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W112 2291511-9•Bundesverwaltungsgericht W112 2291511-9
W112 2291511-9Bundesverwaltungsgericht06.12.2024
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Gesundheitszustand Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit
W112 2291511-9/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA ALGERIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 11.11.2024, gekürzt ausgefertigt am 26.11.2024, stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Das Bundesamt legte den Akt am 02.12.2024 vor und erstattete eine Stellungnahme, die im Wesentlichen wie folgt lautet:
„Am 17.01.2024, um 14:20 Uhr, wurde die Verfahrenspartei (VP) vonseiten der XXXX einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde der unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Auch wurde aufgrund des im IZR aufscheinenden schengenweiten Einreiseverbots der Kontakt mit dem JD des BFA aufgenommen. Nach Prüfung des JD BFA O/S wurde die VP um 14:35 Uhr gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA – VG festgenommen und in die PI S Fremdenpolizei überstellt. Anschließend wurde die VP vonseiten der PI S Fremdenpolizei fremdenrechtlich abgearbeitet.
Am 17.01.2024, um 17:13 Uhr, wurde vonseiten der PI S Fremdenpolizei der Fremdakt inkl. niederschriftlichen Basisbefragung und durchgeführter ED – Behandlung an die ho. Behörde übermittelt. Im Rahmen der niederschriftlichen wurden schubhaftrelevante Fragen gestellt.
Im Rahmen der niederschriftlichen Basisbefragung gab die VP unter anderem an, weiterreisen zu wollen, wenn er nicht in Österreich bleiben darf.
Gemäß ED – Behandlung stellte die VP zwei Asylanträge in Österreich und einen in der SCHWEIZ. Der erstmalig gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA […] vom 19.10.2022, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, die Abschiebung nach ALGERIEN gem. § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt, die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA – VG aberkannt und die Frist zur freiwilligen Ausreise gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt. Die Entscheidung des BFA erwuchs mit 17.11.2022 in Rechtskraft erster Instanz.
Zwischen dem 08.10.2022 und 17.10.2023 war die VP erstmalig unsteten Aufenthalts und hat sich erfolgreich seiner Ihm drohenden Abschiebung entzogen.
Die VP hat mit 03.02.2023 einen Asylantrag in der SCHWEIZ gestellt. Im Zuge des geführten Dublin IN Verfahrens […] wurde die Zuständigkeit Österreichs erklärt und die VP mit 17.10.2023 nach Österreich überstellt. Im Zuge der Überstellung stellte die VP neuerlich einen Asylantrag in Österreich.
Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2023 […] wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, die Abschiebung nach ALGERIEN gem. § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt, die Frist zur freiwilligen Ausreise gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt und ein 2-jähriges Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erlassen. Der Bescheid wurde der VP nachweislich am 16.12.2023 zugestellt. Die Entscheidung des BFA erwuchs mit 30.12.2023 in Rechtskraft erster Instanz.
Die VP war vom 22.12.2023 bis zur Festnahme am 17.01.2024 neuerlich unsteten Aufenthalts und dadurch abermals für die ho. Behörde nicht greifbar. Die VP hat sich offensichtlich zum zweiten Mal der Ihm drohenden Abschiebung entzogen.
Einen neuerlichen Asylantrag stellte die VP im Zuge der fremdenrechtlichen Abarbeitung vom 17.01.2024 vor den Sicherheitsbehörden nicht.
Mit Mandatsbescheid vom 17.01.2024 wurde ggst. Schubhaft gem. § § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung erlassen und am selben Tag an die VP nachweislich zugestellt. Gleichzeitig wurde das Schriftstück „Information – Rechtberatung bei Anordnung Schubhaft gem. § 52 Abs. 1 BFA -VG“ nachweislich an die VP und an die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen übermittelt. Im Zuge der Zustellung hat die VP die Unterschriftleistung verweigert. Seit diesem Zeitpunkt befindet sich die VP in Schubhaft.
Am 18.01.2024 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) eingeleitet und an die algerische Vertretungsbehörde in Wien übermittelt.
Am 18.01.2024 langte bei der ho. Behörde der polizeiliche Fremdakt in Original ein.
Am 18.01.2024 gab die VP im Rahmen der Rückkehrberatung nachweislich an, nicht rückkehrwillig zu sein.
Am 24.01.2024 langte ein Schreiben seitens BFA – Dublin und internationale Beziehungen, Referat Rückkehrvorbereitung – Heimreisezertifikat bei der ho. Behörde ein. Demzufolge wurde die VP für den 09.02.2024 bzgl. Vorführung vor die algerische Delegation geladen.
Am 19.01.2024 langte bei der ho. Behörde der Bericht zur Festnahme und Sicherstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte ein.
Am 29.01.2024 gab die VP im Rahmen der Rückkehrberatung neuerlich an, nicht rückkehrwillig zu sein.
Am 09.02.2024 langte der Akt der PAZ SALZBURG bei der ho. Behörde ein. Demzufolge wurden Sie mit 08.02.2024 in das PAZ WIEN HERNALSER GÜRTEL überstellt.
Am 12.02.2024 langte bei der ho. Behörde das Ergebnis der Vorführung vor der ALGERISCHEN Delegation ein. Demzufolge konnte die Staatsangehörigkeit der VP festgestellt werden. Die Unterlagen der VP wurden an die ALGERISCHEN Behörden zur Überprüfung weitergeleitet. Die ho. Behörde verfügt über Kopien von Identitätsdokumente seiner angeblichen Eltern (Reisepässe).
Am 13.02.2024 wurde amtswegig eine Schubhaftprüfung durchgeführt. Es konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden.
Am 15.02.2024 wurde seitens des BFA an die ALGERISCHE Vertretungsbehörde bzgl. Ausstellung HRZ urgiert.
Am 21.02.2024 langte bei der ho. Behörde erstmals eine Hungerstreik – Meldung ein. Diese hat die VP am 14.02.2024 begonnen und am 16.02.2024 freiwillig beendet.
Am 28.02.2024 gab die VP im Rahmen der Rückkehrberatung abermals an, nicht rückkehrwillig zu sein.
Am 12.03.2024 wurde amtswegig eine Schubhaftprüfung durchgeführt. Es konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden.
Am 19.03.2024 wurde seitens des BFA an die ALGERISCHE Vertretungsbehörde bzgl. Ausstellung HRZ neuerlich urgiert.
Am 08.04.2024 wurde amtswegig eine Schubhaftprüfung durchgeführt. Es konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden.
Am 22.04.2024 wurde seitens des BFA an die ALGERISCHE Vertretungsbehörde bzgl. Ausstellung HRZ neuerlich urgiert.
