12.2024

Regest

Aufenthaltsverbot ausländische Verurteilung Diebstahl Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gewerbsmäßigkeit Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Zukunftsprognose

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W223 2291426-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W223.2291426.1.00

Spruch

W223 2291426-1/10E

Schriftliche Ausfertigung des am 14.08.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.08.2024 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.03.2024 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 3 FPG gegen den BF (für: „Beschwerdeführer“) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), und gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Am 14.05.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

4. Am 14.08.2024 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Die abweisende Entscheidung wurde am 14.08.2024 mündlich verkündet.

5. Am 16.08.2024 langte beim BVwG ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 14.08.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger.

1.2. Er hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Erstmals in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erklärte der BF eine Lebensgefährtin Österreich zu haben. Die Adresse der Lebensgefährtin ist dem BF nicht bekannt. Diese wurde, wie der BF angab wegen Diebstahl verurteilt. Seitens des BVwG konnte keine Meldung im Bundesgebiet festgestellt werden.

1.3. Der BF wurde in Rumänien geboren und war im Bundesgebiet zu keiner Zeit behördlich gemeldet. Am 31.03.2023 wurde der BF wegen des Verdachtes der Verübung von Eigentumsdelikten verhaftet.

1.4. Der BF weist 12 Vorstrafen aus den Ländern Rumänien, Deutschland, Dänemark und Frankreich auf.

In Österreich wurde der BF am 16.11.2023 XXXX vom LG Ried im Innkreis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung strafrechtlich verurteilt, und zwar

Urteil von 16.11.2023, XXXX rechtskräftig (im Folgenden: rk), wegen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch in 31 Fällen zu einer unbedingten Haftstrafe in der Dauer von 6 Jahren.

Strafverschärfend wirkten die einschlägigen 11 Vorverurteilungen aus dem Ausland.

Der BF wurde erstmals im Jahre 2005 von einem rumänischen Gericht zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Weitere Verurteilungen erfolgten im Jahre 2007, 2012, 2013 wiederrum aus Rumänien.

Danach erfolgten 2 Verurteilungen durch ein französisches Gericht im Jahre 2015.

2016 wurde der BF von einem Gericht in Deutschland wiederrum zu einer Haftstrafe verurteilt.

Es folgten weitere Verurteilungen 2017 aus Italien, 2018 aus Dänemark und 2019 aus Rumänien.

Sämtliche Verurteilungen waren Haftstrafen, dh er BF hat beginnend mit dem Jahre 2005 nahezu jährlich bis 2023, in der Zeit als er nicht gerade in Haft war, Vermögensdelikte verübt.

Direkt nach seiner Verbüßung der Strafhaft in Deutschland 2021 hat dr BF im Jahr 2022 seine erste Straftat in Österreich verübt.

1.7. Der BF ging in Österreich im Jahr 2022 ein Monat einer Beschäftigung nach.

Der BF verfügt laut seinen Angaben über eine Lebensgefährtin in Österreich, deren Namen er erstmals im Beschwerdeverfahren nannte, keine weiteren Angaben über ihren Wohnort jedoch machen konnte. Seitens des BVwG konnten mit den genanntnen Daten der Lebensgefährtin keine Eintragungen im ZMR oder AJ-Web gefunden werden, die Existenz daher nicht festgestellt werden.

Der BF hat in Rumänien ein Kind, das von der Mutter des BF betreut wird. Weiters hat der BF in Rumänien vier Schwestern.

Der BF spricht kein Deutsch, ist laut seinen Angaben zu einem Kurs angemeldet.

Der BF befindet sich aktuell in Strafhaft, Strafende ist 31.03.2029

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt.

2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:

Die in der Sprucheinleitung festgehaltene Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

Dass der BF seit dem Jahr 2023 lediglich Wohnsitzmeldungen in Strafanstalten aufweist, ergab sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des BF beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Österreich konnten nach Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und dem einliegenden Strafrechtsurteil getroffen werden.

