Bundesverwaltungsgericht W141 2293023-2

W141 2293023-2Bundesverwaltungsgericht09.12.2024

Regest

falsche Angaben Meldepflicht Rückforderung Verschweigung wesentlicher Umstände Voraussetzungen Weiterbildungsgeld Weiterbildungsmaßnahme Widerruf

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W141 2293023-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W141.2293023.2.00

Spruch

W141 2293023-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Dr. Michael FRANK, Rechtsanwalt in Horn, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Horn vom 09.04.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.11.2024 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des AMS Horn (in der Folge belangte Behörde) vom 08.03.2024 wurde gemäß § 26 Abs. 7 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 16.11.2023 bis 03.12.2023 berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des demnach zu Unrecht empfangenen Gesamtbetrages in Höhe von € 1.006,02 verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für den oben genannten Zeitraum zu Unrecht Weiterbildungsgeld bezogen habe, da sie für diesen Zeitraum keine Ausbildung habe nachweisen können.

2. Gegen den Bescheid vom 08.03.2024 wurde von der Beschwerdeführerin am 11.03.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Darin führte sie aus, dass sich auf dem von ihr übermittelten Zertifikat irrtümlich der falsche Ausbildungszeitraum befunden habe.

Zuvor hatte die Beschwerdeführerin ein Diplom übermittelt, wonach sie im Zeitraum vom 05.06.2023 bis 15.11.2023 eine Ausbildung zur „Dipl. Achtsamkeitstrainer/in“ absolviert habe. Das nunmehr übermittelte Diplom wies hingegen den Zeitraum 05.06.2023 bis 03.12.2023 aus.

3. Mit Bescheid vom 09.04.2024 wurde gemäß § 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in geltender Fassung, der Bescheid vom „16.11.2023“ behoben.

Ein Bescheid vom 16.11.2023 existiert jedoch nicht.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid ebenfalls vom 09.04.2024 wurde gemäß § 26 Abs. 7 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 03.03.2023 bis 29.02.2024 berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des demnach zu Unrecht empfangenen Gesamtbetrages in Höhe von € 20.343,96 verpflichtet.

5. Am 25.04.2024 brachte die Beschwerdeführerin, nunmehr bevollmächtigt vertreten durch den genannten Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.04.2024 ein.

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine entschiedene Rechtssache vorliege, da mit Bescheid vom 08.03.2024 bereits „auf Basis des exakt gleichen Sachverhalts ein Bescheid“ ergangen sei, mit welchem „nur“ das Weiterbildungsgeld für den Zeitraum 16.11.2023 bis 03.12.2023 zurückgefordert worden sei. Die Erlassung eines neuen Bescheides sei „infolge der offenkundigen Identität der Rechtssache unzulässig“.

Zudem sei als Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 bzw. 16 Wochenstunden nachzuweisen. Die tatsächlichen Kurszeiten dürften keinesfalls ein Viertel dieser Wochenstundenanzahl unterschreiten. Die Beschwerdeführerin habe im konkreten Fall berechtigterweise darauf vertraut, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes zu erfüllen; dies nicht nur im Hinblick auf die entsprechenden Zusagen der Bildungseinrichtung, sondern auch aufgrund des „seminaristischen Anteils“ der Weiterbildungsmaßnahmen.

Es seien Lernunterlagen zum Download zur Verfügung gestellt worden und sei es den Teilnehmern jederzeit möglich gewesen, sich mit Rückfragen an die Bildungseinrichtung zu wenden. Ein überwiegender Teil der Inhalte sei zwar selbständig zu erarbeiten gewesen, doch seien darüber hinaus „Wochentests“ zu absolvieren gewesen. Alle Weiterbildungsmaßnahmen seien zudem mit einem „Abschlusstest“ abgeschlossen worden. Die erforderlichen Unterlagen seien als Hausarbeit mit anschließender Kontrolle samt Feedback durch die Bildungseinrichtung abgearbeitet worden.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2024 wurde die Beschwerde vom 11.03.2024 gegen den – nicht verfahrensgegenständlichen – Bescheid vom 08.03.2024 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin habe mit Wirksamkeit 03.03.2023 Weiterbildungsgeld beantragt und eine mit dem Dienstgeber vereinbarte Bildungskarenz bescheinigt. Die Weiterbildungsmaßnahmen in Form dreier Online-Kurse zur Ausbildung als „Dipl. Bachblütenberater_in“, „Dipl. Achtsamkeitstrainer_in“ und „Dipl. Aromaberater_in“ hätten demnach von 03.03.2023 bis 02.03.2024 angedauert. Nach Aufforderung der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin die erworbenen Zertifikate übermittelt. Da jedoch insbesondere die Ausbildung zur „Dipl. Achtsamkeitstrainer_in“ nur von 05.06.2024 bis 15.11.2023 angedauert habe, habe sie für den Zeitraum vom 16.11.2023 bis 03.12.2023 keine Weiterbildungsmaßnahmen nachweisen können.

Der belangten Behörde seien jedoch auf Grund der Willkürlichkeit von Ausstellungen von Zertifikaten Zweifel an der Richtigkeit der vom Kursinstitut bestätigten Weiterbildungsmaßnahmen gekommen und sie habe daher die gesamten Einloggzeiten während der Weiterbildungsmaßnahmen angefordert. Aus einer am 19.03.2024 von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zugriffsstatistik gehe zudem eindeutig hervor, dass am 06.11.2023 auf die Abschlussprüfung „Achtsamkeitstraining“ zugegriffen worden sei.

Auf Grund der Erhebungen der belangten Behörde sei am 09.04.2024 ein Bescheid gemäß § 68 AVG erlassen worden, wonach ein am 16.11.2023 erlassener Bescheid behoben worden sei. Gegen den Bescheid vom 09.04.2024 sei kein Rechtsmittel eingebracht worden. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 08.03.2024 sei jedoch bereits aufgrund der am 11.03.2024 eingebrachten Beschwerde nicht rechtskräftig und wäre bereits deshalb kein Bescheid gemäß § 68 AlVG zu erlassen gewesen. Da er sich zudem auf einen nicht existenten Bescheid vom 16.11.2023 beziehe, sei der Bescheid vom 09.04.2024 als Nichtbescheid zu beurteilen.

Weiters sei ein Bescheid vom 09.04.2024 gemäß § 26 Abs. 7 AlVG erlassen worden, wonach das Weiterbildungsgeld für den Zeitraum 03.03.2023 bis 29.02.2024 widerrufen und der dadurch entstandene Übergenuss rückgefordert worden sei. Auch hiergegen sei eine Beschwerde eingebracht worden und sei das Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen. Der gegenständliche Bescheid werde jedoch hinsichtlich des Widerrufszeitraumes und der Rückforderungshöhe in der diesbezüglichen Entscheidung Beachtung finden.

Rechtlich folge daraus für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, die belangte Behörde rechtzeitig von dem Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme zu informieren. Es habe ihr bewusst sein müssen, dass der verfrühte Abschluss einer Ausbildung eine für den Fortbestand des Anspruchs maßgebende Änderung darstelle. Sie habe somit den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen gemäß § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt.

7. Einlangend bei der belangten Behörde am 24.05.2024 beantragte die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den genannten Rechtsanwalt, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

8. Mit Beschwerdevorlage vom 04.06.2024 wurde der Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass sie den Widerrufs- und Rückforderungszeitraum nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides habe ändern wollen und am 09.04.2024 einen Bescheid gemäß § 68 AVG erlassen habe. Im Spruch sei ein am 16.11.2023 erlassener Bescheid angeführt, welcher nicht existiere. Es sei gegen den Bescheid vom 09.04.2024 jedoch kein Rechtsmittel eingebracht worden. Da es keinen Bescheid vom 16.11.2023 gebe, sei der Bescheid vom 09.04.2024 als Nichtbescheid zu beurteilen und entfalte dieser daher keine Rechtswirkung. Eine rechtskräftige Entscheidung über den Zeitraum 16.11.2023 bis 03.12.2023 liege sohin nicht vor.

9. Mit Bescheid vom 27.06.2024 wurde das Verfahren durch die belangte Behörde hinsichtlich des Zeitraums 03.03.2023 bis 29.02.2024 aufgrund des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens ausgesetzt.

10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2024 wurde der angefochtene Bescheid vom 08.03.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2024, betreffend den Zeitraum 16.11.2023 bis 03.12.2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es die Verfahrensökonomie und Rechtssicherheit gebieten würden, eine einheitliche Entscheidung über den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu treffen. Angesichts eines insgesamt strittigen Zeitraums nahezu eines Jahres erscheine eine – möglicherweise – geringfügig raschere Entscheidung über den etwa zweieinhalbwöchigen Zeitraum vom 16.11.2023 bis 03.12.2023 nicht geeignet, um den zusätzlichen Verfahrensaufwand zu rechtfertigen.

11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2024 wurde die Beschwerde vom 25.04.2024 gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.04.2024 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.02.2023 ihre Meldepflichten zur Kenntnis gebracht worden seien. Sie sei insbesondere darauf hingewiesen worden, dass „jegliche Änderung der Ausbildung (z.B. Abbruch, Abänderung, vorzeitige Beendigung, etc.)“ der belangten Behörde zu melden sei.

Die Beschwerdeführerin habe Teilnahmebestätigungen vorgelegt, wonach die Einheiten 7 Stunden pro Woche Unterricht in Form von „Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen“ umfasst hätten. Mit Schreiben vom 18.03.2024 habe das Kursinstitut nunmehr 10 Wochenstunden (Online-)Kurszeiten für die interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes und Kommunikation in Form von Online-Skriptstudium, E-Mail-Fachtraining, Telefon-Fachtraining und Video-Fachtraining bestätigt. Nachweise, dass die Beschwerdeführerin wöchentlich 10 Wochenstunden mit dem Kursinstitut, „in welcher Form auch immer“, kommuniziert habe, würden der belangten Behörde nicht vorliegen und seien auch nicht vom Kursinstitut bestätigt worden. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin weder wöchentlich schriftliche Übungen abgegeben habe, noch aktiv fünf Wochenstunden Online-Zeiten habe nachweisen können. Die belangte Behörde könne auf Grund der vorgelegten Unterlagen, Zugriffsstatistiken und Angaben, denen zufolge die Abschlusstests zu Hause offline durchgeführt worden seien, nicht annähernd einen Lernaufwand von 20 Wochenstunden erkennen. Es stehe aufgrund der durchgeführten Erhebungen zweifelsfrei fest, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungen um reine Lernzeiten im Selbststudium gehandelt habe und eine Kommunikation mit dem Kursinstitut zu keinem Zeitpunkt während der Ausbilddung stattgefunden habe.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes würden ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitungen im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen nicht den Erfordernissen für den Bezug von Weiterbildungsgeld entsprechen.

Hierbei hätte es sich um einen der belangten Behörde bekanntzugebenden Umstand gehandelt, den die Beschwerdeführerin unterlassen habe der belangten Behörde mitzuteilen. Die Beschwerdeführerin habe daher den Tatbestand der Verschweigung maßgeblicher Tatsachen erfüllt und erfolge daher die Rückforderung des genannten Betrages zu Recht.

