Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
I422 2301861-1•Bundesverwaltungsgericht I422 2301861-1
I422 2301861-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2024
Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
I422 2301861-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA Syrien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2024:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Ein syrischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 02.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit begründete, dass in seinem Heimatland Bürgerkrieg herrsche. Er müsse seinen Militärdienst leisten und wolle keine Waffe tragen, niemanden töten und selbst auch nicht getötet werden. Deshalb sei er in die Türkei geflüchtet. Jetzt schicke die türkische Regierung alle syrischen Staatsbürger zurück nach Syrien. Da habe er Angst bekommen und sei deshalb weiter nach Europa geflohen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg und den ihn treffenden Militärdienst.
Am 06.06.2024 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde / BFA) einvernommen. Hierbei gab er hinsichtlich seiner Fluchtmotive im Wesentlichen an, dass er eine Verfolgung durch die Eltern seiner Ehegattin befürchte. Hierbei handle es sich um eine Stammessache, da er seine Ehegattin ohne die Zustimmung ihrer Eltern geheiratet habe. Des Weiteren habe er seinen verpflichtenden Wehrdienst in Syrien im Zeitraum zwischen Juni 2009 und März 2011 bereits abgeleistet und befürchte er nunmehr seinen Reservedienst ableisten zu müssen.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Die Abweisung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung habe glaubhaft machen können.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 13.08.2024 aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen mangelhafter Beweiswürdigung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dem Beschwerdeführer drohe eine Verfolgung durch seine Schwiegereltern, die in wegen der unerlaubten Heirat bestrafen wollen. Zudem lehne er die Einberufung zum Reservedienst aus Gewissensgründen ab und werde er sich einer Einberufung jedenfalls widersetzen. Dadurch drohe ihm durch das syrische Regime aufgrund einer (zumindest unterstellten) feindliche politischen Gesinnung daraus resultierend eine asylrelevante Verfolgung. Nachdem sein Heimatgouvernement XXXX unter geteilter Kontrolle des Regimes und der DAANES liege, werde ihm auch aufgrund seiner Herkunft eine regimekritische Haltung unterstellt. Ebenso würde ihm bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle Gesinnung durch das syrische Regime unterstellt werden.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
Am 03.12.2024 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Er ist gesund und vollumfänglich erwerbsfähig. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und trägt für vier minderjährige Kinder Sorgepflichten. Darüber hinaus umfasst seine Familie noch eine Schwester und einen Bruder. Die Eltern sowie zwei Schwestern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Seine Ehegattin und die vier Kinder leben ebenso wie seine beiden noch lebenden Geschwister in der Türkei.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Stadt XXXX, im Gouvernement, wo er aufgewachsen ist und seine Grundschulausbildung im Ausmaß von acht Jahren absolvierte. Seinen Lebensunterhalt erwirtschaftete der Beschwerdeführer aus einer Erwerbstätigkeit als Mechaniker.
Ende des Jahres 2015 bzw. Anfang des Jahres 2016 verließ der Beschwerdeführer sein Heimatland und reiste er gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei aus. Im August 2022 verließ der Beschwerdeführer die Türkei und reiste er über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn kommend am 02.12.2022 nach Österreich ein.
In Österreich stellte der Beschwerdeführer am 02.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer in Anbetracht der instabilen Sicherheitslage und humanitären Situation in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Entgegen seinem Vorbringen unterliegt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgung durch die Eltern seiner Ehegattin.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst für die syrische Armee im Zeitraum 01.06.2009 bis 01.03.2011 vollständig abgeleistet. Er absolvierte seine Grundausbildung und war im Anschluss als Mechaniker eingesetzt, wo er neben Militärfahrzeugen auch Panzer reparierte. Er unterliegt mit 34 Jahren der Reservepflicht in der syrischen Armee. Der Beschwerdeführer ist im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Zwangsrekrutierung zum Reservedienst ausgesetzt.
Ebensowenig unterliegt der Beschwerdeführer einer Verfolgung aufgrund seiner Herkunft aus einem Gouvernement, das teils vom Regime, teils von der Opposition gehaltenen Gebiet.
Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat läuft der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland einer Verfolgung als Folge einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung zu unterliegen.
