Bundesverwaltungsgericht W610 2303321-1

W610 2303321-1Bundesverwaltungsgericht05.12.2024

Regest

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W610 2303321-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W610.2303321.1.00

Spruch

W610 2303321-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX geboren XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2024, Zahl: XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Syriens, stellte am 12.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Treffermeldung in der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie zuvor am 16.04.2024 in Griechenland und am 28.07.2024 in Kroatien Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte.

In der am 12.08.2024 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Syrien vor neun Monaten verlassen habe und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Bosnien, Kroatien und Slowenien schlepperunterstützt nach Österreich gereist sei. In Griechenland und in Kroatien seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden, sie habe dort jedoch keinen Asylantrag stellen wollen. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie ledig sei, sie nannte keine in Österreich aufhältigen familiären Bezugspersonen und gab an, dass Österreich ihr Zielland gewesen sei, weil es hier Bildung gebe.

2. Mit Schreiben vom 19.08.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), ABl. 2013 L 180, 31, um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 31.08.2024 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-Verordnung zu.

Zusätzlich richtete das BFA am 19.08.2024 ein auf Art. 34 der Dublin III-Verordnung gestütztes Informationsersuchen an Griechenland. Mit Schreiben vom 30.08.2024 teilte Griechenland mit, dass die Beschwerdeführerin am 16.04.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe, das Verfahren jedoch aufgrund einer konkludenten Zurückziehung ihres Antrages am 18.07.2024 eingestellt worden sei.

3. Am 29.10.2024 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Die Beschwerdeführerin gab an, dass in Österreich ein Onkel, eine Tante sowie ein Cousin leben würden, der zugleich ihr Ehemann sei. Die Beschwerdeführerin lebe in einer Bundesbetreuungseinrichtung, würde jedoch gerne bei ihrer Tante wohnen. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu den genannten Angehörigen liege nicht vor.

In Kroatien sei die Beschwerdeführerin zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden; der Stand ihres dortigen Asylverfahrens sei ihr nicht bekannt, weil sie sogleich weitergereist sei. In Kroatien sei sie festgenommen und gefoltert worden; sie sei in einen Transporter mit 40 Menschen gegeben worden, in dem sie nicht atmen habe können und fast ihr Leben verloren habe. Sie sei an der Grenze mit einer größeren Gruppe aufgegriffen und transportiert worden. Danach sei sie von der Polizei drei Tage an einem Ort eingesperrt gewesen. Sie habe diesbezüglich keine Anzeige erstattet, weil sie sich nur drei Tage in Kroatien aufgehalten und keine Möglichkeit dazu gehabt habe. Sie wolle mit ihrem Ehemann in Österreich leben und sich hier eine Zukunft aufbauen.

Angesprochen auf die vorliegende Zustimmungserklärung Kroatiens und die beabsichtigte Zurückweisung ihres in Österreich gestellten Antrages gab die Beschwerdeführerin an, nicht nach Kroatien zurück zu wollen. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, hier wolle sie ihre Zukunft aufbauen und mit ihrer Familie leben. Kroatien interessiere sich nicht für Asylwerber. Eine Aufenthaltsbeendigung würde insofern einen großen Einfluss auf ihr Familien- und Privatleben haben, als sie in Kroatien niemanden habe und auch nicht dorthin wolle; es könne sein, dass sie sich dort nicht integrieren könne. Sie wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, es wäre ihr lieber, Selbstmord zu begehen.

Mit Schreiben vom 04.11.2024 forderte das BFA die Beschwerdeführerin zur Vorlage einer Heiratsurkunde auf.

Mit Schreiben vom 06.11.2024 teilte das BFA Kroatien mit, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht sei, weshalb gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate beantragt werde.

Einem Aktenvermerk vom 08.11.2024 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dem Bundesamt mitgeteilt habe, dass die Vorlage einer Heiratsurkunde derzeit nicht möglich sei, weil diese erst ausgestellt werden müsse.

4. Mit Bescheid vom 08.11.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Kroatiens – das einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt habe – ergeben habe.

Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie in Kroatien festgenommen und gefoltert worden sei, seien sehr vage geblieben und durch keine Beweismittel untermauert worden; eine allenfalls exzessive Gewaltanwendung im Zuge einer Amtshandlung wäre zudem im innerstaatlichen Rechtsweg zu bekämpfen. Überdies sei angesichts der Angabe der Beschwerdeführerin, dass sich dieser Vorfall im Zusammenhang mit ihrem illegalen Grenzübertritt ereignet habe, kein Indiz für eine generell menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern in Kroatien bzw. dafür, dass die Beschwerdeführerin infolge einer geplanten Überstellung erneut eine solche Behandlung zu erwarten hätte, zu erkennen. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei von der Beschwerdeführerin nicht erstattet worden.

Die Beschwerdeführerin habe keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen in Österreich. In Österreich würden eine Tante, ein Onkel und der Ehemann, der gleichzeitig der Cousin der Beschwerdeführerin sei, leben. Die Beschwerdeführerin habe keine Heiratsurkunde vorlegen können und habe in ihrer Erstbefragung noch angegeben, ledig zu sein. Dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Genannten bislang ein Familienleben bestanden habe, habe nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin lebe mit den genannten Angehörigen auch weiterhin nicht im gemeinsamen Haushalt und stehe zu diesen in keinem Abhängigkeitsverhältnis. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung auch unter diesem Aspekt zulässig sei.

Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ergeben.

5. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 11.11.2024 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 22.11.2024 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Für die Beschwerdeführerin sei es nicht nachvollziehbar, wie sie nach Kroatien zurückkehren könne, wo sie als alleinstehende Frau unmenschlich behandelt worden sei. Die Länderfeststellungen zu Kroatien würden über den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt, erniedrigende und unmenschliche Behandlung von Asylwerbern und Kettenabschiebungen berichten. Bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass der vorliegende Fall eine Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin III-Verordnung und somit eine Zuständigkeit Österreichs erforderlich gemacht hätte, da eine Verletzung der durch Art. 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte im Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht ausgeschlossen werden könne. Entgegen der Ansicht der Behörde lasse sich aus der Zustimmung Kroatiens zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass Kroatien seine sich aus der Dublin III-Verordnung und weiteren unionsrechtlichen Rechtsakten ergebenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber erfüllen werde. Bei einwandfreier Verfahrensführung hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin in Kroatien aufgrund ihrer Fluchtgründe, ihres Alters sowie ihres körperlichen und psychischen Zustandes in eine ausweglose Lage geraten werde und eine Verletzung ihrer nach Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich sei. Zudem komme die Behörde zu Unrecht zum Schluss, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht in das schützenswerte Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin eingreife. Die Beschwerdeführerin sei seit 11.08.2023 mit ihrem Ehemann verheiratet, mit dem sie derzeit nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Ihr Ehemann unterstütze sie mental und kümmere sich um sie; ihr Verbleib im Bundesgebiet stelle keine Gefahr für die Republik Österreich dar.

6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 26.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

7. Mit Eingabe vom 02.12.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin die Kopie einer am 26.11.2024 durch ein syrisches Scharia-Gericht ausgestellten Heiratsbescheinigung mitsamt einer Übersetzung ins Deutsche.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Syriens, stellte am 12.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass sie zuvor am 28.07.2024 im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz (Kategorie 1) in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt wurde. Die Beschwerdeführerin war zuvor von Bosnien und Herzegowina kommend unrechtmäßig nach Kroatien gelangt. Sie reiste während der Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz in Kroatien unrechtmäßig nach Österreich weiter. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde von der Beschwerdeführerin zwischenzeitig nicht wieder verlassen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.08.2024 ein auf Art. 18 Abs. lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, dem Kroatien mit Schreiben vom 31.08.2024 gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-Verordnung zustimmte.

Die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ist weiterhin gegeben.

1.2. Die Beschwerdeführerin hat in Kroatien als Dublin-Rückkehrerin Zugang zu einem rechtstaatlichen Asylverfahren, materiellen Versorgungsleistungen und Gesundheitsversorgung. Ein konkretes Risiko, dass die Beschwerdeführerin ohne inhaltliche Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz nach Syrien oder einen anderen Drittstaat abgeschoben werden würde, besteht nicht. Sie unterliegt im Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Zur Lage in Kroatien wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 14.04.2023):

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2023-04-14 14:28

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

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(AIDA 22.4.2022)

Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).

Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023

MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gemStaatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023

VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2023-04-13 15:46

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).

Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

Non-Refoulement

Letzte Änderung 2023-04-13 15:49

Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).

Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).

Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).

Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).

Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023

FH - Freedom House: Freedom in the World (2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023

HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023

ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023

SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien undKroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023

VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Versorgung

Letzte Änderung 2023-04-14 14:28

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).

Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).

Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).

Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023

UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023

Unterbringung

Letzte Änderung 2023-04-14 14:39

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).

Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).

In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).

In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).

Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).

Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).

Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023

VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

1.3. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen.

1.4. Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. Laut ihren unbelegten Angaben leben in Österreich eine Tante, ein Onkel und ein Cousin der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Cousin eine staatlich anerkannte Ehe geschlossen hat, kann nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin und die von ihr bezeichneten Angehörigen haben vor der Einreise der Beschwerdeführerin kein gemeinsames Familienleben geführt und stehen zueinander in keinem besonderen Naheverhältnis. Die Beschwerdeführerin wohnt mit den genannten Angehörigen weiterhin in keinem gemeinsamen Haushalt und es bestehen keine wechselseitigen Abhängigkeiten. Die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen konnten zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens in Österreich vertrauen.

Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus keine engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet, sie bestreitet ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und es besteht keine besondere Integrationsverfestigung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Reiseweg, dem vorangegangenen Aufenthalt in Kroatien und dem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt in Zusammenschau mit der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung.

Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Behörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert.

2.2. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus dem durch Quellen belegten aktuellen Länderinformationsblatt, das auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingeht. Das herangezogene Berichtsmaterial enthält neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Informationen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-Verordnung). Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt. Soweit Berichte älteren Datums angeführt werden, ist anzumerken, dass sich die Lage in Kroatien im Wesentlichen unverändert darstellt.

Aus den dargestellten Länderinformationen – denen die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt konkret entgegengetreten ist – ergeben sich keine begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in Kroatien grobe systemische Mängel aufweist. Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das kroatische Asylverfahren respektive die Aufnahmebedingungen für Asylwerber systemische Schwachstellen aufweisen oder dass sie selbst – davon unabhängig – im Fall einer Rücküberstellung nach Kroatien einer konkreten Gefährdung unterliegen würde.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie in Kroatien nach ihrem illegalen Grenzübertritt gemeinsam mit weiteren Personen aufgegriffen und von kroatischen Beamten unter beengten Verhältnissen in einem Fahrzeug transportiert worden sei, in dem sie keine Luft bekommen habe, und in der Folge für drei Tage angehalten worden sei (AS 133), ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einen solchen Vorfall in der Erstbefragung – in der sie ausdrücklich zu ihrem Aufenthalt in Kroatien befragt wurde – noch nicht erwähnt hat (AS 15), weshalb die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens anzuzweifeln ist. Soweit in der Beschwerde erstmals – ohne nähere Präzisierung – vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin in Kroatien geschlagen worden sei, so findet dies in ihren Angaben vor dem BFA keine Deckung. Selbst wenn sich jedoch die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Vorfälle (Transport unter gefährlichen Bedingungen und dreitägige Anhaltung) tatsächlich ereignet haben sollten, so würde es sich dabei um Vorkommnisse handeln, die sich unmittelbar im Zusammenhang mit dem Aufgriff einer größeren Personengruppe infolge des illegalen Grenzübertritts zugetragen haben. Dass sich die Beschwerdeführerin im Fall einer geordneten behördlichen Überstellung nach der Dublin III-Verordnung erneut in einer solchen Situation wiederfinden würde, ist daher nicht zu prognostizieren. Folglich könnte aus den von ihr beschriebenen Vorfällen auch im Fall ihres Zutreffens nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr erneut eine solche Behandlung zu befürchten hätte.

Soweit die Beschwerde Berichte zu Pushbacks und Polizeigewalt an der kroatisch-bosnischen Grenze zitiert, ist festzuhalten, dass diese Problematik auch im Länderinformationsblatt erörtert wird; die Beschwerde enthält jedoch kein Vorbringen, das darauf schließen ließe, dass die Beschwerdeführerin als Dublin-Rückkehrerin von eine solche Situation betroffen sein werde.

Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Kroatien wurde sohin nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2. des Erkenntnisses).

2.3. Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender Erkrankungen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren Angaben im Verfahren.

2.4. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem Akteninhalt.

Die Beschwerdeführerin hat keine Originaldokumente zum Beleg der von ihr erstmals in der Einvernahme vor dem BFA behaupteten Verwandtschaftsverhältnisse zu in Österreich lebenden Personen vorgelegt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem in Österreich lebenden Cousin keine staatlich anerkannte Ehe geschlossen hat, beruht im Wesentlichen auf den widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Wie schon im angefochtenen Bescheid festgehalten, bezeichnete sich die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Erstbefragung am 12.08.2024 als ledig (AS 11), nannte keine in Österreich lebenden Familienangehörigen (AS 13) und gab an, dass Österreich ihr Zielland gewesen sei, weil es hier Bildung gebe (AS 14). Dass sie mit einer in Österreich lebenden Person verheiratet sei, erwähnte sie in der Erstbefragung sohin nicht, was lediglich den Schluss zulässt, dass die Ehe mit ihrem Cousin im Zeitpunkt der Erstbefragung nicht vorgelegen ist und erst später aus verfahrenstaktischen Gründen tatsachenwidrig behauptet wurde. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich einen Ehemann in Österreich haben und aufgrund eines beabsichtigten gemeinsamen Familienlebens mit diesem nach Österreich gereist sein, ist zu erwarten, dass sie dies anlässlich ihres ersten Behördenkontaktes in Österreich angesprochen hätte. Dass sie stattdessen auf den Aufenthalt von Brüdern in Deutschland verwies und festhielt, dass sie Österreich aufgrund der hier vorhandenen Bildungsmöglichkeiten habe erreichen wollen ohne einen Aufenthalt ihres Ehemannes zu erwähnen, ist keinesfalls nachvollziehbar. Auch die Beschwerde enthält keine Erklärung für dieses Aussageverhalten der Beschwerdeführerin.

Die von der Beschwerdeführerin zuletzt in Kopie übermittelte syrische Heiratsurkunde vom 26.11.2024 führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal die vorgelegte Kopie einer Echtheitsüberprüfung nicht zugänglich ist. Es ist zudem bekannt, dass in Syrien jegliche Urkunden unwahren Inhalts zu kaufen sind. Überdies ließ sich der beigefügten Übersetzung der Heiratsurkunde ins Deutsche entnehmen, dass der Ehevertrag laut Heiratsbescheinigung am 01.03.2024 geschlossen worden sei, während die Beschwerde als Datum der Eheschließung den 11.08.2023 nannte; auch dieser Widerspruch bekräftigt die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Eheschließung. Zu beiden genannten Zeitpunkten hielt sich der von der Beschwerdeführerin genannte Ehemann im Übrigen bereits in Österreich auf, sodass weder die traditionelle Eheschließung noch die gerichtliche Eintragung in Anwesenheit beider Ehegatten hätten erfolgen können. Der übermittelten deutschen Übersetzung der Heiratsurkunde ist überdies zu entnehmen, dass die gerichtliche Eintragung der Ehe am 26.11.2024 vor einem Scharia-Gericht in Syrien „in Anwesenheit beider Eheleute“ erfolgt sei, was sich nicht damit in Einklang bringen lässt, dass sich zu diesem Zeitpunkt sowohl die Beschwerdeführerin als auch der von ihr genannte Ehemann bereits in Österreich aufhielten.

Für die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Eheschließung und ein Vorbringen aus verfahrenstaktischen Gründen spricht auch, dass sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin kein Hinweis auf eine Nahebeziehung oder ein bereits in der Vergangenheit geführtes gemeinsames Familienleben mit dem von ihr bezeichneten Ehemann entnehmen lässt. Die 19-jähirge Beschwerdeführerin reiste im August 2024 nach Österreich ein, nachdem sie Syrien Ende des Jahres 2023 verlassen hatte. Demgegenüber war der von ihr bezeichnete Ehemann/Cousin bereits im Dezember 2021 nach Österreich eingereist, sodass während der letzten Jahre jedenfalls unterschiedliche Aufenthaltsstaaten vorlagen, vor deren Hintergrund eine persönliche Nahebeziehung ausgeschlossen ist. Die Beschwerdeführerin selbst behauptete nicht, dass sie mit dem von ihr genannten Ehemann jemals zusammengelebt hat oder sonst in einer Nahebeziehung zu ihm gestanden ist.