12. Mit Vorlageantrag, eingelangt bei der belangten Behörde am 13.09.2024, beantragte die beschwerdeführende Partei, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

13. Am 19.09.2024 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.

14. Am 20.11.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie der Schriftführer Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), ihr bevollmächtigter Vertreter Dr. Michael FRANK (BFV), sowie die Vertreterinnen der belangten Behörde, XXXX und XXXX (BehV), sowie die Zeugen XXXX (Z3) und XXXX (Z4) an der Verhandlung teil. Die Zeuginnen XXXX (Z1) und XXXX (Z2) sind – letztere entschuldigt – nicht erschienen.

Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.

Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.

VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.

Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.

Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.

BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab.

Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. BF legt weitere Unterlagen, nämlich zwei Ordner, dem Gericht vor, in welchen u.a. Wochentests ausgearbeitet worden seien.

VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor:

Es stimme, dass das Kursinstitut die nunmehr vorgelegten Unterlagen nicht verlangt hätte. Zwar wäre es ihr möglich gewesen, diese zu übermitteln, aber sie seien nicht verlangt worden. Die Wochentests seien im Ausbildungsplan enthalten gewesen, aber seien nicht überprüft worden. Seltsam sei ihr dies nicht vorgekommen. Ganz am Anfang habe sie mit dem Kursinstitut gesprochen und ihr sei versichert worden, dass die Vorlage nicht erforderlich sei. Sie habe die Möglichkeit gehabt, telefonisch Auskunft einzuholen. Dies habe sie dann aber nicht gemacht, da die Lernunterlagen klar gewesen seien und verständlich aufgebaut. Sie habe alles im Selbststudium erarbeitet.

Sie habe sich im Anschluss an den Bezug von Kinderbetreuungsgeld deshalb für die Ausbildung „Bachblütenberaterin“, „Aromaberatung“ und „Achtsamkeitstraining“ entschieden, da ihre Kolleginnen einen EDV-Kurs, „Babypause verlängern“, gemacht hätten. Sie sei jedoch im Spital in der „Aromasitzung“ und da habe ihr eine Freundin mitgeteilt, dass diese sich auch über das Institut XXXX weitergebildet habe. Dies habe sie sich angesehen und sei begeistert gewesen, da sie das Aroma hauptsächlich in der Arbeit verwenden könne.

Sie sei diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin. Auch Bachblüten seien im Spital ein Thema gewesen, ob diese eingeführt werden sollten, da sich Patienten dies oft gewünscht hätten. Achtsamkeit sei grundsätzlich ein Kapitel, das von Bedeutung sei. Der Betriebsrat habe gesagt, dass diese Kurse sinnvoll seien, da sie in der Arbeit die Ansprechpartnerin für Aromatherapie sei. Eine entsprechende Ausbildung habe sie zwar noch nicht gehabt, aber deshalb sei es ihr wichtig gewesen, sich weiterzubilden und etwas in der Hand zu haben.

Die Ausbildung habe sie hauptsächlich montags bei ihrer Mutter gemacht, als sie auf ihre Tochter aufgepasst habe. Da habe sie dann die Wochentests ausgearbeitet. Am Abend unter der Woche habe sie sich die Sachen neuerlich durchgesehen und im Internet recherchiert diesbezüglich. Ausgedruckt habe sie sich aus dem Internet aber nichts.

In den Lernunterlagen habe sie die wichtigsten Sachen mit Leuchtstift markiert und Notizen gemacht. Die Notizen habe sie aber nicht mehr. Am Computer könne sie nicht wirklich lernen, darum habe sie alles ausgedruckt.

Auf Nachfrage des VR, wie viele Stunden sie in der Woche gelernt habe, gebe sie an, dass man mit Betreuungspflichten 16 Stunden lernen müsse. Aufgeschrieben habe sie es aber nicht. Am Montag sei sie vormittags zu ihrer Mutter gefahren und habe dort schon begonnen. Gegen 17:00 Uhr sei sie nachhause gefahren. Wenn ihre Tochter einen Mittagsschlaf gemacht habe, habe sie sich auch schon etwas durchgelesen, aber meistens abends.

Auf neuerliche Nachfrage, wie groß der Lernaufwand gewesen sei, sei der Kurs „Achtsamkeitstrainer“ am umfangreichsten gewesen. Da habe sie nicht ein Modul in einer Woche geschafft, das sei sich nicht ausgegangen. 5 Wochentests von 24 seien umfangreicher gewesen.

Sie habe die Lernunterlagen von XXXX verwendet. Sie habe sich nur einmal eingeloggt und alles ausgedruckt. Es habe freie Zeiteinteilung gegeben.

Auf Vorhalt des VR, dass im Antrag auf Bildungskarenz 20 Stunden angegeben gewesen seien, davon ein Viertel seminaristischer Anteil, gebe sie an, nicht gewusst zu haben, dass dies verpflichtend sei. Sie habe gedacht, es sei nicht notwendig, online zu sein. XXXX habe damit geworben, dass man das ausdrucken könne und nicht online sein müsse. Sie habe das auch bei der Anmeldung so besprochen. Ihr sei nicht gesagt worden, dass sie auf etwas Acht geben müsse.

Auf Vorhalt, dass in Klammer „Online“ gestanden sei, gebe sie an, dass die einzige Onlinezeit, die sie gehabt habe, das Ausdrucken der Unterlagen gewesen sei. Die Unterlagen habe sie bislang nicht vorgelegt, da dies nicht gefragt worden sei. Das AMS habe nur die Onlinezeiten verlangt.

Es stimme, dass ihr selbst angeeignetes Wissen vom Kursinstitut nie überprüft worden sei, nur zum Schluss bei der Abschlussprüfung. Diese Prüfung habe sie online von zu Hause gemacht. Als sie fertig war, habe sie diese zurückgeschickt. Die Prüfung sei Korrektur gelesen worden und man habe Punkte bekommen für die Antworten, wie ein Test.

Auf Nachfrage, ob ihr eine gewisse Zeit vorgegeben worden sei, habe sie zwei Wochen Zeit gehabt zum Ausfüllen. Sie habe die Antworten in ein Word-Dokument eingetragen und dieses zurückgeschickt.

Auf Vorhalt, dass dies eher nach einer Hausarbeit als nach einer Prüfung klinge, könne man dies so sehen. Es stimme, dass dies wie bei den Wochentests auch jemand anderes ausfüllen hätte können.

Auf Nachfrage, wann sie im Speziellen die Prüfung „Achtsamkeitstrainerin“ absolviert habe und weshalb ihr zunächst bestätigt worden sei, dass der Kurs am 14.11.2023 [Anm.: tatsächlich 15.11.2023] geendet sei, könne sie dies nicht mehr genau sagen. Heruntergeladen habe sie die Prüfung am 06.11., aber wann sie es geschickt habe, wisse sie nicht mehr genau. Das AMS habe dann gesehen, dass es eine Kursunterbrechung gegeben habe. Dies habe sie dem Kursinstitut mitgeteilt und daraufhin sei das Datum berichtigt worden. Es stimme, dass sie mit der Abgabe der Prüfung zu lernen aufgehört habe.

Auf Vorhalt der BehV, dass die BF im Zuge der Antragstellung eine Anmeldebestätigung vorgelegt habe, wo auf der ersten Seite angekreuzt worden sei, dass die Onlinezeiten überprüft werden würden und auf Nachfrage, weshalb sie dem AMS nicht mitgeteilt habe, dass dies nicht stimme, gebe sie an, dass sie sich keine Gedanken gemacht habe. Dies sei vom Kursinstitut so bestätigt worden und das handschriftlich Ausgefüllte sei von ihr gewesen. XXXX sei ein „AMS-Partner“ gewesen und sie habe sich nie Gedanken gemacht, dass da etwas nicht passe.

Auf Vorhalt, ob sie sich nicht ansehe, was sie dem AMS schicke, sei sie der Annahme gewesen, dass das passe, was ihr das Institut schicke.

Während der Kurszeit habe sie die ihr angebotene Möglichkeit der Kommunikation mit XXXX nicht in Anspruch genommen.

Auf Nachfrage der BehV, ob es ihr möglich gewesen wäre, online zu lernen, wisse sie nicht, ob das so gemeint sei, dass sie es sich ausdrucke und nebenbei den Computer laufen habe oder ob es schon zähle, wenn sie den Computer aufdrehe. Sie hätten nur einen Laptop zuhause gehabt, welcher der Laptop ihres Mannes von der Arbeit sei, welchen er unter Tags in der Arbeit mit hatte und ansonsten hätte sie sich einen kaufen müssen, da sie selbst keinen eigenen Computer habe.

Auf Nachfrage, ob ihr bekannt gewesen sei, dass man für den Bezug von Weiterbildungsgeld eine Weiterbildungsmaßnahme von 20 Wochenstunden [Anm.: mit den vorliegenden Betreuungspflichten 16 Wochenstunden] absolvieren müsse, sei ihr dies bekannt gewesen. Die Frage, wie sich der „Kurs“ vom Kauf von Fachliteratur in einer Buchhandlung unterscheide, habe sie sich nie gestellt. Als „Ausbildung“ würde sie XXXX aber durchaus bezeichnen. Wirklich definieren könne sie diesen Begriff aber nicht. Eine vergleichbare Ausbildung habe sie zuvor noch nie gemacht. In den jeweiligen Themen fühle sie sich aber ausgebildet.

Sie habe unter der Woche abends recherchiert und sich Notizen gemacht. Diese Notizen habe sie dann weggeschmissen, da dies für sie Schmierzettel gewesen seien.

Auf Vorhalt des Wikipedia-Beitrags zum Wort „Kurs“ durch den BFV betrachte sie den von ihr absolvierten Kurs als Kurs. Sie würde diesen am ehesten unter „Fernunterricht“ einordnen. Darunter verstehe sie, dass man nicht in einem Saal sitzt mit Studierenden, sondern, dass man dies fern vom Institut mache.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z3) folgendes hervor:

Er sei der XXXX von XXXX . Es laufe so ab, dass man einen Kurs online kaufe, diesen bezahle und dann ein Mail mit den Logindaten erhalte. Dann bekomme man seinen Kurs und die Lernunterlagen. Es gebe weiters ein Formular, wo man Lernfragen stellen könne und ein Abschlussprüfungsregister für die Prüfungen. Dieses System sei aber 2024 im Sommer umgestellt worden auf ein Quiz. Es handle sich um eine Erwachsenenbildung, also eine freie Ausbildung, also sei alles einfach und niederschwellig gehalten.

Im Jahr habe man etwa 3.000 Kursteilnehmer gehabt. Über die Möglichkeit des Weiterbildungsgeldes sei branchenüblich informiert worden.

Auf Nachfrage des VR, ob er gewusst habe, was die Vorgaben für einen „bildungskarenzfähigen“ Kurs gewesen seien, gebe er an, dass der Rahmen sehr offen geschrieben worden sei. Im Prinzip habe keiner genau gewusst, wie dies ablaufen solle. Der reine Rahmen seien ausschließlich 16 bzw. 20 Stunden Lernaufwand, den man nachweisen müsse. Man habe immer nach bester Intention gehandelt und es habe immer Absprachen mit dem AMS gegeben. Jede AMS-Stelle habe es aber anders haben wollen. Manchmal sei ein Ausbildungsplan an das AMS geschickt worden, manchmal nicht.

Auf Vorhalt des VR, dass er eine Bestätigung ausgestellt habe, dass die BF 10 Wochenstunden Präsenz gehabt habe, gebe er an, dass dies so nicht richtig sei. Es gebe ein zweites Dokument mit 7 Wochenstunden. Dies habe sich zusammengesetzt aus Onlineskriptstudium, E-Mail-Fachtraining, Telefonfachtraining und Videofachtraining.