Die Feststellungen zu strafbare Handlungen des BF im Bundesgebiet beruhen auf den diesbezüglichen Strafrechtsurteilen im Akt.

Wie aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt hervorgehend, wurde dem BF mehrfach mit strafrechtlicher Verurteilung beginnend mit 2005 bis 2023 zu Freiheitsstrafen verurteilt, davon 12 Vorverurteilungen aus dem Ausland.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF beruhen auf einem aktuellen AJ WEB Auskunftsverfahrensauszug.

Wie aus dem Akteninhalt glaubhaft hervorgehend, hat der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Die Existenz einer Lebensgefährtin wurde erstmals im Bechwerdeverfahren behauptet und konnten dazu seitens des BVwG keine Feststellungen getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(…)

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(…).“

3.1.2. Der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, hält sich seit 2023 zur Verbüßung der Haft in Österreich auf.

Wie aus den oberhalb angeführten strafrechtlichen Verurteilungen hervorgehend hat der BF im österreichischen Bundesgebiet strafbare Handlungen, nämlich schwere gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle begangen. Die von ihm gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftaten haben zur rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen vom 16.11.2023, rk am 24.01.2024 geführt.

Der Bf wurde davor 12 mal von aúsländischen Gerichten verurteilt

Wie aus den diesbezüglichen Strafrechtsurteilen bzw. den diesen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen erkennbar, ist der BF seit 2005 wiederholt straffällig.Auch die Verbüßung des Haftübels knnte ihn nicht von weiteren Straftaten abhalten.

Der BF konnte von niemandem und nichts, auch nicht von einer vorangegangenen rk strafrechtlichen Verurteilung oder von einer aufrechten Probezeit, von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten werden.

.

Folglich war zu prüfen, ob vom BF im österreichischen Bundesgebiet eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSv § 67 FPG ausgeht.

Hinsichtlich der (rk) strafrechtlichen Verurteilungen des BF wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118).

Der BF befindet sich aktuell in Haft, das Haftende ist mit 31.07.2029 festgesetzt. Eine Zukunftsprognose bzw ein positiver Gesinnungswandel ist daher seitens des BVwG zum Zeitpunkt der Haftentassung und danach sein Verhalten in Freiheit nicht positiv anzunehmen.

Aufgrund der den rk strafrechtlichen Verurteilungen des BF zugrundeliegenden, strafbaren Handlungen, , kann unter Berücksichtigung, dass der BF von niemandem und nichts, keiner vorangegangenen strafrechtlichen Verurteilung und keiner aufrechten Probezeit, von weiteren Straftaten abgehalten werden konnte folglich von keiner positiven Zukunftsprognose und einer vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr iSv § 67 FPG auszugehen.

Das vom BFA ausgesprochene Aufenthaltsverbot besteht somit dem Grunde nach zu Recht.

Festgehalten wird an dieser Stelle, dass bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse, Bedacht zu nehmen ist (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Der BF hält sich erst seit 2022 zur Begehung von Straftaten im österreichischen Bundesgebiet auf, konnte bei der gegenständlichen Interessensabwägung kein besonderes Gewicht beigemessen werden.

.

Einem Aufenthaltsverbot entgegenstehende berücksichtigungswürdige Bindungen des BF in Österreich waren in keinerlei Hinsicht erkennbar. Der BF konnte kein zu einer Lebensgefährtin bestehendes berücksichtigungswürdiges Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis glaubhaft machen. Er konnte von nichts und niemandem, von weiteren Straftaten abgehalten werden.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der vom BFA ausgesprochenen Dauer wird aus den vorangegangen Ausführungen, für angemessen und gerechtfertigt gehalten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Im gegenständlichen Fall war dem BF kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen, da der BF in der 6 jährigen Haftstrafe persönliche Regelungen bereits getroffen haben muss und von einer schwerwiegendne Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen wird. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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