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W246 2286922-2•Bundesverwaltungsgericht W246 2286922-2
W246 2286922-2Bundesverwaltungsgericht05.12.2024
Arbeitsplatzbeschreibung Arbeitsplatzbewertung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Neubewertung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Richtverwendung Sachverständigengutachten
W246 2286922-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 23.08.2024, Zl. 2024-0.593.600, den Beschluss:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin (mit dem seit 01.11.2022 dauerhaft zugewiesenen Arbeitsplatz einer Projektreferentin in der Abteilung Präs/1 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung; Bewertung: Verwendungsgruppe A1 / Funktionsgruppe 2), ersuchte mit E-Mail vom 01.08.2023 u.a. um die „Erfassung der [ihr] zugewiesenen Aufgaben in der Abt. Präs/1 seit November 2022 auf Basis tatsächlicher erfolgter Tätigkeiten und Handlungsspielräume vor der willkürlichen Einschränkung durch […] willkürliche Weisungen der Abteilungsleitung der Abt. Präs/1“.
2. Dazu trug der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (in der Folge: die Behörde) der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.09.2023 auf, innerhalb gesetzter Frist klarzustellen, ob sie mit diesem Ersuchen die Feststellung der Wertigkeit des ihr seit 01.11.2022 zugewiesenen Arbeitsplatzes oder ob sie damit die Feststellung ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung oder ob sie damit beides begehre.
3. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.10.2023 im Wege ihrer Rechtsvertreter u.a. einen Antrag auf Feststellung der Wertigkeit des ihr seit 01.11.2022 zugewiesenen Arbeitsplatzes und einen Antrag auf Feststellung ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung. Dazu führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, bis dato seitens der Behörde keine Arbeitsplatzbeschreibung ihres Arbeitsplatzes erhalten zu haben. Die Beschwerdeführerin legte diesem Schreiben einen Entwurf einer Arbeitsplatzbeschreibung mit Darlegung der aus ihrer Sicht auf diesem Arbeitsplatz von ihr ausgeübten Tätigkeiten vor.
4. Mit Schreiben vom 03.02.2024 führte die Behörde zu der – ihr selbst vorliegenden – Arbeitsplatzbeschreibung des gegenständlichen Arbeitsplatzes aus, dass dieser vom für seine Bewertung zuständigen Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport der Verwendungsgruppe A1 und der Funktionsgruppe 2 zugeordnet worden sei. Es sei im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin erhobenen Anträge daher die Feststellung beabsichtigt, dass diesem Arbeitsplatz die Wertigkeit A1 / 2 zukomme und ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung dementsprechend laute.
5. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schreiben vom 20.02. und 25.03.2024 im Wege ihrer Rechtsvertreter Stellung und hielt mittels näherer Ausführungen im Wesentlichen fest, dass die in der Arbeitsplatzbeschreibung der Behörde dargelegten Tätigkeiten nicht den von ihr auf diesem Arbeitsplatz tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten entsprechen würden und dass dieser Arbeitsplatz aufgrund der auf ihm zu erfüllenden Tätigkeiten der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen sei.
6. Vor dem Hintergrund einer Neuverteilung der Aufgaben in der Abteilung Präs/1 erstellte die Behörde eine neue Arbeitsplatzbeschreibung betreffend den gegenständlichen Arbeitsplatz und gab der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.07. und 26.07.2024 dazu bekannt, dass dieser seitens des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auch nunmehr der Verwendungsgruppe A1 und der Funktionsgruppe 2 zugeordnet worden sei.
7. Mit Schreiben vom 06.08.2024 nahm die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreter dazu Stellung und führte mittels näherer Darlegungen aus, dass auch die nunmehr vorliegende Arbeitsplatzbeschreibung nicht die tatsächlichen Aufgaben auf ihrem Arbeitsplatz wiedergeben würde.
8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde zu den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 01.08.2023, modifiziert mit Schreiben vom 16.10.2023, fest, dass der ihr vom 01.11.2022 bis 29.02.2024 und vom 01.03. bis 31.07.2024 sowie ab 01.08.2024 zugewiesene Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 und der Funktionsgruppe 2 zugeordnet sei (Spruchpunkt I.) und dass ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung für diese Zeiträume wie folgt laute:
„Beamtin des allgemeinen Verwaltungsdienstes
Verwendungsgruppe A1
Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 3
Gehaltsstufe 16 gem. § 28 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG)
Amtstitel ‚Ministerialrätin‘“
(Spruchpunkt II.).
