Bundesverwaltungsgericht W263 2299712-1

W263 2299712-1Bundesverwaltungsgericht05.12.2024

Regest

Berichtigung Einkommenssteuerbescheid Geringfügigkeitsgrenze Meldepflicht Notstandshilfe Rückforderung Vermietung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W263 2299712-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W263.2299712.1.00

Spruch

W263 2299712-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. NORTH MBA als Beisitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a DE BUCK-LAINER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.05.2024, XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2024, XXXX aufgrund des Vorlageantrages zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

„Die Notstandshilfe wird gemäß §§ 38 iVm 24 Abs. 1 AlVG für die Zeit von 01.02.2022 bis 08.07.2022 sowie von 03.08.2022 bis 31.01.2023 von 23,33 Euro auf 1,90 Euro berichtigt und für die Zeit von 01.02.2023 bis 27.09.2023 sowie von 14.10.2023 bis 31.10.2023 von 23,33 Euro auf 1,31 Euro berichtigt. Die Beschwerdeführerin wird gemäß §§ 38 iVm 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von 12.945,34 Euro verpflichtet.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 27.05.2024 wurde der Bezug der Beschwerdeführerin von Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2022 bis 31.10.2023 gemäß §§ 38 iVm 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß §§ 38 iVm 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von 12.945,34 Euro verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.02.2022 bis 31.10.2023 zu Unrecht bezogen, weil sie dem AMS nicht gemeldet habe, dass sie Einkommen aus Vermietung erzielt habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 28.06.2024, nach einem Verbesserungsauftrag vom 28.06.2024 am 09.07.2024 verbessert, fristgerecht Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass sie zwar Mieteinnahmen gehabt habe, aber auch dementsprechende Ausgaben. Sie wolle es zuerst mit dem Finanzamt abklären und sich dann melden.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß §§ 14 VwGVG iVm 58 und 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2024, mit welcher die Beschwerde abgewiesen und wie folgt entschieden wurde: Gemäß §§ 38 iVm 24 Abs. 1 AlVG wurde die Notstandshilfe von 01.02.2022 bis 08.07.2022 und von 03.08.2022 bis 31.01.2023 von 23,33 Euro auf 1,90 Euro und von 01.02.2023 bis 27.09.2023 und von 14.10.2023 bis 31.10.2023 von 23,33 Euro auf 1,31 Euro berichtigt. Gemäß §§ 38 iVm 25 Abs. 1 AlVG wurde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von 12.945,34 Euro verpflichtet.

Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin seit 05.03.2014 im Notstandshilfebezug stehe und seit 01.11.2023 in Alterspension sei. In den Anträgen für 29.08.2022 und 14.09.2023 habe die Beschwerdeführerin kein Einkommen aus Vermietung angeführt. Aufgrund einer Einspielung in die Transparenzdatenbank am 13.03.2024 habe das AMS erfahren, dass die Beschwerdeführerin Einkommen aus Vermietung lukriert habe.

Die Abfrage der Einkommensteuerdaten aus dem Jahr 2022 habe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von 8.306,78 Euro ergeben. Abzüglich der außergewöhnlichen Belastungen von 486,00 Euro ergebe sich ein Einkommen von 7.820,78 Euro. Das Nettoeinkommen im Jahr 2022 habe 7.820,78 Euro betragen, daraus ergebe sich ein monatliches Nettoeinkommen von 651,73 Euro. Der Anspruch auf Notstandshilfe habe aufgrund der Bemessungsgrundlage von 1.630,63 Euro für die Zeit von 01.02.2022 bis 08.07.2022 und von 03.08.2022 bis 31.01.2023 täglich 23,33 Euro betragen. Auf diesen Notstandshilfeanspruch sei das monatliche Einkommen in Höhe von 651,73 Euro, umgerechnet auf einen täglichen Anrechnungsbetrag von 21,43 Euro anzurechnen gewesen. Aufgrund dessen verbleibe eine Notstandshilfe von 1,90 Euro täglich.

Der Einkommensteuerbescheid 2022 sei am 28.02.2024 ausgestellt worden und rechtskräftig.

