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W166 2293514-1•Bundesverwaltungsgericht W166 2293514-1
W166 2293514-1Bundesverwaltungsgericht06.12.2024
Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
W166 2293514-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.06.2024, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 13.12.2023 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte einen Patientenbrief vom 07.12.2023 vor.
In dem daraufhin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 05.04.2024 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, Nachfolgendes ausgeführt:
„Anamnese:
VGA 12/22: GdB 10% Depressio, seit 4a habe sie Beschwerden, FA Ko 1/Monat Dr. XXXX , Psychotherapie 1/Woche (Mag. XXXX ), bisher keine akutpsychiatrische Behandlung, seit VGA keine Rehab
Derzeitige Beschwerden:
Überforderung, Müdigkeit, Nervosität, Konzentrationsschwierigkeiten
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Mirtazapin 15mg, Xanor bei Bedarf, Sertralin 150 mg, Buronil 50mg/d
Sozialanamnese:
lebt verheiratet, AMS kein Pflegegeld, keine Erwachsenvertretung
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
F42.1 Vorwiegend Zwangshandlungen [Zwangsrituale]
F41.1 Generalisierte Angststörung
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Ernährungszustand:
Größe:cmGewicht: kgBlutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt.
An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Die Koordination ist intakt.
An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen,
Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich,
die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Die Koordination ist intakt.
Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ.
Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.
Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
frei, sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe, keine Fallneigung
Status Psychicus:
kooperativ, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb vermindert, subjektiv kognitive Einschränkungen, Stimmung depressiv, Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
rez. Depressio
2 Stufen über unterem Rahmensatz, da unter Therapie weiter symptomatisch, ohne stat. oder teilst. Behandlung in letzter Zeit
30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
(…)
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Seit dem VGA Erhöhung des GdB bei Vorliegen rezenter Befunde
(…)
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Ja
Nein
Nicht geprüft
Die Untersuchte
ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
ist Orthesenträgerin
ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
ist gehörlos
ist schwer hörbehindert
ist taubblind
ist Epileptikerin
ist Trägerin eines Cochlea-Implantates
Bedarf einer Begleitperson
ist Trägerin von Osteosynthesematerial
ist Prothesenträgerin
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
(…)“
Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.04.2024 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
In der von der Beschwerdeführerin am 06.05.2024 eingebrachten Stellungnahme führte sie aus, dass ihre Diagnosen „Vorwiegend Zwangshandlungen (F42.1)“ und „Generalisierte Angststörung (F41.1)“, welche nicht unter die rezidivierende Depression subsumiert werden könnten, im Sachverständigengutachten keinerlei Berücksichtigung gefunden hätten.
Mit Schreiben vom 21.05.2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Patientenbrief einer Fachärztin für Psychiatrie vom 10.05.2024 nach.
Daraufhin wurde von der belangten Behörde eine ergänzende fachärztliche Stellungnahme von dem bereits befassten fachärztlichen Sachverständigen vom 26.05.2024 eingeholt, in welcher Nachfolgendes ausgeführt wurde:
„Kundeneinwendung, dass die Diagnosen Zwangsstörung und Angststörung nicht hoch genug eingeschätzt wurden. Es wird ein rezenter FA Befund (Dr. XXXX 10.5.24) beigebracht:
F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
F41.0 Panikstörung Vorwiegend Zwangshandlungen [Zwangsrituale]
F41.1 Generalisierte Angststörung
F60.31 Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ
Therapie:
Xanor 0,5 mg - Tabletten S: 0-0-0-0 im Notfall
SERTRALIN 1A FTBL 100MG S: 1 - 0 - 0 - 0
SERTRALIN 1A FTBL 50MG S: 1 - 0 - 0 - 0
Buronil 25MG 0-0-0-3
Von meiner Seite keine Änderung der Einstufung, da die angegebenen Diagnosen keine eigenen Positionsnummern in der Einschätzungsverordnung haben und in der Position enthalten sind, die medikamentöse antidepressive Therapie wurde verringert (kein Mirtazapin mehr).“
