Bundesverwaltungsgericht L515 2287199-1

L515 2287199-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2024

Regest

gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung strafrechtliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L515 2287199-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L515.2287199.1.00

Spruch

L515 2287199-1/39E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. der Republik Aserbaidschan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH und den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2024, Zl. XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan und brachte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 08.02.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

1.1.2. Zur Begründung ihres Antrages brachte die bP vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, dass sie 8 Jahre lang Polizist gewesen wäre. Dabei hätte sie nie Probleme mit Behörden gehabt. Zwischen Aserbaidschan gebe es immer Unruhen und Übergriffe. Sie hätte aus Menschlichkeit 2 Armenier nicht getötet, obwohl dies von ihr verlangt worden wäre. Sie sei deshalb 2 Mal in Gewahrsame gewesen und gefoltert worden. Kurz vor ihrer Ausreise hätte ihr Vorgesetzter ihr mitgeteilt, dass es besser wäre, wenn sie Ausreisen würde. Man würde ihr noch immer ihre proarmenische Haltung vorwerfen und sie vor ein Militärgericht stellen. Im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan fürchte sie den Ausgang des Verfahrens und weitere Folter.

1.1.3. Im Rahmen einer Einvernahme vor der bB gab sie an, sie stünde wegen einer posttraumatischer Belastungsstörung in Behandlung. Diese Probleme hätte sie bereits seit dem Jahr 2011. Seit 2017 hätten sich die psychischen Probleme verschlechtert. Der Grund für die psychischen Probleme liege um Umstand, dass sie sich während des Militärdienstes im Jahre 2011 geweigert hätte, einen jungen Armenier zu erschießen. Im Anschluss wäre sei festgenommen und gefoltert worden und hätte den Rest ihres Militärdienstes bis 2013 mit „putzen“, was „minderwertig“ ist verbringen.

Im Jahre 2014 hätte sie es „irgendwie“ geschafft, bei der Polizei aufgenommen zu werden.

Die bP sei verheiratet, hätte 2 Kinder und viele Verwandte in Aserbaidschan.

Sie sei aus Aserbaidschan legal ausgereist und sei im Besitze eines Visums nach Österreich geflogen.

Aktuell sei sie nicht selbsterhaltungsfähig, beherrsche die Deutsche Sprache nicht und verfüge über keine relevanten gesellschaftlichen Bindungen.

Zu ihrem Ausreisegrund gab sie im Rahmen der freien Rede an, dass sie immer wieder von den aserbaidschanischen Behörden, der Geheimpolizei mitgenommen und befragt worden sei. Deshalb hätte sie keine Sicherheit mehr in Aserbaidschan gehabt und ihr Chefinspektor hätte sie zur Rede gestellt und gemeint, dass ich nur noch ein Monat Zeit hätte. Sie sei ein guter Mensch und hätte gehört, dass ihr Chefinspektor aus dem Dienst entlassen worden wäre, den Grund hierfür kennen sie nicht.

Auf weiteres Nachfragen gab die bP an, sie wäre im Jahr 2020 im Krieg in Karabach dabei gewesen. Ihre Tätigkeit wäre es gewesen, Verletzte zu bergen und ins Krankenhaus zu bringen. Sie hätte sich gemeinsam mit 2 syrischen Söldnern des IS und einem weiteren aserbaidschanischen Soldaten an einem bestimmten Frontabschnitt befunden. Es hätte einen Zwischenfall gegeben, wo sie einem verletzten Armenier geholfen und geborgen hätte. Die bP hätte nach der Bergung die Toilette aufsuchen müssen und als sie zurückgekommen wäre, hätte sie den Jungen getötet vorgefunden. Ihm sei der Hals aufgeschnitten worden. Sie hätte auch gesehen, dass die 2 Söldner des Islamischen Staates ihn getötet hätten, worauf die bP diese beiden Männer getötet hätte.

Die bP hätte einen weiteren Soldaten, welcher Zeuge des Vorfalls gewesen wäre, gebeten, nichts zu sagen.

Die bP wäre vom Geheimdienst befragt worden, wer die beiden Männer getötet hätte, ob sie es war oder ob sie etwas gesehen hätte. Sie hätte geantwortet, dass sie nicht wisse, wer der Täter sei. Sie wäre ca. 10 Mal für je 20 – 40 Minuten mitgenommen worden. Anfangs sei sie beschimpft und geschlagen, in weiterer Folge nur befragt worden. Aus dem Polizeidienst sei sie nicht entlassen worden, weil man keine Beweise gegen sie in der Hand gehabt hätte.

Sie befürchte im Falle einer Rückkehr, dass man sie am Flughafen mitnehmen würde. Sie hätte keine Überlebenschance. Sie wäre auch nach Österreich gereist, damit ihre Kinder sicher wären. Diese wären nicht sicher, wenn sie noch in Aserbaidschan leben würde. Vor 3 Monaten wäre ihre Frau von unbekannten Männern mitgenommen worden. Sie hätte in einen schwarzen Pkw steigen müssen und wäre befragt worden. Sie hätten sie gefragt, wo sich die bP befände und ob sie mit ihr telefoniert hätte und ob sie mit ihr über den Krieg gesprochen hätte.

Die bP hätte vor 20 Tagen auf Facebook ihre Meinung geteilt, indem sie geschrieben hätte, dass die Armenier gute Menschen sind, sie wären arm und sollten nicht sterben. Dies wurde an die Medien weitergeleitet.

In Bezug auf weitere Details aus dem Vorbringen der bP wird auf die entsprechenden Stellen im gegenständlichen Erkenntnis verwiesen.

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

I.2.1. Zum behaupteten Ausreisegrund bzw. den Rückkehrhindernissen traf die bB keine konkreten Feststellungen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde der „vorgebrachte Sachverhalt in Zweifel gezogen“ (wohl gemeint: das Vorbringen als nicht glaubhaft erachtet) und führte hier Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid; Formatierungen, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):

„…

Sie konnten Ihr Vorbringen weder belegen noch durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen. Aufgrund der mangelnden Nachvollziehbarkeit des Vorbringens konnte diesem von der erkennenden Behörde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden.

Hierzu wird insbesondere festgehalten, dass Sie in der Erstbefragung vor der Polizei Ihre Ausreisegründe bzw. Asylgründe gänzlich anders vorbrachten als bei der Einvernahme beim BFA. In der Einvernahme vor dem Bundesamt steigerten Sie Ihr Vorbringen, was einzig und allein dem Ziel dient, in Österreich eine Asylgewährung, aber zumindest ein vorläufiges Aufenthaltsrecht quasi zu erzwingen.

Völlig unverständlich ist, dass Sie in der Erstbefragung Ihre Ausreisegründe gänzlich anders darstellten, als in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen haben, nicht überbewertet werden sollten (vgl idS auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), so ist im vorliegenden Fall dennoch unübersehbar, dass Sie in wesentlichen Aspekten unvollständige Angaben machten.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass Sie grundsätzlich in der Lage sein müssten, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können.

Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich ins Bewusstsein dieser Person einprägen, konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Wenn Ihre – schlussendlichen - Ausführungen vor der […] den Tatsachen entsprechen würden bzw. wenn der behauptete Sachverhalt tatsächlich eingetreten wäre, müsste wohl davon auszugehen sein, dass Sie in Ihren Einvernahmen in den wesentlichen Punkten auch gleichlautenden Angaben machen.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch festzuhalten, dass Sie anlässlich der Erstbefragung dezidiert auf die Wichtigkeit und die Wertigkeit Ihrer Angaben anlässlich der Erstbefragung hingewiesen und Ihnen auch die Folgen/Konsequenzen etwaiger unvollständiger bzw. unwahrer Angaben vor Augen geführt wurden.

Aus den beiden Einvernahmen (siehe Verfahrensgang) geht eindeutig und klar hervor, dass Sie zu Ihren Fluchtgründen ganz unterschiedliche Vorbringen erstatteten. Schon alleine dieser Umstand macht Ihr gesamtes Vorbringen unglaubwürdig.

So haben Sie in der Erstbefragung vorgebracht, dass Sie aus Menschlichkeit 2 Armenier nicht umgebracht haben, obwohl die aserbaidschanischen Behörden dies von Ihnen verlangt hätten, und Sie aus diesem Grund 2 Mal in Haftgewahrsam genommen worden wären.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt erzählten Sie wieder eine ganz andere Geschichte. Sie wären im Jahr 2020 auch im Krieg gegen Armenien dabei gewesen, in Karabach. Ihre Tätigkeit wäre gewesen, Verletzte mitzunehmen und in das Krankenhaus zu bringen. Dabei hätte es einen Zwischenfall gegeben, wo Sie einem verletzten Armenier geholfen hätten, bzw helfen hätten wollen. Sie hätten auf die Toilette müssen und als Sie zurückgekommen wären, hätten Sie den Jungen getötet vorgefunden. Es wäre ihm der Hals aufgeschnitten worden. Sie hätten gesehen, dass 2 Personen, das wären bezahlte Söldner des Islamischen Staates (IS) gewesen, die für Aserbaidschan gekämpft hätten, diesen Mann töteten und Sie hätten dann diese beiden Männer getötet, da sie den verletzten Armenier umbrachten.

Einer Ihrer Kameraden, ein aserbaidschanischer Soldat, hätte gesehen, dass Sie die beiden Männer getötet hätten. Sie hätten ihn gebeten, dass er das niemandem erzählen sollte.

Da diese beiden Männer (IS Söldner) getötet worden wären, wären Sie immer von der Geheimpolizei mitgenommen und befragt worden. Man hätte Sie gefragt, wer diese beiden Männer getötet hätte, ob Sie das gewesen wären oder ob Sie gesehen hätten, wer die beiden getötet hätte. Sie hätten den Polizisten immer gesagt, dass Sie nichts gesehen hätten und nicht wüssten, wer diese Männer getötet hätte.

Die Geheimpolizei hätte Sie ca 10 Mal mitgenommen und Ihnen immer dieselbe Frage gestellt - wer die beiden Männer getötet hätte. Sie wären dabei immer 20 bis 40 Minuten lang befragt worden.

Da Sie dauernd von der Geheimpolizei mitgenommen worden wären, hätten Sie in Aserbaidschan keine Sicherheit mehr gehabt und wären deswegen aus Ihrem Heimatland ausgereist.

Weitere Gründe, warum Ihr Vorbringen nicht glaubhaft ist:

In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie 2 Mal in Haft genommen wurden.

In der Einvernahme vor dem BFA gaben Sie auf die Frage, ob Sie in Aserbaidschan jemals in Haft waren oder festgenommen wurden an, dass Sie nur 1 Mal, im Jahr 2012 für 7 Tage im Gefängnis gewesen wären.

Hinsichtlich Ihrer Behauptung, dass Sie 2 IS-Söldner getötet hätten, die mit Ihnen und einem weiteren Kameraden für den Transport von Verwundeten zuständig gewesen wären, ist anzumerken:

Es kann nicht nachvollzogen werden, dass Leute, wie IS-Söldner als „Sanitäter“ im Krieg eingesetzt werden. Söldner werden vorwiegend dafür bezahlt, dass Sie Menschen im Krieg töten und nicht die Wunden von Verletzten versorgen.

Da es somit nicht glaubhaft ist, dass 2 Söldner mit Ihnen gemeinsam als Sanitäter fungierten bzw. Verwundetentransporte durchgeführt haben, ist es auch nicht glaubhaft, dass sich der von Ihnen geschilderte Vorfall (2 IS Söldner hätten einen jungen Armenier getötet und daher hätten Sie die beiden Söldner getötet) überhaupt ereignet hat.

In weiterer Folge ist es daher auch nicht glaubhaft, dass Sie von der Geheimpolizei etwa 10 Mal mitgenommen und zum Tod der beiden Söldner befragt worden wären. Abgesehen davon ist es nicht nachvollziehbar, dass ein derartiger Vorfall für die aserbaidschanische Geheimpolizei von so großer Bedeutung wäre. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Tod von 2 Söldnern des Islamischen Staates, die zwar für Aserbaidschan gekämpft hätten, für die aserbaidschanische Polizei oder das Militär kaum von Bedeutung wäre. Dass deswegen die aserbaidschanische Geheimpolizei nach dem Tod von 2 Söldnern einen derartigen Druck auf Sie ausgeübt hätte, ist nicht vorstellbar.

Weiters treten in Ihrem Vorbringen Ungereimtheiten auf:

Sie wurden unter anderem gefragt:

F: Warum sind die Geheimpolizisten gerade auf Sie gekommen, warum haben die Ihnen den Vorwurf gemacht, die beiden getötet zu haben?

A: Wie ich schon sagte, es war auch ein anderer Soldat dort und hat gesehen, dass ich die beiden getötet habe, vielleicht hat der denen etwas gesagt. Ich war dann noch für 4 oder 5 Tage an diesem Ort und ich konnte nicht von dort weg, ich hatte Angst. Nach 5 Tagen ging ich aus diesem Wald und bin in ein Auto gestiegen und bin dann in die Stadt XXXX zu einem Militärstützpunkt gefahren und wurde dann dort gefragt, warum ich dorthin gefahren bin. Vielleicht sind die deshalb draufgekommen, dass ich was gemacht habe.

F: Waren Sie dort in dem Wald ganz alleine zuständig für die Verletzten?

A: Ja ich war alleine.

F: Haben in diesem Wald wo Sie waren auch Kämpfe stattgefunden oder wie sind die Verwundeten zu Ihnen gekommen?

A: Nein, es gab dort keine Kämpfe.

F: Warum haben Sie sich dort alleine aufgehalten?

A: Wie waren dort 4 Personen. 2 der IS Leute und noch ein anderer Kollege.

F: Und wie ist der verletzte Armenier zu Ihnen dorthin gekommen?