Die Abfrage der Einkommensteuerdaten aus dem Jahr 2023 habe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von 8.526,31 Euro ergeben. Abzüglich der außergewöhnlichen Belastungen von 486,00 Euro ergebe sich ein Einkommen von 8.040,31 Euro. Das Nettoeinkommen im Jahr 2023 habe 8.040,31 Euro betragen, daraus ergebe sich ein monatliches Nettoeinkommen von 670,00 Euro. Der Anspruch auf Notstandshilfe habe aufgrund der Bemessungsgrundlage von 1.630,63 Euro für die Zeit von 01.02.2023 bis 27.09.2023 und von 14.10.2023 bis 31.10.2023 täglich 23,33 Euro betragen. Auf diesen Notstandshilfeanspruch sei das monatliche Einkommen in Höhe von 670,00 Euro, umgerechnet auf einen täglichen Anrechnungsbetrag von 22,02 Euro anzurechnen gewesen. Aufgrund dessen verbleibe eine Notstandshilfe von 1,31 Euro täglich.

Der Einkommensteuerbescheid 2023 sei am 05.03.2024 ausgestellt worden und ebenfalls rechtskräftig.

Es sei auch am 16.04.2024 mit dem Steuerberater der Beschwerdeführerin Rücksprache gehalten worden, welcher mitgeteilt habe, dass die Angaben vom Finanzamt korrekt seien. Laut Auskunft des Finanzamtes Österreich vom 05.09.2024 seien die Einkommensteuerbescheide 2022 und 2023 rechtskräftig.

Die Bemessung der Notstandshilfe sei daher rückwirkend zu berichtigen gewesen. Durch die rückwirkende Berichtigung sei ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in Höhe von 12.945,34 entstanden.

Die Beschwerdeführerin habe in ihren Anträgen kein Einkommen aus Vermietung angegeben, ihre Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung dem AMS nicht gemeldet und damit ihre Meldepflicht gemäß § 50 AlVG verletzt sowie den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt.

4. Dagegen stellte die Beschwerdeführerin am 22.09.2024, nach einem Verbesserungsauftrag vom 23.09.2024 am 25.09.2024 verbessert, einen Vorlageantrag, in welchem sie ausführte, dass der Standpunkt der Behörde unrichtig sei und die Beschwerde beim AMS liege. Sie hätte zwar Mieteinnahmen gehabt, jedoch auch dementsprechende Ausgaben, wie Betriebskosten, Heizkosten und Reparaturen. Ferner stellte sie die Frage, ob diese berücksichtigt werden würden bzw. eine Neuberechnung durchgeführt werde.

5. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stand ab 05.03.2014 – mit kurzen Unterbrechungen – im Bezug von Notstandshilfe. Seit 01.11.2023 ist sie in Alterspension.

Die Beschwerdeführerin bezog in den Zeiträumen von 01.02.2022 bis 08.07.2022 und von 03.08.2022 bis 31.01.2023 sowie von 01.02.2023 bis 27.09.2023 und von 14.10.2023 bis 31.10.2023 Notstandshilfe in der Höhe von 23,33 Euro täglich.

Die Beschwerdeführerin meldete dem AMS ihr Einkommen aus Vermietung nicht. Ihr war die Vermietung bekannt sowie, dass sie ein Einkommen aus der Vermietung lukrierte. In den Anträgen auf Notstandshilfe für 01.07.2020 und 07.07.2021 verneinte die Beschwerdeführerin jeweils den Punkt „9.) Ich habe ein eigenes Einkommen“, in den Anträgen für 15.09.2022 und 14.09.2023 ließ sie diesen Punkt (9. und 3.) unausgefüllt, obwohl Einkommen aus Vermietung beispielhaft angeführt ist.

Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 vom 28.02.2024 sind als Gesamtbetrag der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 8.306.78 Euro und außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 486,00 Euro ausgewiesen. Das (Netto-)Einkommen betrug 7.820,78 Euro. Die Einkommensteuer wurde mit 0,00 Euro festgesetzt.

Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 vom 05.03.2024 sind als Gesamtbetrag der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 8.526,31 Euro und außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 486,00 Euro ausgewiesen. Das (Netto-)Einkommen betrug 8.040,31 Euro. Die Einkommensteuer wurde mit 0,00 Euro festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin wurde in ihren Anträgen auf Notstandshilfe über ihre Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG, insbesondere über die Verpflichtung zur Meldung einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, informiert.

Das AMS erlangte erstmalig durch eine Transparenzmeldung des Finanzamtes am 13.03.2024 Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin Einkommen aus Vermietung und Verpachtung lukrierte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich aus der soweit unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde lediglich unsubstantiiert vor, dass sie auch Ausgaben gehabt habe und ob diese berücksichtigt werden würden. Der Vorlageantrag enthielt kein weiteres substantiiertes Vorbringen.

Die Feststellungen zum Bezug der Beschwerdeführerin von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie der Alterspension ergaben sich insbesondere aus den plausiblen und nachvollziehbaren Darlegungen des AMS, den im Akt einliegenden Bezugs- und Versicherungsdaten und bestritt die Beschwerdeführerin den Bezug auch weder dem Grunde, noch der Höhe nach.