Dazu führte die Behörde unter Wiedergabe der Arbeitsplatzbeschreibung des gegenständlichen Arbeitsplatzes u.a. aus, dass dieser seitens des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport iSd § 137 BDG 1979 bewertet und dabei der Verwendungsgruppe A1 und der Funktionsgruppe 2 zugeordnet worden sei.
9. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid im Wege ihrer Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, in der sie erneut nähere Ausführungen zur aus ihrer Sicht bestehenden höheren Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes traf.
10. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 02.10.2024 vorgelegt.
11. In dem an die Behörde gerichteten Schreiben vom 15.10.2024, zugestellt am 22.10.2024, hielt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
„Sie führen auf S. 5 des angefochtenen Bescheides aus, dass die gegenständliche Arbeitsplatzbeschreibung dem BMKÖS zur Prüfung und Bewertung vorgelegt und der gegenständliche Arbeitsplatz daraufhin der Verwendungsgruppe A1 und der Funktionsgruppe 2 zugeordnet worden sei. Im vorgelegten Verwaltungsakt findet sich eine Stellungnahme des BMKÖS ( XXXX ) zu GZ 2024-0497.047 und GZ 2024.0.513.288, nach welcher der gegenständliche Arbeitsplatz mit der Wertigkeit der Verwendungsgruppe A1 und der Funktionsgruppe 2 bewertet worden sei.
Vor diesem Hintergrund werden Sie hiermit um Bekanntgabe innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ersucht, ob seitens der Behörde ein konkreter Antrag nach § 137 Abs. 1 BDG 1979 an den BMKÖS gestellt und in der Folge unter Bedachtnahme auf die Richtverwendungen der Anlage 1 (§ 137 Abs. 2 leg.cit.) und die zu prüfenden Kriterien (§ 137 Abs. 3 leg.cit.) seitens des BMKÖS ein Gutachten iSd ständigen höchstgerichtlichen Judikatur erstellt wurde. Sollte dies zu bejahen sein, wird zudem um Übermittlung des Antrags und des Gutachtens innerhalb der angeführten Frist ersucht.“
Eine Antwort / Rückmeldung auf dieses Ersuchen erfolgte seitens der Behörde in der Folge nicht (s. dazu auch den Aktenvermerk vom 05.12.2024 betreffend die Versuche einer dahingehenden telefonischen Kontaktaufnahme seitens des Bundesverwaltungsgerichtes).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin, die vom 01.11.2022 bis 29.02.2024 und vom 01.03. bis 31.07.2024 sowie seit 01.08.2024 einem Arbeitsplatz in der Abteilung Präs/1 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (aktuelle Bewertung: Verwendungsgruppe A1 / Funktionsgruppe 2) zur Dienstleistung zugewiesen war / ist. Sie beantragte mit E-Mail vom 01.08.2023, modifiziert mit Schreiben vom 16.10.2023, die Feststellung der Wertigkeit des ihr seit 01.11.2022 zugewiesenen Arbeitsplatzes und die Feststellung ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde zu den Anträgen der Beschwerdeführerin fest, dass der ihr vom 01.11.2022 bis 29.02.2024 und vom 01.03. bis 31.07.2024 sowie ab 01.08.2024 zugewiesene Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 und der Funktionsgruppe 2 zugeordnet sei (Spruchpunkt I.) und dass ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung für diese Zeiträume wie folgt laute:
„Beamtin des allgemeinen Verwaltungsdienstes
Verwendungsgruppe A1
Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 3
Gehaltsstufe 16 gem. § 28 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG)
Amtstitel ‚Ministerialrätin‘“
(Spruchpunkt II.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. das E-Mail der Beschwerdeführerin vom 01.08.2023, ihr Schreiben vom 16.10.2023, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 28 Abs. 3 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung:
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden ist, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 28 VwGVG, Anm. 11).
