Bundesverwaltungsgericht W240 2289658-1

W240 2289658-1Bundesverwaltungsgericht06.12.2024

Regest

Antragstellung Antragszeitpunkt Einreisetitel Familienangehöriger Familienbegriff Familienzusammenführung österreichische Botschaft Volljährigkeit Voraussetzungen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W240 2289658-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W240.2289658.1.00

Spruch

W240 2289658-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde des XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 15.01.2024, Zl. Ankara-OB/KONS/0054/2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 20.12.2022 elektronisch und am 25.01.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Ankara (ÖB Ankara) zusammen mit seinen Eltern und minderjährigen Geschwistern einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde der Bruder XXXX genannt. Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2022 zur Zahl W216 2261649-1 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

2. Mit Verbesserungsauftrag vom 05.01.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Geburtsurkunde, Auszüge aus Familien- und Personenstandsregister sowie einen gültigen Reisepass vorzulegen.

Im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers wurde des Weiteren vorgelegt:

-Geburtsurkunde der Bezugsperson und des Beschwerdeführers

-Personenstandsregisterauszug der Bezugsperson und des Beschwerdeführers

-der am XXXX 2023 ausgestellte Reisepass des Beschwerdeführers wurde am 30.05.2023 vorgelegt

3. Mit Mittelung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 15.09.2023 teilte das BFA mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigen hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich sei. Zugleich wurde die Stellungnahme nach § 35 AsylG übermittelt.

In seiner Stellungnahme nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 15.09.2023 führte das BFA aus, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen würde. Der Beschwerdeführer sei volljährig, kein minderjähriges, lediges Kind und handle es sich bei der Bezugsperson um dessen minderjährigen Bruder. Daher würde kein Familienverhältnis im Sinne des § 35 AsylG bestehen. Am 20.12.2022 sei von der Vertretung des Beschwerdeführers per Mail ein Schriftstück eingebracht worden, jedoch ohne Übermittlung des Befragungsformulars und ohne Identitätsdokumente. Demnach habe es sich um ein unvollständiges Antragskonvolut gehandelt. Das nachträglich übermittelte Befragungsformular weise den 24.01.2023 als Antragsdatum auf. Identitätsdokumente seien gar erst am 30.05.2023 vorgelegt worden und seien diese auch erst nach der Volljährigkeit des Beschwerdeführers am XXXX .2023 ausgestellt worden. Insgesamt sei daher von einer Antragstellung am 24.01.2023 auszugehen. Im Verfahren sei auch nicht hervorgekommen, dass es sich beim volljährigen und gesunden Beschwerdeführer um eine Person handle, dessen Beziehung zum Elternteil aufgrund eines besonderer Abhängigkeitsverhältnisses einer typischen Eltern-mj-Kind-Beziehung gleichkomme, wie etwa bei schwerstbehinderten Personen. Eine Statusgewährung sei nicht wahrscheinlich.

4. Mit Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) vom 21.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mitgeteilt habe, eine Statusgewährung hinsichtlich seiner Person sei nicht wahrscheinlich. Näheres würde sich aus der gemeinsam übermittelten Stellungnahme des BFA ergeben. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter zu Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.

5. Mit Schriftsatz vom 17.10.2023 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führt aus wie folgt: Der Beschwerdeführer lebe mit seinen Eltern und seinen minderjährigen Geschwistern in der Türkei. Es bestehe regelmäßiger Kontakt zur Bezugsperson in Österreich. Er führe ein enges Familienleben mit den anderen Familienmitgliedern, welches durch deren Trennung gefährdet wäre. Mehrfache Telefonkontakte würden dies belegen. Würde allen anderen Familienmitgliedern ein Aufenthaltstitel gewährt werden, würde der unverheiratete Beschwerdeführer allein in der Türkei zurückbleiben. Dort habe er keine Perspektive. Auch habe eine Auflösung des gemeinsamen Haushaltes mit den Eltern das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht untergehen lassen. Des Weiteren würde ein unvollständiges Antragskonvolut eine fristwahrende Antragstellung nicht hemmen. Die Ansicht der Botschaft, wonach der Antrag erst mit Abgabe des ausgefüllten Befragungsformulars gestellt sei, sei verfehlt.

Zusätzlich wurden Anruflisten und Chatverläufe vorgelegt, die den Kontakt mit der Bezugsperson beweisen sollen.