Dem Beschwerdeführer ist es möglich, über einen nicht vom syrischen Regime kontrollierten Grenzübergang nach Syrien einzureisen und in seine Herkunftsregion zurückzukehren, ohne dabei mit dem syrischen Regime in Kontakt zu kommen. Dem Beschwerdeführer drohen daher weder beim Grenzübertritt in seinen Herkunftsstaat noch bei der Weiterreise in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allfällige Verfolgungshandlungen seitens syrischer Behörden.
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen zur Lage in Syrien getroffen:
Machtverhältnisse, Sicherheitslage und aktuelle Entwicklungen:
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). Dies entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt, in dem neben dem syrischen Assad-Regime und den oppositionellen Milizen – wie der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), der Syrischen Nationalen Armee (SNA [auch als Freie Syrische Armee – FSA bezeichnet]) und den kurdischen Kampfverbänden der Demokratischen Kräfte Syrien (Syrian Democratic Forces [SDF]) – auch die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah, der Iran, Russland, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten verwickelt waren und im syrischen Kampfgebiet einen Stellvertreterkrieg führten.
Am 27.11.2024 starteten die HTS und die mit ihnen verbündeten oppositionellen Gruppierungen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Der HTS und den mit ihnen verbündeten oppositionellen Gruppierungen gelang es ab 27.11.2024 schnell und ohne große Gegenwehr im Zuge ihrer aktuellen Offensive zunächst die zweitgrößte syrische Stadt Aleppo, danach Hama, Homs und zuletzt auch die Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle zu bringen.
Syriens Präsident Bashar al-Assad floh aus Syrien und verkündete die HTS am 08.12.2024 den Sturz des Assad-Regimes und die Befreiung Syriens.
Neben der Operation der HTS verkündeten die von der Türkei unterstützten Rebellen der Syrian National Army (SNA) am 30.11.2024 den Start einer Operation im Nordosten der Stadt Aleppo. Sie drangen in den Ort Tal Rifaat vor und übernahmen die Kontrolle der Stadt, die zuvor von der kurdischen Miliz bzw. von den Syrian Democratic Forces (SDF) kontrolliert wurde. Letztere übernahmen zuletzt mehrere Dörfer im Norden der Provinz Deir ez-Zour sowie die Stadt Deir ez-Zour selbst.
Gegenwärtig gestalten sich die Machtverhältnisse in Syrien wie folgt:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20241209_I422_2301861_1_00/hauptdokument.img1is.jpg
(Quelle: https://syria.liveuamap.com/ Stand 09.12.2024)
Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet
Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat – wird von der HTS (grün) kontrolliert. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition (gelb) kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet.
Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst
Rechtliche Bestimmungen
Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben.
Reservedienst
Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden.
Wehrdienstverweigerung / Desertion
In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht.
Gesetzliche Lage
Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht.
Aktuelle Bestimmungen
Mit dem Sturz des Assad-Regimes teilte die staatliche syrische Armee den Regierungssoldaten die Beendigung der Regierungszeit Assads mit. Das Armeekommando hat die Soldaten außer Dienst gestellt. Die Soldaten sollten zu Hause bleiben und würden bei Bedarf wieder zum Dienst gerufen.
Rückkehr- und Einreisemöglichkeiten:
Der Grenzübergang von Semalka/Fishkhabur [Anm.: auch Faysh Khabour, Peshkhabour] ist politisch wie wirtschaftlich zentral für das Überleben des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien [DAANES]. Nur hier können auch politische Delegationen, NGOs und andere humanitäre Organisationen den Norden und Osten Syriens erreichen.
Es gibt nur wenige Rückweisungen am Grenzübergang. Dabei handelt es sich auf irakischer Seite um Fälle mit politischem Hintergrund, etwa Personen, gegen die in der KRI Dossiers vorliegen. So wurde Syrer:innen das Betreten der Kurdistan Region Irak (KRI) wegen des Verdachts einer Verbindung zur PKK, YPG oder PYD (Kurdische Arbeiterpartei, Volksverteidigungseinheiten, Partei der Demokratischen Union), syrischen Nachrichtendiensten oder pro-türkischen Milizen wie der SNA (Syrian National Army) und FSA (Freie Syrische Armee) verwehrt. Personen mit wahrgenommenen Verbindungen zur Selbstverwaltung (DAANES), YPG oder SDF (Syrian Democratic Forces) erlangen laut Einschätzung eines befragten Aktivisten nicht so leicht Zutritt.
