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W612 2298485-1•Bundesverwaltungsgericht W612 2298485-1
W612 2298485-1Bundesverwaltungsgericht05.12.2024
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Einvernahme Ermittlungspflicht Familienverfahren Fluchtgründe individuelle Verhältnisse Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Minderjährigkeit
W612 2298485-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Steiner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2024, Zl. 1751053305/191287636:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist am XXXX als Kleinkind gemeinsam mit seiner Familie in die Republik Österreich eingereist und hat am selben Tag – vertreten durch seine Mutter – einen Asylantrag gestellt.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und Polen als zuständig festgestellt sowie der Beschwerdeführer nach Polen ausgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) am XXXX abgewiesen. Der hiegegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom XXXX Folge gegeben und der Bescheid des UBAS wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation als zulässig festgestellt und der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen.
4. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBI. I Nr. 101/2003 Asyl gewährt.
Der Begründung ist in rechtlicher Hinsicht zu entnehmen, dass dem Vater des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , Asyl gewährt und festgestellt wurde, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Damit liege beim Beschwerdeführer das gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 1997 zu erbringende Erfordernis, nämlich die einem Angehörigen im Sinne des Absatz 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung vor. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass Asyl im Zuge eines Familienverfahrens zu gewähren gewesen sei.
5. Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten informiert wurde, leitete die belangte Behörde am 02.11.2023 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 ein, da von der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 auszugehen sei. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat die Voraussetzungen für die Zuerkennung infolge Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden.
6. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 23.11.2023 wurde der Beschwerdeführer zu einer Einvernahme am 29.11.2023 geladen. Die Einvernahme konnte allerdings nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer zu dem Termin nicht beim Bundesamt erschienen ist.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer „mit Erkenntnis vom XXXX , Zahl: XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt.“ Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG „2 Wochen“ ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Den Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer „mit Erkenntnis des AGH vom XXXX unter der Zl.: XXXX gemäß § 7 (nunmehr 3) AsylG im Rahmen des Familienverfahrens den Status der Asylberechtigten zuerkannt“ worden sei. „Da es im Verfahren ihrer Bezugsperson (Anmerkung: der Mutter) aufgrund des Wegfalles der Umstände (Anmerkung: geänderte Lage im Herkunftsstaat) zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gekommen ist, ist auch Ihr Verfahren von dieser Aberkennung betroffen.“
Für den Beschwerdeführer selbst seien in keinem Stadium des Verfahrens persönliche Verfolgungen und/oder Rückkehrbefürchtungen ins Treffen geführt worden.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt in Österreich wurde (lediglich) Folgendes festgestellt:
„Sie leben zusammen mit Ihrem Vater in einer Mietwohnung in XXXX . Derzeit befinden Sie sich in Haft (JA- XXXX ). Sie leben seit Ihrer Asylzuerkennung legal im Bundesgebiet.
In Österreich leben Ihre Mutter […] und Ihr Vater […], sowie Ihre Geschwister […].
Ein schützenswertes Familienleben haben Sie nicht behauptet bzw. ist nicht hervorgekommen. Sie sind in Österreich bereits straffällig geworden. Sie haben keine Arbeit.“
In der rechtlichen Beurteilung wurde nach Anführung von § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer „wegen verschiedener Vergehen/Verbrechen“ rechtskräftig verurteilt worden sei (straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG) und daher die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten auch mehr als fünf Jahre nach Zuerkennung erfolgen könne. Nachdem sich die Lage im Herkunftsland wesentlich verbessert habe und der Beschwerdeführer keine individuelle Gefährdung habe glaubhaft machen können, seien die angeführten Endigungsgründe erfüllt.
Wie in der Beweiswürdigung erörtert worden sei, habe sich die Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers in den letzten Jahren dahingehend weitgehend verbessert, als sich keinerlei Hinweise finden würden, dass in den letzten Jahren oder derzeitig Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden.
Dem Beschwerdeführer sei daher gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen.