Am 23.04.2024 langte bei der ho. Behörde eine Meldung vonseiten der Fremdenpolizei WIEN (AFA, Referat 1) ein. Demzufolge hat die VP am 23.04.2024 einen epileptischen Anfall und fiel dabei aus dem Bett. Darüber hinaus konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die VP vom 14.04.2024 bis 21.04 2024 in Hungerstreik getreten war.
Am 24.04.2024 langte bei der ho. Behörde neuerlich eine Hungerstreik – Meldung ein. Diese hat die VP am 13.04.2024 begonnen und am 17.04.2024 freiwillig beendet (gem. Auszug Vollzugsauskunft). Weiters geht aus dem Auszug „Vollzugsauskunft“ hervor, dass die VP zwischen dem 20.04.2024 und 21.04.2024 abermals in Hungerstreik eintrat. Auch dieser Hungerstreik endete freiwillig.
Am 01.05.2024 langte bei der ho. Behörde neuerlich eine Hungerstreik – Meldung ein. Diese hat die VP am 01.05.2024 begonnen und am 02.05.2024 freiwillig beendet (gem. Auszug Vollzugsauskunft).
Am 02.05.2024 gab die VP im Rahmen der Rückkehrberatung neuerlich an, nicht rückkehrwillig zu sein.
Am 03.05.2024 langte bei der ho. Behörde ein Schreiben seitens des PAZ Wien HG ein.
Demzufolge bittet die VP aufgrund seines körperlichen Zustandes über ein Gespräch mit dem zuständigen Referenten des BFA. Dies wurde bzw. wird seitens des zuständigen Referenten verweigert, da bzgl. Beantwortung von gesundheitlichen Fragen keine ho. Kompetenzen vorliegen und eine amtsärztliche bzw. medizinische Versorgung im PAZ sichergestellt ist.
Am 06.05.2024 wurde amtswegig eine Schubhaftprüfung durchgeführt. Es konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden.
Am 06.05.2024 wurde die Mitteilung § 80 Abs. 7 FPG an die VP nachweislich zugestellt.
Am 07.05.2024 wurde seitens der ho. Behörde die Aktenteile und eine Stellungnahme zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft an das BVwG übermittelt.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.05.2024 […] wurde gem. § 22a Abs. 4 BFA – VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der Zustellnachweis langte bei der ho. Behörde am selben Tag ein.
Am 21.05.2024 wurde seitens des BFA an die algerische Vertretungsbehörde bzgl. Ausstellung HRZ neuerlich urgiert.
Am 03.06.2024 wurde seitens der ho. Behörde die Aktenteile und eine Stellungnahme zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft an das BVwG übermittelt.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.06.2024 […] wurde gem. § 22a Abs. 4 BFA – VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der Zustellnachweis langte bei der ho. Behörde am 11.06.2024 ein.
Am 10.06.2024 gab die VP im Rahmen der Rückkehrberatung abermals an, nicht rückkehrwillig zu sein.
Am 13.06.2024 langte bei der ho. Behörde der Abschluss – Bericht seitens des Landeskriminalamtes WIEN ein.
Am 22.06.2024 langte bei der ho. Behörde eine Meldung vonseiten der PAZ Wien HG, Sanitätsstelle ein. Demzufolge hatten Sie am 22.06.2024 einen epileptischen Anfall und wurden medizinisch versorgt.
Am 04.06.2024 wurde seitens des BFA an die ALGERISCHE Vertretungsbehörde bzgl. Ausstellung HRZ neuerlich urgiert.
Am 26.06.2024 wurde seitens des BFA an die ALGERISCHE Vertretungsbehörde bzgl. Ausstellung HRZ neuerlich urgiert.
Am 27.06.2024 wurde seitens der ho. Behörde die Aktenteile und eine Stellungnahme zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft an das BVwG übermittelt.
Mit mündlicher Verkündung des BVwG vom 03.07.2024 […] wurde gem. § 22a Abs. 4 BFA – VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der Zustellnachweis langte bei der ho. Behörde am 09.07.2024 ein.
Am 05.07.2024 langte bei der ho. Behörde neuerlich eine Hungerstreik – Meldung ein.
Mit Schriftstück vom 06.07.2024 wurde seitens der ho. Behörde einer möglichen Heilbehandlung gem. § 78 Abs. 6 FPG zugestimmt. Die Zustimmung wurde am selben Tag an das zuständige PAZ übermittelt.
Am 08.07.2024 langte die Mitteilung der Beendigung des Hungerstreiks bei der ho. Behörde ein.
Am 24.07.2024 fand neuerlich ein Rückkehrberatungsgespräch über die BBU Rückkehrberatung statt. Die VP gab neuerlich an, nicht rückkehrwillig zu sein.
Am 25.07.2024 wurde seitens der ho. Behörde die Aktenteile und eine Stellungnahme zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft an das BVwG übermittelt.
Am 29.07.2024 wurde seitens des BFA an die algerische Vertretungsbehörde bzgl. Ausstellung HRZ neuerlich urgiert.
Am 30.07.2024 langte das Erkenntnis des BVwG vom 30.07.2024 […] ein. Im Rahmen des Erkenntnisses wurde gem. § 22a Abs. 4 BFA – VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der Zustellnachweis lange am selben Tag bei der ho. Behörde ein.
Am 12.08.2024 wurde die ho. Behörde telefonisch über einen medizinischen Vorfall unterrichtet. Die Partei wurde am 12.08.2024, um 19:00 Uhr, zur Untersuchung in die Klinik OTTAKRING (WIEN) überstellt. Eine Bewachung wurde seitens der ho. Behörde am selben Tag angeordnet. Am 12.08.2024, um 22:30 Uhr, wurde die Partei in das PAZ WIEN ROSSAUER LÄNDE[…] rücküberstellt. Gemäß Protokoll Vollzugsauskunft vom 20.08.2024 gab es keine Vorfälle.
Am 20.08.2024 wurde seitens der ho. Behörde die Aktenteile und eine Stellungnahme zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft an das BVwG übermittelt.
Am 21.08.2024 wurde seitens des BFA an die algerische Vertretungsbehörde bzgl. Ausstellung HRZ neuerlich urgiert.
Am 23.08.2024 langte bei der ho. Behörde das Erkenntnis des BVwG vom 30.07.2024 […] inkl. Zustellschein ein. Im Rahmen des Erkenntnisses wurde gem. § 22a Abs. 4 BFA – VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der Zustellnachweis lange am selben Tag bei der ho. Behörde ein.
Am 02.09.2024 wurde seitens des BFA an die algerische Vertretungsbehörde bzgl. Ausstellung HRZ neuerlich urgiert.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.09.2024 […] wurde gem. § 22a Abs. 4 BFA – VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der Zustellnachweis langte bei der ho. Behörde am 20.09.2024 ein.