Auf der syrischen Seite wurde auch syrischen Bewohnerinnen der KRI die Rückkehr nach Syrien von AANES-Kräften verweigert - und zwar wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Verbindungen zur PDK-S (dem syrischen Zweig der irakischen KDP der Barzani-Familie), zum Kurdish National Council (KNC) [Kurdischer Nationalrat, von Barzani unterstützter Zusammenschluss kurdischer Parteien] oder zu türkischen Nachrichtendiensten, syrischen Oppositionsmilizen (SNA, FSA) oder dem Islamischen Staat etc.
Laut van Wilgenburg war es früher für Mitarbeiterinnen der DAANES bzw. des Syrian Democratic Council (SDC) [Anm.: Syrischer Demokratischer Rat, politisches Gremium der DAANES] leichter, in die KRI einzureisen, während in den letzten Jahren die Einreise durch die KRI verweigert wurde. Gleichzeitig hat die DAANES ihrerseits Vertreterinnen des KNC die Einreise verweigert. Hintergrund sind die verstärkten Spannungen zwischen der PKK und der KDP im irakischen Kurdistan. Die syrische PYD ist mit der PKK verbunden, bzw. steht ihr nahe, während der KNC und PDK-S der KDP bzw. KRG nahestehen. Nach früheren, nie umgesetzten Vermittlungsabkommen gab es auch einen Versuch der USA im Jahr 2020, einen Dialog zwischen den beiden Seiten zu vermitteln, der scheiterte. Oft kam es nach dem Bruch der Abkommen zu Spannungen, und die Grenzübergänge wurden geschlossen, und die beiden Seiten verweigerten jeweils den KNC-Funktionären oder den PYD-Vertreter:innen die Einreise.
Es kommt auch zu Fällen, wo die Grenzen ganz für Grenzübertritte geschlossen sind und von beiden Seiten kein Passieren möglich ist.
Es gibt nicht viele Verhaftungen direkt an der Grenze, auch wenn Leuten die Einreise verweigert wird. Einige Fälle von Verhaftungen und Misshandlungen ereigneten sich laut Hisham Arafat in den letzten Jahren aufgrund der politischen Ansichten der Reisenden, einer früheren Mitgliedschaft in einer (bewaffneten) Gruppe oder weil die Betreffenden den Wehrdienst in der HXP (Selbstverteidigungseinheiten der DAANES) vermieden hatten. Direkt am Grenzübergang kommt es nicht zu Misshandlungen.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zu Syrien sowie in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.12.2024 in Anwesenheit des Beschwerdeführers.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines in Vorlage gebrachten und als Kopie im Verwaltungsakt einliegenden Personalausweises fest.
Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seinen Wohn- und Lebensumständen in Syrien, seinen Familienverhältnissen, seiner Schulbildung und Berufserfahrung, sowie seiner Ausreise nach Europa ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Als Beweismittel hatte er im Administrativverfahren überdies Auszüge aus dem Personenstandsregister betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehegattin und die Kinder; die Heiratsurkunde sowie einen Auszug aus dem Familienregister, eine Kopie der Eheschließungsurkunde und des Ehevertrages sowie der Geburtsurkunden der Kinder samt deren beglaubigte Übersetzungen in Vorlage gebracht.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten leitet sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid ab.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Zum Vorbringen der Gefahr einer Verfolgung durch die Eltern seiner Ehegattin:
Der Beschwerdeführer begründet seinen Asylantrag unter anderem damit, dass die Eltern seiner Ehegattin nicht mit deren Ehe einverstanden gewesen seien. Es handle sich hierbei um eine Stammessache und hätten seine Ehegattin und er ohne die Zustimmung der Eltern nicht heiraten dürfen. Nunmehr würde er von den Eltern seiner Ehegattin gesucht werden.
