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W166 2291582-1•Bundesverwaltungsgericht W166 2291582-1
W166 2291582-1Bundesverwaltungsgericht06.12.2024
Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
W166 2291582-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.04.2024, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 30.10.2023 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte diverse medizinischen Beweismittel vor.
In dem daraufhin von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.02.2024 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, Nachfolgendes ausgeführt:
„Anamnese: Letzte Begutachtung am 22.02.2023 1 Mammakarzinom links 2015, Lokalrezidiv 09/2018, Ablatio 50% 2 Depressio 20% 3 Abnützungserscheinungen des Stütz-und Bewegungsapparate 10% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Nachuntersuchung 10/2023 - Nachuntersuchung nach Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung geplant
Zwischenanamnese seit 2/2023: Keine OP, kein stat. Aufenthalt Psoriasis vulgaris
Derzeitige Beschwerden:
Beschwerden im Nackenbereich, der linken Schulter, Lendenwirbelsäule und im rechten Kniegelenk, im Brustkorb links, Schmerzen in den Füßen, Engegefühl.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Tamoxifen, Cipralex, Candam, Nebivolol
Allergie: Bisoprolol, Augmentin
Nikotin: 15
Hilfsmittel: 0
Laufende Therapie bei Facharzt für Gynäkologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Sozialanamnese:
Geschieden, 3 Kinder, lebt alleine in Wohnung im 2. Stwk.
Berufsanamnese: Nicht Berufstätigkeit seit 2016, Sozialamt, Asylstatus
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. XXXX Facharzt für Psychiatrie und Neurologie m 17.10.2023 (Zuletzt nach dem Todt der Mutter, gibt die Patientin Verschlechterung ihres Zustandes mit zunehmender depressiver Stimmung, Schlafstörung, Antriebsverminderung und sozialer Isolation an. Es sein zusätzlich Erbstreitereien mit der Schwester der Patientin aufgetreten. Die Patientin gibt zunehmende Halluzinationen und Verfolgungswahnideen an PPST: Bewusstseinslage ungetrübt, voll und allseits orientiert. Die Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisleistung sind herabgesetzt. Akustische Halluzinationen und Verfolgungswahnideen sind explorierbar. Die Stimmungslage ist subdepressiv, die Befindlichkeit negativ getönt, der Affekt arm, die Affizierbarkeit ist im positiven Bereich verzögert gegeben. Lebensüberdruss werden zwar angegeben, Selbstmordgedanken oder Suizidale Einengung sind nicht feststellbar. Der Antrieb ist dem Habitualzustand entsprechend. Schlafstörungen sind angegeben. Keine vegetative Störung explorierbar. Weiters klagt die Patientin über Angstzustände bis hin zur Panikattacken. Procedere: Umstellung auf Aripiprazpl und anschließend Depotneuroleptika Der Patientin sei im Verein Himayat in Betreuung Stellungnahme: Aufgrund der Anamnese und des jetzigen Zustandes ist die Patientin derzeit nicht in der Lage eine Berufliche oder Lehrtätigkeit nachzugehen.)
Dr. XXXX 19. September 2023 (Vertigo Cervikalsyndrom Anterolisthese 3/L4 Osteochondrose L3-S1 Spondylarthrose L2-S1 Lumboischialgie plantarer und dorsaler Fersensporn Auf Grund oben angeführter Diagnosen ist vom Heben und Tragen, von mehr als 10 kg abzuraten)
Dr. XXXX Frauenarzt 27.09.2023 (St p n. mammae sin 4/2015 St p Ablatio und Axilladissektion links wegen Rezidiv eines n. mammae sin 9/2018 (inv duct MACA li, G2, mit tumorassoziiertem DCIS interim grade, pT2(m)(2,5cm), pNla (2/7), LI, V0, RI, ER8, PR8, ki67)
Nachgereichter Befund:
Dr. XXXX 05.02.2024 (Psoriasis vulgaris et capill. Seit 3 Jahren)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut, 52 a
Ernährungszustand:
gut
Größe: 170,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.
Thorax: Zustand nach Ablatio links, Narbe bland, Druckschmerzen links thorakal, kein Lymphödem linker Arm
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: Psoriasis Ellbogen bds und Unterarme bds
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Schmerzhafte Beweglichkeit linke Schulter
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts frei, links F und S 0/140, Rotation geringgradig
eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger
seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind rechts frei, links endlagig eingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Kniegelenk rechts: unauffällig
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte
Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich
Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig.
Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb %
1 Zustand nach Ablatio Mamma 2018 08.03.0140
Oberer Rahmensatz, da ohne plastischen Aufbau.
2 Depressio 03.06.0120
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabil, sozial integriert.
3 Abnützungserscheinungen des Stütz-und Bewegungsapparates 02.02.0110
Unterer Rahmensatz, da Beschwerden im Nackenbereich, der linken
Schulter, Lendenwirbelsäule und des rechten Kniegelenks,
Intercostalneuralgie links, ohne relevante funktionelle Einschränkung.
4 Psoriasis vulgaris 01.01.0110
Wahl dieser Position, da weitgehend begrenzt. Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. (…)
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1 des Vorgutachtens wird um 1 Stufe herabgesetzt, da Neueinstufung nach 5 Jahren Rezidivfreiheit.
Keine Änderung von Leiden 2 des Vorgutachtens, Leiden 3 wird unter neuer Positionsnummer unverändert eingestuft.
Hinzukommen von Leiden 4.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Absenken des Gesamt-GdB um 1 Stufe aufgrund Neueinstufung von Leiden 1 des Vorgutachtens.
Dauerzustand“ (…)
Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.02.2024 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Stellungnahme vom 27.02.2024 legte die Beschwerdeführerin diverse weitere medizinische Beweismittel vor.
Zur Beurteilung der Beweismittel wurde von der belangten Behörde nachfolgende ergänzende Stellungnahme der bereits befassten ärztlichen Sachverständigen vom 07.04.2024 eingeholt:
„AW erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden. Sie gibt Zunahme der psychischen und orthopädischen Beschwerden, Hitzewallungen, an.
Vorgelegte Befunde:
Dr XXXX Frauenarzt 28.02.2024 (St p n. mammae sin 4/2015 St p Ablatio und Axilladissektion links wegen Rezidiv eines n. mammae sin 9/2018 (inv duct MACA li, G2, mit tumorassoziiertem DCIS interm grade, pT2(m)(2,5cm), pNla (2/7), LI, V0, RI, ER8, PR8, ki67 St.p. Ablatio und Axilladissektion li wegen Lokalrezidiv St.p. CTX, RTX, Herzeptinth., Z.n. TAM AI-therapie mit Letrozol (bis 2028 anzustreben) ICN li Omalgie Klimakterisches Syndrom (Hitzewallungen) Knochenschmerzen)
Dr. XXXX Facharzt für Psychiatrie und Neurologie 27.02.2024 (Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode F41.0 Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst] F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung D05.- Carcinoma in situ der Brustdrüse [Mamma] E04.9 Nichttoxische Struma, nicht näher bezeichnet)
Dr.med. XXXX FA für FA. für Haut Geschlechtskrankheiten n, 05.02.2024 (Psoriasis vulgaris et capili. Seit 3 Jahren war am 05.02.2024 in meiner ärztlichen Behandlung) – bekannter Befund
Dr. XXXX 27.02.2024 (Depression St. p. Ablatio mammae sin. Psoriasis vulgaris Hypothyreose Hypertonie Spondylarthrose gesamte Wirbelsäule Aufgrund der Erkrankungen muss sie regelmäßig Medikamente zu sich nehmen und ist derzeit arbeitsunfähig.)
Stellungnahme:
Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Im Rahmen der Untersuchung wurden sämtliche objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft.
Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befund beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich wäre. Zustand nach Ablatio Mammae 2018 mit Folgeschäden, Hitzewallungen, werden in der Einstufung erfasst. Insbesondere konnte keine maßgebliche Verschlimmerung der Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates und des psychiatrischen Leidens belegt werden, sodass das Ergebnis aufrecht gehalten wird.“
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.04.2024 den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben habe. Die im Rahmen des Parteiengehörs von der Beschwerdeführerin eingebrachte Stellungnahme sei nicht geeignet gewesen, die Ermittlungsergebnisse zu entkräften. Mit dem Bescheid wurde die fachärztliche Stellungnahme vom 07.04.2024 übermittelt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin auf ihren sich stets verschlechternden Gesundheitszustand, verwies auf gesundheitliche Beschwerden mit der Schilddrüse und legte einerseits bereits im Verfahren vorgelegte medizinische Beweismittel und andererseits einen noch nicht bekannten Befund des Facharztes für Lungenkrankheiten Dr. XXXX vom 19.03.2024 vor.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 08.05.2024 vorgelegt.