Am 01.10.2024 wurde neuerlich, von Seiten des BFA, die Ausstellung eines HRZ bei der ALGERISCHE Vertretungsbehörde urgiert.
Am 03.10.2024 langte bei der ho. Behörde eine PAZ-Maßnahmenmeldung ein, in welcher mitgeteilt wurde, dass bei einer routinemäßigen Zellenkontrolle der Partei mehrere Medikamente (4x Schwere Schmerzmittel) sowie gefährliche Gegenstände (2x Rasierklingen mit einem Gummiband einer Unterhose) versteckt unter seinem Spind vorgefunden wurden. Mit dem Sachverhalt konfrontiert, machte die Partei keine Äußerungen und stritt auch den Besitz nicht ab. Nach Rücksprache mit der Sanitätsstelle, konnte festgestellt werden, dass die Tabletten nicht der Partei verschrieben wurden.
Daraufhin wurde eine Disziplinierungsmaßnahme gemäß § 5 AnhO für 72 Stunden angeordnet. Die Verlegung in die Einzelzelle gestaltete sich zu Beginn erschwert, da sich die Partei weigerte die Zelle zu verlassen. Es wurde mehrmals versucht auf die Partei beruhigend einzuwirken, jedoch ohne Erfolg. Da die Partei dennoch die Anordnung nicht Folge leistete, musste die Verlegung mittels Anwendung von Körperkraft erfolgen. Die Anwendung von Körperkraft war zu diesem Zeitpunkt die einzig zielführendscheinende und gleichzeitig schonendste Maßnahme, um das aggressive Verhalten zu unterbinden.
Am 09.10.2024 wurde seitens der ho. Behörde die Aktenteile und eine Stellungnahme zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft an das BVwG übermittelt.
Am 09.10.2024 wurde seitens der ho. Behörde die Mitteilung über gerichtliche Haftprüfung nachweislich an die Partei zugestellt.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.10.2024 […] wurde gem. § 22a Abs. 4 BFA – VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der Zustellnachweis langte bei der ho. Behörde am selben Tag ein.
Am 04.11.2024 wurde zuletzt, von Seiten des BFA, bzgl. Ausstellung eines HRZ bei der ALGERISCHE Vertretungsbehörde urgiert.
Am 05.11.2024 wurde seitens der ho. Behörde die Aktenteile und eine Stellungnahme zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft an das BVwG übermittelt.
Am 05.11.2024 wurde seitens der ho. Behörde die Mitteilung über gerichtliche Haftprüfung nachweislich an die Partei zugestellt.
Am 11.11.2024 langte vonseiten der ALGERISCHEN Vertretungsbehörde die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats ein.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.11.2024 […] wurde gem. § 22a Abs. 4 BFA – VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Die Abschiebung nach ALGERIEN wurde für den 07.12.2024 gebucht. Die Partei wird am 07.12.2024 von WIEN – SCHWECHAT über PARIS nach ALGIER (ALGERIEN) begleitet abgeschoben.
Anmerkung zur Dauer Schubhaft:
Da die VP sich dem abgeschlossenen und rechtskräftigen Asylverfahren durch Untertauchen mehrmals entzogen hat und er bis zur Festnahme am 17.01.2024 für die ho. Behörde nicht greifbar war, konnte die VP die Ihm drohenden Abschiebung erfolgreich verzögern. Im Zuge der ggst. Schubhaft versuchte die VP sich mehrmals durch Hungerstreiks freizupressen. Aus dem Verhalten geht eindeutig hervor, dass eine erhebliche Fluchtgefahr besteht.
Notwendigkeit der weiteren Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft:
Bei der am heutigen Tage durchgeführten Prüfung bezüglich der weiteren Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gegen die VP konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden.
Ein Titelbescheid (Rückkehrentscheidung […]) besteht bzw. ist seitdem 30.12.2023 in Rechtskraft und daher durchführbar. Auch ist ersichtlich, dass sich die VP zuvor dem laufenden Asylverfahren entzogen hat, einen Asylantrag in der SCHWEIZ stellte und bis zur Festnahme am 17.01.2024 für die ho. Behörde nicht greifbar war. Es ist daher klar ersichtlich, dass die VP seiner Ausreiseverpflichtung trotz rechtskräftiger Entscheidung nicht Folge geleistet hat, sondern im Gegenteil durch Verweilen in der Anonymität versuchte, sich der Abschiebung zu entziehen.
Die grundsätzliche Annahme von (abstrakter) „Fluchtgefahr“ ist schon deshalb gerechtfertigt, wenn der Fremde durch sein Verhalten im Sinne des Tatbestandes der Z 1 des § 76 Abs. 3 FPG die Abschiebung behinderte (VwGH 11.05.2017, Ro2017/21/0001).
Dass die VP offenbar gewillt ist sich auch hinkünftig einer Abschiebung zu entziehen, ergibt sich aus dessen gezeigten Verhalten. Insbesonders versuchte die VP sich mit 5 Hungerstreiks aus der Schubhaft freizupressen. Auch die Tatsache, dass die VP im Zuge der Rückkehrberatungen vom 18.01.2024, 29.01.2024, 28.02.2024, 02.05.2024, 10.06.2024, 24.07.2024 und 20.08.2024 eindeutig angab, nicht rückkehrwillig zu sein, gibt Aufschluss über dessen Unwillen bzgl. des Nachkommens seiner verpflichteten Ausreise nach ALGERIEN.
Bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs ist auch das bisherige Verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 22.03.2011, 2008/21/0079).
Das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats über die ALGERISCHE Vertretungsbehörde in Wien ist seitdem 18.01.2024 laufend und wurde mit 02.09.2024 letztmalig urgiert. Jedoch wurde mit 09.02.2024 die ALGERISCHE Staatsangehörigkeit der VP seitens der ALGERISCHEN Vertretungsbehörde bestätigt und verfügt die ho. Behörde über Kopien von Identitätsdokumente seiner Eltern. Aufgrund dessen ist mit einer HRZ-Ausstellung zeitnah zu rechnen. Abschiebungen nach ALGERIEN finden regelmäßig statt und kann daher innerhalb der gesetzlich möglichen Dauer der Schubhaft erfolgen. Die ho. Behörde geht davon aus, dass eine Abschiebung nach Erlangung des Heimreisezertifikats zeitnah stattfinden wird.
Die Zustimmung bzgl. HRZ-Ausstellung langte am 11.11.2024 ein. Die Abschiebung nach ALGERIEN ist für den 07.12.2024 geplant bzw. gebucht. Die Abschiebung findet begleitet statt.
