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L517 2297147-1•Bundesverwaltungsgericht L517 2297147-1
L517 2297147-1Bundesverwaltungsgericht06.12.2024
Anspruchsvoraussetzungen Antragstellung Arbeitslosengeld Arbeitslosigkeit geringfügige Beschäftigung Vollversicherung
L517 2297147-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. Peter SIGHARTNER und Karin PARZMAIR als Beisitz über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Mag.a Dr.in Jasmine SENK, Rechtsanwältin in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 15.05.2024 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2024, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, stattgegeben und festgestellt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 24.04.2024 besteht.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
12.03. 2024 – Antrag von XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS XXXX (in der Folge als belangte Behörde bzw. „bB“ bezeichnet) auf Arbeitslosengeld ab 01.04.2024
18.04. 2024 – Bescheid; Ruhen des Anspruchs vom 01.04.2024 bis 23.04.2024 aufgrund einer Urlaubsersatzleistung
15.05. 2024 – Bescheid; Antrag auf Arbeitslosengeld keine Folge gegeben
05.06. 2024 – Vollmachtsbekanntgabe Kammer für Arbeiter und Angestellte
06.06. 2024 – Beschwerde der bP
02.07. 2024 – Stellungnahme der bP
17.07. 2024 – Beschwerdevorentscheidung; Beschwerde teilweise stattgegeben, Arbeitslosigkeit ab 08.05.2024
08.08. 2024 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht
27.08. 2024 – Vollmachtsbekanntgabe Rechtsanwältin XXXX
10.10. 2024 – Vorbereitender Schriftsatz der Rechtsvertreterin
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP stellte am 12.03.2024 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld ab 01.04.2024. Ihr vollversichertes Dienstverhältnis zur Firma XXXX endete am 31.03.2024 durch einvernehmliche Lösung. Aus diesem Dienstverhältnis erhielt sie vom 01.04.2024 bis 23.04.2024 eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt.
Mit Bescheid vom 18.04.2024 sprach das AMS aus, dass der Anspruch der bP auf Arbeitslosengeld gem. § 16 Abs. 1 lit. l des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) wegen Bestehen eines Anspruchs auf Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in jeweils geltender Fassung bzw. wegen Bestehen eines Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung oder Gewährung einer Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in jeweils geltender Fassung vom 01.04.2024 bis zum 23.04.2024 ruhe. Begründend führte es aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass für den genannten Zeitraum ein Anspruch auf Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) bestehe bzw. für den angeführten Zeitraum Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt worden sei.
Am 18.04.2024 nahm die bP eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX auf, die durch Lösung in der Probezeit am 07.05.2024 endete und am 13.06.2024 bis zumindest 19.08.2024 wieder aufgenommen wurde.
Mit Bescheid vom 15.05.2024 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 24.04.2024 gem. §§ 7 und 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung, mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde. Begründend führte es aus: „Ihre geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX unterliegt für den Zeitraum von 18.04.2024 bis 23.04.2024 aufgrund Ihres Bezugs einer Urlaubsersatzleistung von der Firma XXXX der Arbeitslosenversicherungspflicht. Arbeitslosigkeit liegt daher bis zur Beendigung Ihrer geringfügigen Beschäftigung per 07.05.2024 nicht vor.“
Am 05.06.2024 erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe der bP, erteilt an die Kammer für Arbeiter und Angestellte für OÖ.
Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 06.06.2024 innerhalb der offenen Frist Beschwerde. Sie führte dabei auszugsweise Folgendes aus: „Ich war zuletzt bei der Firma XXXX als Friseurin beschäftigt. Das vollversicherte Dienstverhältnis endete am 31. März 2024 durch einvernehmliche Auflösung. Von 01. bis 23. April 2024 wurde Urlaubsersatzleistung ausbezahlt.
Am 02. April 2024 habe ich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Ab 18. April 2024 habe ich eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX begonnen. Vereinbart war eine wöchentliche Arbeitszeit von 8,5 Stunden inklusive Pause. Am 7. Mai 2024 habe ich die geringfügige Beschäftigung mittels einvernehmlicher Auflösung beendet. Meinem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wurde nun mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründet wird dies mit § 12 Abs. 3 lit h AIVG.
Gemäß § 12 Abs. 3 lit h AIVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer beim demselben Arbeitgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
Rechtlich beruht die Einstellung meines Bezuges auf einer vorläufigen Durchführungsweisung, welche zum größten Teil verfassungswidrig ist. Mit dieser vorläufigen Durchführungsweisung soll die VfGH-Entscheidung vom 6. März 2023, G 296/2022, mit der festgestellt wurde, dass zwei- oder mehrfach geringfügig Beschäftigte, die aufgrund des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegen, auch der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung unterliegen, umgesetzt werden.