Zur Beurteilung des Beschwerdevorbringens und des vorgelegten lungenfachärztlichen Befundes wurde seitens des ho. Gerichts ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten der bereits von der belangten Behörde befassten ärztlichen Sachverständigen vom 12.10.2024 eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde:
„SACHVERHALT:
Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 10.04.2024 mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht.
Im Beschwerdevorbringen der BF vom 30.05.2024 wird eingewendet, dass sich der Gesundheitszustand massiv verschlechtert habe. Sie habe 2018 ein Mammakarzinom zum zweiten Mal gehabt, die arm Beweglichkeit sei stark beeinträchtigt, sie müsse Tamoxifen nehmen. Dadurch habe sie Gelenkschmerzen und Hitzewallungen. Sie habe Probleme mit der Schilddrüse und müsse Thyrex nehmen, fühle sich nicht wohl. Sie habe Psoriasis vulgaris et cap. und müsse Ebetrexat und Gerofol nehmen. Sie habe Knieprobleme und sei auf Krücken angewiesen. Sie habe ein Spannungsgefühl, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen. Sie leide an Bluthochdruck und erhöhten Cholesterinwerten, Wirbelsäulenproblemen, Schmerzen in den Schultergelenken und könne nicht länger gehen.
Sie habe Herzklopfen, es sei sehr anstrengend und sie benötige eine Begleitperson, habe Probleme mit den Hüftgelenken, die Lungenfunktion sei massiv beeinträchtigt. Sie sei in psychiatrischer Behandlung, habe eine Überweisung für Psychotherapie. Sie habe Angstzustände, Psychotherapie alle 2 Wochen.
Medikamente: Tamoxifen, Cipralex, Candam, Nebivolol
Befunde:
Dr. XXXX PA 02.05.2024 (Depression St.p. Ablatio mammae sin Psoriasis vulgaris Hypothyreose Hypertonie Spondylarthrose gesamte Wirbelsäule)
Dr. XXXX FA für Orthopädie 19. September 2023 (Diagnosen: Vertigo, Cervikalsyndrom Anterolisthese 3/1.4 Osteochondrose L3-S1 Spondylarthrose L2-S1 Lumboischialgie plantarer und dorsaler Fersensporn
Auf Grund oben angeführter Diagnosen ist vom Heben und Tragen von mehr als 10 kg abzuraten.)
Dr. XXXX Facharzt für Lungenkrankheiten Seite 1 von 2, 19.03.2024 (Allergische Diathese, Psoriasis vulgaris et capill ED 2021, Hyperreagibles Bronchialsystem
Anamnese Unsere Patientin kommt zur Verlaufskontrolle.; Subj. trock. Husten und Psoriasis Beschwerden trotz Therapie mit Ebetrexat seit einem Jahr.
Klinische Untersuchung: Eupnoe, ausk. Diskret trock. RGs beidseits
Durchleuchtungsbefund: Kein Hinweis auf rezente Infiltrationen, keine Stauungszeichen, keine Ergüsse und keine suspekten intrapulmonalen Veränderungen.
Lungenfunktionsdiagnostik: keine Ventilationsstörung.)
Dr. XXXX Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Mödling 27.02.2024
(Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst]
Posttraumatische Belastungsstörung
Carcinoma in situ der Brustdrüse [Mamma]
Nichttoxische Struma
Zuletzt erneut Verschlechterung ihres Zustandes mit zunehmender depressiver Stimmung
Schlafstörung, Antriebsverminderung und sozialer Isolation an. Die Patientin gibt zunehmende Halluzinationen und Verfolgungswahnideen an.) - bekannter Befund
Dr.med. XXXX FA. für Hautkrankheiten 05.02.2024 (Psoriasis vulgaris et capill. seit 3 Jahren) - bekannter Befund
Dr. XXXX Frauenarzt 28.02.2024 (St p N mammae sin 4/2015 Ablatio und Axilladissektion links wegen Rezidiv eines N mammae sin 9/2018 CHEMO, Rad. Herzeptintherapie, Tam. Letrozol Osteopenie Hepatomegalie, Steatose atrophe Kolpitis chronische ICN
Seit März 2020 ist eine sekundäre Rekonstruktion der linken Brust, vorgesehen, die wegen der Covidpandemie postponiert wurde. Chronische ICN und rezidivierende Schmerzen im Bereich der l. Schulter und sie ist nur eingeschränkt belastbar. Sie leidet unter Hitzewallungen und Knochenschmerzen, auf symptomatische Therapie keine relevante Besserung.) — bekannter Befund
Es wird ersucht, nachfolgendes zu beurteilen bzw. Stellung zu nehmen:
1. Die BF hat erstmals mit der Beschwerde einen Befund eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 19.03.2024 vorgelegt. Bitte um Stellungnahme dazu und zu dem Vorbringen der BF in der Beschwerde, ihre Lungenfunktion sei massiv beeinträchtigt. Ergibt sich daraus insgesamt eine zum bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung?