Dass die Schubhaft nunmehr bereits über 10 Monate andauert, hat sich die VP zum großen Teil selbst zuzuschreiben, da die VP ihre Missachtung für die Rechtsordnung klar durch die unrechtmäßige Einreise, der Entziehung des Asylverfahrens und der Ihm drohenden Abschiebung und die beharrliche Verletzung der Ausreisepflicht und nicht zuletzt durch nicht vorhandene Rückkehrwilligkeit ausdrückte.
Angesichts des Gesamtverhaltens der VP kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die VP an ihrer Abschiebung mitwirkt und es muss jedenfalls von einer erheblichen Ausreiseunwilligkeit und der Bereitschaft unterzutauchen ausgegangen werden.
Die VP verfügt weiterhin selbst über
• keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet,
• keine familiäre/soziale/berufliche Verankerung,
• fehlende Rückkehrwilligkeit,
• keine Barmittel für die Dauer des weiteren Verfahrens,
• keine Sozial- und Krankenversicherung.
Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Es muss die konkrete Situation des Asylwerbers geprüft werden, auch wenn der Fremde vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt (in concret[o]: und diesen dann zurückgezogen) hat.
Der Sicherungsbedarf kann nicht schon mit der Überlegung verneint werden, dass nach einer möglichen Entlassung aus einer den Zweck nicht erreicht habenden Schubhaft der Fremde umso eher geneigt sein werde, sich einem weiteren behördlichen Zugriff zu entziehen. Folgte man dieser Überlegung, würde jeder Schubhaft a priori die Sinnhaftigkeit und Berechtigung fehlen. (VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0091) Aufgrund obiger Ausführungen liegt nach Ansicht der ho. Behörde nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr und somit ein Sicherungsbedarf sowie Verhältnismäßigkeit vor.
Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG – Überprüfung der Verhältnismäßigkeit alle 4 Wochen durch das Bundesverwaltungsgericht und der diesbezüglichen Fristerreichung (4 Wochenfrist) am 09.12.2024 wird erneut ersucht, beim gg. Verfahren eine weitere Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft i.S.d. § 22a Abs. 4 BFAVG durchzuführen.“
2. Das Bundesverwaltungsgericht forderte von der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums die Patientenkartei an. Derzufolge wurde zuletzt mit Befund und Gutachten vom 11.11.2024, das dem Erkenntnis vom 11.11.2024 zugrunde lag, festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand befindet und keine Beschwerden hat. Die Medikation wird regelmäßig eingenommen. Der Beschwerdeführer ist dem psychologischen Gutachten zufolge stabil, psychopathologischer Befund unauffällig, suffizienter Schlaf, keine akute Gefährdung, die Medikation wird regelmäßig eingenommen.
Am 18.11.2024 bestätigte der Sanitäter die Angaben des Beschwerdeführers, dass er seine Medikation (wegen Epilepsie) einnimmt. Zudem gab er Beschwerdeführer an, dass es ihm gut geht und er nichts braucht.
Am 19.11.2024 war der Beschwerdeführer etwas verschnupft, aber fieberfrei. Ihm wurde NASIVIN ausgefolgt.
3. Mit Schriftsatz vom 03.12.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes ein.
Am 03.12.2024 erteilte der Beschwerdeführer seiner Rechtsberaterin Vollmacht.
Am 04.12.2024 erstattete er durch seine Rechtsberaterin als Vertreterin eine Stellungnahme, die im Wesentlichen wie folgt lautet:
„1. Zur Dauer der Schubhaft:
Die belangte Behörde machte lediglich oberflächliche Ausführungen dazu, wieso eine Anhaltung des BF in Schubhaft länger als die in § 80 (2) Zi 2 normierten sechs Monate hinausgehen darf.
Der BF befindet sich nun seit dem 17.01.2024 in Schubhaft. Die Dauer der Anhaltung des BF beträgt nun 11 Monate. Die lange Dauer der Schubhaft ist nicht der Sphäre des BF zuzurechnen.
Der BF leistete der Aufforderung mit der ALGERISCHEN Vertretungsbehörde zu kooperieren folge und konnte bereits am 12.02.2024 die Identität des BF festgestellt werden. Die Feststellung der Identität setzt eine gewisse Kooperationsbereitschaft voraus, was einmal mehr gegen einen Ausnahmetatbestand des § 80 (4) FPG und gegen eine Anhaltung über sechs Monate spricht.
2. Zum Gesundheitszustand des BF
Wie sich aus der Stellungnahme der Behörde und dem ggst Akt ergibt, leidet der BF an epileptischen Anfällen. Darüber hinaus leidet der BF nunmehr auch an Depressionen, die insb durch die lange Zeit in Schubhaft ausgelöst wurden. Der BF wird zwar medizinisch betreut, jedoch ist dies nicht ausreichend. Um eine Besserung des Gesundheitszustandes herbeizuführen.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert – kann bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen (vgl. VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, Rn. 14, mwN).
In casu ist die Aufrechterhaltung der ggst Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig und daher unzulässig.“
Diese Replik stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt zur Kenntnis zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1.1. Der volljährige Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 19.10.2022, dem Beschwerdeführer zustellt durch Hinterlegung im Akt am selben Tag, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach ALGERIEN zulässig ist. Einer Beschwerde erkannte es die aufschiebende Wirkung ab und räumte dem Beschwerdeführer keine Frist zur freiwilligen Ausreise ein. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer verließ sein Grundversorgungsquartier und stellte am 02.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in der SCHWEIZ.
1.2. Österreich stimmte im Rahmen der Dublin-Konsultationen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu und der Beschwerdeführer wurde am 17.10.2023 von der SCHWEIZ nach Österreich rücküberstellt.
Dabei stellte der Beschwerdeführer in Österreich am 17.10.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 11.12.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16.12.2023, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.10.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach ALGERIEN zulässig ist. Es räumte ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise ein und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Auch dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3. Der Beschwerdeführer verfügte lediglich im Zeitraum von 18.10.2023 bis 22.12.2023 über Meldeadressen in Grundversorgungsquartieren. Ab dem 23.12.2023 war der Beschwerdeführer erneut unbekannten Aufenthalts.
Am 17.01.2024, 14:20 Uhr, wurde der Beschwerdeführer von Beamten der LPD SALZBURG einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes festgenommen.
Am 17.01.2024 vernahm die Fremdenpolizei SALZBURG den Beschwerdeführer niederschriftlich ein.
Mit Mandatsbescheid vom 17.01.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am 17.01.2024, 19:30 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Der Beschwerdeführer wird seither in Schubhaft angehalten, seit 07.07.2024 im Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE.
Am 06.05.2024 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs. 7 FPG schriftlich mit, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 FPG vorliegen und die Dauer der Schubhaft bis höchstens 18 Monate bzw. über 6 Monate hinaus aufrechterhalten werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnissen vom 13.05.2024, 07.06.2024 03.07.2024, 30.07.2024, 23.08.2024, 19.09.2024, 15.10.2024 und 11.11.2024 fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.