Dass die Beschwerdeführerin und der von ihr bezeichnete Ehemann (sowie dessen Eltern, die Tante und der Onkel der Beschwerdeführerin) in Österreich weiterhin in keinem gemeinsamen Haushalt leben, ergibt sich unstrittig aus den Angaben der Beschwerdeführerin. Das Nichtbestehen von Abhängigkeiten zwischen ihr und dem von ihr genannten Ehemann sowie ihrer Tante und ihrem Onkel wurde von der Beschwerdeführerin, die in einer Bundesbetreuungseinrichtung lebt und ihren Lebensunterhalt im Rahmen der staatlichen Grundversorgung bestreitet, in der Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich festgehalten. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes grundsätzlich selbst zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in der Lage und hat während der Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz sowohl in Österreich als auch in Kroatien Anspruch auf materielle Versorgungsleistungen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich – auch unter Berücksichtigung des erst knapp viermonatigen Aufenthalts in Österreich – eine nur geringe Intensität der persönlichen Beziehung. Das knappe, nicht näher präzisierte Vorbringen in der Beschwerde, dass der von der Beschwerdeführerin bezeichnete Ehemann sie mental unterstütze und sich um sie kümmere, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin, die nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte, und der von ihr genannte Ehemann eine allfällige Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen sind, als sie auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens in Österreich nicht vertrauen konnten.

Darüberhinausgehende Bindungen in Österreich wurden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 12, 16, 17, 20 und 21 Dublin III-Verordnung relevant.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

3.1.1. Zur Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.

Die Beschwerdeführerin reiste aus dem Drittstaat Bosnien und Herzegowina kommend unrechtmäßig nach Kroatien ein und stellte dort am 28.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin sohin in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründet, da die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Kroatiens illegal überschritten hat und dort erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ist darüber hinaus in Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung begründet, da die Beschwerdeführerin während der Prüfung ihres Antrages in Kroatien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Kroatien stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu. Das Konsultationsverfahren mit der kroatischen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei.

Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Kroatien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Kroatiens ist zwischenzeitig auch nicht wieder erloschen.

Der Anwendungsbereich von Art. 9 Dublin III-Verordnung ist im vorliegenden Fall nicht eröffnet, weil es sich bei dem von der Beschwerdeführerin bezeichneten in Österreich lebenden Ehemann – mangels Vorliegens einer staatlich anerkannten Ehe – um keinen Familienangehörigen im Sinne dieser Bestimmung handelt (vgl. VwGH 19.12.2022, Ra 2022/14/0328, mwN). Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin.

3.1.2. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK

3.1.2.1. Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).

Gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vgl. EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Art. 4 der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Art. 3 EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN).

Eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat hat nach der Rechtsprechung des EuGH dann zu unterbleiben, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Gericht (bzw. der Behörde) "nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden" (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 85 mwN).

Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771/2022 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vgl. EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande).

Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erleiden (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen, oder die Regelungen über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN).

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG in ihren Rechten gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde.

3.1.2.2. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vgl. auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff; sowie EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua gegen Italien, Rn. 130 ff).

Die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden (vgl. VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN).

3.1.2.3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Kroatien, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum kroatischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Kroatien systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden (vgl. idS zuletzt auch VwGH 09.07.2024, Ra 2024/20/0348 bis 0351, Rn. 13 ff). Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen.

Zugang zu einem rechtstaatlichen Asylverfahren/Berichte über Polizeigewalt

Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in Kroatien ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und die Beschwerdeführerin als Dublin-Rückkehrerin Zugang zum kroatischen Hoheitsgebiet und zum kroatischen Asylsystem hat. Ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass Kroatien im Hinblick auf Asylwerber aus Syrien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und es ergeben sich diesbezüglich auch aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte.