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.06.2024 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten einen Grad der Behinderung von 30 % ergeben habe. Das wesentliche Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sei der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen zum Parteiengehör seien dem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme vorgelegt worden, der medizinische Sachverständige sei bei der neuerlichen Prüfung jedoch zu keinem abweichenden Ergebnis gekommen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin seien demnach nicht geeignet gewesen eine Änderung der ursprünglichen Einschätzung zu bewirken.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde und monierte, dass die Begründungen in der ärztlichen Stellungnahme unrichtig seien. Die Einschätzungsverordnung (EVO) sehe vor, dass, wenn mehrere Gesundheitsbeeinträchtigungen zusammentreffen, von der höchsten Einschätzung nach der EVO auszugehen sei. Dann sei zu prüfen, ob und inwieweit diese funktionelle Einschränkung durch die weiteren Einschränkungen verstärkt würden. Somit könne es gar nicht für alle angegebenen Diagnosen eigene Positionsnummern geben. Darüber hinaus würden die dokumentierten Diagnosen „F41.0 Panikstörung - Vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale)“, „F41.1 Generalisierte Angststörung“ und „F60.31 Emotional Instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ“ die vom Gutachter festgestellte Hauptdiagnose „F33.1 Rezidivierende depressive Störung“ derart stark verstärken, dass der Beschwerdeführerin die Bewältigung des Alltags nicht einmal ansatzweise möglich sei. Des Weiteren sei die medikamentöse antidepressive Therapie nicht verringert, sondern sogar erhöht worden; auf eine noch höhere Dosis Sertralin. Die Beschwerdeführerin habe dies dem Gutachter auch erklärt und entsprechende Befunde vorgelegt.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 13.06.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 13.12.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei der Beschwerdeführerin liegt folgende Funktionseinschränkung vor:
Pos.Nr.
Gdb %
rezidivierende Depression
30
Der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.
Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu der behinderungsrelevanten Funktionseinschränkung und zum Grad der Behinderung ergeben sich aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 05.04.2024.
In dem fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde – unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin – das Leiden „rez. Depressio“ unter der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur EVO zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da „unter Therapie weiter symptomatisch, ohne stationärer oder teilstationärer Behandlung in letzter Zeit“ mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt.
Im fachärztlichen Gutachten vom 05.04.2024 wurde weiters ausgeführt, dass sich bei Vorliegen rezenter Befunde der Grad der Behinderung seit dem Vorgutachten vom 25.11.2022 – darin wurde der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. attestiert – erhöht hat.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 06.05.2024, wonach ihre Diagnosen „Vorwiegend Zwangshandlungen (F42.1)“ und „Generalisierte Angststörung (F41.1)“ nicht unter die rezidivierende Depression subsumiert werden könnten und im Sachverständigengutachten keinerlei Berücksichtigung gefunden hätten sowie dem am 21.05.2024 übermittelten Patientenbrief einer Fachärztin für Psychiatrie vom 10.05.2024, ist auszuführen, dass – wie auch der fachärztliche Sachverständige in seiner daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 26.05.2024 festgehalten hat – die im Patientenbrief vom 10.05.2024 angeführten Diagnosen im eingeschätzten Leiden berücksichtigt wurden. Dies entspricht auch den in der Anlage zur EVO angeführten Kriterien: Bei der Positionsnummer „03.06 Affektive Störungen“ werden „manische, depressive und bipolare Störungen“ subsumiert und wird im Unterpunkt 03.06.01 in weiterer Folge das Leiden „Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades“ beschrieben (bei 10-40% GdB).
Wenn die Beschwerdeführerin schließlich in ihrer Beschwerde vorbringt, dass ihre Diagnosen („F41.0 Panikstörung - Vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale)“, „F41.1 Generalisierte Angststörung“ und F60.31 Emotional Instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ“) die vom Gutachter festgestellte Hauptdiagnose „F33.1 Rezidivierende depressive Störung“ derart stark verstärken würden, dass ihr die Bewältigung des Alltags nicht einmal ansatzweise möglich sei, ist darauf hinzuweisen, dass eine höhere Bewertung mit 40 % GdB laut der EVO „trotz Medikation instabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“ erfordert und eine solche Instabilität nicht befundmäßig belegt wurde. Aus den dargelegten Gründen ist die Einordnung des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leidens unter der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur EVO mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. nicht zu beanstanden.