Am 18.01.2024, 29.01.2024, 28.02.2024, 02.05.2024, 10.06.2024, 24.07.2024, 20.08.2024 und 20.09.2024 haben jeweils Rückkehrberatungsgespräche mit dem Beschwerdeführer stattgefunden, bei denen er jeweils angab, nicht rückkehrwillig zu sein.
1.4. Der volljährige Beschwerdeführer ist ALGERISCHER Staatsangehöriger. Seine Identität stand bis zur Ausstellung des Heimreisezertifikates nicht fest. Der Beschwerdeführer brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage, auch keine Kopien davon, und gab an, seinen Reisepass verloren zu haben. Es lagen nur Kopien von Identitätsdokumenten von Personen vor, von denen der Beschwerdeführer angab, dass es seine Eltern seien.
Der Beschwerdeführer ist weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.
Am 18.01.2024 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangungen eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ein.
Am 09.02.2024 wurde der Beschwerdeführer der Delegation der ALGERISCHEN Botschaft vorgeführt. Beim Interviewtermin konnte die ALGERISCHE Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestätigt werden. Die Angaben und Unterlagen des Beschwerdeführers – die Kopien der Identitätsdokumente der angeblichen Eltern des Beschwerdeführers – wurden an die Behörden in ALGIER zur Überprüfung weitergeleitet.
Am 15.02.2024, 19.03.2024, 22.04.2024, 30.04.2024, 21.05.2024, 04.06.2024, 26.06.2024, 29.07.2024, 21.08.2024, 02.09.2024, 01.10.2024, 04.11.2024 sowie am 06.11.2024 urgierte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der ALGERISCHEN Vertretungsbehörde.
Die ALGERISCHE Botschaft stellt Heimreisezertifikate für ALGERISCHE Staatsangehörige aus. Dazu muss die betroffene Person als ALGERISCHER Staatsangehöriger identifiziert und seine Identität durch zuständige ALGERISCHE Behörden bestätigt werden. Die Identifizierung erfolgt entweder durch Vorlage von identitätsnachweisenden Dokumenten oder im Rahmen eines Interviews mit den zuständigen Fachpersonal der ALGERISCHEN Botschaft (im Regelfall dem Konsul persönlich). Im Zweifelsfall, wenn weder identitätsnachweisende Dokumente vorhanden sind bzw. die Identität im Rahmen eines Interviews mit dem zuständigen Fachpersonal der ALGERISCHEN Botschaft nicht bestätigt werden kann, werden die Daten der betroffenen Person an die zuständigen Behörden in ALGIER zur weiteren Überprüfung weitergeleitet. Die Dauer des Überprüfungsprozesses durch Behörden in ALGIER variiert stark von Fall zu Fall und nimmt jedenfalls mehrere Monate in Anspruch. Das Heimreisezertifikat wird von der ALGERISCHEN Vertretungsbehörde nach erfolgter Identifizierung und einer gesondert erteilten Genehmigung durch zuständige Behörden in ALGIER ausgestellt.
Am 11.11.2024 sicherte die ALGERISCHE Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu.
1.5. Das Bundesamt organisierte eine Escorte für die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers
Am 15.11.2024 genehmigte FRANKREICH die escortierte Durchbeförderung des Beschwerdeführers.
Am 18.11.2024 buchte das Bundesamt die Tickets für die Abschiebung des Beschwerdeführers.
Mit Informationsschreiben vom 20.11.2024 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den bevorstehenden Abschiebetermin mit. Die Information wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
Am 27.11.2024 stellte die ALGERISCHE Vertretungsbehörde auf Grund der übermittelten Flugdaten das Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aus.
Am 29.11.2024 erteilte das Bundesamt den Abschiebeauftrag für die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg von WIEN SCHWECHAT über PARIS nach ALGIER.
Die escortierte Flugabschiebung wird am 07.12.2024 stattfinden.
1.6. Von 14.02.2024 bis 16.02.2024 trat der Beschwerdeführer in seinen ersten Hungerstreik.
Von 13.04.2024 bis 17.04.2024 trat er in seinen zweiten Hungerstreik.
Von 20.04.2024 bis 21.04.2024 trat Beschwerdeführer in seinen dritten Hungerstreik. Am 23.04.2024 erlitt der Beschwerdeführer einen EPILEPTISCHEN ANFALL und fiel dabei aus dem Bett, weil er wegen des Hungerstreiks die Medikamente gegen EPILEPSIE nicht regelmäßig eingenommen hatte.
Von 01.05.2024 bis 02.05.2024 trat der Beschwerdeführer in seinen vierten Hungerstreik.
Von 04.07.2024 bis 08.07.2024 trat der Beschwerdeführer in seinen fünften Hungerstreik.
Seither trat er nicht mehr in den Hungerstreik.
Am 03.10.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Hortens von Medikamenten, die ihm nicht verschrieben wurden, und dem Besitz gefährlicher Gegenstände diszipliniert: Bei einer routinemäßigen Zellenkontrolle wurden mehrere Medikamente (4x Schwere Schmerzmittel) sowie gefährliche Gegenstände (2x Rasierklingen mit einem Gummiband einer Unterhose) versteckt unter seinem Spind vorgefunden wurden. Mit dem Sachverhalt konfrontiert, machte der Beschwerdeführer keine Äußerungen und stritt auch den Besitz nicht ab. Nach Rücksprache mit der Sanitätsstelle, konnte festgestellt werden, dass die Tabletten dem Beschwerdeführer nicht verschrieben wurden. Daraufhin wurde eine Disziplinierungsmaßnahme gemäß § 5 AnhO für 72 Stunden angeordnet. Die Verlegung in die Einzelzelle gestaltete sich zu Beginn erschwert, da sich der Beschwerdeführer weigerte, die Zelle zu verlassen. Es wurde mehrmals versucht, beruhigend auf den Beschwerdeführer einzuwirken, jedoch ohne Erfolg. Da der Beschwerdeführer dennoch die Anordnung nicht Folge leistete, musste wegen seines aggressiven Verhaltens die Verlegung mittels Anwendung von Körperkraft erfolgen.
1.7. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Er erhält im Polizeianhaltentrum medikamentöse Therapie wegen EPILEPSIE. Er ist physisch und psychisch stabil und wird laufend psychiatrisch und medizinisch betreut. Es bestehen weiterhin keine Selbst- und Fremdgefährdungsaspekte, der psychopathologische Befund ist unauffällig, der Schlaf suffizient. Abgesehen von seinem Schnupfen Mitte NOVEMBER 2024 geht es dem Beschwerdeführer gut und er braucht keine weitere Behandlung. Anhaltspunkte für eine Depression können nicht festgestellt werden.