Es ist nicht ersichtlich, warum sich die Erlasslage zu § 12 Abs. 3 lit h AIVG aufgrund der nunmehrigen Arbeitslosenversicherungspflicht ändert. Der Gesetzestext selbst lässt erkennen, dass zur Anwendung dieser Bestimmung ein Ende der vorherigen Beschäftigung und eine daran anschließende “neue“ geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber vorliegen muss. Diese Konstellation liegt hier nicht vor. Es kann aufgrund der gesetzlichen Regelungen nur eine Auslegung dahingehend erfolgen, dass im Anschluss an eine Vollversicherungspflicht nach §§ 471 f ff AlVG bei Weiterführung einer oder mehrerer geringfügiger Tätigkeiten, deren Bemessungsgrundlagen die Beiträge nach § 5 Abs. 2 ASVG unterschreiten, Arbeitslosigkeit vorliegt und § 12 Abs. 3 lit h AlVG nicht zur Anwendung gelangt.
Dies auch bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung neben einem vollversicherten Dienstverhältnis bzw. neben dem Bezug einer Urlaubsersatzleistung aus einem voll versicherten Dienstverhältnis.
Es ist nicht zulässig, dass eine Durchführungsweisung mittels Erlasses solche weitreichenden Änderungen und Eingriffe in bestehende gesetzliche Regelungen vornimmt. Grundsätzlich ist eine Umsetzung mittels Durchführungsweisung, die als Verordnung des Bundesministers gesehen werden kann, möglich. Dies findet aber ihren Schranken darin, ob ein Eingriff im Verordnungsweg überhaupt möglich ist und welche Außenwirkung eine solche interne Weisung hat. Das AlVG sieht in einzelnen gesetzlichen Regelungen insbesondere bei Ausnahmeregelungen solche Verordnungsermächtigungen vor. Die durch diese Durchführungsweisung betroffenen gesetzlichen Regelungen sehen solche Verordnungsermächtigungen allerdings nicht vor. Die nun angewandte Durchführungsweisung greift in wesentliche Rechte der Rechtsunterworfenen ein, sodass sie gesetzeswidrig ist.“
Am 25.06.2024, zugestellt am 28.06.2024, informierte das AMS die bP nachweislich über die Ermittlungen. Dabei wurde erhoben, dass die bP jedenfalls der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung nach § 4 ASVG in Verbindung mit § 11 ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach § 1 A1VG im April 2024 bei der Firma XXXX und Firma XXXX im genannten Zeitraum unterlegen gewesen sei und deshalb keine Arbeitslosigkeit vorgelegen sei, was zu Anspruchslosigkeit auf Arbeitslosengeld führt.
Am 02.07.2024 nahm die bP wie folgt Stellung:
„Zum Schreiben vom 25. Juni 2024 nehme ich wie folgt Stellung:
Ich bezog von 1. bis 23. April 2024 Urlaubsersatzleistung aus einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX und begann ab 18. April 2024 ein geringfügiges Dienstverhältnis bei der Firma XXXX
Am 24. April habe ich - nach dem Ende des Bezuges der Urlaubsersatzleistung von der Firma XXXX - einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Später habe ich die Information erhalten, dass es “neue Regelungen“ zum § 12 Abs. 3 lit h AlVG gäbe und ich meine geringfügige Beschäftigung beenden müsse, um Arbeitslosengeld zu beziehen. Ich habe dieses Dienstverhältnis am 7. Mai 2024 beendet.
Die belangte Behörde bzw. das BMAW versucht mit der bereits in der Beschwerde erwähnten Durchführungsweisung, § 12 Abs. 3 lit h AlVG auf alle zusätzlichen geringfügigen Dienstverhältnisse (egal bei welchem Dienstgeber) auszudehnen. In der Durchführungsweisung wird argumentiert, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis nicht mehr als geringfügig gelte, sofern alle Beitragsgrundlagen zusammengerechnet über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Es wird versucht ein Konstrukt zu erschaffen, dass bisher geringfügige Dienstverhältnisse nicht mehr als solche gelten, sofern die Beitragsgrundlagen aller geringfügigen Dienstverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen (bzw. bei Bezug einer Urlaubsersatzleistung aus einer vollversicherten Beschäftigung und Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung), sondern als vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse gelten auch nach Wegfall der Pflichtversicherung durch mehrfach geringfügige Beschäftigungen (bzw. nach Beendigung der Urlaubsersatzleistung aus der vollversicherten Beschäftigung). Sohin müssten, um als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG zu gelten, alle Dienstverhältnisse beendet werden. Dieser Rechtsauslegung durch die Durchführungsweisung fehlt jegliche gesetzliche Grundlage, weshalb sie gesetz- und verfassungswidrig ist.
Der Gesetzestext selbst lässt unmissverständlich erkennen, dass zur Anwendung dieser Bestimmung ein Ende der vorhergehenden Beschäftigung und eine daran anschließende „neue“ geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber vorliegen muss. Es muss zu einer tatsächlichen Änderung des Vertragsinhaltes desselben Dienstverhältnisses in der Form kommen, dass eine vollversicherte Beschäftigung beendet und eine geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitsgeber aufgenommen wird. Der Gesetzgeber stellt explizit auf eine Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ab.
