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I424 1421887-3•Bundesverwaltungsgericht I424 1421887-3
I424 1421887-3Bundesverwaltungsgericht09.12.2024
Akzessorischer Charakter aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung Einreiseverbot Rechtsmittelverzicht Rückkehrentscheidung Teilrechtskraft Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung
I424 1421887-3/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara Ebner Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (im Folgenden: BBU) GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 24.10.2024, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.10.2024 zu der Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. 87/2012 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I 100/2005 idgF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt VI.).
Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 25.10.2024 zugestellt.
Am 11.11.2024 gab der BF einen Rechtsmittelverzicht betreffend die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides ab.
Mit dem am 14.11.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des vorangeführten Bescheides.
Die Feststellungen zum Inhalt des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus diesem selbst, welcher sich im erstinstanzlichen Akt befindet.
Dass der Bescheid dem BF nachweislich am 25.10.2024 zugestellt wurde ergibt sich aus dem entsprechenden Vermerk im Akt (s. Aktenseite 442).
Dass der BF am 11.11.2024 einen Rechtsmittelverzicht betreffend die Spruchpunkte I.-III. des angefochtenen Bescheides abgegeben hat, kann aufgrund des im Akt befindlichen Schriftstückes „Rechtsmittelverzicht“ (s. Aktenseite 445) festgestellt werden.
Die Feststellung zur am 14.11.2024 eingebrachten Beschwerde ergeben sich aus dem entsprechenden Schriftsatz im Akt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 18 Abs 7 BFA-VG sind die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
Trotzdem hielt der VwGH fest, dass die grundlegende Systematik des § 18 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung von der Behörde aberkannt werden kann (Abs. 1) und einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung (wieder) zuerkannt werden kann (Abs. 5), der Systematik des § 13 Abs. 2 und 5 VwGVG entspreche. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden (s. VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Betreffend § 13 Abs 2 VwGVG sprach der VwGH aus, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde betreffend die aufschiebende Wirkung die Erhebung einer Beschwerde auch in der Hauptsache voraussetzt. Die Wieder-Zuerkennung der gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung ist nämlich nicht Selbstzweck, sondern zielt darauf, dass der Betroffene nicht einseitig mit den Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet wird, bis sein Rechtsschutzgesuch (seine Beschwerde) endgültig erledigt ist. Unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes ist dabei auch maßgeblich, ob durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung per se bzw. durch den dadurch ermöglichten sofortigen Vollzug eines Bescheides der mögliche Erfolg mit einer (in der Hauptsache erhobenen) Beschwerde ins Leere läuft. Wurde keine Beschwerde in der Hauptsache erhoben und somit die Rechtmäßigkeit des Bescheides, dessen Vollzug aufgeschoben werden soll, gar nicht in Frage gestellt, dann fehlt ein Rechtschutzbedürfnis in Bezug auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine nicht eingebrachte Beschwerde (s. VwGH 04.03.2020 Ra 2019/21/0354).
Im gegenständlichen Fall erwuchs die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides am 11.11.2024 aufgrund des vom BF abgegebenen Rechtsmittelverzichtes in Rechtskraft und wurde mit der am 14.11.2024 eingebrachten Beschwerde dieser Spruchpunkt explizit auch nicht bekämpft. Die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung wurde somit nicht in Frage gestellt.
Beim Ausschluss der aufschiebenden Wirkung handelt es sich in Bezug auf den die Hauptsache betreffenden Ausspruch um einen bloß akzessorischen Nebenausspruch. Dieser Nebenausspruch hat zwar insofern selbständigen Charakter, als er in einem gesonderten Bescheid getrennt vom Ausspruch in der Hauptsache ergehen kann (vgl. § 13 Abs. 2 letzter Satz VwGVG) und auch die Rechtsmittelinstanz über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung getrennt von der Hauptsache entscheiden kann (vgl. § 18 Abs 5 BFA-VG).
Ist die Beschwerde in der Hauptsache im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht eingebracht, ist diese Beschwerde vom BVwG zurückzuweisen (s. VwGH 04.03.2020 Ra 2019/21/0354 mit Hinweise auf die Rechtsprechung zur Vorgängerregelung des § 64 Abs 2 AVG oder VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0112).
Obwohl § 13 Abs 2 bis 5 VwGVG im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden sind, zieht das Gericht die zu dieser Gesetzesstelle ergangene Rechtsprechung des VwGH heran, da die übereinstimmende Systematik der genannten Bestimmungen und die Tatsache, dass sich bei ihrer Anwendung dieselben Probleme bzw. Fragen stellen dafür spricht, dass auch die Lösungsansätze dieselben sind.
Da im gegenständlichen Fall die Entscheidung in der Hauptsache (Rückkehrentscheidung Spruchpunkt II.) rechtskräftig ist und in der Beschwerde auch nicht bekämpft wurde und somit nur über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzusprechen ist, wird diese Beschwerde - in Beachtung der oben genannten Rechtsprechung - zurückgewiesen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der gegenständliche Beschluss stützt sich auf die einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Eine entsprechende Rechtsprechung liegt vor und wird dieser mit der gegenständlichen Entscheidung gefolgt. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden.
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