Bundesverwaltungsgericht W257 2302166-1

W257 2302166-1Bundesverwaltungsgericht05.12.2024

Regest

besondere Hilfeleistung Dienstunfall Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Minderung der Erwerbsfähigkeit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W257 2302166-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W257.2302166.1.00

Spruch

W257 2302166-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herber MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag.a Cathrina RIEDER, Stiftgasse 23, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 03.09.2024, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung eines Antrages auf Auszahlung einer Geldaushilfe nach den Bestimmungen des § 23a GehG, zu Recht:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 07.08.2024 begehrte der als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beschwerdeführer, durch seine Rechtsvertretung RA Mag.a Cathrina RIEDER, eine Geldaushilfe nach dem GehG. Er sei am XXXX 2024 im Rahmen einer Amtshandlung als dienstführender Beamter der Grenzpolizei XXXX attackiert und verletzt worden. Der Täter sei deswegen am XXXX 2024 verurteilt und im Zuge dessen verpflichtet worden, ihm einen Schmerzensgeldbetrag € XXXX ,00 zzgl. 4% Zinsen seit XXXX 2024 zu bezahlen. Er sei damals durch einen gezielten Tritt im Bereich des Knies verletzt worden. Dem Antrag wurde ein Schreiben der BVAEB vom XXXX 2024 beigefügt, dass es sich bei diesem Vorfall um einen Dienstunfall handeln würde. Ebenso wurde dem Antrag Rechnung einer Apotheke zum Beweis dafür, dass dem Beamten Heilungskosten in der Höhe von € 7,10 und € 9,90 erwachsen wären, vorgelegt. Im Schreiben wurde angeführt, dass der Schädiger mittellos sei und einer Exekutionsführung aussichtslos wäre.

2. Mit Schreiben vom 09.08.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass gem. § 23a Z 3 GehG dem Beamten nur besondere Hilfsleistungen zustehen würden, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mindestens zehn Kalendertage gemindert gewesen sei, zumal diese offensichtlich nicht vorgelegen habe bzw. nicht behauptet worden wäre. Die Heilungskosten wären bei der BVAEB geltend zu machen gewesen.

3. Mit Schreiben vom 29.08.2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, dass diesem Heilungskosten entstanden wären und deren Definition aus den schadensersatzrechtlichen Bestimmung des ABGB zu entnehmen sei. Daher falle die gegenständlich nicht durch den Arzt verschriebene Heilsalbe auch und diese Definition, weil diese insgesamt zur Besserung des Zustandes angewandt worden sei und diesbezüglich Kosten angefallen wären. Daher wären die gesetzlichen Grundlagen von §23a GehG erfüllt worden.

4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies die belangte Behörde das seitens des Beschwerdeführers gestellte Ansuchen um Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung als Vorschussleistung für entgangenes Schmerzengeld aufgrund eines Dienstunfalles mangels Bestand der Ansprüche ab. Gem. § 23a Abs. 3 GehG wäre in gegenständlichem Fall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens zehn Tage nicht vorgelegen. Beweiswürdigend wurde ebenso festgehalten, dass die entstandenen Heilungskosten im Rahmen der Versicherungspflicht von der BVAEB getragen worden wären. Sowohl die Rezeptgebühr als auch die Salbe zu Behandlung der Knieschmerzen würde über die Versicherungsanstalt abgegolten werden. Der Anspruch von € 16,- bestehe daher gegen die gesetzliche Unfallversicherung und nicht gegenüber dem Bund.

5. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.10.2024, eingelangt hg. am 18.10.2024, fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich brachte er im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde tatsachenwidrig angegeben habe, dass dem Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung begehrten Ansprüche zugesprochen worden wären, zumal keine Verweisung auf den Zivilrechtsweg stattgefunden habe. Eine Überprüfung des Bestands der Ansprüche sei nicht notwendig, weil der Schädiger unbekannten Aufenthalts und mittellos sei.

Ebenso habe die belangte Behörde die in der Stellungnahme angeführte Argumente in ihrem Bescheid in keiner Weise berücksichtigt. Die Argumentation der Behörde sei auch nicht rechtsrichtig, denn so würden nie Heilungskosten entstehen, zumal diese immer von den Apotheken getragen werden würden. Abgesehen davon wären die Heilungskosten dem Beschwerdeführer unzweifelhaft entstanden. § 23b Abs. 5 GehG beziehe sich jedoch nur auf den Umfang der Leistungspflicht. Daher sei der Ersatz des Schmerzengeldes durch die BVAEB nicht möglich und zumindest der ab XXXX 2024 titulierte Schmerzengeldbetrag zu bevorschussen.

