Bundesverwaltungsgericht W262 2292517-1

W262 2292517-1Bundesverwaltungsgericht05.12.2024

Regest

Arbeitslosengeld Dienstverhältnis Meldepflicht Rückforderung Widerruf

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W262 2292517-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W262.2292517.1.00

Spruch

W262 2292517-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 05.01.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2024, GZ XXXX betreffend Widerruf und Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 28.02.2023 iHv € 1.981,22 gemäß §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin war seit dem Jahr 2012 beim XXXX (in der Folge als Dienstgeber bezeichnet) beschäftigt und stellte am 25.10.2022 beim Arbeitsmarktservice XXXX in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) einen Antrag auf Pensionsvorschuss und gab dabei an, in einem Beschäftigungsverhältnis zu stehen, jedoch derzeit aufgrund ihres Krankenstandes keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu haben.

In der Folge bezog die Beschwerdeführerin von 01.11.2022 bis 31.12.2022 einen Pensionsvorschuss und ab 01.01.2023 Arbeitslosengeld im Ausmaß von € 33,58 täglich. Seit 01.10.2023 bezieht sie eine Alterspension.

2. Durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom 16.01.2023 erlangte das AMS Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin seit 01.01.2023 (wieder) in einem Beschäftigungsverhältnis bei ihrem Dienstgeber stehe. Daraufhin informierte das AMS die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.01.2023 über die Einstellung ihres Leistungsbezuges mit 01.01.2023.

3. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 25.01.2023 beim AMS gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Situation unverändert sei und sie weiterhin keine Bezüge aus ihrem Beschäftigungsverhältnis erhalte. In der Folge wurde der Datensatz der Beschwerdeführerin reaktiviert und Leistungen wieder ausbezahlt.

4. Über Aufforderung des AMS legte der Dienstgeber das vom AMS übermittelte Formular „Arbeitsbescheinigung“ vor. Aus diesem ergibt sich ein Bruttoentgelt der Beschwerdeführerin inklusive Sonderzahlungen für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.01.2023 sowie 01.02.2023 bis 28.02.2023 iHv jeweils € 1.941,69 und für den Zeitraum 01.03.2023 bis 31.03.2023 iHv € 1.772,64.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2024 wurde der Arbeitslosengeldbezug der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 28.02.2023 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 1.981,22 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sei für den Zeitraum 01.01.2023 bis 28.02.2023 zu Unrecht bezogen worden, da sie eine Entgeltfortzahlung vom Dienstgeber erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Parteiengehörs zwar rückgemeldet, dass sie kein Entgelt erhalte, allerdings habe der Dienstgeber mittels Arbeitsbescheinigung bestätigt, dass eine Entgeltfortzahlung geleistet worden sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Begründung der Behörde, sie habe eine Entgeltfortzahlung vom Dienstgeber erhalten, nicht korrekt sei. Darüber hinaus habe sie auch keine Leistungen vom AMS ausbezahlt bekommen.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 05.01.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts vor der Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sowohl den Entgelterhalt von ihrem Dienstgeber als auch den Leistungserhalt vom Arbeitsmarktservice bestreiten würde. Beides sei bei freier Beweiswürdigung als unglaubwürdig zurückzuweisen, weil die Auszahlung des Arbeitslosengeldes für Jänner und Februar 2023 nachweislich am 01.03.2023 und 02.03.2023 erfolgt sei und der Dienstgeber ausdrücklich bestätigt habe, dass die Beschwerdeführerin eine Entlohnung erhalten habe.

8. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und führte dazu im Wesentlichen aus, dass sie keine Zahlungen von ihrem ehemaligen Dienstgeber erhalten habe. Dem AMS sei bekannt gewesen, dass sie sich in einem aufrechten Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Entgelt befinde. Da sie keine Entgeltzahlungen erhalten habe, habe es keinen Grund gegeben, dem AMS das Dienstverhältnis zu melden.

9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 24.05.2024 vorgelegt.

10. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den nunmehr ehemaligen Dienstgeber der Beschwerdeführerin auf bekanntzugeben, wie sich die an die Beschwerdeführerin gezahlten Beträge zusammensetzen (Lohn, sozialversicherungspflichtige Ersatzleistungen für Urlaubsentgelt, Kündigungsentschädigung) sowie zu belegen, wann welche Beträge an die Beschwerdeführerin überwiesen worden seien.