Die Länderberichte lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Überstellung nach Kroatien damit rechnen müsste, ohne inhaltliche Prüfung ihres Verfahrens in ihren Herkunftsstaat oder einen Drittstaat abgeschoben zu werden, in dem ihr die Verletzung ihrer nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Soweit im Verfahren Pushbacks an der kroatisch-bosnischen Grenze und Berichte über in diesem Kontext erfolgende Polizeigewalt thematisiert wurden, ist festzuhalten, dass im Rahmen einer geplanten Überstellung eine geordnete Übergabe der Beschwerdeführerin an die kroatischen Behörden stattfinden wird, sodass sie mit einer solchen Situation an der Grenze nicht konfrontiert sein wird. Konkrete Hinweise, dass auch Dublin-Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Pushbacks bzw. Kettenabschiebungen nach Bosnien-Herzegowina betroffen sind, finden sich auch in den in der Beschwerde zitierten Berichten nicht (zur in diesem Zusammenhang erforderlichen Prognosebeurteilung vgl. auch EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Die Berichte lassen auch nicht den allgemeinen Rückschluss darauf zu, dass sich die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Personen, die nach der Dublin III-Verordnung nach Kroatien rücküberstellt werden, systematisch mangelhaft darstellen (vgl. idS auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes der Schweiz vom 22.03.2023, E-1488/2020, das zum Ergebnis gelangt, dass Asylsuchende, die gestützt auf die Dublin III-Verordnung nach Kroatien überstellt werden, auch vor dem Hintergrund der bekannten Pushback-Problematik Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten). Die Länderberichte verweisen zudem auf einen zuletzt deutlichen Rückgang der Zahl der Berichte und Beschwerden über Pushbacks, insbesondere seit dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum im Jahr 2023. Insofern könnte auch bei Zutreffen der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Situation unmittelbar nach ihrem Grenzübertritt (Transport unter gefährlichen Verhältnissen sowie dreitägige Anhaltung), nicht darauf geschlossen werden, dass sie im Fall einer geordneten Überstellung nach der Dublin III-Verordnung mit einer gleichgelagerten Situation konfrontiert sein würde.

Dem Vorbringen, wonach es auf kroatischem Territorium regelmäßig zu ernstzunehmender Polizeigewalt in Form von körperlichen Misshandlungen gegenüber Asylwerbern komme, ist zudem zu entgegnen, dass einzelne Übergriffe von staatlichen Organen – wenngleich ein solches Verhalten selbstverständlich inakzeptabel ist – auch in anderen Mitgliedstaaten nie lückenlos auszuschließen sind. Auch wenn es demnach nicht ausgeschlossen werden kann, dass es vereinzelt zu Übergriffen von Privatpersonen und durch kroatische Sicherheitsorgane auf Asylwerber kommen kann, lässt dies alleine keinen Rückschluss darauf zu, dass der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien als Dublin-Rückkehrerin Derartiges widerfahren würde. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung nicht ausreicht, wenn vom Beschwerdeführer vorgelegte Berichte zwar gehäufte polizeiliche Übergriffe auf Asylwerber beim Grenzübertritt (dort: nach Bulgarien) dokumentieren, sie aber keine ausreichenden Hinweise dafür bieten, dass dem Beschwerdeführer bei Rücküberstellung im Dublin-Verfahren Derartiges drohen könnte (VwGH 22.09.2017, Ra 2017/18/0166). Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120).

Sollte die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Kroatien dennoch Vorfälle erleben, durch die sie sich schlecht behandelt oder gar bedroht fühlt, ist lediglich der Vollständigkeit halber auch auf die Möglichkeit zu verweisen, sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden beziehungsweise den Rechtsweg zu beschreiten. Dass in Kroatien rechtswidriges Verhalten von Beamten ohne strafrechtliche oder dienstrechtliche Folgen geduldet werden würde, ist sowohl dem Amtswissen als auch den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Vielmehr wird darin festgehalten, dass in Kroatien im Juni 2021 die Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes vereinbart worden ist. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Zusammenschauend bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Kroatien von einem Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit bedroht sein würde.