Diesem Vorbringen vermag seitens des erkennenden Gerichtes keine Glaubhaftigkeit beigemessen werden. Augenscheinlich ist, dass dieses Vorbringen im Zuge seiner Erstbefragung vom 02.12.2012 keinerlei Erwähnung findet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es sich bei diesen Ausführungen um ein gesteigertes Vorbringen handelt. Einerseits, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel auch bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert. Keineswegs lässt das Bundesverwaltungsgericht dabei die diesbezügliche höchstgerichtliche Rechtsprechung außer Acht, wonach der Verwaltungsgerichtshof zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Judikatur erscheint es insbesondere nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag ausschließlich mit den Worten „In meinem Heimatland herrscht Bürgerkrieg, ich muss Militärdienst leisten und ich wollte keine Waffe tragen und niemanden umbringen auch nicht selbst sterben. Deshalb bin ich in die Türkei geflüchtet. Jetzt momentan schickt die türkische Regierung alle syrischen Staatsbürger zurück in die Heimat. Da habe ich Angst bekommen und bin weiter nach Europa geflüchtet. Das sind all meine Fluchtgründe.“ begründet und die Verfolgung durch die Eltern seiner Ehegattin gänzlich unerwähnt lässt. Auch wenn die Erstbefragung primär der Ermittlung der Reiseroute dient und hierbei das Fluchtmotiv nur überblicksmäßig anzugeben ist, ist es für das Bundesverwaltungsgericht unverständlich, weshalb das Gesucht werden bzw. die Verfolgung durch die Eltern seiner Ehegattin in der Erstbefragung auch nicht ansatzweise genannt wird. Insbesondere deshalb, weil – wie er in seiner niederschriftlichen Einvernahme beim BFA und auch im Beschwerdeschriftsatz vorbringt – sie bzw. deren fehlendes Einverständnis zur Ehe der Auslöser für das Verlassen des Heimatdorfes und später für das Verlassen Syriens gewesen sei. Somit ist es nicht erklärbar, weshalb er dieses Vorbringen bei seiner Erstbefragung nicht in einer gerafften bzw. überblickshaften Darstellung seiner Fluchtmotive mit wenigen Worten oder auch nur ansatzweise hätte benennen können. Bereits auf Vorhalt der belangten Behörde – weshalb er dieses Motiv nicht bereits in der Erstbefragung genannt habe, vermag der Beschwerdeführer dies nicht schlüssig zu erklären. So verweist er zunächst darauf, dass er bei der Erstbefragung nicht nach seinen Fluchtgründen befragt worden sei. Dieses Vorbringen entkräftet die belangte Behörde jedoch zutreffend mit dem Vorhalt des Erstbefragungsprotokoll und dem Verweis auf die Rückübersetzung. Wenn der Beschwerdeführer in weiterer Folge vorbringt, dass er nicht mehr an diesen Fluchtgrund gedacht habe, weil er sich in einem sicheren Land befunden habe, vermag dies das erkennende Gericht ebenfalls nicht zu überzeugen. Insbesondere weil es grundsätzlich an der schutzsuchenden Person liegt, ihre Fluchtmotive vollständig und hinreichend konkret darzulegen (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056).
Die mangelnde Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ergibt sich jedoch auch aus den nachstehenden Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten:
So verweist der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme, dass es sich um eine Stammesproblematik handle und die Eltern gegen die Beziehung und das Eingehen der Ehe gewesen seien. Das sei der Grund gewesen, weshalb er mit seiner Ehegattin von XXXX nach XXXX gezogen sei und sie dort geheiratet haben. Berücksichtigt man, dass der Beschwerdeführer seine Ehegattin noch vor dem Militärdienst – somit vor Mitte des Jahres 2009 – kennengelernt habe und sie sehr verliebt gewesen seien, wäre davon auszugehen, dass die Eltern seiner Ehegattin bei einer tatsächlichen Verweigerung zu ihrer Beziehung oder ihre Heirat, diese Beziehung bereits zu einem früheren Zeitpunkt unterbunden hätten. Insbesondere ist auch anzunehmen, dass diese Beziehung bzw. die in Folge eingegangene Ehe weitreichendere Folgen und Konsequenzen innerhalb der Familien bzw. der Stämme nach sich gezogen hätte. In diesem Zusammenhang erweist es sich auch nicht plausibel, dass im Beschwerdeschriftsatz erstmals darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer seine Heimatstadt im Jahr 2012 aufgrund einer „Stammesfehde“ verlassen habe müsse.
