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W215 2153447-2•Bundesverwaltungsgericht W215 2153447-2
W215 2153447-2Bundesverwaltungsgericht09.12.2024
Duldung Heimreisezertifikat Karte für Geduldete mangelnde Ausreisewilligkeit Mitwirkungspflicht Rechtsanschauung des VwGH Reisedokument Voraussetzungen
W215 2153447-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2024, Zahl 1016030110/212008911, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 46a Abs. 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren:
Der Beschwerdeführer reiste laut seinen Angaben im Asylverfahren am XXXX problemlos über den internationalen Flughafen XXXX aus der Volksrepublik China direkt nach XXXX , stellte aber erst am XXXX im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2017, Zahl 1016030110/14559237, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Volksrepublik China zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde fand am 22.10.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt und danach wurde die Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.12.2021, Zahl 2153447-1/12E, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 57 AsylG sowie § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Es wurde zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr XXXX die Volksrepublik China aus wirtschaftlichen Gründen verließ und seine Angaben zu den behaupteten Fluchtgründen, mangels Glaubwürdigkeit, nicht festgestellt werden können.
Dieses Erkenntnis vom 17.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer am 20.12.2021 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Danach kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach und blieb illegal im Bundesgebiet.
2. erstinstanzliches Verfahren:
Dem Beschwerdeführer wurde während seines illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2023, Zahl 1016030110/212008911, in Spruchpunkt I. gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen, dieses bei Ausstellung vorzulegen, die Erfüllung des Auftrags dem Bundesamt für Fremdenwesen nachzuweisen, dem Beschwerdeführer dafür gemäß § 59 Abs. 2 AVG eine Frist von zwei Wochen gesetzt und angekündigt, dass er für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, damit rechnen müsse, dass eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 500.- verhängt werde. In Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Mit Verfahrensanordnungen vom 17.08.2023 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und der Bescheid am 24.08.2023 zugestellt.
Der Beschwerdeführer brachte in einer Stellungnahme vom 14.09.2023 vor, dass er mehrmals in der chinesischen Botschaft vorstellig geworden sei und zuletzt am XXXX erneut um Ausstellung eines Reisedokuments ersucht habe. Die Botschaft habe ihm mitgeteilt, dass ein Reisedokument mangels chinesischer Identitätsdokumente nicht ausgestellt werden kann und der Beschwerdeführer brachte dazu vier Kopien von Fotos in Vorlage.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2023, Zahl 1016030110/212008911, zugestellt am 22.09.2023, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments, zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Konkret habe der Beschwerdeführer die Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats mit den richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und auf jeder Seit zu unterschreiben, den Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweis, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Sollte der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. In Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Mit Ladungsbescheid vom 14.03.2024, Zahl 1016030110/212008911, zugestellt am 21.03.2024, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert gemäß § 19 AVG als Beteiligter persönlich zum angegeben Termin und Adresse zu kommen und in seinem Besitz befindliche Dokumente zur Abklärung seiner Identität mitzubringen. Der Beschwerdeführer kam diesem Auftrag am XXXX nach.
Am 03.07.2024 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer statt.
Der Beschwerdeführer brachte am 20.08.2024 gegenständlichen Antrag auf Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG (Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich), im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Im Antrag wird angegeben, dass der Beschwerdeführer noch nicht geduldet sei, seinem Auftrag, sich bei der chinesischen Botschaft sich um Erlangung eines Reisedokuments zu bemühen, nachgekommen sei, sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemüht habe und dies bisher ohne Erfolg geblieben sei. Der Beschwerdeführer habe am Verfahren mitgewirkt und es sei ihm, aus nicht von ihm zu verschuldenden Gründen, nicht möglich die erforderlichen Dokumente für eine Abschiebung zu erlangen, weshalb ihm der Status eines Geduldeten gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zukomme.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2024, zugestellt am 28.08.2024, wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu seinem Antrag auf Duldung verständigt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungahme gewährt.
Am 12.09.2024 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2024, Zahl 1016030110/212008911, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.