A: Es war dort Krieg und es gab Kämpfe, ich habe den Jungen gesehen, er war noch ein Kind für mich, er wurde angeschossen, ich ging zu ihm und wollte ihm helfen. Danach ist das alles passiert, was ich schon gesagt habe.

Hierzu wird angemerkt, dass es, für den Fall der Wahrunterstellung Ihres Vorbringens, nicht nachvollziehbar wäre, dass Sie nach 4 oder 5 Tagen zu einem anderen Militärstützpunkt gefahren wären, ohne den ausdrücklichen Befehl eines Vorgesetzten. Außerdem hätten Sie Ihren Kameraden dort auch nicht alleine zurückgelassen. Dies hätte mit Sicherheit dienstrechtliche Konsequenzen für Sie gehabt.

Weiters widersprechen Sie sich. Zuerst gaben Sie an, dass Sie dort in diesem Wald ganz alleine für die Verletzten zuständig waren. Erst auf die Frage, warum Sie sich dort alleine aufgehalten haben, gaben Sie an, dass sie dort zu viert gewesen wären, Sie, die beiden Söldner und ein weiterer Kamerad.

In diesem Zusammenhang wurden Sie auch gefragt, ob in diesem Wald wo Sie waren auch Kämpfe stattgefunden haben und wie die Verwundeten zu Ihnen gekommen sind. Hierauf antworteten Sie, dass es dort keine Kämpfe gab, der Frage wie die Verwundeten zu Ihnen gekommen sind, sind Sie ausgewichen.

Auf die Frage, wie der verwundete Armenier zu Ihnen dorthin gekommen ist, antworteten Sie, dass es dort doch Kämpfe gab.

F: Und wie ist der verletzte Armenier zu Ihnen dorthin gekommen?

A: Es war dort Krieg und es gab Kämpfe, ich habe den Jungen gesehen, er war noch ein Kind für mich, er wurde angeschossen, ich ging zu ihm und wollte ihm helfen. Danach ist das alles passiert, was ich schon gesagt habe.

Gegen Ende der Einvernahme wurden Sie gefragt:

F: Sie sagten zuvor, dass Ihre Kinder in Gefahr wären, wenn Sie in Aserbaidschan wären, wie meinen Sie das?

A: Wenn ich noch dort wäre, würden Sie mich und meine Familie töten. Daher habe ich das Land verlassen, damit meiner Familie nichts passiert.

Auch diese Antwort, wenn Sie in Aserbaidschan wären, würde die Polizei Ihre Familie töten, ist verwirrend und ergibt keinen Sinn. Wenn die Polizei oder das Militär Ihre Familie töten wollte, dann würden die es machen, auch wenn Sie nicht in Aserbaidschan sind.

Auf Grund vorangeführter Umstände ist es nicht glaubhaft, dass Sie 2 IS-Söldner getötet haben, die für das aserbaidschanische Militär kämpften bzw. die gemeinsam mit Ihnen für Verwundetentransporte zuständig gewesen wären. Daher ist es auch nicht glaubhaft, dass Sie von der aserbaidschanischen Geheimpolizei immer wieder mitgenommen und befragt worden wären, weil man Sie verdächtigt hätte, diese Söldner getötet zu haben.

Es liegen weitere Gründe vor, die Ihr Vorbringen in Zweifel ziehen bzw. unglaubwürdig erscheinen lassen:

Am XXXX.2022 wurde Ihnen in Aserbaidschan vom Ministerium für internationale Angelegenheiten ein Reisepass ausgestellt.

Weiters wurde Ihnen von der ÖB Baku ein Visum C, gültig in Schengen-Staaten, ausgestellt - gültig von XXXX.2022 bis XXXX.2022.

Hierzu wird angemerkt, dass, wenn Sie tatsächlich im Fokus der Geheimpolizei gestanden wären, Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen neuen Reisepass erhalten hätten. Ebenso ist festzuhalten, dass Sie auch im Fall von gegen Sie gerichteten Ermittlungen durch die Geheimpolizei kein Visum von der ÖB in Baku erhalten hätten.

Es wird auch darauf hingewiesen, dass Sie am XXXX.2022 legal über den Flughafen Baku aus Aserbaidschan ausreisen konnten. Wären Sie für die aserbaidschanischen Behörden so wichtig gewesen, dann hätten Sie mit Sicherheit das Land nicht legal verlassen können. Spätestens am Flughafen hätte man Sie bei einer Überprüfung daran gehindert, Aserbaidschan zu verlassen.

Zu Ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, gaben Sie an:

F: Wenn Sie nun wieder nach Aserbaidschan zurückkehren würden, was würde geschehen bzw. hätten Sie irgendetwas zu befürchten?

A: Wenn ich am Flughafen bin, werden sie mich mitnehmen, ich hätte keine Überlebenschancen. Ich habe das Land verlassen, damit meine Kinder nicht in Gefahr sind, wenn ich dort wäre, wären meine Kinder in Gefahr.

Zu Ihren Rückkehrbefürchtungen wird angemerkt, dass diese Befürchtungen auf Grund Ihres unglaubwürdigen Vorbringens nicht nachvollziehbar und somit auch unbegründet sind.

…“

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die belangte Behörde Feststellungen.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Anfangs wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen der bP wiederholt. In weiterer Folge ging die bP davon aus, dass sich die Feststellungen zur asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in Aserbaidschan als mangelhaft darstellen. Die bP wies insbesondere auf der Berichtslage entnehmbare Übergriffe auf die Opposition und Problemfelder im Zusammenhang mit den Haftbedingungen, sowie die Lage von Rückkehrern hin.

Erstmals brachte die bP nunmehr vor, im Jahre 2017 sei es zu Unruhen gekommen, sie sei wegen ihrer vermeintlich armenischfreundlichen Gesinnung neuerlich festgenommen. Sie wäre zu den Vorfällen während ihres Militärdienstes nochmals befragt worden. Während der Festnahme sei sie auch gefoltert und vergewaltigt worden. Man habe ihr die Zusammenarbeit mit dem armenischen Staat vorgeworfen. Im Anschluss hätte man sie wieder freigelassen.

Im Rahmen des Beschwerdevorbringens behauptete die bP, die syrischen Söldner hätten den armenischen Soldaten enthauptet.

Die bP behauptete auch, der Gattin der bP wäre vorgeworfen worden, die bP sei armenienfreundlich. Da die Eigentumswohnung mit Steinen beworfen worden sei, wäre sie mit den Kindern zu ihrem Vater gezogen.

Sie hätte zwar Aserbaidschan formal legal, jedoch mit Unterstützung eines Schleppers verlassen, um die Kontrollen passieren zu können.

Die Beweiswürdigung der bB stelle sich als nicht schlüssig dar. Entgegen der Annahme der bB sei das Vorbringen der bP als glaubhaft zu werden. Die bB hätte den relevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, insbesondere sei die bP nicht im ausreichenden Maße befragt worden.

Die bP hätte im Bundesgebiet bereits soziale Anknüpfungspunkte geknüpft. Sie wolle in Österreich arbeiten und leben.

Im Lichte der Ausführungen in der Beschwerdeschrift wäre der bP der Status eines international Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Letztlich beantragte die bP die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung.

I.4. Ein gegen die bP eingeleitetes Ermittlungsverfahren gem. 75 StGB wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft am XXXX.2024 eingestellt.

I.5. Das ho. Gericht nahm in den Akt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.12.2021 der bB über die Teilmobilmachung in Aserbaidschan zum fraglichen Zeitpunkt auf, welcher zu entnehmen ist, dass mit dem Präsidialerlass "Über die Bekanntgabe der Teilmobilisierung in der Republik Aserbaidschan" № 2280 vom 28. September 2020 die Teilmobilisierung in der Republik Aserbaidschan erklärt wurde. Der zweite Absatz des Präsidialerlasses wies den Staatlichen Dienst für Mobilisierung und Einberufung der Republik Aserbaidschan an, die Einberufung von Militärangehörigen für die Mobilisierung und die Durchführung von Maßnahmen, die sich aus dem militärischen Transportdienst ergeben, gemäß den genehmigten Plänen sicherzustellen.

Die Zahl der zur Mobilisierung einzuberufenden Militäroffiziere wird von der Milli Majlis [Parlament] der Republik Aserbaidschan auf Empfehlung des Präsidenten der Republik Aserbaidschan festgelegt, und die Zahl der Militäroffiziere in den nachfolgenden Kriegszeiten wird vom Ministerkabinett bestimmt (Artikel 9.3 des Gesetzes über die Mobilisierungsbereitschaft und Mobilisierung in der Republik Aserbaidschan).

Laut Interview mit Generalmajor Zaur Abdullayev, dem Ersten Stellvertretenden Leiter des Staatlichen Dienstes für Mobilisierung und Einberufung der Republik Aserbaidschan, werden gemäß dem entsprechenden Befehl des Oberbefehlshabers über die Teilmobilisierung und gemäß den während der Teilmobilisierung genehmigten Plänen, Offiziere der ersten Klasse der Reserve - Soldaten, Matrosen, Unteroffiziere - bis zu einem Alter von 35 Jahren und Offiziere im Alter von 50 Jahren und älter, je nach ihrem militärischen Rang, rekrutiert.

(weitere Ausführungen im Detail siehe ho. Erkenntnis vom 07.02.2022, L515 2230032-1/26E)

I.6.1. Das ho. Gericht ordnete für den 06.05.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Quellenmaterial und Feststellungen zur abschiebungs-relevanten Lage in Aserbaidschan übermittelt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Ebenso wurde die bB eingeladen, eine Stellungnahme abzugeben.

I.6.2. Die Verfahrensparteien brachte keine Stellungnahme ein

I.6.3. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:

„…

RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

P: Die Erstbefragung in Wien am Flughafen… Der Dolmetscher war ein guter Mensch, er hat keinen Stress gemacht. Er muss aber dort falsch übersetzt haben. Ein Beispiel, dort steht drauf, dass meine Mutter 10 Jahre älter ist als ich. Das wird man auch im Akt sehen. Nachgefragt gebe ich an, dass es beim BFA gut war. 2 verschiedene Angelegenheiten haben sie falsch verstanden. Man hat 2 verschiedene Angelegenheiten zusammengetan. Deshalb hat man geglaubt, dass ich falsch ausgesagt habe. Ich habe psychische Probleme gehabt. Die Angstzustände haben mich umgebracht. Manche Sachen habe ich vergessen, weil ich schlimme Tage erlebt habe und schlimme Umstände hatte.

RI: Wann wurde der Reisepass ausgestellt, den Sie zur Ausreise verwendeten?

P: Ich habe Aserbaidschan dem Flugzeug verlassen. Das war im XXXX 2020.

RI: Hatte Sie zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise vor, wieder nach Aserbaidschan zurückzukehren?

P: Nein. Ich habe meiner Mutter gesagt, dass ich auch dann nicht zurückkommen werde, wenn sie stirbt.

RI: Laut Visa-Informationssystem wurde Ihr Reisepass am XXXX.2022 ausgestellt und Sie gaben damals als Reisezweck Tourist an.

P: Ich habe gesagt, dass ich hier vor dem Gericht die Wahrheit sagen werde. Es kann sein, dass ich mich an das Datum nicht mehr erinnere. Im Jahr 2022 sagte der Polizeichef, dass mich schlimme Tage erwarten. Ich fragte...

RI ermahnt die P auf die Fragen zu antworten.

P: Ich entschuldige mich. Also im Jahr 2020 war der Krieg. Ich habe ein falsches Datum angegeben.

RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern?

P: Meine Freizeit… Nein.

RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?

P: Bisschen.

RI: Stellen Sie sich bitte kurz vor.

P: Nichts verstehen.

RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?

P: Gestern spazieren.

RI: (mit Dolmetscher) Wollen Sie sich ergänzend zu Ihren bisherigen Ausführungen zu Ihrem Gesundheitszustand äußern?

P: Ich lebe mit Angstzuständen. Manchmal glaube ich, dass mein Inneres nach außen gehen w[ü]rde und ich bekomm keine Luft. Ich träume manchmal, dass ich gefoltert werde. Vor einer Woche hätten mich 3 Personen gewürgt, ich habe auf Deutsch „helfen helfen“ geschriehen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass jemand weiß, was Angstzustände sind.

RI: Die belangte Behörde wies ihren Antrag ab. Dies wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen?

P: Als ich am Flughafen war… Ich habe Aserbaidschan im Jahr 2022 verlassen. Ich wollte am Flughafen nicht erzählen[,] was ich im Jahr 2020 dort erlebt habe. Ich habe manche für mich Kleinigkeiten dazu erzählt, denn ich habe nicht die großen Ereignisse erzählt, will ich Angst hatte, dass der Staat Aserbaidschan meiner Familie etwas antut. Ich habe die Probleme während meines Militärdienstes im Jahr 2012 erzählt. Ich war am Grenzübergang am Posten eingesetzt. Wir waren dort mit 4 Personen und alle 4 Stunden wurden wir ausgetauscht. 3 oder 4 Tage vor meinem Dienst da kamen Leute aus einem Dorf aus Baku, das sind die Staatsbediensteten Nummer 1 und an unserem Posten haben sie 3 bis 4 Armenier umgebracht, vielleicht auch mehr. Daraufhin griffen die Armenier unseren Posten an. Das war in der Früh zwischen 4 - 5 Uhr. Der Angriff war erfolglos. Damals war ich 18 Jahre alt. Auf meinem Gebiet begegnete ich einen Armenier, meine Waffe war schussbereit. Ich habe nicht geschossen, sondern mit der Waffe nur hantiert damit er weggeht.

RI: Sie haben all das bereits beim BFA erzählt[?]

P: Ich möchte etwas sagen. Das Gericht hat mir gesagt, dass ich über die Gründe des BFA erzählen sollte was falsch war und das wollte ich erzählen. Die Probleme habe von 2012 bis 2017 gedauert und 2017 hat es Ermittlungen in dieser Sache gegeben. Im Jahr 2020 kam der Krieg, ein anderes Problem dazu. Ich wollte erklären, dass es 2 verschiedene Probleme zur selben Zeit waren.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Aserbaidschan konkret erwarten?