Ein weiteres Indiz für die mangelnde Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens liegt auch in der widersprüchlichen Begründung über das Weggehen aus XXXX . Insbesondere wird das Wegziehen aus XXXX in der mündlichen Verhandlung gänzlich anders dargestellt. So legt der Beschwerdeführer zwar anfangs noch dar, dass sie aufgrund der fehlenden Zustimmung zur Ehe weggegangen seien. Bei seinen näheren Ausführungen erschließt allerdings, dass der Wegzug aus seiner Heimatstadt nicht aufgrund des Wunsches des Eingehens der Ehe und der fehlenden Zustimmung der Eltern erfolgt, sondern habe dieser Wegzug aus XXXX allein auf sicherheitstechnischen Überlegungen beruht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legt der Beschwerdeführer nämlich dar, dass nach dem Beginn des Bürgerkrieges die Unruhen auch XXXX erfasst haben und einer seiner Cousins dabei verstorben sei. Infolge dessen habe die Familie beschlossen nach XXXX zu ziehen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seine Ehegattin gefragt, ob sie mitkommen wolle.
Gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens spricht allerdings auch, wenn er vermeint, dass er erst im Jahr 2014 zufällig von einem Freund und späteren Nachbarn der Eltern seiner Ehegattin erfahren habe, dass diese nach ihm suchen würde. Es liegt es nicht für die allgemeine Lebenserfahrung, dass er bzw. eigentlich auch seine Ehegattin erst rund zwei Jahre nach dem Weggang aus ihrer Heimatstadt durch Zufall von den allfälligen Konsequenzen ihres Handelns erfahren. Insbesondere ist nämlich davon anzunehmen, dass seine Ehegattin bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kontakt mit Eltern oder sonstigen Familienmitgliedern aufnimmt. Somit ist auch anzunehmen, dass sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt von einem Gesucht werden, oder einer allfälligen Verfolgung und der Intensität dieser Bedrohung Kenntnis erlangen.
Letztendlich wird die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens durch den Inhalt der von ihm vorgelegten Dokumente erschüttert. Dem Inhalt seines vorgelegten Eheschließungsvertrages lässt sich nämlich entnehmen, dass die Ehe am 08.08.2012 in der XXXX geschlossen wurde und nicht in der Stadt XXXX im gleichnamigen Distrikt in der Provinz XXXX .
Generell lassen die von ihm vorgelegten Dokumente überhaupt den Zweifel aufkommen, ob der Beschwerdeführer und seine Familie tatsächlich jemals in XXXX aufhältig waren. So verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er zum Zeitpunkt des Wegganges aus XXXX bereits ein Kind gehabt habe und bestätigte er zuletzt, dass er im Mai 2015 Syrien gemeinsam mit seiner Familie verlassen habe. Allerdings ist im Familienregister der Geburtsort der im Jahr 2014 geborenen Tochter ebenfalls mit XXXX eingetragen und deckt sich dies mit der vorgelegten Geburtsurkunde dieser Tochter, wo der Geburtsort abermals mit XXXX vermerkt ist. Dass der Beschwerdeführer zur Eheschließung und zur Geburt der Tochter extra von XXXX nach XXXX gereist wäre, erscheint angesichts der damals schwierigen Sicherheitslage in Syrien nicht plausibel. Allfällige Nachweise, die für einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers in XXXX sprechen, liegen ebenfalls nicht vor bzw. wurden nicht in Vorlage gebracht. Angesichts des Umstandes, dass die Ehe in XXXX und dort auch die erste Tochter geboren wurde, geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass der Zeitraum von Anfang 2012 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 in XXXX und nicht in XXXX verbracht wurde. Deshalb ist seinen Ausführungen rund um XXXX letztlich jegliche Grundlage entzogen und kann somit Gründen für seinen Umzug dorthin – nämlich eine Bedrohung durch die Eltern seiner Ehegattin – keine Glaubhaftigkeit beigemessen werden.
