Bundesverwaltungsgericht W262 2297101-1

W262 2297101-1Bundesverwaltungsgericht05.12.2024

Regest

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Dienstverhältnis Freiwilligkeit Kündigung Sperrfrist

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W262 2297101-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W262.2297101.1.00

Spruch

W262 2297101-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2024, GZ XXXX betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum 08.05.2024 bis 04.06.2024 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stand zuletzt von 15.11.2023 bis 24.04.2024 in einem längeren vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und bezieht seit 25.04.2024 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

2. Am 06.05.2024 teilte der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) mit, dass er eine Beschäftigung mit 30 Wochenstunden bei einer Tankstelle angenommen habe und sein Probemonat heute beginne. Daraufhin stellte das AMS seinen Arbeitslosengeldbezug ein.

3. Am 14.05.2024 teilte der Beschwerdeführer dem AMS via eAMS-Konto mit, dass er bei Arbeitsbeginn am 06.05.2024 noch bei seiner Lebensgefährtin in XXXX Wien gewohnt habe. Nach der Trennung wohne er nun wieder in XXXX , daher sei der Weg zur Arbeit in XXXX zu weit und zu kostspielig für eine 30-Stunden-Beschäftigung. Am Donnerstag habe er einem Arbeitskollegen seine Situation geschildert und diesen gebeten, dass der Chef sich bei ihm melden solle. Er habe seit Tagen probiert seinen Chef zu erreichen, jedoch keinen Rückruf erhalten.

4. Das AMS teilte dem Beschwerdeführer am selben Tag mit, dass im Falle einer Auflösung des Dienstverhältnisses umgehend eine Arbeitslosenmeldung an das AMS erforderlich sei und informierte über etwaige Folgen der Beendigung der Beschäftigung.

5. Über Aufforderung des AMS schriftlich zu den Gründen der Lösung des Dienstverhältnisses Stellung zu nehmen, teilte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 21.05.2024 mit, dass die Anfahrt von XXXX nach XXXX für 30 Wochenstunden zu weit sei. Er habe oft versucht anzurufen, jedoch ohne Erfolg. Zudem habe er Kollegen informiert und sei dann dort gewesen und habe erfahren, dass er am 10.05.2024 abgemeldet worden sei.

6. Im Rahmen der zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 21.05.2024 wurde vereinbart, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeit-Stelle als Wettschaltermitarbeiter bzw. Tankstellenkassier unterstütze.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 28.05.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum von 08.05.2024 bis 04.06.2024 kein Arbeitslosengeld erhalte. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei einem näher bezeichneten Dienstgeber während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er am 09.05.2024 die Arbeitsstelle informiert habe, dass er am 10.05.2024 nicht kommen könne, weil die Arbeitsstelle zu weit entfernt sei. Er habe sowohl am Samstag sowie an den darauffolgenden Tagen mehrmals versucht, den Chef zu erreichen, jedoch ohne Erfolg. Er sei am 16.05.2024 zur Arbeitsstelle gefahren, um ein klärendes Gespräch zu führen und dabei habe ihm der Chef mitgeteilt, dass er ihn abgemeldet habe. Bevor der Beschwerdeführer den Antrag [gemeint wohl: Vertrag] unterschrieben habe, sei ihm gesagt worden, das es sich um einen Probemonat handle und dieses könne jederzeit aufgelöst werden. Deswegen sei er auch wegen seiner Bandscheiben nicht in den Krankenstand gegangen.

9. Über telefonische Nachfrage teilte der Dienstgeber dem AMS mit, dass der Beschwerdeführer am Montag, 06.05.2024 und Dienstag, 07.05.2024 anwesend gewesen sei und ohne jegliche Einschränkungen an der Kasse bzw. im Shop der Tankstelle gearbeitet habe. Er habe seinen Arbeitsplatz am Dienstag ganz normal verlassen und sei zu seinem nächsten Dienst – vermutlich am drauffolgenden Freitag – nicht mehr erschienen. Der Beschwerdeführer habe am Tag davor telefonisch mitgeteilt, nicht mehr zu kommen. Der Dienstgeber sei davon von seinem Mitarbeiter informiert worden, da er zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub gewesen sei.

10. Der Beschwerdeführer nahm über telefonische Nachfrage des AMS am 17.06.2024 den festgestellten Sachverhalt zur Kenntnis und gab an, dass er sich das Tanken seines Autos bei lediglich 30 Wochenstunden nicht leisten könne.