Auf Nachfrage des VR, wie er etwas bestätigen könne, das er nicht überprüft habe, gebe er an, dass sie eine Erwachsenenbildungsstätte seien und den Anspruch hätten, einen Erwachsenenbildungsrahmen bereitzustellen. Ob dieser genutzt werde, obliege dem Teilnehmer.

Wenn die BF Selbststudium gebucht habe, seien die Wochentests vom Kursinstitut nicht überprüft worden. Wenn ein Selbststudiumskunde wie die BF gefragt habe, habe man es aber mitüberprüft.

Dass jemand bei einem Abschlusstest durchgefallen sei, sei in der Regel gar nicht vorgekommen. Die manuellen Prüfungen seien ein Word-Dokument gewesen, das man habe befüllen müssen und zurückschicken. Es habe manche Kunden gegeben, die fast gar nichts reingeschrieben hätten. Diese habe man dann gebeten, es konkreter zu machen oder es seien Ersatzfragen gestellt worden. Dies sei im Rahmen der Selbsterfahrung und Energetik. Es gebe auch Institute, die gar keine Prüfung haben.

Auf Nachfrage, weshalb es über den selben Kurs zwei Diplome gebe, eines mit 14.11 [Anm.: tatsächlich 15.11.] und eines mit 03.12., gebe er an, dass es grundsätzlich keine Ausbildungszeiträume gebe. Jetzt komme das AMS und verlange einen klaren Start vom Kursteilnehmer, dann sage er: „Wie brauchst du es, dann kriegst du es.“

Auf Nachfrage, wann eine Ausbildung ende, gebe er an, dass dies kompliziert sei, wenn man eine Kursplattform zum Ausbildungsende zumachen wolle.

Auf Vorhalt der BehV, dass er den Kursteilnehmern Anmeldebestätigungen für Onlinekurse übermittelt habe, wo er angegeben habe, eine Verlängerung sei nicht möglich, gebe er an, dass dies dann nicht möglich sei, wenn der Teilnehmer es selber nicht verlängern wollen habe.

Auf Vorhalt, dass er selbst gerade gesagt habe, dass es kein Ende gebe, gebe er an, dass der Kunde dies selbst wählen könne. Wenn er es für die Behörde in einem gewissen Rahmen brauche, könne er es so machen.

Die erforderlichen Kurszeiten von 25% seien durch Kundenanalysen überprüft worden. Die Kurszeiten der BF seien nicht überprüft worden, weil man dies nicht müsse. Das seien Daten an Dritte und er habe Kundenanalysen, also ja. Er gebe diese Daten sicher nicht weiter. Man könne diese Daten nicht aushändigen.

Das Institut habe 5 bis 10 Mitarbeiter gehabt, aktuell seien sie nur mehr zu dritt.

Auf Vorhalt einer Excel-Tabelle durch den VR gebe er an, dass es sich um die Zugriffe der BF handle. Diese würde immer nur die erstmaligen Zugriffe erfassen.

Auf Vorhalt der Anmeldebestätigung durch den BFV gebe er an, dass es sich um den Stempel des Kursinstituts und um seine Unterschrift handle. Das Formular stamme vom AMS und sei teilweise von ihnen ausgefüllt worden. Das Gedruckte sei von ihnen und das Handschriftliche von der BF.

Auf Vorhalt, dass in dem Formular maschinell angekreuzt sei, dass 25% der „(Online-)Kurszeiten“ vom Institut überprüft werden würden, gebe er an, dass dies im Rahmen der internen Kundenanalysen überprüft worden sei.

Es seien immer eine Lernhilfe und Supportformular sowie die Telefonnummer bereitgestanden.

Auf Nachfrage der BehV, wie sich dies bei 3000 Teilnehmern pro Jahr mit 7 Trainerinnen ausgehe, gebe er an, dass es vor Corona weniger gewesen seien. Die Z1 habe die Wochentests ausgebessert und es habe nicht viele Fragen gegeben. Die Kunden hätten für sich selbst gelernt und so sei sich das ausgegangen.

Er habe mit allen Ombudsmännern des AMS in Österreich telefoniert und die letzten 10 Jahre mit allen AMS-Ämtern. Mit wie vielen genau, müsse er nachschauen.

Auf Widerspruch der BehV und dass es keine Absprachen gegeben habe, bestätige er seine Aussage dennoch.

Auf Vorhalt der BehV, dass er der BF 7 Wochenstunden Unterricht bestätigt habe und auf Nachfrage, wo der Unterricht gewesen sei, wenn sie Selbststudium gemacht habe, gebe er an, dass dies Unterricht sei. Weil man immer zur Verfügung gestanden sei für Rückfragen. Die Unterstellung, dass eine negative Lernerfahrung stattgefunden habe, weise er zurück.

Auf Nachfrage, woher er gewusst habe, dass die BF diese Lernunterlagen ausgefüllt habe, gebe er an, dass es ihm nicht obliege, dem AMS Bericht zu erstatten, das sei nicht seine Pflicht.

Auf Vorhalt, dass er ein Diplom ausstelle und auf Nachfrage, wie er wissen könne, dass die BF qualifiziert sei, gebe er an, dass ihm dies die BF bestätige. Es gebe auch eine Abschlussprüfung. Zu seiner Verteidigung betreffe dieses Chaos viele Institute bundesweit.

Es bestehe ein bundesweiter behördlicher Missstand. Er wünsche sich, dass es eine gute Lösung gebe und er finde die Unterstellung, dass jemand etwas nicht gelernt habe, traurig. Man habe viel gestritten mit dem AMS, weil es sich wichtiggemacht habe. Dabei gebe der Arbeitgeber den Rahmen vor.

Ein Kurs koste im Schnitt 500€. Die Z1 arbeite nicht mehr bei ihm, weil sie aufgrund der Situation mit der Bildungskarenz gekündigt habe.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z4) folgendes hervor:

Sie seien im Fachzentrum zuständig für sämtliche Bildungskarenzen in ganz NÖ und sie sei dort eine Mitarbeiterin. Persönlich könne sie sich freilich nicht an jeden Antrag, so auch nicht an jenen der BF erinnern, da es sehr viele Anträge gebe. Sie habe ihn aber beurteilt und zum damaligen Zeitpunkt für in Ordnung befunden.

Das Kursinstitut sei oft in Anspruch genommen worden. Weshalb genau, könne sie nicht beurteilen. Es sei ein Anbieter unter vielen gewesen.

Grundsätzlich spreche nichts dagegen, unmittelbar nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld Weiterbildungsgeld in Anspruch zu nehmen. Natürlich würden dies viele Mütter tun, denn wenn man schon zuhause sei, könne man sich weiterbilden, bevor man wieder ins Berufsleben einsteige. Da spreche ja nichts dagegen.

Auf Nachfrage, wie sie die Chancen am Arbeitsmarkt für die drei absolvierten Ausbildungen einschätze, habe es diesbezüglich keine arbeitsmarktpolitischen Vorgaben gegeben. Aber natürlich würde man damit eine Verwendung finden, etwa, wenn man in einem Gesundheitsberuf tätig sei oder sich selbstständig mache.

Die Anträge seien dahingehend überprüft worden, ob die erforderliche Stundenanzahl erfüllt sei und ein Viertel habe Präsenz sein müssen. Wenn dies in der Kursbestätigung enthalten sei und die Kurse Diplome aufweisen würden, werde die Bestätigung geprüft und dann spreche nichts dagegen.

Auf Nachfrage des VR, was sie unter 25% Onlinepräsenz verstehe, seien dies 5 Wochenstunden, die man online mit dem Institut verbunden sei.

Auf Nachfrage, ob man sich erkundigt hätte, was diese 25% beinhalten würden, gebe sie an, dass dies in der Bestätigung angeführt werden müsse.

Auf Nachfrage des LR1, ob die Qualität dieser Erwachsenenbildungseinrichtung irgendwie überprüft worden sei, gebe sie an, dass sie kein Kursinstitut überprüft hätten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin war von 01.11.2014 bis 06.06.2022, unterbrochen durch Wochengeldbezug, beim Dienstgeber XXXX als Angestellte beschäftigt. Am 03.03.2022 wurde ihre Tochter XXXX geboren und von 29.04.2022 bis 02.03.2023 stand die Beschwerdeführerin im Bezug von Kinderbetreuungsgeld.

Ihr Dienstverhältnis zu ihrem Dienstgeber XXXX wurde auf Grundlage des § 49 NÖ LBG im Zeitraum vom 03.03.2023 bis 02.03.2024 karenziert.

Am 11.12.2023 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Geltendmachungsdatum 03.03.2023. Dem elektronischen Antrag wurde von ihr ein als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnetes Formular als Nachweis über die Art der Ausbildung beigefügt.

Gemäß diesem Formular sollte die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausbildung zur „Dipl. Bachblütenberaterin“, „Dipl. Achtsamkeitstrainerin“ und „Dipl. Aromaberaterin“ beim Kursinstitut XXXX im Zeitraum vom 03.03.2023 bis 02.03.2024 erfolgen.

Dieses Formular wurde der Beschwerdeführerin bereits teilweise maschinell ausgefüllt vom Kursinstitut übergeben. Die Beschwerdeführerin trug darin zunächst handschriftlich ihren Namen und ihr Geburtsdatum sowie die Bezeichnung der „Kursmaßnahmen“, „Dipl. Bachblütenberater, Dipl. Achtsamkeitstrainer, Dipl. Aromaberater“, sowie deren Dauer von 03.03.2023 bis 02.03.2024“ ein.

Nach der Angabe „Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor“ wurde vom Kursinstitut maschinell die Antwortmöglichkeit „Ja“ angekreuzt.

Nach der Angabe „Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin / der Kursteilnehmer ausdrücklich darauf verzichtet“ wurde vom Kursinstitut maschinell die Antwortmöglichkeit „Verlängerung ist nicht möglich“ angekreuzt.

Nach der Angabe „Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten betragen – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25% der nachstehenden Wochenstunden umfassen“ fanden sich die Antwortmöglichkeiten „10 Wochenstunden“, „16 Wochenstunden“, „20 Wochenstunden“, „andere Anzahl an Wochenstunden (bitte genau angeben), wobei von der Beschwerdeführerin die Antwortmöglichkeit „20 Wochenstunden“ angekreuzt wurde.

Die Frage „Gibt es wöchentliche vorgeschriebene (Online-)Kurszeiten seitens des Kursinstitutes? Wenn ja, an, an welchem Tag und zu welchen Uhrzeiten?“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Nein“ beantwortet.

Die Frage „Wenn nein, werden die erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25% seitens des Kursinstitutes geprüft?“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit der Antwortmöglichkeit „Ja“ beantwortet.

Die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Ja, in Form von: schriftliche Wochenübungen“ beantwortet.

Die Angabe „Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Ja, in Form von: Emailverkehr“ beantwortet.

Das Formular wies den Stempel des Kursinstituts sowie die eigenhändige Unterschrift von XXXX (Z3) auf.

Die Beschwerdeführerin las den Inhalt der Anmeldebestätigung und verstand die von ihr und dem Kursinstitut gemachten Angaben.

Mit der Übermittlung ihres elektronischen Antrags erklärte die Beschwerdeführerin insbesondere, die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Die Verpflichtungserklärung wies insbesondere nachstehende Passagen auf:

„Meldepflichten nach § 50 Abs 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

Was müssen Sie melden?