2.2.2. Zum Vorbringen der Gefahr einer Zwangsrekrutierung zum Reservedienst der syrischen Armee bzw. einer Verfolgung aufgrund einer Verweigerung:
Aus den Länderberichten, den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen sowie dem EUAA Country Guidance: Syria geht hervor, dass für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von 18 Monate bzw. 21 Monate gesetzlich verpflichtend ist. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren glaubhaft dargelegt seinen Wehrdienst für die syrische Armee bereits abgeleistet zu haben und hat dies auch durch die Vorlage seines Wehrbuches bescheinigt.
Wie sich den Länderberichten ebenfalls entnehmen lässt, bleibt gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn dieser sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist. Als solcher kann er bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Der Beschwerdeführer befindet sich sohin mit rund 34 Jahren dem Grunde nach laut den gesetzlichen Bestimmungen im reservepflichtigen Alter der syrischen Armee. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft und stringent dargelegt, dass er zur Absolvierung seines Reservedienstes vorgemerkt ist und hat er dies auch mittels einer Abfrage der Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums bescheinigt.
Am 08.12.2024 kam es zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zum Sturz das Assad-Regimes. Wie in den Länderfeststellungen dargelegt, wurden mit dem Sturz des Assad-Regimes die Soldaten durch das syrische Militärkommando bis auf Weiteres außer Dienst gestellt.
Ungeachtet dessen, befindet sich - wie die Ausführungen in den Länderfeststellungen bzw. die dort abgebildeten Karten, welche die Kontroll- und Einflussgebiete verschiedener Akteure in Syrien skizzieren (vgl. Punkt II.1.3.), in Verbindung mit einer tagesaktuellen Nachschau des Bundesverwaltungsgerichts auf den Webseiten https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html zeigen - der Heimatort des Beschwerdeführers, im Gouvernement XXXX und die sie umgebende Region auf dem Gebiet der DAANES und unter der Kontrolle der SDF.
Infolge des Sturzes des Assad-Regimes ist es daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion zum Reservedienst zwangsrekrutiert oder aufgrund einer etwaigen Verweigerung und einer allenfalls daraus unterstellten oppositionellen Gesinnung sanktioniert werden würde.
2.2.3. Zur Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Herkunft aus einem (ehemaligen) oppositionellen Gebiet:
Im Beschwerdeschriftsatz wird darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Herkunft aus einem teils vom Regime, teils von der Opposition gehaltenen Gebiet eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Infolge des Sturzes des Assad-Regimes ist es ebenfalls nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer Verfolgung aus diesen Gründen unterliegen wird.
2.2.4. Zum Vorbringen einer Verfolgung aufgrund einer illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland:
Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach ihm bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien, seiner Flucht nach Europa und seiner Asylantragstellung in Österreich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde und er deshalb im Falle einer Rückkehr mit einer Verfolgung aus politischen Gründen zu rechnen habe, gilt wie folgt anzumerken:
Wie aus dem EUAA, Country Guidance: Syria April 2024, S 17 ff, näher ausgeführt, hatte eine illegale Ausreise aus Syrien nur früher eine Haftstrafe und/oder eine Geldbuße zur Folge. Im Jahr 2019 wurden derartige Strafen aufgehoben. Eine illegale Ausreise zieht zwar ein förmliches Verfahren vor der Rückkehr nach Syrien nach sich. Allein daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht.
Eine Asylantragstellung in Österreich ist für sich gesehen auch nicht ausreichend für die Asylzuerkennung, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist. Dies deshalb, weil es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Wie sich zudem den Länderberichten entnehmen lässt, führt die Tatsache, einen Asylantrag gestellt zu haben, alleine nicht zu Misshandlungen. Vielmehr ist dem syrischen Regime bewusst, dass Syrer auch deshalb im Ausland um Asyl ansuchen, weil dies die einzige Möglichkeit ist, im Ausland einen legalen Status zu erreichen (vgl. DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (5.2022): Syria - Treatment Upon Return, S 8).