P: Ich denke jeden Tag und frage mich, wenn ich eine Möglichkeit hätte und zurückkehren sollte, wegen meiner Kinder. Ich weiß es nicht einmal, ob es gegen mich in Aserbaidschan Ermittlungen gibt oder ein Strafverfahren eröffnet wurde. Ich arbeitete 8 Jahre lang für die Polizei. Ich war oft im Gerichtssystem und im System [d]er Staatsanwaltschaft. Ich weiß was sie bestimmten Personen alles antun könnten. Ich weiß es auch, was sie gegen Vaterlandsverräter alles machen werden. Ich habe im Jahr 2017 bei den Terter-Ermittlungen (das sind Ermittlungen gegen die Vaterlandsverräter) gesehen, was sie gegen Vaterlandsverräter alles gemacht haben. Ich habe im Jahr 2012 diesen armenischen Soldaten nicht erschossen, deshalb war ich beim Militär in Haft. Man hat mich gefoltert und meinen Kopf in die Klomuschel gedrückt.

RI erklärt, dass dies bereits beim BFA ausgesagt wurde.

RI wiederholt die Frage.

P: Ich habe Angst, weil ich gesehen habe was sie mit den Vaterlandsverrätern gemacht haben.

RI: An welchen Waffen wurden Sie wann im Laufe Ihres Lebens ausgebildet?

P: Kalaschnikov, Makar und eine Aserbaidschanische Waffe namens Zafer. Nachgefragt gebe ich an, dass es sich um eine Pistole handelt. Wenn ich heute eine Waffe sehe, fange ich an zu zittern.

RI: Welchen militärischen Rang hatten Sie, als Sie ihren Grundwehrdienst beendeten?

P: Da ich in Haft war, habe ich als Wehrmann meinen Militärdienst abgeleistet. Ich habe so 4 - 5 Monate richtig gedient, in den restlichen Zeiten musste ich Toiletten säubern und Kartoffeln schneiden.

RI: Haben sie beim Militär irgendwelche Sonder- bzw. Spezialausbildungen erhalten?

P: Ich wurde am Anfang… Es gibt normale Soldaten und es gibt Kriegssoldaten, ich war auf der Seite, im Gebiet, der Kriegssoldaten und dort habe ich eben den [a]rmenischen Soldaten nicht umgebracht und kam in Haft. Es gab keine Sonderausbildung.

RI: Bei welcher Einheit und Waffengattung haben Sie in Aserbaidschan Ihren Grundwehrdienst abgeleistet?

P: National-Armee in der Landabwehr. Ich war in der Abwehr der Nationalen-Armee. Wenn unser Staat mit einem anderen Staat, mit einer anderen Armee, Probleme hat, verteidigen wir unseren Staat.

RI: Wie wird man in Aserbaidschan Polizist?

P: Mit Bezahlung eines Geldbetrages.

RI: Beschreiben Sie das Auswahlverfahren, in dem die Eignung zum Polizisten festgestellt wird.

P: Jede Person, die körperlich geeignet ist und die Akademie besucht, kann ein Polizist werden. Gegen Geldbezahlung kann man dann Sergeant werden.

RI: Beschreiben Sie die Ausbildung.

P: Wenn man ein Polizist werden möchte besucht man 5 Jahre die Polizeischule in einem Internat. Einmal in der Woche hat man die Möglichkeit nach außen zu gehen.

RI: Welche Fächer werden unterrichtet?

P: Kriminalgegenstände, Geographie, so genau kenne ich mich da nicht aus, denn ich habe 3 Monate lang Sergeant-Kurse besucht.

RI: Waren Sie nicht in der Polizeiakademie?

P: Nein, ich war als Sergeant tätig.

RI: Was ist der Unterschied zwischen einem Sergeant und einem Polizisten, der die Akademie besuchte?

P: Jemand der die Akademie besucht hat, kann auch ein General werden[,] ein Sergeant nicht.

RI: Waren Sie ein [h]öherrangiger Polizist oder einfacher Polizist?

P: Ein einfacher Polizist, aber mein Aufgabenbereich war groß. Ich war ein XXXX.

RI: Wie schaut die konkrete Ausbildung eines Sergeants aus?

P: Es ist verschieden. Es gibt Ausbildungen für 3 Monate und Ausbildungen für 6 Monate. Zu meinem Zeitpunkt dauerte die Ausbildung 3 Monate, derzeit dauert sie 6 Monate.

RI: Haben Sie bei der Polizei irgendwelche Sonder- bzw. Spezialausbildungen erhalten?

P: Nein.

RI: Nach welchem Paragraphen ist Diebstahl in Aserbaidschan strafbar?

P: Das habe ich vergessen.

RI: Nach welchem Paragraphen ist Mord in Aserbaidschan strafbar?

P: Ich habe alles vergessen.

RI: An welchem Tag versahen Sie letztmalig Dienst als Polizist?

P: Im XXXX 2022. Ich habe ein Foto am Handy davon, könnte ich nachsehen?

P sieht am Handy nach.

P: XXXX.2022

RI: Beschreiben, Sie an welchem Frontabschnitt und bei welcher Einheit Sie im Jahre 2020 eingesetzt waren.

P: Es hat 3 Fronten gegeben. Ich war in Fusuli an der Front. Wir haben die verletzten Personen während des Gefechtes weggebracht.

RI wiederholt die Frage.

P: Es war eine Hilfseinheit.

RI: Waren Sie dort uniformiert?

P: Ja.

RI: Welche Uniform trugen Sie?

P: Uniform der Nationalen-Armee, aber es hat einen Grund gegeben warum ich dieses Foto geschickt habe.

RV zeigt ein Foto der P und gibt an es nachzureichen.

P: Dieses Foto wurde 3 - 4 Tage nach Beendigung des Krieges gemacht.

RI: Wer fotografierte Sie?

P: Ein Kindesfreund von mir, der ein Kriegsheld von Aserbaidschan ist. Davor wurde ich gefoltert, als ich aus dem Wald kam, man hat mich gefragt woher ich komme. Damit die Leute mir glauben, dass ich die Armenier hasse, habe ich ihn ersucht mich zu fotografieren. Hinten lagen Leichen am Boden. Damit er mir glaubt, wollte ich meine Freude zeigen. Nachdem er mir geglaubt hat[,] durfte ich lebend nachhause gehen.

RI: Wie schaute die Infrastruktur an diesem Frontabschnitt aus?

P: Dort gab es kleinere Bauten. Dort hat niemand mehr gelebt[,] als dieses Gebiet von den Armeniern besetzt war. Die Gebäude waren leer.

RI: Wie wurden Sie dort versorgt?

P: Man hat fertige Konserven gebracht und die Verpflegungen, welche von den Armeniern hinterlassen worden waren.

RI: Wie oft erhielten Sie dort Nachschub?

P: Zu den Soldaten, die an der Front gekämpft haben hat man Verpflegung gebracht. Manchmal einmal am Tag, manchmal jeden zweiten Tag. Wir haben die Möglichkeit zurückzukehren und uns selbst verpflegen, weil wir verletzte Soldaten oder Tote zurückbrachten. Ich war nicht an der Front um zu kämpfen, sondern um Hilfe zu leisten.

RI: Haben Sie sich freiwillig gemeldet oder wurden Sie mobilisiert?

P: Ich bin freiwillig hingegangen um Hilfe zu leisten. Ich stand in der Liste der Freiwilligen.

RI: Zu wievielt waren Sie dort?

P: In Karabach waren ca. 50.000 Leute. In meinem Abschnitt waren ca. 500 - 600 Personen.

Bei Rückübersetzung: In meinem Abschnitt waren 2.000 – 3.000

RI: Wie viele waren mit der Versorgung der Verletzten betraut?

P: 100 - 150 Personen in unserem Abschnitt.

RI: Wie waren die dortigen Helfer bewaffnet?

P: Mit einer Kalaschnikov. Alle Personen haben diese Waffe bekommen, die vertraulich waren. Jeder hat sie nicht bekommen, damit sie diese Waffe nicht gegen das eigene Volk verwenden können. Überall waren Waffen, Waffen waren keine Probleme. Denn es hat viele tote Armenier gegeben, deren Waffen lagen auch dort.

RI: Wer war Ihr unmittelbarer Vorgesetzter?

P: Unsere unmittelbaren Vorgesetzten waren Personen im Krankenhaus. Für mich war es XXXX, für uns waren es Ärzte.

RI: Beschreiben Sie genau, welche Aufgabe Sie hatten.

P: Erste Hilfe für die Verletzten. Wir sammelten die Verletzten und die Toten im Wald ein und brachten sie aus den Wald. Diese Aufgabe hatte ich. Nicht die Armenier, sondern die Leute aus unserem Volk brachten wir ins Krankenhaus.

RI: Wie viele Verletzte haben Sie insgesamt versorgt?

P: Vielleicht 100 Soldaten. Darunter waren auch armenische Soldaten dabei. Ich habe 4 armenische Soldaten vor dem Tod bewahrt.

RI: Wie kamen die Verletzten dort hin?

P: Während des Gefechtes wurden von Soldaten an der Front die Verletzten Soldaten ca. 100 oder 200 Meter nach hinten gebracht. Diese wurden von uns entweder ins Krankenhaus gebracht, oder in ein Sanitätsfahrzeug. Es hat kleinere mobile Krankenhäuser gegeben.

RI: Beschreiben Sie genau, wie es vor sich ging, als der junge Armenier getötet wurde.

P: Ich erlebe diesen Tag heute noch jeden Tag. Vor dem BFA haben der Beamte und Dolmetscher während meiner Erzählung in dieser Sache miteinander gelacht, vielleicht haben sie das ungewollt gemacht. Wir waren 4 Personen, 2 Syrer und 2 Aserbaidschaner. Vielleicht waren sie nicht aus Syrien, aber sie sagten, dass sie aus Syrien seien. Sie waren aus einer islamischen Gruppe. Wir waren weit weg von XXXX im Berg Karbach. Wir suchten im Wald nach verletzten und toten Personen. Als wir nach oben gingen, sah ich, dass ein junger Soldat verletzt am Boden saß. Er hatte eine armenische Uniform an. Er hatte im Brustbereich rechts oben einen Durchschuss. Seien Waffe lag am Boden. Wir näherten uns zu ihm. Ich dachte mir innerlich, dass man dieser Person helfen solle, weil sie noch zu jung ist und diese Person es nicht verdient hat zu sterben. Wir haben diesem Soldaten erste Hilfe geleistet und ihm Wasser und Brot gegeben. Es hat stark geregnet. Es war kalt. Wir waren ca. 30 Minuten dort aufhältig, wegen meiner Notdurft ging ich nach unten. Nach 10 Minuten, als ich nach oben ging sah ich, dass ein syrischer Kämpfer ihm mit der Hand die Haare festhielt und ihm mit dem Messer die Kehle durchschnitt. Ich habe auf diese 2 syrischen Kämpfer geschossen, ich weiß nicht ob sie starben. Dann ging ich zu den aserbaidschanischen Soldaten und fragte ihn, ob er ihnen geholfen hat. Er sagte nein. Um ihm Angst zu machen sagte ich ihm, dass er das niemanden erzählen soll, was ich gemacht habe, ansonsten werde ich ihn erschießen. Das war eine Reaktion von mir. Ich habe oft gesehen, was die syrischen Kämpfer alles gemacht haben. Das war der letzte Tropfen in einem vollen Glas.

RI: Was geschah mit der Leiche des Armeniers und den Syrern?

P: Das weiß ich nicht, weil ich von dort weglief. Die syrischen Kämpfer waren für den aserbaidschanischen Staat nicht wichtig. Sie haben mit Spezialsoldaten auch gekämpft. Die Leichen blieben dort als ich weglief. Überall waren Leichen.

RI: Mit welcher Waffe haben Sie auf diese beiden Männer geschossen?

P: Mit der AK-74. Es war die Waffe des armenischen Soldaten. Er hat gegen den syrischen Kämpfer nichts tun können, weil er verletzt war und sehr viel Blut verlor.

RI: Wie sind Sie zur Waffe des Armeniers gekommen?

P: Diese lag am Boden bei ihm, von dort habe ich sie hochgehoben. Als ich dem Soldaten half, haben ich gesehen, dass er vor mir keine Angst hatte, sondern glücklich war. Ich bin kein Vaterlandsverräter, der gegen den Aserbaidschanischen Staat etwas getan hat. Ich sehe die Armenier nicht als Feinde, so wie die Aserbaidschaner sei sehen.

RI: Wo war Ihre Waffe?

P: Ich hatte dort keine Waffe bei mir.

RI: Warum nicht?

P: Wir benötigten keine Waffe, weil wir Hilfeleistungen durchführten. Man hat mir zwar eine Waffe angeboten, ich habe sie abgelehnt.

RI: Wohin begaben Sie sich, als sie die Tatörtlichkeit verließen?

P: Ich war im Wald aufhältig, wegen der Verpflegung ging ich in leere Dörfer. In XXXX lebten sehr wenige Leute aber im Berg Karbach lebten viele Leute. Im Wald ist eine Straße. Mein Gewandt war verschmutzt. Ich habe auf der Straße aserbaidschanische Fahrzeuge in Kolonnen gesehen. Ich näherte mich zu ihnen. Ich ersuchte sie mich mitzunehmen. Mich hat man gefragt woher ich kommen und wohin ich gehe. Ich sagte ihnen, dass ich den Soldaten geholfen habe. Sie brachten mich nach Susha.

RI: Wie ging es dann weiter?

