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W166 2298137-1•Bundesverwaltungsgericht W166 2298137-1
W166 2298137-1Bundesverwaltungsgericht06.12.2024
Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
W166 2298137-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.07.2024, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 22.04.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte diverse medizinischen Beweismittel vor.
In dem daraufhin von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.07.2024 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Nachfolgendes ausgeführt:
„Anamnese:
pAVK IIb - III rechts
St.p. Implantation eines Aortenstentgraft und Stentgraft ad AIC links mit cross over KBP von der linken AFC auf die AFC rechts und TEA der chron. venschl. AFP und Perikardpatchplastik der AFC und AFP am 15/12/2020
St.p. TEA der Aorta abdominalis infrarenal und Aortobifem Prothese am 13.10.2021
4.12. 2021 St.p. CTA: offene Bif mit kurzstreckigem Verschluss der prox. AFS, die AFS rechts distal und die
A. popl. bekannt verschlossen am 14.12.2021
St.p. Cross-over Bypass (Links auf rechs), AFC-AFS -Interponat (7 mm Gore) rechts, femorocruraler Bypass (AFS - AIO, reversierte VSM ipsilateral) am 04.04.2022
St.p. protheto - femoraler Obturator Bypass rechts am 11.01.2023
St.p. Obturator BP - Thrombektomie, Fem. - crur. Bypass auf die ATA rechts, Fasziotomie Unterschenkel rechts mit Epigardeinlage am 25.05.2023 bei kompletter Ischämie UE rechts bei Obturator Bypass Verschluss (pAVK IV rechts)
Arterielle Hypertonie
Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen im rechten Bein, rechtes Bein schon mehrmals operiert worden, hat mit dem Rauchen aufgeklärt, keine offene Hautstelle mehr, in regelmäßiger Kontrolle, versucht spazieren zu gehen, muss aber immer wieder Pausen machen, benötigt Schmerzmittel, hatte auch Ilomedin Infusionen, Zucker mit Medikament soweit stabil, lebt mit Gattin, kommt im Haushalt soweit zurecht,
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Amlodipin, Metformin, Plavix, Rosuvastatin, T - Ass, Ezetimib, Pregabalin, Metagelan
Bei Bedarf: Hydal, Laevolac
Sozialanamnese:
seit 2021 AMS / Krankenstand, Baufirma, verheiratet
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Ambulanzbesuch Schmerzambulanz, AKH Wien vom 03.04.2024: Patient berichtet, dass er weiterhin starke Schmerzen hat.
Mit Hydal ist es etwas besser.
Arztbrief Gefäßchirurgie, AKH Wien vom 01.04.2022 - 11.04.2022: Am 04.04.2022: Crossover Bypass (Links auf rechs), AFC-AFS -Interponat (7 mm Gore) rechts, femorocruraler Bypass (AFS - AIO, reversierte VSM ipsilateral)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Guter AZ
Ernährungszustand:
Guter EZ
Größe: 168,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput: unauffällig
Collum: unauffällig
Thorax: unauffällig
Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent
Pulmo: VA bds, Basen frei
Abdomen: weich, Narben unauffällig
Schultergelenke: in S und F bds. bis 140 Grad, keine Funktionseinschränkung
Ellenbogen: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Handgelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds. möglich
Wirbelsäule: Lasegue bds. negativ
Hüftgelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Kniegelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Sprunggelenke: bds. in S 40 – 0 – 60, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Neurologisch: grob neurologisch unauffällig
Haut: Fusspulse bds. tastbar, beide Beine rosig und warm, blande Narben rechtes Bein
Gesamtmobilität – Gangbild:
frei, sicher, keine Gehhilfe, keine Fallneigung
Status Psychicus:
kooperativ, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb %
1 pAVK IIb - III rechts 05.03.0240
Wahl dieser Richtsatzposition berücksichtigt die mehrfachen
Operationen und Interventionen an beiden Beinen, oberer Rahmensatz berücksichtigt die rezidivierende Beschwerdesymptomatik und die Einschränkung in der Gehleistung, Fußpulse gut tastbar, keine relevanten trophischen Schädigungen
2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 09.02.0120
mittlerer Rahmensatz berücksichtigt die medikamentöse
Dauertherapie mit Tabletten
3 Arterielle Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da diese Leiden nur geringe funktionelle Relevanz aufweisen.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten
Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Varikozele bds., Nierenzysten bds. uns Prostatahyperplasie erreichen keinen Grad der Behinderung, keine Funktionseinschränkung (…)