Mit Verfahrensanordnungen vom 25.10.2024 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2024, zugestellt am 30.10.2024, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 25.11.2024 gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhaftem Ermittlungsverfahren und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Weites wird auszugsweise das bisherige Vorbringen wiederholt.
Die Beschwerdevorlage vom 02.12.2024 langte am 03.12.2024 im Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist Staatangehöriger der Volksrepublik China. Die Tochter des im Herkunftsstaat geschiedenen, in Österreich alleinstehenden, Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Herkunftsstaat.
b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2017, Zahl 1016030110/14559237, in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Volksrepublik China zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde fand am 22.10.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt und danach wurde die Beschwerde mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 17.12.2021, Zahl 2153447-1/12E, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 57 AsylG sowie § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Dieses Erkenntnis vom 17.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer am 20.12.2021 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Danach kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach und blieb illegal im Bundesgebiet.
Dem Beschwerdeführer wurde während seines illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2023, Zahl 1016030110/212008911, in Spruchpunkt I. gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen, dieses bei Ausstellung vorzulegen, die Erfüllung des Auftrags dem Bundesamt für Fremdenwesen nachzuweisen, dem Beschwerdeführer dafür gemäß § 59 Abs. 2 AVG eine Frist von zwei Wochen gesetzt und angekündigt, dass er für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, damit rechnen müsse, dass eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 500.- verhängt werde. In Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2023, Zahl 1016030110/212008911, zugestellt am 22.09.2023, wurde der Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Konkret habe der Beschwerdeführer die Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats mit den richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und auf jeder Seit zu unterschreiben, den Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweis, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Sollte der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. In Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Mit Ladungsbescheid vom 14.03.2024, Zahl 1016030110/212008911, zugestellt am 21.03.2024, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert gemäß § 19 AVG als Beteiligter persönlich zum angegeben Termin und Adresse zu kommen und in seinem Besitz befindliche Dokumente mitzubringen; Gegenstand der Amtshandlung: Abklärung der Identität. Der Beschwerdeführer kam diesem Auftrag am XXXX nach.
Am 03.07.2024 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer statt.
Der Beschwerdeführer brachte am 20.08.2024 gegenständlichen Antrag auf Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG (Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich), im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2024, Zahl 1016030110/212008911, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen und dagegen fristgerecht gegenständliche Beschwerde erhoben.
a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers kann Mangels Vorlage seines chinesischen Reisepasses, welchen er bei seiner problemlosen Ausreise am XXXX mit einem XXXX über den internationalen Flughafen XXXX mit sich führte, oder eines anderen chinesischen Identitätsdokuments, nicht festgestellt werden. Die Feststellungen wonach der Staatsangehöriger der Volksrepublik China ist, dort geschieden wurde und seine Tochter nach wie vor im Herkunftsstaat lebt, beruhen auf seinen Angaben im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass sich daran etwas geändert hätte oder er derzeit in einer Lebensgemeinschaft lebt.
b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:
Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 46a Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange1.deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;2.deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;3.deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder4.die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß (§ 46a Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).
Gemäß § 46a Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er1.seine Identität verschleiert,2.einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder3.an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest (§ 46a Abs. 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).
Gemäß § 46a Abs. 5 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, gilt die Karte für Geduldete ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn1.deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;2.die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;3.das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder4.andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet (§ 46a Abs. 6 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0203-11, unter anderem ausgeführt: „…Darüber hinaus ist es grundsätzlich gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Das gilt auch dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b FPG aufgetragen wurde. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von § 46a Abs. 3 Z 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2a FPG erreicht (vgl. dazu ausführlich und mit weiteren Nachweisen VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 15 iVm Rn. 19).
