Bundesverwaltungsgericht W278 2286087-1

W278 2286087-1Bundesverwaltungsgericht06.12.2024

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht staatenlos subsidiärer Schutz Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W278 2286087-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W278.2286087.1.00

Spruch

W278 2288642-1/9E

W278 2286087-1/10E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.11.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX und 2.) XXXX , StA. Staatenlos, vertreten durch RA Mag. Susanne Singer, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 11.01.2024, Zl. XXXX und 2.) vom 29.11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

A)Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX und 2.) XXXX , StA. Staatenlos, vertreten durch RA Mag. Susanne Singer, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 11.01.2024, Zl. XXXX und 2.) vom 29.11.2023, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)I.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.II.Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.III.Die übrigen Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.11.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.

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