P: Der Krieg war beendet, dort waren Milizen und Polizisten. Man hat mich dorthin gebracht und zwar in das Hotel XXXX, diese Hotel heißt jetzt XXXX. Im Keller dieses Hotels hat man mich befragt. Denn, einen Tag davor haben während des Krieges 5 armenische Soldaten Aseris umgebracht und diese 5 armenischen Soldaten sollen der Aserbaidschanischen Sprache sehr gut mächtig gewesen sein. Deshalb haben die Leute, die keine Miliz oder Polizisten waren, vermutet, dass ich einer von diesen armenischen Soldaten bin. Am selben Tag kamen sie darauf, dass ich ein Aseri bin. Sie fragten mich dann lediglich was ich im Wald gemacht habe. Sie schriehen mich dabei an und schlugen auf mich ein. Sie fragten mich auch, warum ich auf meinem Gewandt schmutzig bin und Blut darauf habe. Ich sagte ihnen, dass ich den Leuten geholfen habe und die Straße nicht mehr gefunden habe. Einer von ihnen, namens XXXX, kannte mich noch aus meinem Militärdienst. Er sagte den anderen Personen, dass ich keine gefährliche Person sei. Nach der Vernehmung hat man mich freigelassen. Obwohl der Krieg beendet war, hat es in dieser Stadt kleinere Gefechte gegeben, weil es in dieser Stadt noch armenische Soldaten gegeben hat. Dort hat man mich nicht aufgenommen, sondern überall abgelehnt. Eine Nacht musste ich alleine bleiben. Ich hatte große Angst, weil es dort kleinere Gefechte zwischen den Armeniern und Aserbaidschanern gab. Ich habe dort meinen Kindesfreund XXXX getroffen, welcher mir half. Auch XXXX hat mir geholfen.

Bei Rückübersetzung: Der Krieg war beendet. Dort waren keine Polizisten und Milizen, sondern Sondereinheiten.

RI: Welche konkrete Folgen hatte der Vorfall in weiterer Folge für Sie?

P: Ich kehrte nachhause zurück und fing dort zu arbeiten an. Bis zur Ausreise hatte ich mit der Polizei keine Probleme, weil ich für sie Arbeitete. Es habt auch Polizeichefs gegeben mit denen ich befreundet war. Mein Problem war der Geheimdienst. Jedes Mal haben sie über den Vorfall im Wald gesprochen. Warum sagt man, dass ich den Staat Aserbaidschan liebt und Armenier hasst, Leute umbringt, die für Aserbaidschan kämpfen. Am Schluss habe ich gesehen, dass sie mich anders behandeln und gegen mich mit einem Ermittlungsverfahren begonnen habe[n]… Sie haben bei meinem älteren Bruder nach mir gefragt, weiters haben sie gefragt, wo ich mich während des Krieges aufgehalten habe. Mein Polizeichef namens XXXX sagte mir, dass er nicht weiß welche Probleme es mit mir gibt, aber er weiß, dass gegen mich ermittelt wird. Er empfahl mir, dass ich ins Ausland gehen solle, wenn ich die Möglichkeit habe. Ich fragte in welchem Zeitraum soll ich das machen. Er sagte innerhalb eines Monats. Ich fragte ihn, ob ich Probleme am Flughafen haben werde, wenn ich mit einem Reisepass ausreisen werde. Er sagte nein. Ich habe einen Visa-Antrag beim mexikanischen Konsulat abgegeben, weil ich von dort nach Amerika einreisen wollte. Ich habe gesehen, dass die Erteilung eines Visums sehr lange dauern wird, deshalb sprach ich mit einem Schlepper und sagte ihm, dass er mich in ein europäisches Land bringen solle. Ich habe diesen Schlepper im Internet gefunden. Ich bezahlte für die Schleppung ca. 2.000 - 2.500 EUR. Er wollte mich zuerst nach Ungarn bringen, später rief er mich zu sich nach Baku und sagte mir, dass ich bei der österreichischen Botschaft in Baku meine Fingerabdrücke abgeben sollte. Ich glaube, dass der Schlepper mich als Geschäftsmann dort bezeichnet hat.

RI: Wann hat Ihnen Ihr Vorgesetzter geraten, Aserbaidschan zu verlassen?

P: XXXX.

RI: Wann sind Sie dann ausgereist?

P: Am XXXX. Ich bin mir nicht ganz sicher. Es könnte auch am XXXX. gewesen sein.

RI: Ihnen wurden Feststellungen abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern?

P: Mich interessiert die Lage in Aserbaidschan gerade nicht. Ich bin eigentlich schon Tod, ich möchte wieder auferstehen. Aserbaidschan ist für mich fertig. Ich möchte natürlich nicht, dass es diesem Land schlecht geht, doch ich habe alles mit denen abgebrochen, dieses Land gibt es für mich nicht mehr. Ich denke mir, dass ich nicht aus Aserbaidschan stamme, sondern aus Armenien und zwar im Jahr 1918.

RI: Sie legten mit der letzten Stellungnahme eine Beilage vor. Was wollen Sie damit beweisen?

P: Ich wollte damit sagen, dass der Krieg und der Hass der Menschen beendet werden soll. Dieser Krieg wurde von Russland inszeniert, damit Russland Südkaukasien für sich erhalten kann. Da der Staatschef von Aserbaidschan ein Mann von Russland ist, ist der Staatspräsident von Aserbaidschan dafür, dass dieser Konflikt weitergeführt wird, denn wenn es zwischen den beiden Staaten keinen Konflikt mehr gibt, wird es in beiden Ländern eine Demokratie geben und seine Zeit als Staatspräsident beendet sein.

RV gibt an, die Beilage wurde auch zum Beweis dafür vorgelegt, dass die P politische Inhalt postet, die ihr im Lichte der fehlenden Medienfreiheit zum Nachteil gereichen.

RI: Gab es auf dieses Posting irgendeine Reaktion?

P: Ja. Die Polizei in Aserbaidschan kam in mein Haus. Ich habe dieses Haus vermietet. Meine Gattin bekommt die Miete ausbezahlt. Unter den Leuten wurde dieses Posting auf Facebook, Instagram, Telegram geteilt. Meine Freunde haben deshalb mit mir nicht mehr gesprochen. Man hat deshalb meinem Vater und meinem älteren Bruder die Kündigung angedroht. Das machten die Polizisten.

Im Jahr 2023 fand der 2. Krieg in Karabach statt. Zu diesem Zeitpunkt war ich hier aufhältig, der Krieg dauerte einen Tag. Die Aserbaidschaner haben die Armenier aus der Stadt Hankendi vertrieben. An den Tankstellen gab es Fahrzeugschlangen. An einer Tankstelle soll es auch eine Explosion gegeben haben. Dabei sollen hunderte Personen, unter ihnen auch Frauen und Kinder getötet worden sein. Das ist auch der Grund warum ich diese Postings gemacht habe.

Bei Rückübersetzung: Ich meine damit, dass die Polizei in das Haus meiner Eltern kam.

Ich meinte das soziale Medium Telegraf

RI: Sie waren also bereits in Österreich, als sie das gepostet haben?

P: Ja.

RI: Warum haben Sie vorher nichts dergleichen gepostet? Etwa in der Schweiz?

P: Ich habe auch damals schon gepostet, nur hatte ich noch nie so eine Reaktion wie jetzt. Bei diesem Vorfall sind Kinder gestorben.

RI: Warum stellten Sie zuerst in der Schweiz einen Asylantrag, obwohl sie für Österreich ein Visum beantragten?

P: Ich verließ zum ersten Mal Aserbaidschan und dachte, dass mich Österreich nach Aserbaidschan zurückschicken wird, deshalb stellte ich einen solchen in der Schweiz.

RI: Von der Schweiz dachten Sie das nicht?

P: Nein. Ich kannte mich nicht aus. Wenn ich ein deutsches Visum bekommen hätte, wäre ich nach Frankreich gereist, wenn ich ein französisches Visum gehabt hätte, wäre ich nach Deutschland gefahren.

RI: Wurden Sie in der Schweiz zu Ihren Ausreisegründen und Rückkehrhindernissen befragt?

P: Nein, ich wurde nicht so intensiv befragt in der Schweiz. Man sagte mir, dass ich in Österreich bereits erkennungsdienstlich behandelt wurde, deshalb wurde ich nach Österreich geschickt.

RI: Haben Sie in der Schweiz Aktenteile, etwa die Niederschrift erhalten?

P: Ich glaube schon, ich müsste nachsehen. Wenn ich nachdenke, ich habe was erhalten. Nachgefragt gebe ich, dass ich diese nicht mithabe.

RI: Sind Sie damit einverstanden, dass das ho. Gericht über die bB die Schweizer Asylakte inklusive Ihren in der Schweiz gemachten anfordert?

P: Ja, natürlich.

RI legt der bP eine entsprechende Einverständniserklärung zur Unterfertigung vor. Diese wird von ihm unterfertigt.

RI: Ist Ihnen klar, dass die von Ihnen beschriebene Tötung der Syrer einen Asylausschlussgrund darstellen kann?

P: Ja. Mein Leben ist zerstört, ich denke die ganze Zeit an diese Sache.

Fragen des RV:

RV: Hat Ihre Familie in Aserbaidschan Probleme?

P: Derzeit nicht. Sie lebt derzeit bei meinem Schwiegervater.

RV: Wie oft haben sie solche Postings in sozialen Netzwerken verbreitet?

P: Viele vielleicht 10 Mal. Es braucht Mut, dass ein Aserbaidschaner so etwas postet. Vielleicht bin ich der einzige Mensch in Aserbaidschan, der so etwas postete.

RV: Wann haben Sie damit angefangen?

P: Vor einem oder 2 Jahren. Vielleicht waren es auch 20 Postings. Ich habe sie auch gelöscht.

RV: Warum haben Sie diese gelöscht?

P: Aufgrund der Reaktionen. Mein Vater, mein Bruder, sie sagten alle, ich sollte sie löschen, weil sie Probleme hätten. Sie sagten, ich hätte ein schönes Leben hier, aber sie würden belästigt werden.

RI: Wann haben Sie die Postings gelöscht?

P: Aufgrund des Druckes habe ich sie 2 – 3 Tage nach dem Posten gelöscht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich immer etwas postete, dann habe ich es zwei bis drei Tage später wieder gelöscht. Bei dem, welches ich vorlegte, dauerte es nicht einmal einen Tag, bis ich es löschte. Meine Mutter rief mich an und weinte. Sie fragte mich, ob ich wolle, dass mein Bruder und mein Vater deswegen getötet werde? Der Staat könnte einen Verkehrsunfall inszenieren und sie dabei getötet werden. Personen, die gegen den Staat kämpfen, werden umgebracht.

RI: Warum können sie das vorgelegte Posting vorlegen und haben die anderen nicht vorgelegt?

P: Weil der Inhalt dieses Schreibens auch die andren Postings mitumfasst. Wenn ich möchte, kann ich Sachen posten, nach diesen Postings werde ich in Aserbaidschan in den TV-Sendungen und in der Presse erwähnt werden. Das ist aber nicht mein Problem, sondern die Erlebnisse die ich hatte.

Ich habe aufgehört ins Krankenhaus zu gehen, damit man mich nicht „den Kranken“ nennt.

Im Jahr 2012 wurde ich von XXXX eingesperrt, weil ich den armenischen Soldaten nicht tötete.

…“

1.7. Die bP legte ein Foto vor, auf dem Sie in einer sauberen und unbeschädigten Uniform mit einer von ihr gehaltenen Kalaschnikov vor einem sichtlich beschädigten festungsartigen Gebäude, wohl im Hintergrund am Boden liegenden Körpern (ob es sich um Leichen handelt, ist nicht erkennbar), vor einem Schild, welches die Aufschrift „I ❤ (das Herz deckt zum Teil den rechten Ellbogen der bP ab) XXXX (das XXXX ist nicht lesbar, weil durch die bP verdeckt) zu sehen ist. Das Bild erweckt den Eindruck eines angefertigten Erinnerungsfotos.

1.7. Ebenso legte die bP die Kopie eines Postings in aserbaidschanischen Sprache vom 23.07.2023 vor, wonach sie schrieb, der Ausbruch des Krieges in Khankendi sei sehr schmerzhaft. Das Schlimmste daran sei, dass sich in Aserbaidschan 100 Prozent der Menschen darüber freuen. Diejenen, die dort sterben und verletzt werden, seien „wie wir“ Menschen. Es gebe kein Gesetz, das besage, dass man ein Armenier sein muss, um zu sterben. Das Posting erhielt 1.365 Likes und 2 Kommentare (Kommentar 1: „Die Mutter ist Armenierin“, Kommentar 2: „Haben Sie diesen Betrag aus freiem Willen selbst geteilt?“

1.8. Seitens des ho. Gerichts wurde die Asylakte aus der Schweiz herbeigeschafft. Eine Einsichtnahme ergab, dass die bP dort nicht zu ihren Ausreisegründen und Rückkehr-hindernissen im Detail befragt wurde. Sie gab lediglich an, in Aserbaidschan wäre sie mit dem Tod oder mindestens 10 Jahre Gefängnis bedroht. Im September 2022 hätte man die bP vergiftet.

Ansonsten wurde ein Verfahren gem. der Dublin III VO geführt.

Der Schweizer Akte ist eine kurze schriftliche Konversation über ein elektronisches Medium angeschlossen, in welchem wohl die Gattin der bP diesem mitteilte, dass ein Auto neben ihr angehalten hätte, sie einsteigen musste, sei über die bP befragt worden wäre und man hätte ihr gesagt, sie würden die bP aus Österreich zurückbringen lassen.

1.9. Am 04.06.2024 stellte das ho. Gericht eine Anfrage an die ÖB Baku. Hierzu langte zusammengefasst folgende Antwort ein (Fragen sind ins Antwortschreiben eingefügt):

1. )„Wird einer Person, welche unter Beobachtung des Geheimdienstes steht, ein Reisepass ausgestellt?

