Bundesverwaltungsgericht W179 2269996-2

W179 2269996-2Bundesverwaltungsgericht06.12.2024

Regest

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Bescheidbehebung Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W179 2269996-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W179.2269996.2.00

Spruch

W179 2269996-1/8EW179 2269996-2/7EIM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen 1.) den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 01.01.2024 ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX , GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, sowie 2.) den Bescheid der GIS Gebühren Service GmbH (seit 01.01.2024 ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX , GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (kurz: EAG-Kostenbefreiung), beschlossen:

SPRUCH

A) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren:

Das Beschwerdeverfahren W179 2269996-1 zum (nicht erlassenen und nicht bekämpften) Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, wird eingestellt.

B) Antrag auf EAG-Kostenbefreiung:

Der angefochtene Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , betreffend einen Antrag auf EAG-Kostenbefreiung, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die ORF-Beitrags Service GmbH zurückverwiesen.

C) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , wies die belangte Behörde – nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab. (Dieser Bescheid wurde jedoch, wie sich im Laufe des hg Verfahrens herausstellte, der Beschwerdeführerin nie zugestellt und folglich auch nicht in Beschwer gezogen.)

1.2. Weiters wies die belangte Behörde mit (dem vorliegend ausschließlich angefochtenen) Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , – gleichermaßen nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – ihren Antrag auf EAG-Kostenbefreiung (Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags) ab.

2. Die belangte Behörde legt die erhobene Beschwerde samt Akt des Verwaltungsverfahrens vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge.

3. Da sich für das BVwG aus der Beschwerde nicht eindeutig ergibt, gegen welchen oder welche Bescheid(e) sie sich richtet, erteilt es zunächst einen Mängelbehebungsauftrag und räumt dann nochmals dazu Parteiengehör ein.

4. Aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX ergibt sich, dass ihr der Bescheid betreffend ihren Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren nie zugestellt wurde und sie von dessen Existenz keine Kenntnis hatte. Ihre Beschwerde richtet sich daher ausschließlich gegen den Bescheid betreffend die EAG-Kostenbefreiung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Zum Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren: Der Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt, ist dieser nicht bekannt, und wurde von dieser nicht in Beschwer gezogen.

2. Zum Antrag auf EAG-Kostenbefreiung: In der Begründung des Bescheides vom XXXX , GZ XXXX , betreffend die EAG-Kostenbefreiung, wird im Wesentlichen ausgeführt: „Sie zählen nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung (gemäß § 3 Abs. 5 RGG i.V.m. §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz [Fernmeldegebührenordnung]).“ Allerdings wurde zuvor – mangels Zustellung und damit Erlassung des Bescheids vom XXXX , GZ XXXX – noch nicht bescheidmäßig über den Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren abgesprochen; der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ist nach wie vor unerledigt.

2. Beweiswürdigung:

1. Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.

2. Zum Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren: Die Zustellung von Bescheiden durch die belangte Behörde erfolgt nach hg Amtswissen ohne Zustellnachweis. Zudem liegt dem Behördenakt kein derartiger Nachweis bei. Aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX ergibt sich eindeutig, dass ihr der Bescheid betreffend die Befreiung von den Rundfunkgebühren nicht zugestellt wurde, sie von diesem keine Kenntnis hatte, und sie gegen diesen auch keine Beschwerde erhob.

3. Zum Antrag auf EAG-Kostenbefreiung: Die Feststellungen ergeben sich (in Ergänzung zu den Feststellungen hinsichtlich der nichterfolgten Zustellung des oben angeführten Bescheides zur Befreiung von den Rundfunkgebühren) aus der Begründung des ergangenen EAG-Bescheides.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich § 21 Abs 7 leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.

2. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG werden die beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

3.1. Zu Spruchpunkt A): Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren

3. Ein (Bescheid)Beschwerdeverfahren vor einem Verwaltungsgericht setzt nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG jedenfalls einen gültig erlassenen Bescheid und eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde voraus; beides ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, wie festgestellt, nicht gegeben; weshalb es auch keine Eingabe (Beschwerde) gibt, die zurückgewiesen werden könnte mangels Beschwerdelegitimation infolge Nichterlassung eines Bescheides. Vielmehr ist das diesbezügliche Beschwerdeverfahren W179 2269996-1 zum Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , betreffend die Befreiung von den Rundfunkgebühren, ausweislich Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 7 Abs 1 Z 4 u § 9 Abs 1 Z 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ist vor der belangten Behörde nach wie vor unerledigt und von dieser fortzusetzen.

3.2. Zu Spruchpunkt B): Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (kurz: EAG-Kostenbefreiung)

4. Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Da die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheids nach Aktenlage und hg Amtswissen nicht nachweisen kann, wird die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung als richtig angenommen, zumal eine verspätete Beschwerdeeinbringung von der belangten Behörde nicht moniert wird.

5. Die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit stellt eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).

6. Vorliegend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen, die gemäß § 28 Abs 2 VwGVG einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht erfüllt sind, weil 1.) der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht (Z 1) und 2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2):

6.1. Der maßgebliche Sachverhalt steht nicht fest: Vielmehr ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat: In der Bescheidbegründung verweist die belangte Behörde hinsichtlich der nicht erfüllten Voraussetzungen für eine EAG-Kostenbefreiung im Wesentlichen darauf, dass die beschwerdeführende Partei nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung zählt (vgl § 72 Abs 1 EAG). Jedoch wurde, wie festgestellt, über den Anspruch auf die Befreiung von den Rundfunkgebühren noch nicht bescheidmäßig abgesprochen. Die belangte Behörde wird daher über den noch offenen Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung einen Bescheid – zunächst – erlassen und dazu das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen erneut überprüfen müssen.

6.2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden: Die belangte Behörde hat – nach neuerlicher Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen – über den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren einen Bescheid zu erlassen. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Rundfunkgebührenbefreiung entsprechen jenen für einen Anspruch auf EAG-Kostenbefreiung (§ 72 Abs 1 EAG). Es ist daher davon auszugehen, dass die für eine Beurteilung des Anspruchs auf EAG-Kostenbefreiung notwendigen Ermittlungsschritte in einem verbundenen behördlichen Verfahren wesentlich rascher und effizienter nachgeholt werden können.

7. Der angefochtene, in Spruchpunkt B) näher bezeichnete Bescheid ist daher – ausweislich § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG iVm § 72 Abs 1 EAG – aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

8. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

3.3. Zu Spruchpunkt C) Revision:

9. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

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