Die Feststellungen zu den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2022 und 2023 ergaben sich aus den im Akt einliegenden Einkommensteuerbescheiden und haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daran zu zweifeln, dass diese bereits in Rechtskraft erwachsen sind, was auch vom Finanzamt Österreich am 05.09.2024 bestätigt wurde. Laut vorheriger Auskunft des Steuerberaters würden die Angaben des Finanzamtes stimmen und seien korrekt. Der vage Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe auch Aufwände gehabt und wolle dies erst mit dem Finanzamt abklären, geht auch insofern ins Leere, als dass die Einkommensteuerbescheide bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

Dass die Beschwerdeführerin in ihren Anträgen auf Notstandshilfe für 15.09.2022 und 14.09.2023 ihre Einkünfte aus Vermietung nicht bekannt gab, ergab sich bereits aus der Aktenlage und liegen die Anträge im Akt ein.

Die Information über die Meldepflichten gemäß § 50 AlVG findet sich im Formular bzw. über Link im Formular für die jeweilige Beantragung und war auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin, die laut Aktenlage schon mehrmals Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, ihre Meldepflichten bekannt sind. In den Antragsformularen wird zudem eindeutig auf diese Verpflichtung hingewiesen und Einkommen aus Vermietung sogar beispielhaft als Einkommen angeführt. Es ist daher unmissverständlich angeführt, dass Einkünfte aus Vermietung sowie jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden sind. Dabei ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihren Anträgen für 01.07.2020 und 07.07.2021, als sie noch kein Einkommen aus Vermietung lukrierte, bei „9.) Ich habe ein eigenes Einkommen“ noch „nein“ ankreuzte, bei den Anträgen für 15.09.2022 und 14.09.2023 dann aber überhaupt keine Angaben mehr machte. Es ist schon daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bewusst war, dass sie ihre Einkünfte aus Vermietung melden hätte müssen.

Die Beschwerdeführerin bestritt auch nicht, dass sie die Einkünfte nicht gemeldet hat. Ebenso wenig bestritt sie, dass sie Einkommen aus Vermietung lukrierte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Vermietung sowie ihre Einkünfte bekannt waren, zumal sie laut ihren eigenen Angaben in einem Mehrfamilienhaus wohnt und davon eine Wohnung vermietet. Dies entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung; gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht hervorgekommen.

Bereits aus der Aktenlage ergab sich, dass das AMS erstmalig durch eine Transparenzmeldung des Finanzamtes am 13.03.2024 Kenntnis davon erlangte, dass die Beschwerdeführerin Einkommen aus Vermietung und Verpachtung lukrierte. Weder bestritt die Beschwerdeführerin dies substantiiert, noch sind im Verfahren andere Anhaltspunkte hervorgekommen.

Zum (formelhaften) Beweisantrag auf Einvernahme der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag wird aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit bereits an dieser Stelle ausgeführt, dass ein ordnungsgemäßer Beweisantrag sowohl das Beweisthema als auch das dafür zweckdienliche Beweismittel konkret zu benennen hat (vgl. VwGH 24.04.1990, 89/08/0237; 11.09.2003, 2002/07/0023; 15.09.2004, 2002/09/0200; 27.08.2002, 99/10/0039, mwH; 28.01.1970, 1853/68; 22.10.1984, 83/10/0112). Die Beachtlichkeit eines Beweisantrags setzt somit die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn das Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189). In der Unterlassung der Beweisaufnahme ist kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist (vgl. VwGH 14.10.2016, Ra 2016/18/0260, mwH). Ein Erkundungsbeweis ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren unzulässig (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0012, mwH).

Weiters ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (so zB 08.11.2016, Ra 2016/09/0096, mwH).

Es liegt weiters im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (vgl. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0203).

Vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer im Vorlageantrag unsbustantiiert vorbrachte, dass der Standpunkt der belangten Behörde unrichtig sei und die Beschwerde beim AMS aufliege. Das Beweisthema „der Standpunkt der belangten Behörde ist unrichtig“ kommt einem unzulässigen Erkundungsbeweis gleich. Es war nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhob, welche zu dem Zeitpunkt noch beim AMS anhängig war. Der Vollständigkeit halber wird weiters ausgeführt, dass in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin in Kontakt mit dem Finanzamt stehe und noch auf eine Antwort warten müsse. Im Zuge der Verbesserung wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin zwar Mieteinnahmen habe, aber auch Ausgaben. Sie müsse dies zuerst mit dem Finanzamt abklären. Es haben sich im Verfahren aber keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daran zu zweifeln, dass die Einkommensteuerbescheide bereits in Rechtskraft erwachsen sind und bestätigte das Finanzamt im September 2024 die Rechtskraft; auch sonst ist diesbezüglich nichts hervorgekommen oder wurde substantiiert vorgebebracht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich gegenständlich an die rechtkräftigen Einkommensteuerbescheide der Jahre 2022 und 2023 gebunden (vgl. VwGH 17.05.2018, Ra 2018/08/0082, mwH). Gleiches gilt für das weitere Vorbringen im Vorlagenantrag, wonach zwar Mieteinnahmen vorgelegen seien, aber auch entsprechende Ausgaben bestanden hätten und die Frage, ob diese noch berücksichtigt werden würden bzw. eine Neuberechnung durchgeführt werde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten samt Überschriften auszugsweise:

„Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) […]

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

[…]

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

b) […]

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

[…]

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

[…]

Einkommen

§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;

2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.

(4) […]

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;

3. – 4. […]

(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

[…]

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

[…]

Anzeigen

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

[…]

Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe

§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“

3.3. Zur Beschwerdevorentscheidung:

Nach § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Abweichend davon beträgt gegenständlich die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen (vgl. § 56 Abs. 2 AlVG).

Die Beschwerdeführerin erhob bereits am 28.06.2024 Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.05.2024 und war die in § 56 Abs. 2 AlVG festgelegte zehnwöchige Frist am 09.09.2024 bereits abgelaufen.

Im Zeitpunkt, in dem die Kompetenz zur Erledigung der Beschwerde infolge Fristablaufs auf das Verwaltungsgericht übergeht, verliert die belangte Behörde, deren Bescheid angefochten wurde, die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.

Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung erübrigt sich jedoch, weil die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 22.01.2024, Ra 2023/08/0159; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.4. Zur Berichtigung:

Grundsätzlich zählt die bloße Nutzung von Vermögen (wie hier die Vermietung) nicht als selbstständige Tätigkeit iSd § 12 Abs. 3 lit. b bzw. Abs. 6 lit. c AlVG (vgl. Pfeil in AlV-Komm zu § 12 Rz 28 f).

Nach § 33 Abs. 2 AlVG ist für die Gewährung der Notstandshilfe aber u.a. Voraussetzung, dass sich der Arbeitslose in einer Notlage befindet. Notlage liegt gemäß § 33 Abs. 3 AlVG vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Nach § 36 Abs. 2 AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen zu berücksichtigen. Das Einkommen des Arbeitslosen ist dabei gemäß § 36 Abs. 3 AlVG insoweit zu berücksichtigen, als das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze wird das Einkommen aber in voller Höhe angerechnet (vgl. Sdoutz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 36 Rz 675).

Gemäß § 36a Abs. 2 AlVG ist Einkommen im Sinn dieses Bundesgesetzes grundsätzlich das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG zuzüglich bestimmter Hinzurechnungen nach § 36a Abs. 3 AlVG und eines Pauschalierungsausgleichs nach § 36a Abs. 4 AlVG. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung ist erfasst und auf die Notstandshilfe im Folgemonat anzurechnen.

Das Einkommen ist gemäß § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, nachzuweisen.

Aus dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid 2022 ergibt sich ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 8.306,78 Euro abzüglich der außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 486,00 Euro. Die Einkommensteuer wurde mit 0,00 Euro festgesetzt. Dies ergibt ein (Netto-)Einkommen in Höhe von 7.820,78 Euro und daher – dividiert durch 12 Monate – ein monatliches Einkommen in Höhe von 651,73 Euro. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze lag im Jahr 2022 bei 485,85 Euro (vgl. § 5 Abs. 2 ASVG). Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.02.2022 bis 08.07.2022 und von 03.08.2022 bis 31.01.2023 Notstandshilfe in Höhe 23,33 Euro täglich. Aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ist das Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von täglich 21,43 Euro auf den Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin anzurechnen, sodass eine Notstandshilfe in Höhe von 1,90 Euro täglich verbleibt (651,73 Euro x 12 Monate: 365 Tage = 21,43 Euro; 23,33 Euro - 21,43 Euro = 1,90 Euro).

