Bundesverwaltungsgericht L524 2279080-1

L524 2279080-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2024

Regest

allgemeine Schulpflicht ausländische Schule Ersatzentscheidung Externistenprüfung häuslicher Unterricht Nichtantritt öffentliche Schule Rechtsanschauung des VwGH Rechtskraft Schulbesuch Untersagung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L524 2279080-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L524.2279080.1.00

Spruch

L524 2279080-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der XXXX , Erziehungsberechtigte der mj. XXXX , geb. XXXX , in XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 04.09.2023, Zl. XXXX , betreffend Untersagung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der zweite Satz des Spruchpunktes 1. zu entfallen hat.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die erziehungsberechtigte Mutter der minderjährigen XXXX richtete am 04.09.2023 an die Bildungsdirektion für Oberösterreich ein Ansuchen um Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule im Schuljahr 2023/2024.

Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich 04.09.2023, Zl. Präs/3a-104-3/163-2023, wurde der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule untersagt. Das Kind XXXX habe die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen (Spruchpunkt 1.). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Kind im Schuljahr 2022/2023 nicht zur Externistenprüfung angetreten sei, weshalb mit Bescheid vom 11.07.2023 eine weitere Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagt und der Schulbesuch im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz angeordnet worden sei. Diese Anordnung gelte für die restliche Dauer der noch nicht absolvierten Schulpflicht. Der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule komme daher nicht mehr in Betracht.

Gegen diesen Bescheid erhob die erziehungsberechtigte Mutter des Kindes fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2023, L524 2279080-1/2E, wurde der Beschwerde stattgegeben und die Bewilligung zum Besuch der XXXX im Schuljahr 2023/2024 erteilt. Die Revision wurde zugelassen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.11.2024, Ro 2024/10/0004, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben.

II. Feststellungen:

Die mj. XXXX ist die am XXXX geborene Tochter der Beschwerdeführerin. Das Kind nahm im Schuljahr 2022/2023 am häuslichen Unterricht teil, trat jedoch nicht zur Externistenprüfung an. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 11.07.2023 wurde ausgesprochen, dass das Kind ab sofort die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen hat.

Die erziehungsberechtigte Mutter richtete an die Bildungsdirektion für Oberösterreich ein Ansuchen um Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule im Schuljahr 2023/2024 und zwar der XXXX .

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Minderjährigkeit der Tochter der Beschwerdeführerin und zum Angehörigenverhältnis ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Aus dem Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 11.07.2023 ergeben sich die Feststellungen zur Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht durch entsprechenden Schulbesuch. Die Feststellungen zum Besuch einer im Ausland gelegenen Schule ergeben sich aus dem Ansuchen an die Bildungsdirektion für Oberösterreich.

IV. Rechtliche Beurteilung:

A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) lauten:

„Beginn der allgemeinen Schulpflicht

§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) …

B. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen

Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen

§ 4. Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) …

C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(2a) - (6) …

Besuch von im Ausland gelegenen Schulen

§ 13. (1) Mit Bewilligung des Landesschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

(3) § 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)“

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der im gegenständlichen Fall auf Grund der ordentlichen Revision ergangenen Entscheidung auf sein Erkenntnis vom 03.10.2023, Ro 2023/10/0032, verwiesen, welchem ein ähnlicher Fall zugrunde lag, und Folgendes ausgeführt:

„Der Verwaltungsgerichtshof vermag nun nicht zu erkennen, dass im Fall einer rechtskräftigen Anordnung, dass die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG – hier: durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht – zu erfüllen ist, eine nochmalige Beurteilung dahin, ob die Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Abschnitts C des SchPflG – hier: durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG – erfüllt werden kann, stattzufinden hat. Diese Frage wurde nämlich bereits – rechtskräftig – dahin entschieden, dass die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG (und somit durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Abschnitts B des SchPflG – also durch den Besuch von bestimmten in Österreich gelegenen Schulen) zu erfüllen ist. Der bloße Verweis des Verwaltungsgerichtes auf den Zweck des § 13 SchPflG, die Erfüllung der Schulpflicht auch durch im Ausland gelegene Schulen zu ermöglichen, legt nicht dar, weshalb dem Gesetzgeber des SchPflG – der die behördliche Anordnung der Erfüllung der „Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG“ seit der Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962 (das mit dem SchPflG wiederverlautbart wurde) im Kern unverändert beibehalten hat –, zu unterstellen wäre, dass er der genannten behördlichen Anordnung keine bindende Wirkung im Hinblick auf eine Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Abschnitts C des SchPflG beimessen habe wollen. Vielmehr ist bei der Norminterpretation nicht zu unterstellen, dass der Gesetzgeber – hier: mit der rechtskraftfähigen behördlichen Anordnung, dass die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen ist – inhaltsleere oder überflüssige Anordnungen getroffen hat (vgl. VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094, mit Verweis auf VwGH 28.02.2018, Ra 2016/10/0055, mwN).“

Die Tochter der Beschwerdeführerin nahm im Schuljahr 2022/2023 am häuslichen Unterricht teil, trat jedoch nicht zur Externistenprüfung an. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 11.07.2023 wurde ausgesprochen, dass das Kind ab sofort die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen hat.

Auf Grund der vorliegenden rechtskräftigen Anordnung, dass die Schulpflicht im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen ist, hat keine nochmalige Beurteilung dahingehend stattzufinden, ob die Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz erfüllt werden kann.

Die Beschwerde ist daher diesbezüglich abzuweisen.

Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid vom 11.07.2023 die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht rechtskräftig angeordnet. Ein neuerlicher Ausspruch über die Erfüllung der Schulpflicht ist daher nicht mehr erforderlich, weshalb dieser Teil des Spruchs zu entfallen hat.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004 unter Hinweis auf VfGH 10.3.2015, E 1993/2014).

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

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