Alle Änderungen Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Situation, die sich auf Ihren Anspruch auswirken könnten. Alle Änderungen der im Antrag gemachten Angaben.

[…]

Erhalten Sie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld melden Sie uns außerdem

wenn Ihr karenziertes Dienstverhältnis endet.

wenn die Aus- oder Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird.

bei Bildungsteilzeitgeld, wenn sich die Anzahl der Wochenstunden in der Arbeit (Beschäftigungsausmaß während der Bildungskarenz) ändert.

[…]

Wann müssen Sie diese Änderungen melden?

Am besten sofort. Spätestens innerhalb einer Woche nach Änderung.

[…]

Wie können Sie uns Änderungen melden?

Sie melden Änderungen über Ihr eAMS-Konto, telefonisch, persönlich, schriftlich oder E-Mail.

[…]

Was passiert, wenn Sie Ihre Meldepflichten verletzen?

Wenn Sie Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig melden, kann das AMS Zahlungen einstellen und Geld von Ihnen zurückfordern. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen. Beachten Sie, dass das AMS auch das Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld zurückfordert, wenn Sie Ihre Weiterbildungspflicht nicht erfüllen.

[…]

Bestätigung

Ich bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die Meldepflichten des § 50 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dass

ich den Antrag wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt habe und

ich sofort melde, wenn sich etwas an meinen Angaben in diesem Formular ändert.

ich weiß, dass das AMS den Geldbezug einstellt oder rückfordert, wenn ich falsche oder unvollständige Angaben gemacht habe. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen.“

Mit Schreiben vom 13.02.2023 wurde die Beschwerdeführerin von XXXX (Z4) über die Vollständigkeit der von ihr übermittelten Unterlagen informiert sowie erneut auf nachstehende Weise über ihre Meldepflichten belehrt:

„WAS IST WICHTIG BEIM BEZUG VON WEITERBILDUNGSGELD/BILDUNGSTEILZEITGELD ZU BEACHTEN:

Alle wirtschaftlichen und sonstigen Änderungen sind dem AMS umgehend zu melden, wie z.B.:

[…]

-Jegliche Änderungen bei der Ausbildung (z.B. Abbruch, Abänderung, vorzeitige Beendigung, etc.)“

Aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin wurde ihr von der belangten Behörde im Zeitraum vom 03.03.2023 bis 02.03.2024 Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich € 55,89 zuerkannt.

Die Beschwerdeführerin belegte beim Kursinstitut XXXX die von ihr zu einem Gesamtpreis zwischen € 1.000,-- und € 2.000,-- gebuchten „Kurse“ „Aromaberatung“, „Achtsamkeitstraining“ und „Bachblütenberatung“, nachdem sie sich auf der Website des Kursinstituts über die verschiedenen Angebote informiert hatte. Dabei wählte sie die kostengünstigere Variante, die zum damaligen Zeitpunkt auf der Homepage mit den Worten „Aktionspreis Selbststudium“ beworben wurde.

Die genannten Kurse wurden zum damaligen Zeitpunkt auf der Homepage wie folgt beworben:

„Buchen Sie Ihr Fernstudium mit Lernbegleitung zum regulären Preis oder im Selbststudium zum 50% Aktionspreis (Selbststudium = ohne Trainerbetreuung, ohne Wochentest-Korrektur).

[…]

100% Diplomerhalt

Flexible Studiendauer

Ortsunabhängig studieren

Bildungskarenz förderbar“

Unter der auf der Homepage abrufbaren Rubrik „Förderungen“ unter dem Unterpunkt „Bildungskarenz“ wurde zunächst wie folgt ausgeführt:

„Im Vorfeld suchen Sie eine passende Ausbildung, welche das AMS auch akzeptiert z.B. ein Fernstudium von XXXX .“

In weiterer Folge wurden allgemeine Informationen über die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz zur Verfügung gestellt.

Unter dem Unterpunkt „Förderung durch das AMS“ wurde wie folgt ausgeführt:

„Sprechen Sie am besten persönlich mit Ihrem zuständigen AMS-Betreuer über die Möglichkeiten einer Förderung. Die Ausbildungsfinanzierung durch das AMS hängt immer von Ihren durch das Fernstudium entstehenden Chancen auf dem aktuellen Arbeitsmarkt ab.“

Der Beschwerdeführerin wurde zudem auch persönlich vom Kursinstitut versichert, dass die Absolvierung der von ihr gebuchten „Kurse“ zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigen.

Aufgrund von Erzählungen von Freundinnen bzw. Bekannten sowie aufgrund der Angaben des Kursinstituts wusste die Beschwerdeführerin bereits vor Antragstellung über den grundsätzlichen Ablauf der „Kurse“ Bescheid. Sie wusste insbesondere, dass die von ihr gebuchten „Kurse“ im völligen Selbststudium zu absolvieren waren, dass ein festgelegter Schulungsplan nicht existierte, dass eine Verlängerung jederzeit möglich war, dass der tatsächliche Lernaufwand 20 sowie auch 16 Wochenstunden bei weitem unterschritt, dass „(Online-)Kurszeiten“, die nicht aus bloßen Selbststudium bestehen, nicht stattfinden und auch nicht überprüft werden würden, dass die Ausarbeitung der „Wochenübungen“ bei dem von ihr gebuchten Modell nicht interaktiv intendiert und auch eine E-Mail-Kommunikation über fachliche Aspekte nicht vorgesehen war.

Die Beschwerdeführerin entschied sich deshalb für die Ausbildung zur „Dipl. Bachblütenberaterin“, „Dipl. Achtsamkeitstrainerin“ und „Dipl. Aromaberaterin“ beim Kursinstitut XXXX , da sie einerseits Interesse an den vermittelten Inhalten hatte und sich andererseits aufgrund von Berichten mehrerer Freundinnen bzw. Bekannten versprach, sich durch die freie Zeiteinteilung und den überschaubaren Lernaufwand länger der Kinderbetreuung widmen zu können.

Aufgrund der Zusicherungen des Kursinstituts und weil ihren Freundinnen bzw. Bekannten, die ähnliche „Kurse“ absolviert hatten, das Weiterbildungsgeld anstandslos ausbezahlt worden war, rechnete die Beschwerdeführerin damit, dass dies auch bei ihr der Fall sein würde. Sie ging nicht davon aus, dass es zu Schwierigkeiten bei der Auszahlung oder zu Rückforderungen kommen würde. Der Beschwerdeführerin waren im Zeitpunkt der Antragstellung auch nicht die exakten rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld bekannt, doch war ihr bewusst, dass zumindest ein gewisses Maß an schulungstypischer Organisation, Interaktion mit der Kursleitung auf fachlicher Ebene, ein Lernaufwand von 16 Stunden pro Woche sowie (Online-)Kurszeiten im Ausmaß von 25%, die nicht aus reinem Selbststudium bestehen können, Voraussetzungen für den Bezug darstellen.

Die Beschwerdeführerin hielt es daher bereits im Zeitpunkt der Antragstellung ernstlich für möglich und fand sich damit ab, die belangte Behörde über die in der „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ genannten Merkmale der von ihr gebuchten „Kurse“ zu täuschen und dadurch zu Unrecht Weiterbildungsgeld zu beziehen.

Weiters hielt sie es bereits im Zeitpunkt der Antragstellung ernstlich für möglich und fand sich damit ab, zu Unrecht Weiterbildungsgeld zu beziehen, indem sie gegenüber der belangten Behörde verschwieg, dass es sich bei den von ihr gebuchten „Kursen“ um solche handelte, die ausschließlich zur Absolvierung im Selbststudium intendiert waren.

In weiterer Folge absolvierte die Beschwerdeführerin die Kurse „Bachblütenberatung“ im Zeitraum 06.03.2023 bis 31.05.2023, „Achtsamkeitstraining“ im Zeitraum 05.06.2023 bis 15.11.2023 und „Aromaberatung“ im Zeitraum 04.12.2023 bis 26.02.2024. Dies erfolgte durch Selbststudium von online zur Verfügung gestellten Skripten. Insgesamt griff die Beschwerdeführerin während des einjährigen Zeitraums lediglich an 7 Tagen, nämlich am 06.03.2023, am 07.03.2023, am 25.05.2023, am 05.06.2023, am 06.11.2023, am 04.12.2023 sowie am 13.02.2024 online auf die zur Verfügung gestellten Unterlagen zu und druckte diese an den genannten Tagen aus.

Die Lernunterlage „Dipl. Aromaberaterin“ bestand aus 12 Wochenmodulen, die Unterlage „Achtsamkeitstraining“ aus 24 Wochenmodulen und die Unterlage „Bachblütenberatung“ aus 13 Wochenmodulen. Ein Wochenmodul umfasste im Durchschnitt etwa 15 Seiten, wobei der Text in Schriftgröße 14 abgedruckt war und die Seiten teilweise Bilder und Überschriften enthielten.

Die Beschwerdeführerin las diese Skripten regelmäßig montags neben der Kinderbetreuung sowie am Montagabend, markierte Textpassagen und beantwortete die als „Wochentests“ bezeichneten Fragen. Hierbei handelte es sich im Durchschnitt um etwa 10 bis 12 Fragen je Wochenmodul, die mit Hilfe des Texts zu beantworten waren. Diese beantwortete Sie handschriftlich auf einer A4-Seite. Dies erforderte – die schriftliche Wiederholung der Fragen eingerechnet – im Durchschnitt die Vorderseite sowie etwas mehr als die halbe Rückseite einer A4-Seite je Woche, wobei die Fragen des Moduls „Achtsamkeitstraining“ etwas umfassender ausfielen. Das Textstudium und die Ausarbeitung der Fragen nahm im Wochendurchschnitt höchstens drei Stunden in Anspruch.

Darüber hinaus informierte sich die Beschwerdeführerin aus Interesse sporadisch im Internet über Aspekte der von ihr gelernten Themengebiete. Dies geschah jedoch nicht auf systematische Weise und wurde auch nicht vom Kursinstitut vorgegeben. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie sich dabei Notizen machte oder sich Inhalte systematisch oder auf eine sonstige Weise, die nicht im bloßen Lesen von online verfügbaren Informationen bestand, aneignete. Diese sporadischen Recherchen nahmen im Wochendurchschnitt höchstens eine Stunde in Anspruch.

Am 25.05.2023 griff die Beschwerdeführerin auf die „Abschlussprüfung Bachblütenberatung“, am 06.11.2023 auf die „Abschlussprüfung Achtsamkeitstraining“ sowie am 13.02.2024 auf die „Abschlussprüfung Aromaberatung“ zu. Im Zuge der „Prüfungen“, für die sie jedenfalls zehn Tage Zeit hatte, beantwortete sie zur Verfügung gestellte Fragen und trug die Antworten in eine Word-Datei ein, welche sie anschließend an das Kursinstitut übermittelte. Die Datei der „Abschlussprüfung Achtsamkeitstraining“ übermittelte sie spätestens am 15.11.2024.

Die Abschlussprüfungen enthielten nachstehenden Hinweis:

„Falls Sie unter der Mindestpunkteanzahl […] liegen, erhalten Sie so lange Ersatzfragen, bis Sie den Abschluss geschafft haben.“

Eine Überprüfung, ob die Beantwortung durch die Beschwerdeführerin selbst erfolgt ist sowie eine dahingehende Überprüfung, ob sich die Beschwerdeführerin die Kenntnisse auch tatsächlich angeeignet hatte oder die Antworten lediglich aus den Skripten übertrug, ist nicht erfolgt.