Aus dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid 2023 ergibt sich ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 8.526,31 Euro abzüglich der außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 486,00 Euro. Die Einkommensteuer wurde mit 0,00 Euro festgesetzt. Dies ergibt ein (Netto-)Einkommen in Höhe von 8.040,31 Euro und daher – dividiert durch 12 Monate – ein monatliches Einkommen in Höhe von 670,00 Euro. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze lag im Jahr 2023 bei 500,91 Euro (vgl. § 5 Abs. 2 ASVG). Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.02.2023 bis 27.09.2023 und von 14.10.2023 bis 31.10.2023 Notstandshilfe in Höhe 23,33 Euro täglich. Aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ist das Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von täglich 22,02 Euro auf den Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin anzurechnen, sodass eine Notstandshilfe in Höhe von 1,31 Euro täglich verbleibt (670,00 Euro x 12 Monate: 365 Tage = 22,02 Euro; 23,33 Euro - 22,02 Euro = 1,31 Euro).

3.5. Zur Rückforderung:

Was die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung anlangt, ist eine solche gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG zulässig, wenn die Beschwerdeführerin den Überbezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen hätte müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennenmüssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre), dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz – dolus eventualis – voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes (Erkennenmüssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war. Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036, mwH).

Die Verletzung der Meldepflicht gemäß § 50 AlVG rechtfertigt in der Regel die Annahme einer (bedingt vorsätzlichen) Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG und damit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036; 03.10.2002, 97/08/0611).

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Nach dem Zweck der Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag. Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, bestimmte Meldungen nicht erstatten zu müssen, ist somit insoweit von ihm zu tragen. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass eine arbeitslose Person hinsichtlich der Steigerung der Arbeitszeit bzw. der Leistung von Mehrarbeit eine Pflicht zur Meldung auch dann trifft, wenn diese Mehrleistung ihrer Auffassung nach hinsichtlich eines Dienstverhältnisses kein Überschreiten der Grenze der Geringfügigkeit bewirkt und damit den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. wiederum VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036, mwH).

Für die Meldepflicht kommt es demnach nicht darauf an, ob die Änderung den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (vgl. zB VwGH 04.10.2022, Ra 2022/08/0088, mwH). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären (vgl. VwGH 14.04.1988, 88/08/0022). Es spielt also keine Rolle, ob er auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Der auch für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen erforderliche bedingte Vorsatz (dolus eventualis) liegt nur dann nicht vor, wenn der betroffenen Person der richtige Sachverhalt und das Erfordernis der Meldung an das AMS ohne ihr Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“) nicht bekannt gewesen sind (vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088, mwH).

Die Beschwerdeführerin erzielte in den Jahren 2022 und 2023 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, welche sie der belangten Behörde nicht gemeldet hat. Die belangte Behörde erlangte erst durch eine Transparenzmeldung des Finanzamtes am 13.03.2024 Kenntnis vom Einkommen. Die Einnahmen aus Vermietung stellen eine meldepflichtige Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dar und wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, diese ihr bekannten Umstände der belangten Behörde zu melden.

Auch weil die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits mehrfach Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, ist davon auszugehen, dass sie über ihre Meldepflichten gemäß § 50 AlVG ausreichend informiert war und wird insbesondere auf die Anträge auf Notstandshilfe verwiesen. Bei den gegenständlichen Antragstellungen gab sie ihr Einkommen aus Vermietung nicht bekannt und ließ die entsprechenden Felder leer, obwohl sie solche in den vorherigen Anträgen verneinte. Darin manifestierte sich der zumindest bedingte Vorsatz. Die Beschwerdeführerin hat ihre Einkünfte aus Vermietung nicht mitgeteilt und somit eine Verletzung der Meldepflicht zumindest billigend in Kauf genommen und damit – zumindest bedingt vorsätzlich – maßgebende Tatsachen verschwiegen (vgl. VwGH 28.09.2022, Ra 2018/08/0255, mwH).

Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aber aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100). Das dem AMS nicht gemeldete Einkommen erfüllt somit jedenfalls das Kausalitätserfordernis, weil die Meldung dem AMS die Neubemessung der Notstandshilfe ermöglicht hätte.

Sohin ist der Tatbestand des Verschweigens maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG erfüllt und war das AMS zur Rückforderung berechtigt.

Die Höhe der Rückforderung ergibt sich aus der Differenz zur ausgezahlten Notstandshilfe und wurde nicht substantiiert bestritten (21,43 Euro * 340 Tage + 22,02 Euro * 257 Tage = 12.945,34 Euro).

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall lag ein ausreichend geklärter Sachverhalt vor. Die Beschwerdeführerin erstatte lediglich unsubstantiierte Einwendungen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich gegenständlich an die rechtkräftigen Einkommensteuerbescheide der Jahre 2022 und 2023 gebunden (vgl. VwGH 17.05.2018, Ra 2018/08/0082). Es lagen auch keine Rechtsfragen von besonderer Komplexität vor. Das Gericht ging daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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