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I419 2295427-1•Bundesverwaltungsgericht I419 2295427-1
I419 2295427-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2024
amtswegige Wiederaufnahme Asylgewährung befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung Betrugsverdacht ersatzlose Behebung Erschleichen falsche Angaben Flüchtlingseigenschaft Irreführung Kassation Kausalität Kausalzusammenhang Staatsangehörigkeit Staatsbürgerschaft Täuschung Verschweigung wesentlicher Umstände Wesentlichkeit Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund
I419 2295424-1/4E
I419 2295426-1/3E
I419 2295427-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer, hier als BF und gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF 3 bezeichnet, sind eine Familie. BF1 ist die Mutter der minderjährigen Söhne BF2 und BF3. Das BFA hat den BF den Status von Asylberechtigten zuerkannt.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden nahm das BFA das Verfahren zur Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz von Amts wegen wieder auf.
3. Beschwerdehalber wird vorgebracht, BF1 habe keine objektiv unrichtigen Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht. Die BF seien syrische Staatsangehörige.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
1. 1 Die BF 1 verließ im zweiten Halbjahr 2015 den Herkunftsstaat, gelangte spätestens am 06.01.2016 illegal nach Griechenland und stellte knapp zwei Wochen später nach ebenso illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, syrische Staatsangehörige zu sein, und legte ihren am 23.05.2013 ausgestellten syrischen Personalausweis vor. Das BFA zuerkannte BF1 Ende 2016 auch aufgrund der syrischen Staatsangehörigkeit den Status einer Asylberechtigten. Sie ist Kurdin und spricht außer ihrer Muttersprache Nordkurdisch auch Arabisch.
1. 2 BF2 und BF3 wurden Österreich geboren und erhielten den Status von Asylberechtigten im Familienverfahren, abgeleitet von BF1. Ihr Vater ist türkischer Staatsangehöriger und hielt sich mit einer syrischen Aliasidentität hier auf, die er im Sommer 2014 für ein Asylverfahren nutzte. Sein auf dieser Basis erlangter Asylstatus entfiel 2023 mit der Wiederaufnahme des Verfahrens, welches anschließend eingestellt wurde, da er sich ihm entzogen hatte. Ab 2016 führte er eine Beziehung mit BF1, bis er mit seinem 2021 ausgestellten Konventionsreisepass in die Türkei zog.
1. 3 Gegen den Vater laufen in Österreich Ermittlungen wegen des Verdachts des schweren Betruges durch Erschleichen von Sozialleistungen. In der Türkei wurde ihm Nähe zur PKK vorgeworfen, weswegen er vorübergehend inhaftiert war. Ein Ermittlungsverfahren gegen BF1 wegen des Verdachts des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges hat die StA XXXX am 21.11.2024 eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Der Magistrat XXXX hatte mitgeteilt, dass eine türkische Staatsangehörigkeit von BF1 nicht nachgewiesen werden konnte. BF1 hat in der Einvernahme als Beschuldigte durch die Polizei mehrfach angegeben aus Syrien zu stammen und die dortige Staatsangehörigkeit zu haben, sowie auf ihren beim BFA vorgelegten Personalausweis verwiesen.
1. 4 Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid gegen BF1 fest, zumal der Vater der Söhne Türke sei, liege der Verdacht nahe, dass BF1 ebenso türkische Staatsangehörige sei und in ihrem Asylverfahren eine falsche Identität, vor allem Nationalität, angegeben habe, um sich „im Zuge des Flüchtlingsstroms von 2014“ den Asylstatus zu erschleichen. Betreffend die beiden anderen BF stellte das BFA in den diese betreffenden Bescheiden fest, es bestehe der Verdacht, dass die zu deren Nationalität erstatteten Angaben von BF1 nicht zuträfen und der (abgeleitete) Asylstatus durch die Vorlage falscher Urkunden erschlichen worden sei.
1. 5 Über diesen Verdacht hinaus steht jedoch nicht fest, dass BF1 tatsächlich beim BFA mit Irreführungsabsicht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht oder maßgebliche Umstände verschwiegen hat, speziell nicht betreffend ihre Staatsangehörigkeit.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Informationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
Feststellungen über den vom BFA geäußerten Verdacht hinaus betreffend die Angaben von BF1 haben sich nicht ergeben, weil dafür keine Beweise vorliegen und der Umstand, dass BF1 Kurdin ist, auf keine bestimmte Staatsangehörigkeit schließen lässt. Da sie nicht 2014 einreiste, sondern 2016, nachdem sie im Jänner in Griechenland registriert wurde (AS 19), ist auch nicht anzunehmen, dass sie mit dem Vater von BF2 und BF3 verheiratet gewesen und gemeinsam eingereist wäre, wie das BFA beweiswürdigend anspricht (S. 4 im Bescheid von BF1).
Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides:
3. 1 Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z. 1 stattfinden.
Vorliegend stützte das BFA die amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren auf § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG und sieht den Verdacht der Täuschung über die Identitäten, speziell die Staatsangehörigkeit, der drei BF als einen Wiederaufnahmegrund an.
3. 3 Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt zufolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach dieser Rechtsprechung hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Zudem muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann. (VwGH 14.02.2024, Ra 2023/17/0153, Rz 19 ff, mwN)
3. 4 Der Wiederaufnahmegrund – insbesondere die strafbare Handlung – muss von der das Verfahren wiederaufnehmenden Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer Verdacht kann zwar zur Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens führen, aber keinen Wiederaufnahmegrund darstellen. (VwGH 25.05.2022, Ra 2022/02/0084, Rz. 25, mwN).
Da wie festgestellt nach Ansicht des BFA lediglich ein Verdacht (der Täuschung) vorlag, und weder das BFA noch das Verwaltungsgericht über den Verdacht hinaus das tatsächliche Vorliegen einer Täuschungshandlung feststellte (ebenso ging die Staatsanwaltschaft von keiner Betrugshandlung und keinen Tatsachen aus, die Grund für eine weitere Verfolgung wären), reicht der festgestellte Sachverhalt nicht hin, einen Tatbestand des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG zu erfüllen.
Zur Einstellung des Verfahrens durch die StA XXXX ist dabei auch beachtlich, dass eine solche nach § 190 Z. 2 StPO (weil „kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht“) einen hinreichend geklärten Sachverhalt oder fehlende Ansatzpunkte für erfolgversprechende Ermittlungen voraussetzt, sowie ferner, dass auf Basis der (nicht mehr erweiterbaren) Beweisergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Verurteilung nicht naheliegt. (Nordmeyer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 190, Rz 7, 14, mwN) Demgemäß ist fallbezogen auch nicht zu erkennen, dass gegenwärtig weitere Ermittlungen im Verwaltungsverfahren (und allenfalls eine Zurückverweisung an das BFA) erforderlich wären.
3. 5 Da die Wiederaufnahmen der Verfahren zu Unrecht erfolgten, erweisen die dagegen erhobenen Beschwerden sich als berechtigt. Daher hat das Verwaltungsgericht diesen stattzugeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos zu beheben, womit die mit der Verfügung der Wiederaufnahme außer Kraft getretenen Bescheide ex tunc wiederaufleben. (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0128, Rz. 8, mwN [„Rot-Weiß-Rot - Karte plus“]).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum Erschleichen einer Entscheidung und zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme geklärt ist und ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens selbst auch grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fällt (VwGH 07.09.2021, Ra 2019/11/0190, mwN), konnte die Abhaltung einer Verhandlung damit unterbleiben.
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