11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2024 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis in der Probezeit gelöst habe, sodass der Tatbestand des § 11 Abs. 1 AlVG erfüllt sei. Hinsichtlich des Vorliegens von berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG führte die belangte Behörde aus, dass die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg gemäß § 9 Abs. 2 AlVG bei einer Teilzeitbeschäftigung jedenfalls 1,5 Stunden betrage. Auch bei einer Teilzeitbeschäftigung liege eine Wegzeit grundsätzlich erst dann „wesentlich“ über dieser Grenze – und ist sie daher erst dann „nur unter besonderen Umständen“ zumutbar – wenn sie um etwa 50% überschritten werde und sohin über 135 Minuten betrage. Da die tägliche Wegzeit insgesamt rund 120 Minuten betrage, liege keine wesentliche Überschreitung der täglichen Wegzeit vor. Da der Beschwerdeführer den Arbeitsplatz in Eigeninitiative gefunden habe und auch aktuell wieder eine ähnliche Tätigkeit als Wettschaltermitarbeiter/Kellner suche, sei festzustellen, dass die Stelle dem Beschwerdeführer auch in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar war. Es seien keine Gründe für die Gewährung einer Nachsicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hätte die Tätigkeit weiterhin ausüben können und gegebenenfalls nebenher einen anderen, näher gelegenen Beschäftigungsort suchen können.

12. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte aus, dass er aufgrund seiner Bandscheibenoperationen nicht wisse, ob er die Arbeit gesundheitlich ausführen könne. Er sei alkoholkrank und daher sei eine Arbeit bei einer Tankstelle nicht zielführend; die Versuchung des Alkohols sei zu groß.

13. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes von der belangten Behörde am 08.08.2024 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stand zuletzt von 15.11.2023 bis 24.04.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und bezieht seit 25.04.2024 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Von 06.05.2024 bis 07.05.2024 war der Beschwerdeführer bei einem näher bezeichneten Dienstgeber im Kassabereich einer Tankstelle in XXXX beschäftigt.

Der Beschwerdeführer hat das Dienstverhältnis am 09.05.2024 telefonisch in der Probezeit gelöst und als Begründung angegeben, dass die Wegstrecke von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle zu weit ist. Seinen Dienst am 10.05.2024 ist er nicht mehr angetreten.

Die Beschäftigung ist dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar.

Die Wegstrecke zwischen dem Arbeitsort und der Wohnadresse des Beschwerdeführers beträgt 73 Kilometer und nimmt mit dem PKW ca. 58 Minuten in Anspruch. Der Beschwerdeführer verfügt über einen privaten PKW.

Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt. des AMS, insbesondere in den Bezugsverlaufsauszug des AMS bzw. den Hauptverbandsauszug, die Betreuungsvereinbarung vom 21.05.2024, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.05.2024, die Beschwerde, die Aktenvermerke des AMS vom 16.07.2024 sowie den Vorlageantrag.

Die Feststellungen hinsichtlich des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom 06.05.2024 bis 07.05.2024 bei einem näher bezeichneten Dienstgeber in XXXX beschäftigt war, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger. Dass der Beschwerdeführer im Kassabereich/Verkauf der Tankstelle eingesetzt war, teilte der Dienstgeber dem AMS am 05.06.2024 im Rahmen der telefonischen Abklärung im Beschwerdevorverfahren mit und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Beschäftigungsverhältnis in der Probezeit freiwillig gelöst hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme zu § 11 AlVG vom 21.05.2024 und der Beschwerde, in der er ausführt, einen Mitarbeiter darüber in Kenntnis gesetzt zu haben, seinen Dienst am 09.05.2024 nicht mehr anzutreten, da die Arbeitsstelle zu weit entfernt sei.