Wie zuvor unter Punkt II.2.2.2 und II.2.2.3. bereits dargelegt, ist des Weiteren aufgrund der aktuellen Entwicklungen und aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes nicht mit einer Verfolgung des Beschwerdeführers zu rechnen.
Ein Eingriff in die psychische und/oder körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers allein aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich.
2.2.5. Zur sicheren und legalen Erreichbarkeit der Herkunftsregion:
Infolge des Sturzes des Assad Regimes sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein sicher und legal in seinen Herkunftsstaat einreisen zu können (vgl. VwGH 19.03.2024, Ra 2023/18/0491).
Wie die umseitigen Feststellungen zu den Einreisemöglichkeiten nach Syrien belegen, besteht die Möglichkeit, legal auf dem Landweg nach Syrien einzureisen, auch ohne das Grenzgebiet zwischen der HTS und den SDF durchqueren zu müssen. So ist das Gebiet der DAANES über den (kurdischen) Irak (Dreiländereck Türkei/Irak/Syrien) grundsätzlich erreichbar. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass es immer wieder zu Einschränkungen und Sperren bei Grenzübergängen kommen kann. Schließungen von Grenzübergängen sowie Risikofaktoren auf den Reiserouten sind im Wesentlichen der allgemein unsicheren Situation und allfälligen politischen Spannungen geschuldet, wobei sich die Sicherheitslage laut herangezogener Länderberichte in ganz Syrien als volatil erweist.
Dem Beschwerdeführer ist es somit etwa möglich, über den irakisch-syrischen Grenzübergang zwischen der Stadt Faysh Khabur im Irak und dem Ort Semalka im Distrikt Malikiya in Syrien, der auf irakischer Seite von der Demokratischen Partei Kurdistan (KDP) verwaltet und auf syrischer Seite von der SDF kontrolliert wird, nach Syrien einzureisen, ohne vom syrischen Regime angehalten und kontrolliert zu werden. Den herangezogenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass es Personen, die – wie der Beschwerdeführer – aus Gebieten unter Kontrolle der SDF/YPG stammen, gestattet ist, von außerhalb in die Region Nordostsyrien über den durch die SDF kontrollierten Grenzübergang einzureisen, sodass er hierfür keine sogenannte "Expat-Karte" brauchen würde.
Das Gebiet zwischen dem Grenzübergang Faysh Khabur / Semalka und dem Heimatort steht laut den vorliegenden Länderberichten und aktuellen Landkarten unter der Kontrolle der SDF.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund administrativer Hürden eine Einreise über Semalka/Fishkabour in seine Herkunftsregion nicht möglich sei, kann ebenfalls nicht beigetreten werden. In diesem Zusammenhang verbleibt zunächst auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf ankommen kann, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (vgl. VwGH 29.04.2024, Ra 2024/14/0076). Wie sich aus den Länderberichten erschließt, ist eine Einreise über den Grenzübergang Semalka/Fishkabour grundsätzlich möglich, insbesondere es auch Beschwerdeführer möglich und auch zumutbar ist, sich bei der syrischen Botschaft in Wien einen Reisepass ausstellen zu lassen und folglich ein Visum für den Irak zu organisieren.
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen.