Hyperreagibles Bronchialsystem ist unter der Position 06.05.01, 10%, einzustufen. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt sich dadurch nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz. Eine massive Beeinträchtigung der Lungenfunktion liegt nicht vor, siehe Befund der Lungenfunktion vom 19.03.2024
2. Die BF bringt in der Beschwerde auch vor, sie habe Probleme mit der Schilddrüse und nehme diesbezüglich das Medikament Thyrex. Liegt bei der Beschwerdeführerin nachweislich eine einschätzungsrelevante Funktionseinschränkung betreffend die Schilddrüse vor? Sollte dies der Fall sein, ergibt sich daraus insgesamt eine zum bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung?
Eine Funktionseinschränkung betreffend die Schilddrüse ist nicht ausreichend befundbelegt.
Es wird zwar in der Diagnosenliste des praktischen Arztes Hypothyreose aufgelistet, eine medikamentöse Behandlung ist jedoch nicht dokumentiert. Insbesondere liegen keine beweisenden Befunde ZB einer Schilddrüsenambulanz, Nuklearmedizin bzw. eines Labors vor.
Ein behinderungsrelevantes Leiden ist nicht objektivierbar.“
Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.10.2024, welches ihr nachweislich am 30.10.2024 durch Hinterlegung zugestellt wurde, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit ho. am 15.11.2024 eingelangter Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin einen Schilddrüsenambulanzbrief vom 28.03.2023, einen Röntgenbefund der Schilddrüse vom 08.11.2024 sowie einen Arztbrief des Lungenfacharztes Dr. XXXX vom 13.11.2024 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 30.10.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
1 Zustand nach Ablatio Mamma 2018 08.03.0140
2 Depressio 03.06.0120
3 Abnützungserscheinungen des Stütz-und Bewegungsapparates 02.02.0110
4 Psoriasis vulgaris 01.01.0110
5 Hyperreagibles Bronchialsystem06.05.0110
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 5 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion liegt nicht vor.
Eine Funktionseinschränkung der Schilddrüse ist nicht objektivierbar, eine medikamentöse Behandlung ist nicht dokumentiert.
Der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 08.05.2024 vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 15.11.2024 medizinische Unterlagen nachgereicht.
Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und zum Grad der Behinderung ergeben sich aus den fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.02.2024 sowie vom 12.10.2024 und der ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom 07.04.2024.
In den ärztlichen Gutachten wurde - unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin - ausführlich auf die Art seiner Leiden und deren Ausmaß eingegangen.
Zu den mit der Stellungnahme vom 15.11.2024 vorgelegten Schilddrüsenambulanzbrief vom 28.03.2023, dem Röntgenbefund der Schilddrüse vom 08.11.2024 und dem Arztbrief des Lungenfacharztes Dr. XXXX vom 13.11.2024 ist einerseits festzuhalten, dass diese verspätet eingebracht wurden (Anm. Schreiben anlässlich des Parteiengehörs vom 28.10.2024 wurde nachweislich am 30.10.2024 durch Hinterlegung zugestellt; Ende der Frist zur Stellungnahme 13.11.2024; Stellungnahme wurde am 15.11.2024 ho. eingebracht) und andererseits festzuhalten, dass diese medizinischen Beweismittel der Neuerungsbeschränkung unterliegen und daher bereits aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden können (siehe hierzu Rechtliche Beurteilung unter Punkt 3.). Selbst unter der hypothetischen Annahme diese Beweismittel könnten berücksichtigt werden, ist festzuhalten, dass die Befunde der Schilddrüse die fachärztliche gutachterliche Einschätzung vom 12.10.2024 bestätigen, wonach eine Funktionseinschränkung der Schilddrüse nicht ausreichend belegt und eine medikamentöse Behandlung nicht dokumentiert sei. So wird im Patientenbrief der Schilddrüsenambulanz vom 28.08.2023 eine Struma nodosa (knotige Vergrößerung der Schilddrüse) diagnostiziert und festgehalten, dass weiterhin keine schilddrüsenspezifische medikamentöse Therapie erforderlich sei. Im Röntgenbefund vom 08.11.2024 wurde die Diagnose vom 28.08.2023 bestätigt. Ebenso wurde im lungenfachärztlichen Arztbrief vom 13.11.2024, welchem wie dem lungenfachärztlichen Befund vom 19.03.2024 eine Verlaufskontrolle zu entnehmen ist, die fachärztliche gutachterliche Einschätzung vom 12.10.2024 bestätigt, wonach eine erhebliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion bzw. ein schweres Lungenleiden nicht vorliege. Die im Arztbrief vom 13.11.2024 angeführten Diagnosen sind bereits im Befund vom 19.03.2024 enthalten und wurden von der fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom 12.10.2024 bereits berücksichtigt und gutachterlich beurteilt.