3.2. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 143/2024, (in der Folge: BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:
„Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
1. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
1. der betreffende Arbeitsplatz und
2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
(5) – (6) […]
(7) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
(8) Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(9) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(10) […]“
Nach der ständigen Judikatur besteht ein – sich aus dem Dienstrecht ergebendes – subjektives Recht der Beamtin / des Beamten auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Einstufung ihres / seines Arbeitsplatzes (s. etwa VwGH 20.05.2008, 2005/12/0012; 14.05.2004, 2003/12/0219; 18.12.2003, 2003/12/0059). Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist dabei nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen festzustellen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben (vgl. VwGH 20.10.2014, 2010/12/0174, mwH). Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 137 BDG 1979 nach den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben, nicht jedoch nach Organisationsvorschriften oder nach einem aus der Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand zu erfolgen (s. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0010; 04.09.2014, 2010/12/0123; 02.07.2009, 2006/12/0026; 26.04.2006, 2005/12/0192). Zwar kann eine Arbeitsplatzbeschreibung Indizienfunktion für die tatsächlich bestehende Situation haben, eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit einer solchen Beschreibung besteht jedoch freilich nicht. Entscheidend für die Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist vielmehr dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten; dies gilt selbst dann, wenn der mit einem Arbeitsplatz ursprünglich verbundene Aufgabenbereich etwa durch Weisungen eines zuständigen Vorgesetzten verändert worden wäre (vgl. VwGH 02.07.2019, 2006/12/0026; 11.10.2007, 2007/12/0034; 24.02.2006, 2005/12/0186; 24.02.2006, 2005/12/0032; 09.06.2004, 2003/12/0043; 09.06.2004, 2003/12/0001; 23.10.2002, 2001/12/0262; 15.05.2002, 98/12/0087).
Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner ständigen Judikatur weiters fest, dass es besonderen Fachwissens bedarf, um auf Basis der erhobenen bzw. erst zu erhebenden Sachverhaltsgrundlagen (wie Arbeitsplatzbeschreibung, Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und tatsächlicher Weisungslage) aktenkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten treffen zu können. Diese hat unter konkreter Zuordnung von Punktezahlen innerhalb der einzelnen Bewertungskriterien zu erfolgen. Hervorzuheben ist weiters, dass es sich bei der Beurteilung der maßgeblichen Kriterien sowohl hinsichtlich der Richtverwendung wie auch hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, um eine auf Sachverständigenebene zu lösende Sachfrage handelt, die nicht ohne Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen beurteilt werden darf (s. etwa VwGH 29.01.2014, 2013/12/0185; 27.06.2012, 2011/12/0132; 01.03.2012, 2011/12/0149). Es handelt sich somit bei der Ermittlung der nach dem im vorliegenden Erkenntnis aufgezeigten System in Punkten ausgedrückten Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes bzw. einer Richtverwendung um eine Tatfrage, die nur unter Beiziehung eines Sachverständigen gelöst werden kann. Demgegenüber ist es eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob das Ergebnis der Punkte-Bewertung des konkreten Arbeitsplatzes eines Beamten einerseits bzw. die bislang vorliegenden Ergebnisse der Bewertung untersuchter Richtverwendungen andererseits bereits ausreichen, um den vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitsplatz einer bestimmten Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe zuordnen zu können (VwGH 02.07.2009, 2006/12/0026; 20.05.2008, 2005/12/0012). Der jeweiligen Dienstbehörde, die dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat, bleibt daher die Aufgabe, unter argumentativer Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Beamtin / des Beamten nachzuprüfen, ob diese Einschätzung (auch vor dem Hintergrund der sich zu konkreten Fällen erst entwickelnden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zutreffen kann, oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden (vgl. VwGH 11.10.2007, 2006/12/0221).