8. Gegen diesen Bescheid wurde in vollem Umfang Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Beweiswürdigung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
Der Beschwerdeführer stellte unter anderem (in eventu) den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.
9. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 03.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Mit Schreiben vom 05.11.2024 teilte die Justizanstalt XXXX auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes mit, dass sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befinde (LG für Strafsachen XXXX ) und ein Enthaftungszeitpunkt daher noch nicht bekannt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie in die bezughabenden Entscheidungen des Asylgerichtshofes.
Der damals minderjährige Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Familie unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist und hat am XXXX einen Asylantrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation als zulässig festgestellt und der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen.
In Stattgebung der hiegegen erhobenen Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , – gestützt auf den Vater des Beschwerdeführers (AsylGH XXXX , Zl. XXXX ) – im Wege eines Familienverfahrens gemäß § 7 iVm § 10 AsylG 1997 Asyl gewährt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. das gewährte Asyl bzw. der „mit Erkenntnis vom XXXX , Zahl: XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt.“
In der Begründung stellte die belangte Behörde hingegen einen Wegfall der Umstände fest, die zur Asylgewährung geführt hatten, da es im Verfahren seiner Mutter aufgrund des Wegfalles der Umstände im Zusammenhang mit einer geänderten Lage im Herkunftsstaat zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten gekommen sei. Auch in rechtlicher Hinsicht stütze sich die belangte Behörde auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und machte Ausführungen zu einer wesentlichen Verbesserung der Lage im Herkunftsland.
Der angefochtene Bescheid enthält keinerlei konkrete Feststellungen zu einer Straffälligkeit des Beschwerdeführers und insbesondere auch keine Gefährdungsprognose. Auch zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurden nur rudimentäre Ermittlungen durchgeführt bzw. Feststellungen getroffen.
Die getroffenen Feststellungen beruhen insbesondere auf dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes, mit denen dem Beschwerdeführer und seinem Vater jeweils Asyl gewährt wurde.
Zu den Feststellungen betreffend den angefochtenen Bescheid und die mangelhafte Sachverhaltsermittlung:
Die belangte Behörde bezog sich im angefochtenen Bescheid bereits hinsichtlich der Aberkennung des Asyls auf das falsche Erkenntnis des Asylgerichtshofes und führte statt der für den Beschwerdeführer ergangenen Entscheidung jene der Mutter des Beschwerdeführers an. Darüber stützte sich die damalige Entscheidung nicht auf die Asylgewährung der Mutter sondern jener des Vaters des Beschwerdeführers. Das Bundesamt hat sich folglich nicht einmal damit auseinandergesetzt, auf welcher Grundlage dem Beschwerdeführer tatsächlich Asyl gewährt worden war.
Hinzu kommt, dass sich die belangte Behörde im Spruch auf den Aberkennungstatbestand gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005) gestützt hat, dies in weiterer Folge aber nicht näher begründete, eine Straffälligkeit des Beschwerdeführers nur im Verfahrensgang kursorisch anführte und sich insbesondere auch in keiner Weise mit einer Gefährdungsprognose auseinandersetzte.
Soweit sich in der Begründung Ausführungen zu einem „Wegfall der Umstände“ finden, ist auf auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde bei der damaligen Asylgewährung im Familienverfahren (nach dem AsylG 1997) von der falschen Bezugsperson bzw. der falschen Entscheidung des Asylgerichtshofes ausgegangen ist.
Darüber hinaus sind dem Bescheid und auch dem gesamten Verwaltungsakt kaum Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu entnehmen und wurde nicht hinreichend gewürdigt, dass der Beschwerdeführer bereits seit seinem dritten Lebensjahr in Österreich lebt und sich jedenfalls seit der Asylgewährung im Juni 2010 rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat (vgl. hiezu VwGH 26.06.2022, Ro 2021/21/0014).
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 6 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist in den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist gemäß Abs. 2a leg. cit. ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist gemäß Abs. 4 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;
6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.
Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, hat die belangte Behörde weder ermittelt, welcher Sachverhalt der Asylgewährung des Beschwerdeführers zugrunde gelegt wurde noch hat es Feststellungen zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers getroffen oder sich auch nur ansatzweise mit der Gefährdungsprognose auseinandergesetzt.
Dem Spruch des Bescheides zufolge erfolgte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes nach § 6 AsylG 2005, um welchen der in der genannten Bestimmung angeführten Asylausschlussgründe es sich konkret handelt, wurde weder dargelegt noch wurde konkret hiezu ermittelt.
Auch soweit die belangte Behörde sich auf einen Wegfall der Umstände iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK gestützt hat ist festzuhalten, dass die belangte Behörde hinsichtlich der ursprünglichen Asylgewährung im Familienverfahren von der falschen Bezugsperson bzw. dem falschen Erkenntnis ausgegangen ist. Dem Bescheid mangelt es daher auch an hinreichend konkreten Ermittlungen zu einem solchen Wegfall der Umstände.
Schließlich wurde auch zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nur rudimentäre Ermittlungen durchgeführt und wurde insbesondere allenfalls ansatzweise berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit seinem dritten Lebensjahr im Bundesgebiet aufgehalten hat, in Österreich aufgewachsen ist und sich seit der Asylgewährung im Jahr 2010 rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat.
Ist der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen gewesen, lässt dies den Schluss zu, dass der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 erfüllt ist (zum Verständnis der Wendung „von klein auf“ siehe grundlegend zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung des § 38 Abs. 1 Z 4 FrG 1997 VwGH 17.9.1998, 96/18/0150). § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 normierte bis zu dessen Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfe. Die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (vgl. VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200; VwGH 5.4.2022, Ra 2021/21/0316). (VwGH 23.06.2022, Ro 2021/21/0014, RS 2)
Ermittlungen der belangten Behörde, die eine Abwägung im Sinne der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erlauben würden, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
3.4. Zur Zurückverweisung an die belangte Behörde:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die in § 28 Abs. 3 VwGVG normierte Zurückverweisungsmöglichkeit stellt zwar eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. In dem im VwGVG insgesamt normierten System finden insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. die Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck. Nach der Judikatur des VwGH kann von dieser Entscheidungsart nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden, etwa wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 14.12.2015, Ra 2015/09/0057)
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in mehreren zentralen Punkten die erforderliche Ermittlungstätigkeit fast gänzlich unterlassen und ist nicht auszuschließen, dass sie bei ordnungsgemäßer Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre:
Sowohl hinsichtlich des zur Beurteilung des Vorliegens eines Aberkennungstatbestandes festzustellenden Sachverhaltes als auch im Hinblick auf das für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wesentliche Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde im vorliegenden Fall allenfalls ansatzweise ermittelt. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer fast sein gesamtes Leben in Österreich verbrachte und sich die letzten 14 Jahre als anerkannter Flüchtling rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.
Ausgehend von den oben dargestellten Überlegungen war im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes – nicht gesagt werden. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar, umso mehr der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift (in eventu) eine Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde beantragt hat.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde das Vorliegen eines (bestimmten) Aberkennungstatbestandes zu ermitteln haben. Dabei hat sie gegebenenfalls (insbesondere soweit sie sich wieder auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stützt) im Rahmen einer zu erstellenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt. (vgl. VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522)
Fehlverhalten eines Fremden kann aber auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung führt. Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand nicht entgegen, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben (vgl. etwa VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308, mwN). (VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112)
Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in der Russischen Föderation ist seitens der belangten Behörde jedenfalls auch darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer im wehrpflichtigen Alter ist, und sind entsprechende Ermittlungen durchzuführen.
Darüber hinaus wird die belangte Behörde im Rahmen der Prüfung einer Rückkehrentscheidung insbesondere auch hinreichende Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durchzuführen haben. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer fast sein gesamtes Leben in Österreich verbrachte und sich überwiegend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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