Die Beschwerdeführerin kommunizierte während der „Kurse“ zu keinem Zeitpunkt über fachliche Aspekte mit dem Kursinstitut. Auch ein „E-Mail-Fachtraining“, ein „Telefon-Fachtraining“ oder ein „Video-Fachtraining“ fanden zu keinem Zeitpunkt statt. Eine andere Form der Erarbeitung der Lerninhalte, etwa durch interaktives Lernen oder seminaristische Anteile, ist nicht erfolgt. Ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan lag nicht vor. Weiters wäre eine Verlängerung jederzeit möglich gewesen. Auch ein seminaristischer Anteil oder andere schulungstypische Formen der Erarbeitung existierten nicht und wurde deren Einhaltung folglich auch nicht überprüft.

Die Beschwerdeführerin hätte sohin bei Aufwendung der gehörigen Sorgfalt jederzeit leicht erkennen können und hat dies auch erkannt, dass sich die von ihr tatsächlich absolvierten „Kurse“ von den in der „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ getätigten Angaben erheblich unterschieden und hinter den Vorgaben der belangten Behörde in qualitativer und quantitativer Hinsicht auf eklatante Weise zurückgeblieben sind und sie nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigt war.

Hätte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ihren tatsächlichen Wissensstand über die Ausgestaltung der von ihr gebuchten „Kurse“ mitgeteilt, wäre ihr Antrag auf Weiterbildungsgeld abgewiesen worden bzw. im Falle der Mitteilung während laufenden Bezugs unverzüglich eingestellt worden.

Im Anschluss an die Absolvierung der „Kurse“ wurden der Beschwerdeführerin seitens des Kursinstituts XXXX jeweils Diplome über die absolvierten Ausbildungen ausgestellt. Das Diplom als „Dipl. Bachblütenberater/in“ bescheinigte eine entsprechende Ausbildung im Zeitraum vom 06.03.2023 bis 31.05.2023, jenes als „Dipl. Achtsamkeitstrainer/in“ im Zeitraum vom 05.06.2023 bis 15.11.2023 und jenes als „Dipl. Aromaberater/in“ für den Zeitraum vom 04.12.2023 bis 26.02.2024. Diese Diplome übermittelte die Beschwerdeführerin nach deren Erhalt an die belangte Behörde.

Nachdem die Beschwerdeführerin in weiterer Folge von der belangten Behörde darauf hingewiesen worden war, dass im Zeitraum 16.11.2023 bis 03.12.2023 keine Weiterbildungsmaßnahme stattgefunden hat, nahm sie deshalb Kontakt mit dem Kursinstitut auf. Ein der Beschwerdeführerin daraufhin von XXXX (Z1) übermitteltes „korrigiertes“ Diplom bescheinigte ihr sodann, im Zeitraum vom 05.06.2023 bis 03.12.2023 eine Ausbildung zur „Dipl. Achtsamkeitstrainer/in“ absolviert zu haben, obwohl sie die Abschlussprüfung bereits spätestens am 15.11.2023 absolviert hatte und sich bis 03.12.2023 keinerlei Lerninhalte angeeignet hatte.

Da die belangte Behörde in weiterer Folge Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Bestätigungen hegte, wurde das der Beschwerdeführerin bis 02.03.2024 zuerkannte Weiterbildungsgeld lediglich bis inklusive 29.02.2024 ausbezahlt.

Im Zuge der durch die belangte Behörde angestrengten Ermittlungen erstellte das Kursinstitut drei „Teilnahmebestätigungen“, verfasst am 13.03.2024 und am 14.03.2024, über die absolvierten Kurse im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unter ausdrücklicher Nennung des Namens und der Anschrift der Beschwerdeführerin, mit welchen jeweils auf nachstehende Weise fälschlich bescheinigt wurde:„Die wöchentlichen Einheiten des jeweiligen Fernstudiums betragen 20 Stunden

7h/Woche UnterrichtTrainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen

13h/Woche LernzeitAneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen“

Diese Teilnahmebestätigungen übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde am 18.03.2024 via „eAMS“.

Im Zuge der von der Beschwerdeführerin angefragten Zugriffsdaten wurde vom Kursinstitut weiters für den verfahrensgegenständigen Zeitraum eine als „Vollständige Zugriffsstatistik“ bezeichnete Bescheinigung unter ausdrücklicher Nennung des Namens und der Anschrift der Beschwerdeführerin am 18.03.2024 erstellt. Darin wurde eine „Bestätigung von 10 Stunden Online-Präsenz wöchentlich“ für die Beschwerdeführerin ausgewiesen. Weiters wurde wie folgt ausgeführt:

„Seminaristischer Anteil Kurszeiten inkl. Lernzeiten 20 Wochenstunden

Davon 10 Wochenstunden (Online-)Kurszeiten für die interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes und Kommunikation in Form von:

Online-Skriptstudium

E-Mail-Fachtraining

Telefon-Fachtraining

Video-Fachtraining

Die Onlinepräsenz unserer Schüler sind nicht ausschließlich durch Loginzeiten im E-Learning-Bereich zu bemessen. Unsere Schüler erfüllen mindestens 10 Stunden Online-Präsenz pro Woche durch eine Kombination aus verschiedenen Lernaktivitäten.

Diese umfassen nicht nur die Zeit im E-Learning-Portal für das Online-Skriptstudium, sondern auch Videocalls via Zoom und Microsoft Teams, Telefonschulungen sowie E-Mailfachtraining. Die interaktive und multimediale Ausgestaltung unserer Kurse gewährleistet einen reibungslosen und umfassenden Lernprozess, der für das Erreichen der Lernziele und die erfolgreiche Abschlussprüfung essentiell ist.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine ausschließliche Betrachtung der Logindaten im E-Learning-System eine unvollständige und irreführende Darstellung der tatsächlichen Lernbeteiligung darstellt.“

Diese Bescheinigung übermittelte die Beschwerdeführerin am 19.03.2024 ebenfalls via „eAMS“.

Seit 03.03.2024 ist die Beschwerdeführerin wieder vollversicherungspflichtig als Angestellte beim Dienstgeber XXXX beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung am 20.11.2024.

Die Feststellungen zum vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, zur vereinbarten Bildungskarenz, zum Antrag auf Weiterbildungsgeld sowie zum Zeitraum und zur Höhe des ausbezahlten Weiterbildungsgeldes stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest.

Der von der Beschwerdeführerin am 11.02.2023 elektronisch mit Geltendmachungsdatum 03.03.2023 gestellte Antrag auf Weiterbildungsgeld liegt ebenso im Verfahrensakt auf. Dieser weist die Passage „Ich habe die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden. Ich habe die Information zur Datenschutzgrundverordnung zur Kenntnis genommen.“ auf, wobei die Wörter „Verpflichtungserklärung“ und „Information zur Datenschutzgrundverordnung“ durch Unterstreichung sowie blaue Textfarbe als Hyperlinks kenntlich gemacht sind, welche auf die Verpflichtungserklärung mit dem festgestellten Inhalt sowie auf Informationen zur DSGVO verweisen. Wenngleich eine erfolgte Rechtsbelehrung keine zwingende Tatbestandsvoraussetzung für einen Widerruf bzw. eine Rückforderung nach den Bestimmungen des AlVG darstellt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest die Möglichkeit hatte, sich über ihre – gesetzlichen – Pflichten zu informieren, zumal der diesbezüglichen Feststellung, welche bereits in der Beschwerdevorentscheidung getroffen wurde, von der durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegengetreten wurde. Soweit sich die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung damit verantwortet hat, bereits die von ihr teilweise ausgefüllte Anmeldebestätigung nicht genau angesehen haben zu wollen und sich keine Gedanken gemacht zu haben, mag es zwar durchaus sein, dass sie die Verpflichtungserklärung nicht aufgerufen hat, der darin enthaltenen Belehrungen – etwa, dass man gegenüber einer Behörde wahrheitsgetreue Angaben zu machen und wesentliche Änderungen zu melden hat – musste sie sich aber ohnedies bewusst sein.

Dass am 13.02.2023 eine neuerliche Belehrung durch XXXX (Z4) erfolgt ist, steht aufgrund der Aktenlage ebenso unstrittig fest. Wenn hierin festgehalten wird, dass Abänderungen der Ausbildung umgehend zu melden sind, versteht es sich von selbst, dass dies für von vornherein bestehende Abweichungen des beantragten „Kursangebots“, besonders, wenn diese von derart gravierender Natur wie festgestellt sind, erst recht gilt.

Weiters liegt die dem Antragsformular angefügte „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ im Verfahrensakt auf. Aus den diesbezüglich unbedenklichen und übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen XXXX (Z3) geht hervor, dass die maschinell ausgefüllten Angaben seitens des Kursinstituts sowie die handschriftlichen Angaben von der Beschwerdeführerin getätigt wurden.

Soweit die Beschwerdeführerin sich damit zu verantworten versucht hat, dass sie das Formular nicht genau gelesen haben will, wäre bereits unterer Zugrundelegung dieser Angaben für ihren Standpunkt nichts gewonnen, da – wie unter II.3. ausgeführt werden wird – die Vorlage einer Bescheinigung, deren Inhalt sie nicht genau gekannt haben will, im vorliegenden Fall als Eventualvorsatz zu beurteilen wäre.

Selbst dieses Vorbringen erscheint dem erkennenden Senat jedoch – jedenfalls gemäß dem Beweismaß des Verwaltungsverfahrens – nicht hinreichend glaubwürdig und wahrscheinlich. Schließlich stellt es wohl den Regelfall dar, dass man sich als Antragsteller die von einem selbst übermittelten Formulare, insbesondere dann, wenn man eindrücklich auf die Pflicht zur Erstattung wahrheitsgemäßer Angaben hingewiesen wurde, zumindest einmal durchliest. Zudem hat die Beschwerdeführerin in diesem Formular auch diverse Angaben getätigt und in der unteren Hälfte der Vorderseite ein Feld mit Kugelschreiber – auf eine Weise, von der sie gemäß ihren Angaben wusste, dass sie zur Stattgebung des Antrags führen würde – angekreuzt. Es ist nicht nachvollziehbar, wie sie wissen konnte, an welcher Stelle sie weitere Angaben machen muss, ohne den Sinngehalt zumindest dem wesentlichen Inhalt nach zu erfassen. Auch die Vorstellung, dass sie im Zuge des Hochladens und der Übermittlung der Datei nicht kontrolliert haben will, ob sämtliche Inhalte erfasst sind, erscheint lebensfremd. Da man aber selbst im Falle eines bloß kursorischen Blickes leicht erkennen kann, dass die vom Kursinstitut getätigten Angaben nicht dem von ihr gebuchten „Kursangebot“ entsprechen, erscheint es dem erkennenden Senat insgesamt sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin zumindest dem wesentlichen Gehalt nach wusste, was der Inhalt der von ihr vorgelegten Anmeldebestätigung war und sie sich dieser Diskrepanz bewusst war, wenngleich es auch durchaus sein mag, dass sie diesem Umstand zum damaligen Zeitpunkt keine allzu große Bedeutung beigemessen hat.