Aufnahmebedingungen für Asylwerber (Unterkunft, materielle und medizinische Versorgung)

Dem Berichtsmaterial sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer in Kroatien mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sind. Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Personen den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Kroatien verfügt über zwei offene, vom kroatischen Innenministerium geführte Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb (Kapazität: 500-600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 100 bis 200 Plätze). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten. Für Vulnerable existieren spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes stehen täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten.

Asylwerber haben in Kroatien überdies das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Teams von Medecins du Monde – bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher – bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten.

Es bestehen schließlich auch keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in Kroatien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren.

Individuelle Vulnerabilitäten, Gesundheitszustand

Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Kroatien dem konkreten Risiko einer Verletzung ihrer durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würde. Die Beschwerdeführerin ist volljährig und leidet an keinen Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass sie etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnte. Wie zuvor schon angesprochen, wird bei der Unterbringung auf Vulnerabilitäten und das Geschlecht des Antragstellers Bedacht genommen, das kroatische Rote Kreuz bietet zudem besondere Betreuung für vulnerable Gruppen bzw. Frauen an.

Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Insgesamt gesehen konnte die Beschwerdeführerin somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

3.1.2.4. Gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164).

Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass eine Aufenthaltsbeendigung einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens bewirken würde, weil sie mit einem in Österreich schutzberechtigten syrischen Staatsangehörigen, der zugleich ihr Cousin sei, verheiratet sei. Zudem würden ihre Tante und ihr Onkel in Österreich leben.

Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin keine staatlich anerkannte Ehe geschlossen. Den Angaben der Beschwerdeführerin ist auch nicht zu entnehmen, dass sie mit dem von ihr genannten Ehemann ein tatsächliches Familienleben führt oder zu ihm eine persönliche Nahebeziehung aufweist. Sie lebte mit dem Genannten bislang in keinem gemeinsamen Haushalt und erstattete kein Vorbringen, das eine persönliche Nahebeziehung zu dem von ihr bezeichneten Ehemann, der sich bereits seit dem Jahr 2021 in Österreich aufhält, nahelegen würde. Das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich verneint. Eine besondere Beziehungsintensität ist somit keinesfalls zu erkennen. Gleiches trifft auch auf die Bindung zu ihrer in Österreich lebenden Tante und ihrem Onkel zu; die Beschwerdeführerin lebte auch mit diesen Angehörigen bislang in keinem gemeinsamen Haushalt, steht zu ihnen in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder einer sonstigen besonderen Nahebeziehung und konnte zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens in Österreich vertrauen. Eine schützenswerte familiäre Bindung liegt daher jeweils nicht vor. Der Beschwerdeführerin wird es im Übrigen künftig weiterhin möglich sein, den Kontakt zu den genannten Angehörigen telefonisch und über das Internet aufrechtzuerhalten, zudem hätten ihre Angehörigen die Möglichkeit, sie in Kroatien zu besuchen.

Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin kommt es zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht. Sie verfügt im Bundesgebiet über keine weiteren sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte; eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit rund vier Monaten in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte ihren Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz.

Somit steht dem Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet und an der Aufrechterhaltung ihres Familien- und Privatlebens – dessen Intensität und Schutzwürdigkeit aus den dargelegten Gründen als gering zu qualifizieren ist – das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt darstellt. Der durch die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privat- und Familienleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.

Soweit die Beschwerdeführerin erklärt hat, dass sie nicht nach Kroatien wolle, weil sie mit dem von ihr bezeichneten Ehemann ein Familienleben in Österreich begründen wolle, ist zudem festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Kroatiens ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-Verordnung zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen des Asylwerbers losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.

3.1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erweist sich daher als unbegründet.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK (§ 50 FPG) bewirkt wird und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.

3.3. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vgl. auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).

Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – das ein Konsultationsverfahren mit Kroatien durchführte, der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zu den Verfahrens- und Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Kroatien oder die persönliche Situation der Beschwerdeführerin seit Erlassung des angefochtenen Bescheides am 11.11.2024 maßgeblich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete im angefochtenen Bescheid in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung bzw. eine der Beschwerdeführerin in Kroatien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung ihrer durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 GRC/Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf. Nochmals festzuhalten ist, dass ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Angehörigen nicht behauptet wurde und auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens in Österreich zu keinem Zeitpunkt vertraut werden konnte. Es ergab sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt keine Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.

3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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