Zur objektiven Zumutbarkeit der vom Beschwerdeführer selbst gefundenen Arbeitsstelle ist Folgendes auszuführen: Zunächst führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass er die Arbeitsstelle angetreten habe, als er – trotz durchgehender aufrechter Meldeadresse eines Hauptwohnsitzes in XXXX seit 1997 – bei seiner Lebensgefährtin in XXXX Wien gewesen sei und nunmehr der Anfahrtsweg von XXXX nach XXXX zu weit sei bzw. die Tankkosten zu hoch (vgl. dazu auch die rechtliche Beurteilung zur zumutbaren Wegzeit). Soweit der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit der aufgenommenen Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen in Zweifel zu ziehen versucht verkennt der erkennende Senat nicht, dass der Beschwerdeführer nach einer Bandscheiben OP im Jahr 2019 und einem mit Bescheid der PVA vom 02.07.2019 (samt Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie aus dem hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer überwiegend stehende sowie gehende Tätigkeiten sowie ständig sitzende Tätigkeiten möglich sind) abgelehnten Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension dem AMS Befunde aus 2022 bzw. Jänner 2023 vorgelegt hat. Erst im Vorlageantrag vom 24.07.2024 führt der Beschwerdeführer aus, dass er nicht wisse, ob er die Arbeit gesundheitlich ausführen könne. Darüber hinaus gab er an, dass er Alkoholiker sei und insofern „Arbeiten bei Tankstellen nicht zielführend“ sei. Der Beschwerdeführer hat weder gegenüber dem Dienstgeber, noch gegenüber dem AMS konkret angegeben, welche zu verrichtenden Tätigkeiten ihm aufgrund seiner „Bandscheibenproblematik“ nicht zumutbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer war von November 2023 bis April 2024 bei der XXXX GmbH als Kellner (inklusive Vorbereitung von Snacks) bzw. von August 2023 bis November 2023 bei der XXXX AG und von September 2021 bis Dezember 2022 bei der XXXX AG vollversicherungspflichtig beschäftigt. In der mit dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 21.05.2024 wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Wettschaltermitarbeiter bzw. Tankstellenkassier unterstützt. Auch bei einem am 08.07.2024 begonnenen Training hat der Beschwerdeführer – trotz Hinweis auf die Tatsache, dass er trockener Alkoholiker sei und Bandscheibenprobleme habe – als realistisches Berufsziel Wettbüromitarbeiter in Vollzeit angegeben.

Dass der Beschwerdeführer seinen Dienst am 10.05.2024 nicht mehr angetreten hat, ist den Angaben des Dienstgebers vom 05.06.2024 und 16.07.2024 zu entnehmen und ist im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass er sein am Tag zuvor telefonisch einem Kollegen angekündigt hat, unstrittig.

Die Feststellung zur Wegzeit zwischen Wohn- und Arbeitsort mit dem PKW basiert auf der Abfrage des Routenplaners von Google Maps und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer über einen privaten PKW verfügt, basiert auf der Auskunft der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 16.07.2024, dass auf den Beschwerdeführer ein PKW zugelassen ist.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch nach der Ausschlussfrist keine Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.

Eine freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Auch sonstige berücksichtigungswürdige Gründe sind nicht hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

„§ 11 (1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“

3.3. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des AlVG erhalten Arbeitslose, die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während § 9 AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt § 11 AlVG in Ergänzung dazu, dass die in § 10 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses freiwillig herbeiführt. § 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfs schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht. Der Gesetzgeber deutet somit nicht nur die gänzlich grundlose Herbeiführung des versicherten Risikos „Arbeitslosigkeit“ als mangelnde (und damit zumindest temporär anspruchshemmende) Arbeitswilligkeit, sondern betrachtet auch jene Fälle der Auflösung von Dienstverhältnissen als vermeidbare Leistungsfälle als sanktionswürdig, in denen zwar ein Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden kann, es diesem Grunde aber an zureichendem Gewicht mangelt (vgl. VwGH vom 03.07.1990, 90/08/0106).

3.4. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 11 AlVG ist, dass ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes, somit eine gewisse Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht aufweisendes Dienstverhältnis aufgelöst wurde. Nur bei Vorliegen eines solchen Dienstverhältnisses kann Arbeitslosigkeit durch dessen Beendigung überhaupt entstehen, was durch § 11 AlVG sanktioniert werden soll (vgl. VwGH vom 15.05.2002, 2002/08/0040). Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.