Die Ablehnung eines Antrags für einen Reisepasses wäre grundsätzlich ungewöhnlich, auch wenn bereits ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragssteller geführt wird.

2. )Wird einer Person, welche der beschriebenen Straftat verdächtig wird, ein Reisepass ausgestellt, bzw. ist es einer solchen Person möglich, legal über den Flughafen Baku auszureisen?

Eine sogenannte „Ausreisesperre“ könnte bereits im Ermittlungsstadium eines Verfahrens verfügt werden, wenn es sich um Verfahren in „schwerwiegenden Fällen“ (wie von der bP angegeben) handelt.

Jedoch gäbe es laut Vertrauensanwalt zahlreiche Fälle, in denen eine angekündigte oder bereits ausgesprochene Ausreisesperre nicht wirksam umgesetzt wurde.

3. )Haben Personen, welche Stellungnahmen mit dem genannten Inhalt posten, damit zu rechnen, dass die aserbaidschanischen Behörden hiervon Kenntnis erlangen und mit welchen Konsequenzen hat eine Person in diesem Fall zu erwarten?

Grundsätzlich werden Veröffentlichungen, auch in sozialen Medien, überwacht. Aus der Sicht der Botschaft und des Vertrauensanwaltes würde die Veröffentlichung der von der bP angeführten Texte zu disziplinarrechtlichen Konsequenzen und möglicherweise in der Folge zu einer Beendigung einer Dienstverrichtung im Polizeidienst führen.

4. )Wurde das Posting der bP in offiziellen aserbaidschanischen Medien erwähnt?

Die Botschaft hat keine Kenntnis oder Evidenz über diese angeblichen Veröffentlichungen.

5. )Wird gegen die bP in Aserbaidschan ermittelt, bzw. ist ein Strafverfahren anhängig bzw. wird nach er bP in Aserbaidschan gefahndet? Falls dies der Fall ist, aus welchem Grunde?

Diese Frage kann ohne Befassung der Behörden in Aserbaidschan nicht beantwortet werden.

6. )Existieren Berichte, dass sog. „Vaterlandsverräter“ extralegal „zur Rechenschaft“ gezogen werden?

Solche Berichte sind nicht evident.

7. )War die bP im genannten Zeitraum als Soldat/Sanitäter tätig?

Diese Frage kann ohne Befassung der Behörden in Aserbaidschan nicht beantwortet werden.

8. )Existiert in Aserbaidschan ein System, etwa vergleichbar mit dem System E-Devlet in der Türkei, welches der bP ermöglichen würde, von sich aus auf Bescheinigungsmittel zu etwaigen behördlichen Verfolgungsmaßnahmen elektronisch zuzugreifen und im Verfahren vorzulegen?

Diese Frage berührt den – aus Sicht des Vertrauensanwaltes und der Botschaft – wichtigsten Punkt im Fragenkatalog.

Es gibt in Aserbaidschan eine mit dem „E-Devlet“ vergleichbare Datenbank.

„e-gov.az“

Der Zugang ist entweder mit elektronischer Signatur oder mit den Zugangskennwort (personenbezogen) möglich.

In dieser Datenbank kann jede Person, auch aus dem Ausland, umfassende Informationen zu seinen Eintragungen abfragen.

Ohne Anspruch auf Vollzähligkeit angeführte „übliche“ Eintragungen in diesem Personenregister:

Ausbildung

Berufe

In vielen Fällen auch Gründe für Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Arbeitgeber

Sozialversicherungszahlungen und Leistungen

Pensionsversicherungszahlungen und Leistungen

Wohnanschriften und Aufenthalt

Militärdienst

Kriegsveteranenzertifikat

u.a.

9. )Durch die Vorlage welcher Dokumente müsste es der bP möglich sein, ihren Einsatz als Soldat im genannten Zeitraum nachzuweisen?

Siehe Antwort auf Frage 8

…“

1.10. Zwei weitere Anfragen, welche sich an die Staatendokumentation der bB richteten, betrafen die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Bürger Aserbaidschans Inforationen aus e-gov.az und –die Kenntnis über dessen Existenz ergab sich im Rahmen der ersten der beiden Anfragen- und dem aserbaidschanischen Justizinformationssystem erlangen (und somit dem ho. Gericht vorlegen) kann.

Im Rahmen der entsprechenden Antwortschreiben stellte sich heraus, dass bei entsprechender Registrierung der Erhalt verhältnismäßig genauer Informationen über die Person der bP –auch über anhängigen Strafverfahren- möglich ist.

1.11. Eine Anfrage beim Bundesministerium für Justiz –Abteilung internationale Strafsachen- ergab, dass gegen die bP weder eine nationale noch eine internationale Fahndung besteht und kein seitens Aserbaidschan initiiertes Auslieferungsverfahren gegen die bP anhängig ist. Ebenso konnte auf dem öffentlich zugänglichen Teil der Website von Interpol keine die bP betreffende Fahndung vorgefunden werden.

1.12. Aus den herbeigeschafften Visaunterlagen ist ersichtlich, dass die bP am XXXX .2022 bei der ÖB Baku die Ausstellung eines Visas C für touristische Zwecke beantragte, um Österreich und die Tschechische Republik Bereisen zu können. Hierbei legte einen am XXXX.2022 ausgestellten aserbaidschanischen Reisepass, eine Buchungsbestätigung für einen Flug Baku –Wien am XXXX.2022, ein Zugticket für die Strecke Wien – Prag für den XXXX.2022 und ein Flugticket für Prag- Baku am XXXX.2022 vor. Ebenso legte sie einen damals aktuellen Kontoauszug und eine Arbeitsbestätigung der Polizei vor.

1. 13 Seitens des ho. Gerichts wurde Einsicht in die öffentlich und elektronisch zugängliche Berichtslage genommen, aus der hervorgeht, dass auf der aserbaidschanischen Seite syrische Söldner kämpften –oft über Initiative der Türkei- und dort oft als „Kanonenfutter“ eingesetzt werden.

I.14. Mit Schreiben vom 13.03.2024 erfolgte die Verständigung, dass das Ermittlungsverfahren gegen die bP wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat gem. § 75 StGB eingestellt wurde.

1.15.1. Mit ho. Schreiben vom 07.11.2024 wurde den Verfahrensparteien in Bezug auf das nach der Verhandlung stattgefundene Ermittlungsverfahren das Parteiengehör gewährt. Weiters wurde die bP aufgefordert, innerhalb einer Frist von 4 Wochen sich Zugang zu e-gov.az zu verschaffen und die dort über sie gespeicherten Daten dem ho. Gericht vorzulegen. Weiters wurde sie aufgefordert, innerhalb der genannten Frist der über die im aserbaidschanischen Gerichtssystem gespeicherten Unterlagen bzw. die Auskunft, dass in diesem System keine Informationen gespeichert sind, vorzulegen.

1.15.2. Mit Schriftsatz vom 26.11.2024 (eingelangt am 05.12.2024) gab die bP unter teilweiser Wiederholung ihres Vorbringens an, keinen Zugang zu gov.az und zum armenischen Gerichtsinformationssystem zu haben. Ebenso wäre aufgrund der Eigenart ihrer Rückkehrbefürchtungen davon auszugehen, dass aus einer Einsichtnahme in diese Systeme keine relevanten Erkenntnisse gewonnen werden könnten.

Zum Beweis, dass die bP ihren Wehrdienst ableistete, übermittelte sie eine Kopie ihres Wehrdienstbuches.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Aseri, welcher aus einem überwiegend von Aseris bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennt.

Der bP ist ein jüngerer, nicht invalider, anpassungsfähiger und arbeitsfähiger Mensch. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern, indem sie sichtlich den Beruf eines Polizisten ausübte.

Die bP leidet behauptetermaßen, jedoch nicht im Rahmen des anhängigen Verfahrens dokumentiert an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Sie findet Zugang zum aserbaidschanischen Gesundheitssystem, welches in der Lage ist psychische Erkrankungen zu behandeln.

Die volljährige bP hat Zugang zum aserbaidschanischen Arbeitsmarkt und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.

Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen.

Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. In Aserbaidschan befinden sich die Eltern, Schwiegereltern, zwei volljährige Brüder, sowie die Gattin und die Kinder der bP, welche nach wie vor über Wohnraum verfügen. Die Angehörigen der bP sind wirtschaftlich in der Lage, in Aserbaidschan ihr Leben zu meistern.

Die bP stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Es ist der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Die bP hält sich etwas mehr als 2 Jahre im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig mittels eines erschlichenen Visums in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist in Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.

Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner ihr nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Wie bereits festgestellt wurde, reiste sie rechtswidrig mittels eines erschlichenen Visums in das Bundesgebiet ein. Die bP ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und hat keine legalen, ernsthaften und tauglichen Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit in jenen Gebieten des österreichischen Arbeitsmarktes unternommen, die auch Asylwerbern zugänglich sind. Sie verfügt über äußerst gering ausgeprägte Deutschkenntnisse. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Die Identität der bP steht nach Dafürhalten der bP fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Aserbaidschan

II.1.2.1. Das ho. Gericht geht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Aserbaidschan von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der aserbaidschanische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. In Bezug auf die Lage der Menschenrechte ist davon auszugehen, dass sich diese in manchen Bereichen als problematisch darstellt. Hierzu zählt auch die Meinungsfreiheit.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Aserbaidschan die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien wegen des bloßen Auslandsaufenthaltes bzw. der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

II.1.2.3. Abgestimmt auf das Vorbringen der bP hält das ho. Gericht weiters Folgendes fest:

Das ehemalig „Autonome Gebiet Bergkarabach“ und die sieben angrenzenden Bezirke wurden 1992 - 1994 von Armenien militärisch besetzt. Seit 1994 herrschte ein Waffenstillstand, der regelmäßig von beiden Seiten entlang der sog. „Kontaktlinie“ verletzt wurde. Die de facto „Republik Arzach“ (bis 2017: Republik Bergkarabach) wird von keinem Staat anerkannt und ist in jeder Hinsicht von der Republik Armenien abhängig. Aserbaidschan hat von September bis November 2020 mit Militärgewalt vier der besetzten Bezirke und einen Teil von Bergkarabach zurückerobert (AA 25.03.2022).Am 9. November 2020 unterzeichneten die Regierungschefs beider Länder auf russische Vermittlung eine „Dreiseitige Erklärung“, die u.a. einen Waffenstillstand ab 10. November 2020 (AA 25.03.2022; vgl. USDOS 12.04.2022) mit einem Zeitplan für die Rückgabe der drei übrigen Bezirke, der Rückkehr der Flüchtlinge und dem Einsatz von russischen Friedenstruppen vorsieht.

Die sieben zurückerhaltenden Bezirke sind seit 1994 weitgehend entsiedelt und zerstört, ein Wiederaufbau wird mehrere Jahrzehnte in Anspruch nehmen. Die aserbaidschanische Regierung hat erhebliche Mittel für entsprechende Infrastrukturarbeiten vorgesehen (AA 25.03.2022). Der Waffenstillstand von 2020, der den sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan in und um Bergkarabach beendete, hielt weitgehend, doch sorgten regelmäßige Zwischenfälle für eine instabile Situation an den Nachkriegsfronten. Der Waffenstillstand ermöglichte den Beginn des Wiederaufbaus in Gebieten, in denen Aserbaidschan die Kontrolle wiedererlangt hatte (HRW 13.01.2022).

Es gab glaubwürdige Berichte, wonach aserbaidschanische und ethnisch-armenische Kräfte während und in einigen Fällen nach den Kämpfen im November 2020 rechtswidrige Tötungen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen vornahmen (USDOS 12.04.2022; vgl. HRW 13.01.2022).

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) bearbeitete Fälle von Personen, die im Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt vermisst wurden, und arbeitete mit der Regierung zusammen, um eine konsolidierte Liste der Vermissten zu erstellen. Nach Angaben des IKRK werden seit den 1990er Jahren mehr als 5.000 Aserbaidschaner und Armenier als Folge des Konflikts vermisst (USDOS 12.04.2022).

Die Staats- und Regierungschefs Armeniens und Aserbaidschans haben sich am 23.05.2022 bei einem Treffen in Brüssel darauf geeinigt, die Gespräche über einen Friedensvertrag für die Region Bergkarabach „voranzutreiben“. Bei einem weiteren Treffen der „Grenzkommissionen“ sollen Fragen des Grenzverlaufs und der „bestmöglichen Gewährleistung einer stabilen Situation“ behandelt werden. Die Staats- und Regierungschefs waren sich auch einig, dass die Verkehrsverbindungen zwischen den Ländern wieder freigegeben werden müssen (ORF 23.05.2022).

Bei der Untersuchung von Kriegsverbrechen und anderen Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht während des Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan im Jahr 2020 und unmittelbar danach sowie bei der Verurteilung der mutmaßlichen Täter wurden keine nennenswerten Fortschritte erzielt (AI 29.03.2022).

Die Mehrheit der 40.000 aserbaidschanischen Zivilisten, die während des Konflikts im Jahr 2020 in die von der Regierung kontrollierten Gebiete vertrieben wurden, kehrte in ihre Heimat zurück (AI 29.03.2022).

Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.03.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan %28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.05.2022 –

AI – Amnesty International (29.03.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Azerbaijan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070289.html, Zugriff 25.05.2022 –

HRW – Human Rights Watch (13.01.2022): World Report 2022 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066481.html, Zugriff 24.05.2022 –

ORF – Österreichische Rundfunk (23.05.2022): EU: Friedensgespräche Armenien – Aserbaidschan, https://orf.at/stories/3267328/, Zugriff 24.05.2022 –

USDOS – US Department of State [USA] (12.04.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 23.05.2022

Die Wirtschaft Aserbaidschans ist abhängig von der Entwicklung des Ölpreises. Um die hohe Abhängigkeit von der Ölindustrie zu verringern, investiert der Staat seit ein paar Jahren in die Entwicklung des Nicht-Energiesektors und in den Ausbau der Infrastruktur, um eine Diversifizierung der Wirtschaft zu erreichen. In den letzten Jahren setzt man einen verstärkten Fokus unter anderem auf die Entwicklung der Landwirtschaft, Tourismus, Logistik und Umwelttechnik (WKO 4.2022).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (AA 25.03.2022). Die Armut ist in den letzten Jahren durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen (AA 25.03.2022).