Hinsichtlich der aktuellen Entwicklungen in Syrien – insbesondere der in den Länderfeststellungen aufgezeigten Sicherheitslage und dem Sturz des Assad-Regimes – stützt sich das erkennende Gericht auf die allgemein zugänglichen Informationen wie beispielsweise: ORF – Österreichischer Rundfunk (29.11.2024): Kämpfe in Syrien neu aufgeflammt, https://orf.at/stories/3377445/, Zugriff 06.12.2024; Presse – Die Presse (30.11.2024): Erstmals seit 2016 russische Luftangriffe auf Aleppo in Syrien, https://www.diepresse.com/19129864/erstmals-seit-2016-russische-luftangriffe-auf-aleppo-in-syrien, Zugriff 06.12.2024; REU - Reuters (02.12.2024): Pro-Iranian militias enter Syria from Iraq to aid beleaguered Syrian army, https://www.reuters.com/world/middle-east/pro-iranian-militias-enter-syria-iraq-aid-beleaguered-syrian-army-2024-12-02/, Zugriff 06.12.2024; NZZ – Neue Züricher Zeitung (01.12.2024): Vormarsch der Islamisten in Syrien: Asads Sturz wäre eine gute Nachricht, https://www.nzz.ch/meinung/vormarsch-der-islamisten-in-syrien-asads-sturz-waere-eine-gute-nachricht-ld.1860212, Zugriff 06.12.2024; NPA – North Press Agency (30.11.2024): SNA announces launch of „Dawn of Freedom“ offensive in Aleppo, https://npasyria.com/en/118846/, Zugriff 06.12.2024 - sowie der tagesaktuellen Nachschau auf den Webseiten https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html; ORF – Österreichischer Rundfunk (08.12.2024): Assad gestürzt: Jubel und chaotische Szenen in Damaskus, https://orf.at/stories/3378269/, Zugriff 09.12.2024; ORF – Österreichischer Rundfunk (08.12.2024): Regime gefallen: Jubel und Ungewissheit in Syrien, https://orf.at/stories/3378333/, Zugriff 09.12.2024;
Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 26.06.2024, Ra 2024/20/0154 bzw. VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, mwN).
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass aus der - von seinem Inhalt her auch hier maßgeblichen - aktuellen Berichtslage nicht abgeleitet werden kann, dass jedem männlichen syrischen Staatsangehörigen, der seinen Militärdienst in Syrien noch nicht abgeleistet hat, Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Grund drohte. Es ist für die Gewährung von Asyl für sich genommen auch nicht hinreichend, dass er den Militärdienst deswegen nicht ableisten möchte, weil er dabei entweder Menschen töten müsste oder er selbst getötet werden könnte (vgl. VwGH 12.03.2024, Ra 2024/20/0130, mwN).
Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des VwGH, des VfGH und des EuGH sowie unter Berücksichtigung der Richtlinien des UNHCR und der EUAA – denen Indizwirkung zukommt und denen im verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfindungsprozess besondere Beachtung zu schenken ist (vgl. VwGH 31.01.2023, Ra 2022/20/0347; 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN) – ist zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei angenommener Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie droht (vgl. VwGH 15.04.2024, Ra 2024/14/0139).
Wie unter Punkt II.2.2. beweiswürdigend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm eine Verfolgung seitens der Eltern seiner Ehegattin droht. Ebenso vermochte er infolge des Sturzes des Assad-Regimes nicht glaubhaft machen, dass ihm seitens der syrischen Regierung eine Rekrutierung zum Reservedienst und somit eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK droht.
Der Wegfall des Assad-Regimes führt auch letztlich dazu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft und auch aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragsstellung im Ausland nicht Gefahr läuft in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
Wie die umseitigen Ausführungen in der Beweiswürdigung zeigen, ist dem Beschwerdeführer zudem eine legale und sichere Einreise nach Syrien möglich (vgl. VwGH 03.01.2023, Ra 2022/01/0328; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; VfGH 29.06.2023, E 3450/2022).
Da dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung droht, war seinem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht zu entsprechen.
Der prekären allgemeinen Sicherheitslage in Syrien und dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund wurde seitens der belangten Behörde bereits durch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer adäquat entsprochen und ist die allgemeine Lage in Syrien auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus Syrien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. VwGH 26.06.2024, Ra 2024/20/0154; 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, Rz 31 und 32, ua.).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich einerseits mit der Frage der Glaubhaftigkeit eines Fluchtvorbringens und andererseits ausführlich mit der Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung auseinandergesetzt, aber ebenso mit der Frage einer Verfolgung bei einer Herkunft aus einem bestimmten Gebiet in Syrien und der illegalen Ausreise und Asylantragsstellung im Ausland auseinandergesetzt und ist diesbezüglich auf die aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (vgl. VwGH 26.06.2024, Ra 2024/20/0154-11; 23.05.2024, Ra 2023/14/0077; 12.03.2024, Ra 2024/20/0130; 26.02.2024, Ra 2023/20/0200; 08.11.2023, Ra 2023/20/0520-6 bzw. VfGH 13.06.2023, E 588/2023; 26.02.2024, E 2592/2023; 25.06.2024, E 536/2024, ua).
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.