Bundesverwaltungsgericht G312 2293195-1

G312 2293195-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2024

Regest

Bescheid Bescheidcharakter Bescheiderlassung Mangelhaftigkeit Organwalter Unterschrift Voraussetzungen Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G312 2293195-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2293195.1.00

Spruch

G312 2293195-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den „Bescheid“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2024, zu Recht beschlossen:

A)Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung

I. Verfahrensgang:

Mit als „Bescheid“ bezeichnetem Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX , GZ: XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

Mit Schriftsatz vom XXXX wurde durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstücks erhoben. Darin wurde unter anderem die ordnungsgemäße Zustellung beantragt, da das dem BF zugestellte Schriftstück weder eine handschriftliche Paraphe des Organwalters noch eine elektronische Signatur aufweise, weshalb ein Nichtbescheid vorliege.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Eine Stellungnahme bezüglich des Vorhaltes der Rechtsvertretung, dass ein Nichtbescheid vorliege wurde von der belangten Behörde nicht abgegeben.

Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF, sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Ungarisch und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Die belangte Behörde war zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen.

In der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Rechtsvertretung des BF abermals eingewendet, dass der BF den Bescheid ohne Amtssignatur und ohne Unterschrift erhalten habe. Der BF belegte dies durch ein entsprechendes Foto des ihm zugestellten Bescheides.

Am XXXX wurde diesbezüglich vom Gericht Kontakt zum BFA aufgenommen und um Auskunft bzw. entsprechende Stellungnahme ersucht.

Mit E-Mail vom XXXX wurde schließlich abschließend vom BFA bestätigt, dass der an den BF und die BBU elektronisch versendete „Bescheid“ keine Amtssignatur, keine Unterschrift und keinen Stempel aufweise.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am XXXX wurde dem BF durch Hinterlegung das als „Bescheid“ bezeichnete Schriftstück zu GZ: XXXX , mit welchem gegen BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.) wurde, zugestellt.

Dieses Schriftstück weist auf der letzten Seite die Wortfolge „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ auf, wobei sich unter dieser Wortfolge der Name „ XXXX , ADir “ in gedruckter Form befindet. Die an den BF ergangene Ausfertigung der Erledigung weist weder eine persönliche Unterschrift des Genehmigenden, noch eine gültige elektronische Amtssignatur oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf, sondern lediglich einen durchgestrichenen Signaturplatzhalter der Amtssignatur. Aus der schriftlichen Auskunft des BFA geht nicht hervor, dass dem BF eine weitere Ausfertigung (nachträglicher Ausdruck) übermittelt wurde.

Die im geführten Papierakt der betroffenen Behörde befindliche Urschrift der Erledigung enthält eine Unterschrift des Genehmigenden samt Stempel, sowie einen durchgestrichenen Signaturplatzhalter.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der schriftlichen Anfragebeantwortung des BFA vom XXXX sowie der Angaben des BF und seiner Rechtsvertretung in der Beschwerde vom XXXX sowie der mündlichen Verhandlung vom XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist.

§ 18 Abs. 3 und 4 AVG unterscheiden also zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140; VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).

Die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (vgl. VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).

Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, zitiert in Hengtsschläger/Leeb AVG - Kommentar Anm. 14 zu § 18 AVG, "mangelt es der Ausfertigung einer Erledigung, die keiner der in § 18 AVG genannten Fertigungsformen entspricht, die also weder die Unterschrift des Genehmigenden (vgl. VwGH 16.02.1994, 93/03/0310) noch eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur (zumindest als Ausdruck oder in Kopie davon) aufweist, an der Qualität als behördlicher Akt, insb als Bescheid (vgl. VwGH 19.02.1992, 92/12/0015; VfSlg 10.871/1986; 14.915/1997; 15.697/1999). Es handelt sich dabei um einen wesentlichen Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (des "Bescheides") führt" (VwGH 18.12.1991, 91/12/0267; 15.12.1993, 93/12/0221).

Zwar entspricht die dem Verwaltungsakt erliegende Urschrift den Anforderungen des § 18 Abs. 3 AVG, da sie persönlich genehmigt und unterfertigt wurde. Hingegen erfüllt die dem BF übermittelte Ausfertigung nicht die Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG. Die Ausfertigung weist weder eine persönliche Unterschrift des Genehmigenden, noch eine Beglaubigung oder eine gültige elektronische Amtssignatur auf. Daher entspricht sie gemäß der oben zitierten Rechtsprechung nicht den Anforderungen einer Ausfertigung nach § 18 Abs. 4 AVG. Die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung ist als nicht erlassen anzusehen.

Es richtet sich daher die Beschwerde gegen einen Nichtbescheid und ist daher zurückzuweisen (unter vielen: VwGH 18.04.2023, Ra 2021/08/0043).

3.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.