In dem Sachverständigengutachten vom 11.02.2024 wurde das Leiden 1 „Zustand nach Ablatio Mamma 2018“ unter der Positionsnummer 08.03.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem oberen Rahmensatz, da „ohne plastischen Aufbau“ mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt.
Das Leiden 2 „Depressio“ wurde unter der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da „unter medikamentöse Therapie stabil“ mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt.
Das Leiden 3 „Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates“ wurde unter der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, da „Beschwerden im Nackenbereich, der linken Schulter, Lendenwirbelsäule und des rechten Kniegelenks, Intercostalneuralgie links, ohne relevante funktionelle Einschränkung“ mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt.
Das Leiden 4 „Psoriasis vulgaris“ wurde unter der Positionsnummer 01.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft, da „weitgehend begrenzt“.
Im ergänzenden Sachverständigengutachten vom 12.10.2024 wurde auf Grundlage des vorgelegten lungenfachärztlichen Befundes vom 19.03.2024 das Leiden „Hyperreagibles Bronchialsystem“ unter der Positionsnummer 06.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. neu eingeschätzt.
In der fachärztlichen Stellungnahme vom 07.04.2024 führte die Gutachterin aus, dass maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde seien. Im Rahmen der Untersuchung seien sämtliche objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung eingestuft worden. Der Zustand nach Ablatio Mammae 2018 mit Folgeschäden und Hitzewallungen sei in der Einstufung erfasst worden, maßgebliche Verschlimmerung der Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates und des psychiatrischen Leidens seien nicht objektivierbar gewesen und seien auch nicht belegt worden.
Die von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 27.02.2024 und in der Beschwerde dargelegten gesundheitlichen Beschwerden wurden allesamt gutachterlich berücksichtigt und in den fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.02.2024 und vom 12.10.2024 – wie oben umfassend dargelegt – entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt.
Zusammenfassend wurde im fachärztlichen Gutachten vom 11.02.2024 ausgeführt, dass Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt und der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H. eingeschätzt.
Wie oben bereits ausgeführt, wurde im ergänzenden fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 12.10.2024 das Leiden Hyperreagibles Bronchialsystem mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. neu eingeschätzt und von der ärztlichen Gutachterin ausgeführt, dass sich daraus allerdings keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergebe, da diese Funktionseinschränkung von zu geringer funktioneller Relevanz sei. Auch liege keine erhebliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion vor.
Die Beschwerdeführerin hat schließlich weder in ihrer Stellungnahme noch in der Beschwerde Einwendungen erhoben bzw. medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Die Beschwerdeführerin ist den fachärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.02.2024 und vom 12.10.2024 sowie der ärztlichen Stellungnahme vom 07.04.2024 und wurden diese daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin am 15.11.2024 vorgelegten Unterlagen (Schilddrüsenambulanzbrief vom 28.03.2023, dem Röntgenbefund der Schilddrüse vom 08.11.2024 und dem Arztbrief des Lungenfacharztes Dr. XXXX vom 13.11.2024 i) ist auf das in § 46 BBG enthaltene Neuerungsverbot (in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet) hinzuweisen. Wie bereits in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt, können daher die von der Beschwerdeführerin 15.11.2024 - somit nach Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2024 - vorgelegten Unterlagen bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden und würde sich selbst unter der hypothetischen Annahme eine Berücksichtigung wäre möglich, daraus keine geänderte Einschätzung ergeben.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten:
„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die Leiden der Beschwerdeführerin entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung von einer fachärztlichen Sachverständigen mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40 v.H. eingestuft und der Gesamtgrad der Behinderung damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 5 nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:
„01.01 Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen.