3.3. Die Behörde hat aus folgenden Gründen im vorliegenden Verfahren iSd unter Pkt. II.3.1. angeführten Judikatur bloß ansatzweise ermittelt bzw. wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen:
3.3.1. Einer Beamtin kommt nach der o.a. Judikatur ein subjektives Recht darauf zu, die Gesetzmäßigkeit der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes überprüfen zu lassen. Eine solche Bewertung hat unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 des BDG 1979 genannten Richtverwendungen durch Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu einer Funktionsgruppe zu erfolgen (s. § 137 Abs. 1 BDG 1979). Dafür sind in dem aufgrund eines solchen Antrags eingeleiteten Verwaltungsverfahren nach Vornahme von Ermittlungen von der Behörde konkrete Feststellungen zu den tatsächlich auf dem betreffenden Arbeitsplatz zu erfüllenden Tätigkeiten sowie ihrem genauen Ausmaß (Quantifizierung) zu treffen, wofür insbesondere Arbeitsplatzbeschreibungen, aber auch Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen und sich auf den Arbeitsplatz beziehende Weisungen heranzuziehen und uU Befragungen der Arbeitsplatzinhaber vorzunehmen sind. Auf dieser Grundlage hat in weiterer Folge die konkrete Bewertung zu erfolgen, bei der die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen sind (§ 137 Abs. 3 leg.cit.). Die Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien (der drei Kriteriengruppen Wissen, Denkleistung und Verantwortung) hat sowohl hinsichtlich der herangezogenen Richtverwendung als auch hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes unter Heranziehung eines Sachverständigen zu erfolgen, der dafür ein Gutachten zu erstatten hat. Ob diese Beurteilung durch den herangezogenen Sachverständigen in seinem Gutachten in plausibler und nachvollziehbarer Weise erfolgt ist, ist in weiterer Folge von der Behörde klären, die sich mit etwaigen Einwendungen der Beamtin gegen einzelne Punkte des Gutachtens auseinanderzusetzen hat. Am Ende hat die Behörde über den Antrag einer Beamtin auf Feststellung der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes derart bescheidmäßig abzusprechen, dass die Wertigkeit des betreffenden Arbeitsplatzes (Verwendungsgruppe / Funktionsgruppe) zeitraumbezogen (unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem Arbeitsplatz zu erledigenden Tätigkeiten) festzusetzen ist (s. dazu im Detail die unter Pkt. II.3.2. angeführte Judikatur).
3.3.2. Einleitend wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid die Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin wiedergibt, in der unter Pkt. 7. die konkreten Tätigkeiten zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes samt Quantifizierung angeführt sind (s. S. 10 bis 15 des angefochtenen Bescheides), und sich mit den von der Beschwerdeführerin im Verfahren angeführten zusätzlichen Tätigkeiten auseinandersetzt (vgl. S. 15 bis 18 des angefochtenen Bescheides). Konkrete Feststellungen zu den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten am gegenständlichen Arbeitsplatz (die sich u.a. auch aus einer Arbeitsplatzbeschreibung ergeben können) und zu ihrem genauen Ausmaß (Quantifizierung) enthält der angefochtene Bescheid jedoch nicht.
Es ist insbesondere hervorzuheben, dass seitens der Behörde auch die – auf Grundlage solcher konkreten Feststellungen zu den tatsächlich in einem bestimmten Ausmaß ausgeübten Arbeitsplatztätigkeiten vorzunehmende – Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zur Beurteilung der maßgeblichen Kriterien (der drei Kriteriengruppen Wissen, Denkleistung und Verantwortung) betreffend den gegenständlichen Arbeitsplatz und einen heranzuziehenden Richtverwendungsarbeitsplatz (oder zweier heranzuziehender Richtverwendungsarbeitsplätze) unterblieben ist, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes einen groben Ermittlungsmangel darstellt. Die im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegende Stellungnahme des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu den Zln. 2024-0497.047 und 2024.0.513.288 (s. dazu auch S. 5 des angefochtenen Bescheides) hält lediglich fest, dass der gegenständliche Arbeitsplatz nach den „Bewertungskriterien des § 137 BDG 1979 und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen […] mit A1/2 bewertet“ werde; bei dieser Stellungnahme handelt es sich nicht um ein – den in der o.a. Judikatur festgesetzten Anforderungen entsprechendes – Gutachten iSd § 137 BDG 1979, wobei das Vorliegen eines solchen Gutachtens auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen ist (s. dazu auch oben unter Pkt. I.11.).
Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 137 BDG 1979 auf Grundlage der tatsächlich am gegenständlichen Arbeitsplatz von der Beschwerdeführerin in einem bestimmten Ausmaß (Quantifizierung) ausgeübten Tätigkeiten ein – den Vorgaben der o.a. Judikatur entsprechendes – Gutachten eines Sachverständigen des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einzuholen und darauf aufbauend in der Folge gemäß dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Antrag die Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes zeitraumbezogen festzusetzen haben. Auf dieser Grundlage wird die Behörde sodann in weiterer Folge gemäß dem dahingehenden Antrag der Beschwerdeführerin ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung insoweit festzusetzen haben. Es ist hierzu nicht ersichtlich, dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, zumal es sich bei den vorzunehmenden Ermittlungen um solche handelt, bei der die Behörde „nahe am Beweis“ ist (vgl. hierzu VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109; s. auch VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0101, Rz 15).
3.4. Im Ergebnis sind daher die für eine Entscheidung in der Sache notwendigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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