1.8. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.9. Auf Grund seines Verhaltens besteht Fluchtgefahr:
Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.09.2022 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer entzog sich seinem Asylverfahren und tauchte unter, sodass bereits der verfahrensabschließende Bescheid des Bundesamtes vom 19.10.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden musste.
Er reiste unrechtmäßig in die SCHWEIZ weiter und stellte dort am 02.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Durch die Weiterreise in die SCHWEIZ entzog sich der Beschwerdeführer der Effektuierung der Rückkehrentscheidung durch Österreich.
Der Beschwerdeführer wurde am 17.10.2023 von der SCHWEIZ nach Österreich rücküberstellt, wobei er am 17.10.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, als gegen ihn bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand.
Der Beschwerdeführer hielt die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Schon im Zeitraum von 08.10.2022 bis 17.10.2023 tauchte der Beschwerdeführer unter. Er verließ sein Betreuungsquartier schlug dadurch die Grundversorgung aus und wurde für die Behörden erst wieder am 17.10.2023 greifbar, als er von der SCHWEIZ nach Österreich rücküberstellt wurde. Lediglich im Zeitraum von 18.10.2023 bis 22.12.2023 verfügte der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung aus der SCHWEIZ im Bundesgebiet über Meldeadressen. Seither lebte der Beschwerdeführer erneut im Verborgenen und entzog sich dadurch erneut der Effektuierung der Rückkehrentscheidung.
Der Beschwerdeführer trat während seiner bisherigen Anhaltung in Schubhaft mehrfach, nämlich von 14.02.2024 bis 16.02.2024, von 13.04.2024 bis 17.04.2024, von 20.04.2024 bis 21.04.2024, von 01.05.2024 bis 02.05.2024 und zuletzt von 04.07.2024 bis 08.07.2024 in den Hungerstreik, um sich aus der Anhaltung freizupressen und riskierte dabei auf Grund seiner EPILEPSIE gesundheitliche Schäden.
Am 03.10.2024, als er wegen eines Verstoßes gegen die Anhalteordnung diszipliniert werden sollte, reagierte er aggressiv und es musste Körpergewalt angewendet werden, um ihn von einer Zelle in eine andere zu verlegen.
Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig und nicht rückkehrwillig. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um einer Abschiebung zu entgehen.
Er hat in Österreich weder familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen, gesicherten Wohnsitz. Er hat die Möglichkeit in Österreich bei einem Bekannten zu wohnen, von dem er allerdings keine genauen Daten angeben kann. Diese Wohnmöglichkeit ist nicht geeignet den Beschwerdeführer von einem neuerlichen Untertauchen abzuhalten. Er geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein ausreichendes Vermögen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt jedoch über ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen und die Bestreitung seines Lebensunterhaltes ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würde.
Die Feststellungen gründen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, die Auszüge aus dem IZR, ZMR und GVS, der Anhaltedatei und dem Strafregister. Die Stellungnahme des Bundesamtes findet in den vorliegenden Verwaltungsakten Deckung und wurde vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme auch nicht bestritten.
Die Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers steht auf Grund des Heimreisezertifikates fest.
Dass er weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger ist und über kein Aufenthaltsrecht für einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügt, steht auf Grund des Bescheides, mit dem eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde, fest; auf Grund dieses Bescheides steht auch fest, dass dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten, noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Gegenteiliges kam auch im Verfahren nicht hervor.
Auf Grund des Verwaltungsaktes steht fest, dass der Beschwerdeführer bisher keine Dokumente vorlegte, die die Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Seine Identität stand daher bis zur Ausstellung des Heimreisezertifikates daher nicht fest.
Die Feststellung zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 17.01.2024 gründen auf der Anhaltedatei und dem damit in Einklang stehenden Verwaltungsakt des Bundesamtes (vgl. Mandatsbescheid vom 17.01.2024 samt Übernahmebestätigung) sowie den Gerichtsakten betreffend die Schubhaftüberprüfung.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers gründen auf Befund und Gutachten des Amtsarztes sowie der Patientenkartei. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit an EPILEPSIE leidet und daher medikamentös behandelt wird. Er erhält regelmäßig psychologische und ärztliche Betreuung. Seine adäquate Behandlung im Polizeianhaltezentrum ist dadurch sichergestellt. Auf Grund der Patientenkartei und der Gutachten steht fest, dass sich der Beschwerdeführer in einem stabilen physischen und psychischen Zustand befindet. Damit in Einklang steht, dass er ausweislich der Krankenkartei zuletzt abgesehen von SCHNUPFEN angab, dass es ihm gut gehe und er nichts brauche. Entgegen der Stellungnahme des Beschwerdeführers finden sich in der Krankenkartei sohin keine Anhaltspunkte für das aktuelle Vorliegen einer DEPRESSION. Daher steht fest, dass der Beschwerdeführer an keiner die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, gründet auf dem Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zu den Einreisen des Beschwerdeführers und seinen Asylverfahren in Österreich gründen auf den vorliegenden Verwaltungsakten seiner Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer bereits von 08.10.2022 bis 17.10.2023 untertauchte, er sein Betreuungsquartier verließ, dadurch die Grundversorgung ausschlug und für die Behörden erst im Zuge seiner Rücküberstellung von der SCHWEIZ nach Österreich am 17.10.2023 neuerlich greifbar wurde, steht auf Grund des GVS-Auszuges und des Dublin-IN-Aktes fest. Dass der Beschwerdeführer lediglich im Zeitraum von 18.10.2023 bis 22.12.2023 über Meldeadressen im Bundesgebiet verfügte und er seither erneut im Verborgenen lebte, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Er hielt folglich die Meldevorschriften nicht ein und behinderte dadurch abermals eine ihm drohende Abschiebung. Der Beschwerdeführer wurde lediglich zufällig im Rahmen seiner Personenkontrolle am 17.01.2024, welche sodann zu seiner Festnahme und im Weiteren zu seiner Inschubhaftnahme führte, für die Behörden greifbar (vgl. LPD-Bericht vom 17.01.2023).
