Bundesverwaltungsgericht G316 2297575-1

G316 2297575-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2024

Regest

Ausreise Ausreiseverpflichtung Ausweisung Gegenstandslosigkeit mangelndes Rechtsschutzinteresse Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G316 2297575-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G316.2297575.1.00

Spruch

G316 2297575-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX XXXX , StA. Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2024, den Beschluss:

A)Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 69 Abs. 1 FPG wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die ungarische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) stellte am 18.09.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde. Die Niederlassungsbehörde gab diesem Antrag mangels Nachweises ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes nicht statt und befasste die belangte Behörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.07.2024 wurde die BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

Dagegen erhob die BF durch ihre rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde.

Die Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 19.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.

Mit Schreiben vom 15.11.2024 wurde die Vollmacht durch die BBU GmbH widerrufen.

Am 27.11.2024 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit der BF durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist ungarische Staatsangehörige.

Die BF verfügte von September 2022 bis Juli 2024 über eine durchgehende Meldeadresse bei ihrem damaligen Lebensgefährten mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet.

Die Beziehung zum Lebensgefährten ist nicht mehr aufrecht. Die BF ist im Bundesgebiet nicht mehr aufhältig und hat ihren Hauptwohnsitz nach Ungarn, XXXX verlegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität der BF steht unstrittig fest.

Die Wohnsitzmeldung der BF ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zur Beziehung des BF beruhen auf der Eingabe des ehemaligen Lebensgefährten vom 11.10.2024, wonach zwischen ihm und der BF keine aufrechte Partnerschaft mehr besteht.

Dass die BF sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält und ihren Hauptwohnsitz nach Ungarn verlegt hat, beruht einerseits auf den Angaben des Lebensgefährten in seinen schriftlichen Eingaben vom 09. und 11.10.2024, wonach die BF nun ihren Hauptwohnsitz in XXXX , Ungarn, hat und den Umständen, dass die BBU die Vollmacht widerrufen hat, nachdem sie die BF nicht mehr erreicht hat. Die BF ist nach wie vor nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Zur Gegenstandslosigkeit der Ausweisung:

Gemäß § 69 Abs. 1 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.

Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Prozessvoraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die beschwerdeführende Partei keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021).

Gegenständlich hat die BF das Bundesgebiet verlassen. Da es sich bei der Ausreise nicht nur um eine zwischenzeitige Ausreise oder einen Besuch im Heimatland handelt, sondern die BF durch die Verlegung ihres Lebensmittelpunktes nach Ungarn ihren Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam beendet hat, kommt § 69 FPG auch im Lichte der Judikatur der Höchstgerichte (vgl. VfGH 17.03.2022, E 2379/2021 und VwGH 20.02.2024, Ra 2023/22/0147) zur Anwendung und wurde die Ausweisung daher gegenstandslos.

Es macht daher für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied, ob der Beschwerde stattgegeben wird oder nicht. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Ausweisung steht ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen.

Da der Erledigungsanspruch somit nach Beschwerdeeinbringung verloren ging, ist das Beschwerdeverfahren nicht mehr weiterzuführen und gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss als gegenstandlos geworden einzustellen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0607).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfällt.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.

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