Die Feststellungen zum „Kursangebot“ von XXXX sowie zu den vom Kursinstitut getätigten Zusicherungen gründen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und wurden diese zumindest im Ergebnis auch vom Zeugen XXXX (Z3) eingestanden, der – in seiner Situation verständlicherweise beschwichtigend – ausgesagt hat, dass über Förderungsmöglichkeiten „branchenüblich informiert“ wurde. Eine seitens des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführte Recherche mittels des Internetarchivs „Wayback Machine“ ergab, dass die diesbezüglichen Angaben der beschwerdeführenden Partei aufgrund des damaligen Internetauftritts des Kursinstituts, welcher sich mittlerweile sichtlich verändert hat, durchwegs der Wahrheit entsprechen. So wurde die Website des Kursinstituts am XXXX um XXXX , relativ zeitnahe an jenem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt hat, archiviert. Dabei zeigt sich, dass das Kursinstitut, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, sehr aktiv mit den diversen Möglichkeiten staatlicher Förderung, hierunter insbesondere Weiterbildungsgeld, geworben hat. Dabei erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass aufgrund des Auftritts des Instituts sowie der zahlreichen Hinweise auf diverse gesetzliche Bestimmungen und deren vorgebliche Einhaltung durchaus ein gewisser Eindruck der Seriosität entstanden ist. Soweit der Zeuge XXXX (Z3) in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass etwa 20% aller Kunden Weiterbildungsgeld bezogen haben, ist dies seitens des Bundesverwaltungsgerichts mangels entsprechender Unterlagen nicht weiter überprüfbar. Der Umstand, dass über eine Vielzahl von Fördermodellen, beispielsweise über den WAFF, diverse Gebietskörperschaften und sogar ausländische Stellen informiert wurde, wenngleich Förderungen durch das AMS im Vordergrund standen, zeigt, dass seitens des Kursinstituts mit hoher Professionalität ein Geschäftsmodell etabliert wurde, welches dahingehend optimiert war, den jeweiligen Förderstellen, die offenbar keine näheren Überprüfungen durchgeführt haben, jene Umstände zu bescheinigen, die diese hören wollten, um einen Antrag möglichst unkompliziert bearbeiten zu können. Unter der Devise „Wie brauchst du es, dann kriegst du es“ wurden ganz offenbar Tatsachen bescheinigt, die vom Kursinstitut nicht überprüft wurden oder von diesem allenfalls auch als falsch erkannt werden konnten.

In Anbetracht dieses hohen Grades an Professionalität ist es daher gut nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin angibt, den Angaben des Kursinstituts vertraut zu haben. Dabei ist es jedoch wichtig hervorzuheben, worauf genau die Beschwerdeführerin vertraut hat: Angesichts des bei ihr entstandenen Eindrucks sowie des Umstandes, dass bereits einige ihrer Bekannten und Freundinnen „Kurse“ von XXXX absolviert haben, hat sie sicherlich – davon ist der erkennende Senat überzeugt – darauf vertraut, dass die Abwicklung und Auszahlung bei ihr ebenso unkompliziert ablaufen würde wie bei allen anderen. Dieses Vertrauen war auch durchaus rational begründet, da es aufgrund der Tatsache, dass die von ihr angestrebte Leistung wohl bereits von Hunderten oder sogar Tausenden Personen zuvor ohne Beanstandungen in Anspruch genommen werden konnte, geradezu abwegig erscheinen musste, dass es ausgerechnet bei ihr anders verlaufen sollte. Hingegen vertraute sie nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch gerade nicht darauf, dass die von ihr gegenüber der belangten Behörde getätigten Angaben der Wahrheit entsprachen und sie zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigt war. Zur rechtlichen Relevanz dieser Differenzierung sowie zur Relevanz eines etwaigen „Mitverschuldens“ anderer Beteiligter siehe II.3.

Ein derartiges Vertrauen in die Richtigkeit der von ihr gemachten Angaben sowie in ihre Berechtigung zum Bezug des Weiterbildungsgeldes kann nach Ansicht des erkennenden Senats nämlich bereits von Anfang an ausgeschlossen werden. Wie die Beschwerdeführerin schließlich angegeben hat, haben bereits einige ihrer Bekannten bzw. Freundinnen „Kurse“ bei dem genannten Kursinstitut absolviert, sodass ihr der grundsätzliche Ablauf wohl bereits deshalb zumindest im Wesentlichen bekannt war. Ob von diesen Personen umfangreichere Kursangebote in Anspruch genommen wurden, wurde von der Beschwerdeführerin zwar nicht angegeben, wenn sie in weiterer Folge aber, wie von ihr zugegeben, einen im Selbststudium zu absolvierenden „Kurs“ – um wenige Hunderte Euro – bucht, kann kein Zweifel daran bestehen, dass ihr die Diskrepanz zwischen ihren Angaben und der tatsächlichen Ausgestaltung der „Kurse“ auch tatsächlich bekannt war. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach erstmaligem Zugriff auf die Lernunterlagen nicht unverzüglich beim Kursinstitut reklamiert hat, dass das Angebot nicht ihren Erwartungen entspricht, belegt, dass sie von vornherein über die tatsächliche Ausgestaltung der Lernunterlagen wusste. Schließlich ist es alles andere als lebensnahe, insgesamt wohl zumindest ca. 1.000€ in der Erwartung einer umfassenden Betreuung durch Trainer, seminaristische Anteile und eine interaktive Erarbeitung des Lernstoffs zu bezahlen und sich dann mit der Zurverfügungstellung eines Download-Links zu begnügen, zumal die in den Skripten zur Verfügung gestellten Informationen in gleicher oder besserer Qualität online gratis auffindbar sind. Ganz offenbar sah die Beschwerdeführerin daher von Anfang an die Gegenleistung des Kursinstituts in der Ausstellung der Bescheinigungen und Diplomen und nicht in der Zurverfügungstellung von Information. Zudem spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, als die belangte Behörde begann, Nachforschungen anzustellen, die tatsächliche Ausgestaltung der „Kurse“ durch zunehmend widersprüchliche Bescheinigungen zu verschleiern versucht hat für die Annahme, dass sie sich der Unrechtmäßigkeit ihres Leistungsbezuges bewusst war. Hätte sie nämlich auf die Rechtmäßigkeit ihres Leistungsbezuges vertraut, wäre es schließlich zu erwarten gewesen, dass sie bereitwillig alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen offengelegt hätte, anstatt offenkundig unrichtige Bescheinigungen vorzulegen. Zwar hat sie dieses Verhalten erst nach der Absolvierung der „Kurse“ gesetzt, doch ist nicht ersichtlich, weshalb ihr die – im Übrigen sehr leicht erkennbare – Unrechtmäßigkeit ihres Leistungsbezuges just in dem Moment klar geworden sein sollte, als die belangte Behörde Nachfragen stellte. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Antragstellung wusste, dass die Angaben in der Anmeldebestätigung in wesentlichen Aspekten von der tatsächlichen Ausgestaltung abwichen und sie deshalb nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigt gewesen wäre.

Hieraus folgt auch, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass ihr Antrag im Falle wahrheitsgemäßer Beantwortung abgelehnt worden wäre. Wenn die belangte Behörde nämlich umfassende Informationen über das Stundenausmaß, über den Anteil etwaiger – allenfalls auch online abgehaltener – Kurse sowie eine interaktive Erarbeitung des Lernstoffs einfordert, ist auch für einen Laien erkennbar, dass es sich hierbei um rechtserhebliche Umstände handelt. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich Zweifel an ihrer Berechtigung zum Bezug gehabt hätte – wovon der erkennende Senat nicht ausgeht – so hätte sie gegenüber der belangten Behörde angeben müssen, dass sie lediglich 15 Seiten eines Online-Skripts pro Woche liest und eine Handvoll Fragen beantwortet. Diesfalls wäre ihr Antrag, wie von der Zeugin XXXX (Z4) ausgeführt wurde, aber natürlich abgewiesen worden.

Der von ihr exakt bezahlte Kaufpreis konnte nicht ermittelt werden, da es die bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung bereits durch die belangte Behörde verabsäumt hat, entsprechende Rechnungen vorzulegen. Ob der Grund hierfür möglicherweise darin gelegen sein könnte, dass diese – wie dies in einem anderen beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren der Fall ist – das Wort „Selbststudium“ ausweisen, ist dem erkennenden Senat nicht bekannt. Laut Homepage des Kursinstituts kostete die Lernunterlage „Achtsamkeitstraining“ zum „Aktionspreis Selbststudium“ am 05.02.2023 aber € 649,50 und die Unterlagen „Aromaberatung“ sowie „Bachblütenberatung“ [Anm.: jene für Menschen und nicht für Hunde] € 187,50. Da seitens der beschwerdeführenden Partei den Angaben des Zeugen XXXX (Z3), wonach die Kurse im Durchschnitt etwa € 500,-- gekostet hätten, nicht widersprochen wurde, war die obige Feststellung zum Kaufpreis zu treffen. Wenngleich der exakte Kaufpreis freilich im Ergebnis ohne Belang ist, versteht es sich dennoch von selbst, dass man bei einem Preis von wenigen Hunderten Euro keine monatelange Betreuung durch Trainer im Ausmaß von mehreren Stunden pro Woche erwarten kann und hat dies die Beschwerdeführerin demnach auch nicht erwartet.

Hinsichtlich der Lernunterlagen ist anzumerken, dass diese bereits dem ersten Eindruck nach eine geringe Informationsdichte aufweisen. Die Skripten sind in Schriftgröße 14 gedruckt und weisen teilweise Bilder und Überschriften samt zahlreichen Leerzeilen auf. Die – zufällig ausgewählte – Seite 7 des Moduls 2a der Lernunterlage „Bachblütentraining“ lautet etwa wie folgt [Anm.: Es handelt sich um fortgesetzte Informationen zur „Verantwortungsblüte Elm“]:

„Positives Potential:

„Man bekommt ein klares Verhältnis zu den eigenen Energien und lernt, Sie mit im richtigen Maß einzusetzen. Man ist sich bewusst, wie viel Belastung man tragen kann, kennt die eigenen Grenzen besser. Man kann mit Problemen gelassener umgehen und entwickelt das Vertrauen, dass man Situationen meistern kann und dass man dabei auch die notwendige Unterstützung bekommen wird.

Kraftformel: Ich tue was ich kann Ich bekomme Hilfe Ich schaffe es

Kinder: Das Kind verliert plötzlich den Mut und hat Selbstzweifel. Es fürchtet zu versagen, hat Lampenfieber und erreicht dadurch nicht das, was es normalerweise erreichen könnte. Entsprechendes gilt zum Beispiel in der Schule oder bei Auftritten.

Elm hilft, den (plötzlichen, kurzfristigen) Zustand von Mutlosigkeit und Versagensangst zu überwinden. Das Kind findet Vertrauen in das eigene Können und erreicht wieder seine normale Leistung.

Tiere: Für Tiere mit geringem Selbstvertrauen und innerer Sicherheit

Diese Tiere wirken oft ständig erschöpft. Sie sind schnell überfordert.

Herstellungsmethode: Kochmethode

Meridian: (4) Magen, (11) Niere

Chakrazuordnung: Basis-Chakra

Zugeordneter Edelstein: Chalcedon“

Die in diesem Modul gestellte Frage 8 „Mit welcher Besserung kann man rechnen, wenn jemand die Bachblüte Elm anwendet?“ beantwortete die Beschwerdeführerin wie folgt:

„Vertrauen in das eigene Können, hilft Mutlosigkeit u. die Angst des Versagens zu überwinden, kennt eigenen Grenzen besser.“

Die – zufällig ausgewählte – Seite 10 des Moduls 2b der Lernunterlage „Achtsamkeitstraining“ lautet etwa wie folgt:

„Dehnungsübung Hals und Nacken

Legen Sie beide Hände an den Kopf und ziehen Sie diesen von hinten langsam nach vorne. Das Kinn neigt sich zur Brust. 3 bis 5 Sekunden halten. Wiederholen.