Eben diese Konstellation liegt in meinem Fall nicht vor. Zwar kommt es im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu einer Vollversicherung der Bemessungsrundlagen aus dem vollversicherten und der geringfügigen Beschäftigung, an den jeweiligen vertraglichen
Gegebenheiten bzw. am Charakter des geringfügigen Dienstverhältnisses ändert das nichts. Zudem lässt die belangte Behörde außer Betracht, dass das geringfügige Dienstverhältnis nicht beim “selben Dienstgeber“ bestand. § 12 Abs. 3 lit h AlVG bedingt auch keinesfalls wörtlich das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht ist per se mit § 12 Abs. 3 lit h AlVG inhaltlich nicht verknüpft, beide teilen sich lediglich denselben Entgeltbegriff.
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde bzw. des BMAW rechtswidrig ist, § 12 Abs. 3 lit h AlVG nicht anzuwenden ist und aufgrund Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ab 24. April 2024 gebührt.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2024, zugestellt am 22.07.2024, werde gem. § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz iVm § 56 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, der Beschwerde vom 06.06.2024 teilweise stattgegeben und ausgesprochen, dass ab 08.05.2024 Arbeitslosigkeit vorliege. In der Zeit vom 24.04.2024 bis 07.05.2024 liege hingegen Arbeitslosigkeit nicht vor. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP zum Zeitpunkt der Antragstellung Urlaubsersatzleistung aus einem Dienstverhältnis bezog und später einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen sei. Die bP habe somit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld in jenem Zeitraum. Nach Beendigung ihrer geringfügigen Beschäftigung am 08.05.2024 werde keine Urlaubsersatzleistung mehr bezogen, somit sei ab jenem Zeitpunkt Arbeitslosigkeit vorgelegen, sowie der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP im Rahmen der offenen Frist bei der bB am 24.07.2024, eingelangt am 29.07.2024, einen Vorlageantrag ein.
Am 08.08.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht.
Am 10.10.2024 brachte die Rechtsvertretung der bP einen vorbereitenden Schriftsatz beim BVwG ein. Darin wurde im Wesentlichen die bisherige Argumentation zur Nichtanwendbarkeit der Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit h AlVG wiederholt.
Die bP war von 01.01.2003 bis 31.03.2024 bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Das Dienstverhältnis der bP zur Firma XXXX endete durch einvernehmliche Lösung.
Am 12.03.2024 stellte die bP einen Antrag auf Arbeitslosengeld ab 01.04.2024.
Aus dem zuvor beschriebenen Dienstverhältnis erhielt die bP vom 01.04.2024 bis 23.04.2024 eine Urlaubsersatzleistung.
Am 18.04.2024 nahm die bP eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX , die durch ihre Lösung in der Probezeit am 07.05.2024 endete. Seit 13.06.2024 bis zumindest 19.08.2024 übte die bP erneut eine Beschäftigung in geringfügigem Ausmaß bei der XXXX aus.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.
Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe bzw. zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde.
Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich auch, dass es sich bei den gegenständlichen Beschäftigungen um Dienstverhältnisse bei verschiedenen Dienstgeberinnen handelt.
Dass die bP von 01.04.2024 bis 23.04.2024 eine Urlaubsersatzleistung erhielt, ist unstrittig und ergibt sich auch in dem im Akt aufliegenden Antrag auf Arbeitslosengeld.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) und (2a) […]
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) bis g) […]
h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4) und (5) […]
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
b) bis g) […]
Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währenda)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,b)während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion,c)der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950,d)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt,e)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 20d der Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II Nr. 221/1934, gebührt,f)des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,h)des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,i)des Bezuges von Pflegekarenzgeld,j)des Bezuges von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld oder eines Fachkräftestipendiums,k)des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,[…]
Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache
binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lautet wie folgt:
Ausnahmen von der Vollversicherung.
§ 5. (1) […]
(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes
Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(3) Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn
1. das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde;
2. es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder bei Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld.
3.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Die bB stützt ihre Entscheidung auf die Rechtsansicht, dass erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung der während des Bezugs einer Urlaubsersatzleistung (01.04.-23.04.2024) am 18.04.2024 aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung, sohin erst nach dem 07.05.2024 Arbeitslosigkeit bei der bP vorgelegen habe und zieht in der rechtlichen Beurteilung die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG heran.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103 in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen hat, ist diese Bestimmung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber – also eine bestimmte vertragliche Gestaltung – kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf die teleologischen Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem der Revision zugrundeliegenden Verfahren W209 2296780-1 und führte dazu aus:
Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit. i) eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 234 f) Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen (vgl. auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte).
Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde der bP stattzugeben.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die für die Beurteilung ausschlaggebenden Umstände, nämlich das Bestehen und die Beendigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses und das Bestehen des Anspruchs auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt der bP sind unstrittig. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind.
Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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