Die Feststellung zu den Hungerstreiks des Beschwerdeführers gründen auf den Meldungen im Verwaltungsakt, die den Eintragungen in der Patientenkartei und Anhaltedatei entsprechen. Dass der Beschwerdeführer in Hungerstreik trat, um sich aus der Anhaltung freizupressen, wurde bereits im Erkenntnis vom 13.05.2024 festgestellt und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident und wurde bereits in den Vorverfahren vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten: Wie bereits dargelegt, hält sich der Beschwerdeführer nicht an die österreichischen Meldevorschriften, zumal er bereits zweimal untergetaucht ist. Selbst ein damals noch laufendes Asylverfahren und die Gewährung von Grundversorgung hielten den Beschwerdeführer nicht davon ab, unterzutauchen und in einen anderen Staat weiterzureisen. Vielmehr stellte er dort einen Asylantrag und musste von der SCHWEIZ nach Österreich rücküberstellt werden. Im Zuge seiner Rücküberstellung stellte er einen weiteren Asylantrag, wobei er bereits wenige Tage nach Zustellung des verfahrensabschließenden Bescheides (Bescheidzustellung am 16.12.2023, Abmeldung von der Meldeadresse mit Ablauf des 22.12.2023) neuerlich untertauchte und ein Leben im Verborgenen führte, ehe er durch eine bloße Zufallskontrolle am 17.01.2024 aufgegriffen werden konnte. Der Beschwerdeführer erschwerte dadurch das Führen ihn betreffender asyl- und fremdenrechtlicher Verfahren und behinderte die drohende Abschiebung nach ALGERIEN. Auch nach seiner Festnahme am 17.01.2024 gab er noch an, dass er, sofern er nicht in Österreich bleiben dürfe, woandershin weiterreisen werde (vgl. Basisbefragung vom 17.01.2024). Zudem trat der Beschwerdeführer während der Anhaltung in Schubhaft mehrfach in den Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen und auf freiem Fuß wieder untertauchen oder weiterreisen zu können, obwohl er dadurch auf Grund seiner EPILEPSIE auch bei kurzen Hungerstreiks gesundheitliche Schäden riskierte. Dass der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich – nebst seinen Angaben im Rahmen seiner Basisbefragung am 17.01.2024 – aus den zahlreichen Rückkehrberatungsprotokollen. Es ist aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers daher davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.
Dass der Beschwerdeführer keine familiären oder substantiellen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Befragung am 17.01.2024 und auch bereits bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 21.11.2023, bei der er angab, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe. Hinsichtlich seiner sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte verkennt das Gericht nicht, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung am 17.01.2024 angab, bei einem von ihm namentlich genannten Freund wohnen zu können, doch verneinte er bei seiner Einvernahme am 21.11.2023 noch ausdrücklich, besondere private Bindungen zu in Österreich lebenden Personen zu haben. Angesichts der nur wenige Wochen zuvor gemachten Angaben kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer angegebenen Freund um einen engen sozialen Anknüpfungspunkt des Beschwerdeführers handelt. Zudem nannte der Beschwerdeführer bei seiner Befragung am 17.01.2024 auch Adresse und Telefonnummer seines Freundes nicht.
Selbst bei Zugrundelegung, dass der Beschwerdeführer über eine Wohnmöglichkeit bei diesem Freund verfügt, steht fest, dass der Beschwerdeführer durch die Möglichkeit einer Unterkunftnahme auch bisher nicht daran gehindert werden konnte, unterzutauchen und sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers am 17.01.2024 steht fest, dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einer legalen beruflichen Tätigkeit nachging, sind nicht ersichtlich und steht dem auch der unrechtmäßige Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers entgegen. Dass der Beschwerdeführer über kein ausreichendes Vermögen verfügt, gründet ebenso auf seinen Angaben, die mit der Anhaltedatei, derzufolge der Beschwerdeführer aktuell über EUR 00,-- verfügt, in Einklang stehen. Der Beschwerdeführer ist folglich nicht selbsterhaltungsfähig. Bisher hielt ihn aber trotz fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit auch die Grundversorgung nicht davon ab, diese auszuschlagen und unterzutauchen.
Dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt identitätsbezeugende Dokumente vorlegte, steht auf Grund der vorliegenden Verwaltungsakten fest. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt; die Zusicherung der Ausstellung des Heimreisezertifikates wurde bereits in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2024 erörtert. Dem trat auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme nicht entgegen.
Im Übrigen gründen die Feststellungen zum Heimreisezertifikat und der Organisation der Abschiebung sowie der Information des Beschwerdeführers auf dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Fortsetzungsausspruch
1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Die Erlassung eines Fortsetzungsausspruchs setzt – auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007) – voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (bereits und noch) in Schubhaft befindet (VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0347).
Der Beschwerdeführer wird seit 17.01.2024 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Grund des Mandatsbescheides von diesem Tag und seit 11.11.2024 auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts von diesem Tag gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG im Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE in Schubhaft angehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nun gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung alle vier Wochen zu überprüfen.
2. Fremde können gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
Im vorliegenden Fall liegt eine aktuelle, rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Grund der mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.12.2023 erlassenen Rückkehrentscheidung vor. Der volljährige Fremde ohne Aufenthaltsrecht wird daher gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.
3. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).
Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor: Der Beschwerdeführer verhinderte die Abschiebung nach Erlassung der ersten Rückkehrentscheidung durch die Weiterreise in die SCHWEIZ und der zweiten Rückkehrentscheidung durch den Aufenthalt im Verborgenen. Er trat während der Anhaltung in Schubhaft fünf Mal in den Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen und auf freiem Fuß untertauchen oder weiterreisen zu können und nahm dabei eine Gesundheitsschädigung in Kauf.
Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor: Der Beschwerdeführer wurde während des ersten Asylverfahrens wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet, war unbekannten Aufenthalts und der Bescheid musste ihm wegen unbekannten Aufenthalts durch Hinterlegung zugestellt werden.
Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor: Der Beschwerdeführer stellte den zweiten Asylantrag nach der Rücküberstellung aus der SCHWEIZ bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung.
Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, weil der Beschwerdeführer keinen gesicherten Wohnsitz hat, keine ausreichenden Existenzmittel, keine legale Erwerbstätigkeit und keine familiären Beziehungen, auf Grund derer davon auszugehen wäre, dass er sich dem Verfahren der Aufenthaltsbeendigung auf freiem Fuß nunmehr zur Verfügung halten würde. Vielmehr hat er soziale Kontakte, die ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen und Lebensunterhalt in Österreich ermöglicht haben und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würden.
Es besteht daher erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 BFA-VG.
4. Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gemäß § 77 Abs. 1 FPG gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
Mit der Verhängung gelinderer Mittel kann auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden:
Der Beschwerdeführer tauchte bereits während des ersten Asylverfahrens unter, der Bescheid musste ihm durch Hinterlegung zugestellt werden. Auch durch die Grundversorgung während des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer nicht daran gehindert, unterzutauchen und in einen anderen Staat weiterzureisen. Umsoweniger kann nun bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und eines Heimreisezertifikates nach bereits mitgeteiltem Abschiebetermin mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden (§ 76 Abs. 3 FPG).