Dauerzustand (…)
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie - und Sprunggelenke ausreichend ist (nach Neutral – Null Methode im Normbereich) und das sichere Ein - und Aussteigen gewährleistet ist. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind nicht eingeschränkt. Es kann keine Einschränkung der Herz-oder Lungenfunktion erkannt werden, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Bei bestehender peripherer arterieller Verschlusskrankheit rechts finden sich zwar Einschränkungen der Gehstrecke aber gut tastbare Fußpulse mit warmen unteren Extremitäten ohne trophische Hautschädigung mit einem flüssigen Gangbild. Zusammenfassend ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung möglich. Das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be - und Entsteigen und damit die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind nicht auf erhebliche Weise erschwert.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.“
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.07.2024 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Stellungnahme vom 08.07.2024 legte der Beschwerdeführer teils bereits bekannte medizinische Beweismittel vor.
Zur Beurteilung der Beweismittel wurde von der belangten Behörde nachfolgende ergänzende Stellungnahme des bereits befassten ärztlichen Sachverständigen vom 10.07.2024 eingeholt:
„Der Antragsteller schickt nochmals ein Befundkonvolut nach:
Ambulanter Patientenbrief, Gefässchirurige, Klinik Ottakring vom 18.04.2024: Nagel der re. Großzehe abgefallen. Wunde etwas gerötet, nicht nässend. Alle anderen Wunden sind abgeheilt.
Ambulanzbesuch Schmerzambulanz AKH Wien vom 19.06.2024: Insgesamt ist die Gehfähigkeit besser. Er ist nicht mehr an den Rollator angewiesen. Qutenza könnte dabei helfen, die Schmerzen nachhaltig zu behandeln. Die dadurch verursachten Schmerzen sollen berücksichtigt werden.
Die nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodass daran festgehalten wird.“
Mit Eingabe vom 10.07.2024 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sehr starke Schmerzen habe, keine 30 Meter gehen könne und legte erneut bereits bekannte medizinische Beweismittel vor.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.07.2024 den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben habe. Die im Rahmen des Parteiengehörs von dem Beschwerdeführer eingebrachte Stellungnahme sei nicht geeignet gewesen, die Ermittlungsergebnisse zu entkräften.
Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 14.08.2024 vor, er habe große Schmerzen und könne keine 50 Meter laufen.
Dieses von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete Schreiben samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 27.08.2024 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 17.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein sein Anbringen betreffender Mängelbehebungsauftrag übermittelt und wurde ihm aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Bescheid, gegen den sich seine Beschwerde richte als auch die Behörde konkret zu bezeichnen sowie seine erhobene Beschwerde zu begründen, demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei.
In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 20.09.2024 nachweislich persönlich zugestellt.
Mit ho. am 23.09.2024 eingelangtem Schreiben hat der Beschwerdeführer die Mängel behoben, legte diverse medizinische Beweismittel vor und führte aus, dass der Grad der Behinderung zu niedrig sei und es seien gesundheitliche Einschränkungen nicht berücksichtigt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 22.04.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
1 pAVK IIb - III rechts 05.03.0240
2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 09.02.0120
3 Arterielle Hypertonie 05.01.01 10
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da diese nur geringe funktionelle Relevanz aufweisen.
Varikozele und Nierenzysten beidseits und Prostatahyperplasie erreichen ohne Funktionseinschränkungen keinen Grad der Behinderung.
Der beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und zum Grad der Behinderung ergeben sich aus dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 02.07.2024 und der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 10.07.2024.
In dem ärztlichen Gutachten wurde - unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - ausführlich auf die Art seiner Leiden und deren Ausmaß eingegangen.