In der Folge übermittelte der ehemalige Dienstgeber die Lohn-/Gehaltsabrechnungen für 01/2023 und 02/2023, die entsprechenden Zahlungsbelege sowie das Lohnkonto für das gesamte Jahr 2023.

11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin der Inhalt der vom ehemaligen Dienstgeber übermittelten Unterlagen zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 25.10.2022 einen Antrag auf Pensionsvorschuss und gab bekannt, dass sie in einem Dienstverhältnis steht, jedoch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund ihres aktuellen Krankenstandes hat. Sie bestätigte mit ihrer Unterschrift die Kenntnisnahme ihrer Meldepflichten gegenüber dem AMS und wurde zudem im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 13.10.2022 vom AMS über ihre Meldepflichten informiert.

Die Beschwerdeführerin bezog von 01.11.2022 bis 31.12.2022 einen Pensionsvorschuss.

Die Beschwerdeführerin bezog von 01.01.2023 bis (zumindest) 28.02.2023 Arbeitslosengeld im Ausmaß von € 33,58 täglich, insgesamt € 1.981,22 (59 Tage x 33,58).

Das AMS erlangte durch eine Überlagerungsmeldung Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin ab 01.01.2023 in einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bei ihrem Dienstgeber stand und stellte den Bezug ihrer Leistung aufgrund der Arbeitsaufnahme rückwirkend mit 01.01.2023 ein.

Nach persönlicher Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS am 25.01.2023 und der Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie weiterhin kein Entgelt aus dem Dienstverhältnis bezieht, wurde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vom AMS reaktiviert und wieder ausbezahlt.

Die Beschwerdeführerin war von 01.01.2023 bis (zumindest) 28.02.2023 bei ihrem Dienstgeber vollversicherungspflichtig beschäftigt und erhielt im Zeitraum 01.01.2023 bis 28.02.2023 folgende Lohnzahlungen: Am 30.01.2023 € 385,24 (Lohn 1/2023), am 03.02.2023 € 1.134,01 (Lohn 1/2023 Nachzahlung Differenz) und am 27.02.2023 € 1.504,25 (Lohn 2/2023).

Den Bezug des Entgelts aus einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bei ihrem Dienstgeber hat die Beschwerdeführerin dem AMS nicht gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Bezug des Pensionsvorschusses sowie des Arbeitslosengeldes ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zur Dauer des Bezuges und zur Höhe des Tagsatzes basieren auf den im Akt einliegenden Mitteilungen über den Leistungsanspruch.

Dass der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin rückwirkend mit 01.01.2023 vom AMS eingestellt wurde, da sie laut Mitteilung der Österreichischen Gesundheitskasse seit 01.01.2023 in Beschäftigung bei ihrem Dienstgeber steht, ist der im Verwaltungsakt einliegenden Mitteilung betreffend die Einstellung vom 17.01.2023 zu entnehmen.

Die Reaktivierung ihres Leistungsbezuges nach der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS am 25.01.2023 und aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin, dass ihre Situation unverändert sei und sie keine Bezüge aus ihrem Dienstverhältnis erhalten würde, ist dem Aktenvermerk des AMS vom 25.01.2023 zu entnehmen. Dass sie im Rahmen ihres Kontrolltermins am 25.01.2023 zu Protokoll gegeben hat, dass sich an ihrer Situation nichts verändert hat, bestätigte die Beschwerdeführerin auch in ihrem Vorlageantrag.

Dass die Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld für Jänner 2023 am 01.03.2023 iHv € 1.040,98 und die Leistung für Februar 2023 am 02.03.2023 iHv € 940,24 erhalten hat, ist dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug der Auszahlungsdaten des AMS zu entnehmen. Zudem führt auch die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag aus, dass sie die Leistung des AMS für Jänner und Februar 2023 tatsächlich erhalten hat, sodass der Bezug von Arbeitslosengeld für Jänner und Februar 2023 unstrittig ist.

Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass ihr die Meldepflichten gegenüber dem AMS bekannt waren und ist sowohl dem Antrag auf Pensionsvorschuss vom 25.10.2022 sowie der Niederschrift der persönlichen Vorsprache vom 13.10.2022 zu entnehmen, dass sie hinsichtlich ihrer Meldepflichten informiert wurde bzw. diese mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis genommen hat. Dem Antragsformular ist eindeutig zu entnehmen, dass der Eintritt eines Arbeitsverhältnisses bzw. etwaige Änderungen sofort zu melden ist.

Die Feststellungen zur vollversicherungspflichtigen Beschäftigung beim Dienstgeber der Beschwerdeführerin sowie den erfolgten Entgeltzahlungen von 01.01.2023 bis (zumindest) 28.02.2023 ergeben sich aus dem Hauptverbandsauzug in Zusammenschau mit den vom Dienstgeber übermittelten Lohnabrechnungen für 01/2023 und 02/2023, den Zahlungsbelegen für 01/2023 und 02/2023 und dem Lohnkonto für das gesamte Jahr 2023.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin es unterließ, die Entgeltzahlungen aus der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung dem AMS zu melden, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, wonach das AMS erst durch eine Meldung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger davon Kenntnis erlangt hat. Die Beschwerdeführerin tritt dem auch nicht entgegengetreten, sondern führt in der Beschwerde und im Vorlageantrag lediglich aus, dass sie in einem aufrechten Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Entgelt gestanden habe und keine Zahlungen von ihrem Dienstgeber erhalten habe. Dies steht im Widerspruch zu den vom Dienstgeber übermittelten Lohnabrechnungen für Jänner und Februar 2023 samt Auszahlungsbestätigungen an die Beschwerdeführerin.

Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Dienstgeber sowohl die Lohnabrechnungen für Jänner und Februar 2023 sowie die Bestätigungen der Überweisungen an die Beschwerdeführerin, wonach sie am 30.01.2023 unter dem Verwendungszweck „Lohn 1/2023“ eine Zahlung iHv € 385,24, am 03.02.2023 unter dem Verwendungszweck „Lohn 1/2023 Nachzahlung Differenz“ eine Zahlung iHv € 1.134,01 sowie am 27.02.2023 unter dem Verwendungszweck „Lohn 2/2023“ eine Zahlung iHv € 1.504,25 erhalten hat. Diesem Vorbringen ist sie im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehör nicht mehr entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:

„§ 12 (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

...

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

…“

„Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24 (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25 (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Anzeigen

§ 50 (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.“

3.3. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bezog die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2023 bis 28.02.2023 neben Arbeitslosengeld ein Einkommen aus einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Vom Bestehen dieses vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses erlangte die belangte Behörde erst durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis. Somit hat die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen und der Widerruf ist dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

3.4. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).

3.5. Die Beschwerdeführerin hat die Meldung ihrer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung beim ihrem Dienstgeber unterlassen und verletzte damit die sie gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung.

Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 25 AlVG, Rz 522). Die Verwirklichung des Tatbestandes erfordert aber zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis; vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Dafür genügt es, wenn der Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 25 AlVG, Rz 523). Nur durch das Verschweigen „maßgebender“ Tatsachen wird der Rückforderungstatbestand verwirklicht. Als „maßgebend“ können nur solche Tatsachen in Betracht kommen, die der Bemessung der Leistung zugrunde lagen und durch deren nachträgliche Kenntnis die Behörde erst in die Lage versetzt wurde, die gebührliche Höhe des Anspruches abweichend zu beurteilen (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 25 AlVG, Rz 525).

Insofern hat die Beschwerdeführerin den Bezug durch Verschweigung maßgebender Tatsachen, nämlich des Entgeltbezuges aus einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, herbeigeführt. Die Beschwerdeführerin ist dem Erhalt der Bezüge trotz weiderholter Möglichkeit zur Stellungnahme nicht substantiiert entgegengetreten.

3.6. Die belangte Behörde legte ihre Berechnungen betreffend die Rückforderung umfassend und nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124), und der Erhalt dieser Zahlungen wurde von der Beschwerdeführerin letztlich im Vorlageantrag bestätigt.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

3.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung – trotz deren Beantragung – unterbleiben konnte. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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