Halsmuskel Dehnung

Beugen Sie den Kopf zur linken Schulterseite, dann spüren Sie ein leichtes Ziehen auf der anderen Seite des Halses.

Nun Intensivieren Sie die Dehnung, indem Sie den rechten Arm nach unten wegziehen und mit der linken Hand am Kopf leichten Nachdruck geben. 3 bis 5 Sekunden halten, die Übung wieder auf beiden Seiten ausführen.

Beweglichkeit der Arme und Schultern

Halten Sie die Arme ausgestreckt zur Seite. Jetzt drehen Sie mit den Armen symbolisch kleine Kreise in der Luft. Zuerst nach vorne drehen (10x) und danach rückwärts (10x).“

Die in diesem Modul gestellte Frage 12 „Sie sitzen im Büro und haben Nackenschmerzen, kennen Sie eine gute Übung für die Halsmuskel Dehnung?“ beantwortete die Beschwerdeführerin wie folgt:

„Der Kopf wird zur linken Schulterseite gebeugt. Leichtes Ziehen soll auf der anderen Seite zu spüren sein. Die Dehnung sollte intensiver gemacht werden, rechten Arm nach unten wegzieht u. mit der linken Hand am Kopf leichten Nachdruck geben. 3 bis 5 Sek. halten

Übung auf beiden Seiten ausführen.“

Die – zufällig ausgewählte – Seite 2 des Moduls 3c der Lernunterlage „Aromaberatung“ lautet etwa wie folgt:

„…vorhanden sind, sind aromatische Tropfen eine gute Alternative. Sie schärfen unsere Sinne und sind natürliche „Seelen-Aufheller“.

Ein Aroma bildet sich aus den zwei Faktoren Geschmack und Geruch. Dabei ist der Geruch ein komplexes Gemisch aus hundert oder sogar tausend verschiedenen Molekülen. Kaffeeduft besteht z.B. aus etwa 200 Einzelstoffen, Rosenduft aus über 500 chemischen Komponenten. Dabei reichen meist wenige so genannte Leitsubstanzen aus, um einen Geruch zu identifizieren. Leitsubstanz von Bananenduft ist zum Beispiel das Amylacetat. Unsere Nase kann zwischen rund zehntausend verschiedenen Düften unterscheiden. Im

Vergleich dazu ist unser Geschmackssinn nur gering entwickelt.

Das bedeutet: Wenn wir schmecken, realisieren wir den Geschmack hauptsächlich durch die Nase. Das kann jeder bestätigen, denn mit einem Schnupfen schmeckt selbst das Lieblingsgericht fad.

Die Duftkomponenten des Geruchs werden über die Nasenschleimhaut im oberen Bereich des Nasenganges wahrgenommen. Über die Riechzellen, die sich in der Schleimhaut befinden, wird durch den Duft ein elektrischer Impuls ausgelöst, der an das Gehirn weitergeleitet und mit Gefühlen und Erinnerungen verknüpft wird: sogar bei geschlossenen Augen erkennen wir den Duft eines frischen Brotes oder einer Rose.“

Die in diesem Modul gestellte Frage 4 „Was ist eigentlich AROMA, aus welchen Komponenten setzt es sich zusammen?“ beantwortete die Beschwerdeführerin wie folgt:

„Bildet sich aus zwei Faktoren - Geschmack und Geruch.

Dabei ist der Geruch ein komplexes Gemisch aus hundert od. sogar tausend Molekülen.“

Um den von ihr angegebenen Lernaufwand von 20 Stunden pro Woche aufzuwenden, hätte sie somit etwa eineinhalb Stunden pro Antwort aufwenden müssen. Dies war selbstredend nicht der Fall.

Bei einigermaßen zügigem Arbeitstempo wäre es wohl sogar möglich gewesen, das gesamte Wochenpensum in etwa eineinhalb Stunden zu bearbeiten. Da der erkennende Senat freilich über keine näheren Informationen über das Lerntempo der Beschwerdeführerin verfügt, war zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie tatsächlich etwa drei Stunden für die Bearbeitung aufgewendet hat. Dies entspricht wohl auch in etwa ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach sie die Fragen überwiegend am Montag neben der Kinderbetreuung bzw. am Abend ausgearbeitet hat. An einem Tag neben der Kinderbetreuung etwa drei Stunden reine Lernzeit aufwenden zu können, erscheint auch durchaus lebensnahe und dem erforderlichen Arbeitsaufwand jedenfalls angemessen. Soweit die Beschwerdeführerin aber weiters angegeben hat, mit einigen der umfangreicheren Kapitel gar nicht fertig geworden zu sein, mag es nach Ansicht des erkennenden Senats im Falle einer Handvoll umfangreicherer Kapitel der Lernunterlage „Achtsamkeitstraining“ durchaus sein, dass die Beschwerdeführerin diese nicht an einem Montag fertigstellen konnte. Selbst diese Kapitel sind hinter dem von ihr angegebenen Aufwand von 20 Stunden pro Woche aber beträchtlich zurückgeblieben.

Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus umfassende Recherchen angestellt, aber ihre Notizen weggeworfen haben will, erscheint wenig glaubwürdig und wurde von ihr auch nicht belegt. Der erkennende Senat geht allenfalls davon aus, dass sie gelegentlich Internetrecherchen aufgrund bestehenden Interesses im festgestellten Ausmaß durchgeführt hat. Da dies ohnedies nicht Teil des „Kursangebots“ war, ist dies aber im Ergebnis ohne Belang.

Hinsichtlich der in den Lernunterlagen aufbereiteten Informationen ist festzuhalten, dass es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, deren Qualität, Richtigkeit oder wissenschaftliche Fundierung zu beurteilen. Es ist jedoch anzumerken, dass – soweit überprüft – sämtliche der darin zur Verfügung gestellten Informationen in zumindest gleicher Qualität online kostenlos zur Verfügung stehen. Es obliegt der Beschwerdeführerin zu entscheiden, ob sie für die von ihr gekauften Skripten Hunderte bzw. Tausende Euro zahlen möchte, aber auch dieser Umstand untermauert den dem erkennenden Senat entstandenen Eindruck, dass es der Beschwerdeführerin vorrangig darum ging, neben der Kinderbetreuung Weiterbildungsgeld beziehen zu können, da dies lukrativer war, als die längere Variante des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen. Dass sie darüber hinaus durchaus ein gewisses Interesse an den Inhalten gehabt haben mag, ist aber natürlich durchaus nachvollziehbar. Schließlich wird sie aus dem breit verfügbaren Angebot nicht ausgerechnet Themengebiete wählen, mit denen sie gar nichts anfangen kann. Im Vordergrund stand der Gedanke der Weiterbildung gemäß dem Eindruck, den der erkennende Senat gewinnen konnte, jedoch nicht.

Nun ist es freilich irrelevant, welche Motivation jemand hat, eine Leistung in Anspruch zu nehmen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dass die Beschwerdeführerin aber gar nicht vorrangig an der Weiterbildung interessiert war, erklärt dies jedoch, weshalb sie gegenüber der belangten Behörde bereitwillig falsche Angaben gemacht und diese über die wahre Ausgestaltung der „Kurse“ im Unklaren gelassen hat.

Die übrigen Feststellungen zu den Lerninhalten sowie zum Ablauf der „Kurse“ ergibt sich aus den weitgehend übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen XXXX (Z3). Insbesondere war gänzlich unstrittig, dass die Beschwerdeführerin sich die Lerninhalte lediglich im Selbststudium angeeignet hat, es keinerlei Interaktion mit dem Kursinstitut gab und auch keinerlei seminaristische oder schulungstypische Anteile vorhanden waren. Wenn der Zeuge XXXX (Z3) aber angegeben hat, dass es bei der von der Beschwerdeführerin gebuchten Variante im Selbststudium, für die ihr deshalb ein Rabatt gewährt wurde, ebenso die Möglichkeit gegeben hätte, durch Trainer betreut zu werden, erscheint dies bereits dem ersten Anschein nach wenig glaubwürdig, zumal es mit lediglich einer Handvoll Angestellten nicht möglich gewesen wäre, 3000 Teilnehmer – oder auch nur einen Bruchteil davon – in diesem Ausmaß zu betreuen. Bloß nebenbei sei angemerkt, dass diese Aussage auch den seinerzeitigen Angaben auf der Homepage des Kursinstituts widerspricht. Es ist also nicht überraschend, dass diese Betreuung von der Beschwerdeführerin daher nicht in Anspruch genommen wurde und sehr wahrscheinlich auch gar nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Der Ablauf der „Abschlussprüfungen“ war ebenso unstrittig. Wie der Zeuge XXXX (Z3) angegeben hat, unterliegt die Ausstellung von Diplomen keinerlei Reglementierung. Offenbar wurden die Diplome im Rahmen der beworbenen „Abschlussgarantie“ daher ohne tatsächliche Kontrollen ausgestellt, um so eine bessere Verkäuflichkeit der „Kurse“ zu gewährleisten. Ob die Beschwerdeführerin, wie in den Unterlagen angegeben, 10 Tage oder, wie von ihr angegeben, zwei Wochen Zeit hatte, um die „Abschlussprüfungen“ einzureichen, ist letztlich unerheblich, zumal im Rahmen der „Abschlussgarantie“ vermutlich auch eine verspätete Einreichung egal gewesen wäre. Dass sie die „Abschlussprüfung“ als „Dipl. Achtsamkeitstrainer/in“ spätestens am 15.11.2023 eingereicht hat, erscheint angesichts der Tatsache, dass sie die Abschlussprüfung am 06.11.2023 aufgerufen hat, aber durchaus wahrscheinlich, da ein Abschluss bis 15.11.2023 somit innerhalb des angegebenen Zeitrahmens liegt. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb seitens des Kursinstituts ein früherer Zeitpunkt als jener der tatsächlichen Abgabe bzw. Auswertung bescheinigt werden sollte, da für die Beschwerdeführerin ja aufgrund der ansonsten entstehenden zeitlichen Lücke tendenziell ein späterer Zeitpunkt günstiger gewesen wäre.

Dass die Beschwerdeführerin von 16.11.2023 bis 03.12.2023 keinerlei Lerninhalte absolviert hat, folgt aus dem Umstand, dass die genannte Abschlussprüfung bis spätestens 15.11.2023 eingereicht und das Modul 1a der Unterlage „Aromaberatung“ laut im Akt aufliegender Zugriffsstatistik erstmals erst am 04.12.2023 abgerufen hat.

Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin in weiterer Folge vorgelegten Bescheinigungen gründen auf dem im Verfahrensakt aufliegenden Gesprächsverlauf zwischen ihr und der belangten Behörde. Gemäß den bisherigen Ausführungen weisen diese natürlich offenkundig einen unwahren Inhalt auf.

Wenngleich das Verhalten des Zeugen XXXX (Z3) nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, ist doch darauf hinzuweisen, dass er in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft darlegen konnte, weshalb er Umstände bescheinigt hat, die er entweder nicht überprüft hat oder aufgrund der ihm zur Verfügung gestandenen Informationen als unwahr hätte erkennen können. Wenn er konkret und für die Beschwerdeführerin, sogar unter Nennung ihrer Anschrift, bestimmte Umstände bescheinigt, wird ein Empfänger eines derartigen Schriftstücks im Allgemeinen davon ausgehen, dass der Unterzeichner die von ihm bestätigten Umstände auch überprüft hat. Ansonsten hätte der Empfänger, das AMS, sich ja gleich auf die Angaben der Beschwerdeführerin verlassen können, anstatt nach einer Bestätigung des Kursinstituts zu fragen.