In dem Sachverständigengutachten wurde das Leiden 1 „pAVK IIb - III rechts“ unter der Positionsnummer 05.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem oberen Rahmensatz, da „mehrfache Operationen und Interventionen an beiden Beinen, rezidivierende Beschwerdesymptomatik und die Einschränkung in der Gehleistung, Fußpulse gut tastbar, keine relevanten trophischen Schädigungen“ mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt.
Das Leiden 2 „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“ wurde unter der Positionsnummer 09.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem mittleren Rahmensatz, da „medikamentöse Dauertherapie mit Tabletten“ mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt.
Das Leiden 3 „Arterielle Hypertonie“ wurde unter der Positionsnummer 05.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem fixen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt.
Zusammenfassend wurde im fachärztlichen Gutachten vom 02.07.2024 ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht werde, da diese Leiden nur geringe funktionelle Relevanz aufweisen und der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H. eingeschätzt.
Zu den vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 08.07.2024 vorgelegten medizinischen Beweismitteln hielt der fachärztliche Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 10.07.2024 fest, dass die neuen vorgelegten Befunde (Ambulanter Patientenbrief, Gefäßchirurgie Ottakring vom 18.04.2024 und Ambulanzbesuch Schmerzambulanz AKH Wien vom 19.06.2024) keine neuen relevanten Sachverhalte beinhalten, welche eine Änderung der gutachterlichen Beurteilung vom 02.07.2024 bewirken würden.
Auch bei den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10.07.2024 und mit der Beschwerde vorgelegten medizinische Beweismitteln handelt es sich um Befunde der Gefäßchirurgie bzw. der Schmerzambulanz des AKH bzw. des KH Ottakring, die größtenteils bereits vorgelegt wurden oder im Rahmen weiterer Verlaufskontrollen erstellt wurden, lediglich bekannte gesundheitliche Beschwerden bzw. Diagnosen beinhalten und in der gutachterlichen Beurteilung vom 02.07.2024 und der ärztlichen Stellungnahme vom 10.07.2024 bereits berücksichtigt wurden. Bei dem erstmals mit der Beschwerde vorgelegten CT-Angiographie der Becken- und Beinarterien vom 03.09.2024 handelt es sich ebenfalls um eine Verlaufskontrolle des bereits bekannten und gutachterlich korrekt eingeschätzten Leiden 1.
Der Beschwerdeführer hat schließlich weder in seinen Stellungnahmen noch in der Beschwerde Einwendungen erhoben bzw. medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Der Beschwerdeführer ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit de ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 02.07.2024 sowie der ärztlichen Stellungnahme vom 10.07.2024 und wurden diese daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten:
„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die Leiden des Beschwerdeführers entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung von einer ärztlichen Sachverständigen mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40 v.H. eingestuft und der Gesamtgrad der Behinderung damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht wird.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:
„05 Herz und Kreislauf
Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst.
05.01. 01 Leichte Hypertonie 10 %
Therapie erfolgt mit einem Antihypertensivum, eventuell in Kombination mit einem Diuretikum um den Zielwertes unter 135/85 zu erreichen
Oder erhöhter Blutdruck, jedoch bisher keine medikamentöse Behandlung
05. 03 Arterielles Gefäßsystem
05.03. 01 Funktionseinschränkungen leichten Grades 10 %
Arterielle Verschlusskrankheit I, Pulse schwach, Hautzustand normal, Muskelkraft gut
05.03. 02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 20 – 40 %
20 %:
Arterielle Verschlusskrankheit II a, glaubhaft Einschränkung bei weiteren Gehstrecken,
Bergaufgehen, mit Lasten, auch beidseits, guter Zustand nach Operation (I, II a)
40 %:
Arterielle Verschlusskrankheit II b mit Therapieoption (Dehnung, Gefäßoperation)
Aortenaneurysma ohne baldige Operationsindikation
Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus
ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika.
09.02. 01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10 – 30 %
10 %: bei Kostbeschränkung ohne Medikation
20 – 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Werte“
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 02.07.2024, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.
Sohin waren die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Hierzu ist auszuführen, dass es dem Antragsteller nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, so sie der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung, nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen war - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder den befassten Sachverständigen. Das Sachverständigengutachten ist schlüssig und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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