Dies ist umso mehr der Fall, als der Beschwerdeführer während der Anhaltung in Schubhaft fünf Mal in Hungerstreik trat und dadurch sogar eine Gesundheitsschädigung in Kauf nahm, um sich aus der Schubhaft freizupressen und auf freiem Fuß untertauchen oder weiterreisen zu können. Hinzu kommt, dass er am 03.10.2024 Widerstand gegen die Verlegung in eine andere Zelle zwecks Disziplinierung infolge Verstoßes gegen die Anhalteordnung leistete, weswegen auf Grund des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers Körpergewalt angewendet werden musste. Mit der Anwendung gelinderer Mittel kann daher auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden.
5. Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist auch verhältnismäßig:
5.1. Die Dauer der Anhaltung ist verhältnismäßig, da das Bundesamt das Verfahren zur Erlassung eines Heimreisezertifikates umgehend nach der Verhängung der Schubhaft einleitete, am der Schubhaftverhängung folgenden Tag, er wurde beim nächsten Delegationstermin innerhalb von drei Wochen der Delegation der ALGERISCHEN Botschaft vorgeführt, und der Beschwerdeführer davor unbekannten Aufenthalts war und für die Behörde nicht greifbar war. Das Bundesamt urgiert regelmäßig die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Das Bundesamt kam daher der Anforderung, die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten, nach.
Die ALGERISCHEN Vertretungsbehörden sicherten die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer am 11.11.2024 zu. Das Bundesamt organisierte auch die Abschiebung effizient: Es ist dem Bundesamt nicht entgegenzutreten, wenn es auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass es bei der Abschiebung des Beschwerdeführers mit einem Linienflug einer Escorte bedarf, um die Abschiebung sicherzustellen. Die Bewilligung der escortierten Durchbeförderung durch FRANKREICH liegt seit 15.11.2024 vor, die Tickets für die Abschiebung wurden am 18.11.2024 gebucht, ALGERIEN stellte das Heimreisezertifikat am 27.11.2024 aus, die Abschiebung wird am 07.12.2024 stattfinden. Die Organisation der escortierten Flugabschiebung ab der Zusicherung des Heimreisezertifikates wird daher weniger als vier Wochen gedauert haben.
Die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers ist daher verhältnismäßig, dies insbesondere schon deshalb, weil die fortgesetzte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt weniger als 24 Stunden dauern wird.
5.2. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers führt aus, dass keiner der Tatbestände des § 80 Abs. 4 FPG vorliege:
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt, weshalb Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen sind (VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0497; vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0255; VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004).
Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist (Z 1), eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt (Z 2), der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt (Z 3), oder die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint (Z 4), kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 gemäß § 80 Abs. 4 FPG höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
In seiner Stellungnahme führt der Beschwerdeführer aus, dass er der Aufforderung, mit der ALGERISCHEN Vertretungsbehörde zu kooperieren, Folge geleistet habe und bereits am 12.02.2024 die Identität des Beschwerdeführers festgestellt werden habe können. Die Feststellung der Identität setzt eine gewisse Kooperationsbereitschaft voraus, was einmal mehr gegen einen Ausnahmetatbestand des § 80 (4) FPG und gegen eine Anhaltung über sechs Monate spricht.
Soweit die Stellungnahme des Beschwerdeführers damit – erneut – ausführt, dass von einer mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht auszugehen sei bzw. kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der Verzögerung der Abschiebung besteht, verkennt sie, dass sich dies auf Z 4 bezieht, die Schubhaft im Fall des Beschwerdeführers aber deswegen über sechs Monate lang aufrecht erhalten wurde, weil noch kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer vorlag (Z 1): Der Satz „Liegt bereits ein Heimreisezertifikat vor, käme eine Aufrechterhaltung von Schubhaft über sechs Monate hinaus nur bei mangelnder Kooperationsbereitschaft des Fremden (Art. 15 Abs. 6 lit. a RückführungsRL) in Betracht.“ wurde bei der Widergabe des Judikats nicht mitzitiert (s. VwGH 15.11.2020, Ra 2020/21/0404).
Was die in der Stellungnahme vorgebrachte „Feststellung der Identität am 12.02.2024 anbelangt, verkennt sie, dass der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte und für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates die Übermittlung der Kopien der Dokumente seiner Eltern nach ALGIER und die Feststellung seiner Identität durch die Behörden vor Ort erforderlich war. Das Heimreisezertifikat liegt erst seit 27.11.2024 vor.
Im Fall des Beschwerdeführers konnte die Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG daher 18 Monate lang aufrechterhalten werden, da er keinen Reisepass in Vorlage brachte, der für die Abschiebung notwendig gewesen wäre, und daher ein Heimreisezertifikat für ihn erwirkt werden musste.
5.3. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen (VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0046; vgl. VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012).
Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Kindheit an EPILEPSIE. Diese Erkrankung hat ihn bisher nicht daran gehindert, unterzutauchen und in die SCHWEIZ weiterzureisen. Seit er nicht mehr im Hungerstreik ist und seine Medikamente einnimmt, können keine Anfälle festgestellt werden, er wird regelmäßig ärztlich betreut. Sein Gesundheitszustand ist stabil, eine Verschlechterung nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund ist die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, nachdem er bereits aus der SCHWEIZ nach Österreich rücküberstellt werden musste, verhältnismäßig.
Dass die EPILEPSIE des Beschwerdeführers in der Schubhaft suffizient behandelt wird, zieht auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme nicht in Zweifel. Für die in seiner Stellungnahme vorgebrachte DEPRESSION finden sich aktuell in der Patientenkartei keine Anhaltspunkte, obwohl der Beschwerdeführer auf Grund seiner EPILEPSIE-Erkrankung regelmäßig dem psychiatrischen Dienst vorgeführt wird. Das Vorbringen steht auch mit dem des Beschwerdeführers dem Amtsarzt gegenüber, es gehe ihm – abgesehen von einem Schnupfen Mitte NOVEMBER 2024 – gut, er brauche nichts (vom Amtsarzt) – in Widerspruch.
Darüber hinaus führt das Vorbringens in der Stellungnahme, die medizinische Betreuung des Beschwerdeführers in der Schubhaft sei nicht ausreichend, um eine Besserung des Gesundheitszustandes herbeizuführen, bereits vor dem Hintergrund, dass die Abschiebung bereits für den morgigen Tag organisiert ist und die fortgesetzte Anhaltung daher weniger als 24 Stunden lang dauern wird, nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft.
5.4. Schubhaft kann generell ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden kann (VwGH 24.08.2022, Ra 2021/21/0230; vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116).
Dies ist der Fall, die Abschiebung ist für morgen organisiert.
6. Daher liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vor und ist diese weiterhin verhältnismäßig.
7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).
Das Bundesamt beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht, ebensowenig der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein, dieser gab keine Stellungnahme ab. Die Zusicherung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde dem Beschwerdeführer bereits in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2024 mitgeteilt, der Abschiebetermin wurde ihm am 20.11.2024 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage klar. Daher war auch von Amtswegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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