Soweit er die Ausstellung des „korrigierten“ Diploms damit zu rechtfertigen versucht hat, dass es aus energetischer Sicht schwierig sei, ein datumsmäßiges Ausbildungsende zu definieren, ist nicht ersichtlich, weshalb er seine diesbezügliche Sicht nicht festgehalten, sondern stattdessen sehr wohl ein datumsmäßig bestimmtes – aber unrichtiges – Ende mit 03.12.2023 bescheinigt hat. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass der vom Zeugen XXXX (Z3) praktizierte Modus bei der Ausstellung von Bescheinigungen durchaus weltliche Gründe hatte und es der Beschwerdeführerin natürlich auch bekannt war, dass die etwa in den „Teilnahmebestätigungen“ bescheinigten Umstände unrichtig waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Zum Anspruch auf Weiterbildungsgeld:

Gemäß § 26 Abs. 1 AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.

3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.

4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.

5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist gemäß § 26 Abs. 5 AlVG wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung "Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1).

§ 26 Abs. 1 Z 1 3. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (11. Lfg.) § 26 Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 2).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar die Anwartschaft erfüllt und war ihr Beschäftigungsverhältnis auf Grundlage des § 49 NÖ LBG, einer gemäß § 26 Abs. 5 AlVG gleichartigen Regelung, karenziert, jedoch erfüllten die von ihr absolvierten „Kurse“ nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AlVG. So können die von ihr absolvierten „Kurse“ bereits nicht als „Weiterbildungsmaßnahme“ beurteilt werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat und keinerlei seminaristische Anteile oder Interaktion mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen. Auch das für die Erarbeitung der Lerninhalte tatsächlich aufgewendete Stundenmaß unterschritt die angegebene Wochenstundenanzahl von 20 Stunden sowie die erforderliche Wochenstundenanzahl von 16 Stunden erheblich.

Die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld waren daher nicht erfüllt.

Zum Widerruf des Weiterbildungsgeldes:

Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Gemäß § 26 Abs. 7 AlVG sind § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

Da die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes im gewährten Zeitraum nicht vorgelegen sind, war der Bezug gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 26 Abs. 7 AlVG rückwirkend zu widerrufen.

Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung:

Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Die Rückforderungstatbestände gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert (vgl. etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035, mwN)

Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, Rechtssatz 2).

Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug "herbeigeführt" haben, somit für diesen kausal waren (vgl. VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150, mwN); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100, mwN).

Für die Bejahung der Kausalität einer Meldepflichtverletzung reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100).

Im vorliegenden Fall wurde von der beschwerdeführenden Partei zusammengefasst ins Treffen geführt, dass aufgrund der Stattgebung des Antrags ein Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Leistungsbezuges entstanden sei, welches allenfalls die Vorwerfbarkeit des von der Beschwerdeführerin gesetzten Verhaltens ausschließen könnte. In diesem Zusammenhang wurde – teilweise in der medialen Berichterstattung, teilweise auch in den Äußerungen des Zeugen XXXX (Z3) – versucht, zu insinuieren, dass die Rückforderung seitens des AMS aufgrund willkürlich geänderter Behördenvorgaben oder auf Grundlage einer unklaren Rechtslage erfolgt sei. Auch seitens des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin wurde – woraus ihm im Sinne einer bestmöglichen Vertretung des Rechtsstandpunktes der Beschwerdeführerin freilich kein Vorwurf zu machen ist – versucht, semantische Diskussionen über die Definition des Wortes „Kurs“ zu führen und die im Anmeldeformular gewählte Schreibweise der Wortfolge „(Online-)Kurse“ in den Vordergrund zu rücken. Es kommt im vorliegenden Fall aber eben nicht darauf an, wie das Wort „Kurs“ objektiv zu verstehen ist oder wie es von der Beschwerdeführerin subjektiv verstanden wurde und es spielt auch keine Rolle, an welcher Stelle der Bindestrich in der Wortfolge „(Online-)Kurse“ positioniert ist und ob dieser in der Klammer steht oder außerhalb. Derartige Diskussionen dürfen nämlich nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Rechtslage im vorliegenden Fall klar ist. Die Beschwerdeführerin hat eine Anmeldebestätigung vorgelegt, die mit der objektiven Realität – für sie erkennbar und von ihr auch tatsächlich erkannt – nichts mehr zu tun hatte. Außer ihrem Namen und dem Geburtsdatum hat kaum etwas gestimmt.

Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es der belangten Behörde möglich gewesen wäre, die Unrechtmäßigkeit des Leistungsbezuges – etwa durch stichprobenartige Kontrolle von Kursinstituten – zu erkennen (vgl. etwa VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125). Inwiefern die vorherrschende Praxis des AMS, die Angaben von Kursinstituten der Entscheidung über die Gewährung von Weiterbildungsgeld ungeprüft zu Grunde zu legen, überdacht werden sollte, ist nicht die Sache dieses Verfahrens und liegt dem Bundesverwaltungsgericht auch gar keine hinreichende Informationsgrundlage vor, um eine dahingehende Beurteilung vornehmen zu können. Selbst wenn man die bisherige Praxis des AMS kritisieren wollte, so könnte diese Kritik allenfalls von Seiten der Versichertengemeinschaft geäußert werden, die durch die unrechtmäßige Gewährung von Leistungen möglicherweise übermäßig in Anspruch genommen wurde. Hingegen kann die Beschwerdeführerin dem AMS sicherlich nicht vorwerfen, sie nicht vor ihren eigenen Falschangaben geschützt zu haben.

Auch ein mögliches Fehlverhalten seitens des Kursinstituts scheint im vorliegenden Fall nicht geeignet, die Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde auszuschließen. Dabei wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass das professionelle Auftreten und die Zusicherungen des Kursinstituts wohl maßgeblich dazu beigetragen haben, die Beschwerdeführerin in dem Glauben zu bestärken, dass es sich bei der Übermittlung von wissentlich falschen Angaben um eine gängige Praxis handle und dies keine rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen würde. Die Entscheidung, gleich mehrere unwahre Bescheinigungen zu übermitteln, wurde aber letztlich dennoch von ihr selbst getroffen.

Die Beschwerdeführerin hat daher, indem sie gegenüber dem AMS angab, dass die von ihr gebuchten „Kurse“ einen inhaltlichen festgelegten Schulungsplan aufweisen würden, obwohl sie wusste, dass der Lernstoff im Selbststudium zu erarbeiten sein würde und eine nähere Überprüfung nicht stattfinden würde, indem sie angab, dass eine Verlängerung nicht möglich sei, obwohl sie wusste, dass diese jederzeit möglich sein würde, indem sie angab, dass der Lernaufwand 20 Wochenstunden betrage, obwohl sie wusste, dass dieser höchstens 5 Stunden betragen würde, indem sie angab, dass 25% der „Kurse“ online oder in Präsenz stattfinden würden und dies seitens des Kursinstituts überprüft werde, obwohl sie wusste, dass dies nicht der Fall sein würde, indem sie angab, dass eine interaktive Erarbeitung des Lernstoffs in Form von schriftlichen Wochenübungen gegeben sei, obwohl sie wusste, dass diese nicht kontrolliert werden würden und indem sie angab, dass die schulungstypische Möglichkeit zur Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen gegeben sei, obwohl sie wusste, dass eine Kommunikation nicht erfolgen würde und bei dem von ihr gebuchten „Kurs“ nicht vorgesehen war, wissentlich unwahre Angaben gemacht.

Zum Einwand des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Wortfolge „(Online-)Kurszeiten“ ist anzumerken, dass die selbständige Erarbeitung von Lerninhalten dem Wortsinn nach eindeutig nicht darunter fällt. Dies ergibt sich nicht nur aus der sprachlichen Bedeutung, sondern auch aus dem systematischen Zusammenhang. Aus dem Kontext wird deutlich, dass mit „(Online-)Kurszeiten“ eine vom „Onlinekurs“ abweichende, spezifische Komponente gemeint ist. Andernfalls wäre nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde gezielt nach diesem Aspekt fragt, statt sich auf die allgemeinen Angaben zu beschränken. Die explizite Differenzierung legt somit nahe, dass der Begriff bewusst auf klar abgrenzbare Zeiträume abzielt, die sich von der restlichen Gestaltung des „Onlinekurses“ unterscheiden.

Weiters hat die Beschwerdeführerin, indem sie entgegen den ihr bekanntgegebenen Meldepflichten nicht mitgeteilt hat, dass die von ihr gebuchten „Kurse“ lediglich im Selbststudium zu erarbeiten sein würden, dem AMS maßgebende Tatsachen wissentlich verschwiegen.

Aufgrund des geringen Lernaufwandes, des Fehlens schulungstypischer Organisation und seminaristischer Anteile sowie aufgrund der gravierenden Divergenz zwischen ihren Angaben und der tatsächlichen Ausgestaltung des „Kurses“ hätte sie zudem jederzeit leicht erkennen können, dass ihr der Bezug des Weiterbildungsgeldes nicht gebührt und hat sie dies gemäß den getroffenen Feststellungen auch tatsächlich erkannt.

Sie hat somit in Bezug auf die Erstattung unwahrer Angaben und die Verschweigung maßgeblicher Tatsachen zumindest mit Vorsatz gehandelt. Dieses Verhalten war auch kausal, da ihr Antrag offenkundig nicht bewilligt worden wäre, bzw. ihr Bezug unverzüglich eingestellt worden wäre, wenn sie dem AMS ihren tatsächlichen Wissensstand mitgeteilt hätte. Überdies hat sie zumindest fahrlässig nicht erkannt, dass ihr der Bezug des Weiterbildungsgeldes nicht gebührt.

Es sind daher gleich sämtliche Rückforderungstatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt.

Selbst unter Zugrundelegung der Verantwortung der Beschwerdeführerin, sie habe den Antrag bzw. die Anmeldebestätigung nicht genau gelesen und sich keine Gedanken gemacht, würde dies im Ergebnis nichts ändern, da die Erstattung von Angaben, deren Wahrheitsgehalt man nicht kennt, ebenfalls bedingten Vorsatz begründet.

Zur Höhe des Rückforderungsbetrages:

Die Beschwerdeführerin erhielt im Zeitraum 03.03.2023 bis 29.02.2024, sohin über einen Zeitraum von insgesamt 364 Tagen, Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich € 55,89, sohin insgesamt € 20.343,96, ausbezahlt.

Die Höhe wurde von der belangten Behörde korrekt ermittelt und hat diesen Betrag sohin zu Recht zurückgefordert.

Aus den dargelegten Gründen konnte dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Insbesondere wurde seitens des VwGH bereits mehrfach festgehalten, dass ausschließliche Lernzeiten im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungsausrichtungen nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigen (siehe zuletzt VwGH 28.11.2023, Ra 2022/08/0011). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage der Vorsätzlichkeit der Erstattung unwahrer Angaben bzw. Verschweigung maßgebender Tatsachen sowie die Umstände, unter denen die Unrechtmäßigkeit eines Leistungsbezuges erkannt werden können, sind im Einzelfall zu beurteilen.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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