3.5. Entscheidend für die Anwendung des § 11 AlVG ist zudem, dass das Dienstverhältnis unstrittig „beendet“ bzw. „gelöst“ ist (vgl. VwGH vom 11.12.2002, 1999/03/0425). Als freiwillige Auflösung gilt jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses. Darunter fällt die Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit und der vorzeitige Austritt. Die Auflösung in der Probezeit durch den Dienstnehmer stellt ebenfalls einen Anwendungsfall des § 11 AlVG dar (Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 300 zu § 11 AlVG). Wird eine Beschäftigung in der Probezeit von der Arbeitnehmerin ohne Vorliegen wichtiger Gründe freiwillig gelöst, greift die Rechtsfolge des § 11 AlVG (VwGH 06.06.2012, 2012/08/0104).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis freiwillig nach zwei Arbeitstagen beendet, indem er telefonisch bekannt gab, seinen nächsten Dienst nicht mehr anzutreten, weil die Arbeitsstelle zu weit entfernt sei.

3.6. Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ angeführt. Neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Nachsichtsgründen, kommen als Nachsichtsgründe vor allem jene Gründe in Betracht, die den Dienstnehmer zum vorzeitigen Austritt aus einem Dienstverhältnis berechtigten. Um das Vorliegen allfälliger Nachsichtsgründe überprüfen zu können, hat das AMS in allen Fällen, in denen ein Dienstnehmer gekündigt hat, den Arbeitslosen zu den Gründen für die Lösung des Dienstverhältnisses zu befragen und sind diese niederschriftlich festzuhalten (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG Praxiskommentar, Rz 291 ff. zu § 11).

Zu prüfen bleibt, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, aus dem die Rechtsfolge der Sperre gemäß § 11 Abs. 2 AlVG nachzusehen ist:

Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand, der Dienstort sei zu weit entfernt von seinem Wohnort ist auszuführen, dass die Wegzeit hin und zurück etwa zwei Stunden beträgt. In einem eine Vollbeschäftigung betreffenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Wegzeit von zwei Stunden, zumutbar ist (VwGH 08.05.2018, Ro 2017/08/0034). Diese Rechtsprechung kann nach in ihren maßgeblichen Gesichtspunkten auf die vorliegende Teilzeitbeschäftigung übertragen werden. Bei ihr beträgt die gemäß § 9 Abs. 2 AlVG zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden. Bei einer Teilzeitbeschäftigung liegt eine Wegzeit grundsätzlich erst dann „wesentlich“ über dieser Grenze - und ist sie daher erst dann „nur unter besonderen Umständen“ zumutbar -, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird (VwGH 09.06.2020, Ra 2020/08/0031).

Eine Wegzeit bis 135 Minuten liegt daher noch nicht „wesentlich“ über der Grenze des §9 Abs. 2 AlVG. Insofern war dem Beschwerdeführer auch die Wegzeit von zwei Stunden (120 Minuten) zumutbar, zumal es sich nicht um eine vom AMS zugewiesene, sondern eigeninitiativ gefundene Stelle handelt.

Die ins Treffen geführten hohen Tankkosten stellen keinen schwerwiegenden Umstand dar, da es sich hierbei jedenfalls um Vorfälle handeln muss, die einem wichtigen Grund (etwa iSd § 26 AngG) zumindest nahekommen könnten, wie beispielsweise die mangelhafte Ausstattung mit Dienst-und Schutzkleidung, um eine gänzliche oder zumindest teilweise Nachsicht zu rechtfertigen zu können (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG Praxiskommentar, Rz 297 zu § 11).

Im Hinblick auf die erstmalig vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag angeführten gesundheitlichen Gründe ist auszuführen, dass gesundheitliche Gründe als berücksichtigungswürdiger Fall für die Lösung eines Dienstverhältnisses anzuerkennen sind, wenn die konkreten gesundheitlichen Beschwerden bei Beendigung des Dienstverhältnisses bereits vorhanden sind oder durch die Ausübung der Beschäftigung eintreten würden.

Da der Beschwerdeführer keine aktuellen medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht hat und laut der aktuellen Betreuungsvereinbarung mit dem AMS auch weiterhin gleichartige Stellen als Tankstellenwart bzw. Wettbüromitarbeiter in Vollzeit sucht, waren die lediglich im Vorlageantrag dargelegten gesundheitlichen Gründe - wie beweiswürdigend ausgeführt - nicht glaubhaft.

Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer somit keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die freiwillige Beendigung seines Dienstverhältnisses darzulegen. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe gemäß § 11 Abs. 2 AlVG in Betracht kämen (wie etwa drohende Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder die Aufnahme einer neuen Beschäftigung), sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung explizit verzichtet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. II.3.3. bis II.3.7.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.