Den weiteren Ausführungen in der Stellungnahme des fachärztlichen Sachverständigen vom 26.05.2024, wonach die medikamentöse antidepressive Therapie verringert worden sei und hierbei die nicht mehr vorliegende Einnahme des Medikaments Mirtazapin angeführt wurde, trat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde insofern entgegen, indem sie vorbrachte, dass die medikamentöse antidepressive Therapie nicht verringert, sondern sogar erhöht worden sei; und zwar auf eine noch höhere Dosis Sertralin. Die Beschwerdeführerin hätte dies dem Gutachter auch erklärt und entsprechende Befunde vorgelegt. Mit der Beschwerde wurden im Übrigen keine neuen medizinischen Beweismittel vorgelegt. Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin entsprechen insofern dem Akteninhalt, als noch im Patientenbrief vom 07.12.2023 die Einnahme von Sertralin 50mg und im Sachverständigengutachten vom 05.04.2024 und dem vorgelegten Patientenbrief vom 10.05.2024 die Einnahme von 150mg Sertralin festgehalten ist und demnach die Dosierung des Medikaments Sertralin, jedoch bereits vor der persönlichen Untersuchung im Zuge der Gutachtenserstellung, gesteigert wurde. Allerdings bezieht sich der Sachverständige in seiner Stellungnahme auf das Medikament Mirtazapin, das noch im Patientenbrief vom 07.12.2023 mit 30mg, im Sachverständigengutachten mit 15mg und Patientenbrief vom 10.05.2024 schließlich gar nicht mehr als Teil der Therapie angeführt ist. Weshalb der Feststellung in der fachärztlichen Stellungnahme zur Verringerung der medikamentösen Therapie zu folgen war.
Schließlich ist zu der im Patientenbrief einer Fachärztin für Psychiatrie vom 10.05.2024 enthaltenen Information, wonach sich die Beschwerdeführerin in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung befinde bzw. die Psychotherapie weiterhin fortgesetzt werde, auszuführen, dass eine solche Behandlung nicht nachgewiesen wurde. Dem Akt können einzig zwei fachärztliche Besuche bei der Fachärztin entnommen werden, und zwar aufgrund der im Akt einliegenden Patientenbriefe vom 07.12.2023 und 10.05.2024, die von dieser ausgestellt wurden. Wie der fachärztliche Sachverständige in seiner gutachterlichen Beurteilung richtig ausführt, gibt es keine Nachweise für eine stationäre oder teilstationäre Behandlung. Auch schon im Vorgutachten vom 25.11.2022 wurde darauf hingewiesen, dass keine fortlaufende fachärztlich-psychiatrische Behandlung und kein Nachweis einer Psychotherapie vorliegen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Inanspruchnahme von Therapien grundsätzlich zumutbare Therapieoptionen sind und eine Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen wurde.
Die Beschwerdeführerin hat schließlich weder mit ihrer Stellungnahmen vom 06.05.2024 bzw. 10.05.2024 noch in der Beschwerde Einwendungen erhoben oder medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Die Beschwerdeführerin ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des fachärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 05.04.2024 und wurde dieses daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten:
„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde das Leiden der Beschwerdeführerin entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung von einem fachärztlichen Sachverständigen mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. eingestuft.„Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Betreffend das bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:
03 Psychische Störungen
Manische, depressive und bipolare Störungen
Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades
Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades
10 – 40%
Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd
20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration
30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert
40 %: Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung
In dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 05.04.2024, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt.
Sohin waren die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Hierzu ist auszuführen, dass es der Antragstellerin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 13.12.2023 abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines fachärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung, nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken daran hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an den befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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