[…]
§ 46a Abs. 1 Z 3 FPG knüpft daran an, dass die Abschiebung - aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen - unmöglich ist. Eine Abschiebung kommt aber gemäß § 46 Abs. 1 FPG nur dann in Betracht, wenn eine freiwillige Ausreise nicht zeitgerecht erfolgt ist (Z 2), auf Grund bestimmter Tatsachen nicht zu erwarten ist (Z 3) oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. wegen Zuwiderhandlung gegen ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot nicht in Betracht kommt (Z 1 und 4). Damit ist die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig - und notwendig - ist und sich in weiterer Folge die Frage einer Duldung wegen der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung stellen kann. In diesem Sinn ist die - aus welchem Grund auch immer erfolgte - Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine indirekte Voraussetzung der Duldung und kein Umstand, der ihr für sich genommen entgegenstehen könnte…“
Wie bereits weiter oben I. Verfahrensgang ausgeführt, hat der Beschwerdeführer im Asylverfahren angegeben problemlos über den internationalen Flughafen XXXX aus der Volksrepublik China ausgereist zu sein. Er stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, um damit die fremdenrechtlichen Einwanderungsbestimmungen zu umgehen und seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen.
Seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahren am 20.12.2021 - in welchem der Beschwerdeführer angab die ersten XXXX Jahre seines Lebens in der Volksrepublik China gelebt zu haben, dort keine Verfolgung glaubhaft machen konnte sowie erklärte, wegen der besseren wirtschaftlichen Verhältnisse bereits ca. XXXX Tage vor seiner Asylantragstellung mit einem XXXX nach XXXX gereist zu sein -, weigert sich der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und lebt illegal im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer hat im Asylverfahren angegeben, dass er in der Volksrepublik China geschieden sei und seine Tochter nach wie vor im Herkunftsstaat lebt. Zudem hat er in einer undatierten Stellungahme, im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am 12.09.2024, angegeben, dass er keine Familienangehörigen im Bundesgebiet hat, in Österreich, im Gegensatz zum Herkunftsstaat, noch nie erwerbstätig war, aus wirtschaftlichen Gründen weiterhin lieber in Österreich als in der Volksrepublik China leben will und seit seiner Asylantragstellung am XXXX durchgehend von der Grundversorgung des österreichischen Staates lebt. Der Beschwerdeführer hat weder eine Deutschkursbesuchsbetätigung noch die Bestätigung bezüglich einer bestandenen Deutschprüfung in Vorlage gebracht.
In der Beschwerde wurde die Befragung einer Zeugin beantragt, allerdings soll diese nur bezeugen, dass der Beschwerdeführer zur chinesischen Botschaft gegangen ist und ihm dort kein Reisepass ausgehändigt wurde, was im Lauf dieses Verfahren jedoch ohnehin nie angezweifelt wurde bzw. hatte der Beschwerdeführer auch schon in seiner Stellungnahme vom 14.09.2023 vorgebracht, dass er mehrmals in der chinesischen Botschaft vorstellig geworden sei und am XXXX erneut um Ausstellung eines Reisedokuments ersucht, jedoch keines erhalten habe.
Aus einem im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Bericht vom XXXX , bezüglich der Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers am XXXX in der XXXX , in Gegenwart des XXXX und einer Mitarbeiterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwar erschienen ist und seine Angaben überprüft werden, der Beschwerdeführer war jedoch nicht rückkehrwillig und hat über XXXX am XXXX geklagt.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der mehrfach wiederholten Angaben des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass er zwar in der chinesischen Botschaft erscheint, aber nicht rückkehrwillig ist, was sich auch beim Termin am XXXX in der XXXX gezeigt hat, die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen und in Folge auch nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGVG), hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesamt für Fremdenwesen hat ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. In der Beschwerde wurde zwar eine Beschwerdeverhandlung beantragt, aber kein neuer oder erörterungsbedürftiger Sachverhalt behauptet, vielmehr wurden nur auszugsweise das schon im erstinstanzlichen Verfahren getätigte Vorbringen wiederholt. Es wurde zudem die Befragung einer Zeugin beantragt, allerdings wäre daraus für gegenständliches Verfahren keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen, da vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ohnehin nie angezweifelt wurde, dass der Beschwerdeführer bei chinesischen Botschaft vorstellig wird. Das Bundesverwaltungsgericht hält eine Verhandlung im gegenständlichen Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, für nicht erforderlich, da die Aktenlage erkennen lässt, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall einer Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter 3. Rechtliche Beurteilung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens am 20.12.2021 illegal im Bundesgebiet aufhältig, nach wie vor nicht rückkehrwillig ist und die Voraussetzungen für die von ihm beantragte Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, nicht vorliegen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
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