6. Mit Schreiben vom 05.01.2024 erstattete das BFA eine zweite Stellungnahme gemäß § 35 AsylG. Im Wesentlichen wurden die Begründung der ersten Stellungnahme vom 15.09.2023 wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, es habe sich aus dem Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des § 35 AsylG nicht mehr bestehe. Auch aus dem Einbringungsdatum des Einreiseantrags lasse erkennen, dass der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr zu diesem Zeitpunkt bereits vollendet hatte. Im Verfahren vor den Vertretungsbehörden hätten die Antragsteller die erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen. Zwar bestehe – unbeschadet der Vollständigkeit des Antragskonvoluts – die Möglichkeit, einen Antrag schriftlich zu stellen, die eigentliche Antragstellung erfolge aber erst durch das Befragungsformular. Im gegenständlichen Fall sei das Befragungsformular erst nach der Volljährigkeit des Beschwerdeführers übermittelt worden. Auch die erst am 30.05.2023 übermittelten Identitätsdokumente seien erst am XXXX für den Beschwerdeführer ausgestellt worden.

Ein Visaantrag sei erst als bei der Botschaft eingebracht anzusehen, wenn der Antragsteller dies persönlich tut. Dabei habe er ua. auch einen gültigen Reisepass vorzulegen. Anderes würde nur in begründeten Einzelfällen gelten. Gegenständlich sei nicht zu erkennen, warum die antragstellende Familie eine fünfstündige Autofahrt oder 16-stündige Anreise mit dem Zug nach Ankara nicht gemacht habe. Zum behaupteten Antragszeitpunkt sei dies aber ohnehin nicht möglich gewesen, da die Identitätsdokumente erst viel später ausgestellt worden seien. Es sei daher von einer Antragstellung am 24.01.2023 auszugehen. Eine Schutzgewährung sei nicht wahrscheinlich.

7. Mit dem Bescheid vom 15.01.2024 verweigerte die ÖB Ankara dem Beschwerdeführer die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da der Beschwerdeführer volljährig sei.

8. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 02.02.2024 wurde ausgeführt, dass die Stellungnahme vom 17.10.2023 vollinhaltlich zum Beschwerdegegenstand erhoben werde. Der nunmehr bekämpfte Bescheid würde sowohl an Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch an Rechtswidrigkeit hinsichtlich seines Inhaltes leiden Der Beschwerdeführer habe darin auch aufgezeigt, dass trotz seiner Volljährigkeit ein schützenswertes Familienleben vorliegen würde. In der Bescheidbegründung sei keine Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen erfolgt. Das Bundesamt sei auf die vorgebrachten Argumente nicht eingegangen. Die Antragstellung sei weiters fristwahrend gewesen, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei. Auch sei eine Abwägung nach Art. 8 EMRK unterlassen worden; der Beschwerdeführer würde allein in der Türkei verbleiben. Es bestehe regelmäßiger telefonischer Kontakt zur Bezugsperson.

9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 29.03.2024, eingelangt am 05.04.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. Mitgeteilt wurde, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde.

10. Dem BVwG wurde auf Nachfrage am 05.12.2024 durch die zuständige Österreichische Botschaft in Ankara mitgeteilt, dass in den Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers sowie der übrigen Geschwister, welche zusammen mit dem BF gegenständliche Anträge gestellt hatten, noch keine Entscheidung der Österreichische Botschaft in Ankara bis dato ergangen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 20.12.2022 elektronisch und am 25.01.2023 persönlich bei der ÖB Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde der Bruder XXXX genannt. Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2022 zur Zahl W216 2261649-1 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerdeführer vollendete am XXXX .2023 das 18. Lebensjahr.

In den Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers sowie der übrigen Geschwister, welche zusammen mit dem BF gegenständliche Anträge gestellt hatten, ist bis dato noch keine Entscheidung der Österreichische Botschaft in Ankara ergangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers, der persönlichen Verhältnisse und zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Ankara insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2022.

Die Feststellungen hinsichtlich der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson waren zu treffen, da diese nicht bestritten wurde.

Dass in den Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers sowie der übrigen Geschwister, welche zusammen mit dem BF gegenständliche Anträge gestellt hatten, noch keine Entscheidung der Österreichische Botschaft in Ankara bis dato ergangen ist, ergibt sich aus der Mitteilung der zuständigen Österreichischen Botschaft in Ankara an das BVwG vom 05.12.2024.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. § 34 AsylG lautet:

„34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“

§ 35 AsylG 2005 lautet:

„§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§§ 11, 11a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 16) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:

§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.“

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend ist:

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß §°35°Abs.°1 AsylG 2005 gestellt; als Bezugsperson wurde der in Österreich asylberechtigte Bruder des Beschwerdeführers genannt.