Quellen:

Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung in Aserbaidschan wird von öffentlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen erbracht und durch das Ministerium für Gesundheitswesen geregelt (BTI 2022).Die öffentlichen Krankenhäuser in Aserbaidschan werden staatlich geführt und bieten eine kostenlose medizinische Versorgung für aserbaidschanische Bürger an. Zu den öffentlichen Einrichtungen gehören Polikliniken, die ambulante Leistungen anbieten sowie Krankenhäuser, Ambulanzen und Spezialkliniken, die sowohl ambulante als auch stationäre Leistungen anbieten (IOM 2021).

Die medizinische Versorgung entspricht nicht überall westeuropäischem Standard und ist außerhalb der Stadt Baku oft unzureichend (AA 27.05.2022; vgl. BMEIA 27.05.2022, EDA 27.05.2022). In den letzten Jahren hat die Regierung erhebliche Investitionen im Gesundheitswesen vorgenommen. Nach wie vor befinden sich die größten staatlichen Krankenhäuser und Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen in Baku. Doch wurden in den letzten Jahren auch zentrale Krankenhäuser in den Regionen gebaut. Problematisch ist nach wie vor der relativ niedrige Ausbildungsstand der lokalen Ärzte (AA 25.03.2022). Am 1. April 2021 wurde die wegen der Covid-19-Pandemie verschobene allgemeine Krankenversicherung eingeführt (AA 25.03.2022; vgl. IOM 2021). Alle ärztlichen Behandlungen und die Versorgung mit Medikamenten sollen damit abgedeckt werden. Behandlungsbedürftige Personen sollen sich an die Polyklinik an Ihrem Wohnort wenden und erhalten dort die notwendigen Medikamente und (fach-)ärztliche Versorgung (AA 25.03.2022). Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten wurden in der Vergangenheit minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen „auf eigenen Wunsch“ entlassen, wenn sie die Behandlungskosten und „Zuzahlungen“ an die Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder nach Kostenübernahme durch Dritte (AA 25.03.2022).

Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus (AA 25.03.2022; vgl. IOM 2021), der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert (AA 25.03.2022). Die einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind i. d. R. erhältlich sowie die Behandlung von regelmäßigen Krankheitsbildern wie z. B. Bluthochdruck, Diabetes, Depressionen usw. in Aserbaidschan möglich. Seit der Einführung der administrativen Preisobergrenzen nach der ersten Währungsabwertung im Zuge der Wirtschaftskrise im Februar 2015 wird regelmäßig von Engpässen bei einigen Medikamenten berichtet. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, soll aber teilweise von minderwertiger Qualität sein (AA 25.03.2022).

Die Kosten für staatlich registrierte Medikamente sind durch den so genannten Tarif-Rat der Republik Aserbaidschan vorgegeben (IOM 2021).Quellen:

– Internationale Organisation für Migration (2021): Aserbaidschan, Länderinformationsblatt 2021, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698614/18364272/-/ Aserbaidschan_%2D_Country_Fact_Sheets_2021%2C_deutsch.pdf? nodeid=23477839vernum=-2, Zugriff 24.05.2022 23.

Es bestehen Berichte über Misshandlungen von Gefangenen. Die Haftbedingungen in den Gefängnissen des Landes werden durch Europarat und OSZE beobachtet. Die Bedingungen haben sich in zahlreichen Gefängnissen durch Renovierungen und Neubauten, wie etwa in Sheki, weiter verbessert. Es gibt jedoch beträchtliche Niveauunterschiede (AA 25.03.2022). Eine Menschenrechtsgruppe zur Überwachung der Gefängnisse, das so genannte „Öffentliche Komitee“, erhielt Zugang zu den Gefängnissen, ohne dass die Strafvollzugsbehörde vorher informiert wurde (USDOS 12.04.2022). Die Behörden gestatteten dem IKRK im Allgemeinen den Zugang zu Gefangenen, die im Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt inhaftiert sind. Das IKRK führte das ganze Jahr über regelmäßige Besuche durch, um den Schutz der Gefangenen, einschließlich der Einhaltung des humanitären Völkerrechts, zu fördern, und erleichterte regelmäßig den Austausch von Nachrichten zwischen den Gefangenen und ihren Familien, um ihnen zu helfen, den Kontakt wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten (USDOS 12.04.2022). Während die meisten Gefangenen berichteten, dass sie ohne Zensur Beschwerden bei den Justizbehörden und der Ombudsstelle einreichen konnten, lasen die Gefängnisbehörden regelmäßig die Korrespondenz der Gefangenen, überwachten Treffen zwischen Anwälten und Mandanten und hinderten einige Anwälte daran, Dokumente in die Hafteinrichtungen und aus diesen heraus zu bringen. Die Ombudsstelle gab an, dass sie systematische Besuche und Untersuchungen von Beschwerden durchführe, aber Aktivisten behaupteten, dass die Ombudsstelle Beschwerden von Gefangenen in politisch heiklen Fällen regelmäßig abwies (USDOS 12.4.2022). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Haftbedingungen für politische Häftlinge härter sind als die für andere Häftlinge (AA 25.03.2022). Strafgefangene haben die Möglichkeit, sich an die Ombudsfrau zu wenden (AA 25.03.2022).

Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.03.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan %28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022

Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.Oktober 1998 abgeschafft. Die bis zu diesem Zeitpunkt verhängten Todesurteile sind in lebenslange Haft umgewandelt worden (AA 25.03.2022).

Quellen:

Rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige müssen wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen. Es gibt jedoch immer wieder Berichte, wonach Rückkehrende zu den Gründen für ihren Asylantrag befragt wurden (AA 25.03.2022). Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Abgeschobene Personen erhalten bei Ankunft am Flughafen lediglich eine Beratung zu Ansprechpartnern u. ä., die Erstaufnahme nach Rückkehr erfolgt üblicherweise im Familienverband (AA 25.03.2022). Quellen:

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat

Das ho. Gericht geht davon aus, dass die bP nicht zwei Söldner tötete, nachdem sie Zeuge wurde, wie diese einen verletzten armenischen Gefangenen töteten. Folglich hat die bP aufgrund einer solchen Tat auch keine Konsequenzen bzw. Repressalien zu befürchten.

Nicht ausgeschlossen werden kann, dass die bP an den kriegerischen Auseinandersetzungen mit Armenien teilnahm und hierbei mit Situationen konfrontiert war, welche sich äußerst negativ und nachhaltig in seiner Erinnerung –bis hin zu psychischen Problemen- verhaftet sind.

Nach Einschätzung des ho. Gerichts wurde die bP im Jahre 2017 nicht verhört, gefoltert und vergewaltigt.

Nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie im Jahre 2012 einen armenischen Soldaten im Rahmen ihres Wehrdienstes während kriegerischer Auseinandersetzungen nicht erschoss und sie im Anschluss während ihres Militärdienstes mit einer erheblich schlechteren Behandlung konfrontiert war.

Die bP findet im Falle einer Rückkehr in die Republik Aserbaidschan eine Existenzgrundlage vor.

Die bP leidet an keiner Krankheit, die in Aserbaidschan nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan bei Bedarf das aserbaidschanische Gesundheitssystem offen, welches Behandlungsmöglichkeiten für psychische Probleme bzw. Erkrankungen bietet.

Die bP postete am XXXX.2023, der Ausbruch des Krieges in Khankendi sei sehr schmerzhaft. Das Schlimmste daran sei, dass sich in Aserbaidschan 100 Prozent der Menschen darüber freuen. Diejenen, die dort sterben und verletzt werden, seien „wie wir“ Menschen. Es gebe kein Gesetz, das besage, dass man ein Armenier sein muss, um zu sterben. Das Posting erhielt 1.365 Likes und 2 Kommentare (Kommentar 1: „Die Mutter ist Armenierin“, Kommentar 2: „Haben Sie diesen Betrag aus freiem Willen selbst geteilt?“ Als Konsequenz für dieses Posting hätte die bP allenfalls mit disziplinären Maßnahmen, eventuell den Verlust des Berufs eines Polizisten zu rechnen. Ebenso kann es nicht ausgeschlossen werden, dass ein derartiges Posting in gewissen Kreisen der aserbaidschanischen Gesellschaft auf Missfallen stößt.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergibt- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitäts-dokuments, welches von der bB nicht als Fälschung qualifiziert wurde.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.

Die bP trat diesen Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

Soweit sich das ho. Gericht auf Quellen älteren Datums bezieht, ist festzuhalten, dass sich jene Teile, welche in Bezug auf die bP relevant sind, sich im Wesentlichen mit dem Inhalt neueren Quellenmaterials deckt (vgl. etwa öffentlich zugänglich: Azerbaijan - United States Department of State; Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt) und deren Inhalt deshalb im gegenständlichen Fall noch als aktuelle zu betrachten sind. Es wandte sich weder die bP noch deren Vertretung gegen die Aktualität der Quellen und kann auf Basis des Vorbringens der bP in Verbindung mit den amtswegigen Ermittlungen nicht davon ausgegangen werden, dass die bP nach ihrer Rückkehr in relevanter Weise von zwischenzeitig stattgefundenen aktuelleren Ereignissen betroffen wäre.

II.2.4. Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (§ 37 AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen.

Auch wenn den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden kann, von welchem Sachverhalt die bB ausgeht, lässt sich dies letztlich aus den beweiswürdigenden Ausführungen erschließen.

Sofern die Quellen, welche zur Entscheidungsfindung herangezogen werden, den Verfahrensparteien nicht vorgehalten wurden, sind sie diesen bereits bekannt bzw. sind sie für die bB als Spezialbehörde und die bP als aserbaidschanischem Staatsbürger als notorisch bekannt anzusehen.

Soweit die bP in der Schweiz befragt wurde, deutet nichts darauf hin, dass die Niederschrift nicht unter der Beachtung rechtsstaatlicher Standards zu Stande kam und das Niedergeschriebene nicht jenen Umständen entspricht, welche im Rahmen der Befragung tatsächlich stattfanden, insbesondere dass das protokollierte Gesagte tatsächlich den Angaben der bP entspricht. Hinweise auf die gegenteilige Annahme kamen im Ermittlungsverfahren nicht hervor. Insbesondere monierte die bP im Rahmen der Befragungen, insbesondere auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung die Vorgangsweise der Schweizer Behörden nicht.

Im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U 98/12 ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass die höchstgerichtliche Judikatur die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht als gänzlich unbeachtlich qualifiziert, wenn und soweit diese im Rahmen der der bereits genannten Spezifika gewürdigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn das Vorbringen gesteigert wird und sich hierin gewichtige Widersprüche befinden (vg. hierzu auch VwGH 11.08.2020, Ra 2020/14/0374-6 mwN)

Dem im Vorabsatz genannten Erkenntnis des VfGH genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt als der hier zu prüfende zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Antragsteller um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben. Dem AsylGH wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu § 19 AsylG (RV 952 XXII. GP) hinzuweisen, der ua. Folgendes zu entnehmen ist: " ... Die Befragung hat den Zweck die Identität und die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung … möglich [Anm.: Unterstreichung nicht im Original]..."

Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der bP bereits bei der Antragstellung um einen volljährigen, nicht ungebildeten Menschen, welcher nicht schwerpunktmäßig über lange zurückliegende Ereignisse aus ihrer Kindheit berichtete und von den Strapazen der Reise nicht gezeichnet war, zumal sie unter geordneten Verhältnissen aus der Schweiz rücküberstellt wurde. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die bP durch die Befragung durch die ho. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht überfordert war. Auch ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in relevanter Weise verängstigt gewesen wäre. Sie wusste, dass sie sich in Österreich befinden Weiters wurde die befragte bP am Beginn der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes darstellten und ist auch anzunehmen, dass sich im gegenständlichen Fall die Reisebewegung von Georgien zur Asylbehörde im Lichte des bereits festgestellten Sachverhalts als weitaus weniger anstrengend darstellte, als eine solche von Afghanistan nach Österreich und finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand der der bP so schlecht darstellte, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auch wurden sie befragt, ob sie Beschwerden oder Krankheiten hätten, die sie an der Einvernahme hindern würden. Dies wurde verneint. Es zeigt auch der Inhalt des Protokolls, dass die bP in der Lage waren, den Inhalt des an sie gerichtete Fragen kognitiv zu erkennen, an sie gerichtete Fragen vollständig zu beantworten und bestehen keine Hinweise, dass die Postulationsfähigkeit bei der Schilderung der Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse eine herabgesetzte gewesen wäre.

Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen, insbesondere unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.06.2012, U 98/12, sowie des Zwecks der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das ho. Gericht und die bB nicht angehalten sind, die Angaben der bP vor den Angaben des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund zu ignorieren, sondern konnten diese im hier durchgeführten Umfang berücksichtigt und in die Beweiswürdigung aufgenommen werden.

Soweit die bP mangelhafte Ermittlungen seitens der bP vorbrachten, braucht darauf nicht näher eingegangen werden, da das ho. Gericht ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchführte, welche jedenfalls allfällige Mängel im Administrativverfahren sanierte.

Soweit die bP behauptet, ihr Bedauern über den Krieg in Berg Karabach gepostet zu haben, wird diesem Umstand aufgrund der Vorlage einer Kopie hiervon in dubio Glauben geschenkt. Dass sie deswegen allenfalls mit disziplinären Konsequenzen bis hin zur Entlassen rechnen müsste, ergibt sich aus der bereits genannten Auskunft der ÖB in Aserbaidschan. Mögliches Missfallen in gewissen Teilen der Bevölkerung ergibt sich aus dem notorisch bekannten nach wie vor bestehenden offiziellen Kriegszustand bzw. Spannungen mit Armenien, sowie den hiermit verbundenen und von der aserbaidschanischen Regierung geförderten Ressentiments gegenüber der Bevölkerung Armeniens.