Weitgehend begrenzt, bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend, therapeutisch gut beherrschbar
Toxisches und allergisches Kontaktekzem geringe Ausdehnung und bis zu zweimal im Jahr für
wenige Wochen auftretend
Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) geringe auf die Prädilektionsstellen be‐
grenzte Ausdehnung bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend
Akne leichten bis mittleren Grades
02. 02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates
Entzündlich rheumatische Systemerkrankungen:
Primär chronische Polyarthritis, Bechterew-Krankheit, Kollagenosen (systemischer
Lupus erythematodes. progressiv-systemische Sklerose, Polymyositis, Dermatomyositis), Vaskulitiden (Panarteriitis nodosa, Riesenzellarteriitis, Polymyalgia rheumatica), Fibromyalgiesyndrom.
Degenerative rheumatische Erkrankungen:
Polyarthrosen, wenn das Gesamtbild der Behinderung gegenüber der einzelnen Gelenksfunktionseinschränkung im Vordergrund steht, beispielsweise wenn mehrer Gelenke betroffen sind und die Gesamtmobilitätseinschränkung, Gesamtbewegungseinschränkung, Gesamtfunktionseinschränkung eingeschätzt wird.
Systemische Erkrankungen der Muskulatur
(Muskeldystrophien, Myopathien, Myasthenie):
Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen.
02.02. 01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 %
leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs‐ und Belastungseinschränkung
Manische, depressive und bipolare Störungen
03.06. 01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades 10 – 40 % Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades
Gutes Ansprechen auf Medikation, fachärztliche Behandlung, eventuell Psychotherapie
Berufsfähigkeit und soziale Integration sind noch erhalten, in den Phasen Krankenstände von relativ kurzer Dauer
Depression: erfasst werden mindestens 3 Kriterien von:
Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit, Antriebsminderung, Biorhythmusstörung
Körperliche Symptome möglich
Keine psychotischen Symptome
Phasen mindestens 2 Wochen andauernd
Manie: erfasst werden mindestens 3 Kriterien von:
gesteigerte Geselligkeit, gesteigerte Libido, vermindertes Schlafbedürfnis,
Reizbarkeit und Selbstüberschätzung
Phasen mindestens 2 Wochen andauernd
20 %:
unter Medikation stabil, soziale Integration, keine psychotherapeutische Intervention erforderlich
30 %
unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert;
eventuell stationärer Aufenthalt in den letzten 2 Jahren
40 %
mehrere Medikamentenumstellungen, trotzdem nicht stabil,
mäßige soziale Beeinträchtigung vorwiegend geändertes Freizeitverhalten
06. 05 Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
Die Einschätzung orientiert sich an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion.
06.05. 01 Zeitweilig leichtes Asthma 10 – 20 %
1‐2 x pro Monat tagsüber bis maximal 2x pro Monat nachts leichte Atembeschwerden,
Therapie nach Bedarf
Normales Berufsleben, sportliche Betätigung ist kaum eingeschränkt, Therapie nur bei Bedarf
Keine Einschränkung im Alltagsleben, alle Aktivitäten sind möglich
Unauffällige bis gelegentlich leicht eingeschränkte Lungenfunktion
Klinisch außer bei Anfällen, unauffällig
08. 03 Weibliche Geschlechtsorgane
Maligne Erkrankungen sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen.
Zusätzliche psychiatrische Funktionseinschränkungen sind nach Abschnitt 03 einzuschätzen.
08.03. 01 Fehlbildungen, Teilresektionen, 10 – 40 %
Resektionen der Brust
Funktionseinschränkung in den Armgelenken sind nach Abschnitt 01, Armschwellung (Lymphödem) nach Abschnitt 05 und psychiatrische Funktionseinschränkungen nach Abschnitt 03 einzuschätzen
10 – 20 %: Segment‐ und Quadrantenresektion, je nach Ausmaß und kosmetischem Resultat
30 %: Resektion mit plastischem Aufbau
40 %: Resektion ohne plastischem Aufbau
In den fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.02.2024 und vom 12.10.2024, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.
Sohin waren die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Hierzu ist auszuführen, dass es dem Antragsteller nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, so sie der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung, nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen war - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Die Sachverständigengutachten sind schlüssig und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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