Der im Antrag angeführten Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2022 zur Zahl W216 2261649-1 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Voraussetzung für die Erteilung eines Einreisetitels ist die Antragstellung durch einen Familienangehörigen gem. § 35 Abs. 5 AsylG der schutzberechtigten Bezugsperson. Der Familienangehörigenbegriff des Abs. 5 umfasst neben zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige ledige Kinder und Elternteile minderjähriger Kinder Ehegatten (bzw. eingetragene Partner), sofern die Ehe (bzw. Partnerschaft) vor Einreise der Bezugsperson bestanden hat.

Wie bereits festgestellt, vollendete der Beschwerdeführer am XXXX .2023 das 18. Lebensjahr.

Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Entscheidung vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/21/0230, zum Ergebnis gekommen, dass bei der Beurteilung, ob ein Einreisetitel zu den in § 35 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Zwecken an einen Elternteil eines minderjährigen Kindes auszustellen sei, an der Relevanz der in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 enthaltenen Definition des "Familienangehörigen" kein Zweifel bestehen könne, und dass ein Verständnis dahingehend, dass bei antragstellenden Eltern bezüglich des Kriteriums der Minderjährigkeit ihres in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz erhalten habenden Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen wäre, nicht in Betracht komme. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass eine erweiternde Auslegung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 – sofern man sie überhaupt für möglich erachten würde – dergestalt, dass es im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 auch bei antragstellenden Eltern eines minderjährigen Kindes für die Eigenschaft als "Familienangehöriger" hinsichtlich der Minderjährigkeit auf den Antragszeitpunkt ankomme, nicht in Betracht gezogen werden könne. Die Erläuterungen (RV 996 dB 25. GP, 5) vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil eine solche Auffassung mit dem Gesetz nicht im Einklang stehe. Sollte der Gesetzgeber beabsichtigt haben, insoweit eine Gesetzesänderung herbeizuführen, habe eine solche in der mit BGBl. I Nr. 24/2016 erfolgten Novellierung des AsylG 2005 keinen Niederschlag gefunden. Geschwister einer in Österreich lebenden Bezugsperson würden zudem aufgrund des - insoweit von vornherein als klar einzustufenden - Gesetzeswortlautes nicht als Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gelten (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/20/0231). Der Beschwerdeführer erfüllt im gegenständlichen Falle die Definition des Familienangehörigen im Sinne des § 35 AsylG 2005 nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018 zu Ra 2017/19/0609 zur Rechtslage vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 14.02.2018 zur Rechtssache C-550/16 klar, dass kein Anlass bestehe, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Somit sei auch weiterhin gemäß VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218 festzuhalten, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht regle, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten selbst der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Zwar nehme der Gesetzgeber mit der Regelung des § 35 AsylG 2005 auch auf unionsrechtliche Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie Bedacht, was letztlich dazu führen könne, dass in bestimmten Konstellationen der Familienzusammenführung dem Familienangehörigen weitergehende Rechte – etwa durch die Gewährung des Status des Asylberechtigten – eingeräumt werde als es die Familienzusammenführungsrichtlinie vorsehe. Dies lasse diese Richtlinie auch ausdrücklich zu – gemäß Art. 3 Abs. 5 Familienzusammenführungsrichtlinie berühre diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten, günstigere Regelungen zu treffen oder beizubehalten. Somit sei festzuhalten, dass die Bestimmungen des § 34 und § 35 AsylG 2005 Fälle erfassen könnten, die an sich der Familienzusammenführungsrichtlinie unterliegen würden, gleichzeitig aber den Familienangehörigen eine günstigere Rechtsstellung einräumen als es diese Richtlinie verlange. Dann könne es allerdings nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, wenn nicht allen Angehörigen von Asylberechtigten dieser Status eingeräumt werde.

Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ausgehend davon, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht zum Regelungsinhalt habe, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen sei, sondern (nur) Vorgaben dazu enthalte, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen sei, es somit unschädlich sei, wenn für die Erteilung eines Visums nach § 35 AsylG 2005, dessen Erteilung nicht nur die Familienzusammenführung ermöglichen solle, sondern auch dazu diene, dem Familienangehörigen die Gelegenheit einzuräumen, zwecks Erlangung eines besonderen Schutzstatus im Weg des § 34 AsylG 2005 eine Antragstellung auf internationalen Schutz vornehmen zu können, gegenüber der Familienzusammenführungsrichtlinie weitergehende Voraussetzungen festgelegt werden würden. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 als nicht möglich erweise, sei von einem Antragsteller ein anderer Weg im Rahmen weiterer – ebenfalls die Familienzusammenführungsrichtlinie umsetzender – Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen. Insbesondere sei § 46 NAG zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermögliche, wenn der Zusammenführende Asylberechtigter sei und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gelte (§ 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG).

Der Verwaltungsgerichtshof bekräftigte erneut, dass der nationale Gesetzgeber aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gehalten sei, einem nachzugswilligen Familienangehörigen einen besonderen Schutzstatus – etwa eines Asylberechtigten – zu gewähren. Solches sei auch vom Europäischen Gerichtshof im erwähnten Urteil vom 12.04.2018 nicht zum Ausdruck gebracht worden. Gerade auf die Zuerkennung eines solchen Schutzstatus ziele aber letztlich die Visumerteilung nach § 35 AsylG 2005 ab; könne doch gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein solcher Antrag ausdrücklich nur zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt werden.

Schließlich wurde darauf verwiesen, dass gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG als Familienangehöriger (im Sinn des NAG) nur gelte, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung zum NAG aber zum Ausdruck gebracht, dass eine Abkoppelung des im NAG verwendeten Begriffes des "Familienangehörigen" von seiner in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG enthaltenen Legaldefinition dann geboten sei, wenn dies eine unionsrechtskonforme Interpretation der nationalen Rechtslage – etwa auch um der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften durch den EuGH Rechnung zu tragen – gebietet, um ein dem Unionsrecht widersprechendes Ergebnis zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund sei es nun nach der Familienzusammenführungsrichtlinie auch weiterhin nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 zu erweitern, um die Gestattung der Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, sei es hinreichend, wenn sichergestellt sei, dass im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt werde. Dass aber eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt habe, zu verschaffen (nämlich letztlich den Status des Asylberechtigten), sei weder zu sehen, noch ist solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH abzuleiten.

Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung sowie dem Regelungsinhalt der Familienzusammenführungsrichtlinie und den damit in Verbindung stehenden Urteilen des Europäischen Gerichtshofs erweist sich eine Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 als richtig. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 erweist sich von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen des Beschwerdeführers auf Familienzusammenführung mit der in Österreich befindlichen Bezugsperson zu entsprechen, da er aufgrund seiner Eigenschaft als volljähriger Bruder der Bezugsperson nach Einreise in das Bundesgebiet und nachfolgender Beantragung des internationalen Schutzes nicht dem Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 unterliegen würde.

Um dem Anliegen des Beschwerdeführers, nämlich der Gestattung der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich lebenden Bezugsperson in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass ihm im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) offensteht (vgl. VwGH 05.10.2022, Ra 2022/14/0222).

Soweit im gegenständlichen Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.

Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

Aufgrund des insoweit von vornherein als klar einzustufenden Gesetzeswortlautes gelten Geschwister nicht als Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005. Anhaltspunkte für eine besondere Beziehungsintensität oder Abhängigkeit zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und der Bezugsperson, beispielsweise aufgrund einer etwaigen Pflegebedürftigkeit, sind nicht ersichtlich. Das BFA hatte bereits im gegenständlichen Verfahren in einer Stellungnahme zu Recht darauf hingewiesen, es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich beim volljährigen und gesunden Beschwerdeführer um eine Person handle, die besonders von Familienangehörigen abhängig sei, wie etwa eine schwerstbehinderte Person. Der volljährige Beschwerdeführer bringt vor, er halte sein Familienleben mit der Bezugsperson über intensiven telefonischen Kontakt aufrecht. Es ist nicht ersichtlich warum dies dem Beschwerdeführer nicht ohne weiteres auch künftig möglich sein soll. Schließlich ist aus Gründen der Vollständigkeit in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass in den Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers sowie der übrigen Geschwister, welche zusammen mit dem BF gegenständliche Anträge gestellt hatten, bis dato noch keine Entscheidung der Österreichische Botschaft in Ankara ergangen ist. Sollte den Anträgen der Familienangehörigen des Beschwerdeführers stattgegeben werden, ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit eines Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu verweisen.

Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.

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