Ebenso gelte es zu berücksichtigen, dass die Gesetzesänderung zum Antragszeitpunkt noch nicht in Kraft gewesen sei, damals aber bereits aus den parlamentarischen Materialien entnommen habe werden können, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld gem. Abs. 2 unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen habe. Diese Regelung entspreche sinngemäß dem vormaligen § 4 Abs. 1 letzter Satz WHG.

Die belangte Behörde habe die Verfahrensvorschriften dahingehend verletzt, weil diese keine Ermittlungen zu den vorgelegten Kosten für Heilbehelfe und deren Kostenübernahme getätigt habe. Die BVAEB würde Kosten, die über der Rezeptgebühr liegen nämlich nicht ersetzen. Daher wären dem Beschwerdeführer jedenfalls Heilungskosten in der Höhe von € 9,90 entstanden.

Auch wäre es nicht richtig, dass keine Heilungskosten angefallen wären, nur, weil diese nicht vom Beschwerdeführer zu tragen gewesen wären. Abgesehen davon würde die aktuelle Gesetzeslage nur Bagatellfälle ausschließen, damit nicht für jede minimale Beeinträchtigung die subsidiäre Schadenzahlung durch den Bund zu erfolgen habe. Gegenständlich liege keine Bagatellverletzung mehr vor. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde; in eventu den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

6. Einlangend am 08.11.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Verwaltungsakts dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.11.2024 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführerin ist eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion XXXX . Am XXXX 2024 wurde er bei der Durchführung einer Amtshandlung (Festnahme) vom Täter durch einen Fußtritt am linken Knie verletzt. Dieser Unfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt. Der Beschwerdeführer befand sich wegen der angeführten Verletzungen nicht im Krankenstand und war auch nicht in ihrer Dienstfähigkeit eingeschränkt. Laut Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2024 ist der Täter schuldig, dem Beschwerdeführer als Privatbeteiligter € XXXX ,- samt 4% Zinsen zu bezahlen. Ein Verweis mit seinen übrigen Ansprüchen den Zivilrechtsweg zu bestreiten, erging nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. Antrag vom 07.08.2024 und die damit vorgelegten Unterlagen, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).

3. Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 28 Abs. 3 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung:

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden ist, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 28 VwGVG, Anm. 11).

3.2. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 166/2023, (in der Folge: GehG) lauten wie folgt:

„Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1. eine Beamtin oder ein Beamter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“

Der Verwaltungsgerichthof führte in seiner Judikatur zu § 23a Z 3 GehG (Minderung der Erwerbsfähigkeit für voraussichtlich zumindest zehn Kalendertage) aus, dass der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten – und nicht nur den tatsächlich genützten – zu setzen ist. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Es entspricht daher nicht der Rechtslage, die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit der Dauer des Krankenstandes gleichzusetzen. Vielmehr ist es erforderlich, unter Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu treffen (s. mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 06.03.2024, Ra 2021/12/0061; 21.03.2023, Ro 2021/12/0005).

3.3. Die Behörde hat aus folgenden Gründen im vorliegenden Verfahren iSd unter Pkt. II.3.1. angeführten Judikatur bloß ansatzweise ermittelt und wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen:

Der Beschwerdeführer erlitt einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG (§ 23a Z 1 GehG), der eine Körperverletzung / Gesundheitsschädigung zur Folge hatte (§ 23a Z 2 leg.cit.) womit diese gesetzlichen Voraussetzungen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erfüllt sind. Im Hinblick auf die Prüfung der weiteren (allgemeinen) Voraussetzung des § 23a Z 3 leg.cit. (Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit für voraussichtlich zumindest zehn Kalendertage) ist aufgrund der unter Pkt. II.3.2. angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der im angefochtenen Bescheid erfolgte bloße Hinweis auf den vom Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Dienstunfall nicht angetretenen Krankenstand und seine nicht eingeschränkte Dienstfähigkeit zur Ablehnung des begehrten Anspruchs nicht ausreichend, zumal die mögliche Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mit der Dauer des Krankenstandes gleichgesetzt werden kann. Es wären von der Behörde daher nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu treffen gewesen. Da die Behörde jegliche Ermittlungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit unterlassen hat, liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein grober Ermittlungsmangel vor.

Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren gemäß der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Sachverständigengutachten zum durch den Dienstunfall des Beschwerdeführers verursachten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit einzuholen haben, um darauf aufbauend entsprechende Sachverhaltsfeststellungen treffen zu können.

Im Ergebnis sind daher die für eine Entscheidung in der Sache notwendigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist daher schon aus den angeführten Gründen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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