In Bezug auf das Vorbringen, welches die bP erstattete, ist festzuhalten, dass sich diese über erhebliche Strecken als nicht plausibel darstellt. Hier wird auf die bereits zitierten Ausführungen der bP verwiesen, welche sich im zitierten Rahmen als schlüssig und nachvollziehbar erweisen und seitens des ho. Gerichts in Bezug auf ihren objektiven Aussagekern im zitierten Rahmen zum Inhalt der gegenständlichen Beweiswürdigung erhoben werden. Ebenso wird auf die noch folgenden Ausführungen verwiesen.

Weiters ist festzuhalten, dass mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken korrespondiert. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.04.2007, 2004/05/0285). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.09.2006, 2003/03/2006).

Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005, § 29 Abs. 2a AVG) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungs-möglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

Bei entsprechender Unterlassung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.02.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).

Es sei in diesem Zusammenhang auch festgehalten, dass sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmender Beurteilung der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe nur "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken haben (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.06.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel zu berücksichtigen hatte.

Weiters reicht bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0221).

Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass die bP ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung bzw. zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens nicht nachkam, indem sie dieses bloß behauptete, bzw. behördliche Feststellungen bestritt. Obwohl die bP sichtlich in der Lage ist und aus ihrem bisherigen Verhalten im Verfahren auch geschlossen werden kann, dass sie sich der Wichtigkeit der Vorlage von Bescheinigungsmitteln im Klaren ist, legte sie dennoch nur Bescheinigungsmitteln vor, welche sich nicht auf ihren behaupteten Ausreisegrund bzw. ihre Rückkehrhindernisse beziehen, indem sie etwas ihren Beruf als Polizist, jedoch nicht ihren Einsatz bei den aserbaidschanischen Streitkräften bescheinigte. Die bP wurde seitens des ho. Gerichts auch aufgefordert, sich Zutritt e-gov.az bzw. zum aserbaidschanischen Justizinformationssystem zu verschaffen und hieraus entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen. Die bP kam dieser Aufforderung nicht nach und bescheinigte auch keinen Sachverhalt, aus welchem erschließbar wäre, dass die bP trotz entsprechender Versuche bzw. Bemühungen hierzu nicht in der Lage wäre. Einerseits sind die dort vorhandenen Unterlagen somit für das ho. Gericht nicht parat und können nicht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts berücksichtigt werden, andererseits leitet das ho. Gericht aus dem Umstand der unterlassenen Vorlage solcher Unterlagen ab, dass sich in den beiden Systemen keine Unterlagen befinden, welche das Vorbringen der bP im Hinblick auf die behaupteten Rückkehrbefürchtungen bescheinigen würden. Dies lässt wiederum den Schluss zu, dass ein solcher Sachverhalt nicht existiert.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich weiters aus dem chronologischen Hergang der Ereignisse, dass die bP ihren Herkunftsstaat sichtlich nicht fluchtartig verließ, sondern sie noch umfangreiche Vorbereitungen traf und schließlich geordnet ausreiste und sich hierbei auch der Grenzkontrolle ihres Herkunftsstaates unterzog. Der Behauptung, sie hätte sich mit Hilfe eines Schleppers den offiziellen Grenzkontrollen entzogen, wird kein Glaube geschenkt, weil sie erstmals in der Beschwerdeschrift vorgebracht und somit das Vorbringen gesteigert wurde. Ebenso nutzte sie im Anschluss nicht die erste sich bietende Gelegenheit, nach ihrer Ankunft in Österreich –einem Staat, der vor drohender Verfolgung schützt- Schutz vor Verfolgung zu suchen, wie dies von einem Menschen, welcher tatsächlich Verfolgung befürchtet, erwartbar gewesen wäre. Viel mehr setzte sie ihre Reise fort. Dem Einwand der bP hierzu kann nicht gefolgt werden, zumal sich aus ihrem Vorbringen ergibt, dass sie sich über die potentiellen Aufenthaltsländer erkundigte und ist weiters notorisch bekannter Weise davon auszugehen, dass einem durchschnittlich gebildetem Aserbaidschaner Österreich und die politischen Verhältnisse zumindest in deren wesentlichen Grundzügen nicht fremd ist.

Im gegenständlichen Fall stellt es sich auch als lebensfremd dar, dass die bP seitens des aserbaidschanischen Staates verdächtigt wird, nicht ausreichend loyal und armenienfreundlich zu sein, andererseits wird sie vom Staat in einem sensiblen Bereich in der Sicherheitsverwaltung beschäftigt, wo doch gerade eine solche Beschäftigung ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt. Ebenso erscheint es nicht nachvollziehbar, dass eine solche Person –wie von der bP behauptet- als Freiwilliger im Krieg gegen Armenier eingesetzt wird und ihr hierbei sogar das Tragen einer Waffe angeboten wird.

Neben den bereits getätigten Ausführungen, welche gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der bP sprechen ist noch anzuführen, dass die österreichischen Strafverfolgungsbehörden das Ermittlungsverfahren gem. § 75 StGB (Mord) einstellten, obwohl die Verfolgung der behaupteten Straftat auf Basis der aktuellen Fallkonstellation nach Einschätzung des ho. Gericht auch in die Zuständigkeit der österreichischen Strafverfolgungsbehörden fällt.

Gegen die Gefahr der Existenz der seitens der bP beschriebenen Rückkehrgefährdung spricht auch der Umstand, dass nach der bP international nicht gefahndet wird und die Republik Aserbaidschan sichtlich kein Auslieferungsbegehren an Österreich stellte, obwohl die bP eine vermeintliche Korrespondenz mit ihrer Gattin vorlegte, in welcher ein Sachverhalt beschrieben wird, aus dem hervorgeht, dass staatliche Organe Aserbaidschans anstreben, der bP in Aserbaidschan habhaft zu werden und davon in Kenntnis sind, dass sie sich in Österreich befindet. In einem solchen Fall müsste davon ausgegangen werden, dass der aserbaidschanische Staat jene Instrumentarien, die ihm zur Verfügung stehen, um der bP habhaft zu werden, nämlich dass sie diese zur Fahndung ausschreibt, bzw. den Staat des Aufenthaltes um Auslieferung ersucht. Genau dies ist jedoch nicht eingetreten. Hier mag auch das Vorbringen der bP, dass sie vom Geheimdienst gesucht werde und daher die Fahndungsmaßnahmen keine Außenwirkung entfalten, nicht zu überzeugen, weil sie andererseits angibt, die Ermittlungen hätten zum Ziel gehabt, sie strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen und es daher nicht nachvollziehbar erscheint, dass sich die Behörden der Instrumentarien des Strafprozesses und des Strafverfahrens bedienen um der bP habhaft zu werden.

Ein markantes Indiz, welches gegen den Umstand spricht, dass sich der von der bP beschriebene Sachverhalt in der von ihr beschriebenen Weise zugetragen hat, stellt auch das von ihr vorgelegte Foto, in welchem sie wohl in Susa gezeigt wird, dar: Im Laufe ihres Vorbringens behauptete die bP, dass sie aufgrund ihres Aufenthaltes im Wald und der von ihr beschriebenen Ereignisse eine stark verschmutzte und blutige Uniform trug, als sie sich wieder beim aserbaidschanischen Militär meldete. Im Gegensatz hierzu trägt, sie auf dem Foto welches zu diesem Zeitpunkt entstanden sein soll, eine saubere Uniform, auf der nicht die geringste Spur einer erheblichen Verschmutzung oder von Blut erkennbar ist. Auch wirkt die bP nicht von strapaziösen Ereignissen gezeichnet.

Als besonders auffällig stellt sich der Umstand dar, dass die bP letztlich bei allen 3 Kontakten mit Behörden in Europa (zuerst mit den Schweizer Behörden, in weiterer Folge mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Österreich und im Anschluss mit dem BFA) in ihrem wesentlichen Handlungskern verschiedene Vorbringen erstattete:

Im Rahmen der Befragung vor den Schweizer Behörden brachte sie vor, dass sie sich in Aserbaidschan in Lebensgefahr befände oder ihr eine mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe drohen würde. Sie wäre im September 2022 vergiftet worden.

Vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde –so wie später bei der bB, in der Beschwerdeschrift und dem ho. Gericht- eine Vergiftung nicht einmal ansatzweise erwähnt und brachte sie vor, sie vor sie wäre 8 Jahre lang als Polizeibeamter tätig gewesen und hätte hierbei nie Probleme mit Behörden gehabt. Zwischen Aserbaidschan gebe es immer Unruhen und Übergriffe. Sie hätte aus Menschlichkeit 2 Armenier nicht getötet, obwohl dies von ihr verlangt worden wäre. Sie sei deshalb 2 Mal in Gewahrsame gewesen und gefoltert worden. Da sie Hinweise erhielt, dass man sie aufgrund einer unterstellten proarmenischen Haltung vor ein Militärgericht stellen würde, hätte sie Aserbaidschan verlassen.

Vor dem einem Organwalter der bB behauptete sie, dass sie im Jahre 2011 einen Armenier anlässlich ihres Militärdienstes nicht getötet hätte und hierauf innerhalb des Militärs Repressalien und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen wäre. Entgegen ihren Ausführungen vor dem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte sie nunmehr vor, auch nach der Ableistung ihres Militärdienstes von 2012 bis 2017 Probleme mit Behörden wegen des von ihr beschriebenen Vorfalles beim Militärgehabt zu haben. Sie wäre im Jahr XXXX in den Polizeidienst aufgenommen worden. Im Jahre 2020 hätte sei beim Militär 2 syrische Söldner getötet, weil diese zuvor einen jungen Armenier getötet hätten. Im Anschluss wäre sie mehrmals befragt worden und befürchten, wegen dieses Vorfalls zur Verantwortung gezogen zu werden. Aufgrund eines Hinweises, dass gegen sie weitere behördliche Ermittlungen im Gange wären, hätte sie schließlich Aserbaidschan verlassen. Ebenso hätte sie zwischenzeitig armenierfreundliche Postings veröffentlicht.

Die drei beschriebenen Aussagen stellen keinesfalls ein homogenes Vorbringen dar, sondern schilderte die bP im Wesentlichen 3 verschiedene Vorbringen, welche sich allenfalls zum Teil geringfügig überschneiden und sich jedenfalls in ihren wesentlichen Sachverhaltselementen als eklatant widersprüchlich darstellen.

Neben den in den vorhergehenden Absätzen verweist das ho. Gericht auf weitere Ungereimtheiten in den Angaben der bP. So brachte sie ursprünglich vor, ihr Vorgesetzter hätte ihr mitgeteilt, dass sie vor Gericht gestellt werde, weil man ihr eine armenien-freundliche Gesinnung unterstellt. Im fortgeschrittenen Stadium behauptete sie jedoch, dass ihr der Vorgesetzte mitteilte, es würden gegen die bP Ermittlungen eingeleitet, sie kenne den Grund hierfür jedoch nicht.

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es im Wesen geheimdienstlicher Ermittlungen liegt, dass diese im geheimen stattfinden und der Außenwelt unbekannt sind. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum der Vorgesetzte der bP, welcher nicht dem Geheimdienst angehört, davon Kenntnis haben sollte.

Ebenso stellt sich die Schilderung rund um die behauptete Tötung des armenischen Soldaten durch die syrischen Söldner als widersprüchlich dar, zumal die bP einerseits behauptete, dem Soldaten sei die Kehle durchgeschnitten worden und andererseits behauptete sie, dieser sei enthauptet worden. Ebenso brachte sie einerseits vor, sie hätte die beiden Syrer erschossen, andererseits behauptete sie, sie hätte auf diese geschossen, wüsste aber nicht, ob sie diese getötet hätte.

Soweit die bP gemäß ihrer Stellungnahme von 26.11.2024 keinen Zugang zu e-gov.az bzw. zum aserbaidschanischen Justizinformationssystem herstellte, ist davon auszugehen, dass die darin enthaltenen Informationen im gegenständlichen Verfahren nicht parat und somit nicht weiter zu berücksichtigen sind, zumal der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen ist. Demnach kommen nur "parate Bescheinigungsmittel" in Frage (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.06.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Dies ist je nach den Umständen des konkreten Falles zu bemessen (vgl. etwa zwingend einzuhaltende kurze Entscheidungsfristen, die Art des Beweismittels) und sind im gegenständlichen Fall die genannten Bescheinigungsmittel dem ho. Gericht ohne Zutun der bP nicht zugänglich und deshalb zur Glaubhaftmachung nicht geeignet.

Soweit die bP im Rahmen der oa. Stellungnahme eine Kopie ihres Wehrdienstbuches vorlegte, ist festzuhalten, dass nie bezweifelt wurde, dass sie ihren Wehrdienst ableistete. Das Beweismittel bezieht sich somit auf einen als wahr unterstellten Sachverhalt und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) …

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.

dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2.

der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

...“

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Die Verfolgungsgefahr muss wohlbegründet sein und ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates befindet.

Der maßgebliche Blickpunkt ergibt sich aus der Frage, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Mit anderen Worten gesagt, stellt die Aufgabe des Asylrechts der Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung und nicht die Kompensation in der Vergangenheit erlittenen Unrechts dar.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund im beschriebenen Umfang die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden und der behauptete Sachverhalt nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann.

Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Es sei in diesem Zusammenhang auch angeführt, dass seitens des aserbaidschanischen Staates aufgenommene Ermittlungen im Zusammenhang mit der behaupteten Ermordung der syrischen Söldner bei hypothetischer Glaubhaftstellung nicht per se eine ungerechtfertigte Verfolgungshandlung („persecution“) handeln würde, sondern es sich hierbei viel mehr um den Staat zustehende Ermittlungsschritte im Rahmen der Strafrechts-pflege handeln würde, welche nicht zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten führen könnten. Die Unterscheidung zwischen legitimen Verfolgungen und solchen, die der verfolgten Person die Flüchtlingseigenschaft verleihen, wird in der englischen Rechtsterminologie offensichtlich. Der Begriff "prosecution" umschreibt die rechtsstaatlich legitime strafrechtliche Verfolgung von Delinquentinnen und Delinquenten. Im Gegensatz dazu bezeichnet "persecution" jene Verfolgungshandlungen, die ihre Motivation in den in § 3 Absatz 1 AsylG genannten Gründen finden. Die als persecution zu qualifizierenden Verfolgungen sind somit im Sinne des Asylgesetzes verpönt und machen die verfolgten Personen zu Flüchtlingen. Liegt kein unzulässiger Eingriff iSv "persecution" vor, ist die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben. Auch ist in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Asylrechts ist, jeden Verfahrensfehler im Rahmen der stattgefundenen (hier strafrechtlichen) Verfolgung aufzugreifen und im Falle des Vorliegens einer solchen immer von "persecution" auszugehen. Dies wird nur in jenen qualifizierten Fällen der Fall sein, wenn sich die Verletzung von Verfahrensvorschriften so schwerwiegend darstellt, dass deswegen ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat für sie als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762), bzw. von einem fairen Verfahren nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. etwa Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, E. 216. zu § 3)

Im Handbuch von UNHCR über die Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, welchem in Österreich zwar keine normative Wirkung zukommt, jedoch als Auslegungshilfe für die GFK heranzuziehen ist, ist zum oa. Problembereich Folgendes ausgeführt:

" ...

Es muss zwischen Verfolgung und Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen bestehendes Recht unterschieden werden. Normalerweise sind Personen, die vor Strafverfolgung oder Bestrafung wegen eines Deliktes fliehen, keine Flüchtlinge. Ein Flüchtling ist ja das Opfer - oder potentielle Opfer - von Ungerechtigkeit, und nicht ein Flüchtling vor der Gerechtigkeit.

...Mitunter verwischen sich jedoch die Trennungskriterien. Erstens kann eine Person, die sich eines Verstoßes gegen die Gesetze schuldig gemacht hat, einer so exzessiven Bestrafung unterworfen werden, dass diese einer Verfolgung im Sinne der Definition gleichkommt. Darüber hinaus kann die strafrechtliche Verfolgung aus einem in der Definition genannten Gründe (z.B. in Bezug auf die "illegale" religiöse Unterweisung eines Kindes) schon in sich den Tatbestand der Verfolgung erfüllen.

... Zweitens kann es Fälle geben, in denen eine Person, die eine strafrechtliche Verfolgung oder Bestrafung wegen eines Deliktes zu fürchten hat, darüber hinaus "begründete Furcht vor Verfolgung" haben kann. In solchen Fällen ist die betreffende Person ein Flüchtling. Es kann jedoch auch notwendig werden, Überlegungen darüber anzustellen, ob das fragliche Verbrechen nicht so schwer ist, dass eine der Ausschlussklauseln auf den Antragsteller Anwendung findet.

... Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines Deliktes einer Verfolgung im Sinne des Abkommens gleichkommt, ist es unumgänglich, sich mit den Gesetzen des betreffenden Landes auseinander zu setzen, da es möglich ist, dass ein Gesetz nicht den anerkannten Grundsätzen der Menschenrechte entspricht. Häufiger jedoch ist weniger das Gesetz, als vielmehr die Art, wie es angewandt wird, diskriminierend. Eine strafrechtliche Verfolgung wegen einer Verletzung "der öffentlichen Ordnung", z.B. wegen der Verteilung von Flugblättern, mag ein Mittel zur Verfolgung eines Einzelnen wegen des politischen Inhalts der Veröffentlichung sein.

... Da der Umgang mit den Gesetzen eines anderen Landes offensichtlich mit Schwierigkeiten verbunden ist, werden die staatlichen Stellen sich oft gezwungen sehen, sich bei ihrer Entscheidung der Gesetze ihres eigenen Landes als Gradmesser zu bedienen. Eine wertvolle Hilfe bei der Rechtsfindung können auch die, in verschiedenen internationalen Verträgen enthaltenen Grundsätze zur Frage der Menschenrechte sein;..."

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist daher vorerst die Frage zu stellen, ob das Verhalten des aserbaidschanischen Staates, die der bP behauptetermaßen zur Last gelegte Tat unter Strafe zu stellen bzw.in diesem Zusammenhang Ermittlungen durchzuführen, was zweifelsfrei zu verneinen sein wird. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass sich eine allenfalls angedrohte Strafe oder sicherheitspolizeiliche Reaktion im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes Aserbaidschan als unverhältnismäßig darstellte.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die hier erörterten Sanktionen in Bezug auf die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motivs zur Anwendung kamen und kann der Berichtslage nicht entnommen werden, dass im Rahmen der Intensität der Maßnahmen davon auszugehen ist, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motivs strenger oder schlechter behandelt wurde bzw. wird als andere Bewohner Aserbaidschans bzw. Personen, welche der Jurisdiktion des aserbaidschanischen Staates unterstellt sind.

In Bezug auf die für die bP allenfalls erwartbaren Konsequenzen im Zusammenhang mit dem beschriebenen Posting ist festzuhalten, dass die geschilderten Beeinträchtigungen nicht die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität erreichen. So reichen etwa unspezifizierbare Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere nach ständiger Judikatur des VwGH nicht aus, solange sie nicht eine derartige Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762). „(…) Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung, Benachteiligung und Schikanen) (erreichen) insgesamt noch nicht eine derartige Intensität (…), dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland als unerträglich oder unzumutbar anzusehen wäre“ (VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808). Weiters führte der VwGH aus, „dass auch aus allgemeinen Verhältnissen im Heimatland eines Asylwerbers nach den Umständen des Einzelfalles … auf die konkrete Verfolgung einer Person rückgeschlossen werden kann. … Erst aus einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles kann abgeleitet werden, inwieweit Intensität und Qualität der befürchteten Verfolgung Asylrelevanz aufweisen oder nicht“ (VwGH 6. 3. 1996, 95/20/0210) und „dass bei wirtschaftlichen Maßnahmen … das in diesem Zusammenhang für die Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderliche Ausmaß an Intensität der staatlichen Maßnahme nur bei Bedrohung der (wirtschaftlichen) Existenz des Beschwerdeführers erreicht wäre“ (VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0048; vgl auch VwGH 23. 2. 1994, 93/01/0586; 27. 4. 1994, 93/01/0487; 19. 5. 1994, 94/19/0716; 25. 4. 1995, 94/20/0762; 25. 4. 1995, 94/20/0790; 30. 4. 1997, 95/01/0529; 8. 9. 1999, 98/01/0614; vgl auch UBAS 6. 8. 1998, 204.176/0-VIII/22/98). Der Verlust des Arbeitsplatzes ist vor dem Hintergrund der erforderlichen Intensität (Schwere) der drohenden Verfolgung nur bedingt relevant: „Der Verlust des Arbeitsplatzes – wie auch der Verlust des Ausbildungsplatzes oder Nichtzulassung zur Universität – aus Gründen der Konvention könnten zwar nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Verfolgung gewertet werden, jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, daß dadurch die Lebensgrundlage eines Asylwerbers massiv bedroht würde“ (VwGH 12. 9. 1996, 95/20/0429; vgl auch VwGH 16. 12. 1993, 92/01/1041). Allgemein hat der VwGH die erforderliche Intensität der drohenden Verfolgung im Falle des „Verlustes des Arbeitsplatzes ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage“ (vgl zB VwGH 20. 9. 1989, 89/01/0159; 17. 6. 1992, 91/01/0207; 7. 10. 1993, 93/01/0616; 19. 5. 1994, 94/19/0049; 22. 6. 1994, 93/01/0443; UBAS 27. 1. 1998, 200.013/0-VII/20/98; 30. 1. 1998, 200.186/0-VI/17/98), des „Ausschlusses von Aufstiegschancen“ (vgl zB VwGH 20. 5. 1992, 91/01/0202, 16. 9. 1992, 92/01/0181) oder einer „Schlechterstellung am Arbeitsplatz“ (vgl zB VwGH 31. 5. 1989, 89/01/0091, 18. 3. 1993, 92/01/0816) nicht angenommen. Die beschriebenen Folgen für die bP können daher ebenfalls nicht zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten führen.

In Bezug auf den Zugang zum aserbaidschanischen Gesundheitssystem kann nicht festgestellt werden, dass sich dessen Leistungen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund für die bP schlechter darstellen, als dies für die sonstige armenische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung wesentlich erschwert oder verunmöglicht wird.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

…“

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 04.07.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 03.05.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.02.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, EntscHermann Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, EntscHermann Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, EntscHermann Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 05.07.2005)

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten aus.

II.3.3.2. Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf jene Region angenommen werden, welche unmittelbar an Berg Karabach angrenzt), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschen-rechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrscht in Georgien nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Auch können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine sonstigen (nicht unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierende), der bP im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien drohende Verfolgungshandlungen festgestellt werden.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen ist jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Soweit die bP ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.03.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität bzw. eine schlichte Verkürzung der Lebenserwartung (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).

Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem zum Zeitpunkt der Entscheidung dem schwedischen qualitätsmäßig jedenfalls nicht unerheblich unterlag.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress") ist nicht entscheidend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.

Im vorliegenden Fall konnten seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheits-zustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Aserbaidschan belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.

Im Gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Aserbaidschan ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen bedeuten würde, kamen nicht hervor.

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.06.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).

Soweit das ho. Gericht in hypothetischer Weise von der Tötung der syrischen Söldner durch die bP ausging, ist festzuhalten, dass sie deswegen aufgrund deren Abschaffung nicht mit der Todesstrafe zu rechnen hätte. Auch wenn sich der Gefängnisalltag in Aserbaidschan fallweise hart darstellen kann, erreichen diese Umstände maßgeblich wahrscheinlich nicht die hier relevante Schwelle. Dies gilt auch in Bezug auf allfällig, etwa im Zusammenhang mit dem genannten Posting erwartbaren Konsequenzen.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.

2.

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. – 5. …

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) ...“

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) – (4) …

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) – (6) …“

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

„§ 52. (1) …(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. – 4. …

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3)- (11)...“

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) – (5) …

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

II.3.4.2. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Seitens der bB wurde kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG erteilt. Dies erfolgte zu Recht, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

II.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst –bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.

II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in §§ 9 BFA-VG, 10 AsylG und 52 FPG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:

  • Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP sind den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 21.02.2020, Ra 2020/18/0002, mwN). Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. etwa VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0498, mwN).

Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung der Einhaltung der Einreise- und Aufenthalts-bestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst hohen Stellenwert im Rahmen der öffentlichen Ordnung einräumt.

Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähige bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.

  • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Die bP verfügt über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte

  • die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

Die bP begründete ihr Privatleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennt. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet – nämlich im gegenständlichen Fall unverzüglich – zu verlassen.

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei der bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser subjektiven, rechtlich nicht gedeckten Erwartungshaltung zu entscheiden.

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

  • Grad der Integration

Die festgestellten sozialen Anknüpfungspunkte und Sprachkenntnisse der bP führen für sich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

  • Bindungen zum Herkunftsstaat

Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Aserbaidschan, wurden dort sozialisiert besuchte in Aserbaidschan die Schule, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Amts- und Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Aserbaidschan nach wie vor Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

  • strafrechtliche Unbescholtenheit

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, relativiert sich durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.02.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

  • Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die bP reiste rechtswidrig in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte sie hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht.

Die Einreise stellt sich trotz Visums als rechtswidrig dar, weil dieses unter Vorspiegelung eines falschen Reisezwecks erschlichen wurde und die Einreise in das Bundesgebiet zum Zwecke der dauerhaften Niederlassung vom Zweck des Visums nicht erfasst ist.

Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen Einreise und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen.

  • die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Den volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie ansonsten die rechtmäßige Einreise und Niederlassung gewählt hätte.

  • mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Auch sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die zeitliche Komponente nicht das allein ausschlaggebende Faktum darstellt und aufgrund des Verhaltens der bP im Verfahren, insbesondere aufgrund des Vorbringens umfangreiche Ermittlungen erforderlich waren, welche eine entsprechende Zeit in Anspruch nahmen.

-Auswirkung der allgemeinen Lage in Aserbaidschan auf die bP

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.06.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Aserbaidschan ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

  • weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d, h., durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva) und stellt beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar, was eine Ausweisung [nunmehr „Rückkehrentscheidung“] als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] so wie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art. 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 01.01.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.

Mit dem seit der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde.

Wenn man – wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.

II.3.4.7. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

II.3.4.8. Zulässigkeit der Abschiebung

II.3.4.8.1. Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.

II.3.4.8.2. Im gegenständlichen sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden bzw. werden hierzu bereits zu den Ausführungen zu den Punkten II.3.2., II.3.3., sowie II.3.4.8.2. des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in § 50 Abs. 1 und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen.

II.3.4.8.3. Eine im § 50 Abs. 3 FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

II.3.4.8.4. Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig ist.

II.3.4.9. Wie bereits erwähnt, erteilte die bB den bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG.

II.3.4.10. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

II.3.4.11. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die die bP bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie im Wesentlichen jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen. Auch wurden keine weiteren Umstände und kein entsprechender Ausreisetermin seitens der bP genannt. Die eingeräumte Frist erscheint somit angemessen und ist auch darauf hinzuweisen, dass die den weiteren Familienmitgliedern eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise mit Ablauf des 17.02.2020 verstrich.

II.